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{'item': 'W297 2224785-3'}

Obsah (8)Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW297 2224785-3 Spruch, W297 2224785-3/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde gegen XXXX (im Folgenden: Antragsteller)

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller)

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde. Die Beschwerde enthielt keine Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die Beschwerde wurde am 20.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung W185 zugewiesen. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.04.2022 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W297 zugewiesen. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2022 wurde dem Antragsteller mit Hinweis auf § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG aufgetragen, binnen 2 Wochen die Beschwerde zu verbessern und den Zeitpunkt der persönlichen Übernahme des Bescheides durch den Antragsteller anzugeben. Der Verbesserungsauftrag wurde dem BF am 30.06.2022 zugestellt. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2022 wurde dem Antragsteller mit Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, VwGVG aufgetragen, binnen 2 Wochen die Beschwerde zu verbessern und den Zeitpunkt der persönlichen Übernahme des Bescheides durch den Antragsteller anzugeben. Der Verbesserungsauftrag wurde dem BF am 30.06.2022 zugestellt. Am 18.07.2022 langte die Verbesserung der Beschwerde und in einem der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine zurückweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2023, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX stattgegeben und dieser Bescheid ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 stattgegeben und dieser Bescheid ersatzlos behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 2.1. Rechtliche Grundlagen: § 9 Abs. 1 VwGVG, Inhalt der Beschwerde, lautet wie folgt:Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG, Inhalt der Beschwerde, lautet wie folgt:

(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 33 VwGVG, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 33, VwGVG, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. (…)
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. (…)
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. (…)
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt. 2.2. Für den gegenständlichen Fall ergibt dies Folgendes: Gegen den Antragsteller wurde mittels Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen.Gegen den Antragsteller wurde mittels Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Seine dagegen erhobene Beschwerde erfüllte nicht die Voraussetzungen des § 9 VwGVG als sie keine Angaben enthielt, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Abs. 1 Z 5 leg. cit.).Seine dagegen erhobene Beschwerde erfüllte nicht die Voraussetzungen des Paragraph 9, VwGVG als sie keine Angaben enthielt, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit.). Daraufhin wurde dem Antragsteller mit Verbesserungsauftrag vom 28.06.2022 aufgetragen, binnen 2 Wochen die Beschwerde zu verbessern und den Zeitpunkt der persönlichen Übernahme des Bescheides durch den Antragsteller anzugeben. Der Verbesserungsauftrag wurde dem BF am 30.06.2022 zugestellt. Auch wenn die Behebung des Formgebrechens erst am 18.07.2022 und somit verspätet beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, führte dies gegenständlich nicht zur Zurückweisung des Anbringens, weil das ursprünglich fehlerhafte Anbringen mit der Behebung des Mangels als fehlerfrei eingebracht gilt, zumal noch keine zurückwesende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen war (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).Auch wenn die Behebung des Formgebrechens erst am 18.07.2022 und somit verspätet beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, führte dies gegenständlich nicht zur Zurückweisung des Anbringens, weil das ursprünglich fehlerhafte Anbringen mit der Behebung des Mangels als fehlerfrei eingebracht gilt, zumal noch keine zurückwesende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen war vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079). Demnach liegt kein Fristversäumnis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG vor und fehlt es dem vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nun an der notwendigen Voraussetzung der Fristversäumnis sowie aufgrund der inhaltlichen Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX des Erleidens eines Rechtsnachteils. Demnach liegt kein Fristversäumnis im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG vor und fehlt es dem vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nun an der notwendigen Voraussetzung der Fristversäumnis sowie aufgrund der inhaltlichen Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 des Erleidens eines Rechtsnachteils. Der gegenständliche Antrag war sohin als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W297.2224785.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.