Vm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die „bevorstehende“ Abschiebung richtet,
Vm Abs. 6 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die „bevorstehende“ Abschiebung richtet,
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Dublin III-VO an Polen. Mit Schreiben vom 17.05.2022 antworteten die zuständigen polnischen Behörden, erklärten sich
2 der Dublin III-VO ausdrücklich für zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz und stimmten einer Rückübernahme der BF zu.Am 02.05.2022 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen
Dublin III-VO an Polen. Mit Schreiben vom 17.05.2022 antworteten die zuständigen polnischen Behörden, erklärten sich
, Absatz 2, der Dublin III-VO ausdrücklich für zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz und stimmten einer Rückübernahme der BF zu. Am 29.06.2022 wurde die BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie ua. an, in Österreich Freunde und Familie, konkret ihre Mutter, in Polen hingegen niemanden zu haben. Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz
G aufgrund der Zuständigkeit Polens (
2 Dublin III-VO) als unzulässig zurückgewiesen,
FPG gegen sie die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Polen
2 FPG für zulässig erklärt. Das BFA führte unter anderem aus, dass ihre Außerlandesbringung nach Polen keine Verletzung ihres durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstellt und ihr auch keine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch droht. Der Bescheid wurde der Vertretung der BF am 27.07.2022 zugestellt.Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz
Paragraph 5, AsylG aufgrund der Zuständigkeit Polens (
, Absatz 2, Dublin III-VO) als unzulässig zurückgewiesen,
Paragraph 61, FPG gegen sie die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Polen
Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Das BFA führte unter anderem aus, dass ihre Außerlandesbringung nach Polen keine Verletzung ihres durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstellt und ihr auch keine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch droht. Der Bescheid wurde der Vertretung der BF am 27.07.2022 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 10.08.2022 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Das Beschwerdeverfahren wird derzeit unter der Zl. XXXX geführt. Die Beschwerde wurde dem BVwG am 16.08.2022 vorgelegt.Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 10.08.2022 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Das Beschwerdeverfahren wird derzeit unter der Zl. römisch 40 geführt. Die Beschwerde wurde dem BVwG am 16.08.2022 vorgelegt. Mit 25.08.2022 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die BF zum Zwecke ihrer Abschiebung. Angeordnet wurde vom BFA dabei eine Festnahme ab dem 06.09.2022. Mit 25.08.2022 erging seitens des BFA zudem ein Durchsuchungsauftrag
1 BFA-VG für die Wohnadresse der BF. Mit 25.08.2022 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die BF zum Zwecke ihrer Abschiebung. Angeordnet wurde vom BFA dabei eine Festnahme ab dem 06.09.2022. Mit 25.08.2022 erging seitens des BFA zudem ein Durchsuchungsauftrag
Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG für die Wohnadresse der BF. Schon im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages war die im Beschwerdeverfahren bestehende siebentägige Frist zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
4 BFA-VG abgelaufen und die Durchführbarkeit der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG sohin bereits eingetreten.Schon im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages war die im Beschwerdeverfahren bestehende siebentägige Frist zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
, Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG abgelaufen und die Durchführbarkeit der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG sohin bereits eingetreten. Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die BF wurde am 06.09.2022, um 21.10 Uhr, aufgrund des Festnahmeauftrags vom 25.08.2022, von Beamten der LPD XXXX an ihrer Wohnadresse festgenommen, ihr der Festnahmeauftrag und die weitere Vorgehensweise zur Kenntnis gebracht und die BF ins Polizeianhaltezentrum verbracht. Die BF wurde am 06.09.2022, um 21.10 Uhr, aufgrund des Festnahmeauftrags vom 25.08.2022, von Beamten der LPD römisch 40 an ihrer Wohnadresse festgenommen, ihr der Festnahmeauftrag und die weitere Vorgehensweise zur Kenntnis gebracht und die BF ins Polizeianhaltezentrum verbracht. Zum Zeitpunkt der Festnahme lag eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung
Zum Zeitpunkt der Festnahme lag eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG) vor. Die BF war bei ihrer Festnahme und Anhaltung gesund. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet lebte sie mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Weitere Angehörige der BF leben nicht in Österreich. Die BF befand sich nach ihrer Festnahme am 06.09.2022, 21:10 Uhr, bis zum 08.09.2022, 06:35 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Am 08.09.2022 erfolgte die Außerlandesbringung der BF auf dem Luftweg nach Polen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA sowie in die Gerichtsakten zu den Verfahren zu den Zln. XXXX und XXXX , weiterhin durch Einsichtnahmen in den Beschwerdeschriftsatz selbst und in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das GVS-Informationssystem. Der festgestellte Sachverhalt ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte.Die Feststellungen gründen auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA sowie in die Gerichtsakten zu den Verfahren zu den Zln. römisch 40 und römisch 40 , weiterhin durch Einsichtnahmen in den Beschwerdeschriftsatz selbst und in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das GVS-Informationssystem. Der festgestellte Sachverhalt ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus der Zusammenschau der von der BF im Verfahren angeführten Daten (Erstbefragung vom 28.04.2022, AS 17ff [ XXXX , OZ 5]; Einvernahme vom 03.06.2022 [gemeint wohl 29.06.2022], AS 177ff [ XXXX ]), der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Reisepasses (AS 71 [ XXXX ]) und dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (OZ 3). Auch die Feststellungen zum polnischen Visum D der BF sowie zu ihrer Einreise nach Polen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes (Erstbefragung vom 28.04.2022, AS 17ff [ XXXX , OZ 5]), dem entsprechenden Vermerk in der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Reisepasses (AS 71 [ XXXX ]) und der Mitteilung der polnischen Behörden vom 17.05.2022 (AS 93 [ XXXX ]). Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF in Polen sowie zu ihrer Einreise nach Österreich beruhen auf den nachvollziehbaren Ausführungen der BF dazu im Rahmen der Erstbefragung (Erstbefragung vom 28.04.2022, AS 25 [ XXXX , OZ 5]).Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus der Zusammenschau der von der BF im Verfahren angeführten Daten (Erstbefragung vom 28.04.2022, AS 17ff [ römisch 40 , OZ 5]; Einvernahme vom 03.06.2022 [gemeint wohl 29.06.2022], AS 177ff [ römisch 40 ]), der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Reisepasses (AS 71 [ römisch 40 ]) und dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (OZ 3). Auch die Feststellungen zum polnischen Visum D der BF sowie zu ihrer Einreise nach Polen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes (Erstbefragung vom 28.04.2022, AS 17ff [ römisch 40 , OZ 5]), dem entsprechenden Vermerk in der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Reisepasses (AS 71 [ römisch 40 ]) und der Mitteilung der polnischen Behörden vom 17.05.2022 (AS 93 [ römisch 40 ]). Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF in Polen sowie zu ihrer Einreise nach Österreich beruhen auf den nachvollziehbaren Ausführungen der BF dazu im Rahmen der Erstbefragung (Erstbefragung vom 28.04.2022, AS 25 [ römisch 40 , OZ 5]). Aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes ergeben sich auch die Feststellungen zum gestellten Asylantrag und der darauffolgenden Erstbefragung der BF (Erstbefragung vom 28.04.2022, AS 17ff [ XXXX , OZ 5]) sowie zur Anordnung der Vorführung (AS 30f [ XXXX , OZ 5]) und ihrer Festnahme (Anhalteprotokoll I + II, AS 3f [ XXXX , OZ 5]). Dass die BF gegen diese Festnahme Beschwerde erhob, welcher vom BVwG stattgegeben und die Festnahme für rechtswidrig erklärt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 10.01.2023 selbst (Beschwerde vom 28.04.2022, AS 41 [ XXXX , OZ 5]; Erkenntnis vom 10.01.2023 [ XXXX , OZ 15]).Aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes ergeben sich auch die Feststellungen zum gestellten Asylantrag und der darauffolgenden Erstbefragung der BF (Erstbefragung vom 28.04.2022, AS 17ff [ römisch 40 , OZ 5]) sowie zur Anordnung der Vorführung (AS 30f [ römisch 40 , OZ 5]) und ihrer Festnahme (Anhalteprotokoll römisch eins + römisch zwei, AS 3f [ römisch 40 , OZ 5]). Dass die BF gegen diese Festnahme Beschwerde erhob, welcher vom BVwG stattgegeben und die Festnahme für rechtswidrig erklärt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 10.01.2023 selbst (Beschwerde vom 28.04.2022, AS 41 [ römisch 40 , OZ 5]; Erkenntnis vom 10.01.2023 [ römisch 40 , OZ 15]). Die Feststellungen zur Mitteilung an die BF hinsichtlich der Konsultationen mit Polen, zum Wiederaufnahmeersuchen an Polen und schließlich zur Zustimmungserklärung Polens auf Rückübernahme nach der Dublin III-VO ergeben sich ebenso aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (Mitteilung
G vom 28.04.2022, AS 37; Wiederaufnahmeersuchen vom 02.05.2022, AS 63ff; Zustimmungserklärung vom 17.05.2022, AS 93ff [ XXXX ]).Die Feststellungen zur Mitteilung an die BF hinsichtlich der Konsultationen mit Polen, zum Wiederaufnahmeersuchen an Polen und schließlich zur Zustimmungserklärung Polens auf Rückübernahme nach der Dublin III-VO ergeben sich ebenso aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 28.04.2022, AS 37; Wiederaufnahmeersuchen vom 02.05.2022, AS 63ff; Zustimmungserklärung vom 17.05.2022, AS 93ff [ römisch 40 ]). Auch Die Feststellungen zur niederschriftlichen Einvernahme der BF im Asylverfahren und ihren dort getätigten Angaben sowie zu dem den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden und die Außerlandesbringung (nach Polen) anordnenden Bescheid vom 29.06.2022 ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (Einvernahme vom 03.06.2022 [gemeint wohl 29.06.2022], AS 177ff [ XXXX ]; Bescheid vom 29.06.2022, AS 193ff [ XXXX ]). Ebenso, dass der Bescheid der Vertretung am 27.07.2022 zugestellt wurde (Zustellnachweis, AS 251 [ XXXX ]). Auch Die Feststellungen zur niederschriftlichen Einvernahme der BF im Asylverfahren und ihren dort getätigten Angaben sowie zu dem den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden und die Außerlandesbringung (nach Polen) anordnenden Bescheid vom 29.06.2022 ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (Einvernahme vom 03.06.2022 [gemeint wohl 29.06.2022], AS 177ff [ römisch 40 ]; Bescheid vom 29.06.2022, AS 193ff [ römisch 40 ]). Ebenso, dass der Bescheid der Vertretung am 27.07.2022 zugestellt wurde (Zustellnachweis, AS 251 [ römisch 40 ]). Dass gegen den Bescheid vom 29.06.2022 fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben wurde, das Verfahren derzeit beim BVwG geführt wird und die Beschwerde am 16.08.2022 dem BVwG vorgelegt wurde, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt als auch aus der Einsicht in den bezughabenden Gerichtsakt zur Zl. XXXX (Beschwerde, AS 255; Mitteilung über Beschwerdevorlage, OZ 3 [ XXXX ]).Dass gegen den Bescheid vom 29.06.2022 fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben wurde, das Verfahren derzeit beim BVwG geführt wird und die Beschwerde am 16.08.2022 dem BVwG vorgelegt wurde, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt als auch aus der Einsicht in den bezughabenden Gerichtsakt zur Zl. römisch 40 (Beschwerde, AS 255; Mitteilung über Beschwerdevorlage, OZ 3 [ römisch 40 ]). Die Feststellungen zu dem mit 25.08.2022 erlassenen Festnahmeauftrag ab dem 06.09.2022 und dem mit selben Tag erlassenen Durchsuchungsauftrag ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt (Festnahmeauftrag, AS 19f; Durchsuchungsauftrag, AS 24f [ XXXX , OZ 11]) Dass schon im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages die im Beschwerdeverfahren bestehende siebentägige Frist zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgelaufen und die Durchführbarkeit der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung bereits eingetreten war, ergibt sich dabei gerade aus dem Umstand, dass die Beschwerde dem BVwG am 16.08.2022 vorgelegt (siehe erneut Mitteilung über Beschwerdevorlage, OZ 3 [ XXXX ]) und innerhalb der in § 16 Abs. 4 BFA-VG vorgesehenen Frist die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, weshalb die Anordnung zur Außerlandesbringung am 23.08.2022 nicht bloß durchsetzbar, sondern auch durchführbar wurde.Die Feststellungen zu dem mit 25.08.2022 erlassenen Festnahmeauftrag ab dem 06.09.2022 und dem mit selben Tag erlassenen Durchsuchungsauftrag ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt (Festnahmeauftrag, AS 19f; Durchsuchungsauftrag, AS 24f [ römisch 40 , OZ 11]) Dass schon im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages die im Beschwerdeverfahren bestehende siebentägige Frist zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgelaufen und die Durchführbarkeit der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung bereits eingetreten war, ergibt sich dabei gerade aus dem Umstand, dass die Beschwerde dem BVwG am 16.08.2022 vorgelegt (siehe erneut Mitteilung über Beschwerdevorlage, OZ 3 [ römisch 40 ]) und innerhalb der in Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG vorgesehenen Frist die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, weshalb die Anordnung zur Außerlandesbringung am 23.08.2022 nicht bloß durchsetzbar, sondern auch durchführbar wurde. Dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich dabei aus dem Umstand, dass sie selbst nach der Durchführbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung weiterhin im Bundesgebiet verblieb. Dass die BF am 06.09.2022, aufgrund des Festnahmeauftrags vom 25.08.2022, von Beamten der LPD XXXX an ihrer Wohnadresse festgenommen wurde, ihr der Festnahmeauftrag und die weitere Vorgehensweise zur Kenntnis gebracht wurde und sie anschließend ins Polizeianhaltezentrum verbracht wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus dem im Akt einliegenden entsprechenden Aktenvermerk (Aktenvermerk der LPD XXXX vom 06.09.2022, OZ 14 [ XXXX ]). Dass die BF am 06.09.2022, aufgrund des Festnahmeauftrags vom 25.08.2022, von Beamten der LPD römisch 40 an ihrer Wohnadresse festgenommen wurde, ihr der Festnahmeauftrag und die weitere Vorgehensweise zur Kenntnis gebracht wurde und sie anschließend ins Polizeianhaltezentrum verbracht wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus dem im Akt einliegenden entsprechenden Aktenvermerk (Aktenvermerk der LPD römisch 40 vom 06.09.2022, OZ 14 [ römisch 40 ]). Dass zum Zeitpunkt der Festnahme eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung
Diesbezüglich kann erneut auf die obigen Ausführungen zum erlassenen Festnahmeauftrag und zur gesetzlichen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG verwiesen werden.Dass zum Zeitpunkt der Festnahme eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG) gegen die BF vorlag, ergibt sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt. Diesbezüglich kann erneut auf die obigen Ausführungen zum erlassenen Festnahmeauftrag und zur gesetzlichen Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG verwiesen werden. Die Feststellung, dass die BF war bei ihrer Festnahme und Anhaltung gesund war, ergibt sich aus den Angaben der BF im bisherigen Verfahren (Einvernahme vom 03.06.2022 [gemeint wohl 29.06.2022], AS 177ff [ XXXX ]), der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und dem Beschwerdeschriftsatz ( XXXX , OZ 1). Aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Anhaltung beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten hätten lassen und wurden solche auch in der Beschwerde nicht behauptet. Dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich unmittelbar aus der Einsicht in das Strafregister. Dass die BF während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebte und sich keine weiteren Angehörigen der BF in Österreich befinden, ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF (Einvernahme vom 03.06.2022 [gemeint wohl 29.06.2022], AS 183f, [ XXXX ]).Die Feststellung, dass die BF war bei ihrer Festnahme und Anhaltung gesund war, ergibt sich aus den Angaben der BF im bisherigen Verfahren (Einvernahme vom 03.06.2022 [gemeint wohl 29.06.2022], AS 177ff [ römisch 40 ]), der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und dem Beschwerdeschriftsatz ( römisch 40 , OZ 1). Aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Anhaltung beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten hätten lassen und wurden solche auch in der Beschwerde nicht behauptet. Dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich unmittelbar aus der Einsicht in das Strafregister. Dass die BF während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebte und sich keine weiteren Angehörigen der BF in Österreich befinden, ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF (Einvernahme vom 03.06.2022 [gemeint wohl 29.06.2022], AS 183f, [ römisch 40 ]). Die Feststellungen zur Anhaltung der BF in Verwaltungsverwahrungshaft nach ihrer Festnahme am 06.09.2022 in den Abendstunden bis zum 08.09.2022 in den Morgenstunden sowie zu der am 08.09.2022 im Luftweg erfolgten Außerlandesbringung nach Polen ergeben sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in den Aktenvermerk zur Festnahme der BF und dem im Akt einliegenden Abschiebebericht (Aktenvermerk der LPD XXXX vom 06.09.2022, OZ 14 [ XXXX ]; Abschiebebericht vom 08.09.2022, OZ 6 [ XXXX ]).Die Feststellungen zur Anhaltung der BF in Verwaltungsverwahrungshaft nach ihrer Festnahme am 06.09.2022 in den Abendstunden bis zum 08.09.2022 in den Morgenstunden sowie zu der am 08.09.2022 im Luftweg erfolgten Außerlandesbringung nach Polen ergeben sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in den Aktenvermerk zur Festnahme der BF und dem im Akt einliegenden Abschiebebericht (Aktenvermerk der LPD römisch 40 vom 06.09.2022, OZ 14 [ römisch 40 ]; Abschiebebericht vom 08.09.2022, OZ 6 [ römisch 40 ]). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt, mangels gegenteiliger Anordnung, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt, mangels gegenteiliger Anordnung, Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht
GVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder,
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;,
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,
dem
dem
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG, in Vollziehung des am 25.08.2022 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen.Die BF wurde von Beamten der LPD römisch 40 am 06.09.2022, 21:10 Uhr,
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, in Vollziehung des am 25.08.2022 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1
Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,
Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Im Verfahren
GH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Im Verfahren
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte. In der gegenständlichen Beschwerde wurde vorgebracht, dass gegen den Bescheid des BFA vom 29.06.2022 rechtzeitig Beschwerde an das BVwG erhoben worden sei und dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme; das BFA habe dennoch einen Festnahmeauftrag erlassen und sei die Festnahme rechtswidrig erfolgt. Hierzu ist anzumerken, dass das BFA am 25.08.2022 einen Festnahmeauftrag gegen die BF
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erließ. Die Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages (als auch im Zeitpunkt der Festnahme am 06.09.2022) vor, weil gegen die BF mit Bescheid des BFA vom 29.06.2022 und nach Ablauf der siebentägigen Frist
4 BFA-VG nach Beschwerdeerhebung gegen diesen Bescheid (die Beschwerdevorlage zu dem zur Zl. XXXX geführten Verfahren langte am 16.08.2022 beim BVwG ein) eine durchsetzbare und auch durchführbare (wenngleich noch nicht rechtskräftige) aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG) vorlag, mit der unter anderem festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nach Polen zulässig ist.Hierzu ist anzumerken, dass das BFA am 25.08.2022 einen Festnahmeauftrag gegen die BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erließ. Die Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages (als auch im Zeitpunkt der Festnahme am 06.09.2022) vor, weil gegen die BF mit Bescheid des BFA vom 29.06.2022 und nach Ablauf der siebentägigen Frist
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nach Beschwerdeerhebung gegen diesen Bescheid (die Beschwerdevorlage zu dem zur Zl. römisch 40 geführten Verfahren langte am 16.08.2022 beim BVwG ein) eine durchsetzbare und auch durchführbare (wenngleich noch nicht rechtskräftige) aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG) vorlag, mit der unter anderem festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nach Polen zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend die Anwendung der Dublin III-VO bereits festgehalten, dass dem Bescheid des BFA
G
1 Z 1 BFA-VG unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des § 16 Abs. 4 BFA-VG im Zusammenhang. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend die Anwendung der Dublin III-VO bereits festgehalten, dass dem Bescheid des BFA
Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, es sei denn sie wäre vom BVwG
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG im Zusammenhang. Dieser Entscheidung lag ein in Beschwerde gezogener Bescheid des BFA zugrunde, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin III-VO (dort
1 lit. b leg. cit.) angenommen wurde und mit dem das BFA
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des BF (dort nach Rumänien) anordnete und feststellte, dass
2 FPG eine Abschiebung dorthin zulässig ist. Danach war der Bescheid des BFA zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG, zuzuwarten (VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, Rz 15).Dieser Entscheidung lag ein in Beschwerde gezogener Bescheid des BFA zugrunde, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin III-VO (dort
cit.) angenommen wurde und mit dem das BFA
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des BF (dort nach Rumänien) anordnete und feststellte, dass
Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung dorthin zulässig ist. Danach war der Bescheid des BFA zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG, zuzuwarten (VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, Rz 15). Weder kommt dem Bescheid des BFA vom 29.06.2022
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu, noch wurde diese nach Vorlage der dbzgl. Beschwerde am 16.08.2022 vom BVwG
1 Z 1 BFA-VG binnen einer Woche zuerkannt. Wie oben schon dargelegt, bestand fallgegenständlich sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages, als auch im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung – aufgrund des Ablaufs der siebentägigen Frist
4 BFA-VG und dem sohin bewirkten Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG – eine gegen die BF durchsetzbare und durchführbare (wenngleich nicht rechtskräftige) aufenthaltsbeendende Maßnahme. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen war daher nicht zu Folgen.Weder kommt dem Bescheid des BFA vom 29.06.2022
Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu, noch wurde diese nach Vorlage der dbzgl. Beschwerde am 16.08.2022 vom BVwG
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG binnen einer Woche zuerkannt. Wie oben schon dargelegt, bestand fallgegenständlich sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages, als auch im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung – aufgrund des Ablaufs der siebentägigen Frist
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG und dem sohin bewirkten Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG – eine gegen die BF durchsetzbare und durchführbare (wenngleich nicht rechtskräftige) aufenthaltsbeendende Maßnahme. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen war daher nicht zu Folgen. Bezüglich des Beschwerdevorbringens zu ihrem Privatleben im Bundesgebiet ist anzumerken, dass das BFA im Bescheid vom 29.06.2022 die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK für zulässig erachtete. Soweit in der Beschwerde des Weiteren auf die im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 29.06.2022 vorgebrachte Verletzung der
EMRK gewährleisteten Rechte in Folge der Verwendung nicht aktueller Länderberichte verwiesen wurde, ist nochmals anzumerken, dass die Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme im gegenständlichen Verfahren
GH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138). Davon abgesehen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in Polen derzeit kein mit den Rechten nach Art. 3 EMRK kompatibles Aufnahmesystem bestehen würde und wurde dies auch in der Beschwerde nicht behauptet. Auch in diesem Zusammenhang kann im Übrigen auf die im Verfahren zur Zl. XXXX nicht erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verwiesen werden, welche jedoch bei einer anzunehmenden realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK durch das BVwG
Vm § 16 Abs. 4 BFA-VG gewährt worden wäre.Bezüglich des Beschwerdevorbringens zu ihrem Privatleben im Bundesgebiet ist anzumerken, dass das BFA im Bescheid vom 29.06.2022 die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK für zulässig erachtete. Soweit in der Beschwerde des Weiteren auf die im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 29.06.2022 vorgebrachte Verletzung der
, EMRK gewährleisteten Rechte in Folge der Verwendung nicht aktueller Länderberichte verwiesen wurde, ist nochmals anzumerken, dass die Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme im gegenständlichen Verfahren
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG keiner Prüfung zu unterziehen ist vergleiche VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138). Davon abgesehen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in Polen derzeit kein mit den Rechten nach Artikel 3, EMRK kompatibles Aufnahmesystem bestehen würde und wurde dies auch in der Beschwerde nicht behauptet. Auch in diesem Zusammenhang kann im Übrigen auf die im Verfahren zur Zl. römisch 40 nicht erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verwiesen werden, welche jedoch bei einer anzunehmenden realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK durch das BVwG
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gewährt worden wäre. Die Festnahme und die Anhaltung des BF waren auch notwendig: Dass sie ihre Außerlandesbringung nicht nachhaltig akzeptieren werde, war schon aufgrund ihrer Angaben im Asylverfahren, wonach sie in Polen niemanden habe und ihrem geäußerten Bestreben in Österreich zu Lernen und Arbeiten zu wollen, anzunehmen. Die BF hielt sich seit Ablauf der siebentägigen Frist
4 BFA-VG und dem Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung mangels Gewährung einer aufschiebenden Wirkung sodann auch unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Vielmehr verharrte sie in ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt und war folglich nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.Dass sie ihre Außerlandesbringung nicht nachhaltig akzeptieren werde, war schon aufgrund ihrer Angaben im Asylverfahren, wonach sie in Polen niemanden habe und ihrem geäußerten Bestreben in Österreich zu Lernen und Arbeiten zu wollen, anzunehmen. Die BF hielt sich seit Ablauf der siebentägigen Frist
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG und dem Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung mangels Gewährung einer aufschiebenden Wirkung sodann auch unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Vielmehr verharrte sie in ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt und war folglich nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die BF wurde am 06.09.2022, 21:10 Uhr, festgenommen und war bis 08.09.2022, 06:35 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft, ehe die Außerlandesbringung der BF auf dem Luftweg nach Polen erfolgte.
4 BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Abs. 1 Z 1 (Vorliegen eines Festnahmeauftrages) bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen die BF bestand ein aufrechter Festnahmeauftrag. Ihre etwas weniger als 34 Stunden dauernde Anhaltung verblieb somit innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Im vorliegenden Fall ist auch keine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung zu erkennen.Die BF wurde am 06.09.2022, 21:10 Uhr, festgenommen und war bis 08.09.2022, 06:35 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft, ehe die Außerlandesbringung der BF auf dem Luftweg nach Polen erfolgte.
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, (Vorliegen eines Festnahmeauftrages) bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen die BF bestand ein aufrechter Festnahmeauftrag. Ihre etwas weniger als 34 Stunden dauernde Anhaltung verblieb somit innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Im vorliegenden Fall ist auch keine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung zu erkennen. Die Festnahme der BF zur Effektuierung der geplanten Abschiebung war daher vor dem Hintergrund des soeben geschilderten Vorverhaltens notwendig und auch verhältnismäßig. Die Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.
Vm Abs. 6 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war. Soweit die Beschwerde daher die Rechtswidrigerklärung der „bevorstehenden“ Abschiebung begeehrt, ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch gar keine Abschiebung erfolgt war. Eine Beschwerdeerhebung auf Vorrat ist unzulässig, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war. 3.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:,
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als
GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme als auch die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft und gegen die „bevorstehende“ Abschiebung Beschwerde erhoben. Das BFA erstattete im Zuge der Aktenvorlage keine Stellungnahme. Lediglich die BF hat einen Antrag auf Kostenersatz gestellt, das BFA hingegen nicht. Auf Grund der Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde ist die BF unterlegene Partei und gebührt ihr
GVG kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren abzuweisen war. Zwar ist das BFA auf Grund der Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde obsiegende Partei, doch wurde vom BFA kein Kostenbegehren gestellt, weshalb dem BFA – ohne darüber abzusprechen – keine Kosten gebühren.Auf Grund der Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde ist die BF unterlegene Partei und gebührt ihr
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren abzuweisen war. Zwar ist das BFA auf Grund der Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde obsiegende Partei, doch wurde vom BFA kein Kostenbegehren gestellt, weshalb dem BFA – ohne darüber abzusprechen – keine Kosten gebühren. 3.5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht behauptet worden sind. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. 3.6. Zu Spruchteil B) – Revision: Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W288.2254452.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.