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{'item': 'W128 2261158-1'}

Obsah (12)§ 11§ 59§ 17Art. 130§ 7§ 32§ 33§ 27§ 14§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlW128 2261158-1 Spruch, W128 2261158-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 11Abs.

3 Schulpflichtgesetz i.V.m § 56 Abs. 2 Wiener Schulgesetz als verspätet zurück (Spruchpunkt 1.), ordnete an, dass das Kind im Schuljahr 2022/2023 eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule zu besuchen habe, wofür der Erstbeschwerdeführer zu sorgen habe (Spruchpunkt 2. Und 3.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Anzeige

Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, Wiener Schulgesetz als verspätet zurück (Spruchpunkt 1.), ordnete an, dass das Kind im Schuljahr 2022 aus 2023, eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule zu besuchen habe, wofür der Erstbeschwerdeführer zu sorgen habe (Spruchpunkt

  1. Und 3.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anzeige erst nach Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres bei der belangten Behörde eingebracht worden sei.
  2. Dagegen erhob der Erstbeschwerdeführer am 15.09.2022 die vorliegende Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, er habe gegen das Resultat der Externistenprüfung vom 07.06.2022 Widerspruch erhoben, diesen jedoch unverschuldet verspätet eingebracht. Die fünftägige Frist stelle eine gröbliche Benachteiligung der Eltern dar. Dem Erstbeschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, innerhalb von fünf Tagen einen Widerspruch zu formulieren. Der Erstbeschwerdeführer habe die Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht erst einbringen können, nachdem er erkannt habe, welches Unrecht dem Kind wiederfahren sei. Da die Frist für die Anzeige im vergangenen Schuljahr anders gewesen sei und sich während des laufenden Jahres geändert habe, könne nicht erwartet werden, dass „Eltern jede Woche auf der Homepage“ nachsehen, ob sich die Frist neuerlich geändert habe.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2022, Zl. 9313.003/1694-Präs3a/2022, wies die belangte Behörde diese Beschwerde zurück und führte begründend zusammengefasst aus, dass die fünftägige Rechtsmittelfrist bereits am 30.08.2022 abgelaufen sei und die Beschwerde vom 15.09.2022 daher verspätet sei.
  4. In seinem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst aus, dass es ihm aufgrund von Vorkommnissen bei der Externistenprüfung nicht möglich gewesen sei, den Antrag fristgerecht einzubringen. Er sei von der Schule nicht informiert worden, dass er gegen die negative Externistenprüfung ein Rechtsmittel hätte einbringen können. Diese Prüfung sei respektlos und unpädagogisch abgehalten worden. Eine Mitteilung über das Ergebnis sei ihm bloß von einer unzuständigen Stelle (dem nicht mehr existierenden Stadtschulrat für Wien) übermittelt worden. Er beantrage dieses Verfahren in den vorigen Stand zu versetzen, damit er gegen diese Prüfung „Einspruch“ erheben könne. Gleichzeitig stelle er den Antrag, das Prüfungsprotokoll ausgehändigt zu bekommen, damit er die Rechtmäßigkeit der Fragestellung und der Beurteilung kontrollieren könne. Das Ergebnis der Externistenprüfung sei aufgrund von Formalfehlern aufzuheben. Zur Verspätung seiner Beschwerde vom 15.09.2022 äußerte er sich nicht.
  5. Am 19.10.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  6. Auf Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts, dass seine Beschwerde vom 15.09.2022 verspätet sei, wiederholte der Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 21.12.2022 im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ebenso stellte er klar, dass er die Anträge die Externistenprüfung betreffend aufrechterhalte. Zur Verspätung seiner Beschwerde vom 15.09.2022 äußerte er sich weiterhin nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen Die Anzeige der Teilnahme des schulpflichtigen Zweitbeschwerdeführers, des mj. XXXX , geboren am XXXX , an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 gegenüber der belangten Behörde erfolgte am 25.07.2022.Die Anzeige der Teilnahme des schulpflichtigen Zweitbeschwerdeführers, des mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022 aus 2023, gegenüber der belangten Behörde erfolgte am 25.07.
  8. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer am 25.08.2022 persönlich zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird neben anderen Formalerfordernissen auf die fünftägige Rechtmittelfrist hingewiesen. Die fünftägige Rechtmittelfrist endete somit mit Ablauf des 30.08.
  9. Die Beschwerde ist mit 05.09.2022 datiert und wurde am 15.09.2022 in XXXX der Post übergeben. Die fünftägige Rechtmittelfrist endete somit mit Ablauf des 30.08.
  10. Die Beschwerde ist mit 05.09.2022 datiert und wurde am 15.09.2022 in römisch 40 der Post übergeben.
  11. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Das Datum der Zustellung des bekämpften Bescheides ergibt sich aus dem gut leserlichen Rücksendeschein, auf welchem das Datum der Zustellung mit 25.08.2022 vermerkt ist und das Feld Empfänger/in angekreuzt wurde. Der Rücksendeschein weist eine Unterschrift auf, die als jene des Erstbeschwerdeführers erkennbar ist. Das Datum der Übergabe der Beschwerde an die österreichische Post ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Kuvert, auf dem ein entsprechender Aufdruck angebracht wurde.
  12. Rechtliche Beurteilung 3.
  13. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.1. zu Spruchpunkt A) 1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten beginnt

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten beginnt

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 leg. cit. durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs. 3 leg. cit. werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach Paragraph 33, Absatz 3, leg. cit. werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

§ 27Abs. 2 Sch

PflG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht in Fällen des § 11 Abs. 3 leg. cit. fünf Tage.

Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht in Fällen des Paragraph 11, Absatz 3, leg. cit. fünf Tage. Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (in diesem Sinn auch VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde die Anzeige der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht

§ 27Abs. 3 Sch

PflG als verspätet zurückgewiesen und der Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet. Daher ist

§ 27Abs. 2 Sch

PflG von einer fünftätigen Rechtsmittelfrist auszugehen. Da der Bescheid am 25.08.2022 zugestellt wurde, endete die fünftägige Beschwerdefrist daher mit Ablauf des 30.08.2022. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde die Anzeige der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht

Paragraph 27, Absatz 3, SchPflG als verspätet zurückgewiesen und der Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet. Daher ist

Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG von einer fünftätigen Rechtsmittelfrist auszugehen. Da der Bescheid am 25.08.2022 zugestellt wurde, endete die fünftägige Beschwerdefrist daher mit Ablauf des 30.08.

  1. Wie oben festgestellt, wurde die Beschwerde am 15.09.2022 – und somit verspätet – der Post übergeben; sie langte am 16.09.2022 bei der belangten Behörde ein. Der bekämpfte Bescheid erwuchs sohin mit Ablauf des 30.08.2022 in Rechtskraft. Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen ist. 3.1.
  2. zu Spruchpunkt A) 2.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Nach § 15 Abs. 1 erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Nach Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN). Gegenständlich handelt es sich um eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde wegen Verspätung zurückgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Beschwerde tatsächlich verspätet war und die Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde zurecht erlassen wurde, was, wie oben ausgeführt wurde, der Fall war. Verfahrensgegenstand des ursprünglichen Bescheides war die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat oder nicht.Verfahrensgegenstand des ursprünglichen Bescheides war die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022 aus 2023, zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat oder nicht. Der Erstbeschwerdeführer führte dazu in seiner Beschwerde aus, dass der Grund für die verspätete Anzeige des häuslichen Unterrichts in Missständen bei der Externistenprüfung lag. Im Vorlageantrag stellte er Anträge an das Bundesverwaltungsgericht, die mit dieser Externistenprüfung in Zusammenhang stehen. Diese sind jedoch nicht Sache des Verfahrens und stehen schon gar nicht im Zusammenhang mit der am 15.09.2022 verspätet eingebrachten Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid. Die mit dem Vorlageantrag gestellten Anträge an das Bundesverwaltungsgericht sind daher nicht Sache des Verfahrens und daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.1.3. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).3.1.
  2. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). 3.1.
  2. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen (siehe jüngst VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, m.w.N.).3.1.
  3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen (siehe jüngst VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, m.w.N.). Bei der Frist des § 11 Abs. 3 SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG I [
  4. Ausgabe 2014] § 33 Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Bei der Frist des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [
  5. Ausgabe 2014] Paragraph 33, Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). § 11 Abs. 3 SchPflG räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten gerade keine Frist ein, sondern verlangt, dass die Anzeige „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt (vgl. wieder VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044). Eine verspätete Anzeige wäre daher zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  6. Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061).Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten gerade keine Frist ein, sondern verlangt, dass die Anzeige „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt vergleiche wieder VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044). Eine verspätete Anzeige wäre daher zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  7. Auflage 2015, FN 6a zu Paragraph 11, SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061). 3.
  8. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und daher zurückzuweisen ist, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und daher zurückzuweisen ist, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2261158.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.