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{'item': 'W261 2264361-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW261 2264361-1 Spruch, W261 2264361-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 23.08.2022 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
  2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde aufgrund der Aktenlage ein. Im erstatteten Gutachten vom 02.09.2022 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung „Hörstörung beidseits, Position 12.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (in der Folge EVO), Grad der Behinderung (in der Folge GdB) 10 %“ fest.
  3. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage eines Facharztes für Urologie kam dieser zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer unter einem „Blasenkarzinom, Heilungsbewährung 03/2027, Position 13.01.03 der Anlage der EVO, GdB 60 %“ und einer „Kniegelenk- Funktionseinschränkung rechts, Position 02.05.18, GdB 20%“ leide, wobei der Gesamtgrad der Behinderung 60 von Hundert (in der Folge v.H.) betrage.
  4. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage eines Facharztes für Urologie kam dieser zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer unter einem „Blasenkarzinom, Heilungsbewährung 03 aus 2027,, Position 13.01.03 der Anlage der EVO, GdB 60 %“ und einer „Kniegelenk- Funktionseinschränkung rechts, Position 02.05.18, GdB 20%“ leide, wobei der Gesamtgrad der Behinderung 60 von Hundert (in der Folge v.H.) betrage.
  5. In seiner Gesamtbeurteilung vom 05.09.2022 fasste der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Urologie die beiden Aktengutachten zusammen und kam zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. gegeben sei.
  6. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer die eingeholten Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 05.09.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
  7. Die belangte Behörde holte am 04.10.2022 einen Auszug aus dem AJ-Web ein, wonach der Beschwerdeführer seit 04.02.2022 laufend Überbrückungsgeld gem. § 13l Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) beziehe.
  8. Die belangte Behörde holte am 04.10.2022 einen Auszug aus dem AJ-Web ein, wonach der Beschwerdeführer seit 04.02.2022 laufend Überbrückungsgeld gem. Paragraph 13 l, Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) beziehe.
  9. Mit Schreiben vom 04.10.2022 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass dieser Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit beziehe, weswegen beabsichtigt sei, den Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abzuweisen. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen. Im Rahmen des diesem gewährten Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag den am 24.08.2022 eingelangten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Da der Beschwerdeführer Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit beziehe, würde er nach § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllen.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag den am 24.08.2022 eingelangten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Da der Beschwerdeführer Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit beziehe, würde er nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllen.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und legte den Nachweis für das Überbrückungsgeld in Form eines Schreibens der Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse (BUAK) vom 17.11.2021 vor, wonach diesem im Zeitraum vom 01.02.2022 bis 31.07.2023 ein Anspruch auf Überbrückungsgeld zustehe, sofern er mit dem oben angegebenen Beginn des Überbrückungsbezuges in keinem aufrechten Dienstverhältnis stehe. Bei Zuerkennung des Überbrückungsgeldes gehe die BUAK davon aus, dass unmittelbar im Anschluss an das Überbrückungsgeld eine Alterspension bezogen werden könne. Dabei könne die BUAK keine Gewähr dafür übernehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unmittelbar im Anschluss an das Überbrückungsgeld alle Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllen werde.
  13. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.12.2022 zur Entscheidung vor, wo dieser am 20.12.2022 einlangte.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 20.12.2022 einen Auszug aus dem AJ Web ein, aus welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bis 31.01.2022 als Arbeiter gemeldet gewesen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.01.2022 Überbrückungsgeld der BUAK. Der Bezug von Überbrückungsgeld ist einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gleich gehalten. Die BUAK nimmt für diesen Zeitraum quasi Arbeitgeberfunktion wahr und führt grundsätzlich alle Abgaben inklusive der Dienstnehmerbeiträge ab. Er brachte am 23.08.2022 (Datum des Einlanges) den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Reintonaudiogramm der HNO Fachärztin XXXX vom 08.08.2022: demgemäß besteht beim Beschwerdeführer ein Hochfrequenzabfall beidseits, der prozentuale Hörverlust beträgt 14 % rechts und 13 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle).Reintonaudiogramm der HNO Fachärztin römisch 40 vom 08.08.2022: demgemäß besteht beim Beschwerdeführer ein Hochfrequenzabfall beidseits, der prozentuale Hörverlust beträgt 14 % rechts und 13 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle). Urologie Amb. Karte Universitätsklinikum XXXX 09/21: Aufnahmegrund:
  16. BCG-instillation Diagnose bei Entlassung: N. vesicae pH G
  17. Z. n. TUR der Harnblase am 10 6.2021 und 10.8 2021 Durchgeführte Maßnahmen: 1 BCG-instillation im Rahmen des Initialzyklus.Urologie Amb. Karte Universitätsklinikum römisch 40 09/21: Aufnahmegrund:
  18. BCG-instillation Diagnose bei Entlassung: N. vesicae pH G
  19. Z. n. TUR der Harnblase am 10 6.2021 und 10.8 2021 Durchgeführte Maßnahmen: 1 BCG-instillation im Rahmen des Initialzyklus. Urologie Ambulanzkarte Universitätsklinikum XXXX aus 2022: 03/22: Es erfolgte nun die
  20. Instillation des Erhaltungszyklus, diese wurde komplikationslos verabreicht. Urologie Ambulanzkarte Universitätsklinikum römisch 40 aus 2022: 03/22: Es erfolgte nun die
  21. Instillation des Erhaltungszyklus, diese wurde komplikationslos verabreicht. MRT Kniegelenk Röntgen XXXX 09/21: Grad III Läsion des medialen Meniskushinterhoms. Grad II Läsion des lateralen Meniskus mit kleinen Ulcera am medialen Femurkondyl. Chondromalazie Grad Ill-IV. Deutliche Bakerzyste.MRT Kniegelenk Röntgen römisch 40 09/21: Grad römisch drei Läsion des medialen Meniskushinterhoms. Grad römisch zwei Läsion des lateralen Meniskus mit kleinen Ulcera am medialen Femurkondyl. Chondromalazie Grad Ill-IV. Deutliche Bakerzyste. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: BCG Induktion und – erhaltung. Hörgeräte. Urologische Nachsorge Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Blasenkarzinom, Heilungsbewährung bis 03/2027 - Kniegelenks- Funktionseinschränkung rechts - Hörstörung beidseits Leiden 1 ist bestimmend. Die restlichen Leiden in Art und Ausmaß erhöhen wegen fehlendem negativen Einfluss nicht weiter. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vor. Der Beschwerdeführer kann trotz seiner Funktionseinschränkungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
  22. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur Antragstellung beruht auf dem Akteninhalt, wobei der Antrag am 23.08.2022 bei der belangten Behörde einlangte und nicht wie im angefochtenen Bescheid irrtümlich angeführt am 24.08.
  23. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2022 laufend Überbrückungsgeld der BUAK bezieht beruht auf der vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde übermittelten Information der BUAK bzw. auf den von der belangten Behörde am 04.10.2022 eingeholten Auszug aus dem AJ Web. Die Feststellung, dass das Überbrückungsgeld sozialversicherungsrechtlich einem Beschäftigungsverhältnis gleichzusetzen ist, beruht auf den diesbezüglichen rechtlichen Bestimmungen, auf welche in der rechtlichen Beurteilung näher eingegangen werden wird. Die Feststellungen zu den Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers beruhen auf den unbestritten gebliebenen medizinischen Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage eines Facharztes für Hals-, Nasen und Ohrenheilkunde vom 02.09.2022 und eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Urologie aufgrund der Aktenlage vom 02.09.2022 und der Gesamtbeurteilung, erstellt vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Urologie am 05.09.
  24. In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die Leiden und Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Sachverständigengutachten sind im gesamten Verfahren unbestritten geblieben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt demnach 60 v.H.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF BGBl I. Nr. 185/2022 lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 185 aus 2022, lauten: Begünstigte Behinderte § 2

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einen geschützten Arbeitsplatz oder in einen Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einen geschützten Arbeitsplatz oder in einen Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. … Behinderung § 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Die maßgebliche Bestimmung des Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972 idgF BGBl. I Nr. 73/2022 lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2022, lautet wie folgt: Überbrückungsgeld Anspruch auf Überbrückungsgeld § 13l
(1)Arbeitnehmer haben nach Vollendung des 58. Lebensjahres, sofern sie in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen und im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld Anspruch auf eine Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) oder auf Sonderruhegeld nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes – NSchG, BGBl. Nr. 354/1981 haben, einen einmaligen Anspruch auf Überbrückungsgeld bei Vorliegen von:Paragraph 13 l,
(1)Arbeitnehmer haben nach Vollendung des
  1. Lebensjahres, sofern sie in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen und im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld Anspruch auf eine Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) oder auf Sonderruhegeld nach Artikel römisch zehn, des Nachtschwerarbeitsgesetzes – NSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, haben, einen einmaligen Anspruch auf Überbrückungsgeld bei Vorliegen von:
  2. mindestens 520 Beschäftigungswochen nach Vollendung des
  3. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis, das diesem Bundesgesetz sowie der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 – ASVG unterliegt, und
  4. mindestens 520 Beschäftigungswochen nach Vollendung des
  5. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis, das diesem Bundesgesetz sowie der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, – ASVG unterliegt, und
  6. mindestens 30 Beschäftigungswochen in einem solchen Arbeitsverhältnis nach Vollendung des
  7. Lebensjahres.
  8. Kein Anspruch auf Überbrückungsgeld besteht, wenn der Arbeitnehmer bis zur Erreichung des Anfallsalters für eine Alterspension eine Invaliditätspension nach § 254 ASVG oder nach § 254 ASVG in der am
  9. Dezember 2013 geltenden Fassung bezieht.
  10. Kein Anspruch auf Überbrückungsgeld besteht, wenn der Arbeitnehmer bis zur Erreichung des Anfallsalters für eine Alterspension eine Invaliditätspension nach Paragraph 254, ASVG oder nach Paragraph 254, ASVG in der am
  11. Dezember 2013 geltenden Fassung bezieht. …
(3)Das Überbrückungsgeld gebührt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten. Mit dem Tod des Arbeitnehmers endet der Anspruch auf Überbrückungsgeld.
(4)Das Überbrückungsgeld gebührt zwölfmal jährlich und ist dem Arbeitnehmer monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auszuzahlen; fällt der Auszahlungstermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist das Überbrückungsgeld so zeitgerecht durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse anzuweisen, dass es an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht. …
(6)Der Bezug des zuerkannten Überbrückungsgeldes kann einmal für die Dauer eines Kalendermonates oder eines Vielfachen unterbrochen werden, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zu seinem letzten Arbeitgeber im Ausmaß seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit vor Beginn des Überbrückungsgeldbezugs wieder aufnimmt. 7) Der Bezug von Überbrückungsgeld ruht
  1. in Kalendermonaten, in denen der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zu einem diesem Bundesgesetz unterliegenden Betrieb steht, außer im Falle des Abs. 6,
  2. in Kalendermonaten, in denen der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zu einem diesem Bundesgesetz unterliegenden Betrieb steht, außer im Falle des Absatz 6,,
  3. in Kalendermonaten, in denen ein Einkommen aus einer anderen Erwerbstätigkeit erzielt wird, das die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG, in der jeweils geltenden Fassung, übersteigt,
  4. in Kalendermonaten, in denen ein Einkommen aus einer anderen Erwerbstätigkeit erzielt wird, das die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, in der jeweils geltenden Fassung, übersteigt,
  5. während des Zeitraumes, für den eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 oder eine Urlaubsabfindung gemäß § 10 bezogen wird,
  6. während des Zeitraumes, für den eine Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 9, oder eine Urlaubsabfindung gemäß Paragraph 10, bezogen wird,
  7. während des Zeitraumes, für den eine befristet zuerkannte Invaliditätspension nach § 254 ASVG in der am
  8. Dezember 2013 geltenden Fassung, Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG, Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, oder Übergangsgeld nach dem ASVG bezogen wird.
  9. während des Zeitraumes, für den eine befristet zuerkannte Invaliditätspension nach Paragraph 254, ASVG in der am
  10. Dezember 2013 geltenden Fassung, Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG, Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, oder Übergangsgeld nach dem ASVG bezogen wird.
(8)Das Überbrückungsgeld ist einem Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis gleichzuhalten. Für Arbeitnehmer, auf die die Bestimmungen des Abschnittes III vor Bezug des Überbrückungsgeldes anzuwenden waren, sind diese Bestimmungen auch für die Dauer des Bezugs von Überbrückungsgeld mit der Maßgabe anzuwenden, dass Zeiten des Überbrückungsgeldbezugs als Beschäftigungszeiten im Sinne des § 13b gelten und dass für die Berechnung der Monatsentgelte im Sinne des § 13d Abs. 2 kollektivvertragliche Lohnerhöhungen während des Bezugs von Überbrückungsgeld zu berücksichtigen sind. Für Arbeitnehmer, auf die die Bestimmungen des Abschnittes VIa vor Bezug des Überbrückungsgeldes anzuwenden waren, sind diese Bestimmungen für die Dauer des Bezugs von Überbrückungsgeld weiterhin anzuwenden. Während des Bezugs des Überbrückungsgeldes sind die Zuschläge oder Beiträge für die Abfertigung von der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten. In Hinblick auf die Regelungen des Steuerrechts und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 ist das Überbrückungsgeld Entgelt, sofern dort für das Überbrückungsgeld nichts anderes geregelt ist. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die auf das Überbrückungsgeld entfallenden lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben zu entrichten, wobei die Lohnsteuer an das Finanzamt Österreich abzuführen ist.
(8)Das Überbrückungsgeld ist einem Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis gleichzuhalten. Für Arbeitnehmer, auf die die Bestimmungen des Abschnittes römisch drei vor Bezug des Überbrückungsgeldes anzuwenden waren, sind diese Bestimmungen auch für die Dauer des Bezugs von Überbrückungsgeld mit der Maßgabe anzuwenden, dass Zeiten des Überbrückungsgeldbezugs als Beschäftigungszeiten im Sinne des Paragraph 13 b, gelten und dass für die Berechnung der Monatsentgelte im Sinne des Paragraph 13 d, Absatz 2, kollektivvertragliche Lohnerhöhungen während des Bezugs von Überbrückungsgeld zu berücksichtigen sind. Für Arbeitnehmer, auf die die Bestimmungen des Abschnittes römisch sechs a vor Bezug des Überbrückungsgeldes anzuwenden waren, sind diese Bestimmungen für die Dauer des Bezugs von Überbrückungsgeld weiterhin anzuwenden. Während des Bezugs des Überbrückungsgeldes sind die Zuschläge oder Beiträge für die Abfertigung von der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten. In Hinblick auf die Regelungen des Steuerrechts und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, ist das Überbrückungsgeld Entgelt, sofern dort für das Überbrückungsgeld nichts anderes geregelt ist. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die auf das Überbrückungsgeld entfallenden lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben zu entrichten, wobei die Lohnsteuer an das Finanzamt Österreich abzuführen ist.
(9)Bezieher von Überbrückungsgeld, die Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit beziehen und wissen oder wissen mussten, dass keine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ist, verlieren ihren Anspruch auf Überbrückungsgeld. Bereits geleistetes Überbrückungsgeld kann von der Urlaubs- und Abfertigungskasse zurückgefordert werden. Zunächst war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, welcher – wie festgestellt – aktuell Überbrückungsgeld bezieht, diese Leistungen wegen dauernder Berufsunfähigkeit bezieht, wie dies die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG ausführte.Zunächst war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, welcher – wie festgestellt – aktuell Überbrückungsgeld bezieht, diese Leistungen wegen dauernder Berufsunfähigkeit bezieht, wie dies die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG ausführte. Ziel der Sozialpartner in der Bauwirtschaft war es, Bauarbeiter/innen, die langjährig in der Bauwirtschaft tätig waren und die nicht bis zum Pensionsantritt (Alters-, Schwerarbeits- und Korridorpension sowie Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes - NSchG, BGBl. Nr.354/1981) in Beschäftigung bleiben können, für die beschäftigungsfreie Zeit bis zum Pensionsantritt eine vorzeitige Absicherung in Form des Überbrückungsgeldes anzubieten.Ziel der Sozialpartner in der Bauwirtschaft war es, Bauarbeiter/innen, die langjährig in der Bauwirtschaft tätig waren und die nicht bis zum Pensionsantritt (Alters-, Schwerarbeits- und Korridorpension sowie Anspruch auf Sonderruhegeld nach Artikel römisch zehn, des Nachtschwerarbeitsgesetzes - NSchG, Bundesgesetzblatt Nr.354 aus 1981,) in Beschäftigung bleiben können, für die beschäftigungsfreie Zeit bis zum Pensionsantritt eine vorzeitige Absicherung in Form des Überbrückungsgeldes anzubieten. Bauarbeiter/innen sollen daher aus dem Berufsleben mit Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes nach dem BUAG direkt in eine Pension übertreten können. Während des Überbrückungsgeldbezuges werden Beschäftigungszeiten für die Abfertigung nach dem BUAG bzw. Beitragszeiten und Geldansprüche nach dem BMSVG erworben. Jenen Arbeitnehmer/innen, die zwar alle Anspruchsvoraussetzungen für das Überbrückungsgeld erfüllen, dieses aber nicht (zur Gänze) in Anspruch nehmen, sondern weiterhin in einem buag-pflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt bleiben, sowie deren buag-pflichtigen Arbeitgebern gebührt bei Pensionsantritt auf Antrag eine Prämie in Form der Überbrückungsabgeltung . Eine Kombination der Überbrückungsabgeltung mit dem Überbrückungsgeld ist möglich, indem man das Überbrückungsgeld nicht für den maximal möglichen Zeitraum beantragt, sondern in der restlichen Zeit (auch bei einer Unterbrechung des Bezuges von Überbrückungsgeld) in einem buag-pflichtigem Arbeitsverhältnis arbeitet. Die Überbrückungsabgeltung kann von/für Arbeitnehmern/innen ab dem Geburtsjahrgang 1957 bezogen werden (siehe: www.buak.at - BUAK - Überbrückungsgeld, abgerufen am 03.01.2023). Nach der Konzeption des Überbrückungsgeldes ist es daher nicht Anspruchsvoraussetzung, dass der/die Arbeitnehmer/in dauerhaft berufsunfähig ist. Hinzu kommt auch, dass diese Zeit, in welcher Überbrückungsgeld in Anspruch genommen wird, nach § 13l Abs. 8 BUAG einem Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis – und eben keine Geldleistung ist, welche nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) ausbezahlt wird, bzw. auch kein Ruhegenussbezug oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters darstellt. Nach der Konzeption des Überbrückungsgeldes ist es daher nicht Anspruchsvoraussetzung, dass der/die Arbeitnehmer/in dauerhaft berufsunfähig ist. Hinzu kommt auch, dass diese Zeit, in welcher Überbrückungsgeld in Anspruch genommen wird, nach Paragraph 13 l, Absatz 8, BUAG einem Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis – und eben keine Geldleistung ist, welche nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) ausbezahlt wird, bzw. auch kein Ruhegenussbezug oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters darstellt. Es wäre dem Beschwerdeführer zumindest theoretisch auch möglich, jederzeit wieder ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen, in diesem Fall würde der Bezug des Überbrückungsgeldes nach § 13l Abs. 6 BUAG unterbrochen bzw. nach § 13l Abs. 7 BUAG ruhend gestellt werden.Es wäre dem Beschwerdeführer zumindest theoretisch auch möglich, jederzeit wieder ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen, in diesem Fall würde der Bezug des Überbrückungsgeldes nach Paragraph 13 l, Absatz 6, BUAG unterbrochen bzw. nach Paragraph 13 l, Absatz 7, BUAG ruhend gestellt werden. Demgemäß ist der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (derzeit) nicht anzuwenden, weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen war. Demgemäß ist der Ausschlussgrund des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (derzeit) nicht anzuwenden, weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen war. Dazu ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Das von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren ergab, dass beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 60 v.H. besteht. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und bezieht Überbrückungsgeld. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürgerinnen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Im Beschwerdefall sind keine weiteren Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 2 BEinstG hervorgekommen.Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und bezieht Überbrückungsgeld. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürgerinnen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Im Beschwerdefall sind keine weiteren Ausschlussgründe nach Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG hervorgekommen. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 60 v.H. beträgt, und er ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, das ist der 23.08.2022, dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Sollte der Beschwerdeführer nach Beendigung des Bezuges des Überbrückungsgeldes - sofern keine Unterbrechung oder Ruhendstellung des Bezuges eintritt - ab dem 31.07.2023 tatsächlich in den Ruhestand treten, liegt der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG jedoch vor. Die belangte Behörde wird in diesem Fall nach § 14 Abs. 2 BEinstG ein entsprechendes Verfahren einzuleiten haben. Sollte der Beschwerdeführer nach Beendigung des Bezuges des Überbrückungsgeldes - sofern keine Unterbrechung oder Ruhendstellung des Bezuges eintritt - ab dem 31.07.2023 tatsächlich in den Ruhestand treten, liegt der Ausschlussgrund des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG jedoch vor. Die belangte Behörde wird in diesem Fall nach Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG ein entsprechendes Verfahren einzuleiten haben. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde war per se unbestritten, im Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu beurteilen, ob aufgrund des Bezuges von Überbrückungsgeld nach § 13l BUAG der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG erfüllt ist, oder nicht. Eine Erörterung dieser Rechtsfrage in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit dem nicht rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer hätte zu keinem anderen Ergebnis führen können. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde war per se unbestritten, im Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu beurteilen, ob aufgrund des Bezuges von Überbrückungsgeld nach Paragraph 13 l, BUAG der Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG erfüllt ist, oder nicht. Eine Erörterung dieser Rechtsfrage in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit dem nicht rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer hätte zu keinem anderen Ergebnis führen können. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2264361.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.