Obsah (4)
Art 89§ 25a§ 10Art. 135RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlL523 2254973-1 Spruch, L523 2254973-1/9Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art 89und Art 135 Abs.
4 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, den fünften Satz des § 47 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. NR. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben.Gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG wird (
Artikel 89
und Artikel 135, Absatz 4, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt NR. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG
§ 25aAbs. 3 Vw
GG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG
Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Zu A) I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt 1.
- Der Beschwerdeführer bezog verfahrensgegenständlich mit kurzen Unterbrechungen ab 27.07.2018 Notstandshilfe. 1.
- Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 09.02.2022 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38
§ 10des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al
VG) von 03.01.2022 bis 13.02.2022 keine Notstandshilfe erhalte und Nachsicht nicht erteilt worden sei (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 3).1.2. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 09.02.2022 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38,
Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) von 03.01.2022 bis 13.02.2022 keine Notstandshilfe erhalte und Nachsicht nicht erteilt worden sei (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 3). 1.
- Die Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version als auch auf der an den Beschwerdeführer ergangenen Ausfertigung die folgende Fertigung auf: „Für den Leiter/die Leiterin [Vor- und Nachname der Genehmigenden]“ Eine Amtssignatur ist auf der Erledigung nicht vorhanden, und zwar weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 7), noch auf dem im Akt einliegenden Exemplar (AZ 3). Eine Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei sind nicht vorhanden. 1.
- Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde (AZ 2). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2022, GZ: XXXX , wies das AMS diese Beschwerde ab (AZ 2), woraufhin der Beschwerdeführer am 31.03.2022 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragte (AZ 2).1.
- Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde (AZ 2). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2022, GZ: römisch 40 , wies das AMS diese Beschwerde ab (AZ 2), woraufhin der Beschwerdeführer am 31.03.2022 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragte (AZ 2). 1.
- Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.05.2022 die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt. II. Zur Zulässigkeit des Antrags römisch zwei. Zur Zulässigkeit des Antrags
- Anfechtungsberechtigtes Gericht Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 89
Art. 135Abs.
4 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Artikel 89,
Artikel 135
, Absatz 4 und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Derartige Bedenken hegt das Bundesverwaltungsgericht gegen § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG aus Anlass des Verfahrens über die unter Punkt I. erwähnte Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständig (§ 56 Abs. 2 AlVG). Es ist daher zur Anfechtung berechtigt (und verpflichtet). Derartige Bedenken hegt das Bundesverwaltungsgericht gegen Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG aus Anlass des Verfahrens über die unter Punkt römisch eins. erwähnte Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständig (Paragraph 56, Absatz 2, AlVG). Es ist daher zur Anfechtung berechtigt (und verpflichtet). 2. Zur Anfechtung zuständiger Spruchkörper Soweit die Bundes-oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter bzw. Rechtspfleger (vgl. Art. 135 Abs. 1 B-VG, § 2 VwGVG; § 6 BVwGG). Soweit die Bundes-oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter bzw. Rechtspfleger vergleiche Artikel 135, Absatz eins, B-VG, Paragraph 2, VwGVG; Paragraph 6, BVwGG). Zur Entscheidung über die den Anlass des Gesetzesprüfungsantrags bildende Beschwerdesache in merito ist gem. § 56 Abs. 2 AlVG ein Senat zuständig, der sich aus einer Berufsrichterin und zwei fachkundigen Laienrichter*innen zusammensetzt. Zur Entscheidung über die den Anlass des Gesetzesprüfungsantrags bildende Beschwerdesache in merito ist gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG ein Senat zuständig, der sich aus einer Berufsrichterin und zwei fachkundigen Laienrichter*innen zusammensetzt. Zur Antragstellung nach Art. 140 (iVm. Art. 89 Abs. 2) B-VG ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt, der die anzufechtende Norm bei seiner Entscheidung anzuwenden hätte. Dies ist der (die) vorsitzende Richter(in) eines Senats dann, wenn er (sie) die angefochtene Rechtsvorschrift bei einer von ihm (ihr) allein zu treffenden Entscheidung –etwa in einem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung –anzuwenden hätte (vgl. VfSlg. 18.097/2007 und 19.507/2011; VfGH 14.12.2011, V 126/11).Zur Antragstellung nach Artikel 140,
Artikel 89
, Absatz 2,) B-VG ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt, der die anzufechtende Norm bei seiner Entscheidung anzuwenden hätte. Dies ist der (die) vorsitzende Richter(in) eines Senats dann, wenn er (sie) die angefochtene Rechtsvorschrift bei einer von ihm (ihr) allein zu treffenden Entscheidung –etwa in einem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung –anzuwenden hätte vergleiche VfSlg. 18.097 aus 2007, und 19.507 aus 2011,; VfGH 14.12.2011, römisch fünf 126/11). Gegenständlich ist daher ein Senat, bestehend aus einer Berufsrichterin und zwei fachkundigen Laienrichter*innen anfechtungslegitimierter Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts.
- Zur angefochtenen Gesetzesstelle 3.
- Zu § 18 Abs. 4 AVG 3.
- Zu Paragraph 18, Absatz 4, AVG Bis zur Novelle BGBl. Nr. 199/1982 verlangte das AVG in § 18 Abs. 4 AVG, dass alle schriftlichen Ausfertigungen (neben der Bezeichnung der Behörde und dem Datum) die Unterschrift des Genehmigenden enthalten mussten, an deren Stelle die Beglaubigung der Kanzlei treten konnte (AVG idF der WV BGBl. Nr. 172/1950). Bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982, verlangte das AVG in Paragraph 18, Absatz 4, AVG, dass alle schriftlichen Ausfertigungen (neben der Bezeichnung der Behörde und dem Datum) die Unterschrift des Genehmigenden enthalten mussten, an deren Stelle die Beglaubigung der Kanzlei treten konnte (AVG in der Fassung der WV Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,). Eine Ausnahme von diesem Erfordernis wurde mit der Novelle BGBl. Nr. 199/1982 für bestimmte technisch unterstützt erzeugte Ausfertigungen durch den vierten und fünften Satz des § 18 Abs. 4 AVG eingeführt, deren Wortlaut wie folgt lautete: Eine Ausnahme von diesem Erfordernis wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982, für bestimmte technisch unterstützt erzeugte Ausfertigungen durch den vierten und fünften Satz des Paragraph 18, Absatz 4, AVG eingeführt, deren Wortlaut wie folgt lautete: „Bei telegraphischen, fernschriftlichen oder vervielfältigten Ausfertigungen genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“ Vergleichbare Ausnahmen vom Erfordernis der Unterschrift des Genehmigenden (bzw. der Beglaubigung durch die Kanzlei) sah § 18 Abs. 4 AVG auch in den nachfolgenden Fassungen vor (in der durch BGBl. Nr. 357/1990 geänderten Fassung und in der durch BGBl. I Nr. 158/1998 geänderten Fassung). Vergleichbare Ausnahmen vom Erfordernis der Unterschrift des Genehmigenden (bzw. der Beglaubigung durch die Kanzlei) sah Paragraph 18, Absatz 4, AVG auch in den nachfolgenden Fassungen vor (in der durch Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990, geänderten Fassung und in der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, geänderten Fassung). Dies galt bis zur Erlassung der mit dem E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, einhergehenden Novelle des AVG. Dies galt bis zur Erlassung der mit dem E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, einhergehenden Novelle des AVG. Mit der Erlassung des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, wurde § 18 Abs. 4 AVG dahingehend novelliert, dass für automationsunterstützt hergestellte „externe Erledigungen“ als Alternative zum Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift durch den Genehmigenden (oder der beglaubigten Ausfertigung durch die Kanzlei) das Erfordernis einer Amtssignatur eingeführt wurde, wodurch die bis dahin dafür geltende Erleichterung durch Ausnahme vom Gebot der Unterschrift (bzw. der Kanzleibeglaubigung) ersetzt wurde. Durch die zitierte Novelle erhielt § 18 Abs. 4 AVG den folgenden Wortlaut: Mit der Erlassung des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, wurde Paragraph 18, Absatz 4, AVG dahingehend novelliert, dass für automationsunterstützt hergestellte „externe Erledigungen“ als Alternative zum Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift durch den Genehmigenden (oder der beglaubigten Ausfertigung durch die Kanzlei) das Erfordernis einer Amtssignatur eingeführt wurde, wodurch die bis dahin dafür geltende Erleichterung durch Ausnahme vom Gebot der Unterschrift (bzw. der Kanzleibeglaubigung) ersetzt wurde. Durch die zitierte Novelle erhielt Paragraph 18, Absatz 4, AVG den folgenden Wortlaut: „
(4)Externe Erledigungen haben schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von einer Partei verlangt wird oder wenn ihre Zustellung erforderlich ist. Die Ausfertigung der Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Sie kann ferner entweder vom Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder als von der Kanzlei beglaubigte Ausfertigung ergehen. Die Verwendung einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) entfaltet jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei.“ „
(4)Externe Erledigungen haben schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von einer Partei verlangt wird oder wenn ihre Zustellung erforderlich ist. Die Ausfertigung der Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Sie kann ferner entweder vom Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder als von der Kanzlei beglaubigte Ausfertigung ergehen. Die Verwendung einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) entfaltet jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei.“ In der aktuell geltenden, zuletzt durch BGBl. I Nr. 5/2008 geänderten Fassung haben § 18 Abs. 3 und 4 AVG den folgenden Wortlaut: In der aktuell geltenden, zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, geänderten Fassung haben Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG den folgenden Wortlaut: „Erledigungen § 18.
(1)-
(2)... Paragraph 18,
(1)-
(2)...
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. ...“ 3.2. Zu den seit 2004 vorgesehenen Übergangsfristen Begleitend zur Einführung des Erfordernisses einer Amtssignatur für elektronisch erzeugte Erledigungen nahm der Gesetzgeber eine befristete Übergangsregelung vor. Diese fand sich zunächst in § 82 Abs. 14 zweiter Satz AVG und hatte in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 den folgenden Wortlaut: Begleitend zur Einführung des Erfordernisses einer Amtssignatur für elektronisch erzeugte Erledigungen nahm der Gesetzgeber eine befristete Übergangsregelung vor. Diese fand sich zunächst in Paragraph 82, Absatz 14, zweiter Satz AVG und hatte in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, den folgenden Wortlaut: „
(14)[...] Bis zum
- Dezember 2007 bedürfen Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, und Ausfertigungen, die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung; bei vervielfältigten schriftlichen Erledigungen bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung.“ Mit dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008 (kundgemacht am
- Jänner 2008) wurde die genannte Übergangsbestimmung beseitigt und durch den neu eingefügten § 82a AVG ersetzt, der wie folgt lautete: Mit dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (kundgemacht am
- Jänner 2008) wurde die genannte Übergangsbestimmung beseitigt und durch den neu eingefügten Paragraph 82 a, AVG ersetzt, der wie folgt lautete: „§ 82a. Bis zum Ablauf des
- Dezember 2010 bedürfen keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur:
- schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen;
- schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten.“ Diese Bestimmung wurde mit Ablauf des
- Februar 2013 auch formell aufgehoben (vgl. Art. 6 Z 39 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33, sowie § 82 Abs. 20 Z 1 AVG in der Fassung der zitierten Novelle). Diese Bestimmung wurde mit Ablauf des
- Februar 2013 auch formell aufgehoben vergleiche Artikel 6, Ziffer 39, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 33, sowie Paragraph 82, Absatz 20, Ziffer eins, AVG in der Fassung der zitierten Novelle). 3.
- Zu § 47 Abs. 1 AlVG 3.
- Zu Paragraph 47, Absatz eins, AlVG Mit BGBl. Nr. 179/1974 wurde dem § 47 Abs. 1 des - damals in Geltung stehenden - Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 der folgende Satz angefügt: Mit Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1974, wurde dem Paragraph 47, Absatz eins, des - damals in Geltung stehenden - Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 der folgende Satz angefügt: „Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“ Zur Erläuterung führte die zugrundeliegende Regierungsvorlage das Folgende aus (RV 1032 BlgNR
- GP, 10): Zur Erläuterung führte die zugrundeliegende Regierungsvorlage das Folgende aus Regierungsvorlage 1032 BlgNR
- GP, 10): „Im Zuge des Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung in der Arbeitslosenversicherung werden die Mitteilungen an die Leistungsbezieher über die zuerkannten Ansprüche sowie einfache Bescheide maschinell hergestellt werden. Zu diesem Zwecke ist eine Ergänzung des § 47 Abs. 1 analog ähnlicher Bestimmungen (z. B. § 96 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 134/1969) erforderlich.“ „Im Zuge des Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung in der Arbeitslosenversicherung werden die Mitteilungen an die Leistungsbezieher über die zuerkannten Ansprüche sowie einfache Bescheide maschinell hergestellt werden. Zu diesem Zwecke ist eine Ergänzung des Paragraph 47, Absatz eins, analog ähnlicher Bestimmungen (z. B. Paragraph 96, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1969,) erforderlich.“ Den wiedergegebenen Wortlaut behielt die zitierte Bestimmung in der durch BGBl. Nr. 609/1977 wiederverlautbarten Fassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (nunmehr Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG) zunächst bei. Den wiedergegebenen Wortlaut behielt die zitierte Bestimmung in der durch Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, wiederverlautbarten Fassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (nunmehr Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG) zunächst bei. Mit der Novelle BGBl. Nr. 416/1992 wurde dieser Wortlaut wie folgt geändert: Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1992, wurde dieser Wortlaut wie folgt geändert: „Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung“. In der Regierungsvorlage (497 BlgNR
- GP, 10) wurde diese Änderung damit begründet, dass die „bestehende Regelung (‚Lochkartentechnik oder einem ähnlichen Verfahren‘)“ hinsichtlich der moderneren Verfahren „adaptiert“ werde. Mit den darauffolgenden Novellierungen des § 47 AlVG wurde dessen Absatz 1 zwar mehrere Male neu gefasst (Novellen BGBl. I Nr. 47/1997 und BGBl. I Nr. 38/2017), dessen fünfter Satz blieb jedoch - ungeachtet der Tatsache, dass auch er dabei jeweils formell neu erlassen wurde - inhaltlich unverändert. Mit den darauffolgenden Novellierungen des Paragraph 47, AlVG wurde dessen Absatz 1 zwar mehrere Male neu gefasst (Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,), dessen fünfter Satz blieb jedoch - ungeachtet der Tatsache, dass auch er dabei jeweils formell neu erlassen wurde - inhaltlich unverändert. In der aktuell geltenden und im Revisionsfall anzuwendenden Fassung (BGBl. I Nr. 38/2017) hat § 47 Abs. 1 AlVG folgenden Wortlaut: In der aktuell geltenden und im Revisionsfall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,) hat Paragraph 47, Absatz eins, AlVG folgenden Wortlaut: „§ 47.
(1)Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“ Begleitend zur Novelle BGBl. I Nr. 38/2017 wurde in § 79 Abs. 160 AlVG die folgende Übergangsbestimmung getroffen: Begleitend zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, wurde in Paragraph 79, Absatz 160, AlVG die folgende Übergangsbestimmung getroffen: „
(160)§ 47 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2017 tritt mit
- Mai 2017 in Kraft und gilt für Ansprüche, die nach Ablauf des
- April 2017 mit Bescheid oder Mitteilung erledigt werden; auf vor dem
- Mai 2017 mit Bescheid oder Mitteilung erledigte Ansprüche ist § 47 Abs. 1 weiterhin in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2017 anzuwenden.“ „
(160)Paragraph 47, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, tritt mit
- Mai 2017 in Kraft und gilt für Ansprüche, die nach Ablauf des
- April 2017 mit Bescheid oder Mitteilung erledigt werden; auf vor dem
- Mai 2017 mit Bescheid oder Mitteilung erledigte Ansprüche ist Paragraph 47, Absatz eins, weiterhin in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, anzuwenden.“
- Präjudizialität und Anfechtungsumfang Die Frage, ob der Bescheid des AMS vom 09.02.2022 die für die Wirksamkeit seiner Genehmigung geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllt, ist relevant dafür, ob dieser Bescheid wirksam erlassen wurde. Verneinendenfalls wäre die Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstands zurückzuweisen; dies zu überprüfen kommt dem Bundesverwaltungsgericht zu. Als Maßstab zur Beurteilung dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 anzuwenden, weshalb die angefochtene Bestimmung präjudiziell ist. Die Frage, ob der Bescheid des AMS vom 09.02.2022 die für die Wirksamkeit seiner Genehmigung geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllt, ist relevant dafür, ob dieser Bescheid wirksam erlassen wurde. Verneinendenfalls wäre die Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstands zurückzuweisen; dies zu überprüfen kommt dem Bundesverwaltungsgericht zu. Als Maßstab zur Beurteilung dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, anzuwenden, weshalb die angefochtene Bestimmung präjudiziell ist.
- Bedenken Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.10.2022, A 2022/0005-1 (Ra 2021/08/0043), aus Anlass eines bei ihm anhängigen Revisonsverfahrens gemäß Art. 140 Abs. 1 lit. a
Art. 135Abs. 4 sowie Art 89 Abs. 2 B-VG, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, den fünften Satz des § 47 Abs. Al
VG als verfassungswidrig aufzuheben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.10.2022, A 2022/0005-1 (Ra 2021/08/0043), aus Anlass eines bei ihm anhängigen Revisonsverfahrens gemäß Artikel 140, Absatz eins, Litera a,
Artikel 135
, Absatz 4, sowie Artikel 89, Absatz 2, B-VG, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, den fünften Satz des Paragraph 47, Abs. AlVG als verfassungswidrig aufzuheben. Zu seinen Bedenken führt der Verwaltungsgerichtshof unter Punkt 4 seines Beschlusses ua. Folgendes aus: „Art. 11 Abs. 2 B-VG lautet: „"Art". 11 Absatz 2, B-VG lautet: „
(2)Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“ Das AVG war im Verfahren der für die Vollziehung des AlVG zuständigen Behörden bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, mit welcher die Bedarfskompetenz auch auf die Vereinheitlichung von bundesrechtlich zu regelnden Materien ausgeweitet wurde (1.1.1975) anwendbar (vgl. Art. I Abs. 2 Abschnitt D Z 30 EGVG [„... das behördliche Verfahren der Arbeitsämter und Landesarbeitsämter“], in den ab der EGVG-Novelle BGBl. Nr. 92/1959 geltenden Fassungen). Daraus folgt, dass das Verfahren vor den für die Vollziehung des AlVG zuständigen Behörden von Art. 11 Abs. 2 B-VG erfasst ist. Das AVG war im Verfahren der für die Vollziehung des AlVG zuständigen Behörden bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, mit welcher die Bedarfskompetenz auch auf die Vereinheitlichung von bundesrechtlich zu regelnden Materien ausgeweitet wurde (1.1.1975) anwendbar vergleiche Artikel römisch eins, Absatz 2, Abschnitt D Ziffer 30, EGVG [„... das behördliche Verfahren der Arbeitsämter und Landesarbeitsämter“], in den ab der EGVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1959, geltenden Fassungen). Daraus folgt, dass das Verfahren vor den für die Vollziehung des AlVG zuständigen Behörden von Artikel 11, Absatz 2, B-VG erfasst ist. Davon, dass die in § 18 Abs. 4 AVG normierten Erfordernisse Regelungen auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrens sind, ist der Bundesgesetzgeber, indem er diese unter Inanspruchnahme seiner Bedarfskompetenz nach Art. 11 Abs. 2 B-VG im AVG geregelt hat, selbst ausgegangen (vgl. in diesem Sinne die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu den mit dem E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, getroffenen Änderungen des AVG, 252 BlgNR
- GP, 5). Davon, dass die in Paragraph 18, Absatz 4, AVG normierten Erfordernisse Regelungen auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrens sind, ist der Bundesgesetzgeber, indem er diese unter Inanspruchnahme seiner Bedarfskompetenz nach Artikel 11, Absatz 2, B-VG im AVG geregelt hat, selbst ausgegangen vergleiche in diesem Sinne die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu den mit dem E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, getroffenen Änderungen des AVG, 252 BlgNR
- GP, 5). Bei § 47 Abs. 1 letzter Satz AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 handelt es sich um eine „abweichende Regelung“ von dem in § 18 Abs. 4 AVG normierten Erfordernis, dass „Erledigungen“, die „Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten“ sind, „mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein“ müssen, und wonach (nur) „Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke ... keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen“ brauchen, wohingegen „[s]onstige Ausfertigungen ... die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten“ haben, wobei „an die Stelle dieser Unterschrift ... die Beglaubigung der Kanzlei treten kann“. Bei Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, handelt es sich um eine „abweichende Regelung“ von dem in Paragraph 18, Absatz 4, AVG normierten Erfordernis, dass „Erledigungen“, die „Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten“ sind, „mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein“ müssen, und wonach (nur) „Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke ... keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen“ brauchen, wohingegen „[s]onstige Ausfertigungen ... die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten“ haben, wobei „an die Stelle dieser Unterschrift ... die Beglaubigung der Kanzlei treten kann“. Eine Auslegung des § 47 Abs. 1 AlVG in dem Sinn, dass dieser keinen von § 18 Abs. 4 AVG abweichenden Inhalt aufweist, wenn er so interpretiert wird, dass die Wendung „Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden“ an das Vorliegen einer dem AVG entsprechenden - und daher mit der gebotenen Amtssignatur versehenen - Ausfertigung tatbestandsmäßig anknüpft und § 47 Abs. 1 AlVG somit (gleichsam „klarstellend“) nur für solche Erledigungen die Anordnung trifft, dass diese „weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung“ bedürfen, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof vorläufig zwar nicht ausgeschlossen; sie entspricht aber, wie auch der vorliegende Fall zeigt, nicht der Praxis des AMS und ist auch nicht naheliegend, zumal dem Gesetzgeber im Zweifel nicht unterstellt werden darf, Überflüssiges normiert zu haben. Tatsächlich wäre bei einer solchen Auslegung § 47 Abs. 1 letzter Satz AlVG überflüssig, weil sich bereits aus § 18 Abs. 4 AVG ergibt, dass mit Amtssignatur versehene Erledigungen „keine weiteren Voraussetzungen“ (und damit weder die Voraussetzung einer Unterschrift noch jene einer Beglaubigung) „zu erfüllen“ brauchen. Eine Auslegung des Paragraph 47, Absatz eins, AlVG in dem Sinn, dass dieser keinen von Paragraph 18, Absatz 4, AVG abweichenden Inhalt aufweist, wenn er so interpretiert wird, dass die Wendung „Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden“ an das Vorliegen einer dem AVG entsprechenden - und daher mit der gebotenen Amtssignatur versehenen - Ausfertigung tatbestandsmäßig anknüpft und Paragraph 47, Absatz eins, AlVG somit (gleichsam „klarstellend“) nur für solche Erledigungen die Anordnung trifft, dass diese „weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung“ bedürfen, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof vorläufig zwar nicht ausgeschlossen; sie entspricht aber, wie auch der vorliegende Fall zeigt, nicht der Praxis des AMS und ist auch nicht naheliegend, zumal dem Gesetzgeber im Zweifel nicht unterstellt werden darf, Überflüssiges normiert zu haben. Tatsächlich wäre bei einer solchen Auslegung Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz AlVG überflüssig, weil sich bereits aus Paragraph 18, Absatz 4, AVG ergibt, dass mit Amtssignatur versehene Erledigungen „keine weiteren Voraussetzungen“ (und damit weder die Voraussetzung einer Unterschrift noch jene einer Beglaubigung) „zu erfüllen“ brauchen. Regelungen, die der Materiengesetzgeber des Bundes oder eines Landes in Abweichung von einer bundesgesetzlich unter Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz getroffenen Regelung des Verwaltungsverfahrens trifft, sind nur unter der Voraussetzung verfassungskonform, dass sie, der Anforderung des Art. 11 Abs. 2 B-VG entsprechend, „zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind“. Regelungen, die der Materiengesetzgeber des Bundes oder eines Landes in Abweichung von einer bundesgesetzlich unter Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz getroffenen Regelung des Verwaltungsverfahrens trifft, sind nur unter der Voraussetzung verfassungskonform, dass sie, der Anforderung des Artikel 11, Absatz 2, B-VG entsprechend, „zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind solche abweichenden Regelungen nur dann „zur Regelung des Gegenstandes erforderlich“, wenn sie „unerlässlich“ sind. Die „Unerlässlichkeit“ einer von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichenden Regelung kann sich dabei aus besonderen (tatsächlichen) Umständen oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben (vgl. ua VfSlg. 19.787/2013, 19.969/2015, 20.411/2020, jeweils mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind solche abweichenden Regelungen nur dann „zur Regelung des Gegenstandes erforderlich“, wenn sie „unerlässlich“ sind. Die „Unerlässlichkeit“ einer von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichenden Regelung kann sich dabei aus besonderen (tatsächlichen) Umständen oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben vergleiche ua VfSlg. 19.787 aus 2013,, 19.969 aus 2015,, 20.411 aus 2020,, jeweils mwN). Das mit dem E-Government-Gesetz und den begleitenden Änderungen (u.a.) des AVG eingeführte Instrument der Amtssignatur begegnet dem Problem, dass die zuvor für elektronische (oder elektronisch erzeugte) Erledigungen vorgesehenen Ausnahmen vom Erfordernis der Unterschrift des Genehmigenden ein geringeres Niveau an (Fälschungs-)Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit mit sich brachten. Dieses geringere Niveau wurde zunächst angesichts der mit der Verwendung automationsunterstützter Verfahren verbundenen Vorteile - u.a. verwaltungsökonomischer Art - mangels Alternativen in Kauf genommen. Mit dem Aufkommen der technischen Möglichkeit einer sicheren elektronischen Signatur stand dem Gesetzgeber aber die Möglichkeit zur Verfügung, die zunächst in Kauf genommenen Mängel ohne Verzicht auf die mit der Verwendung von Informationstechnologie einhergehenden Vorteile auszugleichen. Es mag sein, dass eine Regelung wie jene des § 47 Abs. 1 letzter Satz AlVG anfänglich, dh. in der Zeit, in der das Instrument der Amtssignatur noch weniger verbreitet und allenfalls in der Praxis noch nicht bewährt war, als Abweichung von den in § 18 Abs. 4 AVG normierten Erfordernissen vorerst eine gewisse Rechtfertigung haben konnte. Es mag sein, dass eine Regelung wie jene des Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz AlVG anfänglich, dh. in der Zeit, in der das Instrument der Amtssignatur noch weniger verbreitet und allenfalls in der Praxis noch nicht bewährt war, als Abweichung von den in Paragraph 18, Absatz 4, AVG normierten Erfordernissen vorerst eine gewisse Rechtfertigung haben konnte. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, müssen Gesetze aber nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Erlassung, sondern jederzeit verfassungskonform sein (vgl. VfSlg. 7720/1975; 7973/1976; 7844/1976; 8871/1980; 9524/1982; 9583/1982; 9995/1984; 11.048/1986; 11.574/1987; 11.632/1988; 13.917/1994; 18.731/2009). Eine zum Zeitpunkt ihrer Erlassung verfassungskonforme Norm kann durch Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände verfassungswidrig werden. Der Verfassungsgerichtshof hat im Gesetzesprüfungsverfahren zu untersuchen, ob die angefochtene Norm zum Zeitpunkt der Prüfung verfassungswidrig ist (vgl. VfSlg. 17.340/2004 mit Hinweisen auf VfSlg. 8871/1980; 11.048/1986; 14.533/1996). Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, müssen Gesetze aber nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Erlassung, sondern jederzeit verfassungskonform sein vergleiche VfSlg. 7720 aus 1975,; 7973 aus 1976,; 7844 aus 1976,; 8871 aus 1980,; 9524 aus 1982,; 9583 aus 1982,; 9995 aus 1984,; 11.048 aus 1986,; 11.574 aus 1987,; 11.632 aus 1988,; 13.917 aus 1994,; 18.731 aus 2009,). Eine zum Zeitpunkt ihrer Erlassung verfassungskonforme Norm kann durch Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände verfassungswidrig werden. Der Verfassungsgerichtshof hat im Gesetzesprüfungsverfahren zu untersuchen, ob die angefochtene Norm zum Zeitpunkt der Prüfung verfassungswidrig ist vergleiche VfSlg. 17.340 aus 2004, mit Hinweisen auf VfSlg. 8871 aus 1980,; 11.048 aus 1986,; 14.533 aus 1996,). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes scheinen – jedenfalls aus gegenwärtiger Sicht - für die „Unerlässlichkeit“ der mit der angefochtenen Regelung bewirkten Abweichung von den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG keine besonderen tatsächlichen Umstände oder der Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften - hier: des AlVG - (mehr) zu sprechen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes scheinen – jedenfalls aus gegenwärtiger Sicht - für die „Unerlässlichkeit“ der mit der angefochtenen Regelung bewirkten Abweichung von den Erfordernissen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG keine besonderen tatsächlichen Umstände oder der Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften - hier: des AlVG - (mehr) zu sprechen. Dies zeigt sich bereits allgemein daran, dass inzwischen seit der Einführung des Instruments der Amtssignatur durch das E-Government-Gesetz im Jahr 2004 eine Zeit von mehr als 18 Jahren (und seit dem Ablauf der Übergangsfristen: von 12 Jahren) verstrichen ist, sodass angenommen werden kann, dass sowohl die Verbreitung dieser Technik innerhalb der Verwaltung, als auch deren Geläufigkeit, „Bewährtheit“ und technische Umsetzbarkeit ein hohes Ausmaß angenommen haben, was sich auch daran zeigt, dass der Gesetzgeber die bei der gesetzlichen Einführung dieses Instruments zunächst begleitend normierten Übergangsfristen (gemäß § 82 Abs. 14 AVG zunächst bis 2007 und gemäß § 82a AVG weiterhin bis 2010) nicht neuerlich verlängert hat, sondern ablaufen lassen und formell aufheben konnte. Dies zeigt sich bereits allgemein daran, dass inzwischen seit der Einführung des Instruments der Amtssignatur durch das E-Government-Gesetz im Jahr 2004 eine Zeit von mehr als 18 Jahren (und seit dem Ablauf der Übergangsfristen: von 12 Jahren) verstrichen ist, sodass angenommen werden kann, dass sowohl die Verbreitung dieser Technik innerhalb der Verwaltung, als auch deren Geläufigkeit, „Bewährtheit“ und technische Umsetzbarkeit ein hohes Ausmaß angenommen haben, was sich auch daran zeigt, dass der Gesetzgeber die bei der gesetzlichen Einführung dieses Instruments zunächst begleitend normierten Übergangsfristen (gemäß Paragraph 82, Absatz 14, AVG zunächst bis 2007 und gemäß Paragraph 82 a, AVG weiterhin bis 2010) nicht neuerlich verlängert hat, sondern ablaufen lassen und formell aufheben konnte. Im Besonderen zeigt sich dies mit Blick auf das AMS anhand des Umstandes, dass das Instrument der Amtssignatur beim AMS in der Realität bereits seit einiger Zeit in Verwendung ist und bei der Genehmigung von Erledigungen im Sinne des § 18 AVG auch tatsächlich eingesetzt wird. Im Internetauftritt des AMS findet sich eine „gesicherte Veröffentlichung der Bildmarke gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG“, die mit einer mit
- Juni 2011 datierten Amtssignatur des AMS versehen ist. Im Besonderen zeigt sich dies mit Blick auf das AMS anhand des Umstandes, dass das Instrument der Amtssignatur beim AMS in der Realität bereits seit einiger Zeit in Verwendung ist und bei der Genehmigung von Erledigungen im Sinne des Paragraph 18, AVG auch tatsächlich eingesetzt wird. Im Internetauftritt des AMS findet sich eine „gesicherte Veröffentlichung der Bildmarke gemäß Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG“, die mit einer mit
- Juni 2011 datierten Amtssignatur des AMS versehen ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich aus etwaigen materienbedingten Besonderheiten des Arbeitslosenversicherungsrechts, wie etwa dem Umstand, dass dabei in Teilbereichen auch die Abwicklung von größeren Massen von Verfahren zu bewerkstelligen ist, Umstände ergeben könnten, die in diesem Regelungsbereich der Eignung oder der Zweckmäßigkeit der Nutzung des Instruments der Amtssignatur entgegenstünden. Vielmehr muss wohl angenommen werden, dass dieses Instrument - gerade weil es sich dabei um eine Komponente beim Einsatz von Informationstechnologie handelt - auch für die Ausfertigung von Massenerledigungen tauglich ist. Umgekehrt ist auch nicht zu sehen, dass der Regelungszweck der Amtssignatur, nämlich die Sicherstellung eines ausreichenden (und mit der herkömmlichen Unterschrift vergleichbaren) Niveaus der Identifizierbarkeit und Authentifizierbarkeit (somit auch der Fälschungssicherheit) von automationsunterstützt erstellten Erledigungen, im Bereich der Arbeitslosenversicherung einen geringeren Stellenwert haben sollte, als in sonstigen Materien. Im Ergebnis ist die angefochtene Bestimmung als Abweichung von § 18 Abs. 4 AVG somit nicht (oder nicht mehr) als „unerlässlich“ anzusehen, weshalb sie gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG verstößt.“Im Ergebnis ist die angefochtene Bestimmung als Abweichung von Paragraph 18, Absatz 4, AVG somit nicht (oder nicht mehr) als „unerlässlich“ anzusehen, weshalb sie gegen Artikel 11, Absatz 2, B-VG verstößt.“ Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Bedenken an, weswegen der gegenständliche Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt wird, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I. Nr. 38/2017, als verfassungswidrig aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Bedenken an, weswegen der gegenständliche Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt wird, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 2017,, als verfassungswidrig aufzuheben. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG
§ 25aAbs. 3 Vw
GG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG
Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L523.2254973.1.00