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{'item': 'G315 2144930-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlG315 2144930-3 Spruch, G315 2144930-3/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2022, Zahl XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2022, Zahl römisch 40 , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG, zu Recht: A) Die Beschwere wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 15.12.2016 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 15.12.2016 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 3, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm ein Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
  3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.11.2017 hinsichtlich des Spruchpunktes I. des Bescheides (daher betreffend das gegen ihn erlassene und unbefristete Aufenthaltsverbot) zurück.
  4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.11.2017 hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides (daher betreffend das gegen ihn erlassene und unbefristete Aufenthaltsverbot) zurück.
  5. Daraufhin stellte das Bundesverwaltungsgericht das zur Zahl XXXX anhängige Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 18.12.2017 wegen Zurückziehung der Beschwerde zur Gänze ein.
  6. Daraufhin stellte das Bundesverwaltungsgericht das zur Zahl römisch 40 anhängige Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 18.12.2017 wegen Zurückziehung der Beschwerde zur Gänze ein. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer keine außerordentlichen Rechtsmittel in Form einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
  7. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.07.2022, bei der belangten Behörde am 01.08.2022 einlangend, stellte er unter anderem einen „Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes“ von drei Tagen gemäß § 70 FPG.
  8. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.07.2022, bei der belangten Behörde am 01.08.2022 einlangend, stellte er unter anderem einen „Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes“ von drei Tagen gemäß Paragraph 70, FPG.
  9. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 13.09.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.07.2022 auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes von drei Tagen gemäß § 13 Abs. 1 AVG iVm. § 70 Abs. 3 FPG zurückgewiesen.
  10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 13.09.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.07.2022 auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes von drei Tagen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 3, FPG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 70 Abs. 3 FPG bei Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen ist, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. Nach Ansicht der belangten Behörde sei dieser Umstand nach wie vor der Fall und die sofortige Umsetzung der Ausweisung des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse geboten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG bei Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen ist, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. Nach Ansicht der belangten Behörde sei dieser Umstand nach wie vor der Fall und die sofortige Umsetzung der Ausweisung des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse geboten.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.10.2022, beim Bundesamt am 13.10.202 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ein Vorbringen zur Rechtswidrigkeit des gegen ihn erlassenen und rechtskräftigen, unbefristeten Aufenthaltsverbotes sowie zu von ihm anhängig gemachten Verfahren betreffend seine strafgerichtlichen Verurteilungen vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit erstattet. Er strebe mit Ausnahme von maximal drei Tagen oder wenigstens einem Tag im Rahmen eines Durchsetzungsaufschubes keinen weiteren Aufenthalt in Österreich an. Die von ihm gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15.12.2016 betreffend das unbefristete Aufenthaltsverbot erhobene Beschwerde habe er nur hinsichtlich des Spruchpunktes I. (eben jenes Aufenthaltsverbotes) zurückgezogen, hingegen nicht gegen die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes in Spruchpunkt II. Demzufolge sei das Verfahren in diesem Umfang nach wie vor am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Er beantrage weiters die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner gegenständlichen Beschwerde.Begründend wurde im Wesentlichen ein Vorbringen zur Rechtswidrigkeit des gegen ihn erlassenen und rechtskräftigen, unbefristeten Aufenthaltsverbotes sowie zu von ihm anhängig gemachten Verfahren betreffend seine strafgerichtlichen Verurteilungen vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit erstattet. Er strebe mit Ausnahme von maximal drei Tagen oder wenigstens einem Tag im Rahmen eines Durchsetzungsaufschubes keinen weiteren Aufenthalt in Österreich an. Die von ihm gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15.12.2016 betreffend das unbefristete Aufenthaltsverbot erhobene Beschwerde habe er nur hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. (eben jenes Aufenthaltsverbotes) zurückgezogen, hingegen nicht gegen die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes in Spruchpunkt römisch zwei. Demzufolge sei das Verfahren in diesem Umfang nach wie vor am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Er beantrage weiters die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner gegenständlichen Beschwerde.
  12. Der Beschwerdeführer wurde am 13.10.2022 nach Entlassung aus der Strafhaft aus dem Bundesgebiet nach Polen abgeschoben.
  13. Die gegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 17.10.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 19.10.2022 einlangten.
  14. Eine aktuelle Zustelladresse des Beschwerdeführers konnte trotz eines entsprechenden Auftrages an die Behörde nicht ermittelt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen (Sachverhalt): Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen.
  16. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der gegenständlich relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Zu Spruchteil A.1.): Zur Abweisung der gegenständlichen Beschwerde: 3.1.
  19. § 67 FPG lautet:3.1.
  20. Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG idgF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: „§ 70.
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“ 3.1.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.12.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm unter einem ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 nicht gewährt sowie einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.3.1.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.12.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm unter einem ein Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, nicht gewährt sowie einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer hat daraufhin die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Schreiben vom 21.11.2017 hinsichtlich des Spruchpunktes I. des Bescheides (daher betreffend das gegen ihn erlassene und unbefristete Aufenthaltsverbot) zurückzogen. Daraufhin stellte das Bundesverwaltungsgericht das zur Zahl XXXX anhängige Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 18.12.2017 wegen Zurückziehung der Beschwerde zur Gänze ein.Der Beschwerdeführer hat daraufhin die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Schreiben vom 21.11.2017 hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides (daher betreffend das gegen ihn erlassene und unbefristete Aufenthaltsverbot) zurückzogen. Daraufhin stellte das Bundesverwaltungsgericht das zur Zahl römisch 40 anhängige Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 18.12.2017 wegen Zurückziehung der Beschwerde zur Gänze ein. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens erwuchs – ungeachtet dessen, ob die Einstellung zu Recht für den gesamten Bescheid erfolgt ist – in weiterer Folge in Rechtskraft. Es liegt daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Fall kein anhängiges Beschwerdeverfahren mehr vor. § 70 Abs. 3 FPG sieht nur die Erlassung eines Durchsetzungsaufschubes bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes und nur von Amts wegen vor. Ein selbstständiges Antragsrecht, insbesondere bei Vorliegen eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, ist nicht normiert.Paragraph 70, Absatz 3, FPG sieht nur die Erlassung eines Durchsetzungsaufschubes bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes und nur von Amts wegen vor. Ein selbstständiges Antragsrecht, insbesondere bei Vorliegen eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, ist nicht normiert. Zur Vorgängerregelungen des § 86 Abs. 3 FPG 2005 idF FrÄG 2011 hat der VwGH zudem ausgesprochen, dass darin die Pflicht der Behörde normiert ist, zeitgleich mit der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch über den Durchsetzungsaufschub bescheidmäßig abzusprechen, daraus aber noch kein Verbot folge, die entgegen der genannten Verpflichtung zunächst unterlassene Entscheidung über den Durchsetzungsaufschub noch später nachzuholen. Eine zeitliche Schranke bestehe nur insoweit, als der Durchsetzungsaufschub iSd § 86 Abs. 3 FrPolG 2005 ein Monat nach Eintritt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme faktisch ins Leere ginge (Hinweis E
  6. April 2007, 2007/21/0089). Hat die Behörde in dieser Hinsicht noch nicht über den Durchsetzungsaufschub bescheidmäßig abgesprochen, bleibt dem Fremden daher die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung des (eigentlich von Amts wegen zu gewährenden) Durchsetzungsaufschubes zu stellen und im Falle weiterer Säumnis die gegen die Untätigkeit von Behörden zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe (Devolutionsantrag, Säumnisbeschwerde) in Anspruch zu nehmen (vgl. VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0401).Zur Vorgängerregelungen des Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 hat der VwGH zudem ausgesprochen, dass darin die Pflicht der Behörde normiert ist, zeitgleich mit der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch über den Durchsetzungsaufschub bescheidmäßig abzusprechen, daraus aber noch kein Verbot folge, die entgegen der genannten Verpflichtung zunächst unterlassene Entscheidung über den Durchsetzungsaufschub noch später nachzuholen. Eine zeitliche Schranke bestehe nur insoweit, als der Durchsetzungsaufschub iSd Paragraph 86, Absatz 3, FrPolG 2005 ein Monat nach Eintritt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme faktisch ins Leere ginge (Hinweis E
  7. April 2007, 2007/21/0089). Hat die Behörde in dieser Hinsicht noch nicht über den Durchsetzungsaufschub bescheidmäßig abgesprochen, bleibt dem Fremden daher die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung des (eigentlich von Amts wegen zu gewährenden) Durchsetzungsaufschubes zu stellen und im Falle weiterer Säumnis die gegen die Untätigkeit von Behörden zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe (Devolutionsantrag, Säumnisbeschwerde) in Anspruch zu nehmen vergleiche VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0401). Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt jedoch im Bescheid vom 15.12.2016 über die (Nicht-)Erteilung des Durchsetzungsaufschubes bescheidmäßig abgesprochen, sodass für einen vom VwGH genannten Antrag im gegenständlichen Fall ebenso kein Raum bleibt. Da entgegen den Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2007, 2007/21/0089, auch kein Rechtsmittelverfahren mehr über die aufenthaltsbeendende Maßnahme an sich mehr anhängig ist, kann der Beschwerdeführer auch im Sinne dieses Judikats keinen Antrag auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes mehr stellen. 3.
  8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte, zumal das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zurückzuweisen war. 3.
  9. Zu Spruchteil B: Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten, Ausweisungen und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten, Ausweisungen und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2144930.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.