Vm § 40 BFA-VG iVm § 41 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme der Beschwerdeführerin am 28.04.2022 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme der Beschwerdeführerin am 28.04.2022 für rechtswidrig erklärt. II.
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
„§ 40/2 BFA-VG“ festgenommen wurde, nicht jedoch aufgrund welcher Ziffer/welches Tatbestandes des § 40 Abs. 2 BFA-VG. Der Stellungnahme des BFA ist zwar zu entnehmen, dass die Festnahme aufgrund von § 40 Abs. 2 Ziffer 1 oder 5 BFA-VG ausgesprochen wurde, nicht jedoch, dass der BF dies im Zuge der Festnahme mitgeteilt worden wäre.Dass der BF jedoch weder mündlich noch schriftlich ein bestimmter Festnahmegrund mitgeteilt wurde, ergibt sich aus dem ihr „unausgefüllt“ (keine der aufgelisteten Ziffern/Tatbestände des Paragraph 40, Absatz eins, oder 2 BFA-VG wurde angekreuzt), übergebenen Informationsblatt, das von ihrer rechtlichen Vertretung vorgelegt wurde (OZ 10) und den entsprechenden, nachvollziehbaren Ausführungen in der Maßnahmenbeschwerde (OZ 1). Auch dem Anhalteprotokoll römisch eins (AS 3 [OZ 5]) und der Stellungnahme des BFA vom 04.05.2022 (OZ 8) kann nicht entnommen werden, dass ihr im Zuge der Festnahme ein Festnahmegrund genannt wurde. So ist dem Anhalteprotokoll römisch eins lediglich zu entnehmen, dass die BF
„§ 40/2 BFA-VG“ festgenommen wurde, nicht jedoch aufgrund welcher Ziffer/welches Tatbestandes des Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG. Der Stellungnahme des BFA ist zwar zu entnehmen, dass die Festnahme aufgrund von Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 1 oder 5 BFA-VG ausgesprochen wurde, nicht jedoch, dass der BF dies im Zuge der Festnahme mitgeteilt worden wäre. Der telefonischen Mitteilung der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (Aktenvermerk vom 05.05.2022 [OZ 12]) kann ebenfalls nicht entnommen werde, dass der BF im Rahmen der Festnahme ein konkreter Festnahmegrund genannt wurde und ist der Auskunft, wonach Antragssteller „üblicherweise“ nach ihrer Festnahme im Beisein eines Dolmetsch darüber informiert werden, dass sie nach Traiskirchen (Anm.: Erstaufnahmestelle Ost) verbracht werden, solches nicht zu entnehmen. In der im Anschluss an die telefonische Mitteilung von der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug übermittelten E-Mail (OZ 12) wird zwar – unter Verweis auf ein gleichzeitig in blanko übermitteltes Informationsblatt für Festgenommene in deutscher Sprache – ausgeführt, dass „im ggstdl. Fall Pkt. 4 angekreuzt wurde“ (Anm.: sohin „§ 40/2/1 BFA-VG – Sie haben einen Asylantrag gestellt und wurden wegen rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen. […]“), jedoch vermag dies in Zusammenschau mit den ansonsten allgemein und vage gehaltenen Information nicht zu überzeugen und steht dem das bereits zuvor erwähnte, der BF übergebenen Informationsblatt in ukrainischer Sprache entgegen, aus welchem geradewegs keine entsprechende Ankreuzung hervorgeht (siehe erneut OZ 10).Der telefonischen Mitteilung der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (Aktenvermerk vom 05.05.2022 [OZ 12]) kann ebenfalls nicht entnommen werde, dass der BF im Rahmen der Festnahme ein konkreter Festnahmegrund genannt wurde und ist der Auskunft, wonach Antragssteller „üblicherweise“ nach ihrer Festnahme im Beisein eines Dolmetsch darüber informiert werden, dass sie nach Traiskirchen Anmerkung, Erstaufnahmestelle Ost) verbracht werden, solches nicht zu entnehmen. In der im Anschluss an die telefonische Mitteilung von der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug übermittelten E-Mail (OZ 12) wird zwar – unter Verweis auf ein gleichzeitig in blanko übermitteltes Informationsblatt für Festgenommene in deutscher Sprache – ausgeführt, dass „im ggstdl. Fall Pkt. 4 angekreuzt wurde“ Anmerkung, sohin „§ 40/2/1 BFA-VG – Sie haben einen Asylantrag gestellt und wurden wegen rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen. […]“), jedoch vermag dies in Zusammenschau mit den ansonsten allgemein und vage gehaltenen Information nicht zu überzeugen und steht dem das bereits zuvor erwähnte, der BF übergebenen Informationsblatt in ukrainischer Sprache entgegen, aus welchem geradewegs keine entsprechende Ankreuzung hervorgeht (siehe erneut OZ 10). Dass die BF zum Zeitpunkt der Festnahme gesund war, ergibt sich aus dem Umstand, dass im Laufe des gesamten Verfahrens nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist und auch von der BF nicht behauptet wurde. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister vom 12.04.2022 (OZ 2). Die Feststellung zur Verbringung der BF in die Erstaufnahmestelle Ost des BFA sowie zur Entlassung aus der Anhaltung ergibt sich aus dem Akteninhalt (Maßnahmenbeschwerde [OZ 1]; Aktenvermerk vom 05.05.2022 [OZ 12]; Stellungnahme des BFA vom 04.05.2022 [AS 8]). Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A) 3.1.1. Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt I.):3.1.1. Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt römisch eins.): 3.1.1.a. Zuständigkeit:
1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. […] Festnahme § 40.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
dem
dem
Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. [...] Art 5 Abs. 2 EMRK, der im Verfassungsrang steht, lautet:Artikel 5, Absatz 2, EMRK, der im Verfassungsrang steht, lautet: Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden. Art. 4 Abs. 6 PersFrBVG lautet:Artikel 4, Absatz 6, PersFrBVG lautet: Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt. 3.1.1.c. Daraus folgt für die Beschwerde: Die BF wurde am 28.04.2022, um 10:35 Uhr, von Beamten der LPD Wien aus eigenem festgenommen, nachdem sie zuvor einen Asylantrag gestellt hatte und das BFA eine Anordnung zur Vorführung erlassen hatte. Dabei wurde ihr – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – weder mündlich noch schriftlich der Grund für ihre Festnahme mitgeteilt. Um der einfachgesetzlichen Norm des § 41 Abs. 1 BFA-VG sowie den verfassungsrechtlichen Normen des Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 6 PersFrBVG zu entsprechen, wäre der BF jedoch von den Beamten ein konkreter Festnahmegrund, im Sinne einer Ziffer/eines Tatbestandes des § 40 Abs. 1 oder 2 BFA-VG, mitzuteilen gewesen.Um der einfachgesetzlichen Norm des Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG sowie den verfassungsrechtlichen Normen des Artikel 5, Absatz 2, EMRK und Artikel 4, Absatz 6, PersFrBVG zu entsprechen, wäre der BF jedoch von den Beamten ein konkreter Festnahmegrund, im Sinne einer Ziffer/eines Tatbestandes des Paragraph 40, Absatz eins, oder 2 BFA-VG, mitzuteilen gewesen. Hinsichtlich der vergleichbaren Sachverhaltskonstellation eines iranischen Ehepaares, dem bei seiner Festnahme lediglich ein Informationsblatt in deutscher Sprache übergeben wurde, hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94; B85/94, die Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechtes, "in möglichst kurzer Frist" (Art 5 Abs. 2 EMRK) bzw. "ehestens, womöglich bei (ihrer) Festnahme" über die Gründe ihrer Festnahme unterrichtet zu werden, festgestellt. Hinsichtlich der vergleichbaren Sachverhaltskonstellation eines iranischen Ehepaares, dem bei seiner Festnahme lediglich ein Informationsblatt in deutscher Sprache übergeben wurde, hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94; B85/94, die Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechtes, "in möglichst kurzer Frist" (Artikel 5, Absatz 2, EMRK) bzw. "ehestens, womöglich bei (ihrer) Festnahme" über die Gründe ihrer Festnahme unterrichtet zu werden, festgestellt. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis anführte, wird im Falle der Verletzung des in Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 6 BVG PersFrSchG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts „gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstoßen“.Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis anführte, wird im Falle der Verletzung des in Artikel 5, Absatz 2, EMRK und Artikel 4, Absatz 6, BVG PersFrSchG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts „gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstoßen“. Dies bedeutet aber, dass nicht bloß unabhängig von der Festnahme selbst eine bloße Verletzung der Informationspflicht vorliegt, sondern, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94, B85/94, weiter ausführt, „das durch Art 1 ff des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684/1988 (…), und durch Art 5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt, wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt“.Dies bedeutet aber, dass nicht bloß unabhängig von der Festnahme selbst eine bloße Verletzung der Informationspflicht vorliegt, sondern, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94, B85/94, weiter ausführt, „das durch Artikel eins, ff des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt 684 aus 1988, (…), und durch Artikel 5, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt, wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt“. Unabhängig von diesem jedenfalls in die Verfassungssphäre reichenden Mangel (Unterlassung einer entsprechenden adäquaten Information) ist auch – bloß einfachgesetzlich beurteilt – der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts Gegenteiliges zu entnehmen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des § 36 Abs. 1 2. Satz VStG idF BGBl. Nr. 52/1991 ("Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.") eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme keine adäquate Information zuteilwurde.So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des Paragraph 36, Absatz eins, 2. Satz VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, ("Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.") eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme keine adäquate Information zuteilwurde. Zumal auch im gegenständlichen Fall, wie ausgeführt, der Informationspflicht durch die Beamten nicht entsprochen wurde, da der BF kein Grund für ihre Festnahme mitgeteilt wurde, war die Festnahme schon aufgrund dessen für rechtswidrig zu erklären. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und war auf die weiteren Beschwerdeeinwände bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen. 3.1.2. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt II. und III.):3.1.2. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.):
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren ist die BF obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Zudem gebührt ihr
LVwG-EGebV auch Kostenersatz der in der Höhe von je EUR 30,00 entrichteten Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 29; VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 22). Ihr gebühren daher insgesamt EUR 767,60.Im gegenständlichen Verfahren ist die BF obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Zudem gebührt ihr
Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV auch Kostenersatz der in der Höhe von je EUR 30,00 entrichteten Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 29; VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 22). Ihr gebühren daher insgesamt EUR 767,60. Dem BFA als unterlegene Partei gebührt kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher abzuweisen. 3.1.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme für rechtswidrig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme für rechtswidrig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W288.2254452.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.