Obsah (16)
§ 76§ 35Art 133§ 28§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§ 22a§§ 56§ 57§ 83§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlL519 2261855-1 Spruch, L519 2261855-1/13E Schriftliche Ausfertigung des am 9.11.2022 mündlich verkündeten Erkennt
§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG idg
F als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gem. § 35 VwGVG idgF abgewiesen. römisch zwei.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gem. Paragraph 35, VwGVG idgF abgewiesen. III.
§ 35Abs. 3 Vw
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung idgF hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger zu ersetzen. römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung idgF hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. BESCHLUSS: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA. Mag. POLAT, gegen die durch Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom 5.11.2022, Zl. XXXX , angeordnete Schubhaft sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft zu Recht beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA. Mag. POLAT, gegen die durch Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom 5.11.2022, Zl. römisch 40 , angeordnete Schubhaft sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft zu Recht beschlossen: A) Das am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2022 verkündete Erkenntnis wird gem. § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF dahingehend berichtigt, dass nach Spruchpunkt A) I. nachstehender Spruchpunkt I.a eingefügt wird:Das am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2022 verkündete Erkenntnis wird gem. Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF dahingehend berichtigt, dass nach Spruchpunkt A) römisch eins. nachstehender Spruchpunkt römisch eins.a eingefügt wird: „Es wird
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) idgF, § 76 FPG 2005 idgF iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Es wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) idgF, Paragraph 76, FPG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. A. Verfahrensgang:römisch eins. A. Verfahrensgang: 1.Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 18.8.2021 seinen
- Antrag auf internationalen Schutz ein. 2.Dieser Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 6.5.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt. 3.Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.7.2022, Zl. L510 2255880-1, als unbegründet abgewiesen. 3.Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.7.2022, Zl. L510 2255880-1, als unbegründet abgewiesen. , 4.Der VfGH hat mit Beschluss vom 4.10.2022, E 2437/2022-5, entschieden, den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abzuweisen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abzutreten. 5.Seit 15.9.2022 ist der BF im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet. 6.Am 4.11.2022 erging seitens des BFA ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG. Aufgrunddessen wurde der BF am selben Tag um 12.00 Uhr am Standesamt Linz festgenommen. 6.Am 4.11.2022 erging seitens des BFA ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Aufgrunddessen wurde der BF am selben Tag um 12.00 Uhr am Standesamt Linz festgenommen. 7.Am 5.11.2022 brachte der BF einen Asylfolgeantrag ein. 8.Mit Mandatsbescheid vom 5.11.2022 wurde gem. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 8.Mit Mandatsbescheid vom 5.11.2022 wurde gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Überdies halte sich der BF erst relativ kurz in Österreich auf und habe er keinen festen Wohnsitz, keine familiären Bindungen und keine legale Beschäftigung. Außerdem führe er nur geringe Barmittel mit sich. Der nunmehr gestellte Asylfolgeantrag sei offenbar in Verzögerungsabsicht gestellt worden. Die Voraussetzungen für eine Heimreise (Nüfus) seien ebenfalls gegeben, sodass von einer relativ kurzen Schubhaftdauer auszugehen sei. Ebenfalls am 5.
- 2022 brachte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Dabei gab er im Wesentlichen an, Kurden würden in der Türkei als Terroristen bezeichnet. Mit den Wahlen im Jahr 2023 würde alles noch schlimmer werden.9.Mit Schriftsatz 4.11.2022 wurde fristgerecht Schubhaftbeschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass keine Fluchtgefahr gegeben und die Schubhaft unverhältnismäßig sei. Überdies wurde die Ansicht vertreten, dass der BF aufgrund einer Lebensgemeinschaft mit einer zum Daueraufenthalt berechtigten türkischen StA. unter das Assoziierungsabkommen falle. Weiter wurde vorgebracht, dass sich der Sachverhalt maßgeblich geändert habe und die belangte Behörde ein gelinderes Mittel nicht in Betracht gezogen habe. Ebenfalls am 5.
- 2022 brachte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Dabei gab er im Wesentlichen an, Kurden würden in der Türkei als Terroristen bezeichnet. Mit den Wahlen im Jahr 2023 würde alles noch schlimmer werden., 9.Mit Schriftsatz 4.11.2022 wurde fristgerecht Schubhaftbeschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass keine Fluchtgefahr gegeben und die Schubhaft unverhältnismäßig sei. Überdies wurde die Ansicht vertreten, dass der BF aufgrund einer Lebensgemeinschaft mit einer zum Daueraufenthalt berechtigten türkischen StA. unter das Assoziierungsabkommen falle. Weiter wurde vorgebracht, dass sich der Sachverhalt maßgeblich geändert habe und die belangte Behörde ein gelinderes Mittel nicht in Betracht gezogen habe. 10.Mit Stellungnahme vom 7.11.2022 führte das BFA dazu im Wesentlichen, aus, dass das Assoziationsabkommen auf den BF keine Anwendung finde, da dies aus der behaupteten Lebensgemeinschaft nicht ableitbar sei. Eine Sachverhaltsänderung gegenüber dem
- Asylverfahren sei nicht feststellbar, weshalb auch eine zurückweisende Entscheidung beabsichtigt sei. Der BF habe sich seit September bewusst den Behörden entzogen, indem er sich unangemeldet an einer unbekannten Adresse aufhielt, sodass auch ein gelinderes Mittel nicht in Frage komme. Zudem sei bereits ein Flug für 23.11.2022 in Aussicht genommen.
- Am 9.11.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des aus der Schubhaft vorgeführten BF, seines Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde eine Beschwerdeverhandlung statt, an deren Ende die Entscheidung mündlich verkündet wurde.
- Mit Schreiben vom 15.11.2022 beantragte das BFA die schriftliche Ausfertigung des am 9.11.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
- Am 18.11.2022 reiste der BF freiwillig in die Türkei aus. 14.Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist ein lediger, junger gesunder, arbeitsfähiger StA. der Türkei, der zur kurdischen Volksgruppe gehört und sich zum sunnitischen Islam bekennt. Neben Türkisch beherrscht der BF auch Kurdusch-Kurmanji. Die Identität des BF steht aufgrund des vorgelegten Nüfus fest. Der BF stammt aus XXXX , Provinz Sanliurfa, wo er bis zur Ausreise bei seinen Eltern gelebt hat. Er hat 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Er hat eine mehrjährige Erfahrung in der Landwirtschaft und am Bau. Der BF stammt aus römisch 40 , Provinz Sanliurfa, wo er bis zur Ausreise bei seinen Eltern gelebt hat. Er hat 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Er hat eine mehrjährige Erfahrung in der Landwirtschaft und am Bau. Eltern, 5 Geschwister sowie mehrere Onkel und Tanten leben in der Türkei. Der Vater besitzt eine Landwirtschaft mit Viehzucht und betreut darüber hinaus Baustellen. Die 4 Brüder des BF arbeiten in der elterlichen Landwirtschaft. Die Schwester studiert. Der BF hält sich zumindest seit 18.8.2021 im Bundesgebiet auf. Das
- Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.7.2022 rechtskräftig negativ entschieden. Mit Beschluss vom 4.10.2022 hat der VfGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Aufschiebende Wirkung wurde vom VwGH nicht zuerkannt. Der BF hat im Bundesgebiet keine Verwandten. Eine Lebensgemeinschaft mit der türkischen, zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Staatsangehörigen XXXX , welche zum Entscheidungszeitpunkt ebenfalls nicht im Bundesgebiet gemeldet ist, kann nicht festgestellt werden. Der BF hat im Bundesgebiet keine Verwandten. Eine Lebensgemeinschaft mit der türkischen, zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Staatsangehörigen römisch 40 , welche zum Entscheidungszeitpunkt ebenfalls nicht im Bundesgebiet gemeldet ist, kann nicht festgestellt werden. Der BF selbst ist seit 14.9.2022 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Der BF vermochte den Nachweis der für seinen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel nicht nachzuweisen. Er verfügt gerade einmal über 43 Euro und hat in Österreich weder Besitz noch Vermögen. Der BF fällt nicht unter das Assoziationsabkommen EWG-Türkei. Er ist und war im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt legal erwerbstätig. Beim AMS wurde der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt; zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung war das Verfahren noch anhängig. Der BF hat mehrfach die Bestimmungen des Meldegesetzes und des Fremdenpolizeigesetzes verletzt. Eine Verpflichtungserklärung Dritter für den BF liegt nicht vor. Eine soziale Verankerung des BF in Österreich ist nicht feststellbar. Dem Vorbringen folgend hat der BF in Österreich keine Freunde ohne Migrationshintergrund. Der BF erweist sich als nicht vertrauenswürdig und nicht ausreisewillig. Die Ausreiseverpflichtung aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 27.7.2022 hat der BF beharrlich missachtet. Der BF war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses haftfähig. 2.Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung und dem darin gewonnenen persönlichen Eindruck in Bezug auf den BF. Der Inhalt dieser Akte wurde von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen bzw. wurden keine Einwendungen dagegen erhoben. Im Beschwerdeverfahren kam hervor, dass der BF im August 2021 in das Bundesgebiet eingereist ist und laut eigener Angabe im März oder April 2022 die türkische Staatangehörige XXXX kennengelernt hat. Spätestens seit Zustellung des negativen erstinstanzlichen Asylbescheides vom 6.5.2022 musste dem BF bewusst sein, dass sich sein Aufenthalt in Österreich möglicherweise dem Ende nähert. Dies gilt umso mehr seit der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 27.7.
- Dennoch oder gerade deswegen trieb der BF, der laut ZMR-Auszügen nie mit XXXX im selben Haushalt gelebt hat, die Eheschließung mit dieser voran. Die ihn treffende Ausreiseverpflichtung aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 27.7.2022 ignorierte er dabei beharrlich. Dass es dem BF bei der für den Tag der Festnahme geplanten standesamtlichen Eheschließlich weniger um die zwischenmenschliche Beziehung, sondern vielmehr um die Erlangung eines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet gegangen ist, zeigte sich im Rahmen des Schubhaftverfahrens sehr deutlich: So konnte er nicht einmal den genauen Zeitpunkt des Kennenlernens angeben, in dem er von „seit 7 oder 8 Monaten“ sprach. Widersprüchlich dazu hatte XXXX anläßlich der Festnahme des BF gegenüber der Polizei angegeben, den BF bereits seit 4 Jahren zu kennen. Mit dem Widerspruch konfrontiert, gab der BF bei Gericht wenig glaubhaft zur Antwort, dass das nicht richtig sei, er habe sie auf Instagram gesehen, vielleicht habe sie das gemeint.Im Beschwerdeverfahren kam hervor, dass der BF im August 2021 in das Bundesgebiet eingereist ist und laut eigener Angabe im März oder April 2022 die türkische Staatangehörige römisch 40 kennengelernt hat. Spätestens seit Zustellung des negativen erstinstanzlichen Asylbescheides vom 6.5.2022 musste dem BF bewusst sein, dass sich sein Aufenthalt in Österreich möglicherweise dem Ende nähert. Dies gilt umso mehr seit der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 27.7.
- Dennoch oder gerade deswegen trieb der BF, der laut ZMR-Auszügen nie mit römisch 40 im selben Haushalt gelebt hat, die Eheschließung mit dieser voran. Die ihn treffende Ausreiseverpflichtung aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 27.7.2022 ignorierte er dabei beharrlich. Dass es dem BF bei der für den Tag der Festnahme geplanten standesamtlichen Eheschließlich weniger um die zwischenmenschliche Beziehung, sondern vielmehr um die Erlangung eines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet gegangen ist, zeigte sich im Rahmen des Schubhaftverfahrens sehr deutlich: So konnte er nicht einmal den genauen Zeitpunkt des Kennenlernens angeben, in dem er von „seit 7 oder 8 Monaten“ sprach. Widersprüchlich dazu hatte römisch 40 anläßlich der Festnahme des BF gegenüber der Polizei angegeben, den BF bereits seit 4 Jahren zu kennen. Mit dem Widerspruch konfrontiert, gab der BF bei Gericht wenig glaubhaft zur Antwort, dass das nicht richtig sei, er habe sie auf Instagram gesehen, vielleicht habe sie das gemeint. Ebenso konnte er kein genaues Geburtsdatum seiner Freundin nennen, indem er angab, nur zu wissen, dass sie im Jahr 2000 geboren sei, Tag und Monat könne er aber nicht nennen. Das vom BF angegebene Geburtsjahr deckt sich im Übrigen aber auch nicht mit jenem laut vorgelegter Kopie der Aufenthaltsberechtigung der XXXX , wonach diese am XXXX geboren ist. Ebenso konnte er kein genaues Geburtsdatum seiner Freundin nennen, indem er angab, nur zu wissen, dass sie im Jahr 2000 geboren sei, Tag und Monat könne er aber nicht nennen. Das vom BF angegebene Geburtsjahr deckt sich im Übrigen aber auch nicht mit jenem laut vorgelegter Kopie der Aufenthaltsberechtigung der römisch 40 , wonach diese am römisch 40 geboren ist. Die Angaben des BF zur beruflichen Tätigkeit seiner Freundin waren ebenfalls widersprüchlich und lückenhaft: So behauptete er zunächst, sie arbeite in einem Hotel, ehe sich bereits bei der nächsten Frage heraus stellte, dass sie derzeit arbeitslos ist. Seit wann genau sie arbeitslos ist, konnte der BF ebenfalls nicht konkret angeben, indem er meinte seit ca. 2 Monaten arbeite sie nicht mehr. Befragt, welches Einkommen sie dann nunmehr habe, stellte der BF die Vermutung an, dass sie wahrscheinlich Ersparnisse habe. Die genaue Adresse der XXXX konnte der BF ebenfalls nicht angeben. So nannte er lediglich einen Straßennamen, nicht jedoch eine Hausnummer. Über Nachfrage gab er dann an, dass er sie in ihrer Wohnung nicht so oft besucht habe, man habe sich bei Freunden getroffen. Bei diesen Angaben dürfte dem BF allerdings entgangen sein, dass XXXX selbst seit 7.10.2022 an dieser Adresse nicht mehr gemeldet ist. Über Nachfrage räumte er dann ein, eigentlich gar nicht zu wissen, ob sie in dieser Wohnung tatsächlich noch aufhältig ist. Er schätze, dass sie vor 4 Monaten dort aufhältig war. Von der Richterin gefragt, ob sie den BF richtig versteht, dass er seit 4 Monaten den Aufenthaltsort seiner vermeintlichen Braut nicht kennt, behauptete der BF dann höchst unglaubwürdig, dass man seit 4 Monaten gemeinsam in der Wohnung von Freunden lebe. Aufgefordert, die vollständigen Namen der Freunde und die genaue Adresse zu nennen, gab der BF an, die Namen nicht nennen zu können und die genaue Adresse nicht zu kennen. Erneut aufgefordert, Namen zu nennen, gab der BF den Vornamen Mazlum an und behauptete, der Familienname sei ihm nicht erinnerlich. Diese Person sei in der Turmstr. wohnhaft und das Asylverfahren dieser Person sei vor 2 Monaten negativ ausgegangen.Die genaue Adresse der römisch 40 konnte der BF ebenfalls nicht angeben. So nannte er lediglich einen Straßennamen, nicht jedoch eine Hausnummer. Über Nachfrage gab er dann an, dass er sie in ihrer Wohnung nicht so oft besucht habe, man habe sich bei Freunden getroffen. Bei diesen Angaben dürfte dem BF allerdings entgangen sein, dass römisch 40 selbst seit 7.10.2022 an dieser Adresse nicht mehr gemeldet ist. Über Nachfrage räumte er dann ein, eigentlich gar nicht zu wissen, ob sie in dieser Wohnung tatsächlich noch aufhältig ist. Er schätze, dass sie vor 4 Monaten dort aufhältig war. Von der Richterin gefragt, ob sie den BF richtig versteht, dass er seit 4 Monaten den Aufenthaltsort seiner vermeintlichen Braut nicht kennt, behauptete der BF dann höchst unglaubwürdig, dass man seit 4 Monaten gemeinsam in der Wohnung von Freunden lebe. Aufgefordert, die vollständigen Namen der Freunde und die genaue Adresse zu nennen, gab der BF an, die Namen nicht nennen zu können und die genaue Adresse nicht zu kennen. Erneut aufgefordert, Namen zu nennen, gab der BF den Vornamen Mazlum an und behauptete, der Familienname sei ihm nicht erinnerlich. Diese Person sei in der Turmstr. wohnhaft und das Asylverfahren dieser Person sei vor 2 Monaten negativ ausgegangen. Auch hinsichtlich der zur Hochzeit geladenen Gäste konnte der BF nur teilweise Vor- und Familiennamen angeben. Seine Braut hatte ihn auch zwischen Festnahme am Standesamt am 5.11.2022 und Tag der Beschwerdeverhandlung am 9.11.2022 nicht in der Schubhaft besucht, was ebenfalls kein besonderes Naheverhältnis indiziert. Abschließend befragt, ob zwischen BF und XXXX jemals eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft bestanden habe, gab der BF zu Protokoll, dass es 1 bis 2 Mal zu Geschlechtsverkehr gekommen sei und es keinen gemeinsamen Haushalt gegeben habe, was wiederum in Widerspruch dazu steht, dass er kurz zuvor behauptete, seit 4 Monaten gemeinsam in der Wohnung von Freunden gelebt zu haben.Abschließend befragt, ob zwischen BF und römisch 40 jemals eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft bestanden habe, gab der BF zu Protokoll, dass es 1 bis 2 Mal zu Geschlechtsverkehr gekommen sei und es keinen gemeinsamen Haushalt gegeben habe, was wiederum in Widerspruch dazu steht, dass er kurz zuvor behauptete, seit 4 Monaten gemeinsam in der Wohnung von Freunden gelebt zu haben. Aufgrund dieser zahlreichen Ungereimtheiten steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass es nie eine Lebensgemeinschaft bzw. ein schützenswertes Familienleben gegeben hat. Vielmehr drängt sich massiv der Verdacht auf, dass von der Fremdenbehörde im letzten Moment eine vom BF beabsichtigte Aufenthaltsehe verhindert wurde. Dafür ist auch bezeichnend, dass der BF auf die Frage, wo er im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft wohnen könnte, nicht seine Braut als logische Unterkunftgeberin nannte, sondern ausführte, dass er von seinem Vater Geld bekommen würde und sich dann eine Wohnung nehmen würde. Dass eine derartige Vorgehensweise nicht von heute auf morgen funktioniert, wurde vom BF dabei offensichtlich nicht bedacht. Nach Wiederholung der entsprechenden Frage, gab der BF erneut nicht seine Braut an, sondern eine „Freundin.“ Nach deren Namen gefragt, gab der BF den Namen XXXX an. Details wie zB eine Adresse nannte er erneut nicht. Ebenso legte er keine Verpflichtungserklärung dieser von ihm als „Schwester“ bezeichneten Frau vor. Dafür ist auch bezeichnend, dass der BF auf die Frage, wo er im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft wohnen könnte, nicht seine Braut als logische Unterkunftgeberin nannte, sondern ausführte, dass er von seinem Vater Geld bekommen würde und sich dann eine Wohnung nehmen würde. Dass eine derartige Vorgehensweise nicht von heute auf morgen funktioniert, wurde vom BF dabei offensichtlich nicht bedacht. Nach Wiederholung der entsprechenden Frage, gab der BF erneut nicht seine Braut an, sondern eine „Freundin.“ Nach deren Namen gefragt, gab der BF den Namen römisch 40 an. Details wie zB eine Adresse nannte er erneut nicht. Ebenso legte er keine Verpflichtungserklärung dieser von ihm als „Schwester“ bezeichneten Frau vor. Überdies bezeugen auch die Angaben der XXXX gegenüber der Polizei am 4.11.2022 deutlich, dass es nie eine Lebensgemeinschaft gegeben hat: So gab diese im Gegensatz zum BF an, den BF seit über 4 Jahren zu kennen und mit ihm nie in einer gemeinsamen Wohnung gelebt zu haben. Sie konnte auch nicht sagen, wo er gewohnt hat. Weitere Angaben wollte sie nicht machen.Überdies bezeugen auch die Angaben der römisch 40 gegenüber der Polizei am 4.11.2022 deutlich, dass es nie eine Lebensgemeinschaft gegeben hat: So gab diese im Gegensatz zum BF an, den BF seit über 4 Jahren zu kennen und mit ihm nie in einer gemeinsamen Wohnung gelebt zu haben. Sie konnte auch nicht sagen, wo er gewohnt hat. Weitere Angaben wollte sie nicht machen. Der BF hat sich mit 14.9.2022 von seiner letzten Wohnadresse abgemeldet. Bis zu seiner Festnahme am 4.11.2022 beim Standesamt Linz hielt er sich als U-Boot im Bundesgebiet auf, offensichtlich, um sich dem Zugriff insbesondere der Fremdenpolizei zu entziehen. Auch in der Schubhaft zeigte sich, dass der BF offensichtlich alles versucht, um die Fremdenpolizei hinter das Licht zu führen: So stellte er am 7.11.2022 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr und unterschrieb diesen auch. Von seinem Rechtsvertreter zum Grund dafür befragt, räumte der BF auch ein, dass er den Antrag gestellt habe, um freigelassen zu werden. Eine freiwillige Rückkehr in die Türkei hatte der BF wenige Fragen zuvor gegenüber der Richterin abgelehnt. Damit ist offensichtlich, dass der BF nichts unversucht lässt, um eine Rückkehr in die Türkei zu vereiteln. Soweit der BF behauptete, den Antrag nur deshalb gestellt zu haben, weil in der Schubhaft seine Psyche belastet gewesen sei, kann Derartiges mangels entsprechender Befunde im Akt nicht verifiziert werden. Im Übrigen wurde der BF auch für haftfähig erklärt. Dass der BF offensichtlich nicht bereit ist, sich an die Rechtsordnung des Gastlandes Österreich zu halten, hat er gleich mehrfach unter Beweis gestellt: So hat er zunächst das FPG und das GrenzkontrollG verletzt, indem er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und sich der Grenzkontrolle nicht gestellt hat. Weiter hat er offenbar mehrfach das MeldeG verletzt: So war er seit 14.9.2022 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet, aber dennoch hier aufhältig. Hat er tatsächlich 4 Monate in der Wohnung von Freunden gelebt, sich dort aber nicht angemeldet, wurde neuerlich das MeldeG verletzt. Erneut verletzt wurde auch das FPG, indem der BF die rk. Rückkehrentscheidung nicht befolgt hat und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist. Der BF ist auch nicht in der Lage, ausreichende Mittel zur Sicherung seiner Existenz in Österreich nachzuweisen: So verfügt er laut eigener Angabe gerade einmal über 43 Euro an Barmitteln. Ersparnisse oder Vermögen sind im Bundesgebiet nicht vorhanden. Soweit der BF behauptete, sein Vater würde ihm aus der Türkei Geld schicken, liegen seine Sicherheiten für die Behauptung vor. Der BF ging im Bundesgebiet auch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach, wenngleich ein Verfahren auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung beim AMS noch anhängig ist. Ein fester Wohnsitz und eine wie auch immer geartete Integration konnten vom BF ebenso wenig nachgewiesen werden wie eine ehrenamtliche Tätigkeit oder eine Mitgliedschaft in österreichischen Vereinen oder Organisationen oder soziale Anbindungen zu Österreichern ohne Migrationshintergrund. Da der BF nach wie vor mittellos und nicht rückkehrwillig ist, geht auch das Gericht zweifelsfrei davon aus, dass der BF auch jetzt keine Anstrengungen in diese Richtung unternehmen würde, weshalb auch mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann, da der BF zweifelsfrei erneut untertauchen würde, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Zur Sicherung der Abschiebung des BF in die Türkei ist die Anhaltung in Schubhaft daher unumgänglich und auch verhältnismäßig, da sich der BF andernfalls erneut dem Zugriff der Behörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entziehen würde, hat er doch mehrfach erklärt, freiwillig nicht zurückzukehren. Es liegt der Behörde auch der Originalnüfus des BF, der als Reisedokument anerkannt wird, vor. Auch eine in Aussicht genommene Charterabschiebung am 23.11.2022 ist bereits geplant, sodass von einer sehr kurzen Schubhaftdauer auszugehen ist und auf jeden Fall die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben ist. Soweit in der Beschwerde noch vorgebracht wird, der BF habe aus der Schubhaft heraus einen (Asyl)Folgeantrag gestellt, da sich der Sachverhalt maßgeblich verändert habe, kann das Gericht dem nicht folgen: So wird behauptet, dass sich die Lage von HDP-Mitgliedern, Sympathisanten und Wählern aufgrund der Wahlen 2023 weiter verschlechtern würde. Dazu ist festzustellen, dass bereits im Erkenntnis des BVwG vom 27.7.2022 keine asylrelevante Verfolgung des BF aufgrund seiner HDP-Sympathien festgestellt wurde. Soweit eine diesbezügliche Verschlechterung der Lage aufgrund der bevorstehenden Wahlen behauptet wird, ergeben sich auch aus den aktuellen Berichten keine Hinweise darauf. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen bewegen sich daher ausschließlich im Spekulationsbereich. Die behauptete Anwendbarkeit des Assoziierungsabkommens auf den BF liegt schon deshalb nicht vor, da er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist. Auch besteht- wie oben ausgeführt -keine Lebensgemeinschaft mit XXXX und bestand eine solche auch nie und geht XXXX auch keiner regelmäßigen Beschäftigung – so wie in der Beschwerde behauptet – nach. Vielmehr sind ihre Beschäftigungszeiten laut Versicherungsdaten sehr überschaubar und hat sie über weite Strecken von Sozialleistungen gelebt. Im Übrigen wäre laut Freizügigkeitsrichtlinie für die Anwendbarkeit des Assoziierungsabkommens auf den BF auch zumindest das Vorliegen einer eingetragenen Partnerschaft notwendig, was aber nicht der Fall ist. Die behauptete Anwendbarkeit des Assoziierungsabkommens auf den BF liegt schon deshalb nicht vor, da er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist. Auch besteht- wie oben ausgeführt -keine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 und bestand eine solche auch nie und geht römisch 40 auch keiner regelmäßigen Beschäftigung – so wie in der Beschwerde behauptet – nach. Vielmehr sind ihre Beschäftigungszeiten laut Versicherungsdaten sehr überschaubar und hat sie über weite Strecken von Sozialleistungen gelebt. Im Übrigen wäre laut Freizügigkeitsrichtlinie für die Anwendbarkeit des Assoziierungsabkommens auf den BF auch zumindest das Vorliegen einer eingetragenen Partnerschaft notwendig, was aber nicht der Fall ist. Das Gericht geht daher beim BF zusammenfassend jedenfalls vom Vorliegen des Sicherungsbedarfes, einer erheblichen Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft aus. Ein weiterer Aufenthalt des BF auf freiem Fuß würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, da er über keinen Wohnsitz verfügt, mittellos ist und auch keine Möglichkeit hat einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachzugehen. Dazu kommt, dass der BF nicht ausreisewillig ist, wie er zuletzt in der Schubhaftverhandlung betonte, und trotzdem am 7.11.2022 noch einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt hat. Dazu befragt räumte er ein, dass er diesen Antrag nur gestellt hat, um aus der Schubhaft freizukommen. Aus Sicht des Gerichtes handelt es sich dabei nur um einen neuerlichen Versuch, die Behörde bzw. nunmehr auch das Gericht zu täuschen. Daran ändert auch nichts, dass der BF im Rahmen der Schubhaftverhandlung über Insistieren seines Rechtsvertreters erklärte, diesen Antrag zurückzuziehen. Genauso schwerwiegend, wenn für die Beurteilung der Fluchtgefahr nicht noch ausschlaggebender war der persönliche Eindruck, den das erkennende Gericht bei der mündlichen Verhandlung am 9.11.2022 erlangte. Der BF zeigte in seinem gesamten Verhalten und seinen Aussagen, die sich teils massiv widersprüchlich, nicht konsistent, offensichtlich konstruiert und sein Unrechtsverhalten bagatellisierend darstellten, dass er keineswegs vertrauenswürdig ist und nicht ansatzweise davon auszugehen ist, dass er ausreist oder sich für eine Abschiebung der Behörde zur Verfügung halten wird. Insbesondere präsentierte sich der BF als nicht ausreisewillig, dies insbesondere im Hinblick auf die oben getätigten Ausführungen des BF in Zusammenschau mit dessen Gesamtverhalten. In Hinblick auf die obigen Ausführungen kann auch nicht mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden. Bei Gesamtbetrachtung haben das Verhalten und die Aussagen des BF dem Gericht gezeigt, dass der BF sich auch nicht bei einem gelinderen Mittel der Behörde zur Verfügung halten wird und im Falle des Anstehens der Abschiebung die Gefahr des Untertauchens eindeutig überwiegt. Die beschwerdeführende Partei ging – wie bereits beschrieben - mit gezieltem Kalkül vor, welches sichtlich nicht darauf abzielte, den rechtskonformen Zustand, sondern jenen Zustand herzustellen, welcher sich für den BF aus dessen Opportunitätserwägungen am optimalsten darstellt, herzustellen. Als ein solcher Zustand stellte sich in der Beschwerdeverhandlung die bewusste unrechtmäßige Einreise, der weitere rechtswidrige Verbleib im Bundesgebiet trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und das mehrfache verletzen von Verwaltungsgesetzen dar. Demgemäß geht das Gericht auch davon aus, dass sich der BF aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch weiterhin zu entziehen trachtet. Im Lichte dieser Erwägungen, nämlich des inkonsistenten und widerspruchsbehafteten Aussageverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass der BF bemüht war, den maßgeblichen Sachverhalt nach seinem Gutdünken zu verschleiern bzw. zu beschönigen und er nicht bereit war, an der objektiven Sachverhaltsfeststellung konstruktiv mitzuwirken und mit der Behörde zu kooperieren, soweit er sich hieraus keinen individuellen Vorteil erhoffen konnte. Im Rahmen einer - auch die Einreise und den Verbleib im Bundesgebiet trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und die damit einhergehenden widersprüchlichen und unplausiblen Schutzbehauptungen - Gesamtschau kann der behördlichen Feststellung, wonach sich das bisherige persönliche Gesamtverhalten des BF insgesamt als nicht vertrauenswürdig erweist, auch aus Sicht des Gerichtes nicht entgegengetreten werden. Letztlich ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der BF auch in der Beschwerdeverhandlung sichtlich nach wie vor nicht bereit war, in zentralen Punkten ein authentisches und konsistentes Vorbringen zu erstatten, etwa indem er zum Teil bereits vom BF bzw. in der Beschwerdeschrift getätigte unwahre Angaben wiederholte bzw. augenscheinliche Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen durch sichtlich lebensfremde und zweifelsfrei mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehende Umstände zu relativieren bzw. zu verschleiern versuchte. Dies zeigt, dass sich auch bis zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses beim BF in Bezug auf seine fehlende Bereitschaft im Verfahren zu kooperieren und wahrheitsgemäß auszusagen, kein Gesinnungswandel zeigte. Die von der belangten Behörde festgestellte fehlende Vertrauenswürdigkeit und daraus ableitbare erhebliche Fluchtgefahr war somit auch noch im Beschwerdeverfahren deutlich anzunehmen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im fremdenrechtlichen Verfahren das Verhalten des Fremden maßgeblich bzw. relevant, demzufolge auf sich aus dem Verhalten ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (vgl. VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080 [die beiden genannten Erkenntnisse beziehen sich zwar nicht auf Schubhaftfälle, doch sind die dort angestellten Überlegungen so weit verallgemeinerungsfähig, dass sie auch an dieser Stelle angewandt werden können]), welches sehr wohl bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des BF im hier relevanten Umfang zu berücksichtigen ist und zeigt sich im gegenständlichen Fall, dass der BF keinesfalls als vertrauenswürdig anzusehen ist.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im fremdenrechtlichen Verfahren das Verhalten des Fremden maßgeblich bzw. relevant, demzufolge auf sich aus dem Verhalten ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist vergleiche VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080 [die beiden genannten Erkenntnisse beziehen sich zwar nicht auf Schubhaftfälle, doch sind die dort angestellten Überlegungen so weit verallgemeinerungsfähig, dass sie auch an dieser Stelle angewandt werden können]), welches sehr wohl bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des BF im hier relevanten Umfang zu berücksichtigen ist und zeigt sich im gegenständlichen Fall, dass der BF keinesfalls als vertrauenswürdig anzusehen ist. Aufgrund des beschriebenen Verhaltens und des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes geht das ho. Gericht davon aus, dass sich der BF als nicht vertrauenswürdig erweist, nach wie vor qualifiziert bereit ist, gegen die österreichische Rechtsordnung, insbesondere gegen fremdenrechtliche Bestimmungen zu verstoßen, wenn deren Einhaltung zu einem seinen persönlichen Interessen widerstreitenden Ergebnis führt und dienen die gegenteiligen Behauptungen sichtlich dazu, diesen Umstand zu verschleiern. Gelinderes Mittel: Im Rahmen der Überlegungen zu allfälligen gelinderen Mitteln, welche den Sicherungszweck der Schubhaft im vorliegenden Fall in zumindest gleichem Ausmaß zu gewährleisten vermochten, war maßgeblich, ob der BF im Bundesgebiet über die Möglichkeit einer festen Wohnsitznahme verfügte, sodass insbesondere in Kombination mit einer periodischen Meldeverpflichtung eine allfällige aufenthaltsbeendende Maßnahme effektuiert werden könnte. Zunächst ist an dieser Stelle festzuhalten, dass entsprechende Anknüpfungspunkte in Österreich nicht indiziert sind: Die angebliche Braut des BF ist ihrerseits seit 7.10.2022 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Hinsichtlich seiner „Schwester“ konnte der BF nicht einmal eine Adresse angeben. Aus der vorgebrachten Wohnsitznahme bei der „Schwester“ ist für den Standpunkt des BF jedoch insofern nichts gewonnen, als in Anbetracht der weiteren Umstände, nämlich, dass der BF durch sein oa. persönliches Gesamtverhalten nicht vertrauenswürdig erschien, qualifiziert ausreiseunwillig war/ist und der konkrete Sicherungsbedarf durch die rechtswidrige Einreise sowie beharrliches rechtswidriges Verbleiben im Bundesgebiet trotz bestehender Rückkehrentscheidung verstärkt wurde, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde anzunehmen ist, dass die aufgezeigte Wohnsitznahme den BF nicht daran hindern würde, sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entziehen bzw. diese zumindest wesentlich zu erschweren. Wie bereits erwähnt, hinderte die Wohnmöglichkeit den BF auch in der Vergangenheit nicht daran, sich unkooperativ zu verhalten. In Bezug auf den vom BF gestellten Beweisantrag, XXXX zeugenschaftlich einzuvernehmen, wird festgehalten, dass diese seit 7.10.2022 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet ist und die Zustellung der Ladung nur durch Hinterlegung im Akt erfolgen konnte. Auch ein Versuch des Rechtsvertreters des BF, die potentielle Zeugin während der Verhandlung telefonisch zu erreichen, blieb ohne Erfolg.In Bezug auf den vom BF gestellten Beweisantrag, römisch 40 zeugenschaftlich einzuvernehmen, wird festgehalten, dass diese seit 7.10.2022 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet ist und die Zustellung der Ladung nur durch Hinterlegung im Akt erfolgen konnte. Auch ein Versuch des Rechtsvertreters des BF, die potentielle Zeugin während der Verhandlung telefonisch zu erreichen, blieb ohne Erfolg. Letztlich wird festgehalten, dass die Ausführungen des Bundesamtes zur tatsächlichen Möglichkeit, den BF innerhalb einer angemessenen Frist außer Landes zu bringen, sich im Ergebnis als tragfähig darstellen und auch das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch das ho. Gericht, insbesondere des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens und dem hier gewonnenen persönlichen Eindruck vom BF keinen Anlass ergab, von der Einschätzung des belangten Bundesamtes abzuweichen. Die Feststellung zur Haftfähigkeit des BF – zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung - ergibt sich aus dem nicht angezweifelten Akteninhalt und wurde Gegenteiliges nicht substantiiert behauptet.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ist im gegenständlichen Verfahren mangels Sonderbestimmung von der Zuständigkeit des Einzelrichters auszugehen.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ist im gegenständlichen Verfahren mangels Sonderbestimmung von der Zuständigkeit des Einzelrichters auszugehen. Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs. 1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A) Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)…
(5)...“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 5.11.2022: Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die „Fluchtgefahr“ ist innerstaatlich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.
- wiedergegeben) gesetzlich definiert. Im gegenständlichen Fall wurde die bP, welche infolge eines aufrechten Aufenthaltsverbotes nicht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, zum Zwecke der Sicherung einer absehbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme festgenommen. Die belangte Behörde konnte den Feststellungen entsprechend aufgrund des ex ante anzunehmenden sozialen und familiären Anknüpfungspunkte, sowie der sich aus der fehlenden Bereitschaft der bP in bereits beschriebenen zentralen Punkten ein wahrheitsgemäßes und kosistentes Vorbringen zu erstatten ableitbaren qualifiziert nicht vorliegenden Ausreisewillens des BF zurecht davon ausgehen, dass sich der BF über das Regime des FPG hinwegsetzen, mit der Behörde nicht kooperiert und hat sich diese Einschätzung auch durch die Aktenlage und der Ausführungen der BF bestätigt. Die „Fluchtgefahr“ ist innerstaatlich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.
- wiedergegeben) gesetzlich definiert. Im gegenständlichen Fall wurde die bP, welche infolge eines aufrechten Aufenthaltsverbotes nicht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, zum Zwecke der Sicherung einer absehbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme festgenommen. Die belangte Behörde konnte den Feststellungen entsprechend aufgrund des ex ante anzunehmenden sozialen und familiären Anknüpfungspunkte, sowie der sich aus der fehlenden Bereitschaft der bP in bereits beschriebenen zentralen Punkten ein wahrheitsgemäßes und kosistentes Vorbringen zu erstatten ableitbaren qualifiziert nicht vorliegenden Ausreisewillens des BF zurecht davon ausgehen, dass sich der BF über das Regime des FPG hinwegsetzen, mit der Behörde nicht kooperiert und hat sich diese Einschätzung auch durch die Aktenlage und der Ausführungen der BF bestätigt. Die belangte Behörde begründete die erhebliche Fluchtgefahr weiter mit einer mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – insbesondere dem Fehlen familiärer oder beruflicher Anknüpfungspunkte, dem Fehlen besonderer Integrationsmerkmale sowie ausreichender Existenzmittel. Darüber hinaus wurde der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet trotz aufrechter Rückkehrentscheidung sowie die beharrliche Missachtung der österr. Rechtsordnung zur Begründung der angenommenen erheblichen Fluchtgefahr herangezogen. Dies ist aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der rechtlichen Beurteilung in hinreichender Schlüssigkeit ex ante ersichtlich. Zur Existenz einer Wohnmöglichkeit ist vorauszuschicken, dass der BF eines solche zunächst hatte, sich am 14.9.2022 abmeldete und untertauchte. Vage in den Raum gestellte Wohnmöglichkeiten erwiesen sich mangels Konkretisierung als nicht glaubhaft bzw. ist die Braut des BF selbst im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet. Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit dem belangten Bundesamt von einer erheblichen Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 2, 3 und 9 FPG auszugehen ist.Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit dem belangten Bundesamt von einer erheblichen Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 9 FPG auszugehen ist. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich vor dem Hintergrund des nicht vertrauenswürdigen Gesamtverhaltens des BF weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Es gibt ferner keine feststellbaren Sozialkontakte, deren Existenz den Schluss zuließen, dass sie den BF von rechtswidrigem Verhalten abhalten würden. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt – die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Die Behauptung einer nicht erfolgten einzelfallbezogenen Abwägung lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen; so erweist sich eine periodische Meldeverpflichtung bzw. eine von der Behörde bestimmte Unterkunftnahme als nicht zielführend, zeigte der BF doch mit seiner illegalen Einreise und dem weiteren rechtswidrigen Aufenthalt trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung samt anschließendem Untertauchen, sowie seinen in den niederschriftlichen Einvernahmen getätigten Aussagen, dass er nicht gewillt ist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Wie bereits ausgeführt hat der BF bislang auch keinerlei Anstrengungen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes getätigt, sondern vielmehr das Gegenteil dazu gemacht. Überdies indizierte das vom BF bereits in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, dass er dann, wenn er keinen physischen Beschränkungen unterliegt, nicht bereit ist, fremdenrechtliche Normen anzuerkennen und sich dementsprechend zu verhalten. Die Behörde brachte nachvollziehbar vor, dass sie zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft davon ausgehen konnte, dass das Verfahren mit der tatsächlichen Abschiebung des BF in das Heimatland enden würde. Sie musste in diesem Zeitraum nicht davon ausgehen, dass eine solche Überstellung nicht möglich ist, zumal entsprechende Beschränkungen im Personenverkehr zwischen den Staaten nicht vorgebracht wurden und nach dem gegenwärtigen Amtswissen nicht indiziert sind. Fortsetzung der Schubhaft: Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH sprach zum Fortsetzungsausspruch
§ 83Abs.
4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung aus, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
§ 83Abs. 4 FPG a
F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur „ermächtigt", einen „weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH sprach zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung aus, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur „ermächtigt", einen „weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. Für die Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Da der Beschwerdeführer - wie schon dargelegt - über keine beruflichen und auch keine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, die ihn maßgeblich wahrscheinlich vom Untertauchen abhalten, ist nicht ersichtlich, was ihn im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einer Vereitelung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abhalten sollte. Gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft geführt haben, hat sich zudem nichts geändert. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, welche den BF zu rechtskonformen Verhalten animieren sollten bzw. haben sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt. An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft geführt haben, hat sich zudem nichts geändert. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, welche den BF zu rechtskonformen Verhalten animieren sollten bzw. haben sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Anordnung einer Außerlandesbringung und anschließender Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Aus öffentlichen Interessen ist es erforderlich, dass die Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf Personen, welche sich im Zuge der Einreise und des Aufenthaltes über bestehende fremdenrechtliche Bestimmungen hinwegsetzten und in weiterer Folge einen qualifizierten Unwillen zur allfälligen Ausreise demonstrierten, auch konsequent vollzogen werden, ein Aufenthalt auch nicht „ertrotzt" werden kann und erscheinen entsprechende fremdenpolizeiliche Maßnahmen als dringend geboten. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus den oben dargelegten Gründen weiterhin eine realistische Möglichkeit besteht, die Abschiebung des Beschwerdeführers rechtskonform und faktisch sowie auch zeitnah innerhalb der von § 80 FPG vorgegebenen Fristen durchzusetzen, ist die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig.Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus den oben dargelegten Gründen weiterhin eine realistische Möglichkeit besteht, die Abschiebung des Beschwerdeführers rechtskonform und faktisch sowie auch zeitnah innerhalb der von Paragraph 80, FPG vorgegebenen Fristen durchzusetzen, ist die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft auch nicht unverhältnismäßig. Es war daher
§ 22aAbs.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. II.3.5. Kostenersatz:römisch zwei.3.5. Kostenersatz:
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 Vw
G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, Vw
G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,–
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60 Die belangte Behörde legte die Akten vor (Z 3), erstattete eine Gegenschrift (Z 4) und nahm an der Beschwerdeverhandlung teil (Z 5). Die belangte Behörde legte die Akten vor (Ziffer 3,), erstattete eine Gegenschrift (Ziffer 4,) und nahm an der Beschwerdeverhandlung teil (Ziffer 5,). Der belangten Behörde gebührt als obsiegender Partei sowohl für die Aktenvorlage als auch für die Erstattung einer Gegenschrift und Verhandlungsteilnahme Ersatz in Höhe von insgesamt Euro 824,
- Zu II.A) Berichtigungsbeschluss:Zu römisch zwei.A) Berichtigungsbeschluss: Gem. § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von amtswegen berichtigen.Gem. Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von amtswegen berichtigen. Im ggst. Fall wurde der im Basisdokument „Schubhafterkenntnis“ enthaltene Ausspruch über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft enthaltene Spruchpunkt aus einem Versehen heraus gelöscht. Auch ergibt sich aus der Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zweifelsfrei, dass die inhaltliche Prüfung der Zulässigkeit der Fortsetzung sehr wohl inhaltlich geprüft wurde. Zu I.B) und II.B)Zu römisch eins.B) und römisch zwei.B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das ho. Gericht verweist an dieser Stelle an die im gegenständlichen Erkenntnis zitierte einheitliche Judikatur der Höchstgerichte, von der es in der gegenständlichen Entscheidungsfindung nicht abwich. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das ho. Gericht entschied im Lichte der bereits zitierten einheitlichen Judikatur des VwGH bzw. dem eindeutigen Gesetzeswortlaut welcher keine andere als die hier getroffene Auslegung zulässt. Soweit sich in Bezug auf die zitierte Judikatur die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.Soweit sich in Bezug auf die zitierte Judikatur die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L519.2261855.1.00