Obsah (12)
§ 22a§ 35Art. 133§ 39§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 13§ 80RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW288 2259508-6 Spruch, W288 2259508-6/28EIM NAMEN DER REPUBLIK!W288 2259508-6/28E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bun
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 04.01.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingebracht, erhob der Beschwerdeführer (in Folge: BF) durch die im Spruch genannte Vertretung Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Administrativhaft, als auch gegen die mit Mandatsbescheid vom 19.05.2022 erfolgte Anordnung der Schubhaft, die darauf gestützte Anhaltung und deren andauernde Fortsetzung (ausgenommen der Tage der amtswegigen gerichtlichen Haftüberprüfungen am 16.09.2022, 07.10.2022, 04.11.2022, 01.12.2022 und 22.12.2022) und beantragte im Wesentlichen die Einvernahme eines informierten Vertreters der Behörde zu näher bezeichneten Fragen betreffend die HRZ-Ausstellung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder im Wege des Parteiengehörs, den Ausspruch, dass die Festnahme am 19.05.2022 und die Anhaltung in Administrativ- und Schubhaft (ausgenommen der Tage 16.09.2022, 07.10.2022, 04.11.2022, 01.12.2022 und 22.12.2022) in rechtswidriger Weise erfolgte, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht mehr vorliegen, falls bis zum 11.01.2023 kein HRZ ausgestellt wurde, sowie der belangten Behörde die Aufwendungen, Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
- Am 05.01.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) die eingebrachte Beschwerde und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.
- Noch am 05.01.2023 übermittelte das BFA die Verwaltungsakten und ihre Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde des BF und beantragte, die Beschwerde und die Kostenanträge abzuweisen und den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten.
- Ebenso noch am 05.01.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und seiner Vertretung die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör.
- Mit Schreiben vom 08.01.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.01.2023, übermittelte die Vertretung des BF ihre Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör.
- Mit Schreiben vom 09.01.2023 übermittelte das BFA eine ergänzende Stellungnahme sowie eine Anfragebeantwortung der für HRZ zuständigen Fachabteilung des BFA. Beides wurde der Vertretung des BF noch am selben Tag zum Parteiengehör übermittelt.
- Mit Schreiben vom 09.01.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.01.2023, übermittelte die Vertretung des BF ihre Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör vom 09.01.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in den Schengenraum und schließlich in das österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde am 19.05.2022 in einem Zug von Ungarn kommend einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass der BF über keinen Aufenthaltstitel oder zur Durchreise notwendige Dokumente verfügte. Daraufhin wurde der BF von Beamten der Landespolizeidirektion (in Folge: LPD) um 12:40 Uhr
§ 39
FPG festgenommen, visitiert, ihm ein Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt und der BF schließlich der Abteilung Fremdenpolizei zur weiteren Bearbeitung überstellt. Durch die LPD, Abteilung Fremdenpolizei, wurde sodann in den Nachmittagsstunden eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt (Ende der Einvernahme um 17:55 Uhr). Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem BF auch Zusatzfragen für das BFA, insb. auch zur möglichen Schubhaftverhängung, gestellt. Als eigentliches Zielland seiner Reise nannte der BF Frankreich. Er gab an in Österreich keinen Asylantrag stellen und nach Frankreich weiterreisen zu wollen. Auch bei den Zusatzfragen für das BFA bekräftigte er bei einer Entlassung aus der Anhaltung nach Frankreich zu seinem Bruder weiterzureisen. Er wolle nicht in Schubhaft, sondern selbständig nach Frankreich weiterreisen.Daraufhin wurde der BF von Beamten der Landespolizeidirektion (in Folge: LPD) um 12:40 Uhr
Paragraph 39, FPG festgenommen, visitiert, ihm ein Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt und der BF schließlich der Abteilung Fremdenpolizei zur weiteren Bearbeitung überstellt. Durch die LPD, Abteilung Fremdenpolizei, wurde sodann in den Nachmittagsstunden eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt (Ende der Einvernahme um 17:55 Uhr). Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem BF auch Zusatzfragen für das BFA, insb. auch zur möglichen Schubhaftverhängung, gestellt. Als eigentliches Zielland seiner Reise nannte der BF Frankreich. Er gab an in Österreich keinen Asylantrag stellen und nach Frankreich weiterreisen zu wollen. Auch bei den Zusatzfragen für das BFA bekräftigte er bei einer Entlassung aus der Anhaltung nach Frankreich zu seinem Bruder weiterzureisen. Er wolle nicht in Schubhaft, sondern selbständig nach Frankreich weiterreisen. 1.1.2. Mit 19.05.2022 leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen den BF ein, welches in Folge der Antragstellung auf internationalen Schutz (siehe Pkt. 1.1.4.) mit 23.05.2022 eingestellt wurde. 1.1.3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 19.05.2022, dem BF um 19:25 Uhr zugestellt, wurde über den BF
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seit dem 19.05.2022 durchgehend in Schubhaft angehalten.1.1.3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 19.05.2022, dem BF um 19:25 Uhr zugestellt, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seit dem 19.05.2022 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.1.
- Am 20.05.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Am selben Tag wurde die Aufrechterhaltung der Schubhaft von der Behörde veranlasst und wurden die tragenden Erwägungen in einem Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG festgehalten. 1.1.
- Am selben Tag wurde die Aufrechterhaltung der Schubhaft von der Behörde veranlasst und wurden die tragenden Erwägungen in einem Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG festgehalten. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 01.06.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 01.06.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). 1.1.
- Der BF trat am 03.06.2022 in seinen ersten Hungerstreik, welchen er am 05.06.2022 wieder beendete. 1.1.
- Der BF trat am 28.06.2022 in seinen zweiten Hungerstreik, welchen er am 03.07.2022 wieder beendete. 1.1.
- Die gegen den Bescheid des BFA vom 01.06.2022 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.07.2022 als unbegründet ab. 1.1.
- Am 20.06.2022 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (in Folge: HRZ) eingeleitet, am 28.06.2022 der Antrag versendet und durch Urgenzen betrieben. 1.1.
- Am 12.09.2022 erfolgte die Aktenvorlage zur ersten von Amtswegen wahrzunehmenden gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft. Am 16.09.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit dem nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis (gekürzt ausgefertigt am 06.10.2022), XXXX wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.1.1.
- Am 12.09.2022 erfolgte die Aktenvorlage zur ersten von Amtswegen wahrzunehmenden gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft. Am 16.09.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit dem nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis (gekürzt ausgefertigt am 06.10.2022), römisch 40 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 1.1.
- Am 05.10.2022 wurde seitens der BFA-Direktion mitgeteilt, dass der BF von den tunesischen Behörden identifiziert wurde. In weiterer Folge wurde die Abschiebung des BF geplant. 1.1.
- Am 05.10.2022 erfolgte die Aktenvorlage zur zweiten von Amtswegen wahrzunehmenden gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft. Am 07.10.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit dem nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis (gekürzt ausgefertigt am 24.10.2022), XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.1.1.
- Am 05.10.2022 erfolgte die Aktenvorlage zur zweiten von Amtswegen wahrzunehmenden gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft. Am 07.10.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit dem nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis (gekürzt ausgefertigt am 24.10.2022), römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 1.1.
- Am 25.10.2022 erfolgte die Aktenvorlage zur dritten von Amtswegen wahrzunehmenden gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft. Am 04.11.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit dem nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis (gekürzt ausgefertigt am 22.11.2022), XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.1.1.
- Am 25.10.2022 erfolgte die Aktenvorlage zur dritten von Amtswegen wahrzunehmenden gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft. Am 04.11.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit dem nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis (gekürzt ausgefertigt am 22.11.2022), römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 1.1.
- Am 16.11.2022 trat der BF in seinen dritten Hungerstreik, welchen er am 27.11.2022 (sohin einen Tag nach seiner gescheiterten Außerlandesbringung – siehe Pkt. 1.1.17.) wieder beendete. 1.1.
- Am 24.11.2022 verweigerte der BF einen - zu diesem Zeitpunkt für die Abschiebung obligatorischen - PCR-Test. 1.1.
- Die für den 26.11.2022 geplante Abschiebung des BF scheiterte, da in Folge der Abwesenheit des Botschafters nicht mehr rechtzeitig ein HRZ ausgestellt werden konnte. 1.1.
- Bereits am 24.11.2022 erfolgte die Aktenvorlage zur vierten von Amtswegen wahrzunehmenden gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft. Am 01.12.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit dem nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis, XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.1.1.
- Bereits am 24.11.2022 erfolgte die Aktenvorlage zur vierten von Amtswegen wahrzunehmenden gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft. Am 01.12.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit dem nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis, römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 1.1.
- Die Abschiebung des BF wurde für den 20.12.2022 geplant. 1.1.
- Am 16.12.2022 erfolgte die Vorlage zur fünften von Amtswegen wahrzunehmenden gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2022, XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.1.1.
- Am 16.12.2022 erfolgte die Vorlage zur fünften von Amtswegen wahrzunehmenden gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2022, römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 1.1.
- Für die Abschiebung am 20.12.2022 konnte aufgrund der kurzen Gültigkeitsdauer kein HRZ mehr erzielt werden. Die neue Abschiebung des BF ist für den 12.01.2023 vorgesehen. 1.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
- Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist tunesischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Der BF wird seit 19.05.2022 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Der BF ist haftfähig. Die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen liegen beim BF nicht vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Der BF reiste unrechtmäßig nach Österreich ein; er versuchte unrechtmäßig nach Frankreich weiterzureisen. Vor seiner illegalen Einreise in den Schengenraum versuchte der BF mehrmals ein Visum für seine Einreise nach Frankreich zu erhalten. 1.3.
- Der BF stellte im Stande der Schubhaft in Missbrauchsabsicht einen Antrag auf internationalen Schutz, um die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. seine Abschiebung zu behindern. 1.3.
- Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.3.
- Während seiner Anhaltung in Schubhaft begab sich der BF mehrmals, nämlich von 03.06.2022 bis 05.06.2022, vom 28.06.2022 bis 03.07.2022 und vom 16.11.2022 bis zum 27.11.2022 in Hungerstreik, um sich aus der Anhaltung freizupressen und seine Abschiebung zu behindern. Weiterhin verweigerte er einen - zu diesem Zeitpunkt für die Abschiebung obligatorischen - PCR-Test und verweigerte wiederholt die Unterschrift bei der Übernahme von ihn betreffenden behördlichen Dokumenten. 1.3.
- Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.3.
- Der BF hat in Österreich weder nennenswerte familiäre Beziehungen noch sonst enge soziale Anknüpfungspunkte. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert, verfügt über keine Barmittel und somit über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. 1.3.
- Der BF ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Tunesien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in ein anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung zu entziehen. 1.3.
- Am 20.06.2022 wurde ein HRZ-Verfahren mit Tunesien eingeleitet und im IFA dokumentiert, am 28.06.2022 wurde der Antrag versendet und durch Urgenzen betrieben. Am 05.10.2022 wurde der BF von den tunesischen Behörden identifiziert und die Ausstellung eines HRZ zugesichert. Die für den 26.11.2022 vorgesehene Abschiebung des BF konnte nicht stattfinden, da aufgrund einer Abwesenheit des Botschafters und dem Umstand geschuldet, dass tunesische HRZ nur drei Tage Gültigkeit besitzen, ein HRZ nicht rechtzeitig ausgestellt werden konnte. Für die geplante Abschiebung am Dienstag 20.12.2022 konnte kein HRZ ausgestellt werden, da tunesische HRZ nur drei Tage Gültigkeit besitzen und die Botschaft – entgegen der für die Botschaft veröffentlichten Öffnungszeiten – am Montag geschlossen hatte. Noch am 20.12.2022 stellte das BFA eine neuerliche Buchungsanfrage; die Abschiebung des BF ist nunmehr für den Donnerstag 12.01.2023 geplant und wurden die Flüge bereits gebucht. HRZ werden von der tunesischen Botschaft ausgestellt und finden auch Abschiebungen aktuell statt (im Zeitraum November bis Dezember jeweils 1 Abschiebung/Monat). Seit 01.12.2022 sind in Tunesien sämtliche Covid-19-Beschränkungen für Reisende aus dem Ausland aufgehoben. Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests und eines Impfnachweises entfällt. Unter Berücksichtigung der kurzen Gültigkeitsdauer von tunesischen HRZ sind die Ausstellung eines HRZ für den neuen Flugtermin am 12.01.2023 und die erfolgreiche Abschiebung des BF aus aktueller Sicht (noch) maßgeblich wahrscheinlich.
- Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt des BFA und die Akten des Bundesverwaltungsgerichts das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend (insb. in die Akten zu den Zln. XXXX ), aus der Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. XXXX das Asylverfahren des BF betreffend, durch Einsichtnahme in den Beschwerdeschriftsatz, in die im ggstdl. Beschwerdeverfahren erstatteten Stellungnahmen des BFA vom 05.01.2023 und 09.01.2023, in die übermittelte Anfragebeantwortung der für HRZ-Verfahren zuständigen Fachabteilung des BFA vom 09.01.2023, in die Stellungnahmen des BF vom 08.01.2023 und 09.01.2023 sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt des BFA und die Akten des Bundesverwaltungsgerichts das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend (insb. in die Akten zu den Zln. römisch 40 ), aus der Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. römisch 40 das Asylverfahren des BF betreffend, durch Einsichtnahme in den Beschwerdeschriftsatz, in die im ggstdl. Beschwerdeverfahren erstatteten Stellungnahmen des BFA vom 05.01.2023 und 09.01.2023, in die übermittelte Anfragebeantwortung der für HRZ-Verfahren zuständigen Fachabteilung des BFA vom 09.01.2023, in die Stellungnahmen des BF vom 08.01.2023 und 09.01.2023 sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
- getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar aus den zuvor genannten Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts das Schubhaftverfahren und das Asylverfahren des BF betreffend, sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, dem Auszug aus dem Melderegister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
- Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. An der Volljährigkeit besteht kein Zweifel. Die Feststellung hinsichtlich seiner Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie aus den aktenkundigen persönlichen Angaben des BF im bisherigen Verfahren (siehe XXXX ). Dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und der Einsicht in den Gerichtsakt zum Asylverfahren des BF zur Zl. XXXX . Daraus geht hervor, dass die abweisende Entscheidung des BFA vom 01.06.2022 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022 rechtskräftig bestätigt wurde.2.2.
- Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. An der Volljährigkeit besteht kein Zweifel. Die Feststellung hinsichtlich seiner Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie aus den aktenkundigen persönlichen Angaben des BF im bisherigen Verfahren (siehe römisch 40 ). Dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und der Einsicht in den Gerichtsakt zum Asylverfahren des BF zur Zl. römisch 40 . Daraus geht hervor, dass die abweisende Entscheidung des BFA vom 01.06.2022 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022 rechtskräftig bestätigt wurde. 2.2.
- Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 19.05.2022 ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Mandatsbescheid des BFA vom 19.05.2022 ( XXXX ) und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.2.
- Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 19.05.2022 ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Mandatsbescheid des BFA vom 19.05.2022 ( römisch 40 ) und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.2.
- Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde und wurde eine solche auch in der Beschwerde nicht behauptet. Zwar gab der BF im bisherigen Verfahren bereits an, dass es ihm aufgrund der Haft psychisch nicht gut gehe (siehe bspw. XXXX ), doch geht aus aus den in den Vorakten einliegenden medizinischen Unterlagen (etwa XXXX ) hervor, dass der BF auch psychologisch beurteilt wurde und betreut wird, wobei kein eine Haftunfähigkeit erreichender Zustand festgestellt wurde. Auch aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung lassen sich seit der Beendigung seines letzten Hungerstreiks keine Arztbesuche, die auf das Bestehen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche auf eine mangelnde Haftfähigkeit des BF oder der Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung schließen lassen könnten, erkennen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist im Übrigen unzweifelhaft, ergibt sich dies bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Anhalteordnung (vgl. etwa § 10 AnhalteO) und belegen auch die oben angeführten medizinischen Unterlagen, dass der BF diese auch erhält.2.2.
- Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde und wurde eine solche auch in der Beschwerde nicht behauptet. Zwar gab der BF im bisherigen Verfahren bereits an, dass es ihm aufgrund der Haft psychisch nicht gut gehe (siehe bspw. römisch 40 ), doch geht aus aus den in den Vorakten einliegenden medizinischen Unterlagen (etwa römisch 40 ) hervor, dass der BF auch psychologisch beurteilt wurde und betreut wird, wobei kein eine Haftunfähigkeit erreichender Zustand festgestellt wurde. Auch aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung lassen sich seit der Beendigung seines letzten Hungerstreiks keine Arztbesuche, die auf das Bestehen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche auf eine mangelnde Haftfähigkeit des BF oder der Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung schließen lassen könnten, erkennen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist im Übrigen unzweifelhaft, ergibt sich dies bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Anhalteordnung vergleiche etwa Paragraph 10, AnhalteO) und belegen auch die oben angeführten medizinischen Unterlagen, dass der BF diese auch erhält. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
- Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich, ergibt sich bereits aus den eigenen Angaben des BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Beamte der Landespolizeidirektion am 19.05.2022, bei welcher ihm auch Fragen für das Verfahren vor dem BFA gestellt wurden. Auch die versuchte unrechtmäßige Weiterreise des BF nach Frankreich ergibt sich aus seinen Angaben bei seiner Einvernahme am 19.05.2022, wo er ua. angegeben hat, dass er keinen Asylantrag in Österreich stellen wolle, er nach Frankreich weiterreisen wolle und bei einer Entlassung aus der Anhaltung zu seinem Bruder nach Frankreich weiterreisen werde ( XXXX ). Dass der BF vor seiner illegalen Einreise in den Schengenraum mehrmals versuchte ein Visum für seine Einreise nach Frankreich zu erhalten ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, insb. auch aus seinen Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren vom 31.05.2022 ( XXXX ).2.3.
- Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich, ergibt sich bereits aus den eigenen Angaben des BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Beamte der Landespolizeidirektion am 19.05.2022, bei welcher ihm auch Fragen für das Verfahren vor dem BFA gestellt wurden. Auch die versuchte unrechtmäßige Weiterreise des BF nach Frankreich ergibt sich aus seinen Angaben bei seiner Einvernahme am 19.05.2022, wo er ua. angegeben hat, dass er keinen Asylantrag in Österreich stellen wolle, er nach Frankreich weiterreisen wolle und bei einer Entlassung aus der Anhaltung zu seinem Bruder nach Frankreich weiterreisen werde ( römisch 40 ). Dass der BF vor seiner illegalen Einreise in den Schengenraum mehrmals versuchte ein Visum für seine Einreise nach Frankreich zu erhalten ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, insb. auch aus seinen Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren vom 31.05.2022 ( römisch 40 ). 2.3.
- Dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz in Missbrauchsabsicht – um seine Abschiebung zu behindern – gestellt hat ergibt sich bereits aus dem Zeitpunkt der Antragstellung, im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner erfolgten Inschubhaftnahme und dem Umstand, dass er noch einen Tag vor seiner Antragstellung bei den festnehmenden Beamten der LPD zunächst angab, in Serbien einen Asylantrag gestellt zu haben, nicht dort verblieben zu sein und einen weiteren Antrag in Frankreich stellen zu wollen und sodann bei seiner Einvernahme vor Beamten der LPD, Abteilung Fremdenpolizei, in den Nachmittagsstunden desselben Tages erklärte, keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellen zu wollen ( XXXX ). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BF bei dem sohin offenkundigen Bewusstsein, um die Möglichkeit einer Antragstellung, erst im Stande der Schubhaft einen Asylantrag hätte stellen sollen, wenn dieser nicht allein den Zweck verfolgen hätte sollen, seine Abschiebung zu verhindern. Soweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass dem BF seine rechtliche Unkenntnis im Hinblick auf die Asylantragstellung nicht vorwerfbar sei und von der Behörde als die Fluchtgefahr relativierend zu würdigen gewesen wäre vermag dies daher nicht zu überzeugen. Zudem blieb sein Antrag auch ohne abstrakt relevantes Vorbringen und erwies sich zur Gänze unbegründet, wie dies bereits die Einsicht in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022, Zl. XXXX , zeigt. Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang des Weiteren vorgebracht wurde, dass dem BF auch seine rechtliche Unkenntnis in Folge mangelnder Belehrung im Hinblick auf die Unrechtmäßigkeit der Ein- und Weiterreise nicht vorwerfbar sei was von der Behörde bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen gewesen wäre, ist dem weiters entgegenzuhalten, dass der BF im Rahmen der Festnahme über die Gründe seiner Festnahme belehrt wurde, ihm die mangelnde Rechtmäßigkeit seiner Ein- und Weiterreise sohin sehr wohl bekannt sein musste, er jedoch bei seiner später erfolgten Einvernahme dennoch mehrfach zu verstehen gab, nach Frankreich weiterreisen zu wollen und dies nach der Entlassung aus der Anhaltung auch tun zu wollen ( XXXX ). Im Übrigen hat der BF vor seiner illegalen Einreise zunächst mehrfach versucht ein Visum für die Einreise nach Frankreich zu erhalten (siehe Pkt. 2.3.1.), weshalb ihm die Unrechtmäßigkeit der Ein- und Weiterreise bewusst sein musste.2.3.
- Dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz in Missbrauchsabsicht – um seine Abschiebung zu behindern – gestellt hat ergibt sich bereits aus dem Zeitpunkt der Antragstellung, im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner erfolgten Inschubhaftnahme und dem Umstand, dass er noch einen Tag vor seiner Antragstellung bei den festnehmenden Beamten der LPD zunächst angab, in Serbien einen Asylantrag gestellt zu haben, nicht dort verblieben zu sein und einen weiteren Antrag in Frankreich stellen zu wollen und sodann bei seiner Einvernahme vor Beamten der LPD, Abteilung Fremdenpolizei, in den Nachmittagsstunden desselben Tages erklärte, keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellen zu wollen ( römisch 40 ). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BF bei dem sohin offenkundigen Bewusstsein, um die Möglichkeit einer Antragstellung, erst im Stande der Schubhaft einen Asylantrag hätte stellen sollen, wenn dieser nicht allein den Zweck verfolgen hätte sollen, seine Abschiebung zu verhindern. Soweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass dem BF seine rechtliche Unkenntnis im Hinblick auf die Asylantragstellung nicht vorwerfbar sei und von der Behörde als die Fluchtgefahr relativierend zu würdigen gewesen wäre vermag dies daher nicht zu überzeugen. Zudem blieb sein Antrag auch ohne abstrakt relevantes Vorbringen und erwies sich zur Gänze unbegründet, wie dies bereits die Einsicht in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022, Zl. römisch 40 , zeigt. Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang des Weiteren vorgebracht wurde, dass dem BF auch seine rechtliche Unkenntnis in Folge mangelnder Belehrung im Hinblick auf die Unrechtmäßigkeit der Ein- und Weiterreise nicht vorwerfbar sei was von der Behörde bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen gewesen wäre, ist dem weiters entgegenzuhalten, dass der BF im Rahmen der Festnahme über die Gründe seiner Festnahme belehrt wurde, ihm die mangelnde Rechtmäßigkeit seiner Ein- und Weiterreise sohin sehr wohl bekannt sein musste, er jedoch bei seiner später erfolgten Einvernahme dennoch mehrfach zu verstehen gab, nach Frankreich weiterreisen zu wollen und dies nach der Entlassung aus der Anhaltung auch tun zu wollen ( römisch 40 ). Im Übrigen hat der BF vor seiner illegalen Einreise zunächst mehrfach versucht ein Visum für die Einreise nach Frankreich zu erhalten (siehe Pkt. 2.3.1.), weshalb ihm die Unrechtmäßigkeit der Ein- und Weiterreise bewusst sein musste. 2.3.
- Die Feststellungen zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere zur gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung, beruhen auf der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister und aus der Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. XXXX das Asylverfahren des BF betreffend. Daraus geht hervor, dass mit Bescheid des BFA vom 01.06.2022 ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wobei diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022 rechtskräftig bestätigt wurde.2.3.
- Die Feststellungen zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere zur gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung, beruhen auf der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister und aus der Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. römisch 40 das Asylverfahren des BF betreffend. Daraus geht hervor, dass mit Bescheid des BFA vom 01.06.2022 ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wobei diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022 rechtskräftig bestätigt wurde. 2.3.
- Die Feststellung, dass der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft bereits (drei Mal) in Hungerstreik getreten ist und sich dadurch versuchte aus der Schubhaft freizupressen, um die ihm drohende Abschiebung zu behindern, ergibt sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dass der BF zudem auch einen – zum damaligen Zeitpunkt für eine Abschiebung noch obligatorischen – PCR-Test verweigert hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt ( XXXX ), die wiederholte Unterschriftenverweigerung bei der Übernahme ihn betreffender behördlicher Dokumente aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.3.
- Die Feststellung, dass der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft bereits (drei Mal) in Hungerstreik getreten ist und sich dadurch versuchte aus der Schubhaft freizupressen, um die ihm drohende Abschiebung zu behindern, ergibt sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dass der BF zudem auch einen – zum damaligen Zeitpunkt für eine Abschiebung noch obligatorischen – PCR-Test verweigert hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt ( römisch 40 ), die wiederholte Unterschriftenverweigerung bei der Übernahme ihn betreffender behördlicher Dokumente aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.3.
- Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister. 2.3.
- Die Feststellungen, dass der BF im Bundesgebiet keine nennenswerten familiären Beziehungen noch enge soziale Anknüpfungspunkte hat und beruflich in Österreich nicht verankert ist, ergeben sich aus den diesbezüglich Angaben des BF in seinem Asylverfahren (OZ 5) und in den zum ggstdl. Verfahren geführten Vorverfahren. So gab er in den Vorverfahren etwa an, weit entfernte Verwandte und Freunde in Österreich zu haben, konnte jedoch keine näheren Angaben dazu machen ( XXXX ). Wie zudem aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ersichtlich, hat der BF während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft lediglich drei Mal Besuch durch Freunde oder Bekannte erhalten, was ebenso gegen das Bestehen von engen Nahebeziehung spricht. Dass der BF aktuell über keine finanzielle Mittel verfügt, beruht auf einer aktuellen Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (aktuell 0,-- EUR), weshalb auch die Feststellung getroffen werden konnte, dass der BF über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt. Anhaltspunkte für einen gesicherten Wohnsitz sind schon im gesamten bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen und geht ein solcher auch nicht aus der Einsicht in das Melderegister hervor. Soweit vom BF in den bisherigen Verfahren eine mögliche Unterkunftnahme vorgebracht wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass die vom BF genannte Person selbst über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt und der BF selbst keine näheren Angaben über den Wohnort angeben konnten (siehe XXXX ). Ein sozialer Bezugspunkt konnte damit schon bisher nicht aufgezeigt werden und ist auch im ggstdl. Beschwerdeverfahren nichts Anderes hervorgekommen. Eine bloße Unterkunftmöglichkeit ist dabei auch nicht mit einem gesicherten Wohnsitz (dem idR eine persönliche und materielle Bindung immanent ist, sodass begründete Annahme dafür besteht, dass er nur mit Widerwillen aufgegeben wird) gleichzusetzten. Im Übrigen ist schon aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens (siehe hernach) nicht anzunehmen, dass der BF dadurch vom Untertauchen abgehalten würde.2.3.
- Die Feststellungen, dass der BF im Bundesgebiet keine nennenswerten familiären Beziehungen noch enge soziale Anknüpfungspunkte hat und beruflich in Österreich nicht verankert ist, ergeben sich aus den diesbezüglich Angaben des BF in seinem Asylverfahren (OZ 5) und in den zum ggstdl. Verfahren geführten Vorverfahren. So gab er in den Vorverfahren etwa an, weit entfernte Verwandte und Freunde in Österreich zu haben, konnte jedoch keine näheren Angaben dazu machen ( römisch 40 ). Wie zudem aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ersichtlich, hat der BF während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft lediglich drei Mal Besuch durch Freunde oder Bekannte erhalten, was ebenso gegen das Bestehen von engen Nahebeziehung spricht. Dass der BF aktuell über keine finanzielle Mittel verfügt, beruht auf einer aktuellen Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (aktuell 0,-- EUR), weshalb auch die Feststellung getroffen werden konnte, dass der BF über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt. Anhaltspunkte für einen gesicherten Wohnsitz sind schon im gesamten bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen und geht ein solcher auch nicht aus der Einsicht in das Melderegister hervor. Soweit vom BF in den bisherigen Verfahren eine mögliche Unterkunftnahme vorgebracht wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass die vom BF genannte Person selbst über keine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt und der BF selbst keine näheren Angaben über den Wohnort angeben konnten (siehe römisch 40 ). Ein sozialer Bezugspunkt konnte damit schon bisher nicht aufgezeigt werden und ist auch im ggstdl. Beschwerdeverfahren nichts Anderes hervorgekommen. Eine bloße Unterkunftmöglichkeit ist dabei auch nicht mit einem gesicherten Wohnsitz (dem idR eine persönliche und materielle Bindung immanent ist, sodass begründete Annahme dafür besteht, dass er nur mit Widerwillen aufgegeben wird) gleichzusetzten. Im Übrigen ist schon aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens (siehe hernach) nicht anzunehmen, dass der BF dadurch vom Untertauchen abgehalten würde. 2.3.
- Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund des Gesamtverhaltens des BF, unzweifelhaft gegeben. Wie schon zuvor dargelegt, hat der BF in Missbrauchsabsicht einen Asylantrag gestellt, um seine Abschiebung zu behindern. Ebenso trat er bereits drei Mal in Hungerstreik, um sich aus der Anhaltung freizupressen und verweigerte einen - damals für eine Abschiebung noch obligatorischen - PCR-Test, um einer Abschiebung zu entgehen und verweigerte auch widerholt die Unterschrift bei der Übernahme ihn betreffender behördlicher Dokumente. Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem fortgesetzten Vorverhalten, weshalb auch sein gegenteiliges Vorbringen zur Ausreisewilligkeit in den bisherigen Verfahren (etwa XXXX ) schon als nicht glaubhaft zu erkennen war und er auch bisher kein Verhalten gezeigt hat, welches ein derartiges ernstliches Ansinnen vermuten ließe. Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. 2.3.
- Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund des Gesamtverhaltens des BF, unzweifelhaft gegeben. Wie schon zuvor dargelegt, hat der BF in Missbrauchsabsicht einen Asylantrag gestellt, um seine Abschiebung zu behindern. Ebenso trat er bereits drei Mal in Hungerstreik, um sich aus der Anhaltung freizupressen und verweigerte einen - damals für eine Abschiebung noch obligatorischen - PCR-Test, um einer Abschiebung zu entgehen und verweigerte auch widerholt die Unterschrift bei der Übernahme ihn betreffender behördlicher Dokumente. Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem fortgesetzten Vorverhalten, weshalb auch sein gegenteiliges Vorbringen zur Ausreisewilligkeit in den bisherigen Verfahren (etwa römisch 40 ) schon als nicht glaubhaft zu erkennen war und er auch bisher kein Verhalten gezeigt hat, welches ein derartiges ernstliches Ansinnen vermuten ließe. Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Vielmehr geht das Gericht daher davon aus, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird bzw. versuchen wird sich in einen anderen Mitgliedsstaat zu begeben. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.3.
- Die Feststellungen zur Einleitung des HRZ-Verfahrens, zur Übermittlung des Antrags an die tunesischen Behörden, zu den Urgenzen, zur erfolgten Identifizierung des BF ergeben sich nachvollziehbar aus den im Akt einliegenden Unterlagen ( XXXX ), der Stellungnahme und ergänzenden Stellungnahme des BFA vom 05.01.2023 bzw. 09.01.2023 ( XXXX ) und den dbzgl. Unterlagen der Vorverfahren (insb. XXXX ). Auch die Feststellung, dass die für 26.11.2022 vorgesehen Abschiebung scheiterte, da rechtzeitig aufgrund der Abwesenheit des Botschafters kein HRZ ausgestellt werden konnte, ergibt sich nachvollziehbar aus den diesbezüglichen im Akt und den Vorakten einliegenden Unterlagen (siehe etwa im Akt einliegender Bericht wonach, der Botschafter am HRZ eine Unterschrift leisten müsse, was seine Anwesenheit erfordere [ XXXX ). Dass für die am 20.12.2022 vorgesehen Abschiebung aufgrund der kurzen Gültigkeit tunesischer HRZ und dem Umstand, dass die Botschaft am Montag geschlossen hatte, kein HRZ erlangt werden konnte, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt und der dbzgl. Mitteilung im Vorakt (siehe erneut im Akt einliegender Bericht wonach, HRZ-Ausstellung nicht möglich, da Botschaft montags geschlossen [ XXXX ). Dass dies abweichend der für die Botschaft veröffentlichten Öffnungszeiten der Fall war, ergibt sich aus der Einsicht in das öffentlich einsehbare Verzeichnis des diplomatischen Korps auf der Homepage des Bundesministeriums für Europäische und Internationale Angelegenheiten (www.bmeia.gv.at [Stand 09.01.2023]). Aus der ergänzenden Stellungnahme sowie der Anfragebeantwortung der für HRZ-Verfahren zuständigen Fachabteilung des BFA vom 09.01.2023 ergibt sich zudem, dass aktuell HRZ von der tunesischen Botschaft ausgestellt werden und auch Abschiebungen stattfinden ( XXXX ). Aus der aktuellen Einsicht in die öffentlich einsehbaren Informationen auf der Homepage des Bundesministeriums für Europäische und Internationale Angelegenheiten (www.bmeia.gv.at [Stand 09.01.2023]) ergibt sich zudem, dass für Tunesien seit 01.12.2022 sämtliche covid-bedingten Einreisebeschränkungen aufgehoben wurden und keine PCR-Test- und Impfnachweispflicht bei der Einreise mehr besteht.2.3.
- Die Feststellungen zur Einleitung des HRZ-Verfahrens, zur Übermittlung des Antrags an die tunesischen Behörden, zu den Urgenzen, zur erfolgten Identifizierung des BF ergeben sich nachvollziehbar aus den im Akt einliegenden Unterlagen ( römisch 40 ), der Stellungnahme und ergänzenden Stellungnahme des BFA vom 05.01.2023 bzw. 09.01.2023 ( römisch 40 ) und den dbzgl. Unterlagen der Vorverfahren (insb. römisch 40 ). Auch die Feststellung, dass die für 26.11.2022 vorgesehen Abschiebung scheiterte, da rechtzeitig aufgrund der Abwesenheit des Botschafters kein HRZ ausgestellt werden konnte, ergibt sich nachvollziehbar aus den diesbezüglichen im Akt und den Vorakten einliegenden Unterlagen (siehe etwa im Akt einliegender Bericht wonach, der Botschafter am HRZ eine Unterschrift leisten müsse, was seine Anwesenheit erfordere [ römisch 40 ). Dass für die am 20.12.2022 vorgesehen Abschiebung aufgrund der kurzen Gültigkeit tunesischer HRZ und dem Umstand, dass die Botschaft am Montag geschlossen hatte, kein HRZ erlangt werden konnte, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt und der dbzgl. Mitteilung im Vorakt (siehe erneut im Akt einliegender Bericht wonach, HRZ-Ausstellung nicht möglich, da Botschaft montags geschlossen [ römisch 40 ). Dass dies abweichend der für die Botschaft veröffentlichten Öffnungszeiten der Fall war, ergibt sich aus der Einsicht in das öffentlich einsehbare Verzeichnis des diplomatischen Korps auf der Homepage des Bundesministeriums für Europäische und Internationale Angelegenheiten (www.bmeia.gv.at [Stand 09.01.2023]). Aus der ergänzenden Stellungnahme sowie der Anfragebeantwortung der für HRZ-Verfahren zuständigen Fachabteilung des BFA vom 09.01.2023 ergibt sich zudem, dass aktuell HRZ von der tunesischen Botschaft ausgestellt werden und auch Abschiebungen stattfinden ( römisch 40 ). Aus der aktuellen Einsicht in die öffentlich einsehbaren Informationen auf der Homepage des Bundesministeriums für Europäische und Internationale Angelegenheiten (www.bmeia.gv.at [Stand 09.01.2023]) ergibt sich zudem, dass für Tunesien seit 01.12.2022 sämtliche covid-bedingten Einreisebeschränkungen aufgehoben wurden und keine PCR-Test- und Impfnachweispflicht bei der Einreise mehr besteht. Die nunmehr für den 12.01.2023 geplante Abschiebung des BF sowie die hierfür bereits erfolgte Flugbuchung ergeben sich ebenso aus den im Akt und dem Vorakt einliegenden Unterlagen ( XXXX ). Aufgrund der vom BFA bereits veranlassten Schritte, ist die HRZ-Ausstellung als auch die Abschiebung des BF innerhalb der zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer derzeit (noch) als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen.Die nunmehr für den 12.01.2023 geplante Abschiebung des BF sowie die hierfür bereits erfolgte Flugbuchung ergeben sich ebenso aus den im Akt und dem Vorakt einliegenden Unterlagen ( römisch 40 ). Aufgrund der vom BFA bereits veranlassten Schritte, ist die HRZ-Ausstellung als auch die Abschiebung des BF innerhalb der zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer derzeit (noch) als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft: In der Beschwerde wurde nebst der Anordnung, der bisherigen und fortgesetzten Anhaltung in Schubhaft auch die Festnahme und die Anhaltung des BF in Administrativhaft angefochten. Zumal es sich dabei um eine eigene (von der Anordnung, Anhaltung und Fortsetzung der Schubhaft getrennt zu beurteilende) Maßnahme verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, wurde für die Festnahme und Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft das Verfahren zur Zl. XXXX eröffnet und wird die dahingehende Beschwerde in diesem Verfahren gesondert beurteilt.Zumal es sich dabei um eine eigene (von der Anordnung, Anhaltung und Fortsetzung der Schubhaft getrennt zu beurteilende) Maßnahme verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, wurde für die Festnahme und Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft das Verfahren zur Zl. römisch 40 eröffnet und wird die dahingehende Beschwerde in diesem Verfahren gesondert beurteilt. 3.
- Zu Spruchteil A) – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung: 3.2.
- §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.2.
- Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a,
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. […]“ „Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. […]“ 3.2.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Eine unzureichende Begründung des
§ 76Abs.
6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des
Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). 3.2.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist haftfähig, volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.3.2.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist haftfähig, volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.2.
- Das BFA stützte sich bei der Anordnung der Schubhaft bei der Beurteilung von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf, nebst § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, erkennbar auch auf den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des BF. Der BF erklärte bereits bei seiner Einvernahme am 19.05.2022 nachdrücklich nach Frankreich reisen zu wollen, insbesondere auch, bei einer Entlassung aus der Anhaltung zu seinem Bruder nach Frankreich weiterzureisen. Dadurch gab der BF eindeutig zu verstehen, sein Verfahren nicht abzuwarten und an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitzuwirken. 3.2.
- Das BFA stützte sich bei der Anordnung der Schubhaft bei der Beurteilung von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf, nebst Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, erkennbar auch auf den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des BF. Der BF erklärte bereits bei seiner Einvernahme am 19.05.2022 nachdrücklich nach Frankreich reisen zu wollen, insbesondere auch, bei einer Entlassung aus der Anhaltung zu seinem Bruder nach Frankreich weiterzureisen. Dadurch gab der BF eindeutig zu verstehen, sein Verfahren nicht abzuwarten und an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitzuwirken. Der Verwaltungsgerichtshof betont, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten sind. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt dabei eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach § 76 Abs. 4 FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Abs. 1 AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid ist nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).Der Verwaltungsgerichtshof betont, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten sind. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt dabei eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Absatz eins, AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid ist nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004). Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur vermochte der verfahrensgegenständliche Mandatsbescheid die Schubhaft jedenfalls zu tragen. Der Bescheid ist weder unschlüssig begründet, noch beruht er auf tatsachenwidrigen Annahmen. 3.2.
- Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde bis zum Abschluss dieses Verfahrens (siehe Bescheid des BFA vom 01.06.2022 und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022) mit begründetem Aktenvermerk vom 20.05.2022
§ 76Abs.
6 FPG die Schubhaft gegen den BF aufrechterhalten.3.2.5. Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde bis zum Abschluss dieses Verfahrens (siehe Bescheid des BFA vom 01.06.2022 und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022) mit begründetem Aktenvermerk vom 20.05.2022
Paragraph 76, Absatz 6, FPG die Schubhaft gegen den BF aufrechterhalten. Hierzu sei angemerkt, dass im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme einer Absicht, dass der im Stande der Schubhaft gestellte Antrag des BF ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung bzw. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (das Verfahren leitete das BFA bereits am Tag vor der Antragstellung ein) gestellt wurde, vorlagen und gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass der Antrag in der missbräuchlichen Absicht seine Abschiebung zu behindern gestellt wurde. Diesbezüglich ist auf das Verhalten des BF und die äußeren Umstände der Antragstellung zu verweisen. Obgleich der BF noch einen Tag vor seiner Antragstellung vor den festnehmenden Beamten der LPD angab, in Serbien einen Asylantrag gestellt zu haben, nicht dort verblieben zu sein und einen weiteren Antrag in Frankreich stellen zu wollen und sodann bei seiner späteren Einvernahme vor Beamten der LPD, Abteilung Fremdenpolizei, in den Nachmittagsstunden desselben Tages erklärte, keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellen zu wollen und nach Frankreich reisen zu wollen, stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz erst im Stande der Schubhaft. Schon aufgrund des Zeitpunkts seiner Antragstellung (welcher nach der Judikatur zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt, wenn bereits zuvor die Möglichkeit einer Antragstellung bestand; vgl. etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079) in dem sohin offenkundigen Bewusstsein, um die Möglichkeit einer Antragstellung in Zusammenschau mit seinem mehrfach geäußerten Bestreben nach Frankreich weiterzureisen, ist daher klar ersichtlich, dass der erst im Stande der Schubhaft gestellte Asylantrag allein dem Zweck diente, seine Abschiebung zu behindern. Sein Antrag auf internationalen Schutz zeigte sich ohne abstrakt relevantes Vorbringen und schließlich auch zur Gänze unbegründet (siehe Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022, Zl. XXXX ). Die weitere, vorübergehend auf § 76 Abs. 6 FPG gestützte, Anhaltung des BF in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft (wie unten dargestellt) ebenfalls vorliegen.Hierzu sei angemerkt, dass im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme einer Absicht, dass der im Stande der Schubhaft gestellte Antrag des BF ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung bzw. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (das Verfahren leitete das BFA bereits am Tag vor der Antragstellung ein) gestellt wurde, vorlagen und gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass der Antrag in der missbräuchlichen Absicht seine Abschiebung zu behindern gestellt wurde. Diesbezüglich ist auf das Verhalten des BF und die äußeren Umstände der Antragstellung zu verweisen. Obgleich der BF noch einen Tag vor seiner Antragstellung vor den festnehmenden Beamten der LPD angab, in Serbien einen Asylantrag gestellt zu haben, nicht dort verblieben zu sein und einen weiteren Antrag in Frankreich stellen zu wollen und sodann bei seiner späteren Einvernahme vor Beamten der LPD, Abteilung Fremdenpolizei, in den Nachmittagsstunden desselben Tages erklärte, keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellen zu wollen und nach Frankreich reisen zu wollen, stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz erst im Stande der Schubhaft. Schon aufgrund des Zeitpunkts seiner Antragstellung (welcher nach der Judikatur zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt, wenn bereits zuvor die Möglichkeit einer Antragstellung bestand; vergleiche etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079) in dem sohin offenkundigen Bewusstsein, um die Möglichkeit einer Antragstellung in Zusammenschau mit seinem mehrfach geäußerten Bestreben nach Frankreich weiterzureisen, ist daher klar ersichtlich, dass der erst im Stande der Schubhaft gestellte Asylantrag allein dem Zweck diente, seine Abschiebung zu behindern. Sein Antrag auf internationalen Schutz zeigte sich ohne abstrakt relevantes Vorbringen und schließlich auch zur Gänze unbegründet (siehe Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022, Zl. römisch 40 ). Die weitere, vorübergehend auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützte, Anhaltung des BF in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft (wie unten dargestellt) ebenfalls vorliegen. Wenn die Beschwerde dabei auf den durch die Asylantragstellung in Freiheit bestehenden Grundversorgungsanspruch verweist, durch welchen die Fluchtgefahr relativiert sei und der BF zu enthaften gewesen wäre, so wird verkannt, dass der BF seinen Asylantrag eben erst im Stande der Schubhaft stellte und dem Tatbestand des § 76 Abs. 6 FPG - folgte man dieser Ansicht - schlichtweg jedwede Anwendung beraubt wäre. Das BFA ging – wie gezeigt – zu Recht von einer missbräuchlichen Antragstellung in Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht aus und hat die Schubhaft gegen den BF aufrechterhalten. Dieser Einwand vermochte daher nicht zu überzeugen.Wenn die Beschwerde dabei auf den durch die Asylantragstellung in Freiheit bestehenden Grundversorgungsanspruch verweist, durch welchen die Fluchtgefahr relativiert sei und der BF zu enthaften gewesen wäre, so wird verkannt, dass der BF seinen Asylantrag eben erst im Stande der Schubhaft stellte und dem Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 6, FPG - folgte man dieser Ansicht - schlichtweg jedwede Anwendung beraubt wäre. Das BFA ging – wie gezeigt – zu Recht von einer missbräuchlichen Antragstellung in Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht aus und hat die Schubhaft gegen den BF aufrechterhalten. Dieser Einwand vermochte daher nicht zu überzeugen. Soweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde weiters vorgebracht wurde, dass dem BF seine rechtliche Unkenntnis im Hinblick auf die Asylantragstellung und die Unrechtmäßigkeit seiner Ein- und Weiterreise nicht vorwerfbar sei, vermag dies im Hinblick auf die Antragstellung auf internationalen Schutz aufgrund obiger Ausführungen nicht zu überzeugen und ist auch dem Einwand der nicht vorwerfbaren Unrechtmäßigkeit der Ein- und versuchten Weiterreise entgegenzuhalten, dass der BF vor seiner illegalen Einreise in den Schengenraum bereits mehrmals versuchte ein Visum für die Einreise nach Frankreich zu erhalten, was der behaupteten Unkenntnis bereits klar widerspricht. 3.2.6. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich somit, dass das BFA zu Recht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.3.2.6. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich somit, dass das BFA zu Recht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und reiste illegal durch mehrere Schengenstaaten in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF stellte in Österreich im Stande der Schubhaft in Missbrauchsabsicht einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, um seinen Abschiebung zu behindern. Weiterhin hat sich der BF durch bereits dreimaligen Hungerstreik versucht aus der Anhaltung freizupressen, um seine Abschiebung zu be- bzw. verhindern. Weiterhin verweigerte er einen – zum damaligen Zeitpunkt für eine Abschiebung noch obligatorischen – PCR-Test und verweigerte widerholt die Unterschrift bei der Übernahme ihn betreffender behördlicher Dokumente. Er ist nicht rückkehrwillig. Zudem ist der BF in Österreich nicht integriert. Er hat in Österreich keine maßgeblichen familiären Beziehungen und verfügt über keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte, er verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und verfügt auch über keinen gefestigten Wohnsitz. Der BF beharrte darauf, bei einer Entlassung aus der Anhaltung nach Frankreich weiterzureisen, womit er unzweifelhaft zu verstehen gab, an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitzuwirken. Der BF stellte in Missbrauchsabsicht einen Antrag auf internationalen Schutz, um seine Abschiebung zu behindern. Weiterhin hat er während seiner Anhaltung in Schubhaft bereits drei Mal versucht sich durch Hungerstreik aus der Anhaltung freizupressen und hat auch einen – damals für eine Abschiebung noch notwendigen – PCR-Test verweigert, wodurch er ebenso versucht hat seine Abschiebung zu behindern. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher gleich mehrfach erfüllt.Der BF beharrte darauf, bei einer Entlassung aus der Anhaltung nach Frankreich weiterzureisen, womit er unzweifelhaft zu verstehen gab, an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitzuwirken. Der BF stellte in Missbrauchsabsicht einen Antrag auf internationalen Schutz, um seine Abschiebung zu behindern. Weiterhin hat er während seiner Anhaltung in Schubhaft bereits drei Mal versucht sich durch Hungerstreik aus der Anhaltung freizupressen und hat auch einen – damals für eine Abschiebung noch notwendigen – PCR-Test verweigert, wodurch er ebenso versucht hat seine Abschiebung zu behindern. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher gleich mehrfach erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, welcher ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine nennenswerten familiären Beziehungen und bestehen keine nennenswerten sonstigen sozialen Beziehungen. Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Auch verfügt der BF über keinen gesicherten Wohnsitz. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher nach wie vor erfüllt.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, welcher ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine nennenswerten familiären Beziehungen und bestehen keine nennenswerten sonstigen sozialen Beziehungen. Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Auch verfügt der BF über keinen gesicherten Wohnsitz. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher nach wie vor erfüllt. Sowohl das Vorverhalten (bei welchem der BF bereits illegal durch mehrere Schengenstaaten reiste und illegal nach Frankreich weiterreisen wollte, in Österreich missbräuchlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, versucht hat sich durch mehrfachen Hungerstreik aus der Anhaltung in Schubhaft freizupressen, versucht hat seine Abschiebung durch die Verweigerung des PCR-Tests zu behindern) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Unter Berücksichtigung seines bisherigen Verhaltens und der vorzunehmenden Verhaltensprognose liegt im Ergebnis daher jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Unter Berücksichtigung seines bisherigen Verhaltens und der vorzunehmenden Verhaltensprognose liegt im Ergebnis daher jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.2.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie schon dargelegt, ist der BF in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine nennenswerten familiären Beziehungen oder sonstige enge soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt, verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Gesundheitlichen Beeinträchtigungen von einer Intensität, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen sind nicht hervorgekommen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft einer ständigen medizinischen Kontrolle, durch welche gewährleistet ist, dass der BF bei einer unverhältnismäßigen gesundheitlichen Belastung aus der Anhaltung entlassen wird. Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestehen dabei nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Schon daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber kommt den persönlichen Interessen des BF ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF. 3.2.
- Der BF wird seit 19.05.2022 in Schubhaft angehalten. Aus aktueller Sicht besteht noch die realistische Möglichkeit einer Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft. Zunächst ist dazu anzumerken, dass HRZ von der tunesischen Botschaft aktuell ausgestellt werden und auch Abschiebungen durchgeführt werden. Aktuell bestehen zudem keine covid-bedingten Einreisebeschränkungen nach Tunesien, insbesondere keine PCR-Test- und keine Impfnachweispflicht, mehr. Das BFA hat das HRZ-Verfahren bereits am 20.06.2022 eingeleitet und den Antrag zur Ausstellung eines HRZ bzw. zur Identifizierung des BF zeitgerecht, nämlich bereits am 28.06.2022 an die Botschaft weitergeleitet und die Ausstellung urgiert. Wenn in diesem Zusammenhang in der Beschwerde die verspätet erfolgte Einleitung des HRZ-Verfahrens moniert wurde, ist anzumerken, dass der BF bereits am zweiten Tag seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und das BFA schon aufgrund des § 33 Abs. 4 BFA-VG das HRZ-Verfahren nicht eher betreiben konnte. Soweit hierzu ausgeführt wurde, dass § 33 Abs. 5 BFA-VG die Kontaktaufnahme bei sicheren Herkunftsstaaten auch bei einem aufrechten Antrag auf internationalen Schutz ermögliche wird verkannt, dass diese Bestimmung eine Übermittlung personenbezogener Daten lediglich für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege ermöglicht und bereits § 33 Abs. 4 erster Satz BFA-VG die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat, unbeschadet des § 33 Abs. 5 leg. cit., für unzulässig erklärt. Das BFA hat das HRZ-Verfahren bereits am 20.06.2022 eingeleitet und den Antrag zur Ausstellung eines HRZ bzw. zur Identifizierung des BF zeitgerecht, nämlich bereits am 28.06.2022 an die Botschaft weitergeleitet und die Ausstellung urgiert. Wenn in diesem Zusammenhang in der Beschwerde die verspätet erfolgte Einleitung des HRZ-Verfahrens moniert wurde, ist anzumerken, dass der BF bereits am zweiten Tag seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und das BFA schon aufgrund des Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG das HRZ-Verfahren nicht eher betreiben konnte. Soweit hierzu ausgeführt wurde, dass Paragraph 33, Absatz 5, BFA-VG die Kontaktaufnahme bei sicheren Herkunftsstaaten auch bei einem aufrechten Antrag auf internationalen Schutz ermögliche wird verkannt, dass diese Bestimmung eine Übermittlung personenbezogener Daten lediglich für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege ermöglicht und bereits Paragraph 33, Absatz 4, erster Satz BFA-VG die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat, unbeschadet des Paragraph 33, Absatz 5, leg. cit., für unzulässig erklärt. Mit 05.10.2022 wurde der BF von der tunesischen Botschaft auch bereits identifiziert und die Ausstellung eines HRZ zugesagt. Die für den 26.11.2022 organisierte Abschiebung des BF konnte nicht stattfinden, da aufgrund der erforderlichen Unterschriftleistung durch den Botschafter und dessen Abwesenheit nicht mehr rechtzeitig ein HRZ ausgestellt werden konnte, da tunesische HRZ lediglich eine Gültigkeit von drei Tagen besitzen. Die trotz aufrechter HRZ-Zusage spontane Abwesenheit des Botschafters war für das BFA dabei nicht vorhersehbar und ist dem BFA somit nicht vorwerfbar. Auch für die am Dienstag 20.12.2022 vorgesehene Abschiebung konnte aufgrund der bloß kurzen Gültigkeitsdauer des HRZ und dem Umstand, dass die tunesische Botschaft am Montag geschlossen hatte, kein HRZ mehr ausgestellt werden. Aufgrund der dem BFA mitgeteilten erforderlichen Einbindung des Botschafters in Form dessen notwendiger Unterschriftsleistung und dem Umstand, dass die Botschaft lt. den veröffentlichten Zeiten auch montags geöffnet hat, konnte das BFA davon ausgehen, dass die HRZ-Ausstellung möglich ist. Auch dieser Umstand ist dem BFA daher nicht vorwerfbar. Anhaltspunkte, dass das BFA
§ 80Abs.
1 FPG nicht auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hingewirkt hätte, liegen daher nicht vor.Die für den 26.11.2022 organisierte Abschiebung des BF konnte nicht stattfinden, da aufgrund der erforderlichen Unterschriftleistung durch den Botschafter und dessen Abwesenheit nicht mehr rechtzeitig ein HRZ ausgestellt werden konnte, da tunesische HRZ lediglich eine Gültigkeit von drei Tagen besitzen. Die trotz aufrechter HRZ-Zusage spontane Abwesenheit des Botschafters war für das BFA dabei nicht vorhersehbar und ist dem BFA somit nicht vorwerfbar. Auch für die am Dienstag 20.12.2022 vorgesehene Abschiebung konnte aufgrund der bloß kurzen Gültigkeitsdauer des HRZ und dem Umstand, dass die tunesische Botschaft am Montag geschlossen hatte, kein HRZ mehr ausgestellt werden. Aufgrund der dem BFA mitgeteilten erforderlichen Einbindung des Botschafters in Form dessen notwendiger Unterschriftsleistung und dem Umstand, dass die Botschaft lt. den veröffentlichten Zeiten auch montags geöffnet hat, konnte das BFA davon ausgehen, dass die HRZ-Ausstellung möglich ist. Auch dieser Umstand ist dem BFA daher nicht vorwerfbar. Anhaltspunkte, dass das BFA
Paragraph 80, Absatz eins, FPG nicht auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hingewirkt hätte, liegen daher nicht vor. Die Abschiebung des BF ist nunmehr für Donnerstag 12.01.2023 vorgesehen und wurden die Flüge auch bereits gebucht. Aufgrund der ausreichenden Vorlaufzeit und im Bewusstsein, um die kurze Gültigkeitsdauer von tunesischen HRZ, ist bei dem für einen Donnerstag festgesetzten Abschiebetermin davon auszugehen, dass nunmehr ein HRZ ausgestellt werden wird. Sowohl die HRZ-Ausstellung, als auch eine Abschiebung des BF sind daher aktuell maßgeblich wahrscheinlich. Von einer Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der noch zur Verfügung stehenden zulässigen Schubhafthöchstdauer ist aktuell auszugehen (vgl. VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378).Sowohl die HRZ-Ausstellung, als auch eine Abschiebung des BF sind daher aktuell maßgeblich wahrscheinlich. Von einer Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der noch zur Verfügung stehenden zulässigen Schubhafthöchstdauer ist aktuell auszugehen vergleiche VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378). Aufgrund des Ermittlungsergebnisses (etwa der im Akt einliegenden Unterlagen, der Anfragebeantwortung der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung des BFA vom 09.01.2023, etc.) lässt sich aus derzeitiger Sicht somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF zum Abschiebetermin am 12.01.2022 realistisch und als wahrscheinlich anzusehen ist. Mit der Ausstellung eines HRZ ist – wie zuvor ausgeführt – aufgrund der nur dreitägigen Gültigkeit im unmittelbarer zeitlicher Nähe zum neuen Abschiebetermin zu rechnen, wobei der nunmehr vorgesehen Abschiebetermin die rechtzeitige Ausstellung eines HRZ (unter Bedachtnahme der kurzen Gültigkeit von drei Tagen) jedenfalls auch ermöglicht. Weitergehende Ermittlungen, wie etwa die begehrte Beantwortung weiterer Fragen durch die für HRZ-Ausstellungen zuständige Fachabteilung, waren bei diesem Ergebnis nicht anzustellen und konnten daher unterbleiben. Da bisher keine HRZ ausgestellt wurde, ist im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG die Anhaltung des BF in Schubhaft dabei bis zu 18 Monaten möglich.Da bisher keine HRZ ausgestellt wurde, ist im Sinne des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG die Anhaltung des BF in Schubhaft dabei bis zu 18 Monaten möglich. Soweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde – unter Verweis auf näher bezeichnete Judikatur – vorgebracht wurde, dass es an der Kausalität eines Verhaltens des BF für die nichterfolgte Abschiebung mangle, weshalb die Anhaltung nicht auf § 80 Abs. 4 Z 4 FPG gestützt werden könne, verkennt die Beschwerde, dass im ggstdl. Fall die Anhaltung
§ 80Abs.
4 Z 2 FPG aufrechterhalten wird, da noch kein HRZ ausgestellt werden konnte. Zumal es daher an einer "für die Ein- oder Durchreise erforderlichen Bewilligung" mangelt ist dieser Tatbestand erfüllt; einer Kausalität eines Verhaltens des BF bedarf es dabei nicht.Soweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde – unter Verweis auf näher bezeichnete Judikatur – vorgebracht wurde, dass es an der Kausalität eines Verhaltens des BF für die nichterfolgte Abschiebung mangle, weshalb die Anhaltung nicht auf Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gestützt werden könne, verkennt die Beschwerde, dass im ggstdl. Fall die Anhaltung
Paragraph 80, Absatz