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{'item': 'W297 2224785-2'}

Obsah (11)Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 10§ 31§ 20§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW297 2224785-2 Spruch, W297 2224785-2/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen XXXX (im Folgenden: BF)

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: BF)

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF erneut straffällig geworden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er in Österreich geboren sei und sein ganzes Leben in Österreich verbracht habe. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 20.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung W185 zugewiesen. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.04.2022 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W297 zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 11.10.2022 eine mündliche Verhandlung an, zu welcher die damalige Rechtsvertretung nicht erschien. Die Verhandlung wurde daraufhin vertagt. Am 13.10.2022 langte eine Mitteilung der damaligen Rechtsvertretung ein, dass das Vollmachtsverhältnis bereits aufgelöst war. Am 14.12.2022 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des nunmehr unvertretenen BF durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht anwesend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Zustellung des Bescheides Der BF befand sich von 24.08.2021 bis 07.01.2022 in der Justizanstalt XXXX , ehe er in die Justizanstalt XXXX überstellt wurde, wo er nach wie vor inhaftiert ist. Der BF befand sich von 24.08.2021 bis 07.01.2022 in der Justizanstalt römisch 40 , ehe er in die Justizanstalt römisch 40 überstellt wurde, wo er nach wie vor inhaftiert ist. Der angefochtene Bescheid vom XXXX wurde am 10.12.2021 bei der Poststelle der Justizanstalt XXXX hinterlegt. Eine persönliche Übernahme des Bescheides durch den BF erfolgte zwischen 22.12.2021 und 07.01.2022.Der angefochtene Bescheid vom römisch 40 wurde am 10.12.2021 bei der Poststelle der Justizanstalt römisch 40 hinterlegt. Eine persönliche Übernahme des Bescheides durch den BF erfolgte zwischen 22.12.2021 und 07.01.
  3. Am 11.01.2022 (Poststempel) erhob der BF die verfahrensgegenständliche Beschwerde bei der belangten Behörde. 1.
  4. Zu den Lebensverhältnissen des BF in Österreich Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( XXXX , geb. XXXX ) und ist serbischer Staatsangehöriger. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und ist serbischer Staatsangehöriger. Der BF ist im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen. Er spricht Deutsch und Serbisch. Er hat vier Jahre Volkschule, vier Jahre Hauptschule und ein Jahr Polytechnikum absolviert. Der BF begann anschließend eine Lehre als Koch/Kellner, brach diese jedoch nach einem Jahr wieder ab. Der BF verfügt über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Sein zuletzt erteilter Aufenthaltstitel, Daueraufenthalt-EU, war bis 24.09.2019 gültig. Am 12.10.2020 stellte er einen Verlängerungsantrag zum Aufenthaltszweck Daueraufenthalt-EU. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er ist grundsätzlich gesund und erwerbsfähig. Er hat nach eigenen Angaben zwei Thrombosen in den Beinen und einen Leistenbruch. Im Bundesgebiet leben zahlreiche Verwandte des BF. Seine Mutter bezieht Pension und hat drei Schlaganfälle erlitten. Sie befindet sich in einem Heim. Zu seinem Vater hat er keinen Kontakt, dieser hat die Familie verlassen, als der BF ein Jugendlicher war. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Tante und Schwester. Der BF ging in Österreich verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach, wobei die meisten seiner Beschäftigungen nur tageweise erfolgten und sein längsten Beschäftigungsverhältnis sechs Monate dauerte. Sein letztes Beschäftigungsverhältnis war von 28.12.2012 - 01.01.
  5. Der BF bezog im Zeitraum von 2012 bis 2018 wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe). 1.
  6. Der BF wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig. 1) Am 30.09.2014 wurde er von einem Landesgerichte wegen des Verbrechens des versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130
  7. Fall StGB zu einer bedingten 10-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass er im Juli 2014 versuchte, Rasenmähroboter und Gartenschläuche sowie einen Trainingsanzug aus Geschäften zu stehlen. 1) Am 30.09.2014 wurde er von einem Landesgerichte wegen des Verbrechens des versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130,
  8. Fall StGB zu einer bedingten 10-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass er im Juli 2014 versuchte, Rasenmähroboter und Gartenschläuche sowie einen Trainingsanzug aus Geschäften zu stehlen. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit und der Versuch und erschwerend die Tatwiederholung gewertet. Der BF befand sich von 30.07.2014 bis 18.08.2014 in Untersuchungshaft. 2) Am 17.06.2015 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 139
  9. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass er im Mai 2015 mit zwei unbekannten Tätern diverse Lebensmittel, Getränke, Putzmittel und Toiletteartikel aus einem Geschäft zu stehlen versuchte. 2) Am 17.06.2015 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 139,
  10. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass er im Mai 2015 mit zwei unbekannten Tätern diverse Lebensmittel, Getränke, Putzmittel und Toiletteartikel aus einem Geschäft zu stehlen versuchte. Mildernd wurden das reumütige Geständnis, der Versuch und erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und die Begehung während der Probezeit. Dem BF wurde Bewährungshilfe angeordnet und aufgetragen, sich einer Drogentherapie zu unterziehen. 3) Am 16.03.2017 wurde der BF von einem Landesgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen drei Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Vergehens des Diebstahls verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF vorschriftwidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut im Dezember 2016 anderen gegen Entgelt öffentlich, zumindest für 10 Personen wahrnehmbar überlassen hat und zwar zwei Baggies an unbekannte Abnehmer EUR 20,- und zu überlassen versucht hat, indem er weitere 15 Baggies mit 12,7 Gramm an einem szenetypischen Umschlagplatz für unbekannte Suchtgiftabnehmer bereithielt. Von Mitte November 2016 bis Mitte Jänner 2017 hat der BF wiederholt Heroin für den Eigenkonsum erworben und besessen. Im Dezember 2016 versuchte der BF ein Parfum aus einem Geschäft zu stehlen. Bei der Strafbemessung wurde die Sicherstellung des Suchtgiftes, dass es teilweise beim Versuch blieb und das Geständnis zum Diebstahl als mildernd sowie die einschlägigen Vorstrafen, die Begehung während offener Probezeit sowie in Kenntnis eines anhängigen Strafverfahrens sowie das Zusammentreffen mehrere Vergehen als erschwerend gewertet. 4) Am 09.08.2017 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass er einem Unternehmen Mitte Juni 2017 Elektrogeräte im Wert von EUR 250,- wegnahm. Zudem hat er ebenfalls gewerbsmäßig im Juli 2017 versucht, einen Laptop, eine Playstation und Kopfhörer wegzunehmen. Mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend drei einschlägige Vorstrafen und den Rückfall innerhalb von zweier offener Probezeiten. 5) Am 27.06.2018 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen Diebstahls, Begünstigung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 127, 229 Abs. 1 StGB und 241e StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass er im Juni 2017 zwei Handys, Bargeld, Ohrringe und eine Geldbörse einer anderen Person wegnahm und die in der Geldbörde befindlichen Urkunden unterdrückte.5) Am 27.06.2018 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen Diebstahls, Begünstigung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraphen 127, 229, Absatz eins, StGB und 241e StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass er im Juni 2017 zwei Handys, Bargeld, Ohrringe und eine Geldbörse einer anderen Person wegnahm und die in der Geldbörde befindlichen Urkunden unterdrückte. Mildernd wurde kein Umstand gewertet, erschwerend hingegen vier einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen bei der Strafbemessung gewertet. Den der Privatbeteiligten zugesprochenen Betrag in der Höhe von EUR 985,- wurde vom BF nicht beglichen. Der BF leugnet diese Tat begangen zu haben und zeigt sich nicht einsichtig. Am 29.05.2017 wurde der Antrag auf Strafaufschub nach § 39 SMG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das der BF vier Termine mit der Gutachterin nicht wahrgenommen hat und sich unkooperativ verhalten hat.Am 29.05.2017 wurde der Antrag auf Strafaufschub nach Paragraph 39, SMG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das der BF vier Termine mit der Gutachterin nicht wahrgenommen hat und sich unkooperativ verhalten hat. Der BF stellte einen neuerlichen Antrag auf Strafaufschub in Anhaltung in Strafhaft am 17.01.
  11. Am 18.04.2018 wurde ein klinisch-psychologisches Gutachten eingeholt. Insgesamt geht daraus hervor, dass die Erfolgsaussichten prognostisch nicht als günstig aber auch nicht als aussichtslos einzustufen sind, da der BF bislang noch keine langfristige stationäre Therapie gemacht hat. Beim BF lag zum damaligen Zeitpunkt eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom mit vorrangigem Konsum von Opiaten und Beikonsum von Kokain, Benzodiazepinen und THC vor. Es wurde eine Weisung zu einer stationären psychotherapeutischen Behandlung in der Dauer eines halben Jahres und im Anschluss eine ambulante Therapie mit wöchentlichen Einzelsitzungen und begleitenden Harnkontrollen vorgeschlagen. Eine gesamte Therapiedauer von zwei Jahren wurde empfohlen. Dem BF wurde mit Beschluss vom 04.06.2018 daraufhin ein Strafaufschub bis 04.06.2020 gewährt. Am 08.06.2018 wurde der BF zur stationären Drogentherapie aufgenommen. Am 12.06.2018 brach der BF die Therapie ab. 6) Am 17.08.2018 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Juli 2018 versuchte, gewerbsmäßig Marihuana öffentlich einem verdeckten Ermittler zu überlassen. Erschwerend wertete das Gericht die massiv einschlägige Vorstrafenbelastung, den raschen Rückfall und die Tatbegehung während der Gewährung eines Strafaufschubes nach § 39 SMG, als mildernd die geständige Einlassung des Angeklagten, die Sicherstellung des Suchtgiftes und den Versuch.Erschwerend wertete das Gericht die massiv einschlägige Vorstrafenbelastung, den raschen Rückfall und die Tatbegehung während der Gewährung eines Strafaufschubes nach Paragraph 39, SMG, als mildernd die geständige Einlassung des Angeklagten, die Sicherstellung des Suchtgiftes und den Versuch. Die mit Urteil vom 30.09.2014 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des OLG nicht Folge gegeben. Der BF wurde wiederholt in Untersuchungshaft angehalten. Er verbüßte eine Haftstrafe von 24.10.2018 bis 25.09.2020 und wurde am 25.09.2020 bedingt entlassen. Ihm wurde die Weisung erteilt, sich einer Psychotherapie zu unterziehen und den Beginn bis zum 15.11.2020 sowie den weiteren Fortlauf zweimonatlich jeweils am
  12. des Monats nachzuweisen. Der BF kam dieser Weisung nicht nach. 7) Am 22.10.2021 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt einen Zulassungsschein sowie einen Ärzteausweis sowie im Juli 2021 einen Zulassungsschein für ein Motorrad, welchen er aus einem unversperrten Staufach entnahm, unterdrückte, ein Fahrzeug aufbrach und versuchte es kurzzuschließen, wobei er jedoch auf frischer Tat betreten wurde und im August 2021 versuchte mit einem Schraubenzieher sieben Fahrzeuge aufzubrechen bzw. die Lenkradsperre eines Mopeds zu umgehen.7) Am 22.10.2021 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt einen Zulassungsschein sowie einen Ärzteausweis sowie im Juli 2021 einen Zulassungsschein für ein Motorrad, welchen er aus einem unversperrten Staufach entnahm, unterdrückte, ein Fahrzeug aufbrach und versuchte es kurzzuschließen, wobei er jedoch auf frischer Tat betreten wurde und im August 2021 versuchte mit einem Schraubenzieher sieben Fahrzeuge aufzubrechen bzw. die Lenkradsperre eines Mopeds zu umgehen. Der BF unternahm diese Straftaten aus finanziellen Erwägungen bzw. um sich seinen Suchtgiftkonsum zu finanzieren. Mildern wurde der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, die mehrfache Deliktqualifikation und der rasche Rückfall gewertet. Das Strafgericht führte zur Strafbemessung aus, dass den BF die bisher über ihn verhängten Freiheitsstrafen unbeeindruckt ließen und zwischen der letzten Haftentlassung und der nunmehr verurteilten Taten ein knappes Jahr liege. Auch die Beigebung einer Bewährungshelferin konnte den BF nicht von neuerliche Delinquenz abhalten. Die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe war somit erforderlich. Die zuvor bedingte Entlassung aus der Strafhaft wurde widerrufen. Der BF befindet sich seit 24.08.2021 in Untersuchungs- bzw. seit 22.10.2021 in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist der 23.02.
  13. 1.
  14. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2019 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

5 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass eine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV.).1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2019 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 5, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass eine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 26.11.2020, 22.12.2020 und 11.03.2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2021 stattgegeben und der Bescheid vom 23.09.2019 ersatzlos behoben. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass in Hinblick auf die Straftaten des BF (gerade noch) keine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit im Sinne des aufgehobenen jedoch für die Interessensabwägung weiterhin beachtlichen § 9 Abs. 4 BFA-VG vorlag.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 26.11.2020, 22.12.2020 und 11.03.2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2021 stattgegeben und der Bescheid vom 23.09.2019 ersatzlos behoben. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass in Hinblick auf die Straftaten des BF (gerade noch) keine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit im Sinne des aufgehobenen jedoch für die Interessensabwägung weiterhin beachtlichen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG vorlag. 1.

  1. Der BF konsumierte in der Vergangenheit Heroin und Cannabis. Derzeit konsumiert er keine Suchtmittel. Er nahm von 11.05.2022 bis 07.12.2022 an einer hausinternen Basissuchtgruppe im Ausmaß von 10 Einheiten in der Justizanstalt teil und schloss diese Basissuchtgruppe positiv ab. Eine ambulante Therapie steht in Aussicht. Der BF war in der Justizanstalt als Küchenmitarbeiter tätig, wurde von dieser Tätigkeit jedoch abgezogen, da er einen anderen Häftling mit einem Faustschlag im Gesicht verletzte. Der BF verhält sich in Haft nicht hausordnungsgemäß. Gegen ihn wurden 11 Ordnungsstrafen verhängt. 1.
  2. Der BF hat entfernte Verwandte in Serbien. Zuletzt war er 2016 in Serbien bei seinem Cousin. Der BF hat sich sowohl zu Urlaubszwecken bzw. für Verwandtenbesuche als auch für eine Drogentherapie 2016 in Serbien aufgehalten. Mitglieder seiner Familie bzw. Verwandte haben Häuser in Serbien, dort hat er übernachtet, wenn er in Serbien war. Der Lebensgefährte seiner Tante hat ein Haus in Serbien.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen zur Inhaftierung des BF in der Justizanstalt XXXX beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Hinterlegung in der Poststelle ergibt sich aus dem Zustellschein mit dem handschriftlichen Vermerk „wurde am 10.12.2021 via Poststelle der XXXX zugestellt“.2.
  5. Die Feststellungen zur Inhaftierung des BF in der Justizanstalt römisch 40 beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Hinterlegung in der Poststelle ergibt sich aus dem Zustellschein mit dem handschriftlichen Vermerk „wurde am 10.12.2021 via Poststelle der römisch 40 zugestellt“. Der tatsächliche Zeitpunkt der persönlichen Übernahme des Bescheides durch den BF kann mangels schriftlichen Nachweises und aufgrund von Erinnerungslücken durch den BF nicht festgestellt werden. Zwar gab der BF an, bei der Übernahme von Schriftstücken üblicherweise eine Bestätigung der Übernahme zu unterzeichnen, jedoch konnte eine solche Bestätigung von Seiten der Justizanstalt nicht vorgelegt werden. Auf Nachfrage teilte die Justizanstalt mit, dass Dokumente aus der Poststelle täglich abgeholt und zugestellt würden und würden die Dokumente daher spätestens am nächsten Tag an die Insassen übergeben werden. Demnach wäre eine persönliche Übernahme durch den BF zwar schon am 11.12.2021 erfolgt, jedoch handelt es sich hierbei nur um eine generelle Auskunft zur üblichen Vorgehensweise und wurde von Seiten der Justizanstalt im gegenständlichen Fall kein entsprechender Nachweis erbracht. Hinzu kommt, dass die Justizanstalt XXXX am 10.01.2022 eine Anfrage an die belangte Behörde wegen des fremdenpolizeilichen Status eines Strafgefangenen stellte, woraufhin eine Teamleiterin der belangten Behörde am 10.01.2022 der Justizanstalt per E-Mail mitteilte, dass der Bescheid am 22.12.2021 zugestellt worden sei und die Rechtsmittelfrist daher noch bis 20.01.2022 laufe. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts, worauf die Teamleiterin dieses Zustelldatum stütze, wurde von ihrem Vertreter mitgeteilt, dass kein anderer Zustellnachweis als jener der Justizanstalt XXXX vom 10.12.2021 vorliege und sich die Teamleiterin offenbar am Datum geirrt habe. Hinzu kommt, dass die Justizanstalt römisch 40 am 10.01.2022 eine Anfrage an die belangte Behörde wegen des fremdenpolizeilichen Status eines Strafgefangenen stellte, woraufhin eine Teamleiterin der belangten Behörde am 10.01.2022 der Justizanstalt per E-Mail mitteilte, dass der Bescheid am 22.12.2021 zugestellt worden sei und die Rechtsmittelfrist daher noch bis 20.01.2022 laufe. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts, worauf die Teamleiterin dieses Zustelldatum stütze, wurde von ihrem Vertreter mitgeteilt, dass kein anderer Zustellnachweis als jener der Justizanstalt römisch 40 vom 10.12.2021 vorliege und sich die Teamleiterin offenbar am Datum geirrt habe. Der BF gab wiederum an, sich nicht an das genaue Datum der Übernahme des Bescheides zu erinnern, er habe jedoch die Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt und jedenfalls ein paar Tage („sieben oder acht Tage maximal“) nach der Übernahme Beschwerde erhoben. Seine ehemalige Rechtvertreterin gab in einer Stellungnahme wiederum an, dass der BF den Bescheid am 11.01.2022 erhalten habe, was aufgrund des Umstandes, dass der BF bereits am 07.01.2022 in die Justizanstalt XXXX überstellt wurde, nicht glaubwürdig ist. Der BF gab wiederum an, sich nicht an das genaue Datum der Übernahme des Bescheides zu erinnern, er habe jedoch die Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt und jedenfalls ein paar Tage („sieben oder acht Tage maximal“) nach der Übernahme Beschwerde erhoben. Seine ehemalige Rechtvertreterin gab in einer Stellungnahme wiederum an, dass der BF den Bescheid am 11.01.2022 erhalten habe, was aufgrund des Umstandes, dass der BF bereits am 07.01.2022 in die Justizanstalt römisch 40 überstellt wurde, nicht glaubwürdig ist. Aus den oben dargelegten Umständen geht die erkennende Richterin davon aus, dass der Bescheid dem BF frühestens am 22.12.2021 und spätestens am Tag der Überstellung in die Justizanstalt XXXX am 07.01.2022 persönlich ausgehändigt wurde. Aus den oben dargelegten Umständen geht die erkennende Richterin davon aus, dass der Bescheid dem BF frühestens am 22.12.2021 und spätestens am Tag der Überstellung in die Justizanstalt römisch 40 am 07.01.2022 persönlich ausgehändigt wurde. Der Zeitpunkt der Beschwerde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt inliegenden Postkuvert mit dem datierten Poststempel vom 11.01.
  6. 2.
  7. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.12.2022 sowie den Verhandlungsprotokollen zu dem am 14.05.2021 ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts Zl. XXXX . 2.
  8. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.12.2022 sowie den Verhandlungsprotokollen zu dem am 14.05.2021 ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts Zl. römisch 40 . Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdregister, die Erwerbstätigkeit aus einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug. 2.
  9. Die Feststellungen zur Straffälligkeit des BF ergeben sich aus den ersten sechs strafgerichtlichen Urteilen, welche ebenso Niederschlag im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2021 finden sowie aus dem rezentesten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.10.2021, Zl. XXXX .2.
  10. Die Feststellungen zur Straffälligkeit des BF ergeben sich aus den ersten sechs strafgerichtlichen Urteilen, welche ebenso Niederschlag im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2021 finden sowie aus dem rezentesten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 22.10.2021, Zl. römisch 40 . 2.
  11. Der genannte Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2019 und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2021 liegen im Akt ein. 2.
  12. Die Feststellungen zum Suchtgiftkonsum des BF ergeben sich aus den Strafurteilen und seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Teilnahme an einer Therapie beruht auf der Bestätigung der Teilnahme vom 15.12.
  13. Die in Aussicht gestellte Therapie ergibt sich aus dem Schreiben des Vereins XXXX vom 23.12.2022.Die Teilnahme an einer Therapie beruht auf der Bestätigung der Teilnahme vom 15.12.
  14. Die in Aussicht gestellte Therapie ergibt sich aus dem Schreiben des Vereins römisch 40 vom 23.12.
  15. Die Feststellungen zum Verhalten des BF beruhen auf einer Stellungnahme der Justizanstalt XXXX und der Sicherheitsinformation der Justizanstalt vom 01.09.
  16. Die Feststellungen zum Verhalten des BF beruhen auf einer Stellungnahme der Justizanstalt römisch 40 und der Sicherheitsinformation der Justizanstalt vom 01.09.
  17. 2.
  18. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF in Serbien ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.12.2022 sowie den Verhandlungsprotokollen zu dem am 14.05.2021 ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts Zl. XXXX .2.
  19. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF in Serbien ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.12.2022 sowie den Verhandlungsprotokollen zu dem am 14.05.2021 ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts Zl. römisch 40 .
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  21. Rechtliche Grundlagen § 52 Abs. 5 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 5, FPG lautet: Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  5. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder (…) § 20 Abs. 3 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz 3, NAG lautet: Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern. § 9 Abs. 4 BFA-VG idF. BGBl. I 70/2015 (welcher am 31.08.2018 außer Kraft trat) lautete auszugsweise wie folgt:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, (welcher am 31.08.2018 außer Kraft trat) lautete auszugsweise wie folgt: Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
  6. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

  1. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. 3.
  2. Zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF:

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Dem Wortlaut des § 20 Abs. 3 NAG kann, insbesondere im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH, nicht entnommen werden, dass ein einmal erteilter unbefristeter Aufenthaltstitel aufgrund versäumter Antragstellung auf Verlängerung des diesen bescheinigenden Dokuments erlischt. Vielmehr kann ein solcher Verlängerungsantrag

§ 20Abs.

3 NAG auch nach Ablauf der Gültigkeit des besagten Dokuments erfolgreich gestellt werden.Dem Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 3, NAG kann, insbesondere im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH, nicht entnommen werden, dass ein einmal erteilter unbefristeter Aufenthaltstitel aufgrund versäumter Antragstellung auf Verlängerung des diesen bescheinigenden Dokuments erlischt. Vielmehr kann ein solcher Verlängerungsantrag

Paragraph 20, Absatz 3, NAG auch nach Ablauf der Gültigkeit des besagten Dokuments erfolgreich gestellt werden. Ungeachtet der abgelaufenen Aufenthaltskarte ist der BF im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und hält sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt. 3.

  1. Zur Berücksichtigung des § 9 Abs. 4 BFA-VG: 3.
  2. Zur Berücksichtigung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG: Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018) mit BGBl. I Nr. 56/2018 verhinderte § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Fremden, die in Österreich geboren und langjährig rechtmäßig aufhältig und niedergelassen waren. § 9 Abs. 4 leg. cit. wurde mit dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft.Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, verhinderte Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Fremden, die in Österreich geboren und langjährig rechtmäßig aufhältig und niedergelassen waren. Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. wurde mit dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft. Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 halten hierzu wie folgt fest: „Der geltende § 9 Abs. 4 Z 2 normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Abs. 4 Z 2 dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu § Vorheriger Suchbegriff9 Abs. 4Nächster Suchbegriff, § 61 Z 3 und 4 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Abs. 1, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Art. 8 EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Abs. 2 demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Abs. 4 Z 1, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Abs. 4 Z 1 genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, § Vorheriger Suchbegriff9 Abs. 4Nächster Suchbegriff ersatzlos entfallen zu lassen. An der

Abs. 1 iVm Abs. 2 erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Abs. 4 selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“„Der geltende Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Absatz 4, Ziffer 2, dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten vergleiche etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu Paragraph Vorheriger Suchbegriff9 Absatz 4 N, ä, c, h, s, t, e, r, Suchbegriff, Paragraph 61, Ziffer 3 und 4 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Absatz eins,, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Artikel 8, EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Absatz 2, demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Absatz 4, Ziffer eins,, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, Paragraph Vorheriger Suchbegriff9 Absatz 4 N, ä, c, h, s, t, e, r, Suchbegriff ersatzlos entfallen zu lassen. An der

Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Absatz 4, selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“ Auf Basis der nach der Aufhebung dieser Bestimmung resultierenden Rechtslage, in Bezug auf Fälle, in denen vor 31.08.2018 eine Rückkehrentscheidung unzulässig gewesen wäre, erging bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs: Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27

  1. f)ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 27.05.2021, Ra 2021/21/0011; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, und VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0276, betreffend Vergewaltigung; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272, betreffend schwerer Raub, VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. zum Gesamten VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).Zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
  2. f)ausdrücklich fest, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 27.05.2021, Ra 2021/21/0011; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, und VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0276, betreffend Vergewaltigung; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272, betreffend schwerer Raub, VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) vergleiche zum Gesamten VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Nach Auffassung der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Vorliegen solcher gravierenden Straffälligkeit, auch bei einem - aufgrund der langen Aufenthaltsdauer - sehr großem Interesse des Fremden im Bundesgebiet zu verbleiben, eine Rückkehrentscheidung auf Basis von § 52 Abs. 4 oder Abs. 5 FPG zu erlassen, wenn von dem Fremden eine maßgeblich große Gefährdung ausgeht.Nach Auffassung der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Vorliegen solcher gravierenden Straffälligkeit, auch bei einem - aufgrund der langen Aufenthaltsdauer - sehr großem Interesse des Fremden im Bundesgebiet zu verbleiben, eine Rückkehrentscheidung auf Basis von Paragraph 52, Absatz 4, oder Absatz 5, FPG zu erlassen, wenn von dem Fremden eine maßgeblich große Gefährdung ausgeht. Vice-Versa ist aber aufgrund dieser Judikatur auch davon auszugehen, dass gegenüber einem Fremden, der bis 31.08.2018 in den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 4 BFA-VG vor dem FrÄG 2018 gefallen wäre, eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist, wenn dieser zwar straffällig geworden ist, die Beurteilung dieser Straffälligkeit - also der Delikte und der näheren Tatumstände - jedoch den Begriff der geforderten „gravierenden Straffälligkeit“ nicht erfüllt. In diesem Fall erübrigt sich aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts auch eine tiefgehende Prüfung der anderen Determinanten des § 9 Abs. 2 BFA-VG, da bereits mangels Verwirklichung dieser gravierenden bzw. schweren Straffälligkeit die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 5 FPG nicht vorliegen würden und die Interessensabwägung des § 9 Abs. 2 leg. cit. nur bei Vorliegen der (Grund-)

Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen wären.Vice-Versa ist aber aufgrund dieser Judikatur auch davon auszugehen, dass gegenüber einem Fremden, der bis 31.08.2018 in den Anwendungsbereich des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG vor dem FrÄG 2018 gefallen wäre, eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist, wenn dieser zwar straffällig geworden ist, die Beurteilung dieser Straffälligkeit - also der Delikte und der näheren Tatumstände - jedoch den Begriff der geforderten „gravierenden Straffälligkeit“ nicht erfüllt. In diesem Fall erübrigt sich aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts auch eine tiefgehende Prüfung der anderen Determinanten des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG, da bereits mangels Verwirklichung dieser gravierenden bzw. schweren Straffälligkeit die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 5, FPG nicht vorliegen würden und die Interessensabwägung des Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. nur bei Vorliegen der (Grund-)Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen wären. Es ist daher in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob der BF bis zum 31.08.2018 vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen seine Person durch § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FRäG 2018 geschützt war und in einem zweiten Schritt ob seine vorliegende Straffälligkeit iSd obigen Judikatur als „gravierend“ bzw. „schwer“ zu qualifizieren ist.Es ist daher in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob der BF bis zum 31.08.2018 vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen seine Person durch Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FRäG 2018 geschützt war und in einem zweiten Schritt ob seine vorliegende Straffälligkeit iSd obigen Judikatur als „gravierend“ bzw. „schwer“ zu qualifizieren ist. Dass der BF in den Anwendungsbereich des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG gefallen wäre, kann im gegenständlichen Fall nicht zweifelhaft sein, da festgestellt werden konnte, dass der BF in Österreich geboren und von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen ist.Dass der BF in den Anwendungsbereich des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG gefallen wäre, kann im gegenständlichen Fall nicht zweifelhaft sein, da festgestellt werden konnte, dass der BF in Österreich geboren und von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen ist. 3.

  1. Zur Straffälligkeit des BF: Im zweiten Schritt ist somit zu prüfen, ob die vom BF begangenen Straftaten ihrer Art nach oder aufgrund der Tatumstände eine „schwere“ bzw. „gravierende“ Straffälligkeit begründen. Generell ist hierzu festzuhalten, dass sich nach Ansicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts eine „gravierende“ Straffälligkeit nicht zwangsweise nur aus der Begehung von qualitativ „schweren“ Straftaten, wie die in obiger Judikatur genannten Delikte in § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG, grenzüberschreitender Drogenschmuggel, schwerer Raub oder Vergewaltigung ergeben kann. Vielmehr erscheint es auch möglich, dass sich aus einer hohen Quantität an Verurteilungen wegen (im Vergleich zu den zuvor erwähnten) „minderschweren“ Straftaten, insbesondere bei oftmaliger Begehung von Delikten gegen dasselbe Rechtsgut bzw. Wiederholungstaten, eine „gravierende Straffälligkeit“ iSd der oben wiedergegebenen gesetzgeberischen Überlegungen zur Aufhebung von § 9 Abs. 4 BFA-VG ergibt, wenn diese zusätzlich von einer für den Fremden negativen Zukunfts- bzw. Gefährdungsprognose begleitet wird. Die vom VwGH im obigen Judikat genannte „spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen“ entsteht dabei durch die hohe Wahrscheinlichkeit für weitere entsprechende Tatbegehungen durch den Fremden, bei gleichzeitigem Vorliegen einer geringen Wahrscheinlichkeit für eine zukünftig erfolgreiche soziale, wirtschaftliche und vor allem rechtschaffene Integration des Fremden, auch wenn dieser bereits lange im Bundesgebiet aufhältig ist.Generell ist hierzu festzuhalten, dass sich nach Ansicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts eine „gravierende“ Straffälligkeit nicht zwangsweise nur aus der Begehung von qualitativ „schweren“ Straftaten, wie die in obiger Judikatur genannten Delikte in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 FPG, grenzüberschreitender Drogenschmuggel, schwerer Raub oder Vergewaltigung ergeben kann. Vielmehr erscheint es auch möglich, dass sich aus einer hohen Quantität an Verurteilungen wegen (im Vergleich zu den zuvor erwähnten) „minderschweren“ Straftaten, insbesondere bei oftmaliger Begehung von Delikten gegen dasselbe Rechtsgut bzw. Wiederholungstaten, eine „gravierende Straffälligkeit“ iSd der oben wiedergegebenen gesetzgeberischen Überlegungen zur Aufhebung von Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG ergibt, wenn diese zusätzlich von einer für den Fremden negativen Zukunfts- bzw. Gefährdungsprognose begleitet wird. Die vom VwGH im obigen Judikat genannte „spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen“ entsteht dabei durch die hohe Wahrscheinlichkeit für weitere entsprechende Tatbegehungen durch den Fremden, bei gleichzeitigem Vorliegen einer geringen Wahrscheinlichkeit für eine zukünftig erfolgreiche soziale, wirtschaftliche und vor allem rechtschaffene Integration des Fremden, auch wenn dieser bereits lange im Bundesgebiet aufhältig ist. Eine Aufenthaltsbeendigung in Bezug auf den BF erweist sich gegenständlich sohin nur dann dem Grunde nach als zulässig, wenn eine außergewöhnliche Gefährdung im Sinne der oben zitierten Judikatur vorliegt. Dieser Umstand - eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten, die in der vorliegenden Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen eines Drittstaatsangehörigen erlaubt - ist beim BF aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht erfüllt: Der BF wurde innerhalb von sieben Jahren sieben Mal verurteilt, wobei er drei Mal wegen des Verbrechens des teilweise versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls und drei Mal wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten teilweise auch gewerbsmäßigen Diebstahls und wegen insgesamt fünf Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift sowie auch wegen Begünstigung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Urkundeunterdrückung verurteilt wurde. Der BF gab an, die Taten aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit begangen zu haben. Zudem sind seine Tatbegehungen auch von einem jeweils raschen Rückfall innerhalb (mehrerer) offener Probezeiten, teilweise auch der Tatbegehung während der Gewährung eines Strafaufschubes nach § 39 SMG und teilweise auch die Begehung in Kenntnis eines anhängigen Strafverfahrens gekennzeichnet. Der BF beging diese Taten um seine Drogensucht zu finanzieren. Eine besondere Reue oder Einsicht hat er nicht gezeigt.Der BF gab an, die Taten aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit begangen zu haben. Zudem sind seine Tatbegehungen auch von einem jeweils raschen Rückfall innerhalb (mehrerer) offener Probezeiten, teilweise auch der Tatbegehung während der Gewährung eines Strafaufschubes nach Paragraph 39, SMG und teilweise auch die Begehung in Kenntnis eines anhängigen Strafverfahrens gekennzeichnet. Der BF beging diese Taten um seine Drogensucht zu finanzieren. Eine besondere Reue oder Einsicht hat er nicht gezeigt. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der BF wiederholt wegen Eigentums-, Vermögens- und Suchtmitteldelikten verurteilt wurde. So hat er nicht nur Suchtgift einzig für den Eigenverbrauch in Besitz gehabt, sondern dieses auch in Umlauf gebracht. Der BF hat selbst durch wiederholte strafgerichtliche Sanktionen und Empfang des Benefiziums der bedingten Strafnachsicht, nicht von Rückfällen in kriminelle Verhaltensmuster abgehalten werden können. Insoweit sind seine Tatbegehungen auch von einem jeweils raschen Rückfall teilweise innerhalb offener Probezeiten oder während offener Strafaufschübe gekennzeichnet. Besonders ins Auge fällt, dass der BF nur zweieinhalb Monate nachdem sein erstes Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung beendet wurde, erneut straffällig wurde, indem er ein Fahrzeug aufbrach und versuchte, dieses kurzzuschließen und erneut ein knappes Monat später versuchte, sieben Fahrzeuge mit einem Schraubenzieher aufzubrechen. Es steht völlig außer Zweifel, dass das vom BF gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer Personen erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) sowie der Suchtmittelkriminalität (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318) besteht.So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) sowie der Suchtmittelkriminalität vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318) besteht. Trotz zu attestierender schwerwiegender Gefährdung öffentlicher Interessen erfüllt das Verhalten des BF dennoch nicht die gegenständlich geforderten Voraussetzungen einer gegenwärtigen besonderen Schwere im Sinne der oben zitierten Judikatur. Weder hat der BF ein Delikt iSd. § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG verwirklicht, noch kann in dem vom BF gesetzten Verhalten ein, mit beispielsweise grenzüberschreitendem bandenmäßigen Suchtmittelhandel, vergleichbarer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdender Sachverhalt erkannt werden.Trotz zu attestierender schwerwiegender Gefährdung öffentlicher Interessen erfüllt das Verhalten des BF dennoch nicht die gegenständlich geforderten Voraussetzungen einer gegenwärtigen besonderen Schwere im Sinne der oben zitierten Judikatur. Weder hat der BF ein Delikt iSd. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG verwirklicht, noch kann in dem vom BF gesetzten Verhalten ein, mit beispielsweise grenzüberschreitendem bandenmäßigen Suchtmittelhandel, vergleichbarer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdender Sachverhalt erkannt werden. Es wird nicht verkannt, dass die wiederholte Begehung von Eigentums- und Vermögensdelikten sowie Suchtmitteldelinquenz insbesondere vor dem Hintergrund bereits zuvor erfolgter einschlägiger Verurteilungen schwer wiegen. Jedoch kommt es nicht nur auf die Tatsache der Verurteilungen des BF wegen der besagten Straftaten an, sondern ist vielmehr auch das den einzelnen Verurteilungen zugrundeliegende Verhalten maßgeblich zu berücksichtigen. Insoweit ist die Straffälligkeit des BF an sich bei gesamtheitlicher Betrachtung der Vorstrafen vor dem Hintergrund der zu § 52 Abs. 5 FPG zitierten Judikatur noch nicht als „gravierend“ zu qualifizieren.Es wird nicht verkannt, dass die wiederholte Begehung von Eigentums- und Vermögensdelikten sowie Suchtmitteldelinquenz insbesondere vor dem Hintergrund bereits zuvor erfolgter einschlägiger Verurteilungen schwer wiegen. Jedoch kommt es nicht nur auf die Tatsache der Verurteilungen des BF wegen der besagten Straftaten an, sondern ist vielmehr auch das den einzelnen Verurteilungen zugrundeliegende Verhalten maßgeblich zu berücksichtigen. Insoweit ist die Straffälligkeit des BF an sich bei gesamtheitlicher Betrachtung der Vorstrafen vor dem Hintergrund der zu Paragraph 52, Absatz 5, FPG zitierten Judikatur noch nicht als „gravierend“ zu qualifizieren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es mehrmals beim Versuch geblieben ist und die verkauften Mengen an Suchtgift noch vergleichsweise gering waren. Zwischen den Straffälligkeiten des BF, psychischen Ausnahmesituationen und seiner Sucht bestand zudem ein kausaler Zusammenhang. So kann den im Gerichtakt einliegenden Strafurteilen entnommen werden, dass der BF die letzten drei Straftaten unter erheblichem Einfluss von Alkohol, Schlaftabletten, und Suchtgift begangen hat. Es steht zwar fest, dass der BF in erheblichem Umfang straffällig geworden ist, jedoch bleibt diese erhebliche Straffälligkeit – auch in Hinblick auf das am Bundesverwaltungsgericht geführte Verfahren zur Zl. XXXX – hinter dem Begriff der von der aktuell vorherrschenden Judikatur geforderten „gravierenden“ bzw. „schweren“ Straffälligkeit zurück (vgl. auch VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0243; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0108; VwGH 31.08.2021, Ra 2021/21/0075).Es steht zwar fest, dass der BF in erheblichem Umfang straffällig geworden ist, jedoch bleibt diese erhebliche Straffälligkeit – auch in Hinblick auf das am Bundesverwaltungsgericht geführte Verfahren zur Zl. römisch 40 – hinter dem Begriff der von der aktuell vorherrschenden Judikatur geforderten „gravierenden“ bzw. „schweren“ Straffälligkeit zurück vergleiche auch VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0243; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0108; VwGH 31.08.2021, Ra 2021/21/0075). Im Übrigen ist anzumerken, dass nach § 52 Abs. 11 FPG eine derzeitige Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht unbeschränkt pro futuro wirkt und kann im Fall, dass ein Fremder in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten setzt, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde, eine solche erneut vom Bundesamt gegen ihn erlassen werden. Im Übrigen ist anzumerken, dass nach Paragraph 52, Absatz 11, FPG eine derzeitige Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht unbeschränkt pro futuro wirkt und kann im Fall, dass ein Fremder in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten setzt, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde, eine solche erneut vom Bundesamt gegen ihn erlassen werden. Somit ist festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – auch im Hinblick auf die aufgrund der wiederholten Rückfälligkeit des BF negativ zu attestierenden Zukunftsprognose – im gegenständlichen Fall noch keine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit iSd der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 und vor dem Hintergrund der vorherrschenden Judikatur vorliegt.Somit ist festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – auch im Hinblick auf die aufgrund der wiederholten Rückfälligkeit des BF negativ zu attestierenden Zukunftsprognose – im gegenständlichen Fall noch keine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit iSd der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 und vor dem Hintergrund der vorherrschenden Judikatur vorliegt. Entsprechend der oben wiedergegeben Judikatur bleibt daher fallbezogen im Hinblick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer des BF und darauf, dass der BF in Österreich geboren wurde und hier aufgewachsen ist, kein Spielraum für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bestehen, zumal der gravierende Eingriff durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot in das Privat- und Familienleben des BF, sowie die nur gering vorhandenen Bindungen zu seinem Heimatstaat zu berücksichtigen sind. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet vermögen bei dieser objektiven Betrachtung die - aufgrund des seit seiner Geburt andauernden Aufenthalts des BF im Bundesgebiet - sehr großen privaten/familiären Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen. Im Ergebnis ist daher eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig. 3.
  2. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides In Ansehung der zu Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 4 bzw. Abs. 5 FPG ergangenen Judikatur des VwGH (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd § 9 Abs. 3 erster Satz BFA-VG iVm der nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 auszusprechen; vielmehr ist diesen Fällen die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. In Fallkonstellationen der Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 4 bzw. Abs. 5 FPG setzen die letztgenannten Bestimmungen bereits ex-lege das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels oder zumindest eines Verlängerungsantrags auf erneute Erteilung eines solchen (§ 24 NAG) und des nachfolgenden Vorgehens der Niederlassungsbehörde nach § 25 NAG voraus. Gegenständlich verfügt der BF unverändert über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ist daher weder rechtlich möglich noch geboten. Ein dezidierter Ausspruch darüber, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG aufgrund des Nicht-Vorliegens der Anwendungsvoraussetzungen für diese Bestimmung oder aufgrund der Abwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG unzulässig ist, muss nicht erfolgen (erneut: VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067, Rn 18), zumal eine bestimmte "Prüfreihenfolge" zwischen diesen Bestimmungen nicht besteht (VwGH ebendort, Rn 19).In Ansehung der zu Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 4, bzw. Absatz 5, FPG ergangenen Judikatur des VwGH (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz BFA-VG in Verbindung mit der nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 auszusprechen; vielmehr ist diesen Fällen die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. In Fallkonstellationen der Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 4, bzw. Absatz 5, FPG setzen die letztgenannten Bestimmungen bereits ex-lege das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels oder zumindest eines Verlängerungsantrags auf erneute Erteilung eines solchen (Paragraph 24, NAG) und des nachfolgenden Vorgehens der Niederlassungsbehörde nach Paragraph 25, NAG voraus. Gegenständlich verfügt der BF unverändert über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ist daher weder rechtlich möglich noch geboten. Ein dezidierter Ausspruch darüber, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG aufgrund des Nicht-Vorliegens der Anwendungsvoraussetzungen für diese Bestimmung oder aufgrund der Abwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unzulässig ist, muss nicht erfolgen (erneut: VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067, Rn 18), zumal eine bestimmte "Prüfreihenfolge" zwischen diesen Bestimmungen nicht besteht (VwGH ebendort, Rn 19). Demzufolge war der gegenständlichen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und ohne den entbehrlichen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 28Abs. 2 Vw

GVG ersatzlos zu beheben.Demzufolge war der gegenständlichen Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und ohne den entbehrlichen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben. Aufgrund der erfolgten Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen Rückkehrentscheidung fällt auch die Voraussetzung für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides, weshalb diese im Zuge der Stattgabe der Beschwerde ebenfalls aufzuheben waren. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W297.2224785.2.00

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