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W295 2249089-1

Obsah (10)Art. 133Art. 8Art. 10Art. 102Art. 130§ 1Art. 13Art. 131Art. 49§ 28

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW295 2249089-1 Spruch, W295 2249089-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 13.07.2020 (laut Bescheid „Antrag vom 06.07.2020 (vollständig eingelangt 14.02.2021)“) beantragten XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) und sein Bruder XXXX bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: belangte Behörde) mittels eines standardisierten Formulars die Erteilung einer CITES-Bescheinigung („CITES-Bescheinigungen“) nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 09.12.1996 („EU-CITES-Verordnung“), für einen Fuß eines Spitzmaulnashorns (Trophäe 57; Zl. AT20-B-0087). In weiterer Folge wurden diverse Unterlagen nachgereicht, u.a. ausgefüllte standardisierte Antragsformulare und Anschluss von Fotografien. Weiters wurden Anträge für weitere Exemplare gestellt, u.a. für einen Fuß eines Breitmaulnashorns (Trophäe 50) sowie für zwei Hörner auf einem Schädel eines Spitzmaulnashorns (Trophäe 81).
  2. Am 13.07.2020 (laut Bescheid „Antrag vom 06.07.2020 (vollständig eingelangt 14.02.2021)“) beantragten römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) und sein Bruder römisch 40 bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: belangte Behörde) mittels eines standardisierten Formulars die Erteilung einer CITES-Bescheinigung („CITES-Bescheinigungen“) nach Artikel 8, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 09.12.1996 („EU-CITES-Verordnung“), für einen Fuß eines Spitzmaulnashorns (Trophäe 57; Zl. AT20-B-0087). In weiterer Folge wurden diverse Unterlagen nachgereicht, u.a. ausgefüllte standardisierte Antragsformulare und Anschluss von Fotografien. Weiters wurden Anträge für weitere Exemplare gestellt, u.a. für einen Fuß eines Breitmaulnashorns (Trophäe 50) sowie für zwei Hörner auf einem Schädel eines Spitzmaulnashorns (Trophäe 81).
  3. Mit Schreiben vom 10.05.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer und seinem Bruder mit, dass bezugnehmend auf die gestellten Anträge auf Erteilung von insgesamt sechs CITES-Bescheinigungen für drei Teile vom Spitzmaulnashorn und drei Teile vom Breitmaulnashorn, darunter die verfahrensgegenständliche Trophäe 57 (AT20-B-0087),

Art. 8

der Verordnung (EG) 338/97, zuletzt geändert mit EU (VO) 2019/2117, geplant sei, die Anträge

Pkt. 3b) des Amtsblattes der Europäischen Union (2019/C 386/04) „abzulehnen“. Dem Beschwerdeführer wurde eine dreiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. 2. Mit Schreiben vom 10.05.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer und seinem Bruder mit, dass bezugnehmend auf die gestellten Anträge auf Erteilung von insgesamt sechs CITES-Bescheinigungen für drei Teile vom Spitzmaulnashorn und drei Teile vom Breitmaulnashorn, darunter die verfahrensgegenständliche Trophäe 57 (AT20-B-0087),

Artikel 8

, der Verordnung (EG) 338/97, zuletzt geändert mit EU (VO) 2019/2117, geplant sei, die Anträge

Pkt. 3b) des Amtsblattes der Europäischen Union (2019/C 386/04) „abzulehnen“. Dem Beschwerdeführer wurde eine dreiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.

  1. Mit Stellungnahme vom 21.05.2021 führten der Beschwerdeführer und sein Bruder unter anderem aus, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde verfehlt sei. Die Rechtsgrundlage des gegenständlichen Leitfadens sei das CITES-Abkommen. Unbestritten sei, dass die gegenständlichen Positionen (darunter AT20-B-0087) vor dem CITES-Abkommen erwirtschaftet worden seien. Die Stücke seien nachgewiesenermaßen älter als 50 Jahre. Der gegenständliche Leitfaden gelte daher für diese Positionen nicht. Pkt. 3b sehe eine Bezugnahme auf das CITES-Abkommen vor, das für die eingereichten Produkte nicht gelte. Die Genehmigungen der Behörde seien völlig unabhängig vom Schutz der Art oder deren Erhaltung, das es sich hier um „historische“ Produkte handle.
  2. Mit Schreiben vom 30.06.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sowie seinem Bruder mit, dass das Spitzmaulnashorn und Gegenstände daraus im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet seien und der Handel

Art. 8dieser VO verboten sei.

Ausnahmen könnten

Abs. 3 lit a gewährt werden, wenn die Exemplare in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt worden seien, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs I des Übereinkommens oder des Anhangs C1 der VO (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A dieser VO für die betreffenden Exemplare Geltung erlangt hätten. Als rechtmäßiger Erwerb sei die Entnahme aus der Natur, die Geburt in Gefangenschaft oder die erste Inbesitznahme durch den Menschen anzusehen. Das Spitzmaulnashorn sei erstmals am 01.07.1975 im Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen – CITES („Übereinkommen“) gelistet worden, weshalb nachzuweisen wäre, dass sich das gegenständliche Tier oder Produkt vor diesem Zeitpunkt bereits in Österreich bzw. der EU befunden habe. 4. Mit Schreiben vom 30.06.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sowie seinem Bruder mit, dass das Spitzmaulnashorn und Gegenstände daraus im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet seien und der Handel

Artikel 8, dieser VO verboten sei.

Ausnahmen könnten

Absatz 3, Litera a, gewährt werden, wenn die Exemplare in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt worden seien, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs römisch eins des Übereinkommens oder des Anhangs C1 der VO (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A dieser VO für die betreffenden Exemplare Geltung erlangt hätten. Als rechtmäßiger Erwerb sei die Entnahme aus der Natur, die Geburt in Gefangenschaft oder die erste Inbesitznahme durch den Menschen anzusehen. Das Spitzmaulnashorn sei erstmals am 01.07.1975 im Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen – CITES („Übereinkommen“) gelistet worden, weshalb nachzuweisen wäre, dass sich das gegenständliche Tier oder Produkt vor diesem Zeitpunkt bereits in Österreich bzw. der EU befunden habe.

  1. Mit Stellungnahme vom 21.07.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass das C 14 Gutachten besage, dass die Erwirtschaftung zwischen 1967 und 1969 erfolgt sei. Als Jäger und Sammler habe der Vater des Beschwerdeführers die erwirtschafteten Güter immer in sein Haus in XXXX eingebracht. Das bedeute, dass die gegenständlichen Stücke spätestens ein Jahr nach Erlegung dort eingebracht worden seien. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die vorgelegten Fotos („345/8“, „43/9-9“) zu würdigen, aus welchen hervorgehe, dass sich die Trophäen bereits vor 1981 seit längerem im Haus in XXXX befunden hätten. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, allfällige Transportpapiere beim Zoll nachzuforschen. Dem Beschwerdeführer und seinem Bruder sei es als Erben nicht möglich an die Archive des Zolls zu gelangen.
  2. Mit Stellungnahme vom 21.07.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass das C 14 Gutachten besage, dass die Erwirtschaftung zwischen 1967 und 1969 erfolgt sei. Als Jäger und Sammler habe der Vater des Beschwerdeführers die erwirtschafteten Güter immer in sein Haus in römisch 40 eingebracht. Das bedeute, dass die gegenständlichen Stücke spätestens ein Jahr nach Erlegung dort eingebracht worden seien. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die vorgelegten Fotos („345/8“, „43/9-9“) zu würdigen, aus welchen hervorgehe, dass sich die Trophäen bereits vor 1981 seit längerem im Haus in römisch 40 befunden hätten. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, allfällige Transportpapiere beim Zoll nachzuforschen. Dem Beschwerdeführer und seinem Bruder sei es als Erben nicht möglich an die Archive des Zolls zu gelangen.
  3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 19.11.2021, Zl. XXXX „lehnte“ die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung von einer CITES-Bescheinigung für einen Fuß eines Spitzmaulnashorns (Diceros bicornis), Zl. AT20-B-0087 (Trophäe 57),

Art. 8

der VO (EG) 338/97, zuletzt geändert mit EU (VO) 2019/2117, über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, „ab“ (Spruchpunkt I.) und schrieb die Entrichtung einer Eingabegebühr vor (Spruchpunkt II.). Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass seitens des Beschwerdeführers nicht der Nachweis erbracht worden sei, dass das streitgegenständlichen Exemplar eingeführt worden sei, bevor die Vorschriften des Übereinkommens für die Arten des Anhangs I des oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A der EU-CITES Verordnung für das betreffende Exemplar Geltung erlangte. Die beigebrachten Fotos würden nur die Jagd des Nashorns belegen, nicht jedoch den Zeitpunkt, zu dem die Trophäe in Österreich eingeführt worden sei. Die belangte Behörde wies weiters darauf hin, dass der amtswegigen Ermittlungspflicht eine Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht einer Partei gegenüberstehen würde. Erstere würde dort ihre Grenze finden, wo nach Lage des Falls nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen könne, wie das bei Transport- bzw. Zollpapieren des Erblassers der Fall sei. 6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 19.11.2021, Zl. römisch 40 „lehnte“ die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung von einer CITES-Bescheinigung für einen Fuß eines Spitzmaulnashorns (Diceros bicornis), Zl. AT20-B-0087 (Trophäe 57),

Artikel 8

, der VO (EG) 338/97, zuletzt geändert mit EU (VO) 2019/2117, über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, „ab“ (Spruchpunkt römisch eins.) und schrieb die Entrichtung einer Eingabegebühr vor (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass seitens des Beschwerdeführers nicht der Nachweis erbracht worden sei, dass das streitgegenständlichen Exemplar eingeführt worden sei, bevor die Vorschriften des Übereinkommens für die Arten des Anhangs römisch eins des oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A der EU-CITES Verordnung für das betreffende Exemplar Geltung erlangte. Die beigebrachten Fotos würden nur die Jagd des Nashorns belegen, nicht jedoch den Zeitpunkt, zu dem die Trophäe in Österreich eingeführt worden sei. Die belangte Behörde wies weiters darauf hin, dass der amtswegigen Ermittlungspflicht eine Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht einer Partei gegenüberstehen würde. Erstere würde dort ihre Grenze finden, wo nach Lage des Falls nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen könne, wie das bei Transport- bzw. Zollpapieren des Erblassers der Fall sei.

  1. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid und focht diesen wegen Rechtswidrigkeit sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung an. Er bestritt darin die Verletzung einer ihn treffenden Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Es wären sämtliche Beweise angeboten worden, derer man als Erbe habhaft war. Hingegen habe es die belangte Behörde unterlassen, weitere Ermittlungen anzustellen, zu denen sie auch befähigt und auch verpflichtet gewesen wäre. Auch habe die belangte Behörde in einem „parallelen Verfahren“ – bei Vorliegen eines „völlig identen“ Sachverhalts – einen Antrag genehmigt (gemeint wohl: eine Bescheinigung erteilt) und wäre dort der Ansicht gewesen, dass die erforderlichen Nachweise für die Genehmigungserteilung ausreichen würden.
  2. Mit Schreiben vom 30.11.2021, eingelangt am 09.12.2021, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akten des bisherigen Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  3. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
  4. Am 13.10.2022 sowie am 07.12.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. In dieser wurde u.a. abgeklärt, ob dieses Verwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig sei und ob sich ein bzw. welcher Zeitpunkt der Einfuhr des gegenständlichen Exemplars nach Österreich aus den bereits vom Beschwerdeführer vorgelegten Belegen ergibt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2020 unter Verwendung eines – in Anhang V der

der EU-CITES-Verordnung erlassenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 festgelegten – Formulars an die belangte Behörde den Antrag (Zl. AT20-B-0087), ihm eine CITES-Bescheinigung für einen Fuß eines Spitzmaulnashorns (Diceros bicornis), Trophäe 57, auszustellen. Weiters wurden Anträge für weitere Exemplare gestellt, u.a. für einen Fuß eines Breitmaulnashorns, wobei dieser Antrag für eine Trophäe 50 (Zl. AT20-B-0080) geführt wurde, sowie für zwei Hörner auf einem Schädel eines Spitzmaulnashorns (Trophäe 81, Zl. AT20-B-0110). Die Trophäen 57 und 81 stammen vom selben Tier. 1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2020 unter Verwendung eines – in Anhang römisch fünf der

der EU-CITES-Verordnung erlassenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792 aus 2012, festgelegten – Formulars an die belangte Behörde den Antrag (Zl. AT20-B-0087), ihm eine CITES-Bescheinigung für einen Fuß eines Spitzmaulnashorns (Diceros bicornis), Trophäe 57, auszustellen. Weiters wurden Anträge für weitere Exemplare gestellt, u.a. für einen Fuß eines Breitmaulnashorns, wobei dieser Antrag für eine Trophäe 50 (Zl. AT20-B-0080) geführt wurde, sowie für zwei Hörner auf einem Schädel eines Spitzmaulnashorns (Trophäe 81, Zl. AT20-B-0110). Die Trophäen 57 und 81 stammen vom selben Tier. Im Antragsformular für die verfahrensgegenständliche Trophäe 57 wurde in Feld Nr. 18 (auch) das Kästchen zu Buchstabe g) (wonach bescheinigt wird, dass die Einfuhr des zuvor im Formular beschriebenen Exemplars erfolgte, „bevor die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 oder (EWG) Nr. 3626/82 oder des CITES-Übereinkommens auf dessen Hoheitsgebiet in Kraft traten“) angekreuzt. 1.

  1. Für die Trophäe 50 stellte die belangte Behörde eine mit 17.06.2021 datierte CITES-Bescheinigung aus (Zl. AT20-B-0080). 1.
  2. Die Einfuhr der vom selben Exemplar stammenden verfahrensgegenständlichen Trophäe 57 (Zl. AT20-B-0087) sowie der Trophäe 81 (Zl. AT20-B-0110; W270 2248510-1) in das Gebiet der Republik Österreich erfolgte vor dem 27.04.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Der unter 1.
  5. und 1.
  6. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten und kann als unstrittig gesehen werden. 2.
  7. Die Feststellung unter 1.
  8. zum Zeitpunkt der Einfuhr der Trophäe 57 nach Österreich beruht auf den im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln, insbesondere Fotografien verschiedener Trophäen im Haus des Beschwerdeführers. Insbesondere ist dazu aber noch auszuführen: Hinsichtlich der Belege zur Trophäe 57 folgt die festgestellte Einfuhr vor dem 27.04.1982 nach Abklärung mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 3f) insbesondere auch aus der Zusammenschau mit den zur Trophäe 50 herangezogenen Belegen (Fotodokumente „F43/13“, „F50/1“ und „F53/9“) und der Würdigung des mit den sonstigen Angaben konsistenten Vorbringens auf dem Antragsformular (Feld Nr. 4) im Lichte der gesetzlichen Vorgaben (siehe zum wesentlichen Zeitpunkt unten unter Pkt. 3.2.3.1.). Weiters ergibt sich die Einfuhr der Trophäe 57 auch in Zusammenschau mit der im hg. Verfahren W270 2248510-1 behandelten Trophäe 81 (zwei Hörner auf einem Schädel eines Spitzmaulnashorns vom selben Tier stammend wie Trophäe 57): Von der Einfuhr der Trophäe 81 nach Österreich vor dem 27.04.1982 kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts angesichts des Fotodokuments „F43/9“, und insbesondere aus dem auf diesem ersichtlichen Fernsehapparat, nach der allgemeinen Lebenserfahrung geschlossen werden. Hinsichtlich der Belege zur Trophäe 57 folgt die festgestellte Einfuhr vor dem 27.04.1982 nach Abklärung mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 3f) insbesondere auch aus der Zusammenschau mit den zur Trophäe 50 herangezogenen Belegen (Fotodokumente „F43/13“, „F50/1“ und „F53/9“) und der Würdigung des mit den sonstigen Angaben konsistenten Vorbringens auf dem Antragsformular (Feld Nr. 4) im Lichte der gesetzlichen Vorgaben (siehe zum wesentlichen Zeitpunkt unten unter Pkt. 3.2.3.1.). Weiters ergibt sich die Einfuhr der Trophäe 57 auch in Zusammenschau mit der im hg. Verfahren W270 2248510-1 behandelten Trophäe 81 (zwei Hörner auf einem Schädel eines Spitzmaulnashorns vom selben Tier stammend wie Trophäe 57): Von der Einfuhr der Trophäe 81 nach Österreich vor dem 27.04.1982 kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts angesichts des Fotodokuments „F43/9“, und insbesondere aus dem auf diesem ersichtlichen Fernsehapparat, nach der allgemeinen Lebenserfahrung geschlossen werden.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  10. Rechtslage: Bei der getroffenen Entscheidung waren insbesondere die im Folgenden wiedergegebenen Rechtsvorschriften zu beachten: 3.1.1.

Art. 8Abs.

1 der EU-CITES-Verordnung sind der Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A verboten. 3.1.1.

Artikel 8

, Absatz eins, der EU-CITES-Verordnung sind der Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A verboten. Nach Art. 8 Abs. 3 lit. a) der EU-CITES-Verordnung ist eine Ausnahme von diesen Verboten möglich, sofern die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Exemplare untergebracht sind, im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten des Absatzes 1 leg. cit., von Fall zu Fall eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellt, wenn die Exemplare in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs I des Übereinkommens oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A der EU-CITES-Verordnung für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten. Nach Artikel 8, Absatz 3, Litera a,) der EU-CITES-Verordnung ist eine Ausnahme von diesen Verboten möglich, sofern die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Exemplare untergebracht sind, im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten des Absatzes 1 leg. cit., von Fall zu Fall eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellt, wenn die Exemplare in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs römisch eins des Übereinkommens oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A der EU-CITES-Verordnung für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten.

Art. 10

der EU-CITES-Verordnung kann die Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats auf Antrag und bei Vorlage aller erforderlichen Nachweise eine Bescheinigung Art. 8 Abs. 3 nach dieser Verordnung ausstellen, wenn alle Bedingungen hierfür erfüllt sind.

Artikel 10

, der EU-CITES-Verordnung kann die Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats auf Antrag und bei Vorlage aller erforderlichen Nachweise eine Bescheinigung Artikel 8, Absatz 3, nach dieser Verordnung ausstellen, wenn alle Bedingungen hierfür erfüllt sind. 3.1.2. Die Ausnahme für die in Art. 8 Abs. 3 lit. a der EU-CITES-Verordnung genannten Exemplare wird

der in Durchführung der EU-CITES-Verordnung erlassenen Verordnung (EG) Nr. 865/2006 vom 04.05.2006 („Durchführungsverordnung“) nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die darin sowie in Art. 48 der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Nach letztgenannter Bestimmung stellt die Vollzugsbehörde fest, dass Exemplare der in deren Anhang A der EU-CITES-Verordnung aufgeführten Arten von einem Verbot in Art. 8 Abs. 1 der genannten Verordnung ausgenommen sind, weil sie in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, als die Bestimmungen für die in Anhang A EU-CITES-Verordnung oder Anhang C1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten noch keine Geltung hatten. 3.1.2. Die Ausnahme für die in Artikel 8, Absatz 3, Litera a, der EU-CITES-Verordnung genannten Exemplare wird

der in Durchführung der EU-CITES-Verordnung erlassenen Verordnung (EG) Nr. 865 aus 2006, vom 04.05.2006 („Durchführungsverordnung“) nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die darin sowie in Artikel 48, der Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Nach letztgenannter Bestimmung stellt die Vollzugsbehörde fest, dass Exemplare der in deren Anhang A der EU-CITES-Verordnung aufgeführten Arten von einem Verbot in Artikel 8, Absatz eins, der genannten Verordnung ausgenommen sind, weil sie in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, als die Bestimmungen für die in Anhang A EU-CITES-Verordnung oder Anhang C1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder in Anhang römisch eins des Übereinkommens aufgeführten Arten noch keine Geltung hatten. Nach Art. 50 der Durchführungsverordnung sind der Vollzugsbehörde neben dem ausgefüllten Formblatt zusammen mit den Informationen die als notwendig erachteten Belege einzureichen, damit entschieden werden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist.Nach Artikel 50, der Durchführungsverordnung sind der Vollzugsbehörde neben dem ausgefüllten Formblatt zusammen mit den Informationen die als notwendig erachteten Belege einzureichen, damit entschieden werden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist. 3.1.3.

Art. 102Abs.

2 B-VG kann die Angelegenheit „Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“ unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. 3.1.3.

Artikel 102

, Absatz 2, B-VG kann die Angelegenheit „Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“ unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. 3.1.4.

§ 1Abs. 1 Artenhandelsgesetz 2009 („Art

HG 2009“) dient dieses Bundesgesetz u.a. der Durchführung der EU-CITES-Verordnung. Anträge auf Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen nach dem ArtHG 2009 sind

Art. 13Abs.

2 leg. cit. i.V.m. dem Bundesministeriengesetz i.d.g.F. bei der belangten Behörde unter Verwendung der Formulare

der Durchführungsverordnung einzubringen.3.1.4.

Paragraph eins, Absatz eins, Artenhandelsgesetz 2009 („ArtHG 2009“) dient dieses Bundesgesetz u.a. der Durchführung der EU-CITES-Verordnung. Anträge auf Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen nach dem ArtHG 2009 sind

Artikel 13, Absatz 2, leg.

cit. in Verbindung mit dem Bundesministeriengesetz i.d.g.F. bei der belangten Behörde unter Verwendung der Formulare

der Durchführungsverordnung einzubringen. 3.

  1. Erwägungen: 3.2.
  2. Für eine gesetzliche (hier sich unmittelbar aus dem Unionsrecht ergebende) Bestimmung betreffend die Ausstellung einer Bescheinigung, deren Voraussetzung es ist, dass – wie gegenständlich bezogen auf den Art. 8 Abs. 3 lit. a der EU-CITES-Verordnung – eine Ware zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Österreich eingeführt wurde, kommt der Tatbestand des „Waren- und Viehverkehrs mit dem Ausland“ nach Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG in Betracht (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage für ein ArtHG 2009, 318 BlgNR
  3. GP, S. 5; zum Kompetenztatbestand auch VfSlg. 3153/1957). Die Vollziehung von Angelegenheiten in der Ministerialinstanz, wenn sie

Art. 102Abs. 2 B-VG besorgt wird, zählt notwendigerweise zur unmittelbaren Bundesverwaltung (vgl. Vw

GH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, m.w.N.).3.2.

  1. Für eine gesetzliche (hier sich unmittelbar aus dem Unionsrecht ergebende) Bestimmung betreffend die Ausstellung einer Bescheinigung, deren Voraussetzung es ist, dass – wie gegenständlich bezogen auf den Artikel 8, Absatz 3, Litera a, der EU-CITES-Verordnung – eine Ware zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Österreich eingeführt wurde, kommt der Tatbestand des „Waren- und Viehverkehrs mit dem Ausland“ nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Betracht vergleiche dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage für ein ArtHG 2009, 318 BlgNR
  2. GP, S. 5; zum Kompetenztatbestand auch VfSlg. 3153 aus 1957,). Die Vollziehung von Angelegenheiten in der Ministerialinstanz, wenn sie

Artikel 102, Absatz 2, B-VG besorgt wird, zählt notwendigerweise zur unmittelbaren Bundesverwaltung vergleiche Vw

GH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass – entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2022 geäußerten Ansicht der belangten Behörde – die beschwerdegegenständliche Verwaltungssache in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt wurde und in der Folge

Art. 131Abs.

2 B-VG das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu entscheiden hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass – entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2022 geäußerten Ansicht der belangten Behörde – die beschwerdegegenständliche Verwaltungssache in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt wurde und in der Folge

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu entscheiden hat. 3.2.

  1. Zum Anfechtungsumfang ist zu sagen, dass sich aus den Beschwerdeausführungen – und insbesondere auch dem Beschwerdebegehren – ergibt, dass nur der Abspruch in Spruchpunkt I. des Bescheids in Beschwerde gezogen werden sollte. 3.2.
  2. Zum Anfechtungsumfang ist zu sagen, dass sich aus den Beschwerdeausführungen – und insbesondere auch dem Beschwerdebegehren – ergibt, dass nur der Abspruch in Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids in Beschwerde gezogen werden sollte. 3.2.
  3. Als nicht rechtmäßig erweist sich der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids aber dahingehend, dass der Antrag auf Ausstellung der begehrten Bescheinigungen abgelehnt wurde: 3.2.
  4. Als nicht rechtmäßig erweist sich der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids aber dahingehend, dass der Antrag auf Ausstellung der begehrten Bescheinigungen abgelehnt wurde: 3.2.3.
  5. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der relevante Zeitpunkt für die Heranziehung von Art. 8 Abs. 3 lit. a der EU-CITES-Verordnung nicht – wovon jedoch die belangte Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung ausging – jener ist, zu welchem die Art in einen Anhang des Übereinkommens aufgenommen wurde, sondern, zu welchem entweder das Übereinkommen oder die unionsrechtlichen Vorschriften für das jeweilige Exemplar in Österreich Geltung erlangten (wobei natürlich zu beachten ist, welche Arten zu diesem Zeitpunkt [bereits] in den jeweils entscheidenden Anhängen aufgenommen waren). Dazu ist insbesondere auch auf die Formulierung in Feld Nr. 18 Buchstabe g) des in Anhang V der

der EU-CITES-Verordnung erlassenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23.08.2012 angeführten Formulars, wonach bescheinigt werde, dass die Einfuhr erfolgte, „bevor die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 oder (EWG) Nr. 3626/82 oder des CITES-Übereinkommens auf dessen Hoheitsgebiet in Kraft traten“ (siehe zur Auslegung der Ausnahme von Art. 8 Abs. 3 lit. a der EU-CITES-Verordnung auch die Ausführungen auf S. 91 des Referenzleitfadens der EU-Kommission, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/environment/cites/pdf/CITES%20Reference%20Guide%20December%202020%20FINAL.pdf, abgerufen am 28.12.2022), hinzuweisen. 3.2.3.1. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der relevante Zeitpunkt für die Heranziehung von Artikel 8, Absatz 3, Litera a, der EU-CITES-Verordnung nicht – wovon jedoch die belangte Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung ausging – jener ist, zu welchem die Art in einen Anhang des Übereinkommens aufgenommen wurde, sondern, zu welchem entweder das Übereinkommen oder die unionsrechtlichen Vorschriften für das jeweilige Exemplar in Österreich Geltung erlangten (wobei natürlich zu beachten ist, welche Arten zu diesem Zeitpunkt [bereits] in den jeweils entscheidenden Anhängen aufgenommen waren). Dazu ist insbesondere auch auf die Formulierung in Feld Nr. 18 Buchstabe g) des in Anhang römisch fünf der

der EU-CITES-Verordnung erlassenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792 aus 2012, der Kommission vom 23.08.2012 angeführten Formulars, wonach bescheinigt werde, dass die Einfuhr erfolgte, „bevor die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 oder (EWG) Nr. 3626/82 oder des CITES-Übereinkommens auf dessen Hoheitsgebiet in Kraft traten“ (siehe zur Auslegung der Ausnahme von Artikel 8, Absatz 3, Litera a, der EU-CITES-Verordnung auch die Ausführungen auf S. 91 des Referenzleitfadens der EU-Kommission, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/environment/cites/pdf/CITES%20Reference%20Guide%20December%202020%20FINAL.pdf, abgerufen am 28.12.2022), hinzuweisen. Dies wird aber in Österreich der Zeitpunkt sein, zu welchem die Vorschriften des Übereinkommens erstmalig in Kraft gesetzt wurden. Dies erfolgte einerseits

Art. 49Abs.

2 B-VG im Wege der generellen Transformation des Übereinkommens durch Kundmachung mit BGBl. Nr. 189/1982 und zeitgleich auch durch das Bundesgesetz vom 01.07.1981 zur Durchführung des Übereinkommens vom 03.03.1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl. Nr. 189/1982 (vgl. dazu auch ErläutRV 667 BlgNR 15. GP, S. 6). Die Vorschriften traten damit i.S.d. Art. 8 Abs. 3 lit. a der EU-CITES-Verordnung am 27.04.1982 in Kraft. Dies wird aber in Österreich der Zeitpunkt sein, zu welchem die Vorschriften des Übereinkommens erstmalig in Kraft gesetzt wurden. Dies erfolgte einerseits

Artikel 49

, Absatz 2, B-VG im Wege der generellen Transformation des Übereinkommens durch Kundmachung mit Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1982, und zeitgleich auch durch das Bundesgesetz vom 01.07.1981 zur Durchführung des Übereinkommens vom 03.03.1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1982, vergleiche dazu auch ErläutRV 667 BlgNR

  1. GP, S. 6). Die Vorschriften traten damit i.S.d. Artikel 8, Absatz 3, Litera a, der EU-CITES-Verordnung am 27.04.1982 in Kraft. 3.2.3.
  2. Aufgrund des vom Beschwerdeführers vorgelegter Belege war durch das Bundesverwaltungsgericht i.S.d. Art. 10 der EU-CITES-Verordnung i.V.m. den Art. 48 und 50 der Durchführungsverordnung festzustellen, dass die Einfuhr der streitgegenständlichen Exemplare vor dem 27.04.1982 erfolgte (oben II.3.). 3.2.3.
  3. Aufgrund des vom Beschwerdeführers vorgelegter Belege war durch das Bundesverwaltungsgericht i.S.d. Artikel 10, der EU-CITES-Verordnung in Verbindung mit den Artikel 48 und 50 der Durchführungsverordnung festzustellen, dass die Einfuhr der streitgegenständlichen Exemplare vor dem 27.04.1982 erfolgte (oben römisch zwei.3.). 3.2.3.3.

den Art. 10 i.V.m. 8 Abs. 3 lit. a EU-CITES-Verordnung sind die Bedingungen zur Ausstellung der begehrten CITES-Bescheinigungen erfüllt. 3.2.3.3.

den Artikel 10, in Verbindung mit 8 Absatz 3, Litera a, EU-CITES-Verordnung sind die Bedingungen zur Ausstellung der begehrten CITES-Bescheinigungen erfüllt. 3.2.

  1. Grundsätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht nach der zu § 28 Abs. 2 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur die Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit vor der Verwaltungsbehörde zu erledigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, Rn. 19, m.w.N.). Bei einer Bescheinigung nach Art. 10 i.V.m. 8 Abs. 3 EU-CITES-Verordnung bzw. deren Ausstellung handelt es sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch um keinen Bescheid, sondern um ein tatsächliches Entsprechen einer Verwaltungsbehörde (also einen „Realakt“), hier in Form einer der Beurkundung einer rechtserheblichen Tatsache in einem vorgegebenen Formular (vgl. zum Umgang mit einem begehrten Realakt etwa VwGH 29.09.2021, Ro 2021/01/0014, Rn. 29, m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht kann eine solche tatsächliche Handlung nicht selbst setzen. 3.2.
  2. Grundsätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht nach der zu Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur die Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit vor der Verwaltungsbehörde zu erledigen vergleiche dazu etwa VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, Rn. 19, m.w.N.). Bei einer Bescheinigung nach Artikel 10, in Verbindung mit 8 Absatz 3, EU-CITES-Verordnung bzw. deren Ausstellung handelt es sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch um keinen Bescheid, sondern um ein tatsächliches Entsprechen einer Verwaltungsbehörde (also einen „Realakt“), hier in Form einer der Beurkundung einer rechtserheblichen Tatsache in einem vorgegebenen Formular vergleiche zum Umgang mit einem begehrten Realakt etwa VwGH 29.09.2021, Ro 2021/01/0014, Rn. 29, m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht kann eine solche tatsächliche Handlung nicht selbst setzen. Rechtsschutz kann aber dadurch gewährt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid als die Ausstellung der begehrten Bescheinigungen verweigernden Akt beseitigt. Die belangte Behörde wird sodann

§ 28Abs. 5 Vw

GVG unter Beachtung der im gegenständlichen Erkenntnis dargelegten Rechtsanschauung des Gerichts hinsichtlich der Erfüllung der Ausstellungsvoraussetzungen den sohin wieder offenen Antrag (bzw. die Anträge) einer Erledigung zuzuführen haben (zur Rechtsschutzgewährung bei Realakten vgl. etwa VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, m.w.N.). Rechtsschutz kann aber dadurch gewährt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid als die Ausstellung der begehrten Bescheinigungen verweigernden Akt beseitigt. Die belangte Behörde wird sodann

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG unter Beachtung der im gegenständlichen Erkenntnis dargelegten Rechtsanschauung des Gerichts hinsichtlich der Erfüllung der Ausstellungsvoraussetzungen den sohin wieder offenen Antrag (bzw. die Anträge) einer Erledigung zuzuführen haben (zur Rechtsschutzgewährung bei Realakten vergleiche etwa VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, m.w.N.). 3.2.5. Im Ergebnis war somit der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 2 Vw

GVG i.V.m. den Art. 10 und 8 Abs. 3 lit. a EU-CITES-Verordnung aufzuheben. 3.2.5. Im Ergebnis war somit der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit den Artikel 10 und 8 Absatz 3, Litera a, EU-CITES-Verordnung aufzuheben. Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So sind die anzuwendenden Vorschriften hinsichtlich der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen als bereits für sich genommen ausreichend klar und eindeutig zu sehen (vgl. dazu etwa vgl. etwa VwGH 25.5.2022, Ro 2019/06/0018, Rn. 8, m.w.N.). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So sind die anzuwendenden Vorschriften hinsichtlich der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen als bereits für sich genommen ausreichend klar und eindeutig zu sehen vergleiche dazu etwa vergleiche etwa VwGH 25.5.2022, Ro 2019/06/0018, Rn. 8, m.w.N.). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W295.2249089.1.00

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