3 Schulpflichtgesetz i.V.m § 56 Abs. 2 Wiener Schulgesetz als verspätet zurück (Spruchpunkt 1.), ordnete an, dass das Kind im Schuljahr 2022/2023 eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule zu besuchen habe, wofür der Erstbeschwerdeführer zu sorgen habe (Spruchpunkt 2. Und 3.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Anzeige
Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, Wiener Schulgesetz als verspätet zurück (Spruchpunkt 1.), ordnete an, dass das Kind im Schuljahr 2022 aus 2023, eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule zu besuchen habe, wofür der Erstbeschwerdeführer zu sorgen habe (Spruchpunkt
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.1. zu Spruchpunkt A) 1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten beginnt
GVG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten beginnt
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.
1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden
1 leg. cit. durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs. 3 leg. cit. werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden
Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach Paragraph 33, Absatz 3, leg. cit. werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
PflG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht in Fällen des § 11 Abs. 3 leg. cit. fünf Tage.
Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht in Fällen des Paragraph 11, Absatz 3, leg. cit. fünf Tage. Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (in diesem Sinn auch VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde die Anzeige der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht
PflG als verspätet zurückgewiesen und der Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet. Daher ist
PflG von einer fünftätigen Rechtsmittelfrist auszugehen. Da der Bescheid am 25.08.2022 zugestellt wurde, endete die fünftägige Beschwerdefrist daher mit Ablauf des 30.08.2022. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde die Anzeige der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht
Paragraph 27, Absatz 3, SchPflG als verspätet zurückgewiesen und der Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet. Daher ist
Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG von einer fünftätigen Rechtsmittelfrist auszugehen. Da der Bescheid am 25.08.2022 zugestellt wurde, endete die fünftägige Beschwerdefrist daher mit Ablauf des 30.08.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Nach § 15 Abs. 1 erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Nach Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN). Gegenständlich handelt es sich um eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde wegen Verspätung zurückgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Beschwerde tatsächlich verspätet war und die Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde zurecht erlassen wurde, was, wie oben ausgeführt wurde, der Fall war. Verfahrensgegenstand des ursprünglichen Bescheides war die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat oder nicht.Verfahrensgegenstand des ursprünglichen Bescheides war die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022 aus 2023, zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat oder nicht. Der Erstbeschwerdeführer führte dazu in seiner Beschwerde aus, dass der Grund für die verspätete Anzeige des häuslichen Unterrichts in Missständen bei der Externistenprüfung lag. Im Vorlageantrag stellte er Anträge an das Bundesverwaltungsgericht, die mit dieser Externistenprüfung in Zusammenhang stehen. Diese sind jedoch nicht Sache des Verfahrens und stehen schon gar nicht im Zusammenhang mit der am 15.09.2022 verspätet eingebrachten Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid. Die mit dem Vorlageantrag gestellten Anträge an das Bundesverwaltungsgericht sind daher nicht Sache des Verfahrens und daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.1.3. Eine Verhandlung konnte
GVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und daher zurückzuweisen ist, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und daher zurückzuweisen ist, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2261158.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.