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{'item': 'L531 2210581-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlL531 2210581-1 Spruch, L531 2210581-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. MAYRHOFER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Alexander FUCHS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. MAYRHOFER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Alexander FUCHS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I., II. und III. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG wird XXXX alias XXXX , geb. XXXX , eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG wird römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V. und VI. werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Irak und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.09.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehörige der Republik Irak und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.09.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.2.
  3. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes vor:römisch eins.2.
  4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes vor: "Ich habe Angst vor der IS Miliz." Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte sie um ihr Leben. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte sie. Zudem führte die bP aus, dass sie nach Belgien reisen wollte, da dort ihre beiden Brüder leben würden. Sie hätte noch nie einen Reisepass besessen, sei von XXXX ausgereist und gehöre dem Islam sowie der Volksgruppe der Kurden an. Zudem führte die bP aus, dass sie nach Belgien reisen wollte, da dort ihre beiden Brüder leben würden. Sie hätte noch nie einen Reisepass besessen, sei von römisch 40 ausgereist und gehöre dem Islam sowie der Volksgruppe der Kurden an. Im Protokoll wurde zudem festgehalten, dass die bP gemäß Zeugeneinvernahmen am 19.09.2016 mit Schleppern aufgegriffen und nach Ungarn zurückgewiesen wurde. Am 20.09.2016 wurde die bP erneut vom Österreichischen Bundesheer aufgegriffen. I.2.
  5. Mit Schreiben vom 01.03.2017 wurde von den belgischen Behörden mitgeteilt, dass die Überstellung der bP, in Österreich mit den Personalien XXXX , in Belgien mit den Personalien XXXX erfasst, am 13.03.2017 stattfinden würde. Die Überstellung erfolgte am XXXX 2017.römisch eins.2.
  6. Mit Schreiben vom 01.03.2017 wurde von den belgischen Behörden mitgeteilt, dass die Überstellung der bP, in Österreich mit den Personalien römisch 40 , in Belgien mit den Personalien römisch 40 erfasst, am 13.03.2017 stattfinden würde. Die Überstellung erfolgte am römisch 40
  7. I.2.
  8. Der bP wurden Länderinformationen zum Irak übermittelt. Die bP legte mit 28.04.2017 eine Stellungnahme vor. Ausgeführt wurde, dass es bei der Erstbefragung möglicherweise zu Dolmetscherproblemen gekommen sei. So wären die Daten der Geschwister nicht richtig festgehalten worden und könne der Bruder der bP in Belgien betreffend seiner Asylgewährung kontaktiert werden. Die bP sei in XXXX , Mousil geboren.römisch eins.2.
  9. Der bP wurden Länderinformationen zum Irak übermittelt. Die bP legte mit 28.04.2017 eine Stellungnahme vor. Ausgeführt wurde, dass es bei der Erstbefragung möglicherweise zu Dolmetscherproblemen gekommen sei. So wären die Daten der Geschwister nicht richtig festgehalten worden und könne der Bruder der bP in Belgien betreffend seiner Asylgewährung kontaktiert werden. Die bP sei in römisch 40 , Mousil geboren. I.2.
  10. Eine Überprüfung des vorgelegten Personalausweises im Original vom XXXX 2018 ergab, dass dieser unbedenklich ist.römisch eins.2.
  11. Eine Überprüfung des vorgelegten Personalausweises im Original vom römisch 40 2018 ergab, dass dieser unbedenklich ist. I.2.
  12. Vor der belangten Behörde brachte die bP am 04.05.2018 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift):römisch eins.2.
  13. Vor der belangten Behörde brachte die bP am 04.05.2018 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift): LA: Nennen Sie mir bitte Ihre Daten zu… VP: … Vor- und Zuname: XXXX VP: … Vor- und Zuname: römisch 40 … Geburtsdatum und –ort: XXXX XXXX … Geburtsdatum und –ort: römisch 40 römisch 40 … Staatsbürgerschaft: Irak … Familienstand: ledig … Stamm/Volksgruppe: Kurde … Religionszugehörigkeit: ich habe keinen Glauben mehr nachgefragt seit 10 Jahren nicht mehr Vorhalt: In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Moslem Sunnit sind. Was sagen Sie dazu? VP: Als wir nach Österreich kamen waren wir 5 oder 6 Leute, welche im Wagen angehalten wurden und es wurde einfach so geschrieben, dass wir Moslem sind. Wegen dieser mitgereisten Freunde die ich in Bulgarien kennengelernt habe, sagte ich nicht mehr dass ich Moslem bin. LA: Sie lebten also die letzten 10 Jahre bis zu Ihrer Ausreise ohne Glauben? VP: Ja, ich bin schon lange kein Moslem und in Österreich haben wir eine Facebookbzw. YouTube-Seite, wo ich und andere Freunde gegen den Islam tätig sind. Aber ich und auch einige andere zeigen unsere Gesichter nicht. LA: Nennen Sie mir die Internetadressen für diese Seiten? VP: Facebook Seite lautet XXXX ; Diese Seite ist geschlossener BereichVP: Facebook Seite lautet römisch 40 ; Diese Seite ist geschlossener Bereich Im YouTube auf Seite: XXXX und ich nenne mich XXXX Im YouTube auf Seite: römisch 40 und ich nenne mich römisch 40 Anmerkung: Die anwesenden Personen werden dem Antragsteller/der Vernehmungsperson (VP) vom Leiter der Amtshandlung (LA) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren dargestellt. Identitätsdaten werden auf der Aufenthaltsberechtigungskarte überprüft und durch die VP bestätigt. Es wird ersucht, vorhandene Mobiltelefone für die Dauer der Einvernahme abzuschalten und es wird erklärt, dass bei Bedarf die Einvernahme unterbrochen werden kann, um beispielsweise etwas zu trinken. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit Rückfragen möglich sind, damit sichergestellt werden kann, dass alles was gesagt, auch so gemeint wurde. LA: Werden Sie in Ihrem Verfahren anwaltlich vertreten? VP: Nein. LA: Der anwesende Dolmetscher ist als Dolmetscher für die Sprache Kurdisch-Kurmanji bestellt worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden? VP: Ja. LA: Welche ist Ihre Muttersprache? Welche weiteren Sprachen sprechen Sie? VP: Meine Muttersprache ist Kurdisch- Kurmanji. Ich spreche auch arabisch und Englisch nachgefragt auch ein wenig Deutsch Belehrung: Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie hingewiesen. Ebenso werden Sie heute auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. §hingewiesen. Ebenso werden Sie heute auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15 Asylgesetz (AsylG) 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters und einer Rückkehrberatung werden Sie aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, Ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem Meldegesetz (MeldeG) nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen drei Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14tägigeParagraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion (PI) nach § 15Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion (PI) nach Paragraph 15 Abs. 1 Z 4 AsylG geknüpft ist.Absatz eins, Ziffer 4, AsylG geknüpft ist. Anmerkung: Es wird nunmehr eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und der Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Die Einvernahme wird von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durchgeführt. Sofern sich keine Hinweise ergeben, die eine weitere erforderlich machen würden, wird der nun stattfindenden Einvernahme die Entscheidung über den Antrag folgen, dh es wird keine weitere Einvernahme stattfinden. LA: Haben Sie das verstanden? VP: Ja. LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? VP: Ja. LA: Wie stellt sich Ihr aktueller Gesundheitszustand dar, sind Sie gesund? VP: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente. LA: Erteilen Sie der Behörde die Zustimmung, im Bedarfsfall bei den behandelnden Ärzten und/oder Spitälern Informationen, insbesondere Befunde/Gutachten, zu Ihrem Gesundheitszustand einzuholen? VP: Ja. LA: Nehmen Sie Drogen oder anderweitige Suchtmittel? Sind Sie zurzeit alkoholisiert? VP: Nein. LA: Stimmen die Angaben, die Sie bisher in Ihrem Asylverfahren gemacht haben? VP: Ja, aber nur ein paar Daten meiner Geschwister wurden falsch geschrieben. Diese möchte ich heute angeben. LA: Haben Sie heute persönliche Dokumente mit, die Sie vorlegen wollen und in Ihrem Verfahren bis dato noch nicht vorgelegt haben? VP: Ich habe nichts mit. LA: Wo befinden sich Ihre Identitätsdokumente? VP: Bei meinem Vater im Irak und ich werde versuchen diese zu bekommen und vorzulegen. Aufforderung: Legen Sie dem BFA innerhalb von 3 Wochen identitätsbezeugende Dokumente im Original vor! VP: Ok. LA: Wo befindet sich Ihre Familie im Moment? VP: Meine Familie befindet sich in meinem Dorf im Irak. Und ich habe einen Bruder in Belgien. LA: Wodurch bestreitet Ihre Familie derzeit ihren Unterhalt? VP: Meine Familie besitzt einen Gemüseladen im Dorf XXXX und lebt davon.VP: Meine Familie besitzt einen Gemüseladen im Dorf römisch 40 und lebt davon. LA: Nennen Sie mir bitte Ihre Wohnadresse im Heimatland und beschreiben Sie die Umgebung. VP: Dorf XXXX , aber ich habe selber in XXXX von 2003 bis zu meiner AusreiseVP: Dorf römisch 40 , aber ich habe selber in römisch 40 von 2003 bis zu meiner Ausreise gearbeitet. LA: Mit wem haben Sie dort gewohnt? VP: Mit meinen Eltern, einer Schwester und einem Bruder mit seiner Familie. LA: Wie heißen Ihre Eltern und wo halten sie sich diese derzeit auf?? VP: Mutter: XXXX , geb. 1958 Jahre, sie ist Hausfrau und lebt mit ihrem Mann im Dorf XXXX Mutter: römisch 40 , geb. 1958 Jahre, sie ist Hausfrau und lebt mit ihrem Mann im Dorf römisch 40 Vater: XXXX , geb. 1956 Jahre, er betreibt den Gemüseladen im Dorf XXXX Vater: römisch 40 , geb. 1956 Jahre, er betreibt den Gemüseladen im Dorf römisch 40 LA: Haben Sie Geschwister? Wenn ja, wie heißen diese, und wo halten sie sich derzeit auf? VP: Ich habe 2 Brüder und 1 Schwester. Bruder: XXXX , geb. 1984, lebt jetzt im Dorf XXXX , XXXX sitzt zuhauseBruder: römisch 40 , geb. 1984, lebt jetzt im Dorf römisch 40 , römisch 40 sitzt zuhause und ist arbeitslos und ist noch verletzt, weil er im Jänner 2015 unbekannte ihn im Mosul geschlagen haben, weil er Kurde ist. Er hat damals in Mosul gearbeitet und besaß einen Laden für Sat-Schüsseln. Bruder: XXXX , geb. 1989, er lebt seit 2015 in Belgien nachgefragt nachdemBruder: römisch 40 , geb. 1989, er lebt seit 2015 in Belgien nachgefragt nachdem mein Bruder in XXXX geschlagen wurde, hat er sein Geld und Gold zurückgelassenmein Bruder in römisch 40 geschlagen wurde, hat er sein Geld und Gold zurückgelassen und XXXX holte das Geld mit anderen Verwandten ab. Bei der Rückkehr wurde sieund römisch 40 holte das Geld mit anderen Verwandten ab. Bei der Rückkehr wurde sie von der kurdischen Polizei angehalten und das Geld wurde sichergestellt und weil sie gerade aus Mosul kamen und in dieser Zeit der IS in Mosul war hat die Polizei XXXX gerade aus Mosul kamen und in dieser Zeit der IS in Mosul war hat die Polizei römisch 40 vorgeworfen das er etwas mit dem IS zu tun hätte. Er wurde zwei bis dreimal festgenommen und danach hat er den Irak verlassen. Schwester: XXXX , geb. 1992, lebt im Dorf meiner Eltern und hilft diesen.Schwester: römisch 40 , geb. 1992, lebt im Dorf meiner Eltern und hilft diesen. Vorhalt: Weshalb haben Sie in der Erstbefragung mehrere Schwestern angegeben, was hätte Ihnen das gebracht? VP: Ich habe den Dolmetscher nicht verstanden und dieser mich auch nicht. Ich habe auch eine Stellungnahme diesbezüglich vor 3 bis 4 Monaten dem BFA vorgelegt. LA: Sind das alle Ihre Geschwister? VP: Ja. LA: Wie geht es Ihren Eltern und Ihren Geschwistern im Irak? VP: Ihnen geht es nicht gut, weil die kurdische Polizei diese belästigen. Mein Vater muss einmal im Monat zur Polizei gehen und immer Informationen über mich und XXXX einmal im Monat zur Polizei gehen und immer Informationen über mich und römisch 40 geben. LA: Welche Informationen gibt Ihr Vater der Polizei? VP: Er sagt, dass wir in Europa sind. LA: Haben Sie noch weitere Angehörige in Ihrer Heimat? Wo halten sich diese auf? VP: Ich habe Onkeln und Tanten. Diese leben alle in XXXX .VP: Ich habe Onkeln und Tanten. Diese leben alle in römisch 40 . LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? VP: Nein. LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Europa? VP: Mein Bruder XXXX in BelgienVP: Mein Bruder römisch 40 in Belgien LA: Kennen Sie in Österreich jemanden, den Sie bereits aus Ihrer Heimat kannten? VP: Nein. LA: Welche Schulausbildung haben Sie? VP: Insgesamt 6 Schuljahre - 6 Jahre Grundschule Nachgefragt Grundschule wurde nicht abgeschlossen LA: Welche Berufserfahrung haben Sie? VP: Ich habe Satellitenschüsseln montiert und ich arbeitete bei jemand im Geschäft im XXXX . römisch 40 . LA: Wodurch haben Sie in den letzten 5 Monaten, vor Ihrer Ausreise, den Lebensunterhalt bestritten? Welche Arbeit haben Sie ausgeübt? VP: In dieser Zeit lebte ich bei meinem Vater und ich half ihm im Gemüseladen. LA: Hat sich seit der Erstbefragung an Ihren Fluchtgründen etwas geändert oder halten Sie die Gründe aufrecht? VP: Nein, aber ich habe das nur in einer kurzen Form gesagt. LA: Sie haben jetzt die Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Bitte versuchen Sie, Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind. Warum mussten Sie Ihre Heimat verlassen? Was war der konkrete Anlass? VP: Am 06.06.2014 ist der IS nach Mosul gekommen und am 03.08.2014 hat meine Familie Ihr Dorf verlassen, weil sie Angst vor dem IS hatten. Sie kamen nach XXXX Familie Ihr Dorf verlassen, weil sie Angst vor dem IS hatten. Sie kamen nach römisch 40 und ich ging mit ihnen in ein Dorf XXXX namens XXXX . Wir lebten dann inund ich ging mit ihnen in ein Dorf römisch 40 namens römisch 40 . Wir lebten dann in einem unfertigen Haus und ich habe dann weiter in XXXX im Geschäft füreinem unfertigen Haus und ich habe dann weiter in römisch 40 im Geschäft für Satellitenschüsseln gearbeitet. Am 05.01.2015 wurde mein Bruder XXXX in MosulSatellitenschüsseln gearbeitet. Am 05.01.2015 wurde mein Bruder römisch 40 in Mosul von unbekannten geschlagen. Ca. 11.01.2015 ging mein zweiter Bruder XXXX mitvon unbekannten geschlagen. Ca. 11.01.2015 ging mein zweiter Bruder römisch 40 mit anderen Verwandten nach Mosul und haben das Gold und Geld von XXXX geholt.anderen Verwandten nach Mosul und haben das Gold und Geld von römisch 40 geholt. Unterwegs wurden sie von der kurdischen Polizei angehalten und sie blieben zwei bis drei Tage in Haft. XXXX wurde dort geschlagen und nach drei Tagen wurde erdrei Tage in Haft. römisch 40 wurde dort geschlagen und nach drei Tagen wurde er entlassen. Er sollte sich aber täglich bei der Polizei melden. Mein Bruder XXXX hatentlassen. Er sollte sich aber täglich bei der Polizei melden. Mein Bruder römisch 40 hat dann am 15.01.2015 den Irak verlassen und ging in die Türkei. Die Polizei fragte dann jede Woche nach meinen Bruder XXXX und sie sagten, dass meine Familiedann jede Woche nach meinen Bruder römisch 40 und sie sagten, dass meine Familie eine Beziehung zum IS hat. Am 05.06.2016 kehrte ich mit meiner Familie wieder nach XXXX zurück, weil der IS weg war. Ich ging weiter zur Polizei undnach römisch 40 zurück, weil der IS weg war. Ich ging weiter zur Polizei und verlangte das Geld und Gold meines Bruders. Am Anfang Juli 2015 war ich deswegen bei der Polizei und ein Polizist namens XXXX sagte, dass er sich bei mirdeswegen bei der Polizei und ein Polizist namens römisch 40 sagte, dass er sich bei mir melden wird. Ich kehrte wieder nach Hause zurück und am 20.07.2015 kam dieser Polizist und hat sich mit mir in einem Kaffeehaus in XXXX getroffen und er sagte mir,Polizist und hat sich mit mir in einem Kaffeehaus in römisch 40 getroffen und er sagte mir, dass er mir einen Teil zurückgeben wird und den anderen Teil würde er sich selbst behalten. Am nächsten Tag ging ich zum Polizeiamt in XXXX und ich bekam nurbehalten. Am nächsten Tag ging ich zum Polizeiamt in römisch 40 und ich bekam nur einen Teil des Geldes und Goldes von XXXX . Er meinte, dass ich den anderen Teileinen Teil des Geldes und Goldes von römisch 40 . Er meinte, dass ich den anderen Teil später bekommen werde. Ich wartete ca. einen Monat und dieser hat sich nicht gemeldet. Dann habe ich ihn angerufen und ich ging ca. am 20.08.2015 zu ihm ins Amt und er meinte, dass er mir das ganze Geld und Gold bereits gegeben hat und ich soll Ruhe geben. Er hat mir gedroht und hatte eine Pistole bei sich. Dieser Polizist hat auch einen starken Stamm dort. Ich kehrte nach Hause zurück und erzählte es meinen Bruder XXXX und XXXX brauchte aber das Geld. Am Anfang Septembermeinen Bruder römisch 40 und römisch 40 brauchte aber das Geld. Am Anfang September habe ich wieder versucht den Polizisten XXXX zu erreichen und er hat sich dannhabe ich wieder versucht den Polizisten römisch 40 zu erreichen und er hat sich dann telefonisch bei mir gemeldet. Ich bat ihm dass er noch ein bisschen Geld für sich behalten kann, mir aber den Rest zurückgeben soll. Er meinte dass ich Ruhe geben soll und nicht mehr darüber reden darf. Dann sagte ich ihm, dass er schlimmer als der IS ist. Ca. eineinhalb Stunden danach kam die Polizei und brachte mich von meinem Laden zum Polizeiamt in XXXX . Ich wurde unterwegs geschlagen und immeinem Laden zum Polizeiamt in römisch 40 . Ich wurde unterwegs geschlagen und im Gefängnis habe ich auf einem Zettel unterschreiben müssen das ich das ganze Gold und Geld erhalten habe und ich soll dieses innerhalb einer Woche wieder zurück zur Polizei bringen. Vorher habe sie auch meinen Vater zum Amt gebracht und unter diesen Bedingungen haben sie mich entlassen. Ich ging in dieser Nacht zu einem Verwandten nahe XXXX und ich bin dann am selben Abend illegal in die TürkeiVerwandten nahe römisch 40 und ich bin dann am selben Abend illegal in die Türkei gegangen. Das ist alles. Anmerkung: VP zeigt während der ganzen Erzählung keine Emotionen, wirkt ausgenommen ruhig und selbstbewusst. LA: Hätten Sie Einwände, wenn im Bedarfsfall Ermittlungen in Ihrem Herkunftsstaat veranlasst würden, sollten diese für die Behörde von Bedeutung sein? Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keinerlei persönliche Daten an die Behörden Ihres Herkunftsstaates übermittelt werden und Ihre Anonymität gewahrt wird. VP: Ich bin damit nicht einverstanden. Nachgefragt weil die Polizei uns Probleme machen wird und diese werden uns vorwerfen, dass wir ein schlechtes Bild in Europa machen. LA: Haben Sie noch andere Fluchtgründe? VP: Nein. Nur diesen einen. LA: Was war für Sie das konkrete fluchtauslösende Ereignis, dass Sie zur Ausreise bewogen hat? VP: Ich hatte Angst vor der Festnahme, wegen dem Geld und Gold. LA: Um wie viel Geld und Gold geht es überhaupt? VP: USD 1500.-, 8 goldene Armreife, 1 eine Goldkette. Nachgefragt eine Geldsumme von ca. USD 5000.- LA: Haben Sie versucht mit den Vorgesetzten von dem Polizisten XXXX die Sache zuLA: Haben Sie versucht mit den Vorgesetzten von dem Polizisten römisch 40 die Sache zu bereinigen? VP: alle Polizisten sind so. ……….. sogar sein Leiter hieß XXXX und dieser war auchVP: alle Polizisten sind so. ……….. sogar sein Leiter hieß römisch 40 und dieser war auch dabei und beide arbeiten zusammen. LA: Warum gingen Sie nicht zur Polizeidirektion in Erbil und zeigten dieses auf? VP: alle Polizisten arbeiten im Irak zusammen. Sie waren informiert und sie haben uns vorgeworfen Mitglieder der IS zu sein. LA: Wie wurden Ihnen vom Polizisten XXXX gedroht?LA: Wie wurden Ihnen vom Polizisten römisch 40 gedroht? VP: seine Pistole lag auf dem Tisch und er sagte, dass ich die Geschichte mit dem Geld nirgendwo erzählen darf und dass mein Bruder XXXX Beziehungen zum IS hat.nirgendwo erzählen darf und dass mein Bruder römisch 40 Beziehungen zum IS hat. LA: Ist die Polizei im Irak korrupt? VP: Ja, alle. Vorhalt: Wenn Ihnen klar ist das die Polizei im Irak korrupt ist und sie meinen das der Polizist XXXX eine starke Sippe hinter sich hat und ihnen Probleme verursachenPolizist römisch 40 eine starke Sippe hinter sich hat und ihnen Probleme verursachen könnten. Weshalb hörten Sie nicht schon längst vorher auf? VP: mein Bruder XXXX wollte sein Geld habe und weshalb sollten wir unser Geld anderenVP: mein Bruder römisch 40 wollte sein Geld habe und weshalb sollten wir unser Geld anderen Leuten schenken. Ich habe auch nicht damit gerechnet, dass so viele Probleme passieren. Vorhalt: Weshalb sind Sie zur Polizei gegangen und nicht Ihr Vater der Familienverantwortliche? VP: Mein Vater schämte sich, weil die Leute behaupteten, dass er aus einer IS-Familie stammt. Immer wollte Sipan und seine Frau das Geld. LA: XXXX und seine Frau leben nach wie vor im Dorf XXXX ?LA: römisch 40 und seine Frau leben nach wie vor im Dorf römisch 40 ? VP: Ja. Sogar seine Dokumente sind auch bei der Polizei geblieben und somit konnte er keine Lebensmittel mehr erhalten. LA: XXXX lebt aber noch immer dort?LA: römisch 40 lebt aber noch immer dort? VP: Ja, er lebt dort wie ein Hund und wenn es für ihn möglich wäre, dann wäre er schon weggegangen. LA: XXXX liegt an der Grenze zur Türkei, weshalb ist er nicht illegal ausgereist?LA: römisch 40 liegt an der Grenze zur Türkei, weshalb ist er nicht illegal ausgereist? VP: Er hat auch seine Kinder und Frau dort. Für wen sollte er diese dort lassen können. Vorhalt: Warum arbeitete Ihr Bruder XXXX weiter in Mosul, obwohl schon längst Mosul vomVorhalt: Warum arbeitete Ihr Bruder römisch 40 weiter in Mosul, obwohl schon längst Mosul vom IS übernommen war (er wurde am 05.01.2015 geschlagen). Was sagen Sie dazu? VP: Er hatte dort sein Geschäft dort und hat einiges gespart gehabt. Vorhalt: In der Erstbefragung gaben Sie als Fluchtgrund lediglich einen Satz an „Ich habe Angst vor der IS-Miliz“. Was sagen Sie dazu? VP: Mir wurde gesagt, dass ich in eine kurze Darstellung zum Fluchtgrund benennen soll. Vorhalt: Sie haben in der Erstbefragung mit keinem Wort angegeben, dass Sie Probleme mit der Polizei hatten. Was sagen Sie dazu? VP: Ich habe dem Dolmetscher in der Erstbefragung gesagt, dass ich eine lange Geschichte habe und diese erzählen will. Der Dolmetscher sagte, dass ich in einer kurzen Form schildern soll. Vorhalt: Trotz der Anhaltung sich kurz zu halten, erwähnten Sie nicht die Polizei, sondern die IS-Miliz, welch mit Ihrem Vorbringen von heute nichts zu tun hat. Was sagen Sie dazu? VP: Sobald ich vom IS erzählt hab, das reicht schon und das ich bei der nächsten Einvernahme alles erzählen soll. LA: Wann haben Sie den Irak verlassen? VP: das war ca. am 03.09.2016 illegal zu Fuß in die Türkei LA: Sind Sie damit einverstanden, dass wir Auskünfte über Ihren Bruder in Belgien einholen? VP: Ja, kein Problem. LA: Hatten Sie selbst persönlich Kontakt zur IS? VP: Nein, gar nicht Vorhalt: Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass Sie Entschluss zur Ausreise bereits zwei Jahre vor Ihrer Ausreise gefasst hätten. Was sagen Sie dazu? VP: Ich meinte dass die Lage im Irak allgemein schlecht ist und jeder Iraker möchte gerne den Irak verlassen. Vorhalt: Die Drohung war im August 2015 und Sie reisten im ca. August 2016 aus. Was sagen Sie dazu? VP: Nein, das war bitte im Jahr
  14. Vielleicht habe ich mich geirrt nachgefragt ich glaube es war am 20.08.2016 LA: Hat die Polizei nach Ihrer Ausreise, das Geld von Ihrem Vater verlangt, hat Ihr Vater das Geld bezahlt? VP: mein Vater geht einmal im Monat zu Polizei und wird gefragt wo ich und mein Bruder sind. Sie wollten das Geld von mir haben. Vorhalt: Warum glauben Sie nicht, dass Sie Ihren Vater deswegen nicht festnehmen würden, wenn alles so stimmt wie Sie sagen? VP: Ich habe selber bei der Polizei unterschrieben und nicht mein Vater. Sie wollen ihn nur belästigen, damit wir zurückkehren. LA: Warum will die Polizei, dass Ihr anderer Bruder XXXX zurückkommt?LA: Warum will die Polizei, dass Ihr anderer Bruder römisch 40 zurückkommt? VP: Die Polizei meint, dass er Beziehungen zum IS hat und ich davon wusste. LA: Warum haben Sie nicht versucht, sofort außer Landes zu kommen, wie sie gemerkt haben, dass es Probleme mit der Polizei gibt? VP: Nachdem ich für einen Tag festgenommen wurde und wieder entlassen wurde habe ich sofort den Irak verlassen. Vorhalt: Im Juli 2017 verkündete die irakische Regierung die komplette Befreiung Mosuls vom IS. Haben Sie deswegen einen neuen Fluchtgrund überlegt? VP: Nein, nein. Wie gesagt ich wollte das auch bei der Erstbefragung erzählen, aber der Dolmetscher sagte, bei der nächsten Einvernahme. LA: Wo haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Beschreiben Sie ggf. die Gegend! VP: Ich ging von XXXX mit einem Schlepper über einen Fluss in die Türkei.VP: Ich ging von römisch 40 mit einem Schlepper über einen Fluss in die Türkei. LA: Wie war es Ihnen möglich so schnell einen Schlepper und das Geld für die Schleppung aufzutreiben? VP: Ein Verwandter namens Salam hat ein paar Stunden vor der Ausreise beim Schlepper angerufen und der Schlepper meinte, dass er eine Schleppung bereits vorbereitet hat und noch einen Platz hat. Nachgefragt auch das mit dem Geld hat dieser Verwandte mit dem Schlepper ausgemacht. Ich hatte dann kein Geld mehr. LA: Wie haben Sie dann die Reise nach Europa finanziert? VP: Salam hat mit dem Schlepper alles weiter ausgemacht und Salam sagte, er wird das im Irak zahlen. LA: Wieviel Geld musste Salam für SIe bezahlen? VP: USD 5000.- bis USD 6000.- nachgefragt mein Bruder XXXX bezahlt die SchuldenVP: USD 5000.- bis USD 6000.- nachgefragt mein Bruder römisch 40 bezahlt die Schulden von Salam. Vorhalt: Ihre Reise kostete genau die Schulden bei der Polizei, weshalb gaben Sie der Polizei nicht das Geld? VP: Im Irak hatte ich das Geld nicht mitgehabt und die Polizei hat auch den Staatsbürgerschaftsnachweis und Personalausweis von XXXX .Staatsbürgerschaftsnachweis und Personalausweis von römisch 40 . LA: Mussten Sie bei der Ausreise eine Grenzkontrolle durchlaufen? VP: Nein. LA: Über welche Länder und Städte sind Sie gereist? Wie lange haben Sie sich dort jeweils aufgehalten? Waren Sie dort jeweils legal aufhältig? VP: Von der Türkei Istanbul bin ich weiter nach Bulgarien zu Fuß und dann über Rumänien und Ungarn bis nach Österreich gereist. Ich wollte schon zu meinen Bruder nach Belgien, aber die Polizei hat mich hier aufgehalten. LA: Wie haben Sie den Kontakt zum Schlepper herstellen können. Ihr Verwandter Salam hat die Reise bezahlt? VP: Salam hat mir in der Türkei einen neuen Schlepper in Istanbul geschickt. LA: Hatten Sie die Möglichkeit, in einem dieser Länder zu bleiben? Wenn nein, weshalb nicht? VP: Mein Ziel war Belgien und so wurde es mit Salam ausgemacht. LA: Wurden Sie auf Ihrer Flucht begleitet? Wenn ja, durch wen? VP: Es waren auch anderer Iraker und Afghanen mit uns unterwegs. LA: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrem Begleiter/Ihren Begleitern? VP: Nein. LA: Haben Sie jemals an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen? Wenn ja, an welchen und in welchem Zeitraum? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals, oder haben Sie Kontakt zu terroristischen Vereinigungen? VP: Nein. LA: Sind Sie in Ihrem Heimatland oder einem anderen Land vorbestraft? Wenn ja, weshalb? VP: Nein. LA: Hatten Sie persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Ihrem Heimatland? VP: Nur das, was ich erzählt habe. LA: Waren Sie politisch aktiv? VP: Nein. LA: Gibt es eine Bedrohung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit bzw. Volksgruppe? VP: Nein. LA: Hatten Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Gerichten, Polizei oder Verwaltungsbehörden? VP: Nein. LA: Sind Sie zum ersten Mal im Ausland? Wenn nein, waren Sie früher schon einmal in Österreich? VP: Nein. LA: Haben Sie in einem anderen Land jemals einen Asylantrag gestellt? VP: Ich habe vor ein zweites Mal nach Belgien zu gehen und 10 Tage nachdem ich in Österreich war ging ich nach Belgien. Ich war ca. 6 Monate dort, dann wurde ich von Belgien zurück nach Österreich geschickt. Nachgefragt ja, ich habe versucht einen Asylantrag in Belgien zu stellen LA: Sind Sie arbeitsfähig? Welche Arbeiten können Sie verrichten? VP: Ja, ich könnte jeden Job machen. LA: Sprechen Sie Deutsch? (ohne Dolmetscher) VP antwortet auf Deutsch: Mein Deutsch ist nicht gut. Ich sprechen Englisch. LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit! (ohne Dolmetscher) VP antwortet auf Englisch: my english is better and is better for me to speak in english. Anmerkung: VP spricht kein Deutsch. Versteht die gestellten Fragen nicht. LA: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie bereits einen Deutschkurs besucht? VP: Ich habe einen Deutschkurs besucht, aber ich habe die Prüfung nicht geschafft. Nachgefragt einen Deutschkurs, dieser war vorheriges Jahr im April 2017 für 2 Monate. LA: Sind Sie Mitglied in einem österreichischen Verein? VP: Nein, nein LA: Beschreiben Sie bitte Ihren durchschnittlichen Tagesablauf! VP: Ich besuche zwei bis fünf Mal in der Woche eine Kunst-Uni in XXXX VP: Ich besuche zwei bis fünf Mal in der Woche eine Kunst-Uni in römisch 40 LA: Sie haben angegeben nur die Grundschule im Irak besucht zu haben. Wie ist es Ihnen möglich in Österreich eine Kunst-Uni zu besuchen! VP: Im Jahr 2012 kam ein kurdischer Regisseur in unser Dorf und hat einen Film gedreht und weil ich ein wenig Englisch kann, konnte ich diesen helfen und so habe ich auch bei einem zweiten Film dort mitgemacht. Ich war auf der Kunst-Uni in XXXX und habebei einem zweiten Film dort mitgemacht. Ich war auf der Kunst-Uni in römisch 40 und habe das erzählt und somit wurde ich als außerordentlicher Student aufgenommen. Nachgefragt seit Oktober 2017 bin ich auf der Uni VP legt Studienbestätigung der Kunstuniversität Linz vom 02.5.2018 vor. Diese wird zum Akt gegeben. LA: Wie möchten Sie in Österreich Ihr Leben gestalten? Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? VP: Ich würde gerne im Filmbereich arbeiten und Film-Clips mit anderen Studenten machen. Wir Studenten haben bereits drei Filme gedreht. LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihre Heimat zurückkehren könnten? VP: Die Regierung müsste gewechselt werden. LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? VP: Ja, gut. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Gibt es noch irgendetwas, das Sie hinzufügen wollen? Gibt es noch irgendwelche Unterlagen, die Sie vorlegen wollen? VP: Nein. LA: Sie haben am 20.04.2018 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 24.08.2017 erhalten. Wollen Sie heute eine Stellungnahme dazu abgeben? VP: Nein. Anmerkung: VP gibt Länderinformation zurück und sagt es stimmt das was über die allgemeine Lage erzählt wird. LA: Möchten Sie eine Kopie dieser Niederschrift ausgefolgt bekommen? VP: Ja. Anmerkung: Der VP wird mitgeteilt, dass die Ergänzung nun rückübersetzt wird, und dass sie im Anschluss mit der Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und Rückübersetzung bestätigt. LA: Wurde alles aufgeschrieben und richtig protokolliert was Sie mündlich angegeben haben? Sollte das nicht der Fall sein, so können Sie jetzt noch weitere Angaben tätigen, Sie können auch sonst noch Aussagen treffen, die Sie Ihrer Meinung nach in der Entscheidung des Bundesamtes berücksichtigt haben wollen. Erläuternd darf dazu angemerkt werden, dass Sie in weiterer Folge in diesem Verfahren keine neuen Sachverhalte mehr vorbringen können, diese würden nicht mehr berücksichtigt werden. Weiter wird festgehalten, dass die Verständigung in Kurdisch-Kurmanji problemlos war, Sie alles verstanden haben und auch alles so schildern konnten, wie Sie wollten. AW: Ja. Nach der Rückübersetzung gibt VP an: alles was ich auf Seite 5 beim Fluchtgrund angegeben habe, welche mit den Problemen mit der Polizei zu tun hatten und mich persönlich betreffen, waren im Jahr 2016 und nicht
  15. Auch der Geldwert war glaub ich mehr als USD 5000.-. I.2.
  16. Vorgelegt vor dem BFA wurde von der bP:römisch eins.2.
  17. Vorgelegt vor dem BFA wurde von der bP: - Irakischer Personalausweis im Original - Studienbestätigung der Kunstuniversität XXXX vom 02.05.2018 im Original- Studienbestätigung der Kunstuniversität römisch 40 vom 02.05.2018 im Original - Kopie belgischer Aufenthaltstitel Bruder XXXX - Kopie belgischer Aufenthaltstitel Bruder römisch 40 I.3.
  18. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt.römisch eins.3.
  19. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt. I.3.
  20. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu ua. Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid) :römisch eins.3.
  21. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu ua. Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid) : "[…] Bezüglich Ihrer Angabe seit mindestens 10 Jahren keine Religionszugehörigkeit anzugehören wird entgegen gehalten, dass anhand des von Ihren vorgelegten Personalausweises (ausgestellt XXXX 2013) klar ersichtlich ist, dass Sie nach wie vorPersonalausweises (ausgestellt römisch 40 2013) klar ersichtlich ist, dass Sie nach wie vor Moslem sind. Auch in der Erstbefragung gaben Sie an, den muslimischen Glauben zu besitzen. Anhand der Tatsache geht die ho. Behörde davon aus, dass es sich hierbei um ein neues Vorbringen handeln muss, um in weiterer Folge auf ein neues Fluchtvorbringen aufzubauen. Diesbezüglich war absehbar, dass in diesem Zuge ein neues Vorbringen folgen würde, da auch eine negative Entscheidung absehbar war. In diesem Zusammenhang brachten Sie eine Anzeige beim BPK XXXX 2018 ein, dass Ihnen perbrachten Sie eine Anzeige beim BPK römisch 40 2018 ein, dass Ihnen per Facebook nun persönlich über Facebook gedroht worden wäre. Während der Einvernahme am 04.05.2018 gaben Sie selbst an, dass weder Ihr Gesicht noch Ihr Name in dieser „privaten“ Gruppe ersichtlich wäre. Weiter hätten Sie auch selbst einen Fake-Account anlegen und sich somit selbst drohen können. Auch bei diesem Vorbringen handelt es sich nicht um den maßgeblichen Sachverhalt, welcher für die Ausreise bewogen hat. Eine Anzeige ist zudem eine rein subjektive Angabe bei den Sicherheitsbehörden, welche lediglich Ihre Sicht der Dinge wiederspiegelt. Aufgrund dessen geht die ho. Behörde davon aus, dass es sich um einen neuerlichen Versuch der Fluchtsteigerung handeln muss, da Sie auch Ihr Fluchtvorbringen in der Erstbefragung, die Bedrohung durch den IS, welches laut diesem Protokoll der auslösende Grund gewesen sei weswegen Sie das Land verlassen haben, in eine angebliche Bedrohung durch Sicherheitsorgane abänderten. Sie erkannten wohl, dass nach erfolgreicher Vertreibung des IS aus dem Irak, Ihr Vorbringen Ihnen nicht mehr gereichen würde um eine Aufenthaltsberechtigung zum Verbleib in Österreich zu erhalten und somit schilderten Sie während der Einvernahme am 04.05.2018 einen neuen Sachverhalt. Aufgrund der gleichbleibenden Angaben in der Erstbefragung am 20.09.2016 und in der Einvernahme beim BFA am 04.05.2018 konnte zweifelsfrei festgestellt, dass Sie ledig sind und keine Kinder haben. Bezüglich Ihrer Schulbildung bzw. Ihrer Arbeitserfahrungen sind Sie aufgrund Ihrer diesbezüglich unbestrittenen Angaben, glaubwürdig. Sie sind gesund und es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie sich in einem Gesundheitszustand befinden, welcher die Annahme rechtfertigt, dass Sie dauerhaft behandlungsbedürftig sind bzw. unter einer Erkrankung leiden, die in Ihrem Heimatland nicht ausreichend behandelbar wäre. Ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit war unzweifelhaft aus einer Strafregisterabfrage am 24.09.2018 zu schließen. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und Ihren eigenen widerspruchsfreien Angaben, sowie den Ermittlungsergebnissen.  Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Mit Ihren Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie – wie nachstehend ausgeführt – eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubhaft darlegen. So haben Sie einerseits in der Erstbefragung am 20.09.2016 angegeben, dass Sie Angst vor der IS- Miliz hätten. Als Ihnen jedoch im Zuge Ihrer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.05.2018 die Gelegenheit geboten wurde, sich ausführlich zu Ihrem Fluchtgrund zu äußern, gaben Sie hingegen an, dass am 06.06.2014 der IS nach Mosul gekommen wäre und Ihre Familie aus Angst vor dem IS ihr Dorf verlassen hätte. Sie wären gemeinsam mit Ihrer Familie in ein Dorf namens XXXX nahe XXXX gegangen und hätten dort inIhrer Familie in ein Dorf namens römisch 40 nahe römisch 40 gegangen und hätten dort in einem unfertigen Haus gelebt. Sie persönlich hätten in XXXX in einem Geschäft füreinem unfertigen Haus gelebt. Sie persönlich hätten in römisch 40 in einem Geschäft für Satellitenschüsseln gearbeitet. Am 05.01.2015 wäre Ihr Bruder XXXX in MOSUL vonSatellitenschüsseln gearbeitet. Am 05.01.2015 wäre Ihr Bruder römisch 40 in MOSUL von unbekannten Personen geschlagen worden. Ca. am 11.01.2015 wäre Ihr zweiter Bruder XXXX wäre Ihr anderer Bruder XXXX mit anderen Verwandten nach Mosul gegangen um römisch 40 wäre Ihr anderer Bruder römisch 40 mit anderen Verwandten nach Mosul gegangen um das Geld und Gold von XXXX abzuholen. Unterwegs wären Ihr Bruder und Ihre Verwandtendas Geld und Gold von römisch 40 abzuholen. Unterwegs wären Ihr Bruder und Ihre Verwandten von der kurdischen Polizei angehalten und für zwei bis drei Tage verhaftet worden. Er wäre in diesen 3 Tagen geschlagen worden und nach diesen 3 Tagen wieder freigelassen. Er hätte sich jedoch weiterhin täglich bei der Polizei melden sollen. Ihr Bruder XXXX hätte dannhätte sich jedoch weiterhin täglich bei der Polizei melden sollen. Ihr Bruder römisch 40 hätte dann am 15.01.2015 den Irak verlassen und in die Türkei gegangen. Die Polizei hätte dann jede Woche nach Ihren Bruder XXXX gefragt und die Polizei hätte Ihre Familie eine BeziehungWoche nach Ihren Bruder römisch 40 gefragt und die Polizei hätte Ihre Familie eine Beziehung zum IS vorgeworfen. Am 05.06.2016 wäre Ihre Familie, nach der IS wieder weg war, zurück in das Dorf XXXX zurückgekehrt. Sie wären weiterhin zur Polizei gegangen undin das Dorf römisch 40 zurückgekehrt. Sie wären weiterhin zur Polizei gegangen und hätten das Geld und Gold Ihres Bruders verlangt. Am Anfang Juli 2015 wären Sie diesbezüglich bei der Polizei gewesen und ein Polizist namens XXXX hätte gesagt, dass erdiesbezüglich bei der Polizei gewesen und ein Polizist namens römisch 40 hätte gesagt, dass er sich bei Ihnen melden würde. Sie wären anschließend wieder zurück nach Hause gekehrt. Am 20.07.2015 hätte sich dieser Polizist mit Ihnen in einem Kaffeehaus in XXXX getroffenAm 20.07.2015 hätte sich dieser Polizist mit Ihnen in einem Kaffeehaus in römisch 40 getroffen und gesagt, dass er Ihnen einen Teil zurückgeben würde und den anderen Teil würde er sich behalten. Am darauffolgenden Tag wären Sie zum Polizeiamt in XXXX gegangen undbehalten. Am darauffolgenden Tag wären Sie zum Polizeiamt in römisch 40 gegangen und hätten einen Teil des Geldes bzw. Goldes Ihres Bruders XXXX bekommen. Dieser Polizisthätten einen Teil des Geldes bzw. Goldes Ihres Bruders römisch 40 bekommen. Dieser Polizist hätte gemeint, dass Sie den anderen Teil des Geldes bzw. Goldes später bekommen würden. Sie hätten ca. einen Monat gewartet, jedoch hätte sich dieser Polizist nicht mehr gemeldet. Dann hätten Sie ihn angerufen und ca. am 20.08.2015 wären Sie zu ihm ins Polizeiamt gekommen und dieser Polizist hätte gemeint, dass er Ihnen das gesamte Geld und Gold bereits gegeben hätte und Sie diesbezüglich Ruhe geben sollten. Er hätte Ihnen gedroht und hätte eine Pistole bei sich gehabt. Diese Person hätte auch einen starken Stamm. Anschließend wären Sie nach Hause zurückgeehrt und hätten es Ihrem Bruder XXXX erzählt. XXXX hätte jedoch dieses Geld gebraucht. Anfang September hätten Sie dann römisch 40 erzählt. römisch 40 hätte jedoch dieses Geld gebraucht. Anfang September hätten Sie dann erneut versucht den Polizisten XXXX zu erreichen und dieser hätte sich dann telefonisch beierneut versucht den Polizisten römisch 40 zu erreichen und dieser hätte sich dann telefonisch bei Ihnen gemeldet. Sie hätten diesem Polizisten angeboten, dass er sich einen Teil des Geldes behalten könne und er Ihnen den Rest zurückgeben solle. Er hätte wieder gemeint, dass Sie Ruhe geben und nicht mehr darüber reden sollten. Daraufhin hätten Sie dem Polizisten gesagt, dass er schlimmer als der IS wäre. Ca. eineinhalb Stunden später wäre die Polizei zu Ihrem Laden gekommen und hätte Sie zum Polizeiamt in XXXX gebracht. Unterwegszu Ihrem Laden gekommen und hätte Sie zum Polizeiamt in römisch 40 gebracht. Unterwegs hätte man Sie geschlagen und im Gefängnis hätten Sie einen Zettel unterschreiben müssen, dass Sie das ganze Geld und Gold erhalten hätten und Sie aufgefordert wurden dieses Geld und Gold der Polizei innerhalb einer Woche wieder zurückbringen hätten sollen. Davor hätte man auch Ihren Vater zum Polizeiamt gebracht und unter diesen Bedingungen hätten man Sie letztlich entlassen. Sie wären an diesem Abend zu Verwandten nahe XXXX gegangenSie letztlich entlassen. Sie wären an diesem Abend zu Verwandten nahe römisch 40 gegangen und wären anschließend illegal in die Türkei gegangen. Das wäre alles. Sie haben während der Einvernahme am 04.05.2018 einen neuen Sachverhalt, die Bedrohung durch einen Polizisten, vorgebracht. So ist Ihre Behauptung, Angst vor dem IS zu haben, als unglaubwürdig zu betrachten. Es wäre Ihnen auch bereits in der Erstbefragung möglich gewesen, eine Bedrohung durch die dortigen Sicherheitsorgane vorzubringen. Wiewohl sich die Angaben eines Antragstellers in der Erstbefragung zu seinen Antragsgründen grundsätzlich "nicht auf die näheren Fluchtgründe" zu beziehen haben (§ 19Antragsgründen grundsätzlich "nicht auf die näheren Fluchtgründe" zu beziehen haben (Paragraph 19 Abs. 2 AsylG), fällt in der Gegenüberstellung der Aussage des Antragsstellers zu seinenAbsatz 2, AsylG), fällt in der Gegenüberstellung der Aussage des Antragsstellers zu seinen Antragsgründen im Rahmen der Erstbefragung zu jener im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt dazu auf, dass er differenzierte Angaben in Bezug auf das Fluchtvorbringen vorgebracht hat. Dieser wesentlichen Diskrepanz zwischen den beiden Aussagen des Antragsstellers kommt aus Sicht der ho. Behörde auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgabe des § 19aus Sicht der ho. Behörde auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 19 AsylG, dass keine näheren Angaben zu den Fluchtgründen zu erfolgen haben, ein nicht unmaßgeblicher Beweiswert insofern zu, als dem Fehlen jedweden Hinweises in der Erstbefragung auf die erst in späterer Folge behauptete Fluchtgründe zumindest Indizcharakter dahingehend zuzumessen ist, als dies schon begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers dahingehend zulässt. Selbst wenn man Ihrem Vorbringen, welches Sie am 04.05.2018 vorbrachten Glauben schenken würde, so wird angemerkt, dass es Ihnen bewusst gewesen ist, dass die dortigen Sicherheitsorgane korrupt wären. Dieses haben Sie auch in der Einvernahme bestätigt. Es kann jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Abnahme um einen gerechtfertigten Eingriff gehandelt hat. Sie konnten diesbezüglich keine Angaben machen. Es ist auch nicht plausibel, weshalb Sie sich hätten mehrmals, für Ihren Bruder, gegen die Entscheidung der Polizei hätten stellen sollen und das Geld Ihres Bruders zurückfordern hätten müssen. Auch wenn, Ihr Bruder auf dieses Geld und Gold angewiesen gewesen wäre, so hätte er auch die finanzielle Unterstützung durch die Familie bekommen können. Dem wird angemerkt, dass es sich bei dem angegeben Geld- und Goldwert um gesamt USD 5000.- gehandelt hat. Sie selbst hatten sogar die Mittel von bis zu USD 6000.- um Ihre Ausreise zu finanzieren. Demnach hätten Sie selbst Ihrem Bruder finanziell unter die Arme greifen können. Auch gaben Sie während des gesamten Vorbringens an, dass sich der besagte Vorfall im Jahr 2015 zugetragen hat. Erst nach erfolgter Rückübersetzung gaben Sie an, dass es wohl im Jahr 2016 gewesen sein musste. Es kann nicht von einer realen Bedrohung ausgegangen werden, denn hätte es eine Bedrohung gegeben, so sollte es Ihnen zumindest möglich sein das Jahr der Bedrohung genauestens anzugeben. Auch die Tatsache, dass Ihre Familie nach wie vor im Irak lebt, wird angemerkt, dass man dieses Geld auch von Ihren Familienangehörigen zurückfordern hätte können und somit auch Sie einer Bestrafung hätten entgehen können. Sie haben keine fluchtrelevanten Dokumente zur Vorlage gebracht. Ihrem Bruder XXXX Sie haben keine fluchtrelevanten Dokumente zur Vorlage gebracht. Ihrem Bruder römisch 40 wurde angeblich das Geld abgenommen, demzufolge wäre es auch Ihrem Bruder bzw. jemanden aus der Familie möglich gewesen, Bestätigungen über die Abnahme des Geldes sowie die Rückforderung des Geldes von der dortigen Polizei zu erhalten. In Zusammenfassung Ihres Vorbringens, der vorgelegten Beweismittel und des persönlichen Eindrucks, den Sie auf Grund Ihres Verhaltens bei der Einvernahme auf den zur Entscheidung berufenen Organwalter hinterließen, kann nicht von einer Glaubhaftmachung einer Bedrohung oder Verfolgung Ihrer Person gesprochen werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass ein Antragssteller gerade im Zuge der Erstbefragung auf Grund der oft zeitlichen Nähe zum fluchtauslösenden Ereignis in der Lage ist seinen Fluchtgrund wahrheitsgemäß anzugeben. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Meinung, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Dasselbe gilt auch für Ihre nachträgliche Anzeige bei der Polizei eine Bedrohung über Sozial Media erfahren zu haben. Diesbezüglich wird nochmals auf die Beweiswürdigung Ihrer Person zur Religion verwiesen. Im konkreten Fall vermochten Sie auch die Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht annähernd zu erfüllen. Genauer ist im Zusammenhang mit Ihrem Vorbringen keine Bedrohung bzw. Verfolgung erkennbar, welche Sie zur Ausreise bewogen hat. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den Sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte „Fluchtgeschichte“ tatsächlich als zu „blass“, wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge – unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung - als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Obwohl Ihnen ausreichend Zeit geboten wurde, blieben auch hier wieder Ihre Schilderungen sehr vage und detailarm. Weiter waren Ihre Angaben in der Gesamtschau, weder substantiiert, noch wahrscheinlich bzw. einleuchtend. Aufgrund Ihres Vorbringens und den erweckten Eindruck den Sie hinterließen, geht die ho. Behörde davon aus, dass es sich bei Ihrem Vorbringen lediglich um ein Konstrukt handelt, mit dem Zweck in Europa/Österreich eine bessere berufliche und wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeit vorzufinden. Dies bestätigt Ihre Angabe in der Erstbefragung, dass Sie bereits im Jahr 2014 den Entschluss zur Ausreise gefasst hätten. Sie verließen den Irak illegal in die Türkei. Ohne eine unmittelbare Bedrohung bzw. Verfolgung in der Türkei erfahren zu haben setzten Sie Ihre Reise nach Europa fort. Des Weiteren weist die Tatsache, dass Sie den Weg der illegalen Einreise wählten, daraufhin, dass Sie mehr daran interessiert waren, eine Einreise in ein Land Ihrer Wahl sicherzustellen, als einen Zufluchtsort zu suchen. Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass im Widerspruch zu Ihrem Verhalten ein echter Flüchtling sich in einem eigenen Land nächstgelegene sicheren Staat niederlassen und dort Asyl beantragen würde, selbst wenn es nicht dort wäre, wo sich jemand endgültig niederlässt. Die Tatsache, dass Sie es verabsäumt haben, irgendwo sonst Asyl zu beantragen, verringert deshalb die Glaubwürdigkeit Ihres Antrages. Somit ist auch aufgrund des erweckten Eindruckes davon auszugehen, dass es Ihnen bei der Asylantragstellung nur dabei geht, sich gezielt in Österreich unter Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen niederzulassen. Aus Ihren Angaben geht eindeutig hervor, dass weder eine politische Gesinnung, die Rasse bzw. Volksgruppenzugehörigkeit, Nationalität, soziale Gruppe und aus religiösen Gründen für Ihre Ausreise aus dem Irak ausschlaggebend waren. Dies haben Sie auch eindeutig verneint. Sie sind von der allgemeinen Lage im Irak, genauso betroffen, wie viele andere Personen in vergleichbarer Lage. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ihrem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie im Irak unmittelbaren und/ oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren beziehungsweise solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären. Zusammenfassend ist festzustellen, dass Sie keine Verfolgung im Sinne der GFK Gründe erfahren haben. Die Behörde geht davon aus, dass Sie Ihr Heimatland aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen haben und Ihr Vorbringen dazu dient, sich in einem, Ihnen angenehmen Land, Asylstatus zu verschaffen um Ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern, denn die von Ihnen angeführte gut wirtschaftliche Situation in Ihrem Herkunftsland vermochten Sie weder glaubhaft noch nachweislich vor der ermittelnden Behörde darlegen. Aus Ihrem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG ist Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen." I.3.
  22. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungenrömisch eins.3.
  23. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen I.3.
  24. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf den Irak zulässig sind.römisch eins.3.
  25. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf den Irak zulässig sind., I.3.
  26. Das Bundesamt gelangte zusammengefasst im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.römisch eins.3.
  27. Das Bundesamt gelangte zusammengefasst im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt. I.4.1 Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.4.1 Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP, die aus dem Großraum Mosul stammt, aus Furcht vor weiteren Drohungen und Misshandlungen durch die irakische Polizei geflüchtet sei. Sofern die bB als Indiz der Unglaubhaftigkeit den Umstand der unrichtigen Jahreszahl (2015 statt 2016) anführe, so sei dies ihrer Nervosität in der Einvernahme geschuldet gewesen. Darüber hinaus sei die bP seit zehn Jahren Atheist und habe in Österreich insbesondere auf Facebook "öffentlichkeitswirksam" gegen den Islam agitiert, was die bB bei der Ermittlungstätigkeit völlig außer Acht gelassen habe. Die bP sei aufgrund ihrer religionskritischer Facebook-Aktivitäten bedroht worden, was die bP auch entsprechend zur Anzeige gebracht habe. Zwischenzeitig sei die bP auch offiziell aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten. Die bP studiert an der Kunstuniversität Linz, im Zuge dessen sie bereits drei dort näher angeführten Filme gedreht habe und habe die bB es unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich einer sich daraus ergebenden Gefährdungslage im Falle der Rückkehr anzustellen. I.4.
  28. Vorgelegt mit der Beschwerde wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt:römisch eins.4.
  29. Vorgelegt mit der Beschwerde wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt: ● Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Linz von der Einstellung des Verfahrens gegen unbekannte Täter wegen Drohung vom 06.08.2018, XXXX  Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Linz von der Einstellung des Verfahrens gegen unbekannte Täter wegen Drohung vom 06.08.2018, römisch 40 ● Bestätigung über Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft am 04.05.2018 ● Bestätigung der Kunstuniversität XXXX vom 24.10.2018 Bestätigung der Kunstuniversität römisch 40 vom 24.10.2018 ● ÖSD Zertifikat A1 vom 18.09.2018 I.
  30. Die Beschwerdevorlage langte am 03.12.2018 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. Mit Verfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2019 und 16.12.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache jeweils den zuständigen Gerichtsabteilungen abgenommen und letztlich mit Jänner 2022 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.römisch eins.
  31. Die Beschwerdevorlage langte am 03.12.2018 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. Mit Verfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2019 und 16.12.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache jeweils den zuständigen Gerichtsabteilungen abgenommen und letztlich mit Jänner 2022 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. I.
  32. Mit Urkundenvorlage vom 02.05.2019 wurden die Austrittsbestätigung aus der islamischen Glaubensgemeinschaft, das ÖSD 1 Zertifikat, eine Studienbestätigung (Programm XXXX – Bestätigung darüber, dass Auswahl von 3 Kurzfilmen der bP an einem Filmfestival gezeigt wurden und die bP Lehrveranstaltungen besucht) und eine Teilnahmebestätigung an einer Bildungsveranstaltung Deutsch vorgelegt.römisch eins.
  33. Mit Urkundenvorlage vom 02.05.2019 wurden die Austrittsbestätigung aus der islamischen Glaubensgemeinschaft, das ÖSD 1 Zertifikat, eine Studienbestätigung (Programm römisch 40 – Bestätigung darüber, dass Auswahl von 3 Kurzfilmen der bP an einem Filmfestival gezeigt wurden und die bP Lehrveranstaltungen besucht) und eine Teilnahmebestätigung an einer Bildungsveranstaltung Deutsch vorgelegt. I.
  34. Mit Urkundenvorlage vom 06.06.2019 wurde eine Bestätigung des „Präsidenten der Atheisten der Kurden – Zentrum des kurdischen Atheismus Deutschland“, wonach die bP seit 03.05.2014 ein aktives Mitglied sei, vorgelegt. Das Schreiben wurde einer Übersetzung zugeführt.römisch eins.
  35. Mit Urkundenvorlage vom 06.06.2019 wurde eine Bestätigung des „Präsidenten der Atheisten der Kurden – Zentrum des kurdischen Atheismus Deutschland“, wonach die bP seit 03.05.2014 ein aktives Mitglied sei, vorgelegt. Das Schreiben wurde einer Übersetzung zugeführt. I.
  36. Mit Urkundenvorlage vom 21.10.2019 wurden die Studienbestätigung der Kunstuniversität XXXX vom 15.10.2019, sowie fünf Unterstützungsschreiben (Mitstudenten der Uni) übermittelt. römisch eins.
  37. Mit Urkundenvorlage vom 21.10.2019 wurden die Studienbestätigung der Kunstuniversität römisch 40 vom 15.10.2019, sowie fünf Unterstützungsschreiben (Mitstudenten der Uni) übermittelt. I.
  38. Mit Urkundenvorlage vom 22.04.2021 wurde das Zeugnis zur Integrationsprüfung ÖSD – Sprachkompetenz A2 vom 14.01.2021, Detailergebnisse zur ÖSD Integrationsprüfung vom 27.01.2021, sowie die Teilnahmebestätigung an der Bildungsveranstaltung AW A2/2

(4)– Stufe A2/2 vorgelegt.römisch eins.9. Mit Urkundenvorlage vom 22.04.2021 wurde das Zeugnis zur Integrationsprüfung ÖSD – Sprachkompetenz A2 vom 14.01.2021, Detailergebnisse zur ÖSD Integrationsprüfung vom 27.01.2021, sowie die Teilnahmebestätigung an der Bildungsveranstaltung AW A2/2
(4)– Stufe A2/2 vorgelegt. I.10.
  1. Für den 25.04.2022 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. römisch eins.10.
  2. Für den 25.04.2022 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurde die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. I.10.
  3. Im Verlauf der Verhandlung wurde der bP neuerlich die Gelegenheit eingeräumt, ihre Ausreisegründe und ihre Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen und wurde sie zu ihren bisherigen Integrationsbemühungen befragt. Betreffend die mit Ladung übermittelten Länderberichte wurde von Seiten der Rechtsvertretung keine Stellungnahme abgegeben.römisch eins.10.
  4. Im Verlauf der Verhandlung wurde der bP neuerlich die Gelegenheit eingeräumt, ihre Ausreisegründe und ihre Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen und wurde sie zu ihren bisherigen Integrationsbemühungen befragt. Betreffend die mit Ladung übermittelten Länderberichte wurde von Seiten der Rechtsvertretung keine Stellungnahme abgegeben. I.10.
  5. Vorgelegt in der Verhandlung wurde von der bP:römisch eins.10.
  6. Vorgelegt in der Verhandlung wurde von der bP: ● Teilnahmebestätigung Deutschkurs B1 Teil 1 und 2 ● Inskriptionsbestätigungen ● Studienbuchblatt für 2022 ● Empfehlungsschreiben vom Quartiergeber I.
  7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.12.2022 wurde die bP aufgefordert, zu den aktuellen Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben sowie mitzuteilen, ob sich betreffend die Integration der bP etwas geändert habe.römisch eins.
  8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.12.2022 wurde die bP aufgefordert, zu den aktuellen Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben sowie mitzuteilen, ob sich betreffend die Integration der bP etwas geändert habe. Mit Schreiben vom 20.12.2022 wurde eine Stellungnahme zum Länderbericht abgegeben und ausgeführt, dass sich an der Integration etwas geändert habe. Die bP gehe tagtäglich auf Jobsuche, da sie dem österreichischen Staat nicht zur Last fallen wolle. Einige Firmen habe sie besucht, wobei ihm diese mitgeteilt hätten, dass sie seine Bewerbungsunterlagen noch sichten müssten. Beispielsweise warte die bP auf eine Zusage von McDonalds, wo sie sich beworben habe. Zudem habe die bP den B1 Deutschkurs besucht und das A2 Deutschdiplom absolviert und wurden hierzu die Unterlagen vorgelegt. Auch ein Schreiben der Kunstuniversität XXXX betreffend die Kursteilnahme der bP wurde vorgelegt. Zudem habe sich die Sicherheitslage im Irak verschlechtert, und herrsche lt. Außenministerium dort die Sicherheitsstufe
  9. Die bP laufe Gefahr, im Falle der Rückkehr Opfer eines Anschlages zu werden und gehe aus den Länderberichten hervor, dass die bP auch im Hinblick auf die erfolgten Misshandlungen durch die Polizei Gefahr laufe, durch die Sicherheitskräfte auch im Falle der Rückkehr misshandelt oder gar getötet zu werden. Zudem wurde auf den Umstand hingewiesen, dass die bP Atheist sei und gemäß Länderberichten die bP Gefahr laufe, von Milizen ins Visier genommen und Opfer von Misshandlungen zu werden, da sie einen Kanal in den Sozialen Medien betreibe. Mit Schreiben vom 20.12.2022 wurde eine Stellungnahme zum Länderbericht abgegeben und ausgeführt, dass sich an der Integration etwas geändert habe. Die bP gehe tagtäglich auf Jobsuche, da sie dem österreichischen Staat nicht zur Last fallen wolle. Einige Firmen habe sie besucht, wobei ihm diese mitgeteilt hätten, dass sie seine Bewerbungsunterlagen noch sichten müssten. Beispielsweise warte die bP auf eine Zusage von McDonalds, wo sie sich beworben habe. Zudem habe die bP den B1 Deutschkurs besucht und das A2 Deutschdiplom absolviert und wurden hierzu die Unterlagen vorgelegt. Auch ein Schreiben der Kunstuniversität römisch 40 betreffend die Kursteilnahme der bP wurde vorgelegt. Zudem habe sich die Sicherheitslage im Irak verschlechtert, und herrsche lt. Außenministerium dort die Sicherheitsstufe
  10. Die bP laufe Gefahr, im Falle der Rückkehr Opfer eines Anschlages zu werden und gehe aus den Länderberichten hervor, dass die bP auch im Hinblick auf die erfolgten Misshandlungen durch die Polizei Gefahr laufe, durch die Sicherheitskräfte auch im Falle der Rückkehr misshandelt oder gar getötet zu werden. Zudem wurde auf den Umstand hingewiesen, dass die bP Atheist sei und gemäß Länderberichten die bP Gefahr laufe, von Milizen ins Visier genommen und Opfer von Misshandlungen zu werden, da sie einen Kanal in den Sozialen Medien betreibe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen II.1.
  12. römisch zwei.1.
  13. Bei der bP handelt es sich um einen irakischen Staatsangehörigen, welcher der Volksgruppe der Kurden angehört. Die bP ist als sunnitischer Moslem geboren und gehört im Irak offiziell dem Islamischen Glauben an. Aktuell übt sie keine Religion aktiv aus. Ihre Identität steht fest. Die bP spricht die Sprache Kurmanji (Nordkurdisch) als Muttersprache und verfügt über Kenntnisse der englischen Sprache. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Die bP ist in Mosul/Gouvernement Ninewa geboren und besuchte sechs Jahre die Grundschule, die sie allerdings nicht abschloss. Die bP lebte vor ihrer Ausreise mit ihren Eltern und ihrer Schwester im familieneigenen Haus im Dorf XXXX . Ein Bruder der bP lebt mit seiner Familie nach wie vor dort; ein weiterer Bruder lebt als Asylberechtigter in Belgien. Ein Onkel und eine Tante väterlicherseits leben in der Stadt XXXX , wo auch die bP eine Zeitlang lebte.Die bP ist in Mosul/Gouvernement Ninewa geboren und besuchte sechs Jahre die Grundschule, die sie allerdings nicht abschloss. Die bP lebte vor ihrer Ausreise mit ihren Eltern und ihrer Schwester im familieneigenen Haus im Dorf römisch 40 . Ein Bruder der bP lebt mit seiner Familie nach wie vor dort; ein weiterer Bruder lebt als Asylberechtigter in Belgien. Ein Onkel und eine Tante väterlicherseits leben in der Stadt römisch 40 , wo auch die bP eine Zeitlang lebte. Die bP verfügt über Berufserfahrung im Heimatland und bestritt ihren Lebensunterhalt, indem sie ihren Vater im familienbetriebenen Lebensmittelgeschäft in XXXX unterstützte. Später hat sie den Beruf des Satellitenanlagenmonteurs erlernt und diesen Beruf auch bis zu ihrer Ausreise ausgeübt.Die bP verfügt über Berufserfahrung im Heimatland und bestritt ihren Lebensunterhalt, indem sie ihren Vater im familienbetriebenen Lebensmittelgeschäft in römisch 40 unterstützte. Später hat sie den Beruf des Satellitenanlagenmonteurs erlernt und diesen Beruf auch bis zu ihrer Ausreise ausgeübt. Vor ihrer schlepperunterstützten Einreise in Österreich und der anschließenden Asylantragstellung am 20.09.2016 durchreiste sie auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an bzw. wurde sie nach Ungarn zurückgewiesen und aus Belgien rücküberstellt. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. II.1.
  14. römisch zwei.1.
  15. Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit spätestens September 2016 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Die bP bezieht seit ihrer Einreise durchgängig Leistungen aus der Grundversorgung. Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Sie absolvierte am 18.09.2018 einen ÖSD-Deutschkurs für das Niveau A1 und am 14.01.2021 die ÖSD-Integrationsprüfung für das Sprachniveau A2 sowie das Werte- und Orientierungswissen. Ferner besuchte die bP vom 12.10.2020 bis 09.12.2020 die Bildungsveranstaltung AW A2/2
(4)– Stufe A2/2 des Vereins Bewegung - arcobaleno, sowie die Bildungsveranstaltung Deutsch B1- Teil 1 und Teil 2 beim BFI. Die bP ist in der Lage, über ihr Alltagsleben in Deutsch zu sprechen. Darüber hinaus ist die bP an der Kunstuniversität XXXX als außerordentlicher Studierender seit Oktober 2017 inskribiert, was zur Teilnahme einzelner Lehrveranstaltungen berechtigt. Sie nimmt an dem Studienprogramm MORE für Menschen mit Fluchthintergrund teil. Sie hat bislang keine Prüfung abgeschlossen und sind keine Filme oder sonstige Arbeiten veröffentlicht worden bzw. aktuell öffentlich einsehbar. Dennoch hat sie an diversen Projekten der Kunstuniversität teilgenommen und sich auch über die Kunstuniversität ehrenamtlich betätigt. Sie pflegt soziale Kontakte zu ihren Mitstudenten und ist insbesondere über ihr Studienprogramm und ihre Mitstudenten in Zusammenschau mit der Aufenthaltsdauer integriert. Sie hat Versuche unternommen, im österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und ist ihr die Verfahrensdauer nicht vorzuwerfen. Darüber hinaus ist die bP an der Kunstuniversität römisch 40 als außerordentlicher Studierender seit Oktober 2017 inskribiert, was zur Teilnahme einzelner Lehrveranstaltungen berechtigt. Sie nimmt an dem Studienprogramm MORE für Menschen mit Fluchthintergrund teil. Sie hat bislang keine Prüfung abgeschlossen und sind keine Filme oder sonstige Arbeiten veröffentlicht worden bzw. aktuell öffentlich einsehbar. Dennoch hat sie an diversen Projekten der Kunstuniversität teilgenommen und sich auch über die Kunstuniversität ehrenamtlich betätigt. Sie pflegt soziale Kontakte zu ihren Mitstudenten und ist insbesondere über ihr Studienprogramm und ihre Mitstudenten in Zusammenschau mit der Aufenthaltsdauer integriert. Sie hat Versuche unternommen, im österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und ist ihr die Verfahrensdauer nicht vorzuwerfen. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die Familienangehörigen der bP – nämlich die Eltern, die Schwester und ein Bruder mit seiner Familie - leben nach wie vor im Herkunftsstaat im Heimatdorf der bP und sind sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern. Die Eltern verfügen über ein eigenes Haus und betreiben ein kleines Lebensmittelgeschäft. Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Rückkehrbefürchtungen im Hinblick auf die Folgen der COVID-19-Pandemie sind zu verneinen. II.1.
  1. Die Lage im Herkunftsstaat Irakrömisch zwei.1.
  2. Die Lage im Herkunftsstaat Irak II.1.3.
  3. römisch zwei.1.3.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 11.08.2022 In der vorliegenden Länderinformation wird für die irakischen Gebiete unter der direkten Kontrolle der Zentralregierung in Bagdad, ohne die Kurdistan Region Irak (KRI) auch der Begriff „föderaler Irak“ verwendet, um die Zuordenbarkeit von Informationen, die einerseits den gesamten Irak (inkl. der KRI) und andererseits nur die Gouvernements unter der direkten Kontrolle Bagdads zu verdeutlichen. In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-Pandemie, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Somit ist, insbesondere was die COVID-19-Maßnahmen anlangt, das Datum der jeweiligen Quelle zu beachten, und nicht nur das Aktualisierungsdatum des Kapitels. Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu denAuswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie auf die Bewegungsund Reisefreiheit der Bürgerinnen und Bürger sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Nebst dem separaten Kapitel zur COVID-19-Situation, das eine aktuelle Momentaufnahme bzw. einen Überblick bietet, finden sich darüber hinaus spezifische Informationen zur COVID-19Lage und deren Auswirkungen in eigenen Abschnitten folgender Kapitel bzw. Unter-Kapitel der vorliegenden Länderinformation: • Internet und soziale Medien • Meinungs- und Pressefreiheit in der Kurdischen Region im Irak (KRI) • Protestbewegung • Vereinigungsfreiheit / Opposition in der Kurdischen Region im Irak (KRI) • Haftbedingungen • Kinder/ Bildungszugang • Bewegungsfreiheit • Grundversorgung und Wirtschaft • Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak • Grundversorgung und Wirtschaft im Zentral- und Nordirak • Grundversorgung und Wirtschaft in der Kurdischen Region im Irak (KRI) • Medizinische Versorgung • Rückkehr Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenangabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht. Im Hinblick auf offizielle Statistiken des Irak wird darauf hingewiesen, dass auch offizielle irakische Stellen bzw. deren zugängliche Veröffentlichungen immer noch veraltetes Zahlenmaterial anführen, da aufgrund der Post-Konflikt-Situation kein neueres empirisches Material generiert wurde. Viele, vor allem wirtschaftliche Zahlen und solche zu humanitären Fragen berufen sich auf Hochrechnungen basierend auf Umfragen sowie empirischen Untersuchungen, deren Ergebnisse je nach angewandter Methodik variieren können. COVID-19 Letzte Änderung: 24.02.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle im Irak empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/countries/irq/, oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboa rd/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Föderal Irak Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Im März und April 2020 verhängte die Regierung in Bagdad Sperren aufgrund von COVID-19, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der Grenzübergänge führten (FH 3.3.2021). Die im föderalen Irak am 9.6.2021 verhängte Ausgangssperre ist noch aktiv. Ausgangssperren gelten zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr und sind von Freitag bis Sonntag zusätzlich verschärft (IOM 18.6.2021). Im April und Mai 2020 nutzten die Behörden im Irak die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Alle größeren Versammlungen bleiben verboten. Die Behörden halten auch an den vorgeschriebenen sozialen Distanzierungsprotokollen und der Verwendung von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit fest (Garda 4.1.2022). Nutzer sozialer Medien und Blogger wurden mit Verleumdungsklagen konfrontiert, weil sie die schlechte Reaktion der lokalen Behörden auf die COVID-19-Pandemie kritisierten (FH 3.3.2021). Auswirkungen auf die Religionsfreiheit Die Hadsch- und Umrah-Behörde registriert keinen Bürger, der die Umrah- und Hadsch-Pilgerreise antreten möchte, wenn dieser keinen Impfnachweis vorweisen kann (GoI 13.4.2021). Auswirkungen auf die Wirtschaftslage Die von den irakischen Behörden und der kurdischen Regionalregierung (KRG) verhängten Abriegelungen verschlimmerten die finanziellen Nöte von Niedriglohnarbeitern und Kleinunternehmern (FH 3.3.2021). Die Erwerbsbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten in der Welt. Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich verringert und die Löhne gesenkt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) wurde aufgrund der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen ab April 2020 ein durchschnittlicher Beschäftigungsrückgang von 40% verzeichnet. Am stärksten betroffen waren KMUs im Baugewerbe und in der verarbeitenden Industrie, mit einem Verlust von 52% der Arbeitsplätze, gefolgt vom Lebensmittel- und Agrarsektor, mit einem Verlust von 45% der Arbeitsplätze (IOM 18.6.2021). Seit dem Ausbruch der Corona-Krise haben staatliche Angestellte im gesamten Land keine regelmäßige und volle Gehaltsauszahlung erhalten (GIZ 1.2021b). Die irakische Regierung hat Schwierigkeiten, die Löhne und Gehälter der sechs Millionen im öffentlichen Sektor Angestellten zu zahlen. Millionen Menschen, die im privaten und informellen Sektor gearbeitet haben, haben ihren Arbeitsplatz und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe leben im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf die medizinische Versorgung Die COVID-19-Pandemie hat das ohnehin schon marode irakische Gesundheitswesen stark in Mitleidenschaft gezogen, das mit der großen Zahl von Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben, nur schwer zurechtkommt (FH 3.3.2021). Anfang 2020, zu Beginn der COVID-19-Krise, pausierten die Gesundheitseinrichtungen die meisten Dienstleistungen und konzentrierten sich auf die Erforschung des Virus und seine Auswirkungen. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und seine Dienste wieder auf, mit zusätzlichen Vorschriften wie z. B., dass Krankenhäuser nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden dürfen, strengere Hygienemaßnahmen, und dass medizinisches Personal im Rotationsverfahren eingesetzt wird, was längere Wartezeiten zur Folge hat (IOM 18.6.2021). Im Jahr 2021 arbeiteten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor fast wieder auf normalem Niveau, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 auf Anweisung des irakischen Gesundheitsministeriums (MoH) (IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf den Bildungszugang Als Sofortmaßnahme gegen die COVID-19-Pandemie hat das Bundesbildungsministerium Ende Februar 2020 alle Schulen im Irak schließen lassen (UNICEF 20.1.2021). Die Schulen waren von März bis November 2020 geschlossen. Kinder ohne Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten, insbesondere Kinder von Vertriebenen und in Armut lebenden Familien, sind besonders vom Bildungsverlust betroffen. Besonders hart betroffen sind jene Kinder, die bereits vor der Pandemie durch das Leben unter IS-Herrschaft mehrere Jahre an Bildungszugang verloren haben (HRW 13.1.2021). Ende November 2020 wurden die Schulen wieder geöffnet, mit einem Tag Präsenzunterricht pro Woche für jede Klasse (UNICEF 20.2.2021). Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Im April und Mai nutzten die Behörden die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Kurdische Region im Irak (KRI) Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Die in der KRI eingeführten Maßnahmen unterscheiden sich oft von denen im föderalen Irak (IOM 18.6.2021). Im März und April 2020 verhängte auch die Kurdische Regionalregierung (KRG) aufgrund von COVID-19 Abriegelungen, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der internationalen Grenzen führten. Die KRG verhängte besonders harte und lange Abriegelungen im Laufe des Jahres 2020: die erste von März bis Mitte Mai, eine weitere Anfang Juni und eine weitere Anfang Juli (FH 3.3.2021). Alle gesellschaftlichen Versammlungen und Feiern sind seit dem 30.3.2021 bis auf Weiteres verboten (IOM 18.6.2021; vgl. Garde 4.1.2022). Jede Lokalität, die bei einem Verstoß gegen diese Regeln erwischt wird, wird für zehn Tage geschlossen und der Besitzer muss eine Geldstrafe von 1.000.000 IQD [559,59 Euro] zahlen. Restaurants und Cafés sollen ihre Dienstleistungen im Freien anbieten. Falls kein Platz im Freien zur Verfügung steht, muss die Anzahl der Gäste im Inneren begrenzt werden, Fenster und Türen müssen immer offen gehalten werden, und die Tische sollten in einem sozial sicheren Abstand zueinander stehen (nicht weniger als 2 Meter) (IOM 18.6.2021). Alle öffentlichen Räume, wie z. B. Märkte, Restaurants und Geschäfte, dürfen nicht ohne Masken betreten werden (IOM 18.6.2021; vgl. Garde 4.1.2022). Für die Einwohner der KRI gilt Maskenpflicht und eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Personen, die in öffentlichen Innenräumen keine Maske tragen, droht eine Geldstrafe von 20.000 IQD (Gov.KRD 30.6.2021).Alle gesellschaftlichen Versammlungen und Feiern sind seit dem 30.3.2021 bis auf Weiteres verboten (IOM 18.6.2021; vergleiche Garde 4.1.2022). Jede Lokalität, die bei einem Verstoß gegen diese Regeln erwischt wird, wird für zehn Tage geschlossen und der Besitzer muss eine Geldstrafe von 1.000.000 IQD [559,59 Euro] zahlen. Restaurants und Cafés sollen ihre Dienstleistungen im Freien anbieten. Falls kein Platz im Freien zur Verfügung steht, muss die Anzahl der Gäste im Inneren begrenzt werden, Fenster und Türen müssen immer offen gehalten werden, und die Tische sollten in einem sozial sicheren Abstand zueinander stehen (nicht weniger als 2 Meter) (IOM 18.6.2021). Alle öffentlichen Räume, wie z. B. Märkte, Restaurants und Geschäfte, dürfen nicht ohne Masken betreten werden (IOM 18.6.2021; vergleiche Garde 4.1.2022). Für die Einwohner der KRI gilt Maskenpflicht und eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Personen, die in öffentlichen Innenräumen keine Maske tragen, droht eine Geldstrafe von 20.000 IQD (Gov.KRD 30.6.2021). Im April und Mai nutzten die Behörden die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen, und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Jede Bewegung ist innerhalb der KRI möglich und der Handel zwischen den Provinzen und autonomen Verwaltungen der Region geht weiter (IOM 18.6.2021). Der Verkehr zwischen der KRI und dem föderalen Irak KRI ist möglich, bleibt aber eingeschränkt, gemäß den Anweisungen des Gesundheitsministeriums der KRG (Gov.KRD 2021; vgl. Garda 4.1.2022). Bei der Einreise in die KRI werden an den Grenzübergängen COVID-19-Tests durchgeführt, die einen negativen Befund ergeben müssen. Alle Reisenden, die in die KRI einreisen, müssen entweder einen vollständigen Impfschutz nachweisen oder einen negativen Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist (Gov.KRD 2021; vgl. Garda 4.1.2022).Jede Bewegung ist innerhalb der KRI möglich und der Handel zwischen den Provinzen und autonomen Verwaltungen der Region geht weiter (IOM 18.6.2021). Der Verkehr zwischen der KRI und dem föderalen Irak KRI ist möglich, bleibt aber eingeschränkt, gemäß den Anweisungen des Gesundheitsministeriums der KRG (Gov.KRD 2021; vergleiche Garda 4.1.2022). Bei der Einreise in die KRI werden an den Grenzübergängen COVID-19-Tests durchgeführt, die einen negativen Befund ergeben müssen. Alle Reisenden, die in die KRI einreisen, müssen entweder einen vollständigen Impfschutz nachweisen oder einen negativen Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist (Gov.KRD 2021; vergleiche Garda 4.1.2022). Die Flughäfen der KRI sind in Betrieb. Alle abfliegenden und ankommenden Reisenden müssen nachweisen, dass sie längstens 72 Stunden vor Flugantritt negativ auf COVID-19 getestet wurden. Ausreisende Passagiere, die sich dem COVID-19-Test unterziehen wollen, müssen sich mit Reisepass, Gesichtsmaske und mindestens 100.000 IQD bei den von der Regierung bestimmten Kliniken einfinden; die Behörden akzeptieren nur irakische Währung als Zahlungsmittel. Die Testergebnisse liegen innerhalb von 24 bis 48 Stunden vor. Bei Reisenden, die den Test auf dem Flughafen bei der Ausreise machen wollen, kann es zu Verzögerungen kommen. Die Behörden nehmen Beamte, Geschäftsreisende und Touristen mit einem kurzen Aufenthalt aus (Garda 4.1.2022). Auswirkungen auf die Religionsfreiheit Moscheen, Kirchen und andere Gebetsstätten sind offen und dürfen unter strengen Richtlinien Pflichtgebete abhalten (Gov.KRD 30.6.2021; vgl. IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test durchführen. Einrichtungen, die sich nicht an die Vorgaben halten, werden geschlossen (Gov.KRD 30.6.2021). Das Freitagsgebet darf längstens eine halbe Stunde dauern und Personen dürfen Moscheen nur mit Maske betreten. Die Führer der Religionsgemeinschaften müssen bei der Verbreitung des Gesundheitsbewusstseins und der Leitlinien des Gesundheitsministeriums mitwirken (Gov.KRD 2021).Moscheen, Kirchen und andere Gebetsstätten sind offen und dürfen unter strengen Richtlinien Pflichtgebete abhalten (Gov.KRD 30.6.2021; vergleiche IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test durchführen. Einrichtungen, die sich nicht an die Vorgaben halten, werden geschlossen (Gov.KRD 30.6.2021). Das Freitagsgebet darf längstens eine halbe Stunde dauern und Personen dürfen Moscheen nur mit Maske betreten. Die Führer der Religionsgemeinschaften müssen bei der Verbreitung des Gesundheitsbewusstseins und der Leitlinien des Gesundheitsministeriums mitwirken (Gov.KRD 2021). Begräbnisfeiern mit Gästen sind verboten (Gov.KRD 2021; vgl. Garda 4.1.2022). Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 2.000.000 IQD geahndet (Gov.KRD 2021). Das Verbot gilt auchBegräbnisfeiern mit Gästen sind verboten (Gov.KRD 2021; vergleiche Garda 4.1.2022). Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 2.000.000 IQD geahndet (Gov.KRD 2021). Das Verbot gilt auch für Hochzeitsfeiern (Garda 4.1.2022). Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit Das Verbreiten von Desinformation in den sozialen Medien ist gerichtlich strafbar (Gov.KRD 2021). Auswirkungen auf die medizinische Versorgung Einer Studie zufolge hatte die Mehrheit der Binnenvertriebenen (IDPs) und Rückkehrer in der KRI im Berichtszeitraum von Juli bis September 2020 Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (IOM 18.6.2021). In allen Gouvernements der KRI wurden spezielle Gesundheitszentren eingerichtet, die bei der Erkennung und Behandlung von COVID-19-Infektionen helfen und die notwendige Versorgung gewährleisten sollen (Gov.KRD 2021). Auswirkungen auf den Bildungszugang In der KRI wurden die Schulen im März 2020 bis zum Ende des Schuljahres geschlossen (HRW 13.1.2021). Eltern konnten bis zum 31.10.2021 entscheiden, ob ihre Kinder physisch anwesend sein sollten, oder online unterrichtet werden sollten (Gov.KRD 2021). Es besteht eine Impfpflicht für Lehrkräfte, die in den Ministerien für Bildung, für Höhere Bildung und wissenschaftliche Forschung angestellt sind. Ebenso müssen sich Schüler und Studenten ab demAlter von 18 Jahren impfen lassen. Die Frist dafür war der 1.12.
  5. Bei Nichteinhaltung drohen Disziplinarverfahren nach den allgemeinen Gesundheitsgesetzen (Gov.KRD 2021). In den Universitäten werden Vorlesungen und Studiengänge unter Einhaltung der Gesundheitsrichtlinien fortgesetzt (Gov.KRD 2021). Quellen: • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu ment/2046520.html, Zugriff 3.3.2021 • Garda World (4.1.2022): Iraq: Authorities maintain COVID-19 measures as of Jan. 4 /update 101, https://crisis24.garda.com/alerts/2022/01/iraq-authorities-maintain-covid-19-measures-as-of-jan -4-update-101 , Zugriff 22.2.2022 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2021b): Irak - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.3.2021 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] • GoI - Government of Iraq (13.4.2021): Covid-19: Iraqi government amends curfew hours, announces other measures, https://gds.gov.iq/covid-19-iraqi-government-amends-curfew-hours-annou nces-other-measures/ , Zugriff 25.8.2021 • Gov.KRD - Kurdistan Regional Governemnet
(2021): Situation Update Coronavirus (COVID-19), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/ , Zugriff 22.2.2022 • Gov.KRD - Kurdistan Regional Governemnet (30.6.2021): Situation Update Coronavirus (COVID19), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/ , Zugriff 25.8.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2043505.html , Zugriff 10.2.2021 • IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Zugriff 21.6.2021 • UNICEF - UN Children’s Fund, Central Statistical Organization (20.1.2021): Iraq Humanitarian Situation Report (IDP Crisis): End-Year 2020, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resource s/UNICEF%20Iraq%20Humanitarian%20Situation%20Report%20%28IDP%20Crisis%29%20-% 20End-Year%202020.pdf, Zugriff 25.8.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 11.08.2022 Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba’ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba’ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a). Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive,Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An derLegislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vergleiche GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 28.2.2022; vgl. GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 28.2.2022; vergleiche GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 28.2.2022). Die Gewaltenteilung wird durch parallele Rollen vieler Entscheidungsträger beeinträchtigt (BS 23.2.2022, S.12). Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, S. 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S.11). [siehe dazu Kapitel „Rechtsschutz / Justizwesen“] Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnischkonfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vgl. FH 28.2.2022). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8).Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnischkonfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vergleiche FH 28.2.2022). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8). Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und der irakischen Bevölkerung (FH 28.2.2022). Der Irak hält regelmäßig, kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption und Sicherheitsbedrohungen behindert (FH 28.2.2022). Seit dem 1.10.2019 anhaltende Massenproteste, die sich gegen Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Erst im April 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf einen neuen Kandidaten (FH 3.3.2021). Präsident Salih beauftragte am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a).Seit dem 1.10.2019 anhaltende Massenproteste, die sich gegen Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Erst im April 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf einen neuen Kandidaten (FH 3.3.2021). Präsident Salih beauftragte am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019, Al Monitor 2.11.2020, FH 28.2.2022). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 28.2.2022). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 28.2.2022). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019, Al Monitor 2.11.2020, FH 28.2.2022). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 28.2.2022). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vergleiche NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vgl. GIZ 1.2021a,Al Monitor 9.12.2020).Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten, bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021).Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vergleiche GIZ 1.2021a,Al Monitor 9.12.2020).Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten, bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021). Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlenstatt (HRW 13.1.2022; vgl. KAS 1.2022), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in derAm 10.10.2021 fanden Parlamentswahlenstatt (HRW 13.1.2022; vergleiche KAS 1.2022), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-)1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022).Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022). Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische ParteiAzm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022).Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische ParteiAzm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vergleiche KAS 1.2022). Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung „Neue Generation“ neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Gorran Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung „Neue Generation“ neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Gorran Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021). Der Anführer der Emtidad-(Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022).Der Anführer der Emtidad-(Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022). Quelle: (KAS 1.2022) Vom Iran unterstützte Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (Al Jazeera 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom „schiitischen Kooperationsrahmen“ (CF) eingereicht wurden - einer Gruppierung, die sich hauptsächlich aus schiitischen Gruppen zusammensetzt, die bei den Wahlen schlecht abgeschnitten haben. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (Al-Jazeera 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021). Der CF fordert eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (Al Monitor 1.2.2022).Gruppierung, die sich hauptsächlich aus schiitischen Gruppen zusammensetzt, die bei den Wahlen schlecht abgeschnitten haben. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (Al-Jazeera 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021). Der CF fordert eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (Al Monitor 1.2.2022). Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethnokonfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbousi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 weitere Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassen nun 90 Sitze (Al Monitor 1.2.2022) Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordneten anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit, die für die Wahl eines neuen Präsidenten erforderlich ist. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte. Es steht im Raum, dass das Parlament erst dann zusammentreten wird, wenn eine Einigung erzielt wurde (Reuters 7.2.2022). Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Demonstranten, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der „Grünen Zone“ in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (Al-Jazeera 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protests von Anhängern der Asaib Ahl- al-Haq und Kataib Hezbollah ein Anhänger der Asaib Ahl- al-Haq getötet, mehrere Hundert Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister al-Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 12.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden, nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-HalbousiwurdeAm 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 12.1.2022; vergleiche ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden, nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousiwurde wiederholt von mit dem Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahestehen, bedroht (Al Monitor 26.1.2022). Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan Center 23.6.2022; vgl. Al-Jazeera 15.6.2022). Sein Ziel war die Bildung einer Zwei- Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) u

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