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{'item': 'G315 2183362-1'}

Obsah (23)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 29§ 9§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 42§ 58§ 61§ 66§ 67§ 53Art. 8§ 50§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlG315 2183362-1 Spruch, G315 2183362-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich – Außenstelle Linz, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.07.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt 1.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt 2.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt 2.I.), gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt 3.) und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt 4.).

Weiters wurde ihm

§ 55Abs.

1 bis Abs. 3 FPG 2005 eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt 5.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich – Außenstelle Linz, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.07.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt 1.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt 2.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt 2.I.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt 3.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt 4.). Weiters wurde ihm

Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG 2005 eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt 5.).

  1. Mit dem am 15.01.2018 beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 11.01.2018 erhob er fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten oder allenfalls des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei zuerkennen; in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen und damit keine Rückkehrentscheidung erlassen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 18.01.2017 ein, wo sie ursprünglich der Gerichtsabteilung L526 zugewiesen wurden.
  3. In weiterer Folge langten beim Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2019, am 20.08.2019 und am 03.12.2019 Eingaben des Beschwerdeführers ein, mit welchen verschiedene Integrationsunterlagen, wie etwa Bestätigungen über die Teilnahme an Sprachkursen für das Niveau A2 und B1 und Zertifikate über bestandene Prüfungen sowie ein Zeugnis zur bestandenen Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz B1 und zu Werte- und Orientierungswissen, sowie ein Arbeitsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung des Erhalts eines Aufenthaltstitels zwischen dem Beschwerdeführer und einem Malerbetrieb vorgelegt wurden.
  4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L526 abgenommen und der Gerichtsabteilung G315 zur Entscheidung zugewiesen.
  5. Zusammen mit der Ladung vom 25.02.2021 wurden dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zur Vorbereitung der für den 15.03.2021 anberaumten mündlichen Verhandlung aktuelle länderkundliche Dokumente zur allgemeinen Lage in der Türkei, insbesondere das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie verschiedene Berichte des British Home Office übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis eine Woche vor der mündlichen Verhandlung schriftlich Stellung zu nehmen.
  6. Am 08.03.2021 langte eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein, worin unter anderem auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 16.09.2020 zur Situation kurdischer Personen im Militärdienst verwiesen wurde. Ferner wurde auf die fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.03.2021 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie ein Dolmetscher für die türkische Sprache teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Im Verlauf der Verhandlung wurde die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand der dem Beschwerdeführer im Vorfeld übermittelten und den in der Verhandlung übergebenen Länderdokumentationsunterlagen erörtert und wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, seine Gründe für die Ausreise erneut darzulegen und Fragen zu seiner Integration zu beantworten. Die mündliche Verkündung der Entscheidung entfiel

§ 29Abs. 3 Vw

GVG.Die mündliche Verkündung der Entscheidung entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

  1. In weiterer Folge langte die Übersetzung eines in der mündlichen Verhandlung in türkischer Sprache vorgelegten Dokumentes ein. Ferner wurde von der erkennenden Richterin aufgrund der in der Verhandlung dazu erteilten Erlaubnis mit dem Vertretungsbefugten jenes Unternehmens Rücksprache telefonisch Rücksprache gehalten, mit welchem der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag einging. Anlässlich dieses Telefonates gab der Geschäftsführer dieses Unternehmens an, der unterzeichnete Arbeitsvertrag sei noch aufrecht. Es sei auch gerade eine Stelle zu besetzen und der Beschwerdeführer könne bei ihm anfangen.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2021, XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte 1.,
  3. und 2.I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen, hingegen der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte
  4. und
  5. stattgegeben. Diese wurden aufgehoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 9

BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2021, römisch 40 , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte 1.,
  2. und 2.I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen, hingegen der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte
  3. und
  4. stattgegeben. Diese wurden aufgehoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

  1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 14.07.2021, Ra 2021/14/0158, wurde infolge einer vom Bundesamt erhobenen Amtsrevision gegen Spruchpunkt A) zweiter bis vierter Satz des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2021 betreffend die Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dem BFA-VG und Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
  2. Die Gerichtsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin vom VwGH am 29.07.2021 zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte
  3. bis
  4. des angefochtenen Bescheides rückübermittelt.
  5. Mit am 04.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangender Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag wurde eine mit 02.08.2021 ausgestellte Wiedereinstellungszusage des bisherigen Arbeitgebers des Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter vorgelegt, sobald er wieder im Bundesgebiet arbeiten dürfe.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2022 wurde der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung aufgefordert, im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten und des Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine allenfalls inzwischen hinzugetretene Änderung des Sachverhalts bezüglich seiner weiteren Integration im Bundesgebiet darzulegen und dazu zur Glaubhaftmachung nach Möglichkeit entsprechende Beweismittel oder Unterlagen vorzulegen. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer dazu eingeladen, eine aktuelle (Wieder-) Einstellungszusage vorzulegen. ,
  7. Am 25.11.2022 langte die mit 23.11.2022 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung samt entsprechender Vorlage von Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Insbesondere wurde eine aktuelle Wiedereinstellungszusage desselben Betriebes wie aus dem Jahr 2021, datiert mit 16.11.2022, zwei Unterstützungsschreiben jeweils vom 17.11.2022, die Lohn-Abrechnungen des Beschwerdeführers vom Juni und Juli 2021 sowie bereits aktenkundige Zeugnisse über die bestandene Integrationsprüfung auf Niveau B1 und eine ÖSD Sprachprüfung auf Niveau A2 sowie Deutschkurs-Bestätigungen vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2021, XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte 1.,
  10. und 2.I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen, hingegen der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte
  11. und
  12. stattgegeben. Diese wurden aufgehoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 9

BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.1.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2021, römisch 40 , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte 1.,
  2. und 2.I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen, hingegen der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte
  3. und
  4. stattgegeben. Diese wurden aufgehoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht traf in dieser Entscheidung auszugsweise nachfolgende Feststellungen: „

  1. Feststellungen: 2.
  2. Der BF führt den im Spruch angegebenen Namen und ist Staatsangehöriger der Türkei, wo er bis zum Jahr 2012 und dann nach seiner Wiedereinreise bis zum Jahr 2016 lebte. Der BF verfügte von 19.6.2012 bis 19.6.2014 über einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis in Schweden, wo er auch wohnhaft war. Nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis verließ er Schweden zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, um in die Türkei zurückzukehren. Im Jahr 2016 verließ er die Türkei erneut, um in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er ist Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, bekennt sich zum Islam sunnitischer Prägung, führt keine Beziehung und ist kinderlos. Der BF beherrscht die Sprachen Türkisch auf muttersprachlichem Niveau. Die Identität des BFs steht fest. Der BF besuchte in der Türkei die Grundschule, die Hauptschule und drei Jahre lang eine höhere Schule. Danach arbeitete er nicht regelmäßig in einem Restaurant. Gegenwärtig halten sich seine Eltern und eine Schwester im Herkunftsort des BF in der Türkei auf. Eine Schwester lebt in Österreich, eine andere in Schweden. Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt. 2.
  3. Der BF gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seines Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Der BF ist in einem kurdischen Verein tätig, entfaltete während seines Aufenthaltes in Österreich jedoch kein nennenswertes (exil-)politisches Engagement. Eine Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft in dem genannten Verein ist nicht feststellbar. Der BF gehört nicht der Gülen-Bewegung an und war nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt. Der BF unterlag vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keiner individuellen Gefährdung und war keiner psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt und wird im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. Der BF unterliegt bei einer Rückkehr in die Türkei auch nicht der Gefahr einer von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie. Der BF konnte auch mit seinem Vorbringen, in der Türkei den Wehrdienst ableisten zu müssen, keine ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Verfolgungsgefahr aus den in der GFK genannten Gründen, die dem Herkunftsstaat zurechenbar wäre, glaubhaft machen. Ob der BF den Wehrdienst tatsächlich noch abzuleisten hat, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Im Zweifel ist jedoch davon auszugehen, falls er dann auch für tauglich befunden werden sollte. Ob der BF bereits einen Einberufungsbefehl erhielt und ihm wegen der Verletzung der Stellungspflicht ohne gesetzlich vorgesehene Entschuldigung und dem Fernbleiben von seiner Einberufung ein „Festnahmeprotokoll“ oder Anordnungen übermittelt wurden oder ob ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass der BF die Ableistung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen verweigert. Der BF würde im Fall einer tatsächlichen Einberufung zu den türkischen Streitkräften im Rahmen der Wehrpflicht aber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei Kampfhandlungen eingesetzt. Er müsste sich im Rahmen seines Wehrdienstes nicht an völkerrechtswidrigen Militäraktionen beteiligen. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass in der Türkei derzeit großflächige Kampfhandlungen oder eine Generalmobilmachung stattfinden würde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass Rekruten systematischen Misshandlungen unterliegen bzw. der BF im Zuge der Verrichtung seines Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit solche zu erwarten hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass dem BF – sollte er sich weigern, seinen Militärdienst abzuleisten – eine unverhältnismäßig hohe Strafe droht bzw. dass die Verbüßung einer Haftstrafe in der Türkei an sich schon eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt. , 2.
  4. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge im der Türkei. 2.
  5. Der BF ist ein arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Er verfügt über Berufserfahrung in der Gastronomie. Dem BF ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Der BF leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Er ist gesund und bedarf keiner medikamentösen oder ärztlichen Behandlung. Der BF verfügt für den Fall der Rückkehr über ein türkisches Identitätsdokument (Personalausweis und Reisepass) im Original und über eine Wohnmöglichkeit bei seiner Familie in der Türkei, insbesondere bei seinen Eltern im Heimatdorf in der Provinz XXXX . Der BF verfügt für den Fall der Rückkehr über ein türkisches Identitätsdokument (Personalausweis und Reisepass) im Original und über eine Wohnmöglichkeit bei seiner Familie in der Türkei, insbesondere bei seinen Eltern im Heimatdorf in der Provinz römisch 40 . 2.
  6. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Sein Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO. 2.
  7. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Sein Aufenthalt war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 2.
  8. Der BF ist in Österreich gut integriert und hat einen Arbeitsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung des Erhaltes eines Aufenthaltstitels abgeschlossen. Es besteht auch die mündliche Zusage des Vertragspartners, den BF umgehend einsetzen zu wollen. 2.
  9. Zur gegenwärtigen Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und dem BF offengelegten Quellen getroffen: […]“ 1.
  10. Ergänzend zu den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2021 bereits getroffenen Feststellungen werden nunmehr nachfolgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung am 26.07.2016 nach wie vor ununterbrochen im Bundesgebiet auf und verfügt hier seit 07.02.2017 über ununterbrochene Hauptwohnsitzmeldungen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.11.2022). Seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet beträgt daher zum Entscheidungszeitpunkt rund sechseinhalb Jahre.Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung am 26.07.2016 nach wie vor ununterbrochen im Bundesgebiet auf und verfügt hier seit 07.02.2017 über ununterbrochene Hauptwohnsitzmeldungen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.11.2022). Seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet beträgt daher zum Entscheidungszeitpunkt rund sechseinhalb Jahre. Er ist in Österreich nach wie vor strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 10.11.2022) und war in Österreich kurzzeitig aufgrund des ursprünglich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2021 erteilten Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Asyl

G von 21.06.2021 bis 29.07.2021 als Hilfsarbeiter beim Unternehmen „ XXXX im Bereich Gebäudereinigung und Hausbesorgung sozialversichert erwerbstätig. Infolge der verfahrensgegenständlichen Teilbehebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den VwGH musste der Beschwerdeführer diese Stelle wieder aufgeben. Es liegt jedoch eine mit 16.11.2022 datierte und aktuelle Wiedereinstellungszusage vor (vgl. OZ 29). Sonst ist der Beschwerdeführer während des gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen und bestreitet seinen Lebensunterhalt nach wie vor aus Leistungen der Grundversorgung (vgl. Grundversorgungsdatenauszug vom 10.11.2022).Er ist in Österreich nach wie vor strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 10.11.2022) und war in Österreich kurzzeitig aufgrund des ursprünglich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2021 erteilten Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, AsylG von 21.06.2021 bis 29.07.2021 als Hilfsarbeiter beim Unternehmen „ römisch 40 im Bereich Gebäudereinigung und Hausbesorgung sozialversichert erwerbstätig. Infolge der verfahrensgegenständlichen Teilbehebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den VwGH musste der Beschwerdeführer diese Stelle wieder aufgeben. Es liegt jedoch eine mit 16.11.2022 datierte und aktuelle Wiedereinstellungszusage vor vergleiche OZ 29). Sonst ist der Beschwerdeführer während des gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen und bestreitet seinen Lebensunterhalt nach wie vor aus Leistungen der Grundversorgung vergleiche Grundversorgungsdatenauszug vom 10.11.2022). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in Österreich schon vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2021 mehrere Deutschkurse besucht und verfügte über ein am 16.04.2019 bestandenes ÖSD Zertifikat auf Niveau A2 sowie über eine am 20.07.2019 bestandene Integrationsprüfung auf Deutschniveau B1 (vgl. aktenkundige Bestätigungen und Zeugnisse, zuletzt neuerlich vorgelegt mit OZ 29).Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in Österreich schon vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2021 mehrere Deutschkurse besucht und verfügte über ein am 16.04.2019 bestandenes ÖSD Zertifikat auf Niveau A2 sowie über eine am 20.07.2019 bestandene Integrationsprüfung auf Deutschniveau B1 vergleiche aktenkundige Bestätigungen und Zeugnisse, zuletzt neuerlich vorgelegt mit OZ 29). Der Beschwerdeführer ist nach wie vor ledig (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.11.2022). In Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer und den von ihm vorgelegten zwei Unterstützungsschreiben ist jedenfalls davon auszugehen, dass er über entsprechend berücksichtigungswürdige private Bindungen im Bundesgebiet verfügt (vgl. OZ 29).Der Beschwerdeführer ist nach wie vor ledig vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.11.2022). In Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer und den von ihm vorgelegten zwei Unterstützungsschreiben ist jedenfalls davon auszugehen, dass er über entsprechend berücksichtigungswürdige private Bindungen im Bundesgebiet verfügt vergleiche OZ 29).

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers neuerlich Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Grundversorgungs- und Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Darüber hinaus räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, allfällig inzwischen hinzugetretene Sachverhaltsänderungen in Bezug auf seine Integration im Bundesgebiet bzw. seinem Privat- und Familienleben geltend zu machen. Diesbezüglich wurden insbesondere aktuelle Unterstützungsschreiben und eine aktuelle Wiedereinstellungszusage vorgelegt. Darüber hinaus haben sich keine maßgeblichen Änderungen des, dem ursprünglichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2021 zugrundeliegenden, Sachverhalts ergeben. Die Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die die Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen könnten. Darüber hinaus konnte er sein gesamtes Vorbringen durch geeignete Nachweise untermauern.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  5. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte
  2. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung): Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 14.07.2021, Ra 2021/14/0158, wurde infolge einer vom Bundesamt erhobenen Amtsrevision gegen Spruchpunkt A) zweiter bis vierter Satz des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2021 betreffend die Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dem BFA-VG und Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Demnach erwuchs die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 14.07.2021, Ra 2021/14/0158, wurde infolge einer vom Bundesamt erhobenen Amtsrevision gegen Spruchpunkt A) zweiter bis vierter Satz des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2021 betreffend die Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach dem BFA-VG und Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Demnach erwuchs die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG Begründend führte der VwGH auszugsweise aus: „[…] 10 Die Revision ist zulässig und auch begründet. 11 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 19.6.2019, Ra 2019/01/0051, mwN).11 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche etwa VwGH 19.6.2019, Ra 2019/01/0051, mwN). 12 Die durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist nur dann vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen, wenn das Bundesverwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003).12 Die durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK ist nur dann vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen, wenn das Bundesverwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003). 13 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 19.2.2020, Ra 2020/14/0052, mwN).13 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 19.2.2020, Ra 2020/14/0052, mwN). 14 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. etwa VwGH 23.1.2020, Ra 2019/18/0322, mwN).14 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären vergleiche etwa VwGH 23.1.2020, Ra 2019/18/0322, mwN). 15 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. wiederum VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003; 8.1.2020, Ra 2019/18/0329, mwN). 15 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche wiederum VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003; 8.1.2020, Ra 2019/18/0329, mwN). 16 Die Amtsrevision zeigt zutreffend auf, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Umstand, dass der Mitbeteiligte seine integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt hat, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, zu wenig Beachtung geschenkt hat. Der Mitbeteiligte hielt sich zum Entscheidungszeitpunkt rund vier Jahre und acht Monate im Bundesgebiet auf. Der Mitbeteiligte verfügt zwar über eine Arbeitsplatzzusage, es besteht jedoch ausgehend von den übrigen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden könnte und dem Mitbeteiligten - ungeachtet seines Inlandsaufenthalts von unter fünf Jahren und des Umstands, dass bei ihm nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zu gewärtigen wäre - schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste.16 Die Amtsrevision zeigt zutreffend auf, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Umstand, dass der Mitbeteiligte seine integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt hat, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, zu wenig Beachtung geschenkt hat. Der Mitbeteiligte hielt sich zum Entscheidungszeitpunkt rund vier Jahre und acht Monate im Bundesgebiet auf. Der Mitbeteiligte verfügt zwar über eine Arbeitsplatzzusage, es besteht jedoch ausgehend von den übrigen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden könnte und dem Mitbeteiligten - ungeachtet seines Inlandsaufenthalts von unter fünf Jahren und des Umstands, dass bei ihm nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zu gewärtigen wäre - schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste. 17 Indem das Bundesverwaltungsgericht daher insgesamt fallbezogen die für das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den für die privaten Interessen des Mitbeteiligten sprechenden Umstände nicht den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend gewichtet und nicht ausreichend berücksichtigt hat, dass der Mitbeteiligte die festgestellten Integrationsschritte im Bewusstsein seines unsicheren Aufenthaltsstatus setzte, hat das Bundesverwaltungsgericht seinen Anwendungsspielraum überschritten. 18 Das Erkenntnis war somit im angefochtenen Umfang

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 18 Das Erkenntnis war somit im angefochtenen Umfang

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. […]“

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und Z 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und Ziffer 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltstitel nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltstitel nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Mit der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mit der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Begriff des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten (vgl. Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG § 11 Rz 38).Der Begriff des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Artikel 8, EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten vergleiche Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG Paragraph 11, Rz 38). Fallbezogen ergibt sich daraus: Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Juli 2016 einen im Ergebnis unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Abgesehen von einem Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG und dem vorübergehenden Aufenthaltsrecht nach § 55 AsylG aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2021 kam dem Beschwerdeführer bisher kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Juli 2016 einen im Ergebnis unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Abgesehen von einem Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG und dem vorübergehenden Aufenthaltsrecht nach Paragraph 55, AsylG aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2021 kam dem Beschwerdeführer bisher kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Während sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes am 12.04.2021 rund vier Jahre und acht Monate und zum Entscheidungszeitpunkt des VwGH am 14.07.2021 etwas über fünf Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist er zum nunmehr gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt seit rund sechseinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Abgesehen von der inzwischen verlängerten Aufenthaltsdauer und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der Teilbehebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2021 für rund sechs Wochen einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, lagen alle zu berücksichtigenden Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers bereits zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes am 12.04.2021 bzw. des VwGH am 14.07.2021 vor, konkret insbesondere die Nachweise an Sprachkursen, Sprachdiplomen und insbesondere das Integrationsprüfungszeugnis auf dem Niveau B1. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor ledig, alleinstehend und hat keine Kinder. Er hat abgesehen von zwei Schwestern, wovon eine in Österreich und eine in Schweden lebt, keine maßgeblichen familiären Bindungen in Österreich oder der Europäischen Union. Es liegt daher kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK im Bundesgebiet vor. Hingegen verfügt er in Form seiner Eltern und einer weiteren Schwester in der Türkei über maßgebliche familiäre Bindungen.Der Beschwerdeführer ist nach wie vor ledig, alleinstehend und hat keine Kinder. Er hat abgesehen von zwei Schwestern, wovon eine in Österreich und eine in Schweden lebt, keine maßgeblichen familiären Bindungen in Österreich oder der Europäischen Union. Es liegt daher kein schützenswertes Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet vor. Hingegen verfügt er in Form seiner Eltern und einer weiteren Schwester in der Türkei über maßgebliche familiäre Bindungen. Der Beschwerdeführer konnte in der Zwischenzeit nur eine aktuelle Wiedereinstellungszusage und zwei Unterstützungsschreiben von Freunden bzw. Bekannten vorlegen. Sonstige berücksichtigungswürdige Sachverhaltsänderungen seit der Entscheidung des VwGH sind weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen. Zwar ist nach wie vor davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer zugesagte Stelle von diesem im Falle des Erhaltes eines Aufenthaltstitels auch tatsächlich angetreten werden könnte, jedoch liegen keine Nachweise über ein Engagement in Bezug auf die dem Beschwerdeführer bis dahin erlaubte Tätigkeiten oder ein sonstiges Engagement in gesellschaftlicher oder sozialer Hinsicht – etwa in Form der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten, Fortbildungmaßnahmen oder sonstiger Aktivitäten, mit denen er zum Gemeinwohl beigetragen oder seine soziale Vernetzung im Inland wesentlich vorangetrieben hätte – vor und wurde das vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. , Vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH im gegenständlichen Fall, der dort getroffenen Abwägung und dem Umstand, dass sämtliche bereits erzielte Integrationsschritte des Beschwerdeführers im Wesentlichen bereits zum Entscheidungszeitpunkt des Höchstgerichtes vorlagen, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall keine derartige Sachverhaltsänderung eingetreten, die eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer trotz seiner Gesamtaufenthaltsdauer von inzwischen rund sechseinhalb Jahren und auch der seit der Behebung des Erkenntnisses verstrichenen Zeit auf Dauer unzulässig erscheinen lassen würde. Der im Vergleich zur Entscheidung des Höchstgerichtes im Wesentlichen unveränderten Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich unter dem Gesichtspunkt seines Privatlebens stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist im Ergebnis davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im Ergebnis davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0149, in Bezug auf eine andere Konstellation, bei der erheblich mehr integrative Bemühungen erkennbar waren, bereits klargestellt, es möge rechtspolitisch als Manko empfunden werden, dass der Gesetzgeber für derartige Fälle kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen habe. Das könne aber nicht dazu führen, dass die – im Vergleich zum „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach § 56 AsylG – strengeren Voraussetzungen für die nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorzunehmende Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die inhaltsgleichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 unterlaufen werden (vgl. dazu, dass von § 56 AsylG 2005 jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass

§ 55Asyl

G 20005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird, VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033 mwN). Der VwGH hat im Erkenntnis vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0149, in Bezug auf eine andere Konstellation, bei der erheblich mehr integrative Bemühungen erkennbar waren, bereits klargestellt, es möge rechtspolitisch als Manko empfunden werden, dass der Gesetzgeber für derartige Fälle kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen habe. Das könne aber nicht dazu führen, dass die – im Vergleich zum „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach Paragraph 56, AsylG – strengeren Voraussetzungen für die nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorzunehmende Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die inhaltsgleichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 unterlaufen werden vergleiche dazu, dass von Paragraph 56, AsylG 2005 jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass

Paragraph 55, AsylG 20005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird, VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033 mwN). Das Ergebnis im vorliegenden Fall wird dadurch abgemildert, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 in zeitlicher Hinsicht sowie jedenfalls hinsichtlich der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bereits erfüllt und womöglich auch die übrigen Voraussetzungen hierfür gegeben sein könnten (vgl. VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0133, mwN).Das Ergebnis im vorliegenden Fall wird dadurch abgemildert, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 in zeitlicher Hinsicht sowie jedenfalls hinsichtlich der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bereits erfüllt und womöglich auch die übrigen Voraussetzungen hierfür gegeben sein könnten vergleiche VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0133, mwN). Die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war daher abzuweisen. 3.3. Zulässigkeit der Abschiebung: Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG 2005 unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

2 FPG 2005 ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde rechtskräftig abgewiesen und sind auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig wäre. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Türkei nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Türkei nicht. Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei beruht somit darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

§ 46

FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei beruht somit darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Türkei zulässig ist. 3.

  1. Frist für die freiwillige Ausreise: Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet.Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, zumal das Bundesverwaltungsgericht bereits im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat und sich keine wesentliche Änderung des Sachverhalts ergeben hat. Die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. , Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz, dem Refoulementschutz und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz, dem Refoulementschutz und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2183362.1.00

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