← Österreich

{'item': 'I413 2174195-6'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlI413 2174195-6 SpruchI413 2174195-6/8E, I413 2174195-6/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte 2015 in Italien als Volljähriger (Geburtsdatum: XXXX ) erfolglos Asyl und stellte nach illegaler Einreise am 09.10.2016 in Österreich als Minderjähriger (Geburtsdatum: XXXX ) einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in Nigeria auf Grund einer von Geburt an vorliegenden Beeinträchtigung (vergrößerter Bauch bzw. Nabel) von seinem Stiefbruder und dessen Kultistenfreunden verfolgt und bedroht werde.
  2. Der Beschwerdeführer beantragte 2015 in Italien als Volljähriger (Geburtsdatum: römisch 40 ) erfolglos Asyl und stellte nach illegaler Einreise am 09.10.2016 in Österreich als Minderjähriger (Geburtsdatum: römisch 40 ) einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in Nigeria auf Grund einer von Geburt an vorliegenden Beeinträchtigung (vergrößerter Bauch bzw. Nabel) von seinem Stiefbruder und dessen Kultistenfreunden verfolgt und bedroht werde. Mit Verfahrensanordnung vom 14.02.2017 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX festgelegt.Mit Verfahrensanordnung vom 14.02.2017 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgelegt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2017, XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet ab, weil sein Fluchtvorbringen nicht asylrelevant war und der Beschwerdeführer keine im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht hatte. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem und rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2018, I417 2174195-1/22E, als unbegründet abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die in den Beschwerdeausführungen angeführte Homosexualität des Beschwerdeführers thematisiert, dort in Abrede gestellt bzw. als Kopierfehler bezeichnet und auf das bisherige Fluchtvorbringen verwiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2017, römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet ab, weil sein Fluchtvorbringen nicht asylrelevant war und der Beschwerdeführer keine im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht hatte. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem und rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2018, I417 2174195-1/22E, als unbegründet abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die in den Beschwerdeausführungen angeführte Homosexualität des Beschwerdeführers thematisiert, dort in Abrede gestellt bzw. als Kopierfehler bezeichnet und auf das bisherige Fluchtvorbringen verwiesen.
  3. Am 14.06.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, in welchem er dann aber explizit ausführte, homosexuell zu sein. In Nigeria werde dies nicht akzeptiert, weshalb er das Land verlassen habe. Der Junge, mit dem er geschlafen habe, sei festgenommen worden und habe den Behörden seinen Namen gesagt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 16.10.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und es erging eine neuerliche Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot. Mit ho. Erkenntnis vom 09.11.2018, I413 2174195-2/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17.01.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, verurteilt. Vom 29.10.2019 bis zum 21.03.2020 befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17.01.2020, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, verurteilt. Vom 29.10.2019 bis zum 21.03.2020 befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft.
  6. Am 10.08.2020 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft heraus nochmals einen Antrag auf internationalen Schutz, den er neuerlich unter Hinweis auf seine Homosexualität begründete. Außerdem könne er wegen COVID-19 nicht nach Nigeria zurückkehren und die Familie des Jungen, der verhaftet wurde, suche nach ihm. Auch dieser Antrag wurde nach Einvernahme des Beschwerdeführers mit Bescheid des BFA vom 14.10.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit ho. Erkenntnis vom 05.11.2020, I422 2174195-3/4E abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs ebenfalls unbekämpft in Rechtskraft.
  7. Am 18.03.2021 folgte dann der dritte Folgeantrag des Beschwerdeführers, in dem er wiederum behauptete, homosexuell zu sein. Er wisse seit einem Monat, dass sein Lebensgefährte in Nigeria im Gefängnis ums Leben gekommen wäre. Ihm würde bei einer Rückkehr die gleiche Gefahr drohen. Außerdem sei er von der lokalen Gemeinschaft wegen seiner Homosexualität gefoltert worden und seine Familie habe seinetwegen ebenfalls Probleme bekommen.
  8. In der Einvernahme beim BFA am 08.06.2021 führte er auf Befragung ergänzend aus, dass die Familie des Freundes immer wieder zu seiner Familie komme und sich nach ihm erkundige. Sie werfe ihm vor, dass er ihren Sohn homosexuell gemacht habe. Die Polizei müsse ihn daher finden und verurteilen. Bei der letzten Demonstration, als Jugendliche gegen die Polizei demonstrierten, habe sein Freund versucht, aus dem Gefängnis zu fliehen. Dabei sei er erwischt und getötet worden. Die Demonstration sei Anfang 2021 gewesen und die Familie seines Freundes mache ihn nun wegen dessen Tod verantwortlich und er solle ihnen ausgeliefert werden. Man habe deshalb mit seiner Familie gekämpft, sei zu den Dorfältesten gegangen und haben alle über die Homosexualität des Beschwerdeführers informiert. Die Polizei suche nach ihm und seine Familie solle ihn ausliefern.
  9. Mit Bescheid vom 15.06.2021 hob das BFA zunächst den faktischen Abschiebeschutz auf, der mit ho. Beschluss vom 21.06.2021, I419 2174195-4 als rechtmäßig angesehen wurde.
  10. Mit Bescheid vom 28.03.2022 wies das BFA auch diesen dritten Folgeantrag ab und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerde mit ho. Erkenntnis vom 31.05.2021, I408 2174195-5/4E abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs ebenfalls unbekämpft in Rechtskraft.
  11. Am 23.06.2022 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen vierten Folgeantrag, in dem er wiederholt vorbrachte, homosexuell zu sein. Er wisse seit Februar 2022 durch ein Telefonat mit seiner Mutter, dass sein Lebensgefährte in Nigeria im Gefängnis ums Leben gekommen wäre und er in Nigeria gesucht werde. Darüber hinaus suche sowohl die Polizei als auch die Fulani wegen seiner Homosexualität nach ihm.
  12. Die belangte Behörde erließ gegenständlichen Bescheid mit 11.11.2022, in dem erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die erhobene Beschwerde abgewiesen wurde.
  13. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 24.11.2022 bekämpfte er diese Entscheidung und monierte, dass es zum Vorbringen seiner Homosexualität keine inhaltliche Entscheidung gebe. Der Beschwerdeführer leide nunmehr an Depressionen, Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit. Er lebe vom Verkauf der Zeitung XXXX und möchte in Österreich verbleiben. In Nigeria drohe ihm nur Gefängnis oder gar der Tod.
  14. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 24.11.2022 bekämpfte er diese Entscheidung und monierte, dass es zum Vorbringen seiner Homosexualität keine inhaltliche Entscheidung gebe. Der Beschwerdeführer leide nunmehr an Depressionen, Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit. Er lebe vom Verkauf der Zeitung römisch 40 und möchte in Österreich verbleiben. In Nigeria drohe ihm nur Gefängnis oder gar der Tod.
  15. Am 23.12.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch und schloss das Ermittlungsverfahren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Zur Person des Beschwerdeführers: Der 26-jährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger und hält sich seit seiner illegalen Einreise im Oktober 2016 im Bundesgebiet auf. Seine Identität steht nicht fest. Seine Eltern und Geschwister leben in Nigeria und der Beschwerdeführer hat noch immer Kontakt zu seiner Familie, überwiegend seiner Mutter. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und arbeitsfähig. Derzeit nimmt der Beschwerdeführer die Medikamente Mirtazapin und Quetialan gegen seine Schlaflosigkeit und seine Depression ein. In der Vergangenheit war er wiederholt in gemeldeten Unterkünften für das BFA oder seine jeweilige Rechtsvertretung nicht greifbar und entzog bzw. verlängerte so seine Verfahren. Er verzichtet auf Leistungen der Grundversorgung und ist seit November 2021 bei XXXX untergebracht. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und arbeitsfähig. Derzeit nimmt der Beschwerdeführer die Medikamente Mirtazapin und Quetialan gegen seine Schlaflosigkeit und seine Depression ein. In der Vergangenheit war er wiederholt in gemeldeten Unterkünften für das BFA oder seine jeweilige Rechtsvertretung nicht greifbar und entzog bzw. verlängerte so seine Verfahren. Er verzichtet auf Leistungen der Grundversorgung und ist seit November 2021 bei römisch 40 untergebracht. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten. Er hat in Österreich auch sonst keine Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht. Er ist aktuell weder krankenversichert noch bei einem Dienstgeber gemeldet. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt über den Verkauf der Straßenzeitung „ XXXX “.Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten. Er hat in Österreich auch sonst keine Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht. Er ist aktuell weder krankenversichert noch bei einem Dienstgeber gemeldet. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt über den Verkauf der Straßenzeitung „ römisch 40 “. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist. Er ist derzeit XXXX , XXXX , gemeldet, besucht einen Deutschkurs und ist kein Mitglied in einem Verein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist. Er ist derzeit römisch 40 , römisch 40 , gemeldet, besucht einen Deutschkurs und ist kein Mitglied in einem Verein. Am 17.01.2020 wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, verurteilt und war vom 21.10.2019 bis 21.03.2020 inhaftiert. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Kokainverkäufe umfassen den Zeitraum Anfang Oktober 2018 bis Anfang Oktober 2019 und von Oktober 2016 bis zumindest Ende 2019 erwarb er Cannabis für den Eigenkonsum. Mildernd wurden sein Geständnis und die strafgerichtliche Unbescholtenheit, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Gewinnabsicht, die Tatbegehung teils auf öffentlichen Verkehrsflächen, der lange Tatzeitraum und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge gewertet (Protokollsvermerk XXXX , S. 4). Das Gericht erachtete die Diversionsvoraussetzungen nicht als gegeben, da die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründet, weil ein hoher Handlungsunwert (mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehensweise) und aufgrund der konkreten Täterpersönlichkeit die Einstellung des Verfahrens weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, den Beschwerdeführer von solchen Straftaten abzuhalten.Am 17.01.2020 wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, verurteilt und war vom 21.10.2019 bis 21.03.2020 inhaftiert. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Kokainverkäufe umfassen den Zeitraum Anfang Oktober 2018 bis Anfang Oktober 2019 und von Oktober 2016 bis zumindest Ende 2019 erwarb er Cannabis für den Eigenkonsum. Mildernd wurden sein Geständnis und die strafgerichtliche Unbescholtenheit, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Gewinnabsicht, die Tatbegehung teils auf öffentlichen Verkehrsflächen, der lange Tatzeitraum und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge gewertet (Protokollsvermerk römisch 40 , S. 4). Das Gericht erachtete die Diversionsvoraussetzungen nicht als gegeben, da die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründet, weil ein hoher Handlungsunwert (mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehensweise) und aufgrund der konkreten Täterpersönlichkeit die Einstellung des Verfahrens weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, den Beschwerdeführer von solchen Straftaten abzuhalten. 1.
  18. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Im seinem ersten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass er Nigeria verlassen habe, weil er an einer Krankheit leide und seine Eltern nie für ihn sorgen konnten. Er habe Probleme mit seinem Vater und seinem Stiefbruder gehabt, weil seine Krankheit ein Tabu darstelle und er von seinem Vater verstoßen worden sei. Sein Stiefbruder sei Kultist und habe ihn töten wollen. Der Stiefbruder und seine Freunde hätten mit ihm kämpfen wollen. Er sei zu seiner Großmutter geflüchtet und habe am Tag der Beerdigung seiner Großmutter beschlossen, das Land zu verlassen. In der dem Erstverfahren zugrundeliegenden Beschwerde gab der Beschwerdeführer ua an, homosexuell zu sein, deswegen Nigeria verlassen zu haben und rügte die mangelnde Auseinandersetzung der belangten Behörde mit diesem Fluchtgrund. Seine Rechtsvertretung zog diesen Grund aber wieder zurück und gab in Anwesenheit des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2018 an, dass es „sich beim Vorbringen hinsichtlich der Homosexualität des Beschwerdeführers auf Seite 3 der Beschwerde um ein Versehen in Folge der Verwendung eines Textbausteines handelt.“ Aktuell ist es der vierte Versuch des Beschwerdeführers, das Verlassen Nigerias sowie die anstehende Abschiebung mit einer dort bekanntgewordenen homosexuellen Beziehung zu begründen. Drei dieser Folgeanträge sind wegen entschiedener Sache unter Befassung des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig zurückgewiesen worden und wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Beschluss vom 21.06.2021, I419 2174195-4 als rechtmäßig angesehen, eine Entscheidung, die ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer hat die rechtskräftige Rückkehrentscheidung und Ausreiseverpflichtung der vier vorhergehenden Verfahren nicht beachtet und leistete diesen Pflichten keine Folge. Stattdessen stellte er den gegenständlichen Folgeantrag im Wissen, dass die behauptete Homosexualität nicht vorliegt, um seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.
  19. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise. Es wird festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in die rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes in den Vorverfahren des Beschwerdeführers vom 28.05.2018 (I417 2174195-1/22E), 09.11.2018 (I413 2174195-2/3E), 05.11.2020 (I422 2174195-3/4E), 21.06.2021 (I419 2174195-4/5E) und 31.05.2022 (I408 2174195-5/6E), in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria sowie in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem. Daraus ergibt sich zweifelsfrei die rechtskräftige Abweisung des ersten Asylantrages wegen der von ihm behaupteten Verfolgung in Nigeria durch seinen Stiefbruder und dessen Kultistenfreunde wegen einer bei ihm von Geburt an vorliegenden Beeinträchtigung (vergrößerter Bauch bzw. Nabel). Die drei rechtskräftigen Zurückweisungen wegen einer bekanntgewordenen homosexuellen Beziehung durch die Gesellschaft bzw. den Behörden sowie der Familie seines Partners ergeben sich aus den dazu ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen. Auch der nunmehrigen Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass die belangte Behörde das Verfahren gemäß § 24 AsylG hätte einstellen müssen, weil über seinen vorgebrachten Fluchtgrund der Homosexualität nicht inhaltlich entschieden wurde. Aufgrund seiner Homosexualität würden ihm in Nigeria massive Konsequenzen drohen. Eine Rückkehr dorthin sei ihm unzumutbar. In Anbetracht der Konsequenzen, die ihm aufgrund der Verfolgung durch die nigerianische Polizei und die Gruppe Fulani drohen, sei eine Rückkehr nach Nigeria nicht möglich. Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt somit nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.Auch der nunmehrigen Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass die belangte Behörde das Verfahren gemäß Paragraph 24, AsylG hätte einstellen müssen, weil über seinen vorgebrachten Fluchtgrund der Homosexualität nicht inhaltlich entschieden wurde. Aufgrund seiner Homosexualität würden ihm in Nigeria massive Konsequenzen drohen. Eine Rückkehr dorthin sei ihm unzumutbar. In Anbetracht der Konsequenzen, die ihm aufgrund der Verfolgung durch die nigerianische Polizei und die Gruppe Fulani drohen, sei eine Rückkehr nach Nigeria nicht möglich. Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt somit nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
  22. Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit und seiner Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt der Vorverfahren. Der Beschwerdeführer hat überdies in der Verhandlung vom 23.12.2022 selbst angegeben, dass er bereits in drei Verfahren zuvor seine Homosexualität als Fluchtgrund angegeben hatte. Die Feststellungen zu den vier vorhergehenden Asylverfahren des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglichen Akten, insbesondere auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts 28.05.2018 (I417 2174195-1/22E), 09.11.2018 (I413 2174195-2/3E), 05.11.2020 (I422 2174195-3/4E), 21.06.2021 (I419 2174195-4/5E) und 31.05.2022 (I408 2174195-5/6E). Die Feststellung betreffend das Vorbringen, dass es sich beim Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Homosexualität um einen aus Versehen verwendeten Textbaustein handelt, ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2018, I417 21074185-1/14Z (Seite 3). Hieraus ist unmissverständlich abzuleiten, dass eine Homosexualität des Beschwerdeführers nicht vorliegt, da dieser nicht seine sexuelle Orientierung – selbst wenn ein Textbaustein versehentlich in der Beschwerde verwendet worden wäre – geleugnet hätte und das entsprechende, im zuzurechnende Vorbringen seiner Rechtsvertretung erstattet worden wäre. Daher war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell ist. Die massiven Straftaten des Beschwerdeführers im Zeitraum 2016 bis 2019 sind dem dazu ergangen Straferkenntnis entnommen. Die nicht zustande gekommenen Kontaktaufnahmen mit dem Beschwerdeführer an den gemeldeten Wohnsitzen und die damit verbundenen Verfahrensverzögerungen entsprechen den jeweiligen Inhalt der vorliegenden Behördenakten. Die aktuelle Unterbringung bei XXXX und die fehlende Krankenversicherung bzw. Anmeldung bei einem Dienstgeber entspricht dem dazu eingeholten ZMR und SVS Auszug. Die Beschäftigung als XXXX -Verkäufer ist dem Beschwerdevorbringen entnommen.Die massiven Straftaten des Beschwerdeführers im Zeitraum 2016 bis 2019 sind dem dazu ergangen Straferkenntnis entnommen. Die nicht zustande gekommenen Kontaktaufnahmen mit dem Beschwerdeführer an den gemeldeten Wohnsitzen und die damit verbundenen Verfahrensverzögerungen entsprechen den jeweiligen Inhalt der vorliegenden Behördenakten. Die aktuelle Unterbringung bei römisch 40 und die fehlende Krankenversicherung bzw. Anmeldung bei einem Dienstgeber entspricht dem dazu eingeholten ZMR und SVS Auszug. Die Beschäftigung als römisch 40 -Verkäufer ist dem Beschwerdevorbringen entnommen. Die Feststellungen zu den in Nigeria lebenden Verwandten und dem Kontakt zu seiner Mutter beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 08.06.2021 und der mündlichen Verhandlung am 23.122.
  23. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer weiters an Depressionen und Schlaflosigkeit zu leiden, die mit den Medikamenten Mirtazapin und Quetialan behandelt werden. In der niederschriftlichen Einvernahme am 15.06.2021 gab er an, dass es ihn verrückt mache, dass seine Asylanträge „dauernd abgelehnt“ werden. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit der wiederholten Ablehnung seiner Asylanträge nicht einverstanden ist. In der mündlichen Verhandlung vom 23.12.2022 legte der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen dazu vor (Beilage ./A und ./C). 2.
  24. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: 2.3.
  25. Die Feststellungen zu den rechtskräftig abgeschlossenen ersten vier Asylverfahren und dem gegenständlichen Asylverfahren sowie zu den vom Beschwerdeführer jeweils geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben in den ersten vier Asylverfahren und dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu seinem Beschwerdevorbringen im Erstverfahren und der Zurückziehung dieses Verfahrens durch den rechtsvertretenen Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2018, ergeben sich aus dem Verhandlungsprotokoll des Akts 2174195-1 vom 15.03.2018, S 3), welche wörtlich zitiert ist. 2.3.
  26. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2018 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Zunächst ist festzustellen, dass sich die maßgebliche Rechtslage in einzelnen Punkten geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Es wurden auch keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Der Beschwerdeführer gab bereits bei seiner Erstbefragung am 14.06.2018 an, dass er homosexuell sei. Er teilte weiters mit, dass er diesen Grund schon damals, als er den ersten Antrag stellte, kannte, aber nicht genannt habe (Akt 2174195-1, Erstbefragung 14.06.2018, S. 4). Der Beschwerdeführer stellte in der Folge drei weitere Anträge, in denen er ebenfalls seine Homosexualität als Fluchtgrund angab. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer somit aus Gründen, welche ihm zwar zum Zeitpunkt seiner ersten Antragstellung bereits bekannt waren, aber dort wissentlich und willentlich nicht vorgebracht wurden. Damit liegt ein neuer Sachverhalt nicht vor und deckt sich insofern sein Fluchtvorbringen mit jenem des Erstverfahrens. Es stellt damit einen Sachverhalt dar, über den bereits mehrfach rechtskräftig entschieden wurde. Im Übrigen ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Nigeria in Gefahr, aufgrund seiner homosexuellen Orientierung verfolgt zu werden, als nicht glaubhaft erachtet, hat doch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in dessen Anwesenheit (und in dessen Namen) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2018 im Erstverfahren angegeben, dass es „sich beim Vorbringen hinsichtlich der Homosexualität des Beschwerdeführers auf Seite 3 der Beschwerde um ein Versehen in Folge der Verwendung eines Textbausteines handelt.“ (Akt 2174195-1, Verhandlungsprotokoll vom 15.03.2018, S. 3). Unter Verweis auf diesen Umstand hat die belangte Behörde daher zutreffend das Vorbringen für unglaubhaft qualifiziert. Tatsächlich stellt das nunmehrige Fluchtvorbringen angesichts der unmissverständlichen Ausführungen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, welche diesem zuzurechnen ist, eine solche wider besseren Wissens dar und fehlt es dem nunmehrigen Fluchtvorbringen an jedem glaubhaften Kern. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer tatsachenwidrig das gegenständliche Fluchtvorbringen erstattet hat. Die belangte Behörde hat dargelegt, dass dem wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Homosexualität schon deswegen die Glaubwürdigkeit versagen müsse, weil er dieses nicht bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hatte. Im Rahmen der Beschwerde wurde dies vorgebracht, jedoch hat in diesem Verfahren seine Rechtsvertretung in Anwesenheit des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2018 angegeben, dass es „sich beim Vorbringen hinsichtlich der Homosexualität des Beschwerdeführers auf Seite 3 der Beschwerde um ein Versehen in Folge der Verwendung eines Textbausteines handelt.“ (Akt 2174195-1, Verhandlungsprotokoll vom 15.03.2018, S. 3). Der Beschwerdeführer machte dennoch im gegenständlichen Verfahren – wie in den vorherigen Verfahren – nun wiederholt geltend, dass er homosexuell sei und das bei der ersten Einvernahme nicht gesagt habe. In Nigeria werde das nicht akzeptiert, darum habe er sein Land verlassen. Der Junge, mit der er geschlafen habe, sei festgenommen und getötet worden und habe überdies den Behörden seinen Namen gesagt (Akt 2174195-1, Erstbefragung 14.06.2018, S. 3). Dieses, trotz der Klarstellung im Erstverfahren, dass sein Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Homosexualität des Beschwerdeführers ein Versehen infolge der Verwendung eines Textbausteins darstelle (Akt 2174195-1, Verhandlungsprotokoll vom 15.03.2018, S. 3), dennoch im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens vorgebrachte und später oft wiederholte Fluchtvorbringen muss folglich als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert werden, da kein Asylwerber sein Beschwerdevorbringen, in dem er von seiner Homosexualität spricht, als irrtümliche Verwendung eines Textbausteins relativieren würde, um in einem späteren Verfahren sich auf diesen – zuvor als irrtümliches Vorbringen bezeichneten – Asylgrund zu stützen. In der Beschwerde im Erstverfahren rügte der Beschwerdeführer auf Seite 3 die Missachtung der Homosexualität des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde und dass diese ihre Entscheidung aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger Tatsachenfeststellung getroffen hätte. Diese Textpassage der Beschwerde stellte sich sodann als unzutreffender Textbaustein heraus (Protokoll vom 15.03.2018 S. 3), weshalb das später vorgebrachte und nunmehr wiederholte Fluchtvorbringen als ein gesteigertes Vorbringen und damit als unglaubwürdig qualifiziert werden kann (vgl hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).Dieses, trotz der Klarstellung im Erstverfahren, dass sein Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Homosexualität des Beschwerdeführers ein Versehen infolge der Verwendung eines Textbausteins darstelle (Akt 2174195-1, Verhandlungsprotokoll vom 15.03.2018, S. 3), dennoch im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens vorgebrachte und später oft wiederholte Fluchtvorbringen muss folglich als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert werden, da kein Asylwerber sein Beschwerdevorbringen, in dem er von seiner Homosexualität spricht, als irrtümliche Verwendung eines Textbausteins relativieren würde, um in einem späteren Verfahren sich auf diesen – zuvor als irrtümliches Vorbringen bezeichneten – Asylgrund zu stützen. In der Beschwerde im Erstverfahren rügte der Beschwerdeführer auf Seite 3 die Missachtung der Homosexualität des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde und dass diese ihre Entscheidung aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger Tatsachenfeststellung getroffen hätte. Diese Textpassage der Beschwerde stellte sich sodann als unzutreffender Textbaustein heraus (Protokoll vom 15.03.2018 S. 3), weshalb das später vorgebrachte und nunmehr wiederholte Fluchtvorbringen als ein gesteigertes Vorbringen und damit als unglaubwürdig qualifiziert werden kann vergleiche hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine plausible Erklärung dafür angeboten, warum er seine behauptete homosexuelle Orientierung erst in seinem zweiten Asylverfahren erwähnte und zugleich sein Beschwerdevorbringen im Erstverfahren als irrtümlichen Textbaustein bezeichnete. Darüber hinaus ist die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich geschämt und sich nicht getraut anzugeben, dass er homosexuell sei, vor diesem Hintergrund, dass er ein bereits zu seiner Homosexualität erstattetes Vorbringen ausdrücklich als unzutreffenden Textbaustein bezeichnete, als reine Schutzbehauptung eigestuft werden. Somit steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass gegenüber den im Vorverfahren eingebrachten Fluchtgründen keine neuen Fluchtgründe vorliegen, welche einen glaubhaften Kern aufweisen würden. In der Beschwerde wird lediglich vorgebracht, dass die belangte Behörde die inhaltliche Prüfung seines Vorbringens unterlassen habe, zumal nie über den Fluchtgrund der Homosexualität entschieden wurde. Seine Rechtsvertretung hat in Anwesenheit des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2018 angegeben, dass es „sich beim Vorbringen hinsichtlich der Homosexualität des Beschwerdeführers auf Seite 3 der Beschwerde um ein Versehen in Folge der Verwendung eines Textbausteines handelt.“ (Akt 2174195-1, Verhandlungsprotokoll vom 15.03.2018, S. 3), was die Erforderlichkeit der Prüfung eines solchen Vorbringens relativiert. Der Beschwerdeführer war während der gesamten Folgeverfahren anwaltlich vertreten, sodass der vom Beschwerdeführer gewählte Rechtsanwalt alle Verfahrenshandlungen, Anträge und Vorbringen erstatten hätte können (und nach dem anwaltlichen Standesrecht auch hätte müssen), das zu diesem vorgeblichen Fluchtgrund (der, wie aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2018 unmissverständlich hervorgeht, nicht gegeben sein kann) erforderlich und nützlich gewesen wäre. Daher ist der diesbezügliche Vorwurf nicht zutreffend. Sein weiteres Vorbringen in der Beschwerde, aufgrund seiner Homosexualität würden ihm in Nigeria massive Konsequenzen drohen und eine Rückkehr dorthin sei ihm unzumutbar, sowie es nicht weiter verwunderlich sei, dass er sich hierfür furchtbar schäme und es einige Zeit gedauert habe, bis er sich der Behörde hätte öffnen können, entbehrt einer inhaltlichen Substanz. Es ist unverständlich und auch nicht glaubhaft, dass ein Asylwerber, der den eigentlichen Fluchtgrund kennt, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2018 angibt, dass es „sich beim Vorbringen hinsichtlich der Homosexualität des Beschwerdeführers auf Seite 3 der Beschwerde um ein Versehen in Folge der Verwendung eines Textbausteines handelt.“ (Akt 2174195-1, Verhandlungsprotokoll vom 15.03.2018, S. 3) und in den weiteren Verfahren sich dennoch auf diesen Grund stützt. Es ist vielmehr zu erwarten, dass ein Asylwerber, der im Rahmen seiner Beschwerde den wahren Grund seiner Flucht zumindest im Kern nennt, nicht in der mündlichen Verhandlung als irrtümlichen Textbaustein (und damit als unzutreffendes Vorbringen) bezeichnet, um anschließend in Folgeverfahren genau diesen Grund vorzubringen. Stattdessen gab der Beschwerdeführer im Erstverfahren einen auch im Kern nicht mit dem jetzigen Fluchtgrund zu vereinbarenden Grund an, weshalb er Nigeria verlassen hatte, weshalb vor dem konkreten Sachverhalt seinem wiederholten und auch im gegenständlichen Verfahren erstatteten Fluchtvorbringen kein glaubhafter Kern innewohnt. 2.3.
  27. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria seit der Abweisung des Erstantrages wurde aber - wie bereits ausgeführt - auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist weder eine Änderung der Rechtslage, noch eine Änderung der Sachlage erkennbar. Bezüglich der weiterhin als Fluchtgrund aufrecht erhaltenen politischen Fluchtgründe aus dem Vorverfahren ist anzumerken, dass sich in dieser Hinsicht seit Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung keine Änderung ergeben hat und deshalb kein neu entstandener Sachverhalt erkannt werden konnte.2.3.
  28. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria seit der Abweisung des Erstantrages wurde aber - wie bereits ausgeführt - auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist weder eine Änderung der Rechtslage, noch eine Änderung der Sachlage erkennbar. Bezüglich der weiterhin als Fluchtgrund aufrecht erhaltenen politischen Fluchtgründe aus dem Vorverfahren ist anzumerken, dass sich in dieser Hinsicht seit Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung keine Änderung ergeben hat und deshalb kein neu entstandener Sachverhalt erkannt werden konnte. 2.3.
  29. Auch ist der Beschwerdeführer erwerbsfähig, wie er auch selbst in der mündlichen Verhandlung am 23.12.2022 angegeben hat. Er ist gelernter Glaser und er gibt an, dass er ohne seine genannten Fluchtgründe in der Lage sei, sich in Nigeria seinen Lebensunterhalt gut zu sichern (Verhandlungsprotokoll 23.12.2022, S. 7). Zudem hält sich die Familie des Beschwerdeführers noch in Nigeria auf, zu welcher er auch regelmäßig Kontakt pflegt (Verhandlungsprotokoll am 23.12.2022, S. 9). Somit verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk und kann angenommen werden, dass er zumindest für die erste Zeit nach seiner Rückkehr Unterstützung erhält. Somit ist auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des BF keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.Somit ist auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des BF keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich. Auch ist nicht bekannt, dass in Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Nigeria ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre.Auch ist nicht bekannt, dass in Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Nigeria ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer seit Beendigung des Vorverfahrens ein schützenswertes Privat- oder Familienleben begründet hätte. Es kann nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Mit den unsubstantiierten Ausführungen im Beschwerdevorbringen gelang es dem Beschwerdeführer daher nicht, den Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid inhaltlich entgegenzutreten, wonach kein nach der Rechtskraft des Vorbescheides entstandener neuer Sachverhalt vorliegt. 2.
  30. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, oder von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland weder im Rahmen des Parteiengehörs vom 07.09.2022, im Wege der mündlichen Verhandlung vom 23.12.2022, noch in der Beschwerde substantiiert entgegen. Da nicht von einem Vorliegen homosexueller Neigungen des Beschwerdeführers ausgegangen wird, erübrigen sich Ausführungen zur Lage von Homosexuellen in Nigeria.
  31. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Vorab ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die belangte Behörde richtigerweise keine Rückkehrentscheidung erlassen hat. So kann gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleiben, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 15.03.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot (vgl. dazu VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209), weshalb im gegenständlichen Fall keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen war. Dies wurde in der Beschwerde im Übrigen auch nicht moniert.Vorab ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die belangte Behörde richtigerweise keine Rückkehrentscheidung erlassen hat. So kann gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleiben, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 15.03.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vergleiche dazu VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209), weshalb im gegenständlichen Fall keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen war. Dies wurde in der Beschwerde im Übrigen auch nicht moniert. 3.
  32. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
  33. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  34. Rechtslage Da bereits mehrere Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig erledigt wurden, liegt ein Folgeantrag iSd § 2 Abs 1 Z 23 AsylG vor.Da bereits mehrere Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig erledigt wurden, liegt ein Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG vor. Gemäß § 68 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet. Bei den Verfügungen gemäß Abs 2 bis 4 handelt es sich um die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Bei den Verfügungen gemäß Absatz 2 bis 4 handelt es sich um die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die Paragraphen 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der (für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen) rechtliche Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048).Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der (für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen) rechtliche Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). 3.1.
  35. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wird - wie im vorliegenden Fall - gegen eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache Beschwerde erhoben, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden bestimmt. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2014/06/0041, RS 2) Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz hat die Behörde zu prüfen, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird. Die Behörde hat dabei festzustellen, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem für die Entscheidung insofern Relevanz zukommt, als eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066, RS 1, mit Verweis auf VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz hat die Behörde zu prüfen, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird. Die Behörde hat dabei festzustellen, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem für die Entscheidung insofern Relevanz zukommt, als eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint vergleiche VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066, RS 1, mit Verweis auf VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2018 zum vorangegangenen Asylverfahren in formeller Rechtskraft erwachsen ist.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß Absatz eins, das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2018 zum vorangegangenen Asylverfahren in formeller Rechtskraft erwachsen ist. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde - wie oben in der Beweiswürdigung bereits erläutert wurde - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. So begründete der Beschwerdeführer seinen neuen Antrag damit, er würde in Nigeria wegen seiner homosexuellen Orientierung von der Polizei und den Fulani verfolgt werden. Dabei handelt es sich jedoch um einen zusätzlichen Grund, nämlich einer Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität, den er in seinem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht geltend gemacht hatte, weil er diesen – erstmals in seiner Beschwerde in diesem Verfahren angesprochenen – Fluchtgrund noch im Rahmen des ersten Asylverfahrens zurückgezogen und als irrtümlich bezeichnet hatte. Es handelt sich beim nunmehrigen Fluchtvorbringen um ein Vorbringen, welches der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Asylantragstellung als irrtümlich vorgebracht bezeichnet hatte, sodass dem nunmehrigen Vorbringen aufgrund zahlreicher Widersprüche und Unplausibilitäten, wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt wurde, kein glaubhafter Kern zukommt. Dem Beschwerdevorbringen, es habe zur nachträglich vorgebrachten Homosexualität des Beschwerdeführers keine inhaltliche Entscheidung gegeben, ist damit entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung seines ersten Asylverfahren damit konfrontiert und darauf angesprochen und eine Homosexualität ausdrücklich in Abrede gestellt wurde. Es liegt daher auch insoweit keine Neuerung vor, die eine meritorische Entscheidung bedingt. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass mit den Krankheiten des Beschwerdeführers auch keine Krankheiten vorgebracht wurden, die in Nigeria nicht behandelbar wären. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen selbst schwere psychische Krankheiten wie PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege. Es würde nämlich nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK führen. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Es wurde zudem auch nicht konkret dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Es ist insbesondere im gegenständlichen Fall nicht gegeben, dass sich der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre.Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass mit den Krankheiten des Beschwerdeführers auch keine Krankheiten vorgebracht wurden, die in Nigeria nicht behandelbar wären. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen selbst schwere psychische Krankheiten wie PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege. Es würde nämlich nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK führen. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Es wurde zudem auch nicht konkret dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Es ist insbesondere im gegenständlichen Fall nicht gegeben, dass sich der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ist va auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.03.2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR 02.05.1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art 3 ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ist va auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.03.2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR 02.05.1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art 3 EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die sich aus den Bescheinigungsmitteln ergebende Gesundheitsbeeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art 3 EMRK gefordert wird.In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die sich aus den Bescheinigungsmitteln ergebende Gesundheitsbeeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Nachdem - wie festgestellt wurde - weder in der maßgeblichen Sachlage, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der Beschwerdeführer hat weder neue oder geänderte Fluchtgründe noch entscheidungserhebliche Änderungen seiner persönlichen und familiären Situation oder der Lage in Nigeria vorgebracht. Da somit im Lichte der anzuwendenden Rechtsvorschriften (§§ 3 und 8 AsylG) Identität der Sache mit dem in den Vorentscheidungen angenommenen Sachverhalt vorliegt war keine meritorische Entscheidung zu treffen und die Rechtssache gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen.Da somit im Lichte der anzuwendenden Rechtsvorschriften (Paragraphen 3 und 8 AsylG) Identität der Sache mit dem in den Vorentscheidungen angenommenen Sachverhalt vorliegt war keine meritorische Entscheidung zu treffen und die Rechtssache gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen. Da die belangte Behörde demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. und II. als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I413.2174195.6.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.