Obsah (16)
§ 38Art. 133§ 3§ 297§§ 12§ 205§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 28§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW293 2249063-2 Spruch, W293 2249063-2/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MM
§ 38AVG i
Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021 zu Ra 2021/20/0246 vorgelegten Fragen ausgesetzt. Das Verfahren wird
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021 zu Ra 2021/20/0246 vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 02.10.2016, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer
§ 3Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 02.10.2016, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer
§ 297Abs. 1 2. Fall, § 288 Abs. 1 und 4, § 12 2. Fall § 297 Abs. 1 2. Fall, § 12 2. Fall § 288 Abs. 1 und 4 St
GB sowie §§ 27 Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 2 sowie § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Als mildernd wurden die gerichtliche Unbescholtenheit, die Sicherstellung des Suchtgiftes, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie das Alter unter 21 bei Tatbegehung gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen gewertet.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 297, Absatz eins,
- Fall, Paragraph 288, Absatz eins und 4, Paragraph 12,
- Fall Paragraph 297, Absatz eins,
- Fall, Paragraph 12,
- Fall Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB sowie Paragraphen 27, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 27, Absatz 2, sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Als mildernd wurden die gerichtliche Unbescholtenheit, die Sicherstellung des Suchtgiftes, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie das Alter unter 21 bei Tatbegehung gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen gewertet.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer
§§ 123. Fall, 15 Abs. 1, 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurden das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, sowie die Umstände, dass der Einbruch beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt. Als erschwerend wurde die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer
Paragraphen 12,
- Fall, 15 Absatz eins, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurden das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, sowie die Umstände, dass der Einbruch beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt. Als erschwerend wurde die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer
§ 205Abs. 1 St
GB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das Alter unter 21 Jahren zum Tatzeitpunkt gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen herangezogen. 4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 205, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das Alter unter 21 Jahren zum Tatzeitpunkt gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen herangezogen.
- In der Folge leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren ein und forderte den Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 14.01.2021 auf, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme zu den ihm übermittelten Fragen abzugeben. Dazu wurde ausgeführt, dass ihm auf Antrag der aktuelle Länderbericht zur Lage in Syrien zugesendet werden würde. Der Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
- Am 10.05.2021 wurde der Beschwerdeführer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen.
- Mit Bescheid des Bundesamts vom 07.09.2021, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 02.10.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien
§ 52Abs.
9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 7. Mit Bescheid des Bundesamts vom 07.09.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 02.10.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien
Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
- In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, kein einziges ihm angelastetes Delikt sei per se ein besonders schweres Verbrechen. Es liege auch keine Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen vor, welche in einer Gesamtbetrachtung als besonders schwere Verbrechen qualifiziert werden könnten. Die Voraussetzung einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen liege bei drei Verurteilungen nicht vor, zumal die Verurteilung vom XXXX auch nicht einschlägig sei. Des Weiteren sei bei der Beurteilung, ob ein besonders schweres Verbrechen vorliege, eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen. Dabei seien insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Weiters sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer die Straftaten als junger Erwachsener begangen habe und er seither nicht mehr straffällig geworden sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bei einer XXXX beschäftigt. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Das Bundesamt hätte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht absehen dürfen. Der Beschwerde wurden Gehaltsabrechnungen des Beschwerdeführers für die Monate Juni 2021 bis einschließlich September 2021 beigefügt.
- In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, kein einziges ihm angelastetes Delikt sei per se ein besonders schweres Verbrechen. Es liege auch keine Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen vor, welche in einer Gesamtbetrachtung als besonders schwere Verbrechen qualifiziert werden könnten. Die Voraussetzung einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen liege bei drei Verurteilungen nicht vor, zumal die Verurteilung vom römisch 40 auch nicht einschlägig sei. Des Weiteren sei bei der Beurteilung, ob ein besonders schweres Verbrechen vorliege, eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen. Dabei seien insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Weiters sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer die Straftaten als junger Erwachsener begangen habe und er seither nicht mehr straffällig geworden sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bei einer römisch 40 beschäftigt. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Das Bundesamt hätte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht absehen dürfen. Der Beschwerde wurden Gehaltsabrechnungen des Beschwerdeführers für die Monate Juni 2021 bis einschließlich September 2021 beigefügt.
- Mit Beschluss vom 14.12.2021 zu W254 2249063-1 hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, mangels persönlicher Einvernahme des Beschwerdeführers leide die Entscheidung des Bundesamts in ihrer Gesamtheit unter einem gravierenden Ermittlungsmangel, der auch durch das – bloß oberflächliche und auf die aufgezeigten maßgeblichen Themen teilweise gar nicht eingehende – schriftliche Parteiengehör nicht saniert werden könne. Das Bundesamt werde ihm fortgesetzten Verfahren eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen haben, um eine aktuelle Grundlage für die Beurteilung der Intensität seiner privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet zu erlangen.9. Mit Beschluss vom 14.12.2021 zu W254 2249063-1 hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, mangels persönlicher Einvernahme des Beschwerdeführers leide die Entscheidung des Bundesamts in ihrer Gesamtheit unter einem gravierenden Ermittlungsmangel, der auch durch das – bloß oberflächliche und auf die aufgezeigten maßgeblichen Themen teilweise gar nicht eingehende – schriftliche Parteiengehör nicht saniert werden könne. Das Bundesamt werde ihm fortgesetzten Verfahren eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen haben, um eine aktuelle Grundlage für die Beurteilung der Intensität seiner privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet zu erlangen.
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 11.05.2022 durch das Bundesamt unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er auf das Wesentlichste zusammengefasst an, sein damaliges Umfeld habe ihn stark negativ beeinflusst und ihn zum Alkoholkonsum verführt. Er habe niemanden gehabt, der ihm davon abgeraten hätte. Seitdem er besser Deutsch spreche, führe er ein ordentliches Leben und wisse auch besser, wie er sich zu verhalten habe. Seit zwei Jahren habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen, weil er sich bemühe, sich an die Gesetze zu halten. Er wolle ein glückliches Leben führen und sich auf seine Arbeit konzentrieren. Er arbeite seit einem Jahr in XXXX im Gastgewerbe, und wohne dort mit zwei Arbeitskollegen in einer Wohngemeinschaft. Er habe sein altes Leben hinter sich gelassen und blicke voller Hoffnung auf ein ordentliches Leben. Ihm tue seine Verhalten leid und er wolle sich noch einmal für seine Straftaten aufrichtig entschuldigen. Es sei nicht gut gewesen, so viel Alkohol zu trinken.
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 11.05.2022 durch das Bundesamt unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er auf das Wesentlichste zusammengefasst an, sein damaliges Umfeld habe ihn stark negativ beeinflusst und ihn zum Alkoholkonsum verführt. Er habe niemanden gehabt, der ihm davon abgeraten hätte. Seitdem er besser Deutsch spreche, führe er ein ordentliches Leben und wisse auch besser, wie er sich zu verhalten habe. Seit zwei Jahren habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen, weil er sich bemühe, sich an die Gesetze zu halten. Er wolle ein glückliches Leben führen und sich auf seine Arbeit konzentrieren. Er arbeite seit einem Jahr in römisch 40 im Gastgewerbe, und wohne dort mit zwei Arbeitskollegen in einer Wohngemeinschaft. Er habe sein altes Leben hinter sich gelassen und blicke voller Hoffnung auf ein ordentliches Leben. Ihm tue seine Verhalten leid und er wolle sich noch einmal für seine Straftaten aufrichtig entschuldigen. Es sei nicht gut gewesen, so viel Alkohol zu trinken.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer erneut der ihm mit Bescheid vom 02.10.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien
§ 52Abs.
9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 11. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer erneut der ihm mit Bescheid vom 02.10.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien
Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Behörde begründete dies unter anderem damit, dass das vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet gezeigte Verhalten eine Gefahr für die Allgemeinheit des Aufnahmestaates darstelle. Die von ihm begangenen Straftaten seien unter den Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens zu subsumieren. Der Beschwerdeführer sei als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Zudem liege eine negative Zukunftsprognose vor.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, das Bundesamt habe sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme nicht auseinandergesetzt. Insbesondere habe sich das Bundesamt mit dem damaligen Alkoholproblem des Beschwerdeführers und seiner bereits zweijährigen Abstinenz in keiner Weise auseinandergesetzt. Auch habe das Bundesamt im Rahmen der zu erstellenden Zukunftsprognose die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er seine Deutschkenntnisse verbessern wolle und nach XXXX übersiedelt sei, um sein altes Leben hinter sich zu lassen und sich von seinem damaligen Umfeld endgültig entfernen zu können, in keiner Weise berücksichtigt. Darüber hinaus habe das Bundesamt die Stellungnahme der Bewährungshilfe vom XXXX sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit vier Monaten eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin führe, außer Acht gelassen. Schließlich hätte das Bundesamt darauf Bedacht nehmen müssen, dass der Schuldgehalt der Verurteilung vom XXXX eher gering gewesen sei und der Beschwerdeführer im Verfahren XXXX nur in einer untergeordneten Weise beteiligt gewesen sei. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer keine besonders schweren Verbrechen verübt und könne er aufgrund seines Sinneswandels und seiner grundlegenden Verhaltensänderung nicht als gemeingefährlich bezeichnet werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, das Bundesamt habe sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme nicht auseinandergesetzt. Insbesondere habe sich das Bundesamt mit dem damaligen Alkoholproblem des Beschwerdeführers und seiner bereits zweijährigen Abstinenz in keiner Weise auseinandergesetzt. Auch habe das Bundesamt im Rahmen der zu erstellenden Zukunftsprognose die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er seine Deutschkenntnisse verbessern wolle und nach römisch 40 übersiedelt sei, um sein altes Leben hinter sich zu lassen und sich von seinem damaligen Umfeld endgültig entfernen zu können, in keiner Weise berücksichtigt. Darüber hinaus habe das Bundesamt die Stellungnahme der Bewährungshilfe vom römisch 40 sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit vier Monaten eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin führe, außer Acht gelassen. Schließlich hätte das Bundesamt darauf Bedacht nehmen müssen, dass der Schuldgehalt der Verurteilung vom römisch 40 eher gering gewesen sei und der Beschwerdeführer im Verfahren römisch 40 nur in einer untergeordneten Weise beteiligt gewesen sei. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer keine besonders schweren Verbrechen verübt und könne er aufgrund seines Sinneswandels und seiner grundlegenden Verhaltensänderung nicht als gemeingefährlich bezeichnet werden.
- Einlangend am 11.10.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.11.2022 wurde die Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W293 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich aus dem unbedenklichen Verwaltungs- sowie Gerichtsakt und dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens: Nach § 38 AVG ist – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Nach Paragraph 38, AVG ist – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG ist
§ 17Vw
GVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Paragraph 38, AVG ist
Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden sowie die Verwaltungsgerichte als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren
§ 38letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Vw
GH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38 Rz. 18 [Stand 1.4.2021, rdb.at]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379; VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt
§ 17Vw
GVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden sowie die Verwaltungsgerichte als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren
Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38, Rz. 18 [Stand 1.4.2021, rdb.at]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379; VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt
Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:„
- Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind?Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:, „
- Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind?
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall, und als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahl durch Einbruch als Beitragstäter nach den §§ 12 dritter Fall, 15 Abs. 1, 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 StGB sowie wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs. 1 StGB verurteilt, sodass betreffend Spruchpunkt I. jedenfalls eine Prüfung erforderlich ist, ob ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt und in diesem Zusammenhang, ob eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen ist, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind.Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall, und als Beteiligter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 297 Absatz eins, zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahl durch Einbruch als Beitragstäter nach den Paragraphen 12, dritter Fall, 15 Absatz eins, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB sowie wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB verurteilt, sodass betreffend Spruchpunkt römisch eins. jedenfalls eine Prüfung erforderlich ist, ob ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt und in diesem Zusammenhang, ob eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen ist, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind. Bejahendenfalls ist Spruchpunkt II. und damit § 8 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu prüfen. In weiterer Folge kann die Prüfung des in Beschwerde gezogenen Spruchpunkts IV. betreffend die Rückkehrentscheidung erforderlich werden, wobei zu beurteilen wäre, ob eine Rückkehrentscheidung selbst dann zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist. Bejahendenfalls ist Spruchpunkt römisch zwei. und damit Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu prüfen. In weiterer Folge kann die Prüfung des in Beschwerde gezogenen Spruchpunkts römisch vier. betreffend die Rückkehrentscheidung erforderlich werden, wobei zu beurteilen wäre, ob eine Rückkehrentscheidung selbst dann zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist. Da sohin der Beantwortung der zitierten Fragen durch den EuGH für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde wesentliche Bedeutung zukommt, ist das gegenständliche Verfahren bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen (vgl. VwGH 22.06.2020, Ra 2019/20/0248).Da sohin der Beantwortung der zitierten Fragen durch den EuGH für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde wesentliche Bedeutung zukommt, ist das gegenständliche Verfahren bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen vergleiche VwGH 22.06.2020, Ra 2019/20/0248). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu dieser Frage einheitliche Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu dieser Frage einheitliche Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2249063.2.00