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{'item': 'W135 2261987-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 29b§ 45§ 42§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlW135 2261987-1 Spruch, W135 2261987-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 21.02.2022 beim Sozialministeriumservice Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/Die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ in diesen Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).Der Beschwerdeführer stellte am 21.02.2022 beim Sozialministeriumservice Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/Die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ in diesen Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Auf Ersuchen des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), legte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 01.03.2022 einen MRT- Befund der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenkes vom 17.05.2021 vor und führte aus, dass im Jahr 2020 eine Spondylodese-Operation im Bereich der Lendenwirbelsäule durchgeführt worden sei. Anschließend sei eine Behandlung wegen eines Keimes notwendig gewesen. Seitdem verschlechtere sich sein Zustand und er könne aufgrund von Schmerzen keine längeren Strecken gehen. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches am 02.04.2022, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.04.2022, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: WS OP 2020, Sprunggelenks OP re (Schrauben re),Hypertonie Derzeitige Beschwerden: Ich wurde am 11.03.2020 im XXXX an der LWS operiert und es wurden mir Stabspondylodesen eingesetzt. Leider musste ich wegen eines Keimes am 08.05.2020 noch einmal 2 Wochen in das XXXX . und wurde weitere 3 Wochen in häuslicher Pflege mit Antibiotika behandelt. Seit dem verschlechterte sich mein Zustand fortlaufend. Ich kann keine längeren Strecken zu Fuß gehen, da die Schmerzen dann immer stärker werden. Ich kann ich maximal 200 Meter gehen. 2020 bin ich einmal gestürzt, habe mir dabei das rechte Sprunggelenk gebrochen und musste auch dort operiert werden. Ich wurde am 11.03.2020 im römisch 40 an der LWS operiert und es wurden mir Stabspondylodesen eingesetzt. Leider musste ich wegen eines Keimes am 08.05.2020 noch einmal 2 Wochen in das römisch 40 . und wurde weitere 3 Wochen in häuslicher Pflege mit Antibiotika behandelt. Seit dem verschlechterte sich mein Zustand fortlaufend. Ich kann keine längeren Strecken zu Fuß gehen, da die Schmerzen dann immer stärker werden. Ich kann ich maximal 200 Meter gehen. 2020 bin ich einmal gestürzt, habe mir dabei das rechte Sprunggelenk gebrochen und musste auch dort operiert werden. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Allopurinol Herzschutz ASS Nomexor Ramipril Simvastatin Sozialanamnese: Pensionist, ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2021-05 MRT d. LWS Radiologie FA Dr. XXXX : Zustand nach Fusion L3-L5 mit dorsaler Instrumentation. Höhenreduktionen der Disci intervertebralis L1-L3 mit gegenüber der Voruntersuchung aus 2019 deutlich progredienten endplattennahe T1 hypo- und T2 hyperintensen Knochenmarkveränderungen. Etwas progredient auch die Vorwölbung von bandscheibenisointensem Material L1/L2 mit hieraus resultierender hochgradiger Spinalkanaleinengung. Die Caudafasern caudal des genannten Segmentes sind geschlängelt verlaufend. Darüber hinaus zeigt sich auch eine Neuroforamenstenose L1/L2 rechts. 2021-05 MRT d. LWS Radiologie FA Dr. römisch 40 : Zustand nach Fusion L3-L5 mit dorsaler Instrumentation. Höhenreduktionen der Disci intervertebralis L1-L3 mit gegenüber der Voruntersuchung aus 2019 deutlich progredienten endplattennahe T1 hypo- und T2 hyperintensen Knochenmarkveränderungen. Etwas progredient auch die Vorwölbung von bandscheibenisointensem Material L1/L2 mit hieraus resultierender hochgradiger Spinalkanaleinengung. Die Caudafasern caudal des genannten Segmentes sind geschlängelt verlaufend. Darüber hinaus zeigt sich auch eine Neuroforamenstenose L1/L2 rechts. Ergebnis: Ausgeprägte hochgradige aktivierte Osteochondrose L1/L2 mit progredientem breitbasigem Discusprolaps mit absoluter discogen und spondylarthrogen bedingter Vertebrostenose und Neuroforamenstenose rechts. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 173,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: 160/80 Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung , Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden , Haut: unauffällig Haut: unauffällig , Hals: unauffällig, keine Einflußstauung Hals: unauffällig, keine Einflußstauung , Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch , Lunge: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer Herz: reine Herzgeräusche, rhythmisch, normfrequent Abdomen: im Thoraxniveau, rektal nicht untersucht Abdomen: im Thoraxniveau, rektal nicht untersucht , Neurologisch: Störungen der Sensibilität werden nicht angegeben. Grobschlägiger Intentionstremor re OE Neurologisch: Störungen der Sensibilität werden nicht angegeben. Grobschlägiger Intentionstremor re OE , WIRBELSÄULE: WIRBELSÄULE: , Schulterhochstand re 1 cm, Hartspann der Rückenmuskulatur. HWS: Drehung und Seitneigung beidseits endlagig eingeschränkt. KJA: 1 cm BWS: Rotation und Seitwärtsneigung endlagig eingeschränkt LWS: Finger-Bodenabstand im Stehen: 40 cm, blande Narbe nach Laminektomie Obere Extremitäten: Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft nicht vermindert. Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Schultergelenk links Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Schultergelenk links Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° , Nackengriff: bds möglich Schürzengriff: bds möglich Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, seitengleich frei beweglich. Hand- und Fingergelenke: keine signifikanten Funktionseinschränkungen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend Hand- und Fingergelenke: keine signifikanten Funktionseinschränkungen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend , Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich. Der Faustschluß ist beidseits mit allen Fingern möglich. Der Faustschluß ist beidseits mit allen Fingern möglich. , Untere Extremitäten: grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Hüftgelenk rechts: Beugung: 100° Rotation: 30-0-30° Hüftgelenk links: Beugung: 100° Rotation: 30-0-30° Hüftgelenk links: Beugung: 100° Rotation: 30-0-30° , Kniegelenk rechts: 0-0-110° Kniegelenk links: 0-0-110° Oberes Spunggelenk re 20- 0 -30 Unteres Spunggelenk re aussen 20 -innen 40 Oberes Spunggelenk li 20- 0- 40 Unteres Spunggelenk li aussen 30 -innen 60 Oberes Spunggelenk re 20- 0 -30 Unteres Spunggelenk re aussen 20 -innen 40 Oberes Spunggelenk li 20- 0- 40 Unteres Spunggelenk li aussen 30 -innen 60 , Zehenstand und Fersenstand beidseits nicht demonstriert , Einbeinstand beidseits möglich, Fußpulse beidseits palpabel. Keine Ödeme, keine relevante Varicositas. Gesamtmobilität – Gangbild: Moderat hinkendes Gangbild rechts, kommt in normalen Straßenschuhen gehend, in etwas verlangsamtem Tempo, ohne Gehhilfen, zur Untersuchung und ist in den Bewegungsabläufen nicht maßgeblich behindert. Kann sich aus dem Sitzen selbsstständig erheben. Status Psychicus: Klar, wach, zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation unauffällig, die Anamneseerhebung unauffällig möglich. Die Stimmungslage ist ausgeglichen. Aufmerksamkeit und Konzentration scheinen nicht beeinträchtigt. Merkfähigkeit scheint unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Abnützungen der Wirbelsäule, Zustand nach Wirbelsäulenversteifungsoperation Heranziehung dieser Position, da maßgebliche radiologische Veränderungen bei mittelgradigen Funktionseinschränkungen Oberer Rahmensatz, da trotz Operation keine anhaltende Schmerzfreiheit erreicht wurde. 02.01.02 40 2 Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenkes Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Abrollstörung. 02.05.32 20 3 Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, wegen Geringfügigkeit der Leiden. […]  Dauerzustand  Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte   Ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es besteht zwar eine Einschränkung der Funktionalität der Wirbelsäule, jedoch nicht in dem Ausmaße, welches eine diesbezügliche, erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen geeignet wäre. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbstständig möglich, dass Ein- und Aussteigen ist ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein   Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H. […]“ Mit Schreiben vom 06.04.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 27.04.2022, eingelangt am 29.04.2022, gab der Beschwerdeführer unter Vorlage eines MRT-Befundes der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenkes vom 26.04.2022 eine Stellungnahme ab und führte aus, dass einige Untersuchungsergebnisse nicht korrekt beurteilt worden seien. Die Durchführung des Einbeinstandes sowie des Zehen- und Fersenstandes sei ihm nicht möglich. Er könne keine längeren Wegstrecken zurücklegen und bei längerem Stehen bekomme er Lähmungserscheinungen in den Beinen. Auch habe er Probleme beim Treppensteigen, da er zu wenig Kraft in den Beinen habe und sich daher mit den Händen hinaufziehen müsse. Überdies sei er Orthesenträger. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers und des neu vorgelegten Befundes ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten Arzt für Allgemeinmedizin um eine Stellungnahme. In der ergänzenden Stellungnahme vom 06.05.2022 führt dieser Folgendes aus: „Gegen das Gutachten werden Einwendungen vorgebracht. Der Beschwerdeführer schreibt, dass nicht alle Verkehrsmittel behindertengerecht seien und er beim Einsteigen über Stufen Probleme habe, da er sich beim Stiegen steigen mit den Händen hiaufziehen müsse. STELLUNGNAHME: Betreffend der Funktionen der unteren Extremitäten konnten keine höhergradigen Funktionseinschränkungen objektiviert werden. Die Hüftgelenke konnten bis 100°, beide Kniegelenke bis 110° gebeugt werden. Ein hochgradiges Kraftdefizit konnte ebenfalls nicht objektiviert werden. Das selbständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.“ Mit Bescheid vom 09.05.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 21.02.2022 abzuweisen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien nicht dazu geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 02.04.2022 und die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 06.05.2022 angeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.05.2022, eingelangt am 01.06.2022, fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass er nicht dazu in der Lage sei, längere Wegstrecken zurückzulegen. Er habe Schmerzen in der Lendenwirbelsäule ausstrahlend in die Beine. Weiters sei die Ordination seines Orthopäden 800 Meter von der nächstgelegenen Haltestelle entfernt. Auf Anraten seines Internisten solle er aufgrund einer erweiterten Aorta auch Belastung und Stress meiden. Der Beschwerde legte er weitere medizinische Unterlagen bei. Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten, nunmehr eines Facharztes für Orthopädie, ein, welches am 21.08.2022, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2022, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Vorgutachten: 04/2022 Gesamt GdB 40 v.H. 04 aus 2022, Gesamt GdB 40 v.H. Abnützungen der Wirbelsäule, Zustand nach Wirbelsäulenversteifungsoperation 40 Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenkes 20 Hypertonie fixer Rahmensatz 10 Hypertonie fixer Rahmensatz 10 , Zwischenanamnese: Seit keinen Unfällen und Operationen am Bewegungsapparat. Derzeitige Beschwerden: Schmerzen in der LWS mit Ausstrahlung in beide Beine. Nach 200 m Gehstrecke wird das linke Bein gefühllos. Nach 5 Minuten Pause wieder weiter gehen. Zunehmende Schmerzen auch in den Kniegelenken. Hauptsächlich die rechte Seite wird angegeben. Seit der ASK 2012 keine Besserung der Knieschmerzen. Letzte Punktion im rechten Knie vor 1 Jahr. Knorpelschutzspritzen beim Orthopäden. Eine KTEP wurde überlegt. Schmerzen auch in der Lenden-Becken-Hüftregion. Die im Befund angegebene schwere Coxarthrose ist nicht bekannt. Bildgebung oder Befunde werden nicht vorgelegt. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Letzte physikalische Therapie: Jänner 2022 Schmerzstillende Medikamente: Bei Bedarf, Name ist nicht erinnerlich. Weitere Medikamente: Bei der Untersuchung vorgelegte Medikamentenverschreibung Dr. XXXX : Weitere Medikamente: Bei der Untersuchung vorgelegte Medikamentenverschreibung Dr. römisch 40 : Allopurinol ½, Herzschutz ASS 1x1, Nomexor 5mg, Ramipril 5mg, Simvastatin 40mg. Allopurinol ½, Herzschutz ASS 1x1, Nomexor 5mg, Ramipril 5mg, Simvastatin 40mg. , Hilfsmittel: 2 Walkingstöcke. Elastischer Kniestrumpf, Lendstützbandage Lordoloc. Sozialanamnese: Pension. Haus, Schlafzimmer im 1. Stock. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 30.05.2022 Arztbrief Dr. XXXX 30.05.2022 Arztbrief Dr. römisch 40 Bei Herrn XXXX besteht ein Zustand nach Spondylodese L3-L5. In der Folge zeigt sich nun eine aktivierte Osteochondrose L1/2 mit konsekutiver Vertebrostenose (Spinalkanalenge). Der Patient klagt über belastungsabhängige Lumbalgie sowie Claudicatio spinalis mit Einschränkung der Wegstrecke auf maximal 500m. agravierend kommt eine schwere Varusgonarthrose rechts sowie eine schwere Coxarthrose bds. hinzu. Eine operative Behandlung wird zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gewünscht. Von orthopädischer Seite wird die Ausstellung eines Behindertenausweises für Herrn XXXX befürwortet. Bei Herrn römisch 40 besteht ein Zustand nach Spondylodese L3-L5. In der Folge zeigt sich nun eine aktivierte Osteochondrose L1/2 mit konsekutiver Vertebrostenose (Spinalkanalenge). Der Patient klagt über belastungsabhängige Lumbalgie sowie Claudicatio spinalis mit Einschränkung der Wegstrecke auf maximal 500m. agravierend kommt eine schwere Varusgonarthrose rechts sowie eine schwere Coxarthrose bds. hinzu. Eine operative Behandlung wird zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gewünscht. Von orthopädischer Seite wird die Ausstellung eines Behindertenausweises für Herrn römisch 40 befürwortet. 13.4.2021 XXXX , LWS und Funktionsaufnahmen: bei linkskonvexer Skoliose der oberen LWS, Z. n. PLIF L3-5 mit Diskusinterbonaten insitu, Wirbelkörper sind normal hoch, kein Hinweis auf segmentale Instabilität. Kniegelenk rechts: ausgeprägte Varusgonarthrose mit expansiver, glatt begrenzter seperierter Zyste am lateralen Interondcondyl, deutliche Femoropatellargelenksarthrose, massive Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes. 13.4.2021 römisch 40 , LWS und Funktionsaufnahmen: bei linkskonvexer Skoliose der oberen LWS, Z. n. PLIF L3-5 mit Diskusinterbonaten insitu, Wirbelkörper sind normal hoch, kein Hinweis auf segmentale Instabilität. Kniegelenk rechts: ausgeprägte Varusgonarthrose mit expansiver, glatt begrenzter seperierter Zyste am lateralen Interondcondyl, deutliche Femoropatellargelenksarthrose, massive Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes. 30.5.2022 Arztbrief Ord. Dr. XXXX : es besteht ein Z. n. Spondylodese L3-5 infolge aktivierte Osteochondrose L1/2 mit konsekutiver Vertebrostenose. Der Patient klagt über eine belastungsabhängige Claudicatio spinalis mit Einschränkung der Wegstrecke mit maximal 500m. Aggravierend kommt eine schwere Varusgonarthrose rechts sowie eine schwere Coxarthrose beidseits hinzu, eine operative Behandlung wird zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gewünscht, die Ausstellung eines Behindertenausweises wird befürwortet. 30.5.2022 Arztbrief Ord. Dr. römisch 40 : es besteht ein Z. n. Spondylodese L3-5 infolge aktivierte Osteochondrose L1/2 mit konsekutiver Vertebrostenose. Der Patient klagt über eine belastungsabhängige Claudicatio spinalis mit Einschränkung der Wegstrecke mit maximal 500m. Aggravierend kommt eine schwere Varusgonarthrose rechts sowie eine schwere Coxarthrose beidseits hinzu, eine operative Behandlung wird zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gewünscht, die Ausstellung eines Behindertenausweises wird befürwortet. 26.4.2022 MRT der LWS, XXXX : Steilstellung, postoperativer Zustand L3-5, Zeichen einer ausgeprägten aktivierten Osteochondrose L1/2 mit breitbasigem Prolaps, deutliche Spondylosis deformans und Intervertebralgelenksarthrose, kleine Protrusionen der übrigen Segmente. 26.4.2022 MRT der LWS, römisch 40 : Steilstellung, postoperativer Zustand L3-5, Zeichen einer ausgeprägten aktivierten Osteochondrose L1/2 mit breitbasigem Prolaps, deutliche Spondylosis deformans und Intervertebralgelenksarthrose, kleine Protrusionen der übrigen Segmente. MRT beider ISG: leichte SI-Arthrose beidseits. 17.5.2021 MRT LWS und ISG, XXXX : ausgeprägte hochgradige aktivierte Osteochondrose L1/2 mit progredient breitbasigem Prolaps mit absoluter Vertebrostenose und Neuroforamenstenose rechts. 17.5.2021 MRT LWS und ISG, römisch 40 : ausgeprägte hochgradige aktivierte Osteochondrose L1/2 mit progredient breitbasigem Prolaps mit absoluter Vertebrostenose und Neuroforamenstenose rechts. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt in Begleitung der Gattin, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. 2 Walkingstöcke. Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ Rechtshändig. Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet, Operationsnarbe rechtes Sprunggelenk Ernährungszustand: Gut Größe: 173,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule gesamt Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Krümmung normal, Streckhaltung LWS, keine Skoliose. seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, im Bereich der LWS abgeschwächte seitengleiche Muskulatur HWS S 35-0-10, R 50-0-50, F 20-0-20. BWS R 10-0-10, LWS FBA + 50 cm, Vorneigen und Aufrichten schmerzhaft Reklination 0, Seitneigen 10-0-10, R 10-0-10, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. Schober 10:13 SI Gelenke nicht druckschmerzhaft, Grob neurologisch: Hirnnerven frei. OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich, Ruhetremor im rechten Arm, Handbetont. UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich Keine Pyramiedenzeichen. Keine Pyramiedenzeichen. , Obere Extremität Allgemein: Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. Schulter bds: S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen. Ellbogen bds: S0-0-145, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S 70-0-70, Radial-, Ulnarabspreizung je 30 Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Spitz-, Oppositions- Zangen- Schlüsselgriff möglich. Spitz-, Oppositions- Zangen- Schlüsselgriff möglich. , Untere Extremität Allgemein Keine Beinlängendifferenz, Beinachse rechts o-beinig, links neutral, Gelenkkonturen der Kniegelenke und rechtes Sprunggelenk plump, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse rechts gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Hüfte bds: S 0-0-110, R 30-0-30, F 30-0-30, kein Kapselmuster. Knie rechts: S0-0-140, med. ++ aufklappbar, lat. stabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. Knie links: S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. SG bds: S 10-0-30, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, Spreizfuß Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung Gesamtmobilität – Gangbild: Mittelschrittig, langsam, Zehen-Fersenstand nicht möglich, Einbeinstand möglich, etwas unsicher Hocke möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, langsam Wendebewegungen langsam Status Psychicus: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Z. n. mehrsegmentaler Versteifungsoperation der Lendenwirbelsäule. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mehrsegmentale Versteifung und deutliche Anschlussabnützung bei Fehlen von radiologischen Defiziten. 02.01.02 40 2 Varusgonarthrose rechts. Fixer Richtsatz, berücksichtigt die Achsfehlstellung, die innenseitige Instabilität und die belastungsabhängigen Schmerzen. 02.05.20 30 3 Sprunggelenksabnützung rechts. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Gangbildstörung. 02.05.32 20 4 Hypertonie Fixer Richtsatz. 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Es besteht zwischen Leiden 1 und 2 sowie 3 eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung. Leiden 4 erhöht wegen Geringfügigkeit nicht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Es besteht durch die Abnützung im Knie eine Gangbildstörung. Eine, wie im Befund von Dr. XXXX angegeben, schwere Hüftgelenksabnützung konnte nicht belegt werden. Eine, wie im Befund von Dr. römisch 40 angegeben, schwere Hüftgelenksabnützung konnte nicht belegt werden. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Knieabnützung ist neu aufgenommen. Bei den anerkannten Leiden keine Änderung. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Es ergibt eine Änderung durch Berücksichtigung des Knieleidens.  Dauerzustand  Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte   Ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar, da die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke von 300-500m bei ausreichenden Bewegungsumfang der großen Gelenke zumutbar ist. Die Überwindung von Niveauunterschieden ist möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein   Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 10 v.H. Begründung: Hypertonie“ Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in der Folge am 26.08.2022 einen Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ aus. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in der Folge am 26.08.2022 einen Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ aus. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit Schreiben vom 30.08.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs im gesondert geführten Verfahren betreffend die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ in den Behindertenpass das eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.08.

  1. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Eingabe vom 13.09.2022 brachte der Beschwerdeführer unter Anführung der Verfahrenszahl des Bescheides vom 26.08.2022 ein als „Beschwerde“ bezeichnetes Schreiben ein, in dem er sich ausschließlich gegen die Nicht-Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er aufgrund der Rückenoperation und einer Hüftgelenksabnützung stark gehbehindert sei. Nach einer Wegstrecke von 100 Metern müsse er rasten, da die Sturzgefahr groß sei. Das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm nicht möglich, da diese nicht immer barrierefrei seien. Für seine Arztbesuche und Therapien sei er auf seinen PKW angewiesen. Dem Schreiben legte er einen Befund einer Beckenübersicht vom 17.05.2021 bei. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers und des neu vorgelegten Befundes ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten Facharzt für Orthopädie um eine Stellungnahme. In der ergänzenden Stellungnahme vom 06.10.2022 führt dieser Folgendes aus: „Befundvorlage – Nachreichung: 17.5.2021 BÜ, RÖ XXXX : mäßiggradige bilaterale Coxarthrosen vom lateralen Typ. Ausgedehnte Weichteilossifikationen mit ansatznahen Verlauf des Musculus iliopsoas rechts.17.5.2021 BÜ, RÖ römisch 40 : mäßiggradige bilaterale Coxarthrosen vom lateralen Typ. Ausgedehnte Weichteilossifikationen mit ansatznahen Verlauf des Musculus iliopsoas rechts., Stellungnahme: Bildgebend sind mäßige Hüftgelenksabnützungen dokumentiert. Eine schwere Abnützung kann nicht belegt werden. In Zusammenschau mit der Beurteilung vom 21.8.2022 ergibt sich keine Änderung der Beurteilung.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.10.2022 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die im Rahmen des gewährten Parteiengehörs erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung der Einschätzung zu bewirken. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten vom 21.08.2022 sowie die ergänzende medizinische Stellungnahme vom 06.10.2022 übermittelt. Gegen diesen Bescheid vom 20.10.2022 erhob der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass er an erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten leide. Sein Zustand verschlechtere sich permanent und er könne nur mehr kurze Strecken mit mehrmaligen Pausen und mit Unterstützung von Gehstöcken bewältigen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm daher nicht möglich, er sei auf seinen PKW angewiesen. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2022 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 21.02.2022 beim Sozialministeriumservice Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/Die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).Der Beschwerdeführer stellte am 21.02.2022 beim Sozialministeriumservice Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/Die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Am 26.08.2022 stellte das Sozialministeriumservice dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ aus. Hingegen wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/Die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ in den Behindertenpass mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2022 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob lediglich gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhaften Funktionseinschränkungen vor:

  1. Zustand nach mehrsegmentaler Versteifungsoperation der Lendenwirbelsäule
  2. Varusgonarthrose rechts
  3. Sprunggelenksabnützung rechts
  4. Hypertonie Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Der Beschwerdeführer leidet an einem Zustand nach mehrsegmentaler Versteifungsoperation der Lendenwirbelsäule mit deutlichen Anschlussabnützungen, an einer Varusgonarthrose rechts mit einer innenseitigen Instabilität und belastungsabhängigen Schmerzen sowie an einer Sprunggelenksabnützung rechts mit einer Gangbildstörung. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist jedoch trotz der vorliegenden Beeinträchtigungen – allenfalls unter Verwendung einfacher Gehhilfen – zumutbar und möglich. Der Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremitäten ist ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden. Ein sicheres Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist daher möglich. Die Kraft und Beweglichkeit in den oberen Extremitäten ist ausreichend, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Sämtliche Greiffunktionen sind erhalten, der Faustschluss ist seitengleich komplett möglich. Beim Beschwerdeführer liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Beim Beschwerdeführer besteht auch keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Antragstellung, die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Abweisung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/Die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ in den Behindertenpass sowie die gegenständlich erhobene Beschwerde basieren auf dem Akteninhalt. In Bezug auf den Beschwerdegegenstand wird überdies auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde veranlassten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.08.2022 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 06.10.2022), welches in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben wurde. Das aktuell eingeholte medizinische Sachverständigengutachten bestätigt im Ergebnis auch die Beurteilungen im Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.04.2022 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 06.05.2022). Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Orthopädie geht in seinem Gutachten nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2022 auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilung des orthopädischen Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind vor dem Hintergrund des erhobenen Befundes zum klinischen Status betreffend den Bewegungs- und Stützapparat nachvollziehbar und schlüssig. Der aktuell beigezogene orthopädische Sachverständige konnte – wie auch der zuvor beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin – im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei ihm festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend den Bewegungsapparat auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer leidet an einem Zustand nach mehrsegmentaler Versteifungsoperation der Lendenwirbelsäule mit deutlichen Anschlussabnützungen aber ohne radikuläres Defizit, an einer Varusgonarthrose rechts mit einer innenseitigen Instabilität und belastungsabhängigen Schmerzen sowie an einer Sprunggelenksabnützung rechts mit einer Gangbildstörung. Das Gangbild ist mittelschrittig und langsam, jedoch insgesamt nicht wesentlich eingeschränkt. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten ist daher zumutbar und möglich. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel ist bei ausreichendem Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren Extremitäten möglich. Die oberen Extremitäten des Beschwerdeführers sind unauffällig und es besteht keine maßgebliche Bewegungseinschränkung, der Faustschluss ist beidseits möglich und die Greiffunktionen sind erhalten. Der Beschwerdeführer kann daher Haltegriffe erreichen und sich zum Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel und während der Fahrt festhalten. Insoweit nun der Beschwerdeführer im Verfahren vorbringt, aufgrund der Rückenoperation und einer Hüftgelenksabnützung an erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten zu leiden, und hierzu ausführt, dass er nur mehr kurze Strecken mit mehrmaligen Pausen und mit Unterstützung von Gehstöcken bewältigen könne, er an Lähmungserscheinungen in den Beinen leide und ihm ein Treppensteigen aufgrund fehlender Kraft in den Beinen nicht möglich sei, so ist festzuhalten, dass das Vorliegen einer derart maßgeblichen Funktionseinschränkung im Bereich der unteren Extremitäten weder anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Fachstatus noch unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Befunde ausreichend nachvollziehbar ist. So zeigte der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 22.07.2022 zwar ein mittelschrittiges und langsames Gangbild, die vorliegende Gangbildbeeinträchtigung erreicht jedoch kein Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten oder das Überwinden von Niveauunterschieden unzumutbar erscheinen lassen würde; insbesondere sind dem erhobenen Fachstatus weder Hinweise für das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung des Gangbildes bzw. der Gesamtmobilität noch für das Vorliegen einer maßgeblichen Gangunsicherheit oder eines hochgradigen Kraftdefizites im Bereich der unteren Extremitäten zu entnehmen. Auch ein maßgebliches neurologisches Defizit war nicht objektivierbar. Zwar ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten vom 21.08.2022, dass der Beschwerdeführer zur Fortbewegung zwei Walkingstöcke zur Hilfe nimmt, diese stellen jedoch eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar und erschweren die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht im unzumutbaren Maße. Aber auch die vom Beschwerdeführer eingewendeten Funktionseinschränkungen im Bereich der Hüftgelenke konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar beeinträchtigen würde. So konnten trotz der radiologisch belegten mäßiggradigen Coxarthrosen keine erheblichen Einschränkungen des Bewegungsumfanges der Hüftgelenke objektiviert werden.Insoweit nun der Beschwerdeführer im Verfahren vorbringt, aufgrund der Rückenoperation und einer Hüftgelenksabnützung an erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten zu leiden, und hierzu ausführt, dass er nur mehr kurze Strecken mit mehrmaligen Pausen und mit Unterstützung von Gehstöcken bewältigen könne, er an Lähmungserscheinungen in den Beinen leide und ihm ein Treppensteigen aufgrund fehlender Kraft in den Beinen nicht möglich sei, so ist festzuhalten, dass das Vorliegen einer derart maßgeblichen Funktionseinschränkung im Bereich der unteren Extremitäten weder anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Fachstatus noch unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Befunde ausreichend nachvollziehbar ist. So zeigte der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 22.07.2022 zwar ein mittelschrittiges und langsames Gangbild, die vorliegende Gangbildbeeinträchtigung erreicht jedoch kein Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten oder das Überwinden von Niveauunterschieden unzumutbar erscheinen lassen würde; insbesondere sind dem erhobenen Fachstatus weder Hinweise für das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung des Gangbildes bzw. der Gesamtmobilität noch für das Vorliegen einer maßgeblichen Gangunsicherheit oder eines hochgradigen Kraftdefizites im Bereich der unteren Extremitäten zu entnehmen. Auch ein maßgebliches neurologisches Defizit war nicht objektivierbar. Zwar ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten vom 21.08.2022, dass der Beschwerdeführer zur Fortbewegung zwei Walkingstöcke zur Hilfe nimmt, diese stellen jedoch eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar und erschweren die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht im unzumutbaren Maße. Aber auch die vom Beschwerdeführer eingewendeten Funktionseinschränkungen im Bereich der Hüftgelenke konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar beeinträchtigen würde. So konnten trotz der radiologisch belegten mäßiggradigen Coxarthrosen keine erheblichen Einschränkungen des Bewegungsumfanges der Hüftgelenke objektiviert werden. Schließlich spricht auch der von Seiten des Beschwerdeführers vorgelegte orthopädische Arztbrief vom 30.05.2022 – darin wird eine maximale Gehstrecke von 500 Metern angeführt – dafür, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern möglich. Abweichende, dem Gutachtensergebnis widersprechende Befunde wurden im Rahmen des gesamten Verfahrens nicht in Vorlage gebracht. Auch eine zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde belegt. Die – nicht ausreichend substantiierten – Einwendungen des Beschwerdeführers waren sohin nicht dazu geeignet, die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen zu entkräften. Soweit der Beschwerdeführer aber noch ausführt, dass die Ordination seines Orthopäden 800 Meter von der nächstgelegenen Haltestelle entfernt sei, wird auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, an einer Einschränkung seiner körperlichen Belastbarkeit oder seiner psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. In Bezug auf den vorgelegten internistischen Befund vom 15.11.2021, in dem die Diagnosen thorakales Aortenaneurysma, Adipositas, CPAP-pflichtiges Schlafapnoesyndrom und Hypertonie angeführt werden, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass bezüglich der genannten Diagnosen keine weiteren Behandlungsdokumentationen vorliegen und diese sohin auch nicht in einem Ausmaß festgestellt werden können, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließe. Überdies wird im vorliegenden Befund aber anamnestisch angeführt, dass der Beschwerdeführer an keinen subjektiven Beschwerden leide. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Insbesondere setzte sich der seitens der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Orthopädie in seinem Gutachten vom 21.08.2022 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 06.10.2022 mit sämtlichen vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander und kam nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass diese zu keiner Änderung der Beurteilung führen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachtens vom 21.08.2022 samt ergänzender Stellungnahme vom 06.10.
  6. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A) Vorab sei in Bezug auf den Beschwerdegegenstand lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 31.10.2022 ihrem Inhalt nach lediglich gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wendet, nicht jedoch gegen die mit demselben Bescheid ergangene Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist OrthesenträgerIn“ in den Behindertenpass. Überdies ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer gegen den im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens

§ 45Abs.

2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2022 kein weiteres Rechtsmittel erhob. Zwar führte der Beschwerdeführer in seiner als „Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom 13.09.2022 die Verfahrenszahl des Bescheides vom 26.08.2022 an, dem Inhalt der Eingabe nach wendet sich der Beschwerdeführer damit aber eindeutig lediglich gegen die Nicht-Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, über die die belangte Behörde jedoch in einem gesondert geführten Verfahren erst mit Bescheid vom 20.10.2022 abgesprochen hat, nicht jedoch gegen den ausgestellten Behindertenpass, der in seinem normativen Gehalt über die gegenständlich beantragte Zusatzeintragung hinausgeht. Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.Vorab sei in Bezug auf den Beschwerdegegenstand lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 31.10.2022 ihrem Inhalt nach lediglich gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wendet, nicht jedoch gegen die mit demselben Bescheid ergangene Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist OrthesenträgerIn“ in den Behindertenpass. Überdies ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer gegen den im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens

Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2022 kein weiteres Rechtsmittel erhob. Zwar führte der Beschwerdeführer in seiner als „Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom 13.09.2022 die Verfahrenszahl des Bescheides vom 26.08.2022 an, dem Inhalt der Eingabe nach wendet sich der Beschwerdeführer damit aber eindeutig lediglich gegen die Nicht-Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, über die die belangte Behörde jedoch in einem gesondert geführten Verfahren erst mit Bescheid vom 20.10.2022 abgesprochen hat, nicht jedoch gegen den ausgestellten Behindertenpass, der in seinem normativen Gehalt über die gegenständlich beantragte Zusatzeintragung hinausgeht. Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.

§ 42Abs.

1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

§ 45Abs.

1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. ...
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. ... ,
  2. …,
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. […] Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  5. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). In diesem Zusammenhang geht das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Entfernung der Ordination seines Orthopäden zur nächstgelegenen Haltestelle ins Leere.Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). In diesem Zusammenhang geht das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Entfernung der Ordination seines Orthopäden zur nächstgelegenen Haltestelle ins Leere. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 21.08.2022 (samt ergänzender Stellungnahme vom 06.10.2022) nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 21.08.2022 (samt ergänzender Stellungnahme vom 06.10.2022) nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W135.2261987.1.00

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