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{'item': 'G313 2233035-1'}

Obsah (15)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 28Art 130§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§§ 51Art. 27§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlG313 2233035-1 Spruch, G313 2233035-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) hat zuletzt von XXXX .2020 bis XXXX .2022 in der Justizanstalt XXXX die über ihn mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2020, XXXX , verhängte elfmonatige Freiheitsstrafe verbüßt. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2020 wurde er aufgefordert, sich zur deshalb beabsichtigen Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er erstattete eine entsprechende Stellungnahme, in der er die Fragen beantwortete.Der Beschwerdeführer (BF) hat zuletzt von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2022 in der Justizanstalt römisch 40 die über ihn mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2020, römisch 40 , verhängte elfmonatige Freiheitsstrafe verbüßt. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2020 wurde er aufgefordert, sich zur deshalb beabsichtigen Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er erstattete eine entsprechende Stellungnahme, in der er die Fragen beantwortete. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit den

(20)strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich sowie mit dem Fehlen von privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes wurden damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF angesichts seiner Straftaten, seines seit 1997 regelmäßigen Konsums von Suchtgift und an einem fehlenden Willen zur Resozialisierung in Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit den

(20)strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich sowie mit dem Fehlen von privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes wurden damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF angesichts seiner Straftaten, seines seit 1997 regelmäßigen Konsums von Suchtgift und an einem fehlenden Willen zur Resozialisierung in Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass er keine keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, zumal er seit seinem vierten Lebensjahr im Bundesgebiet lebe, hier aufgewachsen und zur Schule gegangen sei, weshalb er auch seine (rumänische) Muttersprache nicht mehr beherrsche. Zudem besitze er keinen rumänischen Reisepass mehr und verspüre er keine faktische noch emotionale Bindung zu seinem Herkunftsland. Im Bundesgebiet würde seine Familie, seine österreichische Lebensgefährtin und sein Sohn leben. Eine Außerlandesbringung wäre für den BF ein gesundheitlicher Rückfall, zumal er in stationärer Entzugstherapie gewesen sei sowie verfüge Rumänien nicht über seine notwendigen Medikamente. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 16.07.2020 einlangte, und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2020, GZ G310 2233035-1/2Z, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückgewiesen sowie wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

§ 18Abs.

5 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2020, GZ G310 2233035-1/2Z, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückgewiesen sowie wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Aktenvermerk (OZ 4) wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung G313 neu zugewiesen. Am 03.11.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der BF und dessen Rechtsvertretung wurde mittels Videokonferenz zwischen der Justizanstalt und dem BVwG einvernommen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Am XXXX .2021 wurde der Abschlussbericht des BF hinsichtlich seines Therapieverlaufes aus dem Jahr 2019 nachgereicht sowie langte am selben Tag die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderte Besucherliste des BF in der JA XXXX ein.Am römisch 40 .2021 wurde der Abschlussbericht des BF hinsichtlich seines Therapieverlaufes aus dem Jahr 2019 nachgereicht sowie langte am selben Tag die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderte Besucherliste des BF in der JA römisch 40 ein. Am 07.12.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Anfragebeantwortung der psychiatrischen Abteilung der Justizanstalt ein, worin der Bericht der vom BF unterzogenen Substitutionstherapie mitgeteilt wurde. (OZ 23) Mit Schreiben vom 27.06.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2022, langte das vom BVwG in Auftrag gegebene psychiatrische Sachverständigengutachten des BF ein. Am 13.10.2022 langte ein Abtretungsbericht der Landespolizeidirektion vom XXXX .2022 ein, worin beim BF - bei einer kriminalpolizeilichen Schwerpunktaktion am 07.10.2022 –Suchtmittel gefunden wurde.Am 13.10.2022 langte ein Abtretungsbericht der Landespolizeidirektion vom römisch 40 .2022 ein, worin beim BF - bei einer kriminalpolizeilichen Schwerpunktaktion am 07.10.2022 –Suchtmittel gefunden wurde. Feststellungen: Der BF, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX in XXXX , geboren. Er reiste 1990 - im Kindesalter - mit seiner Familie, nach Österreich ein. Der BF, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 in römisch 40 , geboren. Er reiste 1990 - im Kindesalter - mit seiner Familie, nach Österreich ein. Der BF ist ledig und hat einen minderjährigen österreichischen Sohn. Er lebt seit XXXX .2022 in Linz bei seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt; weiters leben im Bundesgebiet seine Onkel, Tanten und Cousinen sowie seine Schwester. Dass der BF eine Lebensgemeinschaft zu einer österreichischen Staatsangehörigen führt, konnte aufgrund seiner unglaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung nicht festgestellt werden.Der BF ist ledig und hat einen minderjährigen österreichischen Sohn. Er lebt seit römisch 40 .2022 in Linz bei seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt; weiters leben im Bundesgebiet seine Onkel, Tanten und Cousinen sowie seine Schwester. Dass der BF eine Lebensgemeinschaft zu einer österreichischen Staatsangehörigen führt, konnte aufgrund seiner unglaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung nicht festgestellt werden. Der BF verfügt über keine besonders berücksichtigungswürdige familiäre, private und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF hat in Österreich mit seiner Mutter und seiner Schwester Kontakt. Er hat (im ausgewiesenen Haftzeitraum nachweislich) in Haft in der JA XXXX nur von seiner Mutter, seiner Sozialbetreuerin, seinem Bewährungshelfer, einem Verwandten und von einem Bekannten Besuche empfangen.Der BF verfügt über keine besonders berücksichtigungswürdige familiäre, private und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF hat in Österreich mit seiner Mutter und seiner Schwester Kontakt. Er hat (im ausgewiesenen Haftzeitraum nachweislich) in Haft in der JA römisch 40 nur von seiner Mutter, seiner Sozialbetreuerin, seinem Bewährungshelfer, einem Verwandten und von einem Bekannten Besuche empfangen. Er spricht logischerweise, ein sehr gutes Deutsch und beherrscht seine Muttersprache rumänisch – nach eigenen Angaben – kaum mehr. Seine Mutter besitzt hingegen keine Deutschkenntnisse, woraus zu schließen ist, dass deren Unterhaltung in rumänischer Sprache geführt wird und dies auch in der Beschwerdeverhandlung nicht bestritten wurde. Der BF hat zu seinem Herkunftsland keine Bindungen mehr; Verwandte hat er dort auch keine mehr. Der BF ist seit 1990 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und hält sich seitdem durchgehend auf. Dem BF kommt ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zu. Er besuchte im Bundesgebiet die XXXX -Landesschule vom April 1994 bis Juli

  1. Dass der BF – wie von ihm in der Beschwerdeverhandlung behauptet wurde – weitere Schulen besucht haben soll, konnte nach mehreren Anfragen durch das erkennende Gericht nicht festgestellt werden. (Siehe Gerichtsakt zu BF, OZ 13 und OZ 15)Er besuchte im Bundesgebiet die römisch 40 -Landesschule vom April 1994 bis Juli
  2. Dass der BF – wie von ihm in der Beschwerdeverhandlung behauptet wurde – weitere Schulen besucht haben soll, konnte nach mehreren Anfragen durch das erkennende Gericht nicht festgestellt werden. (Siehe Gerichtsakt zu BF, OZ 13 und OZ 15) Der BF ging seit März 2007 keiner der sozialversicherungspflichtig unterliegenden Erwerbstätigkeit nach und war seitdem immer wieder Sozialhilfe- bzw. Arbeitslosgengeldempfänger, welches er aktuell seit 30.08.2022 bezieht. Am XXXX .12.2019 wurde der BF zuletzt festgenommen und wurde bis XXXX .2022 in den Justizanstalten XXXX , XXXX und zuletzt in XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2020, XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, weil er am XXXX .12.2019 eine Person vorsätzlich am Körper verletzt hatte, indem er dieser Person Schläge auf den Kopf und Rücken versetzte, wodurch diese Person Hämatome am Hinterkopf und Rücken erlitt. Des Weiteren hatte der BF Ende März/Anfang April 2019 eine andere Person in Form eines Blutergusses am Körper verletzt, indem er ihr einen Faustschlag auf die rechte Wange versetzte sowie bedrohte der BF diese Person Anfang Juni 2019 mit der Zufügung einer Körperverletzung um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, in dem er ihr gegenüber äußerte, dass er ihr mit einem Eispickel ein Auge ausstechen werde. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich dagegen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, zahlreiche einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall aus. Am römisch 40 .12.2019 wurde der BF zuletzt festgenommen und wurde bis römisch 40 .2022 in den Justizanstalten römisch 40 , römisch 40 und zuletzt in römisch 40 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. , Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2020, römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, weil er am römisch 40 .12.2019 eine Person vorsätzlich am Körper verletzt hatte, indem er dieser Person Schläge auf den Kopf und Rücken versetzte, wodurch diese Person Hämatome am Hinterkopf und Rücken erlitt. Des Weiteren hatte der BF Ende März/Anfang April 2019 eine andere Person in Form eines Blutergusses am Körper verletzt, indem er ihr einen Faustschlag auf die rechte Wange versetzte sowie bedrohte der BF diese Person Anfang Juni 2019 mit der Zufügung einer Körperverletzung um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, in dem er ihr gegenüber äußerte, dass er ihr mit einem Eispickel ein Auge ausstechen werde. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich dagegen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, zahlreiche einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall aus. Der BF wurde in Österreich insgesamt 20 Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit ● Urteil von Oktober 2001, rechtskräftig (im Folgenden: rk) mit Oktober 2001, wegen versuchten gewerbsmäßigem Einbruchsdiebstahls zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, mit ● Urteil von Oktober 2001, rk mit Oktober 2001, wegen (versuchten) Einbruchsdiebstahls sowie wegen Besitz von Suchmittel zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit auf 3 Jahre, mit ● Urteil von März 2002, rk mit März 2002, wegen qualifizierten Einbruchsdiebstahl sowie wegen Besitz von Suchtmittel zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, mit ● Urteil von Jänner 2003, rk mit Jänner 2003, wegen gewerbsmäßigen Betrugs und gewerbsmäßigen Diebstahl sowie wegen Besitz von Suchtmittel und begangener Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei er im Februar 2004 für eine Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen wird und im August 2005 die bedingte Entlassung der Strafe widerrufen wird, mit ● Urteil vom November 2004, rk mit November 2004, wegen Besitz von Suchtgift zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je EUR 2,- (EUR 200,-), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit ● Urteil vom Februar 2005, rk mit Februar 2005, wegen Besitz von Suchtgift zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 2,- (EUR 120,-), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen sowie zu einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das im November 2004 rk gewordene Strafrechtsurteil, mit ● Urteil vom April 2005, rk im April 2004, wegen Besitz von Suchtgift zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je EUR 2,- (EUR 400,-), im Nichteinbringungsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit ● Urteil vom August 2005, rk im August 2005, wegen (versuchten) unerlaubten Besitz von Suchtmittel zum persönlichen Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, mit ● Urteil vom Februar 2008, rk im Februar 2008, wegen (versuchten) schweren Betruges, wegen dem Vergehen nach dem WaffG, wegen (versuchten) Diebstahls sowie wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, mit ● Urteil vom Juli 2010, rk mit Juli 2010, wegen dem Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch als Bestimmungstäter sowie wegen das Vergehen der Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, mit ● Urteil vom Oktober 2010, rk mit Oktober 2010, wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels und wegen des Vergehens von unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, sowie zu einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das im Juli 2010 rk Strafrechtsurteil, mit ● Urteil vom April 2010, rk mit November 2010, wegen (versuchten) Diebstahls zu einr Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 480,-), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit ● Urteil vom November 2012, rk mit Jänner 2013, wegen unerlaubten Besitz von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, mit ● Urteil vom Mai 2014, rk mit Mai 2014, wegen unerlaubten Besitz von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe sechs Wochen, mit ● Urteil vom Februar 2015, rk mit Februar 2015, wegen unerlaubten Besitz von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, mit ● Urteil vom Juli 2015, rk mit Juli 2015, wegen des Vergehens der begangenen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, mit ● Urteil vom Jänner 2017, rk mit Jänner 2017, wegen unerlaubten Besitz von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, mit ● Urteil vom Oktober 2017, rk mit Oktober 2017, wegen unerlaubten Umgang mit Suchtgiften in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich einem anderen gegen Entgelt überlassen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, mit ● Urteil vom November 2019, rk mit November 2019, wegen begangener Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, und mit ● Urteil vom Mai 2020, rk mit Mai 2020, wegen begangener Körperverletzung und der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der BF befand sich von August 2019 bis zum September 2019 zur stationären Therapie in einem XXXX Therapiezentrum, um seine Drogenabhängigkeit zu beenden. Er schloss die stationäre gesundheitsbezogene Maßnahme nicht regulär ab, er erreichte lediglich Phase 2 von
  3. Laut dem Abschlussbericht wurde der Therapievertrag zwischen dem BF und dem Therapiezentrum aufgrund mehrerer Verstöße gegen die Therapieregeln letztlich aufgelöst. (Gerichtsakt zu BF, OZ 14)Der BF befand sich von August 2019 bis zum September 2019 zur stationären Therapie in einem römisch 40 Therapiezentrum, um seine Drogenabhängigkeit zu beenden. Er schloss die stationäre gesundheitsbezogene Maßnahme nicht regulär ab, er erreichte lediglich Phase 2 von
  4. Laut dem Abschlussbericht wurde der Therapievertrag zwischen dem BF und dem Therapiezentrum aufgrund mehrerer Verstöße gegen die Therapieregeln letztlich aufgelöst. (Gerichtsakt zu BF, OZ 14) Laut dem psychiatrischem Sachverständigengutachten vom XXXX .06.2022, ist beim BF von einem jahrelangen Abhängigkeitssyndrom F19.20 bei multiplen Substanzmissbrauch auszugehen. Derzeit besteht eine Substitutionstherapie mit Polamiden. Zusätzlich ist es immer wieder zum Auftreten einer organisch bedingten wahnhaften schizophreniformen Psychose F06.2 gekommen. [..] Als Hintergrund ist von einer einfach strukturierten unreifen Persönlichkeit mit antisozialen delinquenten Zügen auszugehen. Weiters besteht eine wiederkehrende organisch bedingte wahnhafte schizophreniforme Psychose F06.
  5. Eine vom BF ausgehende Fremdgefährdung wird auch unter ausreichender Behandlung, Medikation und kontrollierter Betreuung nicht sicher auszuschließen sein. [..] Eine selbstkritische Haltung gegenüber den zahlreichen Delikten fehlt ebenso. Über den Zusammenhang zwischen den Delikten und den wiederkehrenden psychotischen Episoden kann in Ermangelung fehlender Befunde keine Aussage getroffen werden. Bezüglich der psychotischen Erkrankung liegt keine Therapieeinsicht vor. Es muss jedoch angenommen werden, dass bei fehlender Therapieeinsicht eine fehlende Compliance besteht, wodurch sich wiederum eine beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit ergibt, die ein weiterer Risikofaktor für eine Fremdgefährdung darstellt. Laut dem psychiatrischem Sachverständigengutachten vom römisch 40 .06.2022, ist beim BF von einem jahrelangen Abhängigkeitssyndrom F19.20 bei multiplen Substanzmissbrauch auszugehen. Derzeit besteht eine Substitutionstherapie mit Polamiden. Zusätzlich ist es immer wieder zum Auftreten einer organisch bedingten wahnhaften schizophreniformen Psychose F06.2 gekommen. [..] Als Hintergrund ist von einer einfach strukturierten unreifen Persönlichkeit mit antisozialen delinquenten Zügen auszugehen. Weiters besteht eine wiederkehrende organisch bedingte wahnhafte schizophreniforme Psychose F06.
  6. Eine vom BF ausgehende Fremdgefährdung wird auch unter ausreichender Behandlung, Medikation und kontrollierter Betreuung nicht sicher auszuschließen sein. [..] Eine selbstkritische Haltung gegenüber den zahlreichen Delikten fehlt ebenso. Über den Zusammenhang zwischen den Delikten und den wiederkehrenden psychotischen Episoden kann in Ermangelung fehlender Befunde keine Aussage getroffen werden. Bezüglich der psychotischen Erkrankung liegt keine Therapieeinsicht vor. Es muss jedoch angenommen werden, dass bei fehlender Therapieeinsicht eine fehlende Compliance besteht, wodurch sich wiederum eine beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit ergibt, die ein weiterer Risikofaktor für eine Fremdgefährdung darstellt. Der BF wurde am XXXX 10.2022 bei einer kriminalpolizeilichen Schwerpunktaktion abermals mit Suchtmittel (zum persönlichen Gebrauch) aufgegriffen, welches er zuvor gekauft hatte.Der BF wurde am römisch 40 10.2022 bei einer kriminalpolizeilichen Schwerpunktaktion abermals mit Suchtmittel (zum persönlichen Gebrauch) aufgegriffen, welches er zuvor gekauft hatte.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Verfahrensgang, Sachverhalt und Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus dem Strafurteil und den Angaben des BF bei seiner schriftlichen Stellungnahme bei der belangten Behörde, sowie den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, zur Staatsangehörigkeit zum Familienstand des BF, zu seinem erstmaligen behördlichen in Erscheinung treten getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten wurden. Die familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruhen auf dem Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vor der belangten Behörde sowie den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf den Nichtvorbringen eines die Arbeitsfähigkeit des BF ausschließenden Sachverhaltes, seitens des BF, und ergibt sich der Schulbesuch dieses sowie das versuchte Erlernen eines Berufes, nämlich als Schreiner, aus den Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung. Dass der BF seit langer Zeit und aktuell Arbeitslosengeld bezieht, geht aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Dem BF erteilten Aufenthaltstitel, das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt, beruht auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Aus dem ZMR geht hervor, dass der BF seit XXXX .03.2022 einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich begründet.Aus dem ZMR geht hervor, dass der BF seit römisch 40 .03.2022 einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich begründet. Die 20 rechtskräftigen Verurteilungen, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, der Milderungs- und Erschwernisgründe sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, beruhen auf die im Akt befindlichen obzitierten Urteilsausfertigung und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) Die Feststellung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF resultiert aus dem Akteninhalt und dem psychiatrischen Sachverständigengutachten und den eigenen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der BF am XXXX 10.2022 wieder in Besitz von Suchtmittel war, welches er zuvor gekauft hatte, beruht auf dem Abtretungsbericht vom XXXX 10.2022.Dass der BF am römisch 40 10.2022 wieder in Besitz von Suchtmittel war, welches er zuvor gekauft hatte, beruht auf dem Abtretungsbericht vom römisch 40 10.
  9. Zu dem Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung: Der BF hatte auf Befragen, ob er verheiratet ist oder sich in einer Lebensgemeinschaft befindet, angegeben, er sei mit einer jahrelangen Freundin verlobt. Auf Nachfragen der erkennenden Richterin hinsichtlich ihres Geburtstages, gab der BF an, dass er es nicht wisse, sowie gelang es dem BF auch nicht ihre genaue Wohnadresse bekanntzugeben und führte aus, dass er sich hinsichtlich der von ihm angegebenen Adresse nicht sicher sei. Der BF gab lediglich an, dass sie gemeinsam im Arbeiterheim gearbeitet haben sollen und als er inhaftiert worden wäre, sei sie nach XXXX gezogen. Auf Vorhalt, weshalb der BF seine Liebesbeziehung bei der belangten Behörde nicht vorgebracht hatte, gab der BF an, dass er sehr wohl gesagt habe, er habe eine Verlobte. Der Umstand, der BF wisse nicht das genaue Geburtsdatum sowie die genaue Wohnadresse seiner Verlobten, sowie mehrere Ausführungen zur deren Beziehung, hinterlässt beim erkennenden Gericht keinen glaubwürdigen Eindruck, woraus zu schließen ist, der BF habe mit seinem Vorbringen versucht, weitere berücksichtigungswürdige familiäre und private Anknüpfungspunkte zu kreieren um einer aufenthaltsbeendenten Maßnahme zu entkommen. Der BF hatte auf Befragen, ob er verheiratet ist oder sich in einer Lebensgemeinschaft befindet, angegeben, er sei mit einer jahrelangen Freundin verlobt. Auf Nachfragen der erkennenden Richterin hinsichtlich ihres Geburtstages, gab der BF an, dass er es nicht wisse, sowie gelang es dem BF auch nicht ihre genaue Wohnadresse bekanntzugeben und führte aus, dass er sich hinsichtlich der von ihm angegebenen Adresse nicht sicher sei. Der BF gab lediglich an, dass sie gemeinsam im Arbeiterheim gearbeitet haben sollen und als er inhaftiert worden wäre, sei sie nach römisch 40 gezogen. Auf Vorhalt, weshalb der BF seine Liebesbeziehung bei der belangten Behörde nicht vorgebracht hatte, gab der BF an, dass er sehr wohl gesagt habe, er habe eine Verlobte. Der Umstand, der BF wisse nicht das genaue Geburtsdatum sowie die genaue Wohnadresse seiner Verlobten, sowie mehrere Ausführungen zur deren Beziehung, hinterlässt beim erkennenden Gericht keinen glaubwürdigen Eindruck, woraus zu schließen ist, der BF habe mit seinem Vorbringen versucht, weitere berücksichtigungswürdige familiäre und private Anknüpfungspunkte zu kreieren um einer aufenthaltsbeendenten Maßnahme zu entkommen. Ferner ist festzuhalten, dass – entgegen den Behauptungen des BF in der Beschwerdeverhandlung - der Name seiner Verlobten auf keiner Besucherliste der Justizanstalt aufgeschienen ist. Dieser Umstand erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht lebensnahe, wonach dem BF in diesem Punkt die Glaubwürdigkeit versagt werden musste. Schließlich war - aufgrund seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er seine 20 rk Verurteilungen als „Lappalien“ verharmloste bzw. er versucht habe diese wegen seiner Suchtprobleme zu rechtfertigen sowie aus dem Umstand, er würde sich als „nicht wirklich kriminell“ bezeichnen – von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen bzw. kein positiver Gesinnungswandel zu erkennen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: 3.
  10. Anzuwendendes Recht:

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 67 Abs. 1 FPG lautet unter der Überschrift "Aufenthaltsverbot":Paragraph 67, Absatz eins, FPG lautet unter der Überschrift "Aufenthaltsverbot": „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  8. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  9. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  10. der Grad der Integration,,
  11. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  12. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  13. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  14. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  15. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

  1. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder, 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ § 53a. NAG lautet:Paragraph 53 a, NAG lautet:

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. § 51 NAG (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate) lautet:

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, NAG (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate) lautet:,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet: Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Der BF hat die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf alle Fälle erfüllt. Der BF hat die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf alle Fälle erfüllt. Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG ausgeht.Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgeht. Die belangte Behörde stellte in ihrem bekämpften Bescheid richtigerweise fest, dass sich der BF seit 1990 – also zum Bescheiderlassungszeitpunkt seit 30 Jahren (offensichtlich rechtmäßig) im Bundesgebiet aufhält, mit Hauptwohnsitz gemeldet und zwischendurch immer wieder erwerbstätig war. Aufgrund dieser Feststellung, hatte der BF das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. (vgl. Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG - Unionsbürgerrichtlinie sowie § 53a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG).Die belangte Behörde stellte in ihrem bekämpften Bescheid richtigerweise fest, dass sich der BF seit 1990 – also zum Bescheiderlassungszeitpunkt seit 30 Jahren (offensichtlich rechtmäßig) im Bundesgebiet aufhält, mit Hauptwohnsitz gemeldet und zwischendurch immer wieder erwerbstätig war. Aufgrund dieser Feststellung, hatte der BF das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. vergleiche Artikel 16, der Richtlinie 2004/38/EG - Unionsbürgerrichtlinie sowie Paragraph 53 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG). Der VwGH führt diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 folgendes aus: „Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier

Art. 27Abs.

2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. § 67 Abs. 1 FPG enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre“.„Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier

Artikel 27

, Absatz 2, der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen Paragraph 66, Absatz eins, die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre“. Der auch in Art 83 Abs 1 AEUV angeführte illegale Drogenhandel ist als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und kann damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, mit denen nach der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Dies ist aufgrund einer individuellen Prüfung des konkreten Falls zu klären. Auch Straftaten, die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen, führen nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen. Eine Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Allgemeinen muss daher eine Neigung des Betroffenen bestehen, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH Rs C-348/09). Der auch in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführte illegale Drogenhandel ist als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und kann damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, mit denen nach der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Dies ist aufgrund einer individuellen Prüfung des konkreten Falls zu klären. Auch Straftaten, die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen, führen nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen. Eine Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Allgemeinen muss daher eine Neigung des Betroffenen bestehen, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH Rs C-348/09).

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, das in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, das in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Der BF wurde in Österreich insgesamt 20 Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit ● Urteil von Oktober 2001, rechtskräftig (im Folgenden: rk) mit Oktober 2001, wegen versuchten gewerbsmäßigem Einbruchsdiebstahls ● Urteil von Oktober 2001, rk mit Oktober 2001, wegen (versuchten) Einbruchsdiebstahls sowie wegen Besitz von Suchmittel ● Urteil von März 2002, rk mit März 2002, wegen qualifizierten Einbruchsdiebstahl sowie wegen Besitz von Suchtmittel ● Urteil von Jänner 2003, rk mit Jänner 2003, wegen gewerbsmäßigen Betrugs und gewerbsmäßigen Diebstahl sowie wegen Besitz von Suchtmittel und begangener Körperverletzung ● Urteil vom November 2004, rk mit November 2004, wegen Besitz von Suchtgift ● Urteil vom Februar 2005, rk mit Februar 2005, wegen Besitz von Suchtgift ● Urteil vom April 2005, rk im April 2004, wegen Besitz von Suchtgift ● Urteil vom August 2005, rk im August 2005, wegen (versuchten) unerlaubten Besitz von Suchtmittel zum persönlichen Gebrauch ● Urteil vom Februar 2008, rk im Februar 2008, wegen (versuchten) schweren Betruges, wegen dem Vergehen nach dem WaffG, wegen (versuchten) Diebstahls sowie wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit ● Urteil vom Juli 2010, rk mit Juli 2010, wegen dem Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch als Bestimmungstäter sowie wegen das Vergehen der Hehlerei ● Urteil vom Oktober 2010, rk mit Oktober 2010, wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels und wegen des Vergehens von unerlaubten Umgangs mit Suchtgift ● Urteil vom April 2010, rk mit November 2010, wegen (versuchten) Diebstahls ● Urteil vom November 2012, rk mit Jänner 2013, wegen unerlaubten Besitz von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch ● Urteil vom Mai 2014, rk mit Mai 2014, wegen unerlaubten Besitz von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch ● Urteil vom Februar 2015, rk mit Februar 2015, wegen unerlaubten Besitz von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch ● Urteil vom Juli 2015, rk mit Juli 2015, wegen des Vergehens der begangenen Nötigung ● Urteil vom Jänner 2017, rk mit Jänner 2017, wegen unerlaubten Besitz von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch ● Urteil vom Oktober 2017, rk mit Oktober 2017, wegen unerlaubten Umgang mit Suchtgiften in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich einem anderen gegen Entgelt überlassen ● Urteil vom November 2019, rk mit November 2019, wegen begangener Körperverletzung ● Urteil vom Mai 2020, rk mit Mai 2020, wegen begangener Körperverletzung und der gefährlichen Drohung Die Hälfte seiner Straftaten hat der BF als Jugendlicher, teils als junger Erwachsener begangen. Fest steht, dass der BF durch seine über einen langen Zeitraum an verschiedenen Orten im Bundesgebiet begangenen verschiedenartigen Straftaten (Überlassung von in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf, schwere Drogenabhängigkeit, mehrfache Einbruchsdiebstähle sowie Verletzung an Leib und Leben, Nötigung und gefährliche Drohung) eine besonders ausgeprägte Bereitschaft zu kriminellen Handlungen jederzeit und an jedem Ort und gegenüber jedem und auch gegenüber fremden Sachen, unter Beweis gestellt. Der BF hat am XXXX .2019 eine Person vorsätzlich in Form einer Kopfprellung und Abschürfung im Bereich der rechten Stirnseite, einer leichten Bauchprellung, einer Prellung der linken Brustkorbhälfte sowie einer Rötung und Schwellung am Haaransatz am Körper verletzt, indem er diese Person an den Haaren riss, ihr mehrere Faustschläge gegen den Kopf und Tritte gegen den Körper versetzte. Weitere vom BF begangene Körperverletzungen erfolgten im selben Jahr

(2019), wonach er eine Person vorsätzlich durch Schläge auf den Kopf und Rücken am Körper verletzte. Durch diesen körperlichen Angriff hat der BF dieser Person Hämatome am Hinterkopf und Rücken verursacht. Gleichgültig zeigte sich der BF nicht nur gegenüber der körperlichen Unversehrtheit fremder Personen, als er Ende März/Anfang April 2019 eine Person im Form eines Blutergusses auf die rechte Wange versetzte sowie als er Anfang Juni eine Person mit der Zufügung einer Körperverletzung bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und ihr gegenüber äußerte, ihr mit einem Eispickel ein Auge auszustechen, sondern auch gegenüber fremden Sachen, was aus den strafbaren Handlungen des BF hervorging, als er bereits im jugendlichen Alter mehrere Einbruchsdiebstähle begangen hatte sowie Vergehen nach dem Waffengesetz und versuchten schweren Betrugs.Der BF hat am römisch 40 .2019 eine Person vorsätzlich in Form einer Kopfprellung und Abschürfung im Bereich der rechten Stirnseite, einer leichten Bauchprellung, einer Prellung der linken Brustkorbhälfte sowie einer Rötung und Schwellung am Haaransatz am Körper verletzt, indem er diese Person an den Haaren riss, ihr mehrere Faustschläge gegen den Kopf und Tritte gegen den Körper versetzte. Weitere vom BF begangene Körperverletzungen erfolgten im selben Jahr
(2019), wonach er eine Person vorsätzlich durch Schläge auf den Kopf und Rücken am Körper verletzte. Durch diesen körperlichen Angriff hat der BF dieser Person Hämatome am Hinterkopf und Rücken verursacht. Gleichgültig zeigte sich der BF nicht nur gegenüber der körperlichen Unversehrtheit fremder Personen, als er Ende März/Anfang April 2019 eine Person im Form eines Blutergusses auf die rechte Wange versetzte sowie als er Anfang Juni eine Person mit der Zufügung einer Körperverletzung bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und ihr gegenüber äußerte, ihr mit einem Eispickel ein Auge auszustechen, sondern auch gegenüber fremden Sachen, was aus den strafbaren Handlungen des BF hervorging, als er bereits im jugendlichen Alter mehrere Einbruchsdiebstähle begangen hatte sowie Vergehen nach dem Waffengesetz und versuchten schweren Betrugs. Das besonders aggressive an den Tag gelegte Verhalten zog nicht nur im Jahr 2019 mehrere strafrechtliche Verurteilungen zu unbedingten Haftstrafen von mehreren Monaten, sondern bereits im März 2015 eine dreimonatige Haftstrafe nach sich, und zwar deshalb, weil der BF eine Person mit Gewalt mit der Hand einen Schlag gegen den Hinterkopf versetzte und anschließend durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung durch verbale Äußerungen, zum Verlassen des Handlungsortes nötigte. Der BF beging zudem während des langen Zeitraums von Dezember 2001 bis Juli 2017, somit über den langen Gesamtzeitraum von 16 Jahren strafbare Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgiften. Hinzuweisen ist darauf, dass bereits bei der Strafbemessung des ersten Strafrechtsurteils von März 2002 eine einschlägige Vorverurteilung, das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit Vergehen und der doch rasche Rückfall sowie der materielle Schaden als erschwerend gewertet wurde. Den BF konnte jedoch seine strafrechtliche Verurteilung wegen unerlaubten Umgangs nicht vor der Begehung neuerlicher Straftaten abhalten, im Gegenteil, setzte der BF doch seine weiteren (zwölf) Suchtgiftdelikte – mit Unterbrechungen – bis 2017 fort. Anhand dieses Verhaltens erfüllt der BF den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG, weil die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Suchtgiftkriminalität um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Der BF verübte seine noch nicht lange zurückliegenden Taten über einen langen Zeitraum ohne Rücksicht auf die negativen Folgen von Suchtgiftkonsum, sodass trotz gewichtiger Milderungsgründe (Geständnis, kein Schadenseintritt) auch eine einjährige Freiheitsstrafe (
  1. Verurteilung) verhängt werden musste. In der Gesamtschau weist der BF eine erhebliche kriminelle Energie und eine geringe Hemmschwelle für qualifizierte Suchtgiftdelinquenz hinweist. Da der BF überdies erstmals im Jahr 2001 vorschriftswidrig Suchtgift konsumierte und seine letzte Tat im Zusammenhang mit Suchtgiftkonsum im Jahr 2017 stattfand, liegt eine überaus hohe Wiederholungsgefahr vor, sodass ein Aufenthaltsverbot aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Anhand dieses Verhaltens erfüllt der BF den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG, weil die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Suchtgiftkriminalität um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Der BF verübte seine noch nicht lange zurückliegenden Taten über einen langen Zeitraum ohne Rücksicht auf die negativen Folgen von Suchtgiftkonsum, sodass trotz gewichtiger Milderungsgründe (Geständnis, kein Schadenseintritt) auch eine einjährige Freiheitsstrafe (
  2. Verurteilung) verhängt werden musste. In der Gesamtschau weist der BF eine erhebliche kriminelle Energie und eine geringe Hemmschwelle für qualifizierte Suchtgiftdelinquenz hinweist. Da der BF überdies erstmals im Jahr 2001 vorschriftswidrig Suchtgift konsumierte und seine letzte Tat im Zusammenhang mit Suchtgiftkonsum im Jahr 2017 stattfand, liegt eine überaus hohe Wiederholungsgefahr vor, sodass ein Aufenthaltsverbot aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Der BF hat in Österreich keine besonders berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungen. Zwar besteht ein Kontakt zu seiner Mutter und zu seiner Schwester; hingegen zu seinem Sohn hat er keinen regelmäßigen Kontakt. Der BF ist nun seit ungefähr 30 Jahren im Bundesgebiet und hat sich seit 2007 nicht mehr um eine Erwerbsmöglichkeit bemüht. Der BF hat zwar gute Deutschkenntnisse, aber wie bereits festgestellt, hat er auch sonst keine besonderen Integrationsbemühungen gezeigt. Hinzu kommt, dass der BF sehr wohl seine Muttersprache spricht, zumal die Unterhaltung zwischen ihm und seiner Mutter – mangels Deutschkenntnisse ihrerseits - in rumänischer Sprache geführt wird. Trotz der in der Beschwerde behaupteten Einstellungszusage überwiegt in der nach § 9 BFA-VG gebotenen Gesamtbetrachtung insbesondere angesichts seines schwer belasteten Vorlebens das öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib bzw. einer Rückkehr in das Bundesgebiet. Er kann den (dem Kindeswohls entsprechenden) Kontakt zu seiner Familie auch bei Besuchen außerhalb Österreichs pflegen, was angesichts seines Geburtsortes nahe der Grenze zu Ungarn einfach möglich ist sowie kann ein Austausch zusätzlich auch durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet gepflegt werden. Es ist dem BF daher zumutbar, sich außerhalb von Österreich niederzulassen.Trotz der in der Beschwerde behaupteten Einstellungszusage überwiegt in der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Gesamtbetrachtung insbesondere angesichts seines schwer belasteten Vorlebens das öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib bzw. einer Rückkehr in das Bundesgebiet. Er kann den (dem Kindeswohls entsprechenden) Kontakt zu seiner Familie auch bei Besuchen außerhalb Österreichs pflegen, was angesichts seines Geburtsortes nahe der Grenze zu Ungarn einfach möglich ist sowie kann ein Austausch zusätzlich auch durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet gepflegt werden. Es ist dem BF daher zumutbar, sich außerhalb von Österreich niederzulassen. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom XXXX 06.2022 lässt sich ableiten, dass eine ausgehende Fremdgefährdung auch unter ausreichender Behandlung, Medikation und kontrollierter Betreuung nicht sicher auszuschließen ist. [..] Eine selbstkritische Haltung des BF gegenüber den zahlreichen Delikten fehlt ebenso. Über den Zusammenhang zwischen den Delikten und den wiederkehrenden psychotischen Episoden kann in Ermangelung fehlender Befunde keine Aussage getroffen werden. Bezüglich der psychotischen Erkrankung liegt keine Therapieeinsicht vor. Es muss jedoch angenommen werden, dass bei fehlender Therapieeinsicht eine fehlende Compliance besteht, wodurch sich wiederum eine beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit ergibt, die ein weiterer Risikofaktor für eine Fremdgefährdung darstellt. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom römisch 40 06.2022 lässt sich ableiten, dass eine ausgehende Fremdgefährdung auch unter ausreichender Behandlung, Medikation und kontrollierter Betreuung nicht sicher auszuschließen ist. [..] Eine selbstkritische Haltung des BF gegenüber den zahlreichen Delikten fehlt ebenso. Über den Zusammenhang zwischen den Delikten und den wiederkehrenden psychotischen Episoden kann in Ermangelung fehlender Befunde keine Aussage getroffen werden. Bezüglich der psychotischen Erkrankung liegt keine Therapieeinsicht vor. Es muss jedoch angenommen werden, dass bei fehlender Therapieeinsicht eine fehlende Compliance besteht, wodurch sich wiederum eine beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit ergibt, die ein weiterer Risikofaktor für eine Fremdgefährdung darstellt. Im gegenständlichen Fall wurde der BF in Österreich 20 Mal rk strafrechtlich verurteilt, verfolgte hartnäckig seine kriminellen Aktivitäten und ließ sich von vorangegangenen rk strafrechtlichen Verurteilungen nicht abschrecken. Aufgrund der Vielzahlt an rk strafrechtlichen Verurteilungen und angesichts des Gesamtverhaltens des BF, konnte unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände und Verhältnisse nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Der BF konnte einen positiven Gesinnungswandel nicht glaubhaft vermitteln. Dies wird auch in Hinblick auf seine im psychiatrischen Gutachten festgestellte Fremdgefährdung untermauert. Der Verwaltungsgerichtshof spricht davon, dass gerade auch der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnungen ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0540) bzw. das öffentliche Interesse an der Unterbindung der Suchtgiftkriminalität einen sehr großen Stellenwert hat (vgl. VwGH 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115).Der Verwaltungsgerichtshof spricht davon, dass gerade auch der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnungen ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0540) bzw. das öffentliche Interesse an der Unterbindung der Suchtgiftkriminalität einen sehr großen Stellenwert hat vergleiche VwGH 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Anbetracht des psychiatrischen Gutachtens ist, sowie aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr, die sich an der Vielzahl strafgerichtlicher Verurteilungen, der Wirkungslosigkeit sämtlicher strafgerichtlicher Sanktionen und des zuletzt raschen Rückfalls am XXXX .10.2022, zeigt, bei Berücksichtigung der privaten und familiären Verhältnisse des BF keine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots möglich. Es kann daher von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.In Anbetracht des psychiatrischen Gutachtens ist, sowie aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr, die sich an der Vielzahl strafgerichtlicher Verurteilungen, der Wirkungslosigkeit sämtlicher strafgerichtlicher Sanktionen und des zuletzt raschen Rückfalls am römisch 40 .10.2022, zeigt, bei Berücksichtigung der privaten und familiären Verhältnisse des BF keine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots möglich. Es kann daher von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ist notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere durch Suchtmittel-, Eigentumsdelinquenz und durch Gewaltdelinquenz wirksam zu begegnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht korrekturbedürftig.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

§ 70Abs.

3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Im gegenständlichen Fall war dem BF kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen, war doch aufgrund der Vielzahl der vom BF im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlungen und darauffolgenden rk strafrechtlichen Verurteilungen, und vor allem angesichts der von ihm in Zusammenhang mit dem für die Gesundheit der Menschen besonders gefährlichen Suchtgift begangenen strafbaren Handlungen bzw. seines Suchtgifthandels eine sofortige Ausreise des BF als im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für erforderlich gehalten, um weitere Straftaten des von seiner Drogenabhängigkeit nachweislich nicht losgekommenen BF verhindern zu können. Zudem gab es keine Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Entlassung aus seiner Strafhaft, sodass keine Notwendigkeit bestanden hat. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde seitens des BFA einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde seitens des BFA einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 24.04.2019, GZ: G310 2233035-1, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.2233035.1.00

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