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{'item': 'W246 2255956-1'}

Obsah (10)§ 113iArt. 133§ 20b§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 124b§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW246 2255956-1 Spruch, W246 2255956-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 113iGeh

G zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 06.05.2022, Zl. 2022-0.311.639, betreffend Fahrtkostenzuschuss

Paragraph 113 i, GehG zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die – zu diesem Zeitpunkt zuständige – Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten erkannte dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten, mit Schreiben vom 30.06.2005 ab dem 01.07.2005 einen monatlichen Fahrtkostenzuschuss

§ 20bGeh

G idF BGBl. I Nr. 130/2003 zu. 1. Die – zu diesem Zeitpunkt zuständige – Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten erkannte dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten, mit Schreiben vom 30.06.2005 ab dem 01.07.2005 einen monatlichen Fahrtkostenzuschuss

Paragraph 20 b, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, zu.

  1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten (in der Folge: die Behörde) diesen zuerkannten Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des 31.05.2022 ein. Dazu führte die Behörde unter Hinweis auf § 113i Abs. 1 GehG zunächst aus, dass einem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss nach § 20b GehG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung gehabt und die Vorrausetzungen dafür auch ab 01.01.2008 unverändert erfüllt habe, auch weiterhin der „Fahrtkostenzuschuss alt“ gebühren würde. § 20b GehG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung habe u.a. vorausgesetzt, dass die Wegstrecke zwischen Dienststelle und nächstgelegener Wohnung mehr als zwei Kilometer betrage und diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurückgelegt werde. Nach der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeute das Wort „regelmäßig“, dass die Wegstrecke zwischen Dienststelle und Wohnung im Allgemeinen, von gelegentlichen Ausnahmen abgesehen, an jedem Arbeitstag zurückgelegt werden müsse, um einen Anspruch auf den „Fahrtkostenzuschuss alt“ zu begründen. Bei einem – wie im Fall des Beschwerdeführers gegebenen – Vorliegen einer Telearbeitsvereinbarung zwischen der Dienstbehörde / Personalstelle und dem Bediensteten sei eine regelmäßige Zurücklegung der Wegstrecke an den Arbeitstagen zwischen Wohnung und Dienststelle nicht mehr anzunehmen, womit die Voraussetzungen für die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses nicht mehr vorliegen würden. Dazu führte die Behörde unter Hinweis auf Paragraph 113 i, Absatz eins, GehG zunächst aus, dass einem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss nach Paragraph 20 b, GehG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung gehabt und die Vorrausetzungen dafür auch ab 01.01.2008 unverändert erfüllt habe, auch weiterhin der „Fahrtkostenzuschuss alt“ gebühren würde. Paragraph 20 b, GehG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung habe u.a. vorausgesetzt, dass die Wegstrecke zwischen Dienststelle und nächstgelegener Wohnung mehr als zwei Kilometer betrage und diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurückgelegt werde. Nach der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeute das Wort „regelmäßig“, dass die Wegstrecke zwischen Dienststelle und Wohnung im Allgemeinen, von gelegentlichen Ausnahmen abgesehen, an jedem Arbeitstag zurückgelegt werden müsse, um einen Anspruch auf den „Fahrtkostenzuschuss alt“ zu begründen. Bei einem – wie im Fall des Beschwerdeführers gegebenen – Vorliegen einer Telearbeitsvereinbarung zwischen der Dienstbehörde / Personalstelle und dem Bediensteten sei eine regelmäßige Zurücklegung der Wegstrecke an den Arbeitstagen zwischen Wohnung und Dienststelle nicht mehr anzunehmen, womit die Voraussetzungen für die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses nicht mehr vorliegen würden.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin hielt er im Wesentlichen fest, dass ihm mit der abgeschlossenen Telearbeitsvereinbarung die Möglichkeit eröffnet worden sei, an bloß einem Tag in der Arbeitswoche Telearbeit zu verrichten. Es sei daher jedenfalls davon auszugehen, dass bei einer Zurücklegung der Arbeitsstrecke an vier von fünf Arbeitstagen diese immer noch „regelmäßig“ iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgelegt werde.
  3. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 10.06.2022 vorgelegt und sind am 15.06.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  4. Mit Schreiben vom 13.12.2022 legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht

seinem zuvor gestellten Ersuchen die beiden mit dem Beschwerdeführer getroffenen Telearbeitsvereinbarungen für die Zeiträume vom 01.06.2021 bis 31.05.2022 und vom 01.06.2022 bis 31.03.2023 vor, in welchen jeweils ein Tag Telearbeit/Woche (jeweils Freitag) vereinbart wurde.

  1. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 15.12.2022 im Wege seines Rechtsvertreters ein Schreiben der Behörde vom 23.05.2022 betreffend die für den Zeitraum vom 01.06.2022 bis 31.03.2023 genehmigte Telearbeit in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, der einem Arbeitsplatz im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (Dienstort Wien) zur Dienstleistung zugewiesen ist. 1.
  4. Ab 01.07.2005 gebührte dem Beschwerdeführer ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss. Er vereinbarte mit der Behörde für die Zeiträume vom 01.06.2021 bis 31.05.2022 und vom 01.06.2022 bis 31.03.2023 Telearbeit im Ausmaß von einem Arbeitstag/Woche (jeweils Freitag) und legte in diesen Zeiträumen (bis zum heute getroffenen Erkenntnis) eine mehr als zwei Kilometer lange Wegstrecke zwischen seiner Dienststelle in Wien und seiner Wohnung in XXXX zurück.Er vereinbarte mit der Behörde für die Zeiträume vom 01.06.2021 bis 31.05.2022 und vom 01.06.2022 bis 31.03.2023 Telearbeit im Ausmaß von einem Arbeitstag/Woche (jeweils Freitag) und legte in diesen Zeiträumen (bis zum heute getroffenen Erkenntnis) eine mehr als zwei Kilometer lange Wegstrecke zwischen seiner Dienststelle in Wien und seiner Wohnung in römisch 40 zurück. Die Behörde stellte diesen zuerkannten Fahrkostenzuschuss mit dem im Spruch genannten Bescheid mit Ablauf des 31.05.2022 ein. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
  5. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  6. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken (s. dazu insbesondere das Schreiben der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten vom 30.06.2005 und die von der Behörde mit Schreiben vom 15.12.2022 vorgelegten Telearbeitsvereinbarungen für die Zeiträume vom 01.06.2021 bis 31.05.2022 und vom 01.06.2022 bis 31.03.2023).Die unter Pkt. römisch zwei.
  7. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken (s. dazu insbesondere das Schreiben der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten vom 30.06.2005 und die von der Behörde mit Schreiben vom 15.12.2022 vorgelegten Telearbeitsvereinbarungen für die Zeiträume vom 01.06.2021 bis 31.05.2022 und vom 01.06.2022 bis 31.03.2023).
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.1.

  1. § 20b GehG, BGBl. Nr. 54/1956 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 166/2006, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  2. Paragraph 20 b, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2006,, lautet auszugsweise wie folgt: „Fahrtkostenzuschuß § 20b.

(1)Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß, wennParagraph 20 b,
(1)Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß, wenn
  1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,
  2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
  3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 oder 3a selbst zu tragen hat.
  4. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Absatz 3, oder 3a selbst zu tragen hat.
(2)Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten – gemessen an der kürzesten Wegstrecke – zu ermitteln.
(3)Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), ist durch Verordnung der Bundesregierung mit dem Betrag festzusetzen, dessen Tragung allen Beamten billigerweise zumutbar ist.
(3a)[…]
(4)Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise auf volle Schillinge zu runden, daß Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag ergänzt werden.
(4)Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Absatz eins, Ziffer 3,) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise auf volle Schillinge zu runden, daß Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag ergänzt werden.
(5)
(8)[…]
(9)Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung. 10 […]“ § 113i GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 137/2022, (in der Folge, sofern nicht eine andere Fassung angeführt wird: GehG) lautet wie folgt:Paragraph 113 i, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, (in der Folge, sofern nicht eine andere Fassung angeführt wird: GehG) lautet wie folgt: „Fahrtkostenzuschuss § 113i.
(1)Dem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss

§ 20bin der bis zum 31.

Dezember 2007 geltenden Fassung gehabt hat und die Voraussetzungen hiefür auch am

  1. Jänner 2008 unverändert erfüllt hätte, gebührt anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b in der ab
  2. Jänner 2008 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.Paragraph 113 i,

(1)Dem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss

Paragraph 20 b, in der bis zum

  1. Dezember 2007 geltenden Fassung gehabt hat und die Voraussetzungen hiefür auch am
  2. Jänner 2008 unverändert erfüllt hätte, gebührt anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach Paragraph 20 b, in der ab
  3. Jänner 2008 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4,

(2)Der Fahrtkostenzuschuss ist in einem fixen Monatsbetrag in jener Höhe festzusetzen, die sich bei Zugrundelegung der Fahrtauslagen im Dezember 2007 unter Anwendung eines Eigenanteiles von 49,50 Euro ergeben hätte.
(3)Allfällige Fahrpreisänderungen der Verkehrsunternehmen nach dem 31. Dezember 2007 bleiben auf die Höhe des Fahrtkostenzuschusses nach Abs. 2 ohne Auswirkung. Treten sonst Tatsachen ein, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses

§ 20bin der bis zum 31.

Dezember 2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, endet der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Der Beamte hat solche Tatsachen binnen einem Monat nach deren Eintreten seiner Dienstbehörde zu melden.

(3)Allfällige Fahrpreisänderungen der Verkehrsunternehmen nach dem 31. Dezember 2007 bleiben auf die Höhe des Fahrtkostenzuschusses nach Absatz 2, ohne Auswirkung. Treten sonst Tatsachen ein, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses

Paragraph 20 b, in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, endet der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Der Beamte hat solche Tatsachen binnen einem Monat nach deren Eintreten seiner Dienstbehörde zu melden.

(4)§ 20b Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden.
(4)Paragraph 20 b, Absatz 4 bis 6 ist anzuwenden.
(5)Erfüllt der Beamte die Anspruchsvoraussetzungen sowohl des Abs. 1 als auch des § 20b und ist sein nach Abs. 2 festgesetzter Fahrtkostenzuschuss geringer als der sich nach § 20b Abs. 2 ergebende, ist auf ihn abweichend von Abs. 1, jedoch frühestens ab 1. Jänner 2009, § 20b anzuwenden. Ein späteres Wiederaufleben des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss nach den Abs. 1 bis 4 ist ausgeschlossen.
(5)Erfüllt der Beamte die Anspruchsvoraussetzungen sowohl des Absatz eins, als auch des Paragraph 20 b und ist sein nach Absatz 2, festgesetzter Fahrtkostenzuschuss geringer als der sich nach Paragraph 20 b, Absatz 2, ergebende, ist auf ihn abweichend von Absatz eins,, jedoch frühestens ab 1. Jänner 2009, Paragraph 20 b, anzuwenden. Ein späteres Wiederaufleben des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss nach den Absatz eins bis 4 ist ausgeschlossen.
(6)Abweichend von § 20b Abs. 1 gebührt der Fahrtkostenzuschuss in jenen Fällen, in denen eine Aufrollung

§ 124bZ 242 letzter Satz ESt

G 1988 in Verbindung mit § 77 Abs. 3 EStG 1988 erfolgt ist, ab dem Tag, an dem das Pendlerpauschale vom Dienstgeber auf Grund einer Erklärung der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt worden ist, frühestens ab dem 1. Jänner 2013.

(6)Abweichend von Paragraph 20 b, Absatz eins, gebührt der Fahrtkostenzuschuss in jenen Fällen, in denen eine Aufrollung

Paragraph 124 b, Ziffer 242, letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, EStG 1988 erfolgt ist, ab dem Tag, an dem das Pendlerpauschale vom Dienstgeber auf Grund einer Erklärung der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt worden ist, frühestens ab dem 1. Jänner 2013.

(7)Abweichend von § 20b Abs. 1 gebührt der Fahrtkostenzuschuss ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988, frühestens ab dem
  1. Jänner 2013, sofern die Erklärung der Beamtin oder des Beamten oder der Einkommensteuerbescheid der Beamtin oder des Beamten bis spätestens
  2. Dezember des auf das Folgejahr nachfolgenden Jahres beim Arbeitgeber eingelangt ist.“
(7)Abweichend von Paragraph 20 b, Absatz eins, gebührt der Fahrtkostenzuschuss ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988, frühestens ab dem
  1. Jänner 2013, sofern die Erklärung der Beamtin oder des Beamten oder der Einkommensteuerbescheid der Beamtin oder des Beamten bis spätestens
  2. Dezember des auf das Folgejahr nachfolgenden Jahres beim Arbeitgeber eingelangt ist.“ 3.1.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof legte in seiner Judikatur das Wort „regelmäßig“ in § 20b Abs. 1 Z 2 GehG idF BGBl. I Nr. 166/2006 dahingehend aus, dass die Wegstrecke im Allgemeinen – von gelegentlichen Ausnahmen abgesehen – an jedem Arbeitstag zurückgelegt werden muss. Der allgemeine Sprachgebrauch schließt dieses Verständnis, das sich als Verhältnis von Grundsatz zu Ausnahme umschreiben lässt, nicht aus. Die kritische Schwelle von „Ausnahmen“, ab der die Regelmäßigkeit der Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle iSd § 20b Abs. 1 Z 2 leg.cit. nicht mehr bejaht werden kann, kann jedoch nur im Weg einer Auslegung gewonnen werden, die über die bloße Kenntnis des Wortlautes des § 20b leg.cit. weit hinausgeht, da etwa auf den Zusammenhang mit den Grundsätzen des gesamten sonstigen Nebengebührenrechts, aber auch die Gestaltung der Dienstzeit des Beamten Bedacht zu nehmen ist. Nach dem Gesamtzusammenhang sowie dem Zweck des § 20b Abs. 1 Z 2 leg.cit. hatte der Gesetzgeber dabei den Beamten vor Augen, der, wenn auch nicht im Einzelfall, so doch typischerweise und in größeren Berechnungszeiträumen, für die Zurücklegung der Wegstrecke Fahrtauslagen in einer den Eigenanteil übersteigenden Höhe hat, was sich auch aus der Zuordnung des Fahrtkostenzuschusses zu den Nebengebühren (§ 15 Abs. 1 Z 12 leg.cit.), die auch im Fall ihrer Pauschalierung an einen Mehraufwand anknüpft, der durch ein typisches Verhalten des Beamten bedingt wird, ergibt. Dabei stellt der Gesetzgeber auf Zeiträume ab, die nicht unter einem Monat liegen (arg.: „monatliche Fahrtauslagen“ in § 20b Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und Abs. 4 leg.cit.). Auch Schwankungen in den für die Gebührlichkeit oder das Ausmaß eines Fahrtkostenzuschusses maßgebenden Tatsachen, die ihrer Natur nach (bloß) vorübergehend sind und sich voraussichtlich in den unmittelbar folgenden Monaten nicht wiederholen werden, sind unerheblich, solange feststeht, dass die für den Fahrtkostenzuschuss maßgebenden Voraussetzungen nach Ablauf der Unterbrechung unverändert weiter bestehen werden (vgl. VwGH 13.03.2002, 98/12/0199, und zudem auch VwGH 14.10.2009, 2008/12/0201; 07.10.1998, 96/12/0281; 27.04.1982, 81/12/0205; 19.12.1974, 1084/74).3.1.
  4. Der Verwaltungsgerichtshof legte in seiner Judikatur das Wort „regelmäßig“ in Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2006, dahingehend aus, dass die Wegstrecke im Allgemeinen – von gelegentlichen Ausnahmen abgesehen – an jedem Arbeitstag zurückgelegt werden muss. Der allgemeine Sprachgebrauch schließt dieses Verständnis, das sich als Verhältnis von Grundsatz zu Ausnahme umschreiben lässt, nicht aus. Die kritische Schwelle von „Ausnahmen“, ab der die Regelmäßigkeit der Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle iSd Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. nicht mehr bejaht werden kann, kann jedoch nur im Weg einer Auslegung gewonnen werden, die über die bloße Kenntnis des Wortlautes des Paragraph 20 b, leg.cit. weit hinausgeht, da etwa auf den Zusammenhang mit den Grundsätzen des gesamten sonstigen Nebengebührenrechts, aber auch die Gestaltung der Dienstzeit des Beamten Bedacht zu nehmen ist. Nach dem Gesamtzusammenhang sowie dem Zweck des Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. hatte der Gesetzgeber dabei den Beamten vor Augen, der, wenn auch nicht im Einzelfall, so doch typischerweise und in größeren Berechnungszeiträumen, für die Zurücklegung der Wegstrecke Fahrtauslagen in einer den Eigenanteil übersteigenden Höhe hat, was sich auch aus der Zuordnung des Fahrtkostenzuschusses zu den Nebengebühren (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 12, leg.cit.), die auch im Fall ihrer Pauschalierung an einen Mehraufwand anknüpft, der durch ein typisches Verhalten des Beamten bedingt wird, ergibt. Dabei stellt der Gesetzgeber auf Zeiträume ab, die nicht unter einem Monat liegen (arg.: „monatliche Fahrtauslagen“ in Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und Absatz 4, leg.cit.). Auch Schwankungen in den für die Gebührlichkeit oder das Ausmaß eines Fahrtkostenzuschusses maßgebenden Tatsachen, die ihrer Natur nach (bloß) vorübergehend sind und sich voraussichtlich in den unmittelbar folgenden Monaten nicht wiederholen werden, sind unerheblich, solange feststeht, dass die für den Fahrtkostenzuschuss maßgebenden Voraussetzungen nach Ablauf der Unterbrechung unverändert weiter bestehen werden vergleiche VwGH 13.03.2002, 98/12/0199, und zudem auch VwGH 14.10.2009, 2008/12/0201; 07.10.1998, 96/12/0281; 27.04.1982, 81/12/0205; 19.12.1974, 1084/74). 3.
  5. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.2.1.

§ 20bAbs. 1 Geh

G in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung BGBI. I Nr. 166/2006 gebührt dem Beamten ein Fahrtkostenzuschuss, wenn die Wegstrecke zwischen seiner Dienststelle und der Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt (Z 1), er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt (Z 2) und die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach § 20b Abs. 3 oder 3a leg.cit. selbst zu tragen hat (Z 3). Der Beschwerdeführer hatte im Dezember 2007 Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss iSd § 20b GehG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 166/2006, weshalb ihm ab 01.01.2008 ein Fahrtkostenzuschuss

§ 113iGeh

G (in der jeweils anzuwendenden Fassung) gebührte. Nach § 113i Abs. 3 GehG endet der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss, wenn Tatsachen eintreten, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses

§ 20bGeh

G in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 166/2006 von Bedeutung gewesen wären, mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. 3.2.1.

Paragraph 20 b, Absatz eins, GehG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung BGBI. römisch eins Nr. 166 aus 2006, gebührt dem Beamten ein Fahrtkostenzuschuss, wenn die Wegstrecke zwischen seiner Dienststelle und der Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt (Ziffer eins,), er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt (Ziffer 2,) und die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Paragraph 20 b, Absatz 3, oder 3a leg.cit. selbst zu tragen hat (Ziffer 3,). Der Beschwerdeführer hatte im Dezember 2007 Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss iSd Paragraph 20 b, GehG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2006,, weshalb ihm ab 01.01.2008 ein Fahrtkostenzuschuss

Paragraph 113 i, GehG (in der jeweils anzuwendenden Fassung) gebührte. Nach Paragraph 113 i, Absatz 3, GehG endet der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss, wenn Tatsachen eintreten, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses

Paragraph 20 b, GehG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2006, von Bedeutung gewesen wären, mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. 3.2.

  1. Dass die Wegstrecke zwischen der Dienststelle des Beschwerdeführers und seiner Wohnung (s. Pkt. II.1.) nicht mehr als zwei Kilometer beträgt (§ 20b Abs. 1 Z 1 GehG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung BGBI. I Nr. 166/2006) oder die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste in Betracht kommende Beförderungsmittel den Fahrtkostenanteil nicht übersteigen (§ 20b Abs. 1 Z 3 leg.cit.), ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde von der Behörde auch nicht behauptet (vgl. den angefochtenen Bescheid). Es bleibt somit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu prüfen, ob die angeführte Wegstrecke vom Beschwerdeführer iSd oben darlegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „regelmäßig“ zurücklegt wird, oder nicht (§ 20b Abs. 1 Z 2 leg.cit.).3.2.
  2. Dass die Wegstrecke zwischen der Dienststelle des Beschwerdeführers und seiner Wohnung (s. Pkt. römisch zwei.1.) nicht mehr als zwei Kilometer beträgt (Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer eins, GehG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung BGBI. römisch eins Nr. 166 aus 2006,) oder die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste in Betracht kommende Beförderungsmittel den Fahrtkostenanteil nicht übersteigen (Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit.), ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde von der Behörde auch nicht behauptet vergleiche den angefochtenen Bescheid). Es bleibt somit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu prüfen, ob die angeführte Wegstrecke vom Beschwerdeführer iSd oben darlegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „regelmäßig“ zurücklegt wird, oder nicht (Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit.). Eingangs wird dazu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur das Wort „regelmäßig“ in § 20b Abs. 1 Z 2 GehG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung BGBI. I Nr. 166/2006 zwar dahingehend auslegte, dass damit „im Allgemeinen“ eine „an jedem Arbeitstag“ erfolgende Zurücklegung der Wegstrecke gemeint ist; er führte in seiner Rechtsprechung jedoch auch aus, dass bei der Ermittlung, ob eine „regelmäßige“ Zurücklegung der Wegstrecke vorliegt, z.B. auch auf den Zusammenhang mit den Grundsätzen des Nebengebührenrechts (s. dazu § 15 Abs. 5 GehG iVm § 15 Abs. 1 Z 10 GehG und § 20b Abs. 9 GehG idF BGBI. I Nr. 166/2006, wonach der Fahrtkostenzuschuss den Nebengebühren zugeordnet ist und erst eine länger als einen Monat dauernde Abwesenheit vom Dienst ein Ruhen einer pauschalierten Nebengebühr auslösen würde) und die Gestaltung der Dienstzeit des Beamten Bedacht zu nehmen ist. Der Gesetzgeber hatte dabei laut Verwaltungsgerichtshof nach dem Gesamtzusammenhang und dem Zweck des § 20b Abs. 1 Z 2 leg.cit. einen Beamten vor Augen, der „typischerweise und in größeren Berechnungszeiträumen“ für die Zurücklegung der Wegstrecke Fahrtauslagen in einer den Eigenanteil übersteigenden Höhe hat (s. dazu näher oben unter Pkt. II.3.1.2.).Eingangs wird dazu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur das Wort „regelmäßig“ in Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung BGBI. römisch eins Nr. 166 aus 2006, zwar dahingehend auslegte, dass damit „im Allgemeinen“ eine „an jedem Arbeitstag“ erfolgende Zurücklegung der Wegstrecke gemeint ist; er führte in seiner Rechtsprechung jedoch auch aus, dass bei der Ermittlung, ob eine „regelmäßige“ Zurücklegung der Wegstrecke vorliegt, z.B. auch auf den Zusammenhang mit den Grundsätzen des Nebengebührenrechts (s. dazu Paragraph 15, Absatz 5, GehG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 10, GehG und Paragraph 20 b, Absatz 9, GehG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 166 aus 2006,, wonach der Fahrtkostenzuschuss den Nebengebühren zugeordnet ist und erst eine länger als einen Monat dauernde Abwesenheit vom Dienst ein Ruhen einer pauschalierten Nebengebühr auslösen würde) und die Gestaltung der Dienstzeit des Beamten Bedacht zu nehmen ist. Der Gesetzgeber hatte dabei laut Verwaltungsgerichtshof nach dem Gesamtzusammenhang und dem Zweck des Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. einen Beamten vor Augen, der „typischerweise und in größeren Berechnungszeiträumen“ für die Zurücklegung der Wegstrecke Fahrtauslagen in einer den Eigenanteil übersteigenden Höhe hat (s. dazu näher oben unter Pkt. römisch zwei.3.1.2.). Der Beschwerdeführer legte die mehr als zwei Kilometer betragende Wegstrecke zwischen seiner Dienststelle und seiner Wohnung ab 01.06.2022 zwar nicht an jedem Arbeitstag der Arbeitswoche, jedoch aufgrund der abgeschlossenen Telearbeitsvereinbarung an den immer gleichen vier von fünf Arbeitstagen der Arbeitswoche (Montag bis Donnerstag) zurück. Für das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei nicht erkennbar, dass damit die „kritische Schwelle von Ausnahmen“ iSd o.a. Judikatur erreicht ist, zumal dem Beschwerdeführer v.a. wegen des im Verhältnis deutlichen Überwiegens der in der Dienststelle anwesenden Arbeitstage weiterhin „typischerweise“ und zudem „in größeren Berechnungszeiträumen“ Fahrtauslagen zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher entgegen den Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation von einer „regelmäßigen“ Zurücklegung der Wegstrecke an den Arbeitstagen

§ 20bAbs. 1 Z 2 Geh

G in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung BGBI. I Nr. 166/2006 aus (vgl. dazu auch das in der Beschwerde angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.1998 zur Zl. 94/12/0011, wonach bereits die im Durchschnitt lediglich vier Mal im Monat erfolgte Einteilung zu Tagesjournaldiensten an der Dienststelle als „regelmäßige“ Zurücklegung der Wegstrecke erachtet wurde und einen Anspruch auf einen Fahrkostenzuschuss begründete). Der Beschwerdeführer legte die mehr als zwei Kilometer betragende Wegstrecke zwischen seiner Dienststelle und seiner Wohnung ab 01.06.2022 zwar nicht an jedem Arbeitstag der Arbeitswoche, jedoch aufgrund der abgeschlossenen Telearbeitsvereinbarung an den immer gleichen vier von fünf Arbeitstagen der Arbeitswoche (Montag bis Donnerstag) zurück. Für das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei nicht erkennbar, dass damit die „kritische Schwelle von Ausnahmen“ iSd o.a. Judikatur erreicht ist, zumal dem Beschwerdeführer v.a. wegen des im Verhältnis deutlichen Überwiegens der in der Dienststelle anwesenden Arbeitstage weiterhin „typischerweise“ und zudem „in größeren Berechnungszeiträumen“ Fahrtauslagen zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher entgegen den Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation von einer „regelmäßigen“ Zurücklegung der Wegstrecke an den Arbeitstagen

Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung BGBI. römisch eins Nr. 166 aus 2006, aus vergleiche dazu auch das in der Beschwerde angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.1998 zur Zl. 94/12/0011, wonach bereits die im Durchschnitt lediglich vier Mal im Monat erfolgte Einteilung zu Tagesjournaldiensten an der Dienststelle als „regelmäßige“ Zurücklegung der Wegstrecke erachtet wurde und einen Anspruch auf einen Fahrkostenzuschuss begründete). 3.2.3. Im Ergebnis sind somit für das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid keine Tatsachen iSd § 113i Abs. 3 GehG eingetreten, die für den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses

§ 20bGeh

G in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 166/2006 von Bedeutung gewesen wären. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.3.2.3. Im Ergebnis sind somit für das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid keine Tatsachen iSd Paragraph 113 i, Absatz 3, GehG eingetreten, die für den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses

Paragraph 20 b, GehG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2006, von Bedeutung gewesen wären. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.

  1. Da nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Verhandlung u.a. dann entfallen kann, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war im vorliegenden Verfahren von der Durchführung einer – im Übrigen von den Parteien auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abzusehen.3.
  2. Da nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Verhandlung u.a. dann entfallen kann, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war im vorliegenden Verfahren von der Durchführung einer – im Übrigen von den Parteien auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abzusehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W246.2255956.1.00

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