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{'item': 'W297 2261326-1'}

Obsah (12)§ 55Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 7§ 68§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2023 GeschäftszahlW297 2261326-1 Spruch, W297 2261326-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 55Abs.

2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.09.2022 wurde XXXX (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.09.2022 wurde römisch 40 (im Folgenden: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Am 26.09.2022 unterzeichnete der BF einen Rechtsmittelverzicht. In weiterer Folge erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkte IV. – VI. und führte aus, dass er am 02.09.2022 in den Schengenraum nach Deutschland eingereist sei, um seine Schwester und seinen Schwager zu besuchen. Am 24.09.2022 sei er nach Österreich gefahren, um für seinen Schwager eine mögliche Arbeitsstätte zu besichtigen und zu fotografieren. Der BF habe bei seiner Festnahme keine Arbeitskleidung getragen und habe keine Malertätigkeit ausgeübt. Er habe lediglich seinem Schwager einen Gefallen getan und für diesen eine mögliche Auftragschance besichtigt. Eine Schwester des BF lebe in Deutschland und eine weitere in Italien. Der BF habe zu beiden eine gute Beziehung und besuche sie regelmäßig. BF habe den rechtmäßigen Aufenthalt von 90 Tagen nicht überschritten und auch nicht gegen das Meldegebot verstoßen. Er sei im gesamten Verfahren kooperationsbereit gewesen. Der BF sei mittlerweile aus Österreich abgeschoben wurde und befinde sich in Albanien.In weiterer Folge erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. und führte aus, dass er am 02.09.2022 in den Schengenraum nach Deutschland eingereist sei, um seine Schwester und seinen Schwager zu besuchen. Am 24.09.2022 sei er nach Österreich gefahren, um für seinen Schwager eine mögliche Arbeitsstätte zu besichtigen und zu fotografieren. Der BF habe bei seiner Festnahme keine Arbeitskleidung getragen und habe keine Malertätigkeit ausgeübt. Er habe lediglich seinem Schwager einen Gefallen getan und für diesen eine mögliche Auftragschance besichtigt. Eine Schwester des BF lebe in Deutschland und eine weitere in Italien. Der BF habe zu beiden eine gute Beziehung und besuche sie regelmäßig. BF habe den rechtmäßigen Aufenthalt von 90 Tagen nicht überschritten und auch nicht gegen das Meldegebot verstoßen. Er sei im gesamten Verfahren kooperationsbereit gewesen. Der BF sei mittlerweile aus Österreich abgeschoben wurde und befinde sich in Albanien. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 21.10.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Parteiengehör vom 15.11.2022 wurde der Rechtsvertretung der vom BF unterzeichnete Rechtsmittelverzicht übermittelt. Am 24.11.2022 langte eine Stellungnahme seiner Rechtsvertretung ein, wonach der Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des Einreiseverbotes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit einem Willensmangel belastet und somit nicht rechtswirksam sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF ist albanischer Staatsangehöriger und lebt in Albanien. Er reiste am 02.09.2022 in den Schengenraum ein und hielt sich bei seiner in Deutschland lebenden Schwester auf. Der BF führte am 25.09.2022 illegal Malerarbeiten auf einer Baustelle in Österreich aus und wurde dabei von Organen der LPD XXXX betreten. Daraufhin wurde der BF festgenommen und von Organen der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.Der BF führte am 25.09.2022 illegal Malerarbeiten auf einer Baustelle in Österreich aus und wurde dabei von Organen der LPD römisch 40 betreten. Daraufhin wurde der BF festgenommen und von Organen der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 25.09.2022 wurde gegen den BF die Schubhaft verhängt. Dieser wurde dem BF am Ende der Einvernahme ausgehändigt. Bei der niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde am 25.09.2022 gab der Folgendes zu Protokoll: „Ich möchte mir überlegen, einen Rechtsmittelverzicht abzugeben, da ich so schnell wie möglich nach Albanien ausreisen will.“ 1.
  3. Der nun angefochtene Bescheid wurde dem BF am 26.09.2022 ausgehändigt, als er sich in Schubhaft befand. Am 26.09.2022, 12:20 bis 15:00 Uhr erfolgte eine Rückkehrberatung durch die BBU. Am 26.09.2022 unterzeichnete der BF einen Rechtsmittelverzicht mit auszugsweise folgendem Inhalt: „Rechtsmittelverzicht Ich, XXXX ….. (Name Partei), wurde in meiner Niederschrift vom 25.09.2022, welche unter Beziehung eines Dolmetschers in einer mir verständlichen Sprache durchgeführt wurde, über meine Rechtsmittel und die Möglichkeit einer Beschwerde sowie die Möglichkeit des Verzichtes auf Beschwerde belehrt und gebe folgenden Rechtsmittelverzicht ab. Ich, römisch 40 ….. (Name Partei), wurde in meiner Niederschrift vom 25.09.2022, welche unter Beziehung eines Dolmetschers in einer mir verständlichen Sprache durchgeführt wurde, über meine Rechtsmittel und die Möglichkeit einer Beschwerde sowie die Möglichkeit des Verzichtes auf Beschwerde belehrt und gebe folgenden Rechtsmittelverzicht ab. I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 2 Asy

IG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach ALBANIEN zulässig ist.römisch eins.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2 AsyIG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach ALBANIEN zulässig ist. (…) Rechtsmittelverzicht  II.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBI. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch zwei.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBI. Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (…) Rechtsmittelverzicht  III.

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idg

F, wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.römisch drei.

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI römisch eins Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. (…) Rechtsmittelverzicht “ Das Formular des Rechtsmittelverzichts enthielt eine albanische Übersetzung. 1.

  1. Am 29.09.2022, 08:45 Uhr erfolgte eine Rechtsberatung durch die BBU. Am 30.09.2022 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und reiste freiwillig und unterstützt aus dem Bundesgebiet aus. 1.
  2. In Deutschland lebt eine Schwester des BF mit ihrem Ehemann. Eine weitere Schwester des BF lebt in Italien. Der BF führt zu beiden Schwestern eine gute Beziehung und besucht sie regelmäßig.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Identität steht aufgrund des vorliegenden Reisepasses des BF, welcher sich als Kopie im Akt befindet, unstrittig fest. Dass der BF in Albanien lebt, ergibt sich aus seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme am 25.09.
  5. Seine Einreise in den Schengenraum beruht auf seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme und findet Deckung durch den Einreisestempel im Reisepass. Dass er sich zunächst bei seiner Schwester in Deutschland aufhielt, beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme. Das erkennende Gericht stützt sich hinsichtlich der Feststellungen zur illegalen Durchführung von Malerarbeiten im Bundesgebiet – ebenso wie die belangte Behörde – auf den Aktenvermerk der LPD XXXX vom 25.09.
  6. Demnach wurde der BF mit zwei anderen Personen vor einem Gebäude einer Personenkontrolle unterzogen, in welchem Malerarbeiten durchgeführt wurden. Eine der Personen wusste, wo der Schlüssel zu dem Gebäude hinterlegt war, in welchem drei Paar Schuhe mit Farbspritzern sowie Kleidung und Lebensmittel des BF und den anderen zwei Personen vorgefunden wurden. Vorgefunden wurden auch Malerkübel und bereits begonnene und noch nicht fertiggestellte Malerarbeiten. Der BF gab im Rahmen der Kontrolle widersprüchlich an, dass er bei der Malerfirma seiner Schwester aushelfe, während er danach vorbrachte, noch nie Malerarbeiten durchgeführt zu haben. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der BF tatsächlich Malerarbeiten in Österreich durchführte. Auch seine Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 25.09.2022 konnten diese Beurteilung nicht zerstreuen. So konnte er nicht nachvollziehbar darlegen, aus welchem anderen Grund er sich in diesem Gebäude aufgehalten haben soll. Sein Vorbringen, wonach er das Gebäude für den Ehegatten seiner Schwester besichtigt habe, um zu erheben, wie viel Arbeit dort sei, ist völlig lebensfremd. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF – welcher laut eigenen Angaben in keinem Arbeitsverhältnis zum Schwager stehen soll - extra aus Deutschland angereist sein soll, um mit zwei weiteren Personen Fotos von einer Baustelle zu machen und den Arbeitsaufwand zu bewerten. Auch in der Beschwerde trat der BF den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und brachte lediglich vor, bei seiner Festnahme keine Arbeitskleidung getragen und keine Malerarbeiten ausgeführt zu haben. Das erkennende Gericht stützt sich hinsichtlich der Feststellungen zur illegalen Durchführung von Malerarbeiten im Bundesgebiet – ebenso wie die belangte Behörde – auf den Aktenvermerk der LPD römisch 40 vom 25.09.
  7. Demnach wurde der BF mit zwei anderen Personen vor einem Gebäude einer Personenkontrolle unterzogen, in welchem Malerarbeiten durchgeführt wurden. Eine der Personen wusste, wo der Schlüssel zu dem Gebäude hinterlegt war, in welchem drei Paar Schuhe mit Farbspritzern sowie Kleidung und Lebensmittel des BF und den anderen zwei Personen vorgefunden wurden. Vorgefunden wurden auch Malerkübel und bereits begonnene und noch nicht fertiggestellte Malerarbeiten. Der BF gab im Rahmen der Kontrolle widersprüchlich an, dass er bei der Malerfirma seiner Schwester aushelfe, während er danach vorbrachte, noch nie Malerarbeiten durchgeführt zu haben. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der BF tatsächlich Malerarbeiten in Österreich durchführte. Auch seine Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 25.09.2022 konnten diese Beurteilung nicht zerstreuen. So konnte er nicht nachvollziehbar darlegen, aus welchem anderen Grund er sich in diesem Gebäude aufgehalten haben soll. Sein Vorbringen, wonach er das Gebäude für den Ehegatten seiner Schwester besichtigt habe, um zu erheben, wie viel Arbeit dort sei, ist völlig lebensfremd. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF – welcher laut eigenen Angaben in keinem Arbeitsverhältnis zum Schwager stehen soll - extra aus Deutschland angereist sein soll, um mit zwei weiteren Personen Fotos von einer Baustelle zu machen und den Arbeitsaufwand zu bewerten. Auch in der Beschwerde trat der BF den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und brachte lediglich vor, bei seiner Festnahme keine Arbeitskleidung getragen und keine Malerarbeiten ausgeführt zu haben. Der genannte Mandatsbescheid vom 25.09.2022 sowie das Einvernahmeprotokoll vom 25.09.2022 liegen dem Verwaltungsakt bei. 2.
  8. Die Feststellung zur Übernahme des Bescheides in Schubhaft sowie zum Zeitpunkt der Rückkehrberatung beruhen auf einem Auszug aus der Anhaltedatei. Der genannte Rechtsmittelverzicht liegt dem Verwaltungsakt bei. 2.
  9. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Rückkehrberatung und zur Entlassung aus der Schubhaft beruhen auf einem Auszug aus der Anhaltedatei. Die freiwillige Rückkehr ergibt sich aus dem Nachweis über die erfolgte Ausreise vom 30.09.
  10. 2.
  11. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen in Deutschland und Italien beruht auf den Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme und der Beschwerdeschrift.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  13. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein Rechtsmittelverzicht ist eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass ein von der Partei eingebrachtes Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Rechtsmittelverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichtes ist besonders streng zu prüfen und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten. Dem Motiv für die Erklärung, die Berufung zurückzuziehen, kommt für sich allein keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Werden durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten eines Rechtsmittels erweckt, oder wird die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht unter dem Druck der Haft abgegeben, so liegt ein rechtserheblicher Willensmangel vor (vgl. VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098).Ein Rechtsmittelverzicht ist eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass ein von der Partei eingebrachtes Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Rechtsmittelverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichtes ist besonders streng zu prüfen und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten. Dem Motiv für die Erklärung, die Berufung zurückzuziehen, kommt für sich allein keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Werden durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten eines Rechtsmittels erweckt, oder wird die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht unter dem Druck der Haft abgegeben, so liegt ein rechtserheblicher Willensmangel vor vergleiche VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass an einen Rechtsmittelverzicht strenge Maßstäbe anzulegen sind, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung jener Umstände, unter denen der Verzicht abgegeben wurde, um die Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung beurteilen zu können (vgl. VfGH 23.09.2019, E 2344/2019).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass an einen Rechtsmittelverzicht strenge Maßstäbe anzulegen sind, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung jener Umstände, unter denen der Verzicht abgegeben wurde, um die Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung beurteilen zu können vergleiche VfGH 23.09.2019, E 2344 aus 2019,). Zudem hat der Verfassungsgerichtshof bereits klargestellt, dass eine – wie immer geartete – "Rückkehrvorbereitung" durch den Verein Menschenrechte Österreich die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen kann. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Asylwerber im Verwaltungsverfahren wie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu (VfGH 23.09.2019, E 2344/2019).Zudem hat der Verfassungsgerichtshof bereits klargestellt, dass eine – wie immer geartete – "Rückkehrvorbereitung" durch den Verein Menschenrechte Österreich die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen kann. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Asylwerber im Verwaltungsverfahren wie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu (VfGH 23.09.2019, E 2344 aus 2019,). Dementsprechend verlangt der Verfassungsgerichtshof, dass in die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts der zur Rechtsberatung im Sinne des § 52 BFA-VG bestellte Rechtsberater eingebunden wird. Die Beiziehung eines zur Rückkehrberatung iSd § 52a BFA-VG zugewiesenen Mitarbeiters genügt demgegenüber nicht zur Abgabe eines gültigen Rechtsmittelverzichts (vgl. 23.09.2019, VfGH E 2344/2019).Dementsprechend verlangt der Verfassungsgerichtshof, dass in die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts der zur Rechtsberatung im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG bestellte Rechtsberater eingebunden wird. Die Beiziehung eines zur Rückkehrberatung iSd Paragraph 52 a, BFA-VG zugewiesenen Mitarbeiters genügt demgegenüber nicht zur Abgabe eines gültigen Rechtsmittelverzichts vergleiche 23.09.2019, VfGH E 2344 aus 2019,). Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts während aufrechter Schubhaft ist grundsätzlich zulässig, weil § 39 VwGVG, wonach ein während der Anhaltung abgegebener Beschwerdeverzicht unwirksam ist, nur anwendbar ist, soweit es sich um ein Strafverfahren handelt. Ein während der Schubhaft abgegebener Beschwerdeverzicht ist auf die Freiheit von Willensmängeln zu überprüfen [vgl. Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 39 (Stand 31.3.2018, rdb.

  1. at)mit Verweis auf VwGH 10.3.1994, 94/19/0601 zur Schubhaft].Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts während aufrechter Schubhaft ist grundsätzlich zulässig, weil Paragraph 39, VwGVG, wonach ein während der Anhaltung abgegebener Beschwerdeverzicht unwirksam ist, nur anwendbar ist, soweit es sich um ein Strafverfahren handelt. Ein während der Schubhaft abgegebener Beschwerdeverzicht ist auf die Freiheit von Willensmängeln zu überprüfen [vgl. Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 39, (Stand 31.3.2018, rdb.
  2. at)mit Verweis auf VwGH 10.3.1994, 94/19/0601 zur Schubhaft]. Im gegenständlichen Fall wurde der BF im Rahmen der behördlichen Einvernahme, ohne Beisein einer rechtlichen Vertretung oder eines Rechtsberaters zu den Auswirkungen eines Rechtsmittelverzichts aufgeklärt und gab der BF zu Protokoll sich zu überlegen, einen Rechtsmittelverzicht abzugeben, da er so schnell wie möglich nach Albanien ausreisen wolle. In weiterer Folge unterzeichnete der BF am 26.09.2022 ein vorgedrucktes Formular „Rechtsmittelverzicht“, welches ihm in deutscher und albanischer Sprache ausgehändigt wurde. Eine erstmalige Rechtsberatung erfolgte jedoch erst am 29.09.2022. Gegenständlich liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein rechtswirksamer Beschwerdeverzicht des BF nicht vor, zumal nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dazu nämlich der zur Rechtsberatung im Sinne des § 52 BFA-VG bestellte Rechtsberater eingebunden hätte sein müssen.Gegenständlich liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein rechtswirksamer Beschwerdeverzicht des BF nicht vor, zumal nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dazu nämlich der zur Rechtsberatung im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG bestellte Rechtsberater eingebunden hätte sein müssen. Hinzu kommt, dass aus den Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme, wonach er sich überlege, einen Rechtsmittelverzicht abzugeben, um so schnell wie möglich nach Albanien ausreisen zu können, der Eindruck erweckt wird, dass er die Erklärung nur unter dem Druck der Schubhaft abgab und sich darüber hinaus nicht bewusst war, dass ein solcher auch nur hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gereicht hätte. Im Übrigen verweist der Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des Einreisverbotes auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG (Mittellosigkeit), während sich das nunmehr angefochtene Einreiseverbot auf Z 7 leg. cit. stützt.Im Übrigen verweist der Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des Einreisverbotes auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG (Mittellosigkeit), während sich das nunmehr angefochtene Einreiseverbot auf Ziffer 7, leg. cit. stützt. Bei Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände, insbesondere der unterbliebenen Beiziehung eines Rechtsberaters im Sinne des § 52 BFA-VG, liegt ein gültiger Rechtsmittelverzicht nicht vor, sodass sich die gegenständliche Beschwerde als zulässig erweist.Bei Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände, insbesondere der unterbliebenen Beiziehung eines Rechtsberaters im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG, liegt ein gültiger Rechtsmittelverzicht nicht vor, sodass sich die gegenständliche Beschwerde als zulässig erweist. 3.2. Weiters ist festzuhalten, dass sich die als zulässig erachtete Beschwerde des BF lediglich gegen die Spruchpunkte IV. – VI. (Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 3 Jahren, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) richtet und die übrigen Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.3.2. Weiters ist festzuhalten, dass sich die als zulässig erachtete Beschwerde des BF lediglich gegen die Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. (Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 3 Jahren, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) richtet und die übrigen Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen. 3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1. Rechtliche Grundlagen: Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)

  1. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; (…) Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230) 3.3.
  2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Begründend führte sie aus, dass die Tatsache, dass der BF bei der Ausübung einer Schwarzarbeit betreten worden sei, die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Auch seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich stünden nicht gegen die Erlassung eines Einreiseverbots.Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Begründend führte sie aus, dass die Tatsache, dass der BF bei der Ausübung einer Schwarzarbeit betreten worden sei, die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Auch seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich stünden nicht gegen die Erlassung eines Einreiseverbots. Dass der BF bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, steht - wie beweiswürdigend - ausgeführt wurde fest. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).Dass der BF bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, steht - wie beweiswürdigend - ausgeführt wurde fest. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des BF erheblich beeinträchtigt wurde.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des BF erheblich beeinträchtigt wurde. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung im vorliegenden Fall festgestellt werden. Dem öffentlichen Interesse kommt an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von unerlaubten Erwerbstätigkeiten zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da der BF bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots iSd § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FPG erfüllt.Dem öffentlichen Interesse kommt an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von unerlaubten Erwerbstätigkeiten zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da der BF bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots iSd Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG erfüllt. Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 8 EMRK (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301) ist auszuführen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Albanien hat. Zwar leben seine Schwestern in Italien und Deutschland, jedoch wird es ihm möglich sein, den Kontakt zu diesen mittels moderner Kommunikationsmittel oder durch Besuche der Schwestern in Albanien aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus liegen keine besonderen Anknüpfungspunkte in Österreich oder andere vom Einreiseverbot betroffene Staaten vor, welche gegen die Erlassung eines Einreiseverbots sprechen würden. Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 8 EMRK vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301) ist auszuführen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Albanien hat. Zwar leben seine Schwestern in Italien und Deutschland, jedoch wird es ihm möglich sein, den Kontakt zu diesen mittels moderner Kommunikationsmittel oder durch Besuche der Schwestern in Albanien aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus liegen keine besonderen Anknüpfungspunkte in Österreich oder andere vom Einreiseverbot betroffene Staaten vor, welche gegen die Erlassung eines Einreiseverbots sprechen würden. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte dreijährige Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF, insbesondere der zwischenzeitlich erfolgten freiwilligen Ausreise und in Anbetracht dessen, dass der BF erstmalig in Erscheinung getreten ist, als nicht angemessen, weshalb die Dauer des Einreiseverbots auf ein Jahr herabzusetzen war. Eine weitere Herabsetzung war angesichts des Umstandes, dass sich der BF zu seinem Fehlverhalten nicht einsichtig zeigte, nicht angebracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: § 18 BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise:Paragraph 18, BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise: (…)

(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht. (…) Eingangs ist festzuhalten, dass die Rückkehrentscheidung zwar unangefochten in Rechtskraft erwuchs, jedoch der gegenständlich angefochtene Spruchpunkt V. hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Einfluss auf den ebenso gegenständlich abzusprechenden Spruchpunkt VI. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides hat. Eingangs ist festzuhalten, dass die Rückkehrentscheidung zwar unangefochten in Rechtskraft erwuchs, jedoch der gegenständlich angefochtene Spruchpunkt römisch fünf. hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Einfluss auf den ebenso gegenständlich abzusprechenden Spruchpunkt römisch sechs. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides hat. Ein Abspruch

§ 18Abs.

5 BFA-VG innerhalb der Wochenfrist war aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung jedoch nicht erforderlich, da eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch das Nichtanfechten der Rückkehrentscheidung nicht weiter zu prüfen ist. Zu prüfen bleibt daher lediglich, ob die Tatbestandselementen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt sind, nämlich ob die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Ein Abspruch

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG innerhalb der Wochenfrist war aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung jedoch nicht erforderlich, da eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch das Nichtanfechten der Rückkehrentscheidung nicht weiter zu prüfen ist. Zu prüfen bleibt daher lediglich, ob die Tatbestandselementen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt sind, nämlich ob die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Bescheid darauf, dass „angesichts des der oben angeführten Verurteilung (sic!) zugrundeliegenden Fehlverhaltens“ und aufgrund der Mittellosigkeit des BF eine sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich sei. Weder trat der BF strafgerichtlich in Erscheinung noch wurde eine Mittellosigkeit des BF festgestellt. Auch sonst sind keine Umstände im Verfahren hervorgekommen, welche die sofortige Ausreise des BF begründet hätten. Es lagen somit keine besonderen Umstände vor, die im Sinne der oben zitierten Judikatur die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigten. Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. 3.5. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. Da Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides, mit welchem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde, aufgehoben wurde, mangelt es gegenständlich an der Grundlage für das Absehen einer Frist für die freiwillige Ausreise im Sinne des § 55 Abs. 4 FPG.Da Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides, mit welchem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, aufgehoben wurde, mangelt es gegenständlich an der Grundlage für das Absehen einer Frist für die freiwillige Ausreise im Sinne des Paragraph 55, Absatz 4, FPG. Daher war

§ 55Abs.

1 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen. Die gesetzliche vorgesehene Frist von 14 Tagen

§ 55Abs.

2 FPG ist gegenständlich als ausreichend zu bewerten.Daher war

Paragraph 55, Absatz eins, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen. Die gesetzliche vorgesehene Frist von 14 Tagen

Paragraph 55, Absatz 2, FPG ist gegenständlich als ausreichend zu bewerten. 3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN).Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN). Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Verbindung mit einem Einreiseverbot kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN). Ein solch eindeutiger Fall liegt hier vor. Es ist nicht ersichtlich, welches weitere Ermittlungsergebnis eine Vernehmung des BF hervorbringen würde.Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Verbindung mit einem Einreiseverbot kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben vergleiche etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN). Ein solch eindeutiger Fall liegt hier vor. Es ist nicht ersichtlich, welches weitere Ermittlungsergebnis eine Vernehmung des BF hervorbringen würde. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist, zumal sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.06.2014, 2014/20/0002-7).Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist, zumal sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet vergleiche VwGH 18.06.2014, 2014/20/0002-7). In der Beschwerde wird kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W297.2261326.1.00

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