2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ III. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. römisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.06.2022 wurde XXXX (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.06.2022 wurde römisch 40 (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet sei, welche über einen Daueraufenthaltstitel in Österreich verfüge. Das gemeinsame Kind sei ebenfalls rechtmäßig in Österreich aufhältig. Der BF habe einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehegattin und bestehe somit keine Gefahr einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 03.08.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2022 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
5 BFA-VG zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2022 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, abs. 5 BFA-VG zuerkannt. Am 29.11.2022 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters sowie unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die serbische Sprache geführt. Die Ehegattin des BF wurde als Zeugin einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht anwesend. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zog der Rechtsvertreter des BF die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. - III. des angefochtenen Bescheides zurück. Am 29.11.2022 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters sowie unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die serbische Sprache geführt. Die Ehegattin des BF wurde als Zeugin einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht anwesend. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zog der Rechtsvertreter des BF die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. des angefochtenen Bescheides zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN).Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Aufgrund der unmissverständlichen Zurückziehung des Rechtsmittels durch den Rechtvertreter im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I.-III. einzustellen.Aufgrund der unmissverständlichen Zurückziehung des Rechtsmittels durch den Rechtvertreter im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.-III. einzustellen. Die Spruchpunkte I.-III. des angefochtenen Bescheides sind somit in Rechtskraft erwachsen.Die Spruchpunkte römisch eins.-III. des angefochtenen Bescheides sind somit in Rechtskraft erwachsen. 3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet:
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. Da Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides, mit welchem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde, aufgehoben wurde, mangelt es gegenständlich an der Grundlage für das Absehen einer Frist für die freiwillige Ausreise im Sinne des § 55 Abs. 4 FPG.Da Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides, mit welchem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, aufgehoben wurde, mangelt es gegenständlich an der Grundlage für das Absehen einer Frist für die freiwillige Ausreise im Sinne des Paragraph 55, Absatz 4, FPG. Daher war
1 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen. Die gesetzliche vorgesehene Frist von 14 Tagen
2 FPG ist gegenständlich als ausreichend zu bewerten. Daher war
Paragraph 55, Absatz eins, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen. Die gesetzliche vorgesehene Frist von 14 Tagen
Paragraph 55, Absatz 2, FPG ist gegenständlich als ausreichend zu bewerten. 3.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…) 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; (…) Die belangte Behörde stützte die Erlassung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG und begründete dies damit, dass der BF keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe und keine nötigen Mittel vorweisen könne, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Es bestehe die Gefahr, dass er eine Belastung für die Gebietskörperschaft werde bzw. dass er versuche, seinen Aufenthalt aus illegalen Quellen zu finanzieren. Es habe sich der Verdacht erhärtet, dass der BF einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, da es nicht sehr wahrscheinlich sei, dass sich der BF über ein halbes Jahr als Tourist aufgehalten habe. Die belangte Behörde stützte die Erlassung des Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG und begründete dies damit, dass der BF keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe und keine nötigen Mittel vorweisen könne, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Es bestehe die Gefahr, dass er eine Belastung für die Gebietskörperschaft werde bzw. dass er versuche, seinen Aufenthalt aus illegalen Quellen zu finanzieren. Es habe sich der Verdacht erhärtet, dass der BF einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, da es nicht sehr wahrscheinlich sei, dass sich der BF über ein halbes Jahr als Tourist aufgehalten habe. Zunächst ist festzuhalten, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Anhaltspunkte für eine illegale Tätigkeit des BF gefunden wurden und der entsprechende Vorwurf der belangten Behörde somit ins Leere geht. In seinem Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022-7 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben wird und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Weiters wurde ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist und der der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet ist.In seinem Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022-7 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig aufgehoben wird und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Weiters wurde ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist und der der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet ist. Mit BGBl. I Nr. 202/2022 wurden die Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes am 27.12.2022 kundgemacht. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, wurden die Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes am 27.12.2022 kundgemacht. Aufgrund der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG war dieser nicht weiter anzuwenden. Aufgrund der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG war dieser nicht weiter anzuwenden. Auch sonst sind keine Umstände hervorgekommen, die die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigen. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).Auch sonst sind keine Umstände hervorgekommen, die die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigen. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots nicht vorliegen. Der angefochtene Spruchpunkt VI. war deshalb ersatzlos zu beheben.Der angefochtene Spruchpunkt römisch sechs. war deshalb ersatzlos zu beheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W297.2257804.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.