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{'item': 'W288 2254452-2'}

Obsah (22)§ 22a§ 28§ 35Art. 133Art. 12§ 5§ 61§ 34§ 16§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 13§§ 56§ 77§ 46§ 76§ 40Art. 18Art. 3§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW288 2254452-2 Spruch, W288 2254452-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die „bevorstehende“ Abschiebung richtet,

§ 28Abs. 1 i

Vm Abs. 6 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die „bevorstehende“ Abschiebung richtet,

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 07.09.2022, beim Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) am selben Tag eingebracht, erhob die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Maßnahmenbeschwerde gegen ihre Festnahme und daran anknüpfende Anhaltung. Darin wurde beantragt, die Festnahme am 06.09.2022 und die andauernde Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie die „bevorstehende“ Abschiebung nach Polen für rechtswidrig zu erklären. Weiters wurde Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß begehrt.
  2. Am 08.09.2022 wurde die BF nach Polen überstellt.
  3. Am 09.09.2022 übermittelte das BVwG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) die eingebrachte Beschwerde und forderte zur Aktenvorlage auf.
  4. Am 12.09.2022 übermittelte das BFA dem BVwG den Verwaltungsakt. Eine Stellungnahme durch das BFA zur eingebrachten Beschwerde erfolgte nicht und wurde auch kein Kostenersatzantrag gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die im Spruch angeführte BF, Staatsangehörige der Ukraine, reiste im Gebrauch eines polnischen Visum D (ausgestellt am 17.11.2021; gültig von 01.12.2021 bis 29.05.2022) am 04.01.2022 nach Polen ein. Dort ging sie eine Weile einer Beschäftigung nach, bevor sie Polen am 03.03.2022 verließ und nach Österreich reiste. Nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die BF am 28.04.2022 in Begleitung ihrer rechtlichen Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Im Anschluss an die am 28.04.2022 durchgeführte Erstbefragung im Asylverfahren wurde die BF von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: LPD XXXX ) festgenommen und in die Erstaufnahmestelle Ost des BFA verbracht. Nach Ausfolgung der Verfahrenskarte „Grün“ wurde die BF entlassen. Gegen diese Festnahme erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG, welcher mit Erkenntnis vom 10.01.2023 stattgegeben und die Festnahme für rechtswidrig erklärt wurde.Im Anschluss an die am 28.04.2022 durchgeführte Erstbefragung im Asylverfahren wurde die BF von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden: LPD römisch 40 ) festgenommen und in die Erstaufnahmestelle Ost des BFA verbracht. Nach Ausfolgung der Verfahrenskarte „Grün“ wurde die BF entlassen. Gegen diese Festnahme erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG, welcher mit Erkenntnis vom 10.01.2023 stattgegeben und die Festnahme für rechtswidrig erklärt wurde. Mit Mitteilung vom 28.04.2022 wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen mit Polen geführt werden und die 20-Tages-Frist für die Verfahrenszulassung nicht mehr gelte. Am 02.05.2022 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen

Dublin III-VO an Polen. Mit Schreiben vom 17.05.2022 antworteten die zuständigen polnischen Behörden, erklärten sich

Art. 12Abs.

2 der Dublin III-VO ausdrücklich für zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz und stimmten einer Rückübernahme der BF zu.Am 02.05.2022 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen

Dublin III-VO an Polen. Mit Schreiben vom 17.05.2022 antworteten die zuständigen polnischen Behörden, erklärten sich

Artikel 12

, Absatz 2, der Dublin III-VO ausdrücklich für zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz und stimmten einer Rückübernahme der BF zu. Am 29.06.2022 wurde die BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie ua. an, in Österreich Freunde und Familie, konkret ihre Mutter, in Polen hingegen niemanden zu haben. Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz

§ 5Asyl

G aufgrund der Zuständigkeit Polens (

Art 12Abs.

2 Dublin III-VO) als unzulässig zurückgewiesen,

§ 61

FPG gegen sie die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Polen

§ 61Abs.

2 FPG für zulässig erklärt. Das BFA führte unter anderem aus, dass ihre Außerlandesbringung nach Polen keine Verletzung ihres durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstellt und ihr auch keine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch droht. Der Bescheid wurde der Vertretung der BF am 27.07.2022 zugestellt.Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz

Paragraph 5, AsylG aufgrund der Zuständigkeit Polens (

Artikel 12

, Absatz 2, Dublin III-VO) als unzulässig zurückgewiesen,

Paragraph 61, FPG gegen sie die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Polen

Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Das BFA führte unter anderem aus, dass ihre Außerlandesbringung nach Polen keine Verletzung ihres durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstellt und ihr auch keine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch droht. Der Bescheid wurde der Vertretung der BF am 27.07.2022 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 10.08.2022 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Das Beschwerdeverfahren wird derzeit unter der Zl. XXXX geführt. Die Beschwerde wurde dem BVwG am 16.08.2022 vorgelegt.Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 10.08.2022 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Das Beschwerdeverfahren wird derzeit unter der Zl. römisch 40 geführt. Die Beschwerde wurde dem BVwG am 16.08.2022 vorgelegt. Mit 25.08.2022 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die BF zum Zwecke ihrer Abschiebung. Angeordnet wurde vom BFA dabei eine Festnahme ab dem 06.09.2022. Mit 25.08.2022 erging seitens des BFA zudem ein Durchsuchungsauftrag

§ 35Abs.

1 BFA-VG für die Wohnadresse der BF. Mit 25.08.2022 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die BF zum Zwecke ihrer Abschiebung. Angeordnet wurde vom BFA dabei eine Festnahme ab dem 06.09.2022. Mit 25.08.2022 erging seitens des BFA zudem ein Durchsuchungsauftrag

Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG für die Wohnadresse der BF. Schon im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages war die im Beschwerdeverfahren bestehende siebentägige Frist zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 16Abs.

4 BFA-VG abgelaufen und die Durchführbarkeit der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG sohin bereits eingetreten.Schon im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages war die im Beschwerdeverfahren bestehende siebentägige Frist zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

, Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG abgelaufen und die Durchführbarkeit der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG sohin bereits eingetreten. Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die BF wurde am 06.09.2022, um 21.10 Uhr, aufgrund des Festnahmeauftrags vom 25.08.2022, von Beamten der LPD XXXX an ihrer Wohnadresse festgenommen, ihr der Festnahmeauftrag und die weitere Vorgehensweise zur Kenntnis gebracht und die BF ins Polizeianhaltezentrum verbracht. Die BF wurde am 06.09.2022, um 21.10 Uhr, aufgrund des Festnahmeauftrags vom 25.08.2022, von Beamten der LPD römisch 40 an ihrer Wohnadresse festgenommen, ihr der Festnahmeauftrag und die weitere Vorgehensweise zur Kenntnis gebracht und die BF ins Polizeianhaltezentrum verbracht. Zum Zeitpunkt der Festnahme lag eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61FPG) vor.

Zum Zeitpunkt der Festnahme lag eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG) vor. Die BF war bei ihrer Festnahme und Anhaltung gesund. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet lebte sie mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Weitere Angehörige der BF leben nicht in Österreich. Die BF befand sich nach ihrer Festnahme am 06.09.2022, 21:10 Uhr, bis zum 08.09.2022, 06:35 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Am 08.09.2022 erfolgte die Außerlandesbringung der BF auf dem Luftweg nach Polen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA sowie in die Gerichtsakten zu den Verfahren zu den Zln. XXXX und XXXX , weiterhin durch Einsichtnahmen in den Beschwerdeschriftsatz selbst und in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das GVS-Informationssystem. Der festgestellte Sachverhalt ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte.Die Feststellungen gründen auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA sowie in die Gerichtsakten zu den Verfahren zu den Zln. römisch 40 und römisch 40 , weiterhin durch Einsichtnahmen in den Beschwerdeschriftsatz selbst und in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das GVS-Informationssystem. Der festgestellte Sachverhalt ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus der Zusammenschau der von der BF im Verfahren angeführten Daten (Erstbefragung vom 28.04.2022, AS 17ff [ XXXX , OZ 5]; Einvernahme vom 03.06.2022 [gemeint wohl 29.06.2022], AS 177ff [ XXXX ]), der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Reisepasses (AS 71 [ XXXX ]) und dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (OZ 3). Auch die Feststellungen zum polnischen Visum D der BF sowie zu ihrer Einreise nach Polen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes (Erstbefragung vom 28.04.2022, AS 17ff [ XXXX , OZ 5]), dem entsprechenden Vermerk in der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Reisepasses (AS 71 [ XXXX ]) und der Mitteilung der polnischen Behörden vom 17.05.2022 (AS 93 [ XXXX ]). Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF in Polen sowie zu ihrer Einreise nach Österreich beruhen auf den nachvollziehbaren Ausführungen der BF dazu im Rahmen der Erstbefragung (Erstbefragung vom 28.04.2022, AS 25 [ XXXX , OZ 5]).Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus der Zusammenschau der von der BF im Verfahren angeführten Daten (Erstbefragung vom 28.04.2022, AS 17ff [ römisch 40 , OZ 5]; Einvernahme vom 03.06.2022 [gemeint wohl 29.06.2022], AS 177ff [ römisch 40 ]), der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Reisepasses (AS 71 [ römisch 40 ]) und dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (OZ 3). Auch die Feststellungen zum polnischen Visum D der BF sowie zu ihrer Einreise nach Polen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes (Erstbefragung vom 28.04.2022, AS 17ff [ römisch 40 , OZ 5]), dem entsprechenden Vermerk in der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Reisepasses (AS 71 [ römisch 40 ]) und der Mitteilung der polnischen Behörden vom 17.05.2022 (AS 93 [ römisch 40 ]). Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF in Polen sowie zu ihrer Einreise nach Österreich beruhen auf den nachvollziehbaren Ausführungen der BF dazu im Rahmen der Erstbefragung (Erstbefragung vom 28.04.2022, AS 25 [ römisch 40 , OZ 5]). Aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes ergeben sich auch die Feststellungen zum gestellten Asylantrag und der darauffolgenden Erstbefragung der BF (Erstbefragung vom 28.04.2022, AS 17ff [ XXXX , OZ 5]) sowie zur Anordnung der Vorführung (AS 30f [ XXXX , OZ 5]) und ihrer Festnahme (Anhalteprotokoll I + II, AS 3f [ XXXX , OZ 5]). Dass die BF gegen diese Festnahme Beschwerde erhob, welcher vom BVwG stattgegeben und die Festnahme für rechtswidrig erklärt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 10.01.2023 selbst (Beschwerde vom 28.04.2022, AS 41 [ XXXX , OZ 5]; Erkenntnis vom 10.01.2023 [ XXXX , OZ 15]).Aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes ergeben sich auch die Feststellungen zum gestellten Asylantrag und der darauffolgenden Erstbefragung der BF (Erstbefragung vom 28.04.2022, AS 17ff [ römisch 40 , OZ 5]) sowie zur Anordnung der Vorführung (AS 30f [ römisch 40 , OZ 5]) und ihrer Festnahme (Anhalteprotokoll römisch eins + römisch zwei, AS 3f [ römisch 40 , OZ 5]). Dass die BF gegen diese Festnahme Beschwerde erhob, welcher vom BVwG stattgegeben und die Festnahme für rechtswidrig erklärt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 10.01.2023 selbst (Beschwerde vom 28.04.2022, AS 41 [ römisch 40 , OZ 5]; Erkenntnis vom 10.01.2023 [ römisch 40 , OZ 15]). Die Feststellungen zur Mitteilung an die BF hinsichtlich der Konsultationen mit Polen, zum Wiederaufnahmeersuchen an Polen und schließlich zur Zustimmungserklärung Polens auf Rückübernahme nach der Dublin III-VO ergeben sich ebenso aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G vom 28.04.2022, AS 37; Wiederaufnahmeersuchen vom 02.05.2022, AS 63ff; Zustimmungserklärung vom 17.05.2022, AS 93ff [ XXXX ]).Die Feststellungen zur Mitteilung an die BF hinsichtlich der Konsultationen mit Polen, zum Wiederaufnahmeersuchen an Polen und schließlich zur Zustimmungserklärung Polens auf Rückübernahme nach der Dublin III-VO ergeben sich ebenso aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 28.04.2022, AS 37; Wiederaufnahmeersuchen vom 02.05.2022, AS 63ff; Zustimmungserklärung vom 17.05.2022, AS 93ff [ römisch 40 ]). Auch Die Feststellungen zur niederschriftlichen Einvernahme der BF im Asylverfahren und ihren dort getätigten Angaben sowie zu dem den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden und die Außerlandesbringung (nach Polen) anordnenden Bescheid vom 29.06.2022 ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (Einvernahme vom 03.06.2022 [gemeint wohl 29.06.2022], AS 177ff [ XXXX ]; Bescheid vom 29.06.2022, AS 193ff [ XXXX ]). Ebenso, dass der Bescheid der Vertretung am 27.07.2022 zugestellt wurde (Zustellnachweis, AS 251 [ XXXX ]). Auch Die Feststellungen zur niederschriftlichen Einvernahme der BF im Asylverfahren und ihren dort getätigten Angaben sowie zu dem den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden und die Außerlandesbringung (nach Polen) anordnenden Bescheid vom 29.06.2022 ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (Einvernahme vom 03.06.2022 [gemeint wohl 29.06.2022], AS 177ff [ römisch 40 ]; Bescheid vom 29.06.2022, AS 193ff [ römisch 40 ]). Ebenso, dass der Bescheid der Vertretung am 27.07.2022 zugestellt wurde (Zustellnachweis, AS 251 [ römisch 40 ]). Dass gegen den Bescheid vom 29.06.2022 fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben wurde, das Verfahren derzeit beim BVwG geführt wird und die Beschwerde am 16.08.2022 dem BVwG vorgelegt wurde, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt als auch aus der Einsicht in den bezughabenden Gerichtsakt zur Zl. XXXX (Beschwerde, AS 255; Mitteilung über Beschwerdevorlage, OZ 3 [ XXXX ]).Dass gegen den Bescheid vom 29.06.2022 fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben wurde, das Verfahren derzeit beim BVwG geführt wird und die Beschwerde am 16.08.2022 dem BVwG vorgelegt wurde, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt als auch aus der Einsicht in den bezughabenden Gerichtsakt zur Zl. römisch 40 (Beschwerde, AS 255; Mitteilung über Beschwerdevorlage, OZ 3 [ römisch 40 ]). Die Feststellungen zu dem mit 25.08.2022 erlassenen Festnahmeauftrag ab dem 06.09.2022 und dem mit selben Tag erlassenen Durchsuchungsauftrag ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt (Festnahmeauftrag, AS 19f; Durchsuchungsauftrag, AS 24f [ XXXX , OZ 11]) Dass schon im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages die im Beschwerdeverfahren bestehende siebentägige Frist zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgelaufen und die Durchführbarkeit der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung bereits eingetreten war, ergibt sich dabei gerade aus dem Umstand, dass die Beschwerde dem BVwG am 16.08.2022 vorgelegt (siehe erneut Mitteilung über Beschwerdevorlage, OZ 3 [ XXXX ]) und innerhalb der in § 16 Abs. 4 BFA-VG vorgesehenen Frist die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, weshalb die Anordnung zur Außerlandesbringung am 23.08.2022 nicht bloß durchsetzbar, sondern auch durchführbar wurde.Die Feststellungen zu dem mit 25.08.2022 erlassenen Festnahmeauftrag ab dem 06.09.2022 und dem mit selben Tag erlassenen Durchsuchungsauftrag ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt (Festnahmeauftrag, AS 19f; Durchsuchungsauftrag, AS 24f [ römisch 40 , OZ 11]) Dass schon im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages die im Beschwerdeverfahren bestehende siebentägige Frist zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgelaufen und die Durchführbarkeit der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung bereits eingetreten war, ergibt sich dabei gerade aus dem Umstand, dass die Beschwerde dem BVwG am 16.08.2022 vorgelegt (siehe erneut Mitteilung über Beschwerdevorlage, OZ 3 [ römisch 40 ]) und innerhalb der in Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG vorgesehenen Frist die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, weshalb die Anordnung zur Außerlandesbringung am 23.08.2022 nicht bloß durchsetzbar, sondern auch durchführbar wurde. Dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich dabei aus dem Umstand, dass sie selbst nach der Durchführbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung weiterhin im Bundesgebiet verblieb. Dass die BF am 06.09.2022, aufgrund des Festnahmeauftrags vom 25.08.2022, von Beamten der LPD XXXX an ihrer Wohnadresse festgenommen wurde, ihr der Festnahmeauftrag und die weitere Vorgehensweise zur Kenntnis gebracht wurde und sie anschließend ins Polizeianhaltezentrum verbracht wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus dem im Akt einliegenden entsprechenden Aktenvermerk (Aktenvermerk der LPD XXXX vom 06.09.2022, OZ 14 [ XXXX ]). Dass die BF am 06.09.2022, aufgrund des Festnahmeauftrags vom 25.08.2022, von Beamten der LPD römisch 40 an ihrer Wohnadresse festgenommen wurde, ihr der Festnahmeauftrag und die weitere Vorgehensweise zur Kenntnis gebracht wurde und sie anschließend ins Polizeianhaltezentrum verbracht wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus dem im Akt einliegenden entsprechenden Aktenvermerk (Aktenvermerk der LPD römisch 40 vom 06.09.2022, OZ 14 [ römisch 40 ]). Dass zum Zeitpunkt der Festnahme eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61FPG) gegen die BF vorlag, ergibt sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt.

Diesbezüglich kann erneut auf die obigen Ausführungen zum erlassenen Festnahmeauftrag und zur gesetzlichen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG verwiesen werden.Dass zum Zeitpunkt der Festnahme eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG) gegen die BF vorlag, ergibt sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt. Diesbezüglich kann erneut auf die obigen Ausführungen zum erlassenen Festnahmeauftrag und zur gesetzlichen Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG verwiesen werden. Die Feststellung, dass die BF war bei ihrer Festnahme und Anhaltung gesund war, ergibt sich aus den Angaben der BF im bisherigen Verfahren (Einvernahme vom 03.06.2022 [gemeint wohl 29.06.2022], AS 177ff [ XXXX ]), der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und dem Beschwerdeschriftsatz ( XXXX , OZ 1). Aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Anhaltung beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten hätten lassen und wurden solche auch in der Beschwerde nicht behauptet. Dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich unmittelbar aus der Einsicht in das Strafregister. Dass die BF während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebte und sich keine weiteren Angehörigen der BF in Österreich befinden, ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF (Einvernahme vom 03.06.2022 [gemeint wohl 29.06.2022], AS 183f, [ XXXX ]).Die Feststellung, dass die BF war bei ihrer Festnahme und Anhaltung gesund war, ergibt sich aus den Angaben der BF im bisherigen Verfahren (Einvernahme vom 03.06.2022 [gemeint wohl 29.06.2022], AS 177ff [ römisch 40 ]), der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und dem Beschwerdeschriftsatz ( römisch 40 , OZ 1). Aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Anhaltung beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten hätten lassen und wurden solche auch in der Beschwerde nicht behauptet. Dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich unmittelbar aus der Einsicht in das Strafregister. Dass die BF während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebte und sich keine weiteren Angehörigen der BF in Österreich befinden, ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF (Einvernahme vom 03.06.2022 [gemeint wohl 29.06.2022], AS 183f, [ römisch 40 ]). Die Feststellungen zur Anhaltung der BF in Verwaltungsverwahrungshaft nach ihrer Festnahme am 06.09.2022 in den Abendstunden bis zum 08.09.2022 in den Morgenstunden sowie zu der am 08.09.2022 im Luftweg erfolgten Außerlandesbringung nach Polen ergeben sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in den Aktenvermerk zur Festnahme der BF und dem im Akt einliegenden Abschiebebericht (Aktenvermerk der LPD XXXX vom 06.09.2022, OZ 14 [ XXXX ]; Abschiebebericht vom 08.09.2022, OZ 6 [ XXXX ]).Die Feststellungen zur Anhaltung der BF in Verwaltungsverwahrungshaft nach ihrer Festnahme am 06.09.2022 in den Abendstunden bis zum 08.09.2022 in den Morgenstunden sowie zu der am 08.09.2022 im Luftweg erfolgten Außerlandesbringung nach Polen ergeben sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in den Aktenvermerk zur Festnahme der BF und dem im Akt einliegenden Abschiebebericht (Aktenvermerk der LPD römisch 40 vom 06.09.2022, OZ 14 [ römisch 40 ]; Abschiebebericht vom 08.09.2022, OZ 6 [ römisch 40 ]). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt, mangels gegenteiliger Anordnung, Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt, mangels gegenteiliger Anordnung, Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 6 Vw

GVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.

  1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Festnahme und Anhaltung:3.
  2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Festnahme und Anhaltung: § 22a, 34 und 40 BFA-VG lauten, wie folgt:Paragraph 22 a, 34 und 40 BFA-VG lauten, wie folgt: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Festnahmeauftrag § 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 34,

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser, 1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder,

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und,
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder,
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  3. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;,

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;,
  2. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder,
  3. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn,
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder,
  2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Festnahme § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,2. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 40,

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn,
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,,
  2. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,,
  3. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder,
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“ Die BF wurde von Beamten der LPD XXXX am 06.09.2022, 21:10 Uhr,

§ 40Abs. 1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG, in Vollziehung des am 25.08.2022 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen.Die BF wurde von Beamten der LPD römisch 40 am 06.09.2022, 21:10 Uhr,

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, in Vollziehung des am 25.08.2022 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1

Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,

Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Im Verfahren

§ 22aAbs. 1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (Vw

GH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Im Verfahren

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte. In der gegenständlichen Beschwerde wurde vorgebracht, dass gegen den Bescheid des BFA vom 29.06.2022 rechtzeitig Beschwerde an das BVwG erhoben worden sei und dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme; das BFA habe dennoch einen Festnahmeauftrag erlassen und sei die Festnahme rechtswidrig erfolgt. Hierzu ist anzumerken, dass das BFA am 25.08.2022 einen Festnahmeauftrag gegen die BF

§ 34Abs. 3 Z 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erließ. Die Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages (als auch im Zeitpunkt der Festnahme am 06.09.2022) vor, weil gegen die BF mit Bescheid des BFA vom 29.06.2022 und nach Ablauf der siebentägigen Frist

§ 16Abs.

4 BFA-VG nach Beschwerdeerhebung gegen diesen Bescheid (die Beschwerdevorlage zu dem zur Zl. XXXX geführten Verfahren langte am 16.08.2022 beim BVwG ein) eine durchsetzbare und auch durchführbare (wenngleich noch nicht rechtskräftige) aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG) vorlag, mit der unter anderem festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nach Polen zulässig ist.Hierzu ist anzumerken, dass das BFA am 25.08.2022 einen Festnahmeauftrag gegen die BF

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erließ. Die Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages (als auch im Zeitpunkt der Festnahme am 06.09.2022) vor, weil gegen die BF mit Bescheid des BFA vom 29.06.2022 und nach Ablauf der siebentägigen Frist

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nach Beschwerdeerhebung gegen diesen Bescheid (die Beschwerdevorlage zu dem zur Zl. römisch 40 geführten Verfahren langte am 16.08.2022 beim BVwG ein) eine durchsetzbare und auch durchführbare (wenngleich noch nicht rechtskräftige) aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG) vorlag, mit der unter anderem festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nach Polen zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend die Anwendung der Dublin III-VO bereits festgehalten, dass dem Bescheid des BFA

§ 16Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, es sei denn sie wäre vom BVw

G

§ 17Abs.

1 Z 1 BFA-VG unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des § 16 Abs. 4 BFA-VG im Zusammenhang. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend die Anwendung der Dublin III-VO bereits festgehalten, dass dem Bescheid des BFA

Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, es sei denn sie wäre vom BVwG

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG im Zusammenhang. Dieser Entscheidung lag ein in Beschwerde gezogener Bescheid des BFA zugrunde, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin III-VO (dort

Art. 18Abs.

1 lit. b leg. cit.) angenommen wurde und mit dem das BFA

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des BF (dort nach Rumänien) anordnete und feststellte, dass

§ 61Abs.

2 FPG eine Abschiebung dorthin zulässig ist. Danach war der Bescheid des BFA zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG, zuzuwarten (VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, Rz 15).Dieser Entscheidung lag ein in Beschwerde gezogener Bescheid des BFA zugrunde, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin III-VO (dort

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, leg.

cit.) angenommen wurde und mit dem das BFA

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des BF (dort nach Rumänien) anordnete und feststellte, dass

Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung dorthin zulässig ist. Danach war der Bescheid des BFA zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG, zuzuwarten (VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, Rz 15). Weder kommt dem Bescheid des BFA vom 29.06.2022

§ 16Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu, noch wurde diese nach Vorlage der dbzgl. Beschwerde am 16.08.2022 vom BVwG

§ 17Abs.

1 Z 1 BFA-VG binnen einer Woche zuerkannt. Wie oben schon dargelegt, bestand fallgegenständlich sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages, als auch im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung – aufgrund des Ablaufs der siebentägigen Frist

§ 16Abs.

4 BFA-VG und dem sohin bewirkten Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG – eine gegen die BF durchsetzbare und durchführbare (wenngleich nicht rechtskräftige) aufenthaltsbeendende Maßnahme. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen war daher nicht zu Folgen.Weder kommt dem Bescheid des BFA vom 29.06.2022

Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu, noch wurde diese nach Vorlage der dbzgl. Beschwerde am 16.08.2022 vom BVwG

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG binnen einer Woche zuerkannt. Wie oben schon dargelegt, bestand fallgegenständlich sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages, als auch im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung – aufgrund des Ablaufs der siebentägigen Frist

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG und dem sohin bewirkten Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG – eine gegen die BF durchsetzbare und durchführbare (wenngleich nicht rechtskräftige) aufenthaltsbeendende Maßnahme. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen war daher nicht zu Folgen. Bezüglich des Beschwerdevorbringens zu ihrem Privatleben im Bundesgebiet ist anzumerken, dass das BFA im Bescheid vom 29.06.2022 die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK für zulässig erachtete. Soweit in der Beschwerde des Weiteren auf die im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 29.06.2022 vorgebrachte Verletzung der

Art. 3

EMRK gewährleisteten Rechte in Folge der Verwendung nicht aktueller Länderberichte verwiesen wurde, ist nochmals anzumerken, dass die Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme im gegenständlichen Verfahren

§ 22aAbs. 1 BFA-VG keiner Prüfung zu unterziehen ist (vgl. Vw

GH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138). Davon abgesehen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in Polen derzeit kein mit den Rechten nach Art. 3 EMRK kompatibles Aufnahmesystem bestehen würde und wurde dies auch in der Beschwerde nicht behauptet. Auch in diesem Zusammenhang kann im Übrigen auf die im Verfahren zur Zl. XXXX nicht erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verwiesen werden, welche jedoch bei einer anzunehmenden realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK durch das BVwG

§ 17Abs. 1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 16 Abs. 4 BFA-VG gewährt worden wäre.Bezüglich des Beschwerdevorbringens zu ihrem Privatleben im Bundesgebiet ist anzumerken, dass das BFA im Bescheid vom 29.06.2022 die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK für zulässig erachtete. Soweit in der Beschwerde des Weiteren auf die im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 29.06.2022 vorgebrachte Verletzung der

Artikel 3

, EMRK gewährleisteten Rechte in Folge der Verwendung nicht aktueller Länderberichte verwiesen wurde, ist nochmals anzumerken, dass die Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme im gegenständlichen Verfahren

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG keiner Prüfung zu unterziehen ist vergleiche VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138). Davon abgesehen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in Polen derzeit kein mit den Rechten nach Artikel 3, EMRK kompatibles Aufnahmesystem bestehen würde und wurde dies auch in der Beschwerde nicht behauptet. Auch in diesem Zusammenhang kann im Übrigen auf die im Verfahren zur Zl. römisch 40 nicht erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verwiesen werden, welche jedoch bei einer anzunehmenden realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK durch das BVwG

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gewährt worden wäre. Die Festnahme und die Anhaltung des BF waren auch notwendig: Dass sie ihre Außerlandesbringung nicht nachhaltig akzeptieren werde, war schon aufgrund ihrer Angaben im Asylverfahren, wonach sie in Polen niemanden habe und ihrem geäußerten Bestreben in Österreich zu Lernen und Arbeiten zu wollen, anzunehmen. Die BF hielt sich seit Ablauf der siebentägigen Frist

§ 16Abs.

4 BFA-VG und dem Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung mangels Gewährung einer aufschiebenden Wirkung sodann auch unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Vielmehr verharrte sie in ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt und war folglich nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.Dass sie ihre Außerlandesbringung nicht nachhaltig akzeptieren werde, war schon aufgrund ihrer Angaben im Asylverfahren, wonach sie in Polen niemanden habe und ihrem geäußerten Bestreben in Österreich zu Lernen und Arbeiten zu wollen, anzunehmen. Die BF hielt sich seit Ablauf der siebentägigen Frist

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG und dem Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung mangels Gewährung einer aufschiebenden Wirkung sodann auch unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Vielmehr verharrte sie in ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt und war folglich nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die BF wurde am 06.09.2022, 21:10 Uhr, festgenommen und war bis 08.09.2022, 06:35 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft, ehe die Außerlandesbringung der BF auf dem Luftweg nach Polen erfolgte.

§ 40Abs.

4 BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Abs. 1 Z 1 (Vorliegen eines Festnahmeauftrages) bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen die BF bestand ein aufrechter Festnahmeauftrag. Ihre etwas weniger als 34 Stunden dauernde Anhaltung verblieb somit innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Im vorliegenden Fall ist auch keine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung zu erkennen.Die BF wurde am 06.09.2022, 21:10 Uhr, festgenommen und war bis 08.09.2022, 06:35 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft, ehe die Außerlandesbringung der BF auf dem Luftweg nach Polen erfolgte.

Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, (Vorliegen eines Festnahmeauftrages) bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen die BF bestand ein aufrechter Festnahmeauftrag. Ihre etwas weniger als 34 Stunden dauernde Anhaltung verblieb somit innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Im vorliegenden Fall ist auch keine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung zu erkennen. Die Festnahme der BF zur Effektuierung der geplanten Abschiebung war daher vor dem Hintergrund des soeben geschilderten Vorverhaltens notwendig und auch verhältnismäßig. Die Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – „Bevorstehende“ Abschiebung:3.
  2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – „Bevorstehende“ Abschiebung: Eine Maßnahmenbeschwerde setzt voraus, dass die bekämpfte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei Beschwerdeerhebung entweder noch andauert oder vor der Beschwerdeerhebung bereits stattgefunden hat. Dies erschließt sich implizit bereits aus § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG. Folglich kann eine Beschwerde, die die Abschiebung als Gegenstand hat, noch nicht erhoben werden, wenn sich der Beschwerdeführer – vor dem Stattfinden der Abschiebung – bloß in Verwaltungsverwahrungshaft befindet.Eine Maßnahmenbeschwerde setzt voraus, dass die bekämpfte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei Beschwerdeerhebung entweder noch andauert oder vor der Beschwerdeerhebung bereits stattgefunden hat. Dies erschließt sich implizit bereits aus Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG. Folglich kann eine Beschwerde, die die Abschiebung als Gegenstand hat, noch nicht erhoben werden, wenn sich der Beschwerdeführer – vor dem Stattfinden der Abschiebung – bloß in Verwaltungsverwahrungshaft befindet. Soweit die Beschwerde daher die Rechtswidrigerklärung der „bevorstehenden“ Abschiebung begeehrt, ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch gar keine Abschiebung erfolgt war. Eine Beschwerdeerhebung auf Vorrat ist unzulässig, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen

§ 28Abs. 1 i

Vm Abs. 6 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war. Soweit die Beschwerde daher die Rechtswidrigerklärung der „bevorstehenden“ Abschiebung begeehrt, ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch gar keine Abschiebung erfolgt war. Eine Beschwerdeerhebung auf Vorrat ist unzulässig, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war. 3.

  1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt III. – Kostenersatz:3.
  2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch drei. – Kostenersatz: § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatz-verordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatz-verordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) „§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:,

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§
  6. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als

§ 35Vw

GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme als auch die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft und gegen die „bevorstehende“ Abschiebung Beschwerde erhoben. Das BFA erstattete im Zuge der Aktenvorlage keine Stellungnahme. Lediglich die BF hat einen Antrag auf Kostenersatz gestellt, das BFA hingegen nicht. Auf Grund der Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde ist die BF unterlegene Partei und gebührt ihr

§ 35Abs. 1 Vw

GVG kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren abzuweisen war. Zwar ist das BFA auf Grund der Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde obsiegende Partei, doch wurde vom BFA kein Kostenbegehren gestellt, weshalb dem BFA – ohne darüber abzusprechen – keine Kosten gebühren.Auf Grund der Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde ist die BF unterlegene Partei und gebührt ihr

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren abzuweisen war. Zwar ist das BFA auf Grund der Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde obsiegende Partei, doch wurde vom BFA kein Kostenbegehren gestellt, weshalb dem BFA – ohne darüber abzusprechen – keine Kosten gebühren. 3.5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht behauptet worden sind. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. 3.6. Zu Spruchteil B) – Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W288.2254452.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.