4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 19.05.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG).1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 19.05.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Paragraph 94, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). 2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) vom 19.08.2021, wurde dieser Antrag
Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG unter Verweis auf eine Verurteilung des BF nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) abgewiesen. 2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) vom 19.08.2021, wurde dieser Antrag
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG unter Verweis auf eine Verurteilung des BF nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) abgewiesen.
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt, wobei die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde ( XXXX ).1) Mit Urteil des LG Salzburg vom 24.06.2020 ( römisch 40 ) wurde der BF
Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt, wobei die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde ( römisch 40 ). 2) Mit Urteil des LG Salzburg vom 16.12.2020 ( XXXX ) wurde der BF
GB und § 27 Abs. 2a iVm § 27 Abs. 3 SMG zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EUR und im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.2) Mit Urteil des LG Salzburg vom 16.12.2020 ( römisch 40 ) wurde der BF
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG, Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und Paragraph 27, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EUR und im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. 3) Mit Urteil des LG Salzburg vom 26.09.2022 ( XXXX ) wurde der BF
GB und § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt und unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.3) Mit Urteil des LG Salzburg vom 26.09.2022 ( römisch 40 ) wurde der BF
Paragraph 28 a, Absatz eins,
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ist der maßgebliche Sachverhalt aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.
1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 leg.cit. mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.3.2.1.
Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Paragraph 94, Absatz 5, FPG gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 leg.cit. mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen.
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) zu verstehen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einer solchen Ausstellung entgegenstehen. Diese Bedingung ist auf jeden Fall bei Verwirklichung des Versagungsgrundes nach der Z 3 des § 92 Abs. 1 FPG bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel erfüllt (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) zu verstehen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einer solchen Ausstellung entgegenstehen. Diese Bedingung ist auf jeden Fall bei Verwirklichung des Versagungsgrundes nach der Ziffer 3, des Paragraph 92, Absatz eins, FPG bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel erfüllt vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (siehe zB VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. So ist es nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob ein Fremder seinen Reisepass bei der Begehung der ihm angelasteten Straftaten nach dem SMG verwendet hat. Vielmehr ist es eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist, und würde ein (Konventions-)Reisepass einen (weiteren) Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (siehe VwGH 15.11.2005, 2005/18/0609). Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. 3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Straftat des BF nach dem SMG kein internationaler Bezug erkennbar sei, da der Tatort im Inland gewesen sei und keinerlei Hinweise bestünden, dass das Suchtgift des BF importiert worden sei. Wie der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur entnommen werden kann, wohnt Suchtgiftdelikten jedoch ein latenter Auslandsbezug sowie eine besonders hohe Wiederholungsgefahr inne, die sich im Fall des Beschwerdeführers auch durch eine weitere, erst nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides liegende Verurteilung vom 26.09.2022 bestätigte. Es kann folglich auch von keinem längeren Wohlverhalten des BF ausgegangen werden, wodurch die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen wäre. Im Ergebnis ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt sei, beizutreten und sind – im Sinne des Art. 25 Abs. 1 der Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen.Im Ergebnis ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt sei, beizutreten und sind – im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, der Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W244.2248412.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.