4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde gegen XXXX (im Folgenden: Antragsteller)
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.) und
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller)
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde. Die Beschwerde enthielt keine Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die Beschwerde wurde am 20.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung W185 zugewiesen. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.04.2022 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W297 zugewiesen. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2022 wurde dem Antragsteller mit Hinweis auf § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG aufgetragen, binnen 2 Wochen die Beschwerde zu verbessern und den Zeitpunkt der persönlichen Übernahme des Bescheides durch den Antragsteller anzugeben. Der Verbesserungsauftrag wurde dem BF am 30.06.2022 zugestellt. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2022 wurde dem Antragsteller mit Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, VwGVG aufgetragen, binnen 2 Wochen die Beschwerde zu verbessern und den Zeitpunkt der persönlichen Übernahme des Bescheides durch den Antragsteller anzugeben. Der Verbesserungsauftrag wurde dem BF am 30.06.2022 zugestellt. Am 18.07.2022 langte die Verbesserung der Beschwerde und in einem der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine zurückweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2023, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX stattgegeben und dieser Bescheid ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 stattgegeben und dieser Bescheid ersatzlos behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 2.1. Rechtliche Grundlagen: § 9 Abs. 1 VwGVG, Inhalt der Beschwerde, lautet wie folgt:Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG, Inhalt der Beschwerde, lautet wie folgt:
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 33 VwGVG, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 33, VwGVG, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, lautet auszugsweise wie folgt:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W297.2224785.3.00
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