RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlG314 2264258-1 Spruch, G314 2264258-1/10E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.12.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Marokko, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zl. XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Marokko, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B): A) Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8a VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt.Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt. B) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen. C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) wird seit XXXX .2022 - gestützt auf Art 28 Abs 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens - in Schubhaft angehalten. Nach diesen Bestimmungen dürfen Personen, die dem durch die Dublin-Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zur Sicherung des Überstellungsverfahrens in Schubhaft genommen werden, wenn erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Mittel nicht wirksam anwenden lassen.Der Beschwerdeführer (BF) wird seit römisch 40 .2022 - gestützt auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens - in Schubhaft angehalten. Nach diesen Bestimmungen dürfen Personen, die dem durch die Dublin-Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zur Sicherung des Überstellungsverfahrens in Schubhaft genommen werden, wenn erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Mittel nicht wirksam anwenden lassen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei BF liegt Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 6 lit b und Z 9 FPG vor. Die Fluchtgefahr ist erheblich, weil er ohne Reisedokumente und mittellos versucht hat, von Italien über Österreich nach Deutschland zu reisen und in Österreich nicht sozial verankert ist.Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei BF liegt Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b und Ziffer 9, FPG vor. Die Fluchtgefahr ist erheblich, weil er ohne Reisedokumente und mittellos versucht hat, von Italien über Österreich nach Deutschland zu reisen und in Österreich nicht sozial verankert ist. Eine freiwillige Rückreise des BF nach Italien kommt nicht in Betracht, auch wenn man berücksichtigt, dass er dort als Asylwerber aufenthaltsberechtigt ist, weil eine solche mangels eines gültigen Reisedokuments auf legale Weise nicht hätte erfolgen können. Für das Vorliegen von Fluchtgefahr war daher die Prognosebeurteilung, ob er sich für ein Verfahren zur Effektuierung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme zur Verfügung gehalten und letztlich einer formalisierten Überstellung nach Italien nicht entzogen hätte, maßgeblich. Gegen diese Annahme sprach eine mangelnde soziale Verankerung des BF in Österreich iSd § 76 Abs 3 Z 9 FPG in Verbindung mit der von ihm nachdrücklich geäußerten Absicht, sich bei einer Entlassung aus der Haft (illegal) nach Italien begeben zu wollen (vgl. VwGH 07.04.2022, Ra 2021/21/0187).Eine freiwillige Rückreise des BF nach Italien kommt nicht in Betracht, auch wenn man berücksichtigt, dass er dort als Asylwerber aufenthaltsberechtigt ist, weil eine solche mangels eines gültigen Reisedokuments auf legale Weise nicht hätte erfolgen können. Für das Vorliegen von Fluchtgefahr war daher die Prognosebeurteilung, ob er sich für ein Verfahren zur Effektuierung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme zur Verfügung gehalten und letztlich einer formalisierten Überstellung nach Italien nicht entzogen hätte, maßgeblich. Gegen diese Annahme sprach eine mangelnde soziale Verankerung des BF in Österreich iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG in Verbindung mit der von ihm nachdrücklich geäußerten Absicht, sich bei einer Entlassung aus der Haft (illegal) nach Italien begeben zu wollen vergleiche VwGH 07.04.2022, Ra 2021/21/0187). Es wird voraussichtlich auch möglich sein, die Überstellung nach Italien innerhalb der Schubhaftfrist zu bewerkstelligen, zumal aufgrund der Erkundigungen bei den italienischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass Überstellungen ab Anfang Jänner 2023 wieder möglich sein werden, sodass auch bei Berücksichtigung einer zweiwöchigen Vorlaufzeit keine Überschreitung der sechswöchigen Haftfrist, die ab der Durchführbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung zu laufen beginnt, zu befürchten ist. Der Schubhaftbescheid und die anschließende Schubhaft sind daher nicht zu beanstanden. Zum Entscheidungszeitpunkt erweisen sich die Anhaltung in und die Fortsetzung der Schubhaft daher als zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks als verhältnismäßig. Ein gelinderes Mittel ist angesichts der fehlenden Verankerung des BF und des Fehlens finanzieller Mittel zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Die Kostenentscheidung basiert auf § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Aufwandersatzanspruch, muss aber seinerseits dem BFA die begehrten Aufwendungen, deren Höhe sich nach § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV richtet, ersetzen. Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Aufwandersatzanspruch, muss aber seinerseits dem BFA die begehrten Aufwendungen, deren Höhe sich nach Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV richtet, ersetzen. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.12.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.12.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2264258.1.00
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