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{'item': 'I415 2264549-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 67§ 70§ 9§ 52§ 61§ 66§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlI415 2264549-1 Spruch, I415 2264549-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine rumänische Staatsangehörige, hielt sich seit 27.10.2021 immer wieder im österreichischen Bundesgebiet auf.
  2. Mit Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 17.09.2022 wurde mitgeteilt, dass gegen die BF wegen Verdachts auf Diebstahl ermittelt werde. Die BF stehe im Verdacht im Zeitraum 01.08.2022 bis 09.08.2022 im Zuge ihrer Tätigkeit als Pflegerin aus einem Einfamilienhaus mehrere Wertgegenstände sowie Bargeld gestohlen zu haben, wodurch dem Opfer ein Schaden von insgesamt EUR 4.480,-- entstanden sei.
  3. Mit Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom 17.09.2022 wurde mitgeteilt, dass gegen die BF wegen Verdachts auf Diebstahl ermittelt werde. Die BF stehe im Verdacht im Zeitraum 01.08.2022 bis 09.08.2022 im Zuge ihrer Tätigkeit als Pflegerin aus einem Einfamilienhaus mehrere Wertgegenstände sowie Bargeld gestohlen zu haben, wodurch dem Opfer ein Schaden von insgesamt EUR 4.480,-- entstanden sei.
  4. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 20.09.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund des Abschluss-Berichts der PI beabsichtigt werde, gegen sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Zugleich wurde ihr ein Fragenkatalog bezüglich ihrer persönlichen Verhältnisse übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme der BF langte weder in der vorgegebenen Frist noch danach bei der belangten Behörde ein.
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 17.11.2022 wurde gegen die BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Abschluss-Berichts von der objektiven Tatverwirklichung ausgegangen werde, und das strafbare Verhalten der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Zudem verfüge die BF im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte und habe keinerlei Integrationsschritte gesetzt.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 17.11.2022 wurde gegen die BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Abschluss-Berichts von der objektiven Tatverwirklichung ausgegangen werde, und das strafbare Verhalten der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Zudem verfüge die BF im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte und habe keinerlei Integrationsschritte gesetzt.

  1. Dagegen erhob die BF mit handschriftlicher Eingabe vom 08.12.2022 fristgerecht Beschwerde und betonte darin keinen Diebstahl begangen zu haben.
  2. Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 20.12.2022 (eingelangt am 23.12.2022) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die volljährige BF ist rumänische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin. Ihre Identität steht fest. Sie reiste erstmalig am 27.10.2021 nach Österreich ein und hielt sich bis 06.09.2022 mit Unterbrechungen mehrmals für Zeiträume von einigen Monaten in Österreich auf. Zurzeit ist die BF wieder in Rumänien aufhältig. Die BF stammt aus der Stadt Jimbolia, Rumänien. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie fällt nicht unter die Risikogruppe

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie fällt nicht unter die Risikogruppe

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Die BF scheint seit 27.10.2021 mit Unterbrechungen mit Nebenwohnsitzen im Zentralen Melderegister auf. Ihre letzte Meldung im Bundesgebiet datiert von 29.07.2022 bis 06.09.

  1. In Österreich ging die BF von 21.10.2021 bis 25.10.2021 sowie 27.10.2021 bis 30.10.2021 nichtselbstständigen Tätigkeiten nach. Von 09.12.2021 bis 31.01.2022, 27.06.2022 bis 30.06.2022 sowie 01.08.2022 bis 31.08.2022 war die BF selbstständig erwerbstätig. Die BF war von 09.12.2021 bis 05.05.2022 und ist erneut seit 01.08.2022 Inhaberin eines freien Gewerbes mit der Bezeichnung „Personenbetreuung“. Die BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Anmeldebescheinigung als „Arbeitnehmerin“ im Bundesgebiet. Die verfügt über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Die BF spricht kein Deutsch. Sonstige maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration der BF in Österreich in gesellschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Ihr Lebensmittelpunkt ist in Rumänien, wo sie sich derzeit auch wieder aufhält. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Auch in Rumänien und Deutschland ist die BF bisher unbescholten.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Dass sich die BF seit 27.10.2021 mit Unterbrechungen im österreichischen Bundesgebiet aufhält, wurde aufgrund einer Abfrage im Zentralen Melderegister festgestellt. Für die Annahme, dass sie sich davor bereits in Österreich aufhielt, ergaben sich keinerlei Hinweise. Die Identität der BF konnte aufgrund ihres rumänischen Personalausweises mit der Nr. XXXX festgestellt werden. Die Identität der BF konnte aufgrund ihres rumänischen Personalausweises mit der Nr. römisch 40 festgestellt werden. Zur Herkunft der BF konnte aufgrund der Informationen ihres rumänischen Personalausweises lediglich ihr Geburtsort festgestellt werden. Weitere Feststellungen zu ihrer Herkunft und ihren persönlichen Verhältnissen konnten mangels Stellungnahme der BF im Verfahren nicht getroffen werden. Dass die BF gesund ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der diesbezüglich im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung. Die BF brachte nichts Gegenteiliges vor. Es war daher von keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugehen, die nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnten. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie kann dahingehend keine Änderung herbeiführen und hat die BF auch nicht behauptet, an einer in der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, als medizinische Indikatoren für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe aufgelisteten, schwerwiegenden Erkrankung zu leiden.Dass die BF gesund ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der diesbezüglich im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung. Die BF brachte nichts Gegenteiliges vor. Es war daher von keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugehen, die nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnten. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie kann dahingehend keine Änderung herbeiführen und hat die BF auch nicht behauptet, an einer in der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,, als medizinische Indikatoren für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe aufgelisteten, schwerwiegenden Erkrankung zu leiden. Daraus abgeleitet konnte die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen werden, zumal sie auch bis 31.08.2022 selbstständig erwerbstätig war und sich gerade zu Arbeitszwecken in Österreich aufhielt. Dass die BF über keine Anmeldebescheinigung verfügt, ergibt sich aus einer Abfrage im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister. Dass die BF im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus dem Akteninhalt und der diesbezüglichen Feststellung im angefochtenen Bescheid, welche in der Beschwerde unbestritten blieb. Die BF wies auch keine sonstigen Integrationsmerkmale nach. Aus der Beschwerde ergibt sich, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Die Erwerbsausübungen der BF in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Das von der BF angemeldete Gewerbe „Personenbetreuung“ wurde einem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 27.12.2022 entnommen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und aus dem Anfrageergebnis des Europäischen Strafregister-Informationssystem – ECRIS (AS 52) sowie dem Schreiben der rumänischen Behörde vom 22.09.2022 (AS 47). Dass sich die BF zurzeit wieder in ihrem Herkunftsstaat Rumänien aufhält, konnte aufgrund der in der Beschwerde aufscheinenden Absenderadresse festgestellt werden (AS 97) sowie der Auskunft der rumänischen Behörden (AS 47). Zudem konnte der BF der Bescheid an der von der Behörde bekanntgegebenen rumänischen Adresse zugestellt werden und verfügt sie seit 06.09.2022 über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich mehr.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  4. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  6. Rechtslage:

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. § 67 Abs. 3 FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es

§ 67Abs.

3 Z 1 FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.Paragraph 67, Absatz 3, FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es

Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).67 Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Da die BF weder über einen zehnjährigen noch über einen fünfjährigen kontinuierlichen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt, gelangt für sie fallgegenständlich der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") zur Anwendung.Da die BF weder über einen zehnjährigen noch über einen fünfjährigen kontinuierlichen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt, gelangt für sie fallgegenständlich der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") zur Anwendung. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). Die BF erweist sich im gegenständlichen Fall in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Behörde ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose heranziehen, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt habe. Eine solche Vorgangsweise verstößt auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall - sofern das Fehlverhalten bestritten wird - "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen bedarf (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rz 15 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung kann die Behörde ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose heranziehen, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt habe. Eine solche Vorgangsweise verstößt auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall - sofern das Fehlverhalten bestritten wird - "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen bedarf vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rz 15 mwN). Die belangte Behörde stützte sich lediglich auf den Abschluss-Bericht der Polizei vom 17.09.2022 und ging davon aus, dass „es objektiviert [sei], dass [die BF] zumindest in einem Fall einen Diebstahl begangen“ hat (Bescheid vom 17.11.2022, AS 119). Damit hat die belangte Behörde keine Feststellungen im Sinne der gesetzlichen Erfordernisse getroffen. Nach derzeitigem Ermittlungsstand kann nicht festgestellt werden, dass die BF die ihr zur Last gelegte Straftat tatsächlich begangen hat. Die BF hat sich auch ansonsten nichts zu Schulden kommen lassen. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war immer rechtmäßig und kam sie auch stets ihrer Meldeverpflichtung nach. Sie bezog nie Leistungen aus der Grundversorgung oder sonstige staatliche Leistungen in Österreich. Während ihrer Aufenthalte in Österreich war sie stets erwerbstätig. Zunächst übte sie unselbstständige Erwerbstätigkeiten in Österreich aus und war sodann ab 09.12.2021 mehrfach selbstständig erwerbstätig, wobei sie über eine Gewerbeberechtigung des freien Gewerbes „Personenbetreuung“ verfügte. Der Argumentation der belangten Behörde, wonach sich daraus eine tatsächliche und hinreichende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, die die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, ableiten lässt, kann nicht gefolgt werden. Das BFA hat den Sachverhalt nicht „tiefgehend“ erforscht (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 25.01.2018, Ra 2017/21/0237), sondern sich lediglich auf den Abschluss-Bericht der Polizei gestützt. Auf das Parteiengehör vom 30.09.2022 langte ein E-Mail vom 18.10.2022 ein, dessen einziger Inhalt eine Kopie des Parteiengehörs sowie der Satz „Hallo was ist das?“ war (AS 81 ff). Darauf reagierte die belangte Behörde, soweit aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, nicht. Nachdem keine Stellungnahme der BF einlangte, wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die BF ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen ist. Auch wenn sie der deutschen Sprache nicht mächtig ist, hätte sie sich um eine Übersetzung und sodann Beantwortung des Parteiengehörs, welches sie offensichtlich erhalten hat, bemühen müssen. Es ergibt sich jedoch aus dem Akt – abgesehen von dem Abschluss-Bericht der Polizei – kein weiterer Anhaltspunkt, welcher eine tatsächliche Straftatbegehung der BF nahelegt. Eine tatsächliche, von der BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit war somit für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen.Der Argumentation der belangten Behörde, wonach sich daraus eine tatsächliche und hinreichende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, die die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, ableiten lässt, kann nicht gefolgt werden. Das BFA hat den Sachverhalt nicht „tiefgehend“ erforscht vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 25.01.2018, Ra 2017/21/0237), sondern sich lediglich auf den Abschluss-Bericht der Polizei gestützt. Auf das Parteiengehör vom 30.09.2022 langte ein E-Mail vom 18.10.2022 ein, dessen einziger Inhalt eine Kopie des Parteiengehörs sowie der Satz „Hallo was ist das?“ war (AS 81 ff). Darauf reagierte die belangte Behörde, soweit aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, nicht. Nachdem keine Stellungnahme der BF einlangte, wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die BF ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen ist. Auch wenn sie der deutschen Sprache nicht mächtig ist, hätte sie sich um eine Übersetzung und sodann Beantwortung des Parteiengehörs, welches sie offensichtlich erhalten hat, bemühen müssen. Es ergibt sich jedoch aus dem Akt – abgesehen von dem Abschluss-Bericht der Polizei – kein weiterer Anhaltspunkt, welcher eine tatsächliche Straftatbegehung der BF nahelegt. Eine tatsächliche, von der BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit war somit für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen. Die Behörde bediente sich zudem mehrfach Textbausteinen, welche von einer verurteilten Straftat sprachen und somit offensichtlich nicht auf den Fall der BF zutreffen. Das von der Behörde ausgesprochene Aufenthaltsverbots besteht somit dem Grunde nach zu Unrecht. Der Beschwerde war sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde war sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. 3.

  1. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): In logischer Konsequenz waren auch Spruch II. und III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben.In logischer Konsequenz waren auch Spruch römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben.
  3. Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I415.2264549.1.00

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