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{'item': 'W288 2254452-1'}

Obsah (11)§ 22a§ 35Art. 133§ 7Art. 130§§ 56§ 40§ 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW288 2254452-1 Spruch, W288 2254452-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 40 BFA-VG iVm § 41 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme der Beschwerdeführerin am 28.04.2022 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme der Beschwerdeführerin am 28.04.2022 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), Staatsangehörige der Ukraine, stellte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.04.2022 in Begleitung ihrer rechtlichen Vertretung in Wien einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
  2. Anschließend erfolgte die Erstbefragung der BF im Asylverfahren. In weiterer Folge wurde die BF von Beamten der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: LPD Wien) festgenommen und in die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) verbracht. Nach Ausfolgung der Verfahrenskarte „Grün“ wurde die BF entlassen.
  3. Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (ausdrücklich gegen die Festnahme) erhob die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  4. Das BFA legte nach Aufforderung durch das BVwG den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme.
  5. Nach Aufforderung durch das BVwG legte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung das ihr im Zuge ihrer Festnahme ausgefolgte Informationsblatt für Festgenommene vor. Weiterhin holte das BVwG Erkundigungen zur Festnahme der BF bei der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die BF ist Staatsangehörige der Ukraine. Sie trägt den im Spruch genannten Namen und führt das dort angeführte Geburtsdatum. Ihre Identität steht fest. Die BF reiste im Gebrauch eines polnischen Visum D (ausgestellt am 17.11.2021; gültig von 01.12.2021 bis 29.05.2022) am 04.01.2022 nach Polen ein. Dort ging sie eine Weile einer Beschäftigung nach, bevor sie Polen am 03.03.2022 verließ und nach Österreich reiste. Am 28.04.2022 um 08:20 Uhr stellte die BF in Begleitung ihrer rechtlichen Vertretung bei einer Polizeiinspektion in Wien einen Asylantrag und fand dort von 09:20 Uhr bis 10:00 Uhr ihre Erstbefragung statt. Daraufhin erlies das BFA eine Anordnung zur Vorführung der BF in die Erstaufnahmestelle Ost und wurde die BF um 10:35 Uhr von Beamten der LPD Wien aus eigenem festgenommen. Im Anhalteprotokoll I wurde dabei unter Delikt/Gründe „§ 40/2 BFA VG“ sowie unter Kurzsachverhalt „Asylantragstellung gem. § 17 AsylG“ angeführt. Am 28.04.2022 um 08:20 Uhr stellte die BF in Begleitung ihrer rechtlichen Vertretung bei einer Polizeiinspektion in Wien einen Asylantrag und fand dort von 09:20 Uhr bis 10:00 Uhr ihre Erstbefragung statt. Daraufhin erlies das BFA eine Anordnung zur Vorführung der BF in die Erstaufnahmestelle Ost und wurde die BF um 10:35 Uhr von Beamten der LPD Wien aus eigenem festgenommen. Im Anhalteprotokoll römisch eins wurde dabei unter Delikt/Gründe „§ 40/2 BFA VG“ sowie unter Kurzsachverhalt „Asylantragstellung gem. Paragraph 17, AsylG“ angeführt. Im Rahmen ihrer Festnahme wurde der BF ein Informationsblatt für Festgenommene in ukrainischer Sprache ausgehändigt. Ein konkreter Festnahmegrund, im Sinne einer bestimmten Ziffer des § 40 Abs. 1 und insb. Abs. 2 BFA-VG, wurde der BF hierbei weder schriftlich noch mündlich mitgeteilt.Im Rahmen ihrer Festnahme wurde der BF ein Informationsblatt für Festgenommene in ukrainischer Sprache ausgehändigt. Ein konkreter Festnahmegrund, im Sinne einer bestimmten Ziffer des Paragraph 40, Absatz eins und insb. Absatz 2, BFA-VG, wurde der BF hierbei weder schriftlich noch mündlich mitgeteilt. Die BF war zum Zeitpunkt der Festnahme gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Anschließend wurde die BF in die Erstaufnahmestelle Ost des BFA gebracht, wo sie nach Ausfolgung der Verfahrenskarte „Grün“ aus der Anhaltung entlassen wurde.
  7. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den am 29.04.2022 und 02.05.2022 vorgelegten Akt des BFA, durch Einsichtnahme in die im ggstdl. Beschwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme des BFA vom 04.05.2022, in die telefonische Mitteilung der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug vom 05.05.2022 und in den Beschwerdeschriftsatz selbst sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister sowie in das GVS-Informationssystem. Die Identität (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der BF steht aufgrund der im Zuge der Erstbefragung aufgenommenen persönlichen Daten der BF (S. 1f der Niederschrift der Erstbefragung vom 28.04.2022, AS 17ff [OZ 5]) sowie dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (OZ 2) fest. Die Feststellungen zum polnischen Visum D der BF sowie zu ihrer Einreise nach Polen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vom BFA übermittelten Akts (S. 1f der Niederschrift der Erstbefragung vom 28.04.2022, AS 17ff [OZ 5]). Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF in Polen sowie zu ihrer Einreise nach Österreich beruhen auf den nachvollziehbaren Ausführungen der BF dazu im Rahmen der Erstbefragung (S. 5 der Niederschrift der Erstbefragung vom 28.04.2022, AS 25 [OZ 5]). Aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vom BFA übermittelten Aktes ergeben sich auch die Feststellungen zur Stellung des Asylantrages und der darauffolgenden Erstbefragung der BF (Niederschrift der Erstbefragung, AS 17ff [OZ 5]) sowie zur Anordnung der Vorführung (AS 30f [OZ 5]) und ihrer Festnahme (Anhalteprotokoll I + II, AS 3f [OZ 5]).Aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vom BFA übermittelten Aktes ergeben sich auch die Feststellungen zur Stellung des Asylantrages und der darauffolgenden Erstbefragung der BF (Niederschrift der Erstbefragung, AS 17ff [OZ 5]) sowie zur Anordnung der Vorführung (AS 30f [OZ 5]) und ihrer Festnahme (Anhalteprotokoll römisch eins + römisch zwei, AS 3f [OZ 5]). Dass der BF ein Informationsblatt für Festgenommene in ukrainischer Sprache ausgehändigt wurde, ergibt sich aus der den Erhalt bestätigenden Unterschrift der BF auf dem Anhalteprotokoll II (AS 4 [OZ 5]), der telefonischen Mitteilung der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (Aktenvermerk vom 05.05.2022 [OZ 12]), und den Ausführungen dazu in der Maßnahmenbeschwerde (OZ 1) sowie dem Umstand, dass dieses von der rechtlichen Vertretung der BF vorgelegt wurde (OZ 10).Dass der BF ein Informationsblatt für Festgenommene in ukrainischer Sprache ausgehändigt wurde, ergibt sich aus der den Erhalt bestätigenden Unterschrift der BF auf dem Anhalteprotokoll römisch zwei (AS 4 [OZ 5]), der telefonischen Mitteilung der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (Aktenvermerk vom 05.05.2022 [OZ 12]), und den Ausführungen dazu in der Maßnahmenbeschwerde (OZ 1) sowie dem Umstand, dass dieses von der rechtlichen Vertretung der BF vorgelegt wurde (OZ 10). Dass der BF jedoch weder mündlich noch schriftlich ein bestimmter Festnahmegrund mitgeteilt wurde, ergibt sich aus dem ihr „unausgefüllt“ (keine der aufgelisteten Ziffern/Tatbestände des § 40 Abs. 1 oder 2 BFA-VG wurde angekreuzt), übergebenen Informationsblatt, das von ihrer rechtlichen Vertretung vorgelegt wurde (OZ 10) und den entsprechenden, nachvollziehbaren Ausführungen in der Maßnahmenbeschwerde (OZ 1). Auch dem Anhalteprotokoll I (AS 3 [OZ 5]) und der Stellungnahme des BFA vom 04.05.2022 (OZ 8) kann nicht entnommen werden, dass ihr im Zuge der Festnahme ein Festnahmegrund genannt wurde. So ist dem Anhalteprotokoll I lediglich zu entnehmen, dass die BF

„§ 40/2 BFA-VG“ festgenommen wurde, nicht jedoch aufgrund welcher Ziffer/welches Tatbestandes des § 40 Abs. 2 BFA-VG. Der Stellungnahme des BFA ist zwar zu entnehmen, dass die Festnahme aufgrund von § 40 Abs. 2 Ziffer 1 oder 5 BFA-VG ausgesprochen wurde, nicht jedoch, dass der BF dies im Zuge der Festnahme mitgeteilt worden wäre.Dass der BF jedoch weder mündlich noch schriftlich ein bestimmter Festnahmegrund mitgeteilt wurde, ergibt sich aus dem ihr „unausgefüllt“ (keine der aufgelisteten Ziffern/Tatbestände des Paragraph 40, Absatz eins, oder 2 BFA-VG wurde angekreuzt), übergebenen Informationsblatt, das von ihrer rechtlichen Vertretung vorgelegt wurde (OZ 10) und den entsprechenden, nachvollziehbaren Ausführungen in der Maßnahmenbeschwerde (OZ 1). Auch dem Anhalteprotokoll römisch eins (AS 3 [OZ 5]) und der Stellungnahme des BFA vom 04.05.2022 (OZ 8) kann nicht entnommen werden, dass ihr im Zuge der Festnahme ein Festnahmegrund genannt wurde. So ist dem Anhalteprotokoll römisch eins lediglich zu entnehmen, dass die BF

„§ 40/2 BFA-VG“ festgenommen wurde, nicht jedoch aufgrund welcher Ziffer/welches Tatbestandes des Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG. Der Stellungnahme des BFA ist zwar zu entnehmen, dass die Festnahme aufgrund von Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 1 oder 5 BFA-VG ausgesprochen wurde, nicht jedoch, dass der BF dies im Zuge der Festnahme mitgeteilt worden wäre. Der telefonischen Mitteilung der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (Aktenvermerk vom 05.05.2022 [OZ 12]) kann ebenfalls nicht entnommen werde, dass der BF im Rahmen der Festnahme ein konkreter Festnahmegrund genannt wurde und ist der Auskunft, wonach Antragssteller „üblicherweise“ nach ihrer Festnahme im Beisein eines Dolmetsch darüber informiert werden, dass sie nach Traiskirchen (Anm.: Erstaufnahmestelle Ost) verbracht werden, solches nicht zu entnehmen. In der im Anschluss an die telefonische Mitteilung von der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug übermittelten E-Mail (OZ 12) wird zwar – unter Verweis auf ein gleichzeitig in blanko übermitteltes Informationsblatt für Festgenommene in deutscher Sprache – ausgeführt, dass „im ggstdl. Fall Pkt. 4 angekreuzt wurde“ (Anm.: sohin „§ 40/2/1 BFA-VG – Sie haben einen Asylantrag gestellt und wurden wegen rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen. […]“), jedoch vermag dies in Zusammenschau mit den ansonsten allgemein und vage gehaltenen Information nicht zu überzeugen und steht dem das bereits zuvor erwähnte, der BF übergebenen Informationsblatt in ukrainischer Sprache entgegen, aus welchem geradewegs keine entsprechende Ankreuzung hervorgeht (siehe erneut OZ 10).Der telefonischen Mitteilung der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (Aktenvermerk vom 05.05.2022 [OZ 12]) kann ebenfalls nicht entnommen werde, dass der BF im Rahmen der Festnahme ein konkreter Festnahmegrund genannt wurde und ist der Auskunft, wonach Antragssteller „üblicherweise“ nach ihrer Festnahme im Beisein eines Dolmetsch darüber informiert werden, dass sie nach Traiskirchen Anmerkung, Erstaufnahmestelle Ost) verbracht werden, solches nicht zu entnehmen. In der im Anschluss an die telefonische Mitteilung von der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug übermittelten E-Mail (OZ 12) wird zwar – unter Verweis auf ein gleichzeitig in blanko übermitteltes Informationsblatt für Festgenommene in deutscher Sprache – ausgeführt, dass „im ggstdl. Fall Pkt. 4 angekreuzt wurde“ Anmerkung, sohin „§ 40/2/1 BFA-VG – Sie haben einen Asylantrag gestellt und wurden wegen rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen. […]“), jedoch vermag dies in Zusammenschau mit den ansonsten allgemein und vage gehaltenen Information nicht zu überzeugen und steht dem das bereits zuvor erwähnte, der BF übergebenen Informationsblatt in ukrainischer Sprache entgegen, aus welchem geradewegs keine entsprechende Ankreuzung hervorgeht (siehe erneut OZ 10). Dass die BF zum Zeitpunkt der Festnahme gesund war, ergibt sich aus dem Umstand, dass im Laufe des gesamten Verfahrens nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist und auch von der BF nicht behauptet wurde. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister vom 12.04.2022 (OZ 2). Die Feststellung zur Verbringung der BF in die Erstaufnahmestelle Ost des BFA sowie zur Entlassung aus der Anhaltung ergibt sich aus dem Akteninhalt (Maßnahmenbeschwerde [OZ 1]; Aktenvermerk vom 05.05.2022 [OZ 12]; Stellungnahme des BFA vom 04.05.2022 [AS 8]). Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A) 3.1.1. Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt I.):3.1.1. Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt römisch eins.): 3.1.1.a. Zuständigkeit:

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch die Anhaltungen nach § 40 Abs. 2 BFA-VG (siehe VwGH 25.04.2017, Ro 2016/01/0005).

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch die Anhaltungen nach Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG (siehe VwGH 25.04.2017, Ro 2016/01/0005). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die gegenständliche Angelegenheit zuständig. 3.1.1.b. Maßgebliche Rechtsgrundlagen zum Zeitpunkt der Festnahme am 28.04.2022: §§ 22a, 40 und 41 BFA-VG lauten auszugsweise:Paragraphen 22 a, 40 und 41 BFA-VG lauten auszugsweise: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. […] Festnahme § 40.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. […] Rechte des Festgenommenen § 41.

(1)Jeder

§ 40Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.Paragraph 41,

(1)Jeder

Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. [...] Art 5 Abs. 2 EMRK, der im Verfassungsrang steht, lautet:Artikel 5, Absatz 2, EMRK, der im Verfassungsrang steht, lautet: Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden. Art. 4 Abs. 6 PersFrBVG lautet:Artikel 4, Absatz 6, PersFrBVG lautet: Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt. 3.1.1.c. Daraus folgt für die Beschwerde: Die BF wurde am 28.04.2022, um 10:35 Uhr, von Beamten der LPD Wien aus eigenem festgenommen, nachdem sie zuvor einen Asylantrag gestellt hatte und das BFA eine Anordnung zur Vorführung erlassen hatte. Dabei wurde ihr – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – weder mündlich noch schriftlich der Grund für ihre Festnahme mitgeteilt. Um der einfachgesetzlichen Norm des § 41 Abs. 1 BFA-VG sowie den verfassungsrechtlichen Normen des Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 6 PersFrBVG zu entsprechen, wäre der BF jedoch von den Beamten ein konkreter Festnahmegrund, im Sinne einer Ziffer/eines Tatbestandes des § 40 Abs. 1 oder 2 BFA-VG, mitzuteilen gewesen.Um der einfachgesetzlichen Norm des Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG sowie den verfassungsrechtlichen Normen des Artikel 5, Absatz 2, EMRK und Artikel 4, Absatz 6, PersFrBVG zu entsprechen, wäre der BF jedoch von den Beamten ein konkreter Festnahmegrund, im Sinne einer Ziffer/eines Tatbestandes des Paragraph 40, Absatz eins, oder 2 BFA-VG, mitzuteilen gewesen. Hinsichtlich der vergleichbaren Sachverhaltskonstellation eines iranischen Ehepaares, dem bei seiner Festnahme lediglich ein Informationsblatt in deutscher Sprache übergeben wurde, hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94; B85/94, die Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechtes, "in möglichst kurzer Frist" (Art 5 Abs. 2 EMRK) bzw. "ehestens, womöglich bei (ihrer) Festnahme" über die Gründe ihrer Festnahme unterrichtet zu werden, festgestellt. Hinsichtlich der vergleichbaren Sachverhaltskonstellation eines iranischen Ehepaares, dem bei seiner Festnahme lediglich ein Informationsblatt in deutscher Sprache übergeben wurde, hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94; B85/94, die Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechtes, "in möglichst kurzer Frist" (Artikel 5, Absatz 2, EMRK) bzw. "ehestens, womöglich bei (ihrer) Festnahme" über die Gründe ihrer Festnahme unterrichtet zu werden, festgestellt. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis anführte, wird im Falle der Verletzung des in Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 6 BVG PersFrSchG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts „gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstoßen“.Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis anführte, wird im Falle der Verletzung des in Artikel 5, Absatz 2, EMRK und Artikel 4, Absatz 6, BVG PersFrSchG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts „gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstoßen“. Dies bedeutet aber, dass nicht bloß unabhängig von der Festnahme selbst eine bloße Verletzung der Informationspflicht vorliegt, sondern, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94, B85/94, weiter ausführt, „das durch Art 1 ff des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684/1988 (…), und durch Art 5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt, wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt“.Dies bedeutet aber, dass nicht bloß unabhängig von der Festnahme selbst eine bloße Verletzung der Informationspflicht vorliegt, sondern, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94, B85/94, weiter ausführt, „das durch Artikel eins, ff des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt 684 aus 1988, (…), und durch Artikel 5, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt, wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt“. Unabhängig von diesem jedenfalls in die Verfassungssphäre reichenden Mangel (Unterlassung einer entsprechenden adäquaten Information) ist auch – bloß einfachgesetzlich beurteilt – der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts Gegenteiliges zu entnehmen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des § 36 Abs. 1 2. Satz VStG idF BGBl. Nr. 52/1991 ("Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.") eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme keine adäquate Information zuteilwurde.So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des Paragraph 36, Absatz eins, 2. Satz VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, ("Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.") eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme keine adäquate Information zuteilwurde. Zumal auch im gegenständlichen Fall, wie ausgeführt, der Informationspflicht durch die Beamten nicht entsprochen wurde, da der BF kein Grund für ihre Festnahme mitgeteilt wurde, war die Festnahme schon aufgrund dessen für rechtswidrig zu erklären. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und war auf die weiteren Beschwerdeeinwände bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen. 3.1.2. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt II. und III.):3.1.2. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.):

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren ist die BF obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Zudem gebührt ihr

§ 2Abs. 1 Bu

LVwG-EGebV auch Kostenersatz der in der Höhe von je EUR 30,00 entrichteten Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 29; VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 22). Ihr gebühren daher insgesamt EUR 767,60.Im gegenständlichen Verfahren ist die BF obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Zudem gebührt ihr

Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV auch Kostenersatz der in der Höhe von je EUR 30,00 entrichteten Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 29; VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 22). Ihr gebühren daher insgesamt EUR 767,60. Dem BFA als unterlegene Partei gebührt kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher abzuweisen. 3.1.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme für rechtswidrig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme für rechtswidrig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W288.2254452.1.00

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