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{'item': 'G306 2257617-1'}

Obsah (23)§ 9§§ 54Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 57§ 10§ 18§ 55Art. 130§ 60§ 31§ 8§ 24§ 61§ 66§ 67§ 2Art. 20Art. 8§§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlG306 2257617-1 Spruch, G306 2257617-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 9Abs.

3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt und der Beschwerdeführerin

§§ 54Abs. 1 Z 2 und Abs 2, 58 Abs. 2 i

Vm. 55 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt und der Beschwerdeführerin

Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) zugestellt am 03.11.2021, wurde die BF anlässlich ihrer Betretung durch Polizeiorgane im Bundsgebiet am XXXX 2021 und anschließender Anzeige wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, über die erfolgte Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt. Zudem wurde die BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt des gegenständlichen Schreibens aufgefordert.
  2. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) zugestellt am 03.11.2021, wurde die BF anlässlich ihrer Betretung durch Polizeiorgane im Bundsgebiet am römisch 40 2021 und anschließender Anzeige wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, über die erfolgte Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt. Zudem wurde die BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt des gegenständlichen Schreibens aufgefordert. Die BF gab keine Stellungnahme ab.
  3. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 27.11.2021, wurde gegen die BF

§ 9

BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gegen die BF

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 6 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 27.11.2021, wurde gegen die BF

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen die BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit per E-Mail am 12.05.2022 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den unter Punkt I.
  2. genannten Bescheid des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  3. Mit per E-Mail am 12.05.2022 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den unter Punkt römisch eins.
  4. genannten Bescheid des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides im Umfang dessen Spruchpunkte I., II. und III., in eventu die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes beantragt. Darin wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides im Umfang dessen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei., in eventu die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes beantragt.
  5. Am 29.06.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA statt.
  6. Mit der oben im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung des BFA, der RV der BF zugestellt am 11.07.2022, wurde die unter Punkt I.
  7. genannte Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der BF ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen wird (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung der BF

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen die BF ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt V.) sowie der BF

§ 55Abs.

1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt VI.).

  1. Mit der oben im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung des BFA, der Regierungsvorlage der BF zugestellt am 11.07.2022, wurde die unter Punkt römisch eins.
  2. genannte Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wird (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die BF ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie der BF

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit per E-Mail am 25.07.2022 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz beantragte die BF durch ihre RV die Vorlage der Beschwerde an das BVwG (Vorlageantrag).
  2. Mit per E-Mail am 25.07.2022 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz beantragte die BF durch ihre Regierungsvorlage die Vorlage der Beschwerde an das BVwG (Vorlageantrag). Darin ergänzte die BF ihre zu Punkt I.
  3. genannte Beschwerde und stellte die Anträge, dass BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. Darin ergänzte die BF ihre zu Punkt römisch eins.
  4. genannte Beschwerde und stellte die Anträge, dass BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.
  5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt, und langten am 28.07.2022 ein.
  6. Mit Teilerkenntnis des BVwG, GZ.: G306 2257617-1/4Z, vom 16.08.2022, wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A)), der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben und der besagte Spruchpunkt ersatzlos behoben, sowie

§ 18Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchteil B)).8. Mit Teilerkenntnis des BVw

G, GZ.: G306 2257617-1/4Z, vom 16.08.2022, wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A)), der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben und der besagte Spruchpunkt ersatzlos behoben, sowie

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchteil B)).

  1. Am 20.12.2022 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener die BF und eine Vertretrin ihrer RV persönlich teilnahmen und der Ehegatte der BF, XXXX , geb. XXXX , StA.: Serbien, als Zeuge einvernommen wurde.
  2. Am 20.12.2022 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener die BF und eine Vertretrin ihrer Regierungsvorlage persönlich teilnahmen und der Ehegatte der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Serbien, als Zeuge einvernommen wurde. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen; unterließ es jedoch eine/einen informierte/informierten Vertreterin/Vertreter zu entsenden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist serbische Staatsbürgerin, verheiratet, Mutter von vier minderjährigen Kindern, gesund und arbeitsfähig. Die Muttersprache der BF ist serbisch. Die BF hält sich aktuell seit 02.03.2022 gemeldet in Österreich auf und war zuvor von 20.08.2019 bis 03.11.2021 teils ungemeldet durchgehend im Bundesgebeit aufhältig. Die BF weist zudem in den Zeiträumen 24.01.2012 bis 20.04.2012 und 05.09.2013 bis 09.08.2020 Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich auf. Die BF ist seit XXXX 2011 mit dem serbischen Staatsbürger XXXX , geb. XXXX , welcher im Besitz eines unbesfristeten Aufenthaltstitels für Österreich ist verheiratet, und hat mit diesem drei gemeinsame Kinder, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , allesamt serbische Staatsbürger und im Besitz von gültigen befristeten Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“. Die Obsorge über die genannten Kinder kommt der BF sowie deren Ehemann zu gleichen Teilen zu. Die BF und ihr Ehemann leben aktuell getrennt und halten sich die gemeinsamen Kinder der BF überwiegend bei ihrem Ehemann auf. Die BF pflegt zu den gemeinsamen Kindern sowie zu ihrem Ehemann nach wie vor regelmäßigen Kontakt, und wird sie von ihrem Ehemann auch finanziell unterstützt. Die gemeinsamen Kinder kamen allesamt in Österreich zur Welt, waren noch nie in Serbien und besucht der gemeinsame Sohn den Kindergarten und die gemeinsamen Töchter jeweils die Schule in Österreich. Die BF ist seit römisch 40 2011 mit dem serbischen Staatsbürger römisch 40 , geb. römisch 40 , welcher im Besitz eines unbesfristeten Aufenthaltstitels für Österreich ist verheiratet, und hat mit diesem drei gemeinsame Kinder, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , allesamt serbische Staatsbürger und im Besitz von gültigen befristeten Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“. Die Obsorge über die genannten Kinder kommt der BF sowie deren Ehemann zu gleichen Teilen zu. Die BF und ihr Ehemann leben aktuell getrennt und halten sich die gemeinsamen Kinder der BF überwiegend bei ihrem Ehemann auf. Die BF pflegt zu den gemeinsamen Kindern sowie zu ihrem Ehemann nach wie vor regelmäßigen Kontakt, und wird sie von ihrem Ehemann auch finanziell unterstützt. Die gemeinsamen Kinder kamen allesamt in Österreich zur Welt, waren noch nie in Serbien und besucht der gemeinsame Sohn den Kindergarten und die gemeinsamen Töchter jeweils die Schule in Österreich. Gegen den Ehemann der BF wurde am XXXX 2022 wegen eines gewalttätigen Übergriffes auf die BF ein Betretungsverbot ausgesprochen, welches auf Antrag der BF mit Beschluss des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , wieder aufgehoben wurde. Gegen den Ehemann der BF wurde am römisch 40 2022 wegen eines gewalttätigen Übergriffes auf die BF ein Betretungsverbot ausgesprochen, welches auf Antrag der BF mit Beschluss des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , wieder aufgehoben wurde. Aktuell ist die BF in einem Obdachlosenheim in Österreich untergebracht und brachte sie am XXXX 2022 eine weitere Tochter, XXXX , geb. XXXX , StA.: Serbien, zur Welt, dessen leiblicher Vater jedoch nicht der Ehemann der BF ist. Der leibliche Vater der besagten Tochter lebt in Bosnien und Herzegowina. Aktuell ist die BF in einem Obdachlosenheim in Österreich untergebracht und brachte sie am römisch 40 2022 eine weitere Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Serbien, zur Welt, dessen leiblicher Vater jedoch nicht der Ehemann der BF ist. Der leibliche Vater der besagten Tochter lebt in Bosnien und Herzegowina. Die BF ist und war nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich, geht keiner geregelten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und erweist sich als mittellos. Der Ehemann der BF ist erwerbstätig und bringt monatlich netto ca. EUR 1.400,- ins Verdienen und ist die BF mit diesem sozialrechtlich mitversichert. Im Herkunftsstaat halten sich die Eltern der BF, welche jedoch getrennt leben, auf. In strafgerichtlicher Hinsicht erweist sich die BF als unbescholten, jedoch wurde die BF mit Strafverfügung der LPD XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX 2022, wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund erfolgter Überschreitung der serbischen Staatsbürgern zustehenden visumsbefreiten Aufenthaltsfristen im Bundesgebiet mit einer Geldstrafe in Höhe EUR 600,- belangt. In strafgerichtlicher Hinsicht erweist sich die BF als unbescholten, jedoch wurde die BF mit Strafverfügung der LPD römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 2022, wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund erfolgter Überschreitung der serbischen Staatsbürgern zustehenden visumsbefreiten Aufenthaltsfristen im Bundesgebiet mit einer Geldstrafe in Höhe EUR 600,- belangt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF einen Deutschkurs besucht und/oder eine Deutschprüfung absolviert hat. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  6. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  7. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  8. Die Feststellungen zur angeführten Identität der BF (Name und Geburtsdatum) sowie zu deren Staatsbürgerschaft und Familienstand beruhen auf den konkreten und konsistenten Angaben der BF welche sich mit den Eintragungen in den öffentlichen Registern (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister und Sozialversicherungsdatenbank) decken. Ferner liegt im Akt eine Kopie des Reisepasses der BF (siehe AS 1) ein, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Zudem hat die BF eine Kopie ihrer Heiratsurkunde in Vorlage gebracht, jener auch die Personalien ihres Ehemannes entnommen werden können. (siehe AS 283) Die Elternschaft im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder der BF und ihres Ehemanns sowie deren Personalien und Geburt in Österreich wurden durch die Vorlage von Kopien der jeweiligen Geburtsurkunden, Reisepässe und Aufenthaltstiteln der genannten Kinder (siehe AS 251ff) belegt. Ferner wurde die gemeinsame Obsorge in Bezug auf die genannten Kinder durch die Vorlage einer Ablichtung des Beschlusses des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2022 (siehe AS 281) nachgewiesen. Die Elternschaft im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder der BF und ihres Ehemanns sowie deren Personalien und Geburt in Österreich wurden durch die Vorlage von Kopien der jeweiligen Geburtsurkunden, Reisepässe und Aufenthaltstiteln der genannten Kinder (siehe AS 251ff) belegt. Ferner wurde die gemeinsame Obsorge in Bezug auf die genannten Kinder durch die Vorlage einer Ablichtung des Beschlusses des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022 (siehe AS 281) nachgewiesen. Der Schulbesuch der Töchter der BF beruht auf jeweiligen Schulbesuchstbestätigungen der Volkschule XXXX vom 12.05.2022 (siehe AS 269; 271) und ergibt sich der Kindergartenbesuch des Sohnes der BF aus einem Bestätigungsschreiben der Gemeinde XXXX , vom 17.05.2022 (siehe AS 147). Der Schulbesuch der Töchter der BF beruht auf jeweiligen Schulbesuchstbestätigungen der Volkschule römisch 40 vom 12.05.2022 (siehe AS 269; 271) und ergibt sich der Kindergartenbesuch des Sohnes der BF aus einem Bestätigungsschreiben der Gemeinde römisch 40 , vom 17.05.2022 (siehe AS 147). Durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass die BF nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich war. Dem besagten Register lässt sich zudem entnehmen, dass der Ehemann der BF über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt und die gemeinsamen Kinder jeweils einen gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ besitzen. Durch Abfrage des Zentralen Melderegisters konnten ferner die Wohnsitzmeldungen der BF in Österreich, die aktuelle Unterbringung der BF in einer Obdachlosenunterkunft sowie der Aufenthalt der gemeinsamen Kinder beim Ehemann der BF ermittelt werden. Darüber hinaus gestand die BF und deren Ehemann in der mündlichen Verhandlung ein, dass sie aktuell getrennt leben und sich die gemeinsamen Kinder überwiegend beim Ehemann der BF aufhalten, die BF jedoch zu diesen sowie zu ihrem Ehemann aufrechten Kontakt pflegt. Auch wurde vom Ehemann der BF vorgebracht, die BF finanziell zu unterstützen und, dass der Kontakt der BF zu ihren Kindern zum Wohle der Kinder erforderlich sei. Einem Sozialbericht der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Zahl XXXX , vom 05.05.2022 kann entnommen werden, dass die Kinder der BF ihr bisheriges Leben ausschließlich in Österreich zugebracht hätten und noch nie in Serbien gewesen wären. Einem Sozialbericht der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom 05.05.2022 kann entnommen werden, dass die Kinder der BF ihr bisheriges Leben ausschließlich in Österreich zugebracht hätten und noch nie in Serbien gewesen wären. Die oben genannten Aufenthaltszeiten der BF in Österreich beruhen auf den Meldezeiten der BF in Österreich sowie den jeweiligen Geburtsdaten ihrer Kinder im Bundesgebiet. Darüber hinaus finden sich im Reisepass der BF ein Einreisevermerk vom 20.08.2019 sowie ein Ausreisevermek vom 03.11.2021 welcher den Aufenthalt der BF im besagten Zeitraum in Östereich bestätigt (siehe AS 249). Die BF wurde zudem am 03.11.2021 bei der Ausreise aus Österreich von Polizeibeamten am XXXX betreten und wegen des Verdachtes des unerlaubten Aufenthalts in Österreich zur Anzeige gebracht. (siehe AS 31f) Die oben genannten Aufenthaltszeiten der BF in Österreich beruhen auf den Meldezeiten der BF in Österreich sowie den jeweiligen Geburtsdaten ihrer Kinder im Bundesgebiet. Darüber hinaus finden sich im Reisepass der BF ein Einreisevermerk vom 20.08.2019 sowie ein Ausreisevermek vom 03.11.2021 welcher den Aufenthalt der BF im besagten Zeitraum in Östereich bestätigt (siehe AS 249). Die BF wurde zudem am 03.11.2021 bei der Ausreise aus Österreich von Polizeibeamten am römisch 40 betreten und wegen des Verdachtes des unerlaubten Aufenthalts in Österreich zur Anzeige gebracht. (siehe AS 31f) Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und beruht die verwaltungsstrafrechtliche Belangung der BF auf einer Ausfertigung der oben zitierten Strafverfügung (siehe AS 93). Die Geburt einer weiteren Tochter durch die BF sowie der Umstand, dass ihr Ehemann nicht der leibliche Vater derselben ist, und der leibliche Vater in Bosnien und Herzegowina lebe, wurde von der BF und von ihrem Ehemann in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei offengelegt. So wurde vom Ehemann der BF zudem deren Affäre mit einem anderen Mann, konkret dem Vater der zuletzt geborenen Tochter, und dessen Wunsch der Geburt derselbigen in Österreich beiwohnen zu wollen, als Grund für die aktuelle Trennung zwischem der BF und ihrem Ehemann genannt. Darüber hinaus konnte die Geburt der in Rede stehenden Tochter der BF sowie der gemeinsame Wohnsitz mit der BF durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters bestätigt werden. Die Erwerbstätigkeit sowie der Verdienst des Ehemannes der BF lassen sich einem entsprechenden Sozialversicherungssauszug sowie einer in Vorlage gebrachten Bestätigung des Arbeitsgebers des Ehemannes der BF (siehe AS 287) entnehmen. Einem Sozialversicherungsauszug der BF kann entnommen werden, dass die BF keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht, jedoch mit ihrem Ehemann mitversichert ist. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Nachweise bzw. Bestätigungen konnte nicht festgestellt werden, dass die BF einen Deutschkurs besucht und/oder eine Deutschprüfung absolviert hat. Die Mittellosigkeit der BF wurde von dieser in der mündlichen Verhandlung selbst eingestanden und wird diese zudem dadurch bestätigt, dass sie die ihr auferlegte Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 600,- nur in Raten von monatlich EUR 50,- abbezahlen kann. (siehe AS 237: Bescheid Teilzahlung, GZ.: XXXX , vom XXXX 2022)Die Mittellosigkeit der BF wurde von dieser in der mündlichen Verhandlung selbst eingestanden und wird diese zudem dadurch bestätigt, dass sie die ihr auferlegte Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 600,- nur in Raten von monatlich EUR 50,- abbezahlen kann. (siehe AS 237: Bescheid Teilzahlung, GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 2022) Die familiären Bezüge im Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglich gleichlautenden Angaben der BF und ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung. Das gegen den Ehemann der BF ausgesprochene Betretungsverbot wegen dessen Gewalttätigkeit gegenüber der BF sowie die erfolgte Aufhebung desselben auf Antrag der BF, beruht auf einer Ablichtung des oben genannten Beschlusses des BG XXXX (siehe AS 363f)Das gegen den Ehemann der BF ausgesprochene Betretungsverbot wegen dessen Gewalttätigkeit gegenüber der BF sowie die erfolgte Aufhebung desselben auf Antrag der BF, beruht auf einer Ablichtung des oben genannten Beschlusses des BG römisch 40 (siehe AS 363f) Das Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt ergibt sich aus §1 Z 6 HStV. Das Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt ergibt sich aus §1 Ziffer 6, HStV. 2.2.
  9. Abschließend ist festzuhalten, dass sowohl der BF, als auch der als Zeuge einvernommene Ehemann der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchwegs einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt haben. Diese waren in der Lage die ihnen gestellten Fragen ohne Zögern konkret zu beantworten und ließ sich feststellen, dass sich die einzelnen Angaben, sofern sie dieselben Sachverhalte zum Gegenstand hatten, miteinander deckten und größtenteils durch die in Vorlage gebrachten Unterlagen bestätigt werden konnten. Insofern ließen sich keine Anhaltspunkte feststellen, die nahelegen könnten, dass die BF oder deren Eheman die Unwahrheit gesagt hätten.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  11. Rechtliches: 3.1.
  12. Der mit „Beschwerdevorentscheidung“ betitelte § 14 VwGVG lautet:3.1.
  13. Der mit „Beschwerdevorentscheidung“ betitelte Paragraph 14, VwGVG lautet: „§ 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.„§ 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)“Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)“ Der mit „Vorlageantrag“ betitelte § 15 VwGVG lautet:Der mit „Vorlageantrag“ betitelte Paragraph 15, VwGVG lautet: „§ 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.„§ 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.“ 3.1.
  1. Die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid, das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009)3.1.
  2. Die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid, das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. vergleiche VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009) Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009)Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. vergleiche VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009) Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung des Vorlageantragstellers ist nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). (vgl. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0052)Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung des Vorlageantragstellers ist nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). vergleiche VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0052) „Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht stattzugeben: Eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes rechtskonform abgeändert ober behoben hat, ist zu bestätigen, eine rechtswidrige – den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender Weise) abändernde – Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzten) oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben. (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019)Rn 774 Ziffer 2) „Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss.“ (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026)„Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss.“ vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) 3.1.
  1. Der RV der BF wurde die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung am 11.07.2022 zugestellt und wurde der gegenständliche Vorlageantrag am 25.07.2022, sohin rechtszeitig beim BFA eingebracht.3.1.
  2. Der Regierungsvorlage der BF wurde die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung am 11.07.2022 zugestellt und wurde der gegenständliche Vorlageantrag am 25.07.2022, sohin rechtszeitig beim BFA eingebracht. 3.
  3. Zur Stattgabe der Beschwerde.: 3.2.
  4. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.2.
  5. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: 3.2.2.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.2.2.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.2.2.

  1. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art 4 Abs. 1 iVm. Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.2.2.
  2. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Die BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. 3.2.2.3. Die BF hielt sich von 20.08.2019 bis 03.11.2021 sowie seit 02.03.2022 durchghend in Österreich auf und ist sie nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich, sodass sich die Aufenthalte der BF im Bundesgebiet aufgrund der wiederholten Überschreitung der visumsbefreiten Aufenthaltsfristen letztlich seinerzeit sowie aktuell als unrechtmäßig erweisen. 3.2.2.4.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.2.2.4.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung (oder Rückkehrentscheidung) eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung (oder Rückkehrentscheidung) eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: - die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, - den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), - den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), - die Bindungen zum Heimatstaat, - die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie- die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie - auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). „Bei der Interessenabwägung kann einerseits der Z 1 des § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 ("die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war") und der Z 8 der genannten Bestimmung ("die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") durchaus Bedeutung zukommen. Allerdings hat das schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unrechtmäßigen oder unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann.“ (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428)„Bei der Interessenabwägung kann einerseits der Ziffer eins, des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 ("die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war") und der Ziffer 8, der genannten Bestimmung ("die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") durchaus Bedeutung zukommen. Allerdings hat das schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unrechtmäßigen oder unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann.“ vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428) „Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen).“ (vgl. VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295)„Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen).“ vergleiche VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295) „Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (Hinweis E vom
  1. April 2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152, mwN).“ (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071)„Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (Hinweis E vom
  2. April 2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152, mwN).“ vergleiche VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071) Bei der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707/2019). (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322)Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707 aus 2019,). vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322) Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. dazu etwa EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.). (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299)Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche dazu etwa EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.). vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299) Auch bei fehlender Obsorge muss sich das VwG eingehend mit der Frage auseinandersetzen, welche konkreten Auswirkungen eine Aufenthaltsbeendigung des Fremden auf die Beziehung zu seinem Kind und auf dessen Wohl hat (Hinweis VfGH
  3. Oktober 2016, E 1349/2016). (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199)Auch bei fehlender Obsorge muss sich das VwG eingehend mit der Frage auseinandersetzen, welche konkreten Auswirkungen eine Aufenthaltsbeendigung des Fremden auf die Beziehung zu seinem Kind und auf dessen Wohl hat (Hinweis VfGH
  4. Oktober 2016, E 1349 aus 2016,). vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199) „Dass der Fremde nicht obsorgeberechtigt ist und keinen Unterhalt leistet, spielt schon angesichts der (im konkreten Fall zugestandenen) regelmäßigen Kontakte mit dem minderjährigen Kind nur eine untergeordnete Rolle.“ (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0158)„Dass der Fremde nicht obsorgeberechtigt ist und keinen Unterhalt leistet, spielt schon angesichts der (im konkreten Fall zugestandenen) regelmäßigen Kontakte mit dem minderjährigen Kind nur eine untergeordnete Rolle.“ vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0158) 3.2.2.
  5. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).3.2.2.
  6. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Die BF hielt sich jedenfalls von 20.08.2019 bis 03.11.2021 und seit 02.03.2022 durchgehend in Österreich auf und ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern von der finanziellen und wirtschaftlichen Unterstützung ihres Ehemanns abhängig. Zudem hat die BF keinerlei Bemühungen hinsichtlich des Erlernens der Deutschen Sprache nachgewiesen, bemühte sie sich bisher nicht ihren Aufenthalt zu legalisieren, nahm sie keine korrekten Wohnsitzmeldungen in Österreich vor, hielt sie sich wiederholt unrechtmäßig in Österreich auf und ging sie bis dato keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Darüber hinaus weist die BF eine Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass die BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich in Form ihres Ehemanns und ihrer vier minderjährigen Kinder verfügt, und die im Jahr 2011 geschlossene Ehe trotz getrennter Wohnsitze nach wie vor aufrecht ist. Die Obsorge für die gemeinsamen Kinder der LG und ihrem Ehemann kommt beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu und hält die BF nach wie vor regelmäßigen Kontakt zu ihren gemeinsamen Kindern, obwohl diese bei ihrem Ehemann leben. Auch der Kontakt zu ihrem Ehemann ist noch immer aufrecht, und wird die BF von diesem finanziell unterstützt. Letztlich erweist sich die BF zudem in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten. Das erkennende Gericht verkennt keinesfalls, dass der Beachtung fremdenrechtlicher, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden Normen (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293) große Bedeutung zukommt, die Integraionsleistung sowie die Dauer der Aufenthalte der BF aufgrund bekannter Unrechtmäßigkeit derselben eine maßgebliche Relativierung hinzunehmen haben (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078), die BF nicht selbsterhaltungsfähig ist und sie zudem eine – iSd. § 53 Abs. 2 Z 3 FPG – relevante Verwaltungsstrafe aufweist. Dennoch kommt das erkennende Gericht im konkreten Fall zur Ansicht, dass eingedenk der bestehenden engen familiären Beziehungen im Bundesgebiet, nach Abwägung der sich widerstreitenden privaten Interessen der BF und jenen der Republik Österreich, ein Überwiegen der Interessen der BF festzustellen ist. Das erkennende Gericht verkennt keinesfalls, dass der Beachtung fremdenrechtlicher, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden Normen vergleiche VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293) große Bedeutung zukommt, die Integraionsleistung sowie die Dauer der Aufenthalte der BF aufgrund bekannter Unrechtmäßigkeit derselben eine maßgebliche Relativierung hinzunehmen haben vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078), die BF nicht selbsterhaltungsfähig ist und sie zudem eine – iSd. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG – relevante Verwaltungsstrafe aufweist. Dennoch kommt das erkennende Gericht im konkreten Fall zur Ansicht, dass eingedenk der bestehenden engen familiären Beziehungen im Bundesgebiet, nach Abwägung der sich widerstreitenden privaten Interessen der BF und jenen der Republik Österreich, ein Überwiegen der Interessen der BF festzustellen ist. Im Falle einer Rückkehr der BF nach Serbien würde es unweigerlich zu einer Trennung der BF von ihren drei bei ihrem Ehemann lebenden gemeinsamen Kindern kommen, zumal es diesen aufgrund bisher ausschließlich in Österreich zugebrachter Lebenszeit und rechtmäßigem Aufenthalt nicht zugemutet werden kann mit der BF nach Serbien zu reisen, was letzlich zudem zu einer Trennung der besagten Kinder von ihrem Vater führen würde, zumal dieser im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstietels ist und auch im eine Rückkehr nach Serbien nicht zugemutet werden kann. Die Möglichkeit der BF den Kontakt zu ihren Kindern unter Nutzung von modernen Kommunikationsmitteln zu halten, stellt gegenständlich aufgrund des jungen Alters derselben keine taugliche Alternative dar (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288).Die Möglichkeit der BF den Kontakt zu ihren Kindern unter Nutzung von modernen Kommunikationsmitteln zu halten, stellt gegenständlich aufgrund des jungen Alters derselben keine taugliche Alternative dar vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0288). Die Anordnung einer Rückkehrentscheidung würde sohin nicht nur eine Verletzung der Rechte der BF nach Art. 8 EMRK nach sich ziehen, sondern sich zudem unter Berücksichtigung des Kindeswohls, wonach Kinder das grundsätzliche Recht auf einen verlässlichen Kontakt zu ihren Eltern haben, als nicht zulässig erweisen. Die besagten Rechtsverletzungen erweisen sich aufgrund des nicht nur vorübergehenden Wesens der dieser Verletzungen zugrundeliegenden Umstände, als iSd. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig. Die Anordnung einer Rückkehrentscheidung würde sohin nicht nur eine Verletzung der Rechte der BF nach Artikel 8, EMRK nach sich ziehen, sondern sich zudem unter Berücksichtigung des Kindeswohls, wonach Kinder das grundsätzliche Recht auf einen verlässlichen Kontakt zu ihren Eltern haben, als nicht zulässig erweisen. Die besagten Rechtsverletzungen erweisen sich aufgrund des nicht nur vorübergehenden Wesens der dieser Verletzungen zugrundeliegenden Umstände, als iSd. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig. Insofern liegen die Voraussetzungen für die Erteilungen eines Aufenthaltstitels an die BF

§§ 58Abs. 2 i

Vm. 55 AsylG vor. (vgl. Szymanski, AsylG § 55 Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg) Fremdenpolizei- und Asylrecht Teil II: wonach § 55 AsylG das Bleiberecht iSd. Judikatur des VfGH umsetzt, und hierfür Bedingung sei, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf Art 8 EMRK auf Dauer unzulässig ist)Insofern liegen die Voraussetzungen für die Erteilungen eines Aufenthaltstitels an die BF

Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 AsylG vor. vergleiche Szymanski, AsylG Paragraph 55, Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg) Fremdenpolizei- und Asylrecht Teil II: wonach Paragraph 55, AsylG das Bleiberecht iSd. Judikatur des VfGH umsetzt, und hierfür Bedingung sei, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig ist) Eingedenk der Erwerbslosigkeit der BF sowie der von ihr bis dato nicht nachgewiesenen Erfüllung der Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung iSd. § 9 IntG bzw. § 14a NAG idF. BGBl. I 38/2011 iVm. 81 Abs. 36 NAG ist der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß festzustellen, dass der BF ein Aufenthaltstitel

§ 55Abs. 2 i

Vm. § 54 Abs. 2 AsylG „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist. Ausschlussgründe iSd. § 60 AsylG liegen nicht vor. Eingedenk der Erwerbslosigkeit der BF sowie der von ihr bis dato nicht nachgewiesenen Erfüllung der Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung iSd. Paragraph 9, IntG bzw. Paragraph 14 a, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Verbindung mit 81 Absatz 36, NAG ist der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß festzustellen, dass der BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist. Ausschlussgründe iSd. Paragraph 60, AsylG liegen nicht vor. 3.2.3. Aufgrund erfolgter – die Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender – Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G an die BF, fällt auch die Voraussetzung für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (siehe § 52 Abs. 9 FPG) samt Nichtfestsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (§ 55 FPG) sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 18 BFA-VG) weg, und besteht keine Notwendigkeit für die Absprache über das Vorliegen der Vorausetzungen für die Erteilung oder Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.3.2.3. Aufgrund erfolgter – die Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender – Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG an die BF, fällt auch die Voraussetzung für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (siehe Paragraph 52, Absatz 9, FPG) samt Nichtfestsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (Paragraph 55, FPG) sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Paragraph 18, BFA-VG) weg, und besteht keine Notwendigkeit für die Absprache über das Vorliegen der Vorausetzungen für die Erteilung oder Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G306.2257617.1.00

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