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{'item': 'W261 2263713-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW261 2263713-1 Spruch, W261 2263713-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Kar

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte mit Antrag vom 20.10.2021 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge: belangten Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor.
  2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.01.2022 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am 14.01.2022) stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Depressio, Position 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (in der Folge EVO), Grad der Behinderung (in der Folge GdB) 20 %“, „obstruktives Schlaf Apnoe Syndrom, Position 06.11.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %“, „Zustand nach tiefer Venenthrombose rechts, Position 05.08.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %“, „Zustand nach Strumaoperation, Position 09.01.
  3. der Anlage der EVO, GdB 10 %“ und „arterieller Bluthochdruck, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. fest.
  4. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 14.01.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  5. Mit Eingabe vom 02.02.2022 führte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aus, dass die in Nr. 1 angeführte Funktionseinschränkung mit der Position Nr. 03.06.01 mit einem GdB von 20% nicht dem Krankheitsbild entsprechen würde. Der begutachtende Sachverständige (Allgemeinmediziner) gehe von einer depressiven Störung geringen Grades aus und nicht wie vom namentlich genannten psychiatrischen Facharzt diagnostiziert von einer mittelgradigen Depression aus. Ein neuerlicher Befund des genannten Facharztes für Psychiatrie vom 31.01.2022 werde der Stellungnahme beigelegt. Es hätte die Position Nr. 03.06.02 mittelgradige depressive Störung angewendet werden müssen und hätte diese mit einem GdB von 50% gewertet werden müssen. In der Anamnese sei nicht auf die Ursache der Depression eingegangen worden. Der Auslöser für die Erkrankung sei ein fortgesetztes Bossing und Mobbing in der damaligen namentlich genannten Dienststelle gewesen. Auch dazu werde auf das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie verwiesen. Am 28.01.2022 werde eine weitere Untersuchung durch einen namentlich genannten Facharzt für Lungenkrankheiten erfolgen, dessen Beurteilung werde bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung relevant sein. Er werde dieses Gutachten sofort nach Erstellung nachreichen. Am 03.02.2022 werde eine weitere Untersuchung durch einen namentlich genannten Facharzt für Orthopädie erfolgen, deren Ergebnis ebenfalls für die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung relevant sein werde. Er werde auch dieses Gutachten nach Erstellung nachreichen. Der Beschwerdeführer schloss dieser Stellungnahme einen fachärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 31.01.2022 an.
  6. Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom 02.03.2022 ein Schreiben eines Facharztes für Lungenkrankheiten und innere Medizin vom 28.01.2022 und einen Befund eines Facharztes für Orthopädie vom 24.02.2022 vor.
  7. Die belangte Behörde nahm die Stellungnahme zum Anlass, eine ergänzende Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen einzuholen. In seinem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 22.03.2022 führt die befasste medizinische Sachverständige zusammenfassend aus, dass das Leiden 3, degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und das Leiden 4, Asthma bronchiale, Position 06.05.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % neu hinzugekommen seien. Das Leiden 1, die Depressio, werde von einem Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie eingestuft werden.
  8. Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom 31.03.2022 ein eJournal der HNO Abteilung des XXXX vom 31.03.2022 vor, wonach beim Beschwerdeführer eine Schwerhörigkeit bestehe, mit dem Ersuchen und Kenntnisnahme und weitere Veranlassung vor.
  9. Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom 31.03.2022 ein eJournal der HNO Abteilung des römisch 40 vom 31.03.2022 vor, wonach beim Beschwerdeführer eine Schwerhörigkeit bestehe, mit dem Ersuchen und Kenntnisnahme und weitere Veranlassung vor.
  10. Die belangte Behörde nahm diesen neuen Befund zum Anlass, um einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens auf Grund der Aktenlage zu ersuchen. In dessen Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 12.04.2022 kommt dieser zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer unter einer Hochtonhörschwäche beidseits, Position 12.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, GdB 10 % und einem Tinnitus aurium, Position 12.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, GdB 10 % und einem Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. leide.
  11. In seinem Gutachten vom 28.07.2022 (vidiert am 04.08.2022) beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.06.2022 kommt der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung, welche nach Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einzustufen sei, leide. Aufgrund der eigenen Untersuchung sei das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode, wie dies in der Stellungnahme im Parteiengehör vom 02.02.2022 angeführt worden sei, nicht nachvollziehbar. In Punkt
  12. Der Stellungnahme werde Bossing und Mobbing als Ursache der depressiven Symptomatik beschrieben. Diagnostisch sei daher von einer Anpassungsstörung auszugehen.
  13. Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin erstellte am 06.09.2022 eine Gesamtbeurteilung indem er Zusammenfassung der eingeholten Sachverständigengutachten erstellte. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage unter Berücksichtigung aller Sachverständigengutachten 20 v.H.
  14. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer die eingeholten Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 09.09.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  15. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 22.09.2022 fristgerecht eine Stellungnahme ab. Darin führte dieser neuerlich aus, dass die in Nr. 1 angeführte Funktionseinschränkung mit der Position Nr. 03.06.
  16. mit einem GdB von 20 % nicht dem Krankheitsbild entsprechen würde. Der begutachtende Sachverständige (Allgemeinmediziner) gehe von einer depressiven Störung geringen Grades und nicht wie von einem namentlich genannten Facharzt für Psychiatrie diagnostiziert von einer mittelgradigen depressiven Störung aus. Es müsse die Position Nr. 03.06.02 mittelgradige depressive Störung angewendet und mit einem GdB von 50 % gewertet werden. Die unter Nr. 2 angeführte Funktionseinschränkung mit der Position Nr. 06.11.02 stehe sehr wohl in Wechselwirkung mit Pos.
  17. In der Anamnese werde nicht auf die Ursache der Depression eingegangen. Der Auslöser der Krankheit seien fortgesetztes Bossing und Mobbing der damaligen namentlich genannten Dienststelle des Beschwerdeführers gewesen. Es ergehe das Ersuchen, dies bei Bescheiderstellung einfließen zu lassen.
  18. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass, um den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie um die Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zu ersuchen. In dessen Stellungnahme vom 08.11.2022 führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer im Juni 2022 von diesem psychiatrisch begutachtet worden sei. Die Diagnostik habe er im Rahmen dieses Gutachtens begründet und das Leiden entsprechend der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Eine Änderung des GdB sei daher aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar.
  19. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
  20. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
  21. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass sämtliche von der belangten Behörde vorgelegten ärztlichen Gutachten mit einem zu geringen Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung beurteilt worden seien. Der begutachtende Sachverständige (Allgemeinmediziner) gehe von einer depressiven Störung geringen Grades aus und nicht wie vom namentlich genannten Facharzt für Psychiatrie diagnostiziert von einer mittelgradigen depressiven Störung. Es müsse die Position Nr. 03.06.02 mittelgradige depressive Störung angewendet und mit einem GdB von 50% bewertet werden. Es würde ein Zusammenhang zwischen dem Erst- und den Folgeleiden bestehen, welche nicht in vollem Ausmaß berücksichtigt worden seien. Es ergehe das Ersuche, die Beschwerde an das BVwG weiter zu leiten oder selbst eine Bescheidabänderung durchzuführen.
  22. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem mit Schreiben vom 05.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am selben Tag in der Gerichtsabteilung W216 einlangte.
  23. Die Leiterin der Gerichtsabteilung W216 erstattete am 13.12.2022 eine Befangenheitsanzeige. Aus diesem Grund wurde das Verfahren der genannten Gerichtsabteilung am 14.12.2022 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugewiesen, wo dieses am 15.12.2022 einlangte.
  24. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 15.12.2022 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach der Beschwerdeführer in einem aufrechten Dienstverhältnis als öffentlich Bediensteter steht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
  25. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  26. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  27. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
  3. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Der Beschwerdeführer leidet unter anderem am Leiden 1, welches der von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie in seinem Gutachten vom 28.07.2022 (vidiert am 04.08.2022) als „Anpassungsstörung“ diagnostizierte und nach Position 03.06.01 mit einem GdB von 20 % einstufte. Diese Diagnose ist daher anders als jene im Vorgutachten des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin, welcher in seinem Gutachten vom 10.01.2022 (vidiert am 14.01.2022) das Leiden 1 als „Depressio“ diagnostizierte und ebenfalls nach Position 03.06.01 mit einem GdB von 20 % einstufte. Diese Diagnose „Anpassungsstörung“ laut dem medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie vom 28.07.2022 (vidiert am 04.08.2022) ist im Lichte der ICD10-GM-2023 Kriterien per se schlüssig und nachvollziehbar. Diese besagen im Wesentlichen Folgendes: Nach ICD-10, F43.2, einem Regelwerk zur "International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems", handelt es sich bei einer Anpassungsstörung „um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten. Die Belastung kann das soziale Netz des Betroffenen beschädigt haben (wie bei einem Trauerfall oder Trennungserlebnissen) oder das weitere Umfeld sozialer Unterstützung oder soziale Werte (wie bei Emigration oder nach Flucht). Sie kann auch in einem größeren Entwicklungsschritt oder einer Krise bestehen (wie Schulbesuch, Elternschaft, Misserfolg, Erreichen eines ersehnten Zieles und Ruhestand). Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst oder Sorge (oder eine Mischung von diesen). Außerdem kann ein Gefühl bestehen, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zurechtzukommen, diese nicht vorausplanen oder fortsetzen zu können. Störungen des Sozialverhaltens können insbesondere bei Jugendlichen ein zusätzliches Symptom sein. Hervorstechendes Merkmal kann eine kurze oder längere depressive Reaktion oder eine Störung anderer Gefühle und des Sozialverhaltens sein.“ (Quelle: ICD-10-GM-2023: F43.2 Anpassungsstörungen - icd-code.de, abgerufen am 02.01.2023). Es handelt sich bei einer Anpassungsstörung nach dieser Klassifizierung in ICD-10 um eine „neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen“. ICD-10, F32 beschreibt depressive Episoden. Bei den typischen leichten (F32.0), mittelgradigen (F32.1) oder schweren (F32.2 und F32.3) Episoden leidet der betroffene Patient unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration sind vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sind fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kommen Schuldgefühle oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu Tag wenig, reagiert nicht auf Lebensumstände und kann von so genannten "somatischen" Symptomen begleitet werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust. Abhängig von Anzahl und Schwere der Symptome ist eine depressive Episode als leicht, mittelgradig oder schwer zu bezeichnen. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) sind gewöhnlich vier oder mehr der oben angegebenen Symptome vorhanden, und der betroffene Patient hat meist große Schwierigkeiten, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen (Quelle: ICD-10-GM-2023: F32.- Depressive Episode - icd-code.de, abgerufen am 02.01.2023). Bei einer Depression handelt es sich nach dieser Klassifizierung nach ICD10 um eine sogenannte „affektive Störung“. Dieser Einteilung in „neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen“ und „affektive Störungen“ folgt auch die Anlage der EVO, indem dort einerseits unter den Positionen 03.05 „Neurotische Belastungsreaktionen, somtoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörungen“ aufgelistet sind, und andererseits unter den Positionen 03.
  5. „Affektive Störungen“ jeweils samt deren Bewertungskriterien geführt werden. Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie hat in seinem Gutachten vom 28.07.2022 (vidiert am 04.08.2022) die Anpassungsstörung unter der Position 03.06.01, dh als „affektive Störung“, wozu manische, depressive und bipolare Störungen“ zu zählen sind, bewertet, obwohl es sich bei der von ihm diagnostizierten „Anpassungsstörung“ nach ICD10 F43.2 um eine „neurotische, Belastungs- und somatoforme Störung“ handelt, welche nach einer der Positionen 03.05 der Anlage der EVO einzustufen gewesen wäre. Demnach ist dieses medizinische Sachverständigengutachten weder schlüssig noch nachvollziehbar und hätte der Bescheiderlassung nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Vielmehr wäre der medizinische Sachverständige darauf hinzuweisen gewesen, dass entweder die Diagnose „Anpassungsstörung“ oder die Wahl der Position 03.06.01 der Anlage der EVO unrichtig erfolgt ist. Hinzuweise ist auch darauf, dass sich in der Position 03.04 der Anlage der EVO auch Einschätzungskriterien für „Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen“, welche allenfalls auch heranzuziehen gewesen wären, finden. Unter welche konkrete Position der Anlage der EVO die „Anpassungsstörung“ des Beschwerdeführers einzustufen ist, ist jedenfalls eine Frage, welche von einem medizinischen Sachverständigen zu beurteilen ist. Das Sachverständigengutachten hätte daher von der belangten Behörde nicht ohne Ergänzung seiner Entscheidung zugrundegelegt werden dürfen. (VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Die EVO regelt unter Abschnitt 03 sehr differenziert die Kriterien für die Einschätzung des Grades der Behinderung für psychische Störungen. Es wird jeweils das Krankheitsbild beschrieben und entsprechend der Schwere der Funktionsbeeinträchtigung eine Zuordnung zu Positionen festgelegt. Innerhalb der Positionen wird ausgeführt, welche Merkmale für die Wahl eines Rahmensatzes als maßgebend zu erachten sind. Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde sohin das der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende psychiatrische Sachverständigengutachten vom 28.07.2022 (vidiert am 04.08.2022) samt Stellungnahme vom 08.11.2022 in der Form zu ergänzen sein, dass auf alle psychischen/psychiatrischen Leidenszustände des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise eingegangen wird, und diese entsprechend der Anlage der EVO nach der zutreffenden richtigen Position schlüssig und nachvollziehbar beurteilt und eingeschätzt werden. Die erneute Zusammenfassung aller im Verfahren eingeholten Gutachten hat durch eine/n allgemeinmedizinische/n Sachverständige/n zu erfolgen. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
  6. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  7. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2263713.1.00

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