4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
der Verordnung (EG) 338/97, zuletzt geändert mit EU (VO) 2019/2117, geplant sei, die Anträge
Pkt. 3b) des Amtsblattes der Europäischen Union (2019/C 386/04) „abzulehnen“. Dem Beschwerdeführer wurde eine dreiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. 2. Mit Schreiben vom 10.05.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer und seinem Bruder mit, dass bezugnehmend auf die gestellten Anträge auf Erteilung von insgesamt sechs CITES-Bescheinigungen für drei Teile vom Spitzmaulnashorn und drei Teile vom Breitmaulnashorn, darunter die verfahrensgegenständliche Trophäe 57 (AT20-B-0087),
, der Verordnung (EG) 338/97, zuletzt geändert mit EU (VO) 2019/2117, geplant sei, die Anträge
Pkt. 3b) des Amtsblattes der Europäischen Union (2019/C 386/04) „abzulehnen“. Dem Beschwerdeführer wurde eine dreiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.
Ausnahmen könnten
Abs. 3 lit a gewährt werden, wenn die Exemplare in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt worden seien, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs I des Übereinkommens oder des Anhangs C1 der VO (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A dieser VO für die betreffenden Exemplare Geltung erlangt hätten. Als rechtmäßiger Erwerb sei die Entnahme aus der Natur, die Geburt in Gefangenschaft oder die erste Inbesitznahme durch den Menschen anzusehen. Das Spitzmaulnashorn sei erstmals am 01.07.1975 im Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen – CITES („Übereinkommen“) gelistet worden, weshalb nachzuweisen wäre, dass sich das gegenständliche Tier oder Produkt vor diesem Zeitpunkt bereits in Österreich bzw. der EU befunden habe. 4. Mit Schreiben vom 30.06.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sowie seinem Bruder mit, dass das Spitzmaulnashorn und Gegenstände daraus im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet seien und der Handel
Ausnahmen könnten
Absatz 3, Litera a, gewährt werden, wenn die Exemplare in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt worden seien, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs römisch eins des Übereinkommens oder des Anhangs C1 der VO (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A dieser VO für die betreffenden Exemplare Geltung erlangt hätten. Als rechtmäßiger Erwerb sei die Entnahme aus der Natur, die Geburt in Gefangenschaft oder die erste Inbesitznahme durch den Menschen anzusehen. Das Spitzmaulnashorn sei erstmals am 01.07.1975 im Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen – CITES („Übereinkommen“) gelistet worden, weshalb nachzuweisen wäre, dass sich das gegenständliche Tier oder Produkt vor diesem Zeitpunkt bereits in Österreich bzw. der EU befunden habe.
der VO (EG) 338/97, zuletzt geändert mit EU (VO) 2019/2117, über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, „ab“ (Spruchpunkt I.) und schrieb die Entrichtung einer Eingabegebühr vor (Spruchpunkt II.). Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass seitens des Beschwerdeführers nicht der Nachweis erbracht worden sei, dass das streitgegenständlichen Exemplar eingeführt worden sei, bevor die Vorschriften des Übereinkommens für die Arten des Anhangs I des oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A der EU-CITES Verordnung für das betreffende Exemplar Geltung erlangte. Die beigebrachten Fotos würden nur die Jagd des Nashorns belegen, nicht jedoch den Zeitpunkt, zu dem die Trophäe in Österreich eingeführt worden sei. Die belangte Behörde wies weiters darauf hin, dass der amtswegigen Ermittlungspflicht eine Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht einer Partei gegenüberstehen würde. Erstere würde dort ihre Grenze finden, wo nach Lage des Falls nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen könne, wie das bei Transport- bzw. Zollpapieren des Erblassers der Fall sei. 6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 19.11.2021, Zl. römisch 40 „lehnte“ die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung von einer CITES-Bescheinigung für einen Fuß eines Spitzmaulnashorns (Diceros bicornis), Zl. AT20-B-0087 (Trophäe 57),
, der VO (EG) 338/97, zuletzt geändert mit EU (VO) 2019/2117, über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, „ab“ (Spruchpunkt römisch eins.) und schrieb die Entrichtung einer Eingabegebühr vor (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass seitens des Beschwerdeführers nicht der Nachweis erbracht worden sei, dass das streitgegenständlichen Exemplar eingeführt worden sei, bevor die Vorschriften des Übereinkommens für die Arten des Anhangs römisch eins des oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A der EU-CITES Verordnung für das betreffende Exemplar Geltung erlangte. Die beigebrachten Fotos würden nur die Jagd des Nashorns belegen, nicht jedoch den Zeitpunkt, zu dem die Trophäe in Österreich eingeführt worden sei. Die belangte Behörde wies weiters darauf hin, dass der amtswegigen Ermittlungspflicht eine Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht einer Partei gegenüberstehen würde. Erstere würde dort ihre Grenze finden, wo nach Lage des Falls nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen könne, wie das bei Transport- bzw. Zollpapieren des Erblassers der Fall sei.
der EU-CITES-Verordnung erlassenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 festgelegten – Formulars an die belangte Behörde den Antrag (Zl. AT20-B-0087), ihm eine CITES-Bescheinigung für einen Fuß eines Spitzmaulnashorns (Diceros bicornis), Trophäe 57, auszustellen. Weiters wurden Anträge für weitere Exemplare gestellt, u.a. für einen Fuß eines Breitmaulnashorns, wobei dieser Antrag für eine Trophäe 50 (Zl. AT20-B-0080) geführt wurde, sowie für zwei Hörner auf einem Schädel eines Spitzmaulnashorns (Trophäe 81, Zl. AT20-B-0110). Die Trophäen 57 und 81 stammen vom selben Tier. 1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2020 unter Verwendung eines – in Anhang römisch fünf der
der EU-CITES-Verordnung erlassenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792 aus 2012, festgelegten – Formulars an die belangte Behörde den Antrag (Zl. AT20-B-0087), ihm eine CITES-Bescheinigung für einen Fuß eines Spitzmaulnashorns (Diceros bicornis), Trophäe 57, auszustellen. Weiters wurden Anträge für weitere Exemplare gestellt, u.a. für einen Fuß eines Breitmaulnashorns, wobei dieser Antrag für eine Trophäe 50 (Zl. AT20-B-0080) geführt wurde, sowie für zwei Hörner auf einem Schädel eines Spitzmaulnashorns (Trophäe 81, Zl. AT20-B-0110). Die Trophäen 57 und 81 stammen vom selben Tier. Im Antragsformular für die verfahrensgegenständliche Trophäe 57 wurde in Feld Nr. 18 (auch) das Kästchen zu Buchstabe g) (wonach bescheinigt wird, dass die Einfuhr des zuvor im Formular beschriebenen Exemplars erfolgte, „bevor die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 oder (EWG) Nr. 3626/82 oder des CITES-Übereinkommens auf dessen Hoheitsgebiet in Kraft traten“) angekreuzt. 1.
1 der EU-CITES-Verordnung sind der Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A verboten. 3.1.1.
, Absatz eins, der EU-CITES-Verordnung sind der Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A verboten. Nach Art. 8 Abs. 3 lit. a) der EU-CITES-Verordnung ist eine Ausnahme von diesen Verboten möglich, sofern die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Exemplare untergebracht sind, im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten des Absatzes 1 leg. cit., von Fall zu Fall eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellt, wenn die Exemplare in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs I des Übereinkommens oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A der EU-CITES-Verordnung für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten. Nach Artikel 8, Absatz 3, Litera a,) der EU-CITES-Verordnung ist eine Ausnahme von diesen Verboten möglich, sofern die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Exemplare untergebracht sind, im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten des Absatzes 1 leg. cit., von Fall zu Fall eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellt, wenn die Exemplare in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs römisch eins des Übereinkommens oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A der EU-CITES-Verordnung für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten.
der EU-CITES-Verordnung kann die Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats auf Antrag und bei Vorlage aller erforderlichen Nachweise eine Bescheinigung Art. 8 Abs. 3 nach dieser Verordnung ausstellen, wenn alle Bedingungen hierfür erfüllt sind.
, der EU-CITES-Verordnung kann die Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats auf Antrag und bei Vorlage aller erforderlichen Nachweise eine Bescheinigung Artikel 8, Absatz 3, nach dieser Verordnung ausstellen, wenn alle Bedingungen hierfür erfüllt sind. 3.1.2. Die Ausnahme für die in Art. 8 Abs. 3 lit. a der EU-CITES-Verordnung genannten Exemplare wird
der in Durchführung der EU-CITES-Verordnung erlassenen Verordnung (EG) Nr. 865/2006 vom 04.05.2006 („Durchführungsverordnung“) nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die darin sowie in Art. 48 der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Nach letztgenannter Bestimmung stellt die Vollzugsbehörde fest, dass Exemplare der in deren Anhang A der EU-CITES-Verordnung aufgeführten Arten von einem Verbot in Art. 8 Abs. 1 der genannten Verordnung ausgenommen sind, weil sie in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, als die Bestimmungen für die in Anhang A EU-CITES-Verordnung oder Anhang C1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten noch keine Geltung hatten. 3.1.2. Die Ausnahme für die in Artikel 8, Absatz 3, Litera a, der EU-CITES-Verordnung genannten Exemplare wird
der in Durchführung der EU-CITES-Verordnung erlassenen Verordnung (EG) Nr. 865 aus 2006, vom 04.05.2006 („Durchführungsverordnung“) nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die darin sowie in Artikel 48, der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Nach letztgenannter Bestimmung stellt die Vollzugsbehörde fest, dass Exemplare der in deren Anhang A der EU-CITES-Verordnung aufgeführten Arten von einem Verbot in Artikel 8, Absatz eins, der genannten Verordnung ausgenommen sind, weil sie in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, als die Bestimmungen für die in Anhang A EU-CITES-Verordnung oder Anhang C1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder in Anhang römisch eins des Übereinkommens aufgeführten Arten noch keine Geltung hatten. Nach Art. 50 der Durchführungsverordnung sind der Vollzugsbehörde neben dem ausgefüllten Formblatt zusammen mit den Informationen die als notwendig erachteten Belege einzureichen, damit entschieden werden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist.Nach Artikel 50, der Durchführungsverordnung sind der Vollzugsbehörde neben dem ausgefüllten Formblatt zusammen mit den Informationen die als notwendig erachteten Belege einzureichen, damit entschieden werden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist. 3.1.3.
2 B-VG kann die Angelegenheit „Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“ unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. 3.1.3.
, Absatz 2, B-VG kann die Angelegenheit „Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“ unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. 3.1.4.
HG 2009“) dient dieses Bundesgesetz u.a. der Durchführung der EU-CITES-Verordnung. Anträge auf Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen nach dem ArtHG 2009 sind
2 leg. cit. i.V.m. dem Bundesministeriengesetz i.d.g.F. bei der belangten Behörde unter Verwendung der Formulare
der Durchführungsverordnung einzubringen.3.1.4.
Paragraph eins, Absatz eins, Artenhandelsgesetz 2009 („ArtHG 2009“) dient dieses Bundesgesetz u.a. der Durchführung der EU-CITES-Verordnung. Anträge auf Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen nach dem ArtHG 2009 sind
cit. in Verbindung mit dem Bundesministeriengesetz i.d.g.F. bei der belangten Behörde unter Verwendung der Formulare
der Durchführungsverordnung einzubringen. 3.
GH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, m.w.N.).3.2.
GH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass – entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2022 geäußerten Ansicht der belangten Behörde – die beschwerdegegenständliche Verwaltungssache in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt wurde und in der Folge
2 B-VG das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu entscheiden hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass – entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2022 geäußerten Ansicht der belangten Behörde – die beschwerdegegenständliche Verwaltungssache in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt wurde und in der Folge
, Absatz 2, B-VG das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu entscheiden hat. 3.2.
der EU-CITES-Verordnung erlassenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23.08.2012 angeführten Formulars, wonach bescheinigt werde, dass die Einfuhr erfolgte, „bevor die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 oder (EWG) Nr. 3626/82 oder des CITES-Übereinkommens auf dessen Hoheitsgebiet in Kraft traten“ (siehe zur Auslegung der Ausnahme von Art. 8 Abs. 3 lit. a der EU-CITES-Verordnung auch die Ausführungen auf S. 91 des Referenzleitfadens der EU-Kommission, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/environment/cites/pdf/CITES%20Reference%20Guide%20December%202020%20FINAL.pdf, abgerufen am 28.12.2022), hinzuweisen. 3.2.3.1. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der relevante Zeitpunkt für die Heranziehung von Artikel 8, Absatz 3, Litera a, der EU-CITES-Verordnung nicht – wovon jedoch die belangte Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung ausging – jener ist, zu welchem die Art in einen Anhang des Übereinkommens aufgenommen wurde, sondern, zu welchem entweder das Übereinkommen oder die unionsrechtlichen Vorschriften für das jeweilige Exemplar in Österreich Geltung erlangten (wobei natürlich zu beachten ist, welche Arten zu diesem Zeitpunkt [bereits] in den jeweils entscheidenden Anhängen aufgenommen waren). Dazu ist insbesondere auch auf die Formulierung in Feld Nr. 18 Buchstabe g) des in Anhang römisch fünf der
der EU-CITES-Verordnung erlassenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792 aus 2012, der Kommission vom 23.08.2012 angeführten Formulars, wonach bescheinigt werde, dass die Einfuhr erfolgte, „bevor die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 oder (EWG) Nr. 3626/82 oder des CITES-Übereinkommens auf dessen Hoheitsgebiet in Kraft traten“ (siehe zur Auslegung der Ausnahme von Artikel 8, Absatz 3, Litera a, der EU-CITES-Verordnung auch die Ausführungen auf S. 91 des Referenzleitfadens der EU-Kommission, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/environment/cites/pdf/CITES%20Reference%20Guide%20December%202020%20FINAL.pdf, abgerufen am 28.12.2022), hinzuweisen. Dies wird aber in Österreich der Zeitpunkt sein, zu welchem die Vorschriften des Übereinkommens erstmalig in Kraft gesetzt wurden. Dies erfolgte einerseits
2 B-VG im Wege der generellen Transformation des Übereinkommens durch Kundmachung mit BGBl. Nr. 189/1982 und zeitgleich auch durch das Bundesgesetz vom 01.07.1981 zur Durchführung des Übereinkommens vom 03.03.1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl. Nr. 189/1982 (vgl. dazu auch ErläutRV 667 BlgNR 15. GP, S. 6). Die Vorschriften traten damit i.S.d. Art. 8 Abs. 3 lit. a der EU-CITES-Verordnung am 27.04.1982 in Kraft. Dies wird aber in Österreich der Zeitpunkt sein, zu welchem die Vorschriften des Übereinkommens erstmalig in Kraft gesetzt wurden. Dies erfolgte einerseits
, Absatz 2, B-VG im Wege der generellen Transformation des Übereinkommens durch Kundmachung mit Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1982, und zeitgleich auch durch das Bundesgesetz vom 01.07.1981 zur Durchführung des Übereinkommens vom 03.03.1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1982, vergleiche dazu auch ErläutRV 667 BlgNR
den Art. 10 i.V.m. 8 Abs. 3 lit. a EU-CITES-Verordnung sind die Bedingungen zur Ausstellung der begehrten CITES-Bescheinigungen erfüllt. 3.2.3.3.
den Artikel 10, in Verbindung mit 8 Absatz 3, Litera a, EU-CITES-Verordnung sind die Bedingungen zur Ausstellung der begehrten CITES-Bescheinigungen erfüllt. 3.2.
GVG unter Beachtung der im gegenständlichen Erkenntnis dargelegten Rechtsanschauung des Gerichts hinsichtlich der Erfüllung der Ausstellungsvoraussetzungen den sohin wieder offenen Antrag (bzw. die Anträge) einer Erledigung zuzuführen haben (zur Rechtsschutzgewährung bei Realakten vgl. etwa VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, m.w.N.). Rechtsschutz kann aber dadurch gewährt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid als die Ausstellung der begehrten Bescheinigungen verweigernden Akt beseitigt. Die belangte Behörde wird sodann
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG unter Beachtung der im gegenständlichen Erkenntnis dargelegten Rechtsanschauung des Gerichts hinsichtlich der Erfüllung der Ausstellungsvoraussetzungen den sohin wieder offenen Antrag (bzw. die Anträge) einer Erledigung zuzuführen haben (zur Rechtsschutzgewährung bei Realakten vergleiche etwa VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, m.w.N.). 3.2.5. Im Ergebnis war somit der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid
GVG i.V.m. den Art. 10 und 8 Abs. 3 lit. a EU-CITES-Verordnung aufzuheben. 3.2.5. Im Ergebnis war somit der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit den Artikel 10 und 8 Absatz 3, Litera a, EU-CITES-Verordnung aufzuheben. Zu B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So sind die anzuwendenden Vorschriften hinsichtlich der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen als bereits für sich genommen ausreichend klar und eindeutig zu sehen (vgl. dazu etwa vgl. etwa VwGH 25.5.2022, Ro 2019/06/0018, Rn. 8, m.w.N.). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So sind die anzuwendenden Vorschriften hinsichtlich der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen als bereits für sich genommen ausreichend klar und eindeutig zu sehen vergleiche dazu etwa vergleiche etwa VwGH 25.5.2022, Ro 2019/06/0018, Rn. 8, m.w.N.). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W295.2249089.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.