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W135 2263866-1

Obsah (11)Art. 133§ 29b§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 45§ 46§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlW135 2263866-1 Spruch, W135 2263866-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 04.04.2022 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde. Mit dem gegenständlichen Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Die Beschwerdeführerin stellte am 04.04.2022 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde. Mit dem gegenständlichen Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches am 31.05.2022, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.05.2022, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: 2020-10-29 Entfernung Morton Neurinom interdigital III/IV links 2021-11-09 Abtragung Haglundexostose rechts Verdacht auf CRPS bei Z.n. Haglundexostosenabtragung Derzeitige Beschwerden: „Beschwerden habe ich im rechten Fuß, der rechte Fuß ist rückseitig geschwollen, kann kaum auftreten, Schmerzen und Schwellung auch im linken Vorfußes. Ich werde von Freunden überallhin gebracht, kann nicht weit gehen, wenn ich keinen Garten hätte, könnte ich überhaupt nicht hinausgehen.“ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Thyrex, Cal D Vit Tramal, Ibuprofen, Oleovit D3, Vimovo, Candesartan, Mg, DMSO Salbe Allergie: Biene Nikotin: 10 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Sozialanamnese: Ledig, 3 Kinder, lebt allein in Einfamilienhaus Berufsanamnese: Pensionist, Verkäuferin bis vor 1,5 Jahren Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX 2022-03-28 (V.a. CRPS Z.n. Haglundexostosenabtragung mittels Speedbridge rechts manifeste Osteoporose Zuweisung zur physikalischen Therapie. Entzündungsbehandlung. Rezept für Vimovo u. Tramal-Tropfen wird ausgestellt. Status Es zeigt sich noch eine Schwellung mit einem ausgeprägten Druckschmerzen im Bereich des rechten Achillssehnenansatzes. Die Haut des rechten Fußes etwas livide verfärbt, dies allerdings im Seitenvergleich idem. Die Beweglichkeit im OSG in S 5-0-35°. Die Narbe bland. Sens. u. DB o.BI Empfehlenswert wäre ein eine gewisse Selbstständigkeit der temporärer Behindertenausweis, um Patientin zu ermöglichen bei deutlich reduzierter Gehstrecke.) römisch 40 2022-03-28 (römisch fünf.a. CRPS Z.n. Haglundexostosenabtragung mittels Speedbridge rechts manifeste Osteoporose Zuweisung zur physikalischen Therapie. Entzündungsbehandlung. Rezept für Vimovo u. Tramal-Tropfen wird ausgestellt. Status Es zeigt sich noch eine Schwellung mit einem ausgeprägten Druckschmerzen im Bereich des rechten Achillssehnenansatzes. Die Haut des rechten Fußes etwas livide verfärbt, dies allerdings im Seitenvergleich idem. Die Beweglichkeit im OSG in S 5-0-35°. Die Narbe bland. Sens. u. DB o.BI Empfehlenswert wäre ein eine gewisse Selbstständigkeit der temporärer Behindertenausweis, um Patientin zu ermöglichen bei deutlich reduzierter Gehstrecke.) , XXXX 2021-11-11 (Haglundexostose re rechts, Hypertonie Durchgeführte Maßnahmen Operation: 2021-11-09 Abtragung der Haglundexostose rechts OP nach Speedbridge rechts, postoperativ US-Spaltgips in leichter Spitzfußstellung bis Nahtentfernung, danach Walker Stiefel für weitere 4 Wochen, zunächst mit 3 Fersenkeilen mit schrittweiser Reduktion) römisch 40 2021-11-11 (Haglundexostose re rechts, Hypertonie Durchgeführte Maßnahmen Operation: 2021-11-09 Abtragung der Haglundexostose rechts OP nach Speedbridge rechts, postoperativ US-Spaltgips in leichter Spitzfußstellung bis Nahtentfernung, danach Walker Stiefel für weitere 4 Wochen, zunächst mit 3 Fersenkeilen mit schrittweiser Reduktion) , XXXX 2021-10-20 (Kalkaneussporn Hypertonie) römisch 40 2021-10-20 (Kalkaneussporn Hypertonie) , XXXX 2020-10-30 (Morton links, G57.6 Neurinom interdig. III/IV links Z.n.Morton-Exstirpation 3/4 rechts 06/20 Z.n. Strumektomie Durchgeführte Maßnahmen Operation: 2020-10-29 Entfernung des Morton Neurinoms interdig. III/IV links) römisch 40 2020-10-30 (Morton links, G57.6 Neurinom interdig. III/IV links Z.n.Morton-Exstirpation 3/4 rechts 06/20 Z.n. Strumektomie Durchgeführte Maßnahmen Operation: 2020-10-29 Entfernung des Morton Neurinoms interdig. III/IV links) Nachgereichter Befund: Bericht Ambulanz XXXX 16.5.2022 (Verlaufskontrolle, noch deutlich Beschwerden im Bereich der Achillessehne rechts und im Bereich des Vorfußes, lokal etwas Rötung, beide Füße deutlich kühler, Gehstrecke laut Patientin massiv eingeschränkt, somit Status idem zur Voruntersuchung. Status: Schwellung mit ausgeprägtem Druckschmerz im Bereich des rechten Achillessehnenansatzes, Haut etwas livide verfärbt im rechten Fuß, seitengleich. Beweglichkeit oberes Sprunggelenk 5/0/35, Narbe bland, Sensibilität und Durchblutung unauffällig. DMSO Salbe. Bericht Ambulanz römisch 40 16.5.2022 (Verlaufskontrolle, noch deutlich Beschwerden im Bereich der Achillessehne rechts und im Bereich des Vorfußes, lokal etwas Rötung, beide Füße deutlich kühler, Gehstrecke laut Patientin massiv eingeschränkt, somit Status idem zur Voruntersuchung. Status: Schwellung mit ausgeprägtem Druckschmerz im Bereich des rechten Achillessehnenansatzes, Haut etwas livide verfärbt im rechten Fuß, seitengleich. Beweglichkeit oberes Sprunggelenk 5/0/35, Narbe bland, Sensibilität und Durchblutung unauffällig. DMSO Salbe. Empfehlenswert wäre ein temporärer Behindertenausweis, um eine gewisse Selbstständigkeit der Patienten zu ermöglichen bei deutlich reduzierter Gehstrecke.) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 61 Jahre Ernährungszustand: gut Größe: 170,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. , Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits nicht durchgeführt. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Hocken ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Fuß rechts: geringgradige Umfangsvermehrung im Ansatzbereich der Achillessehne, Narbe nach Operation, Kontur unregelmäßig, deutlich Druckschmerz und Berührungsschmerzen im Ansatzbereich der Achillessehne und im gesamten Rückfußbereich, Beschwielung unauffällig. Narben im Bereich des rechten Vorfußes

  1. Strahl streckseitig, Quergewölbe abgeflacht. Fuß links: Narbe im Bereich des Vorfußes
  2. Strahl streckseitig, keine Schwellung, Quergewölbe abgeflacht. Fußform beidseits erhalten. Haut unauffällig, Zehen kühler, Rückfuß rechts geringgradig überwärmt, Turgor und Behaarung unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie frei, Sprunggelenke: OSG beidseits 10/0/35, USG nicht eingeschränkt, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. , Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild barfuß ist geringgradig rechts hinkend mit gehemmtem Abrollen, mit Schuhen diskret rechts hinkend, Schrittlänge nicht verkürzt, Spurbreite physiologisch. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Korrekturoperationen im Bereich beider Füße, Verdacht auf chronisches Schmerzsyndrom rechts Unterer Rahmensatz, da anhaltende Beschwerden mit geringgradiger Gangbildbeeinträchtigung. 02.05.36 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. […]  Dauerzustand  Nachuntersuchung - […]
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keines der anerkannten Leiden behindert das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m, Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel, siehe annähernd unauffälliges Gangbild und ausreichende Kraft und Beweglichkeit der unteren und oberen Extremitäten.
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […]“ Mit Schreiben vom 31.05.2022 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 19.06.2022, eingelangt am 21.06.2022, gab die Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ab. Darin führte sie aus, dass die Gutachterin im Rahmen der Untersuchung unfreundlich gewesen sei und sie nicht bezüglich der Bewältigung ihres Alltages befragt habe. Zwar könne sie sich bewegen, aber nur sehr kurze Strecken zurücklegen, was ebenfalls mit starken Schmerzen verbunden sei. Sie habe durchgehend Schmerzen und sei auf das Auto angewiesen. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin und der neu vorgelegten Befunde ersuchte die belangte Behörde die bereits befasste Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin um eine Stellungnahme. In der ergänzenden Stellungnahme vom 06.08.2022 führt diese Folgendes aus: „Es wird Beschwerde gegen das Ergebnis der Begutachtung vom 30.05.2022 erhoben, sie habe ständig Schmerzen, können nur kurze Strecken gehen und sei auf das Auto angewiesen. Es werden weitere Befunde vorgelegt. Vorgelegte Befunde: MRT des rechten Sprunggelenkes 09.06.2022 (Deutliches Knochenmarksödem im Tuber calcanei das gesamte Refixierungsareal der Achillessehne und das Corpus calcanei betreffend. Deutliches Ödem auch im präachillären Fettgewebe und im umgebenden Fettgewebe der Ferse und des Innen- und Außenknöchelbereiches und deutliche Auftreibung der Achillessehne auf einen sagittalen Durchmesser von bis zu 16 mm mit hyperintensen Signalalterationen im Verlauf bis an den Muskelsehnenübergang reichend. Multiple Suszeptibilitätsartefakte im perikalkanearen Weichteilgewebe, in erster Linie Metallabriebartefakten entsprechend.) XXXX 2022-06-13 (Knochenmarksödem Calcaneus rechts Z.n. Haglundexostosenabtragung mittels Speedbridge rechts manifeste Osteoporose Status Es zeigt sich noch eine Schwellung mit einem ausgeprägten Druckschmerz im Bereich des rechten Achillessehnenansatzes. Die Haut des rechten Fußes etwas livide verfärbt, dies allerdings im Seitenvergleich idem. Die Beweglichkeit im OSG in 5-5-0-35°. Die Narbe bland. Sensibilität und Durchblutung o.B. Procedere Mit der Patientin wird über die operativen u. konservativen Therapiemöglichkeiten gesprochen. Es wird entschieden, eine dreitägige llomedin-lnfusionstherapie mit anschließender Aircast-WalkerAnlage für 4 Wochen mit 3 Keilen unter Vollbelastung vereinbart. Ein entsprechender Einweisungsschein wird ausgestellt) römisch 40 2022-06-13 (Knochenmarksödem Calcaneus rechts Z.n. Haglundexostosenabtragung mittels Speedbridge rechts manifeste Osteoporose Status Es zeigt sich noch eine Schwellung mit einem ausgeprägten Druckschmerz im Bereich des rechten Achillessehnenansatzes. Die Haut des rechten Fußes etwas livide verfärbt, dies allerdings im Seitenvergleich idem. Die Beweglichkeit im OSG in 5-5-0-35°. Die Narbe bland. Sensibilität und Durchblutung o.B. Procedere Mit der Patientin wird über die operativen u. konservativen Therapiemöglichkeiten gesprochen. Es wird entschieden, eine dreitägige llomedin-lnfusionstherapie mit anschließender Aircast-WalkerAnlage für 4 Wochen mit 3 Keilen unter Vollbelastung vereinbart. Ein entsprechender Einweisungsschein wird ausgestellt) Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Untersuchung wurden sämtliche Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft. Insbesondere wurden die Veränderungen im Bereich des rechten Rückfußes in ausreichendem Maß beachtet. Die nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.08.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 04.04.2022 abzuweisen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige ärztliche Überprüfung durchgeführt worden, die jedoch keine Änderung der Sachlage ergeben habe. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 31.05.2022 und die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 06.08.2022 angeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.09.2022, eingelangt am 05.09.2022, fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass der festgestellte Grad der Behinderung von 30 v.H. lediglich die Funktionseinschränkungen des rechten Fußes betreffe. Jedoch habe sie bei jedem Schritt große Schmerzen. Der Beschwerde wurden weitere medizinische Unterlagen beigelegt. Aufgrund der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen ersuchte die belangte Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens die bereits befasste Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin erneut um eine Stellungnahme. Im Sachverständigengutachten vom 14.11.2022, basierend auf der Aktenlage, führt diese Folgendes aus: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Letzte Begutachtung am 30.05.2022: 1 Zustand nach Korrekturoperationen im Bereich beider Füße, Verdacht auf chronisches Schmerzsyndrom rechts 30% Gesamtgrad der Behinderung 30% Gesamtgrad der Behinderung 30% , Zwischenanamnese seit 05/2022: keine Operation, kein stationärer Aufenthalt dokumentiert keine Operation, kein stationärer Aufenthalt dokumentiert , Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 30.05.2022 und der Stellungnahme 06.08.2022 nicht einverstanden und bringt vor, dass mit 30% nur der rechte Fuß betroffen sei und jeder Schritt mit großen Schmerzen verbunden sei. Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 30.05.2022 und der Stellungnahme 06.08.2022 nicht einverstanden und bringt vor, dass mit 30% nur der rechte Fuß betroffen sei und jeder Schritt mit großen Schmerzen verbunden sei. , Vorgelegte Befunde: XXXX 2022-07-06 (KMÖ Calcaneus re. nach Speedbridge römisch 40 2022-07-06 (KMÖ Calcaneus re. nach Speedbridge Ilomedininfusionsserie Schmerzorientierte Vollbelastung erlaubt, bei Bedarf Verwendung 2er UA- Stützkrücken für 4 Wochen. Die Patientin wurde am 04.07.2022 wegen Schmerzen im Bereich Achillessehne rechts aber auch im Bereich des Vorfußes stationär zur llomedin-lnfusionsserie über 3 Tage aufgenommen.) Die Patientin wurde am 04.07.2022 wegen Schmerzen im Bereich Achillessehne rechts aber auch im Bereich des Vorfußes stationär zur llomedin-lnfusionsserie über 3 Tage aufgenommen.) , XXXX 2022-08-04 (Kommt nach Speed-Bridge-Operation November/21 mit einem fortbestehenden Knochenmarksödem im Bereich des Calcaneus in die Fußambulanz. llomedintherapie vor 4 Wochen durchgeführt. Seither kaum Besserungstendenz. Die Patientin mit schmerzadaptierter Vollbelastung mit einer Unterarmgehstütze zu Hause mobil. Nicht möglich den Alltag ohne Hilfe zu bewältigen aufgrund der starken Schmerzsituation, als auch der deutlich reduzierten Mobilität. Längere Strecken größer 50 Meter können kaum ohne Pause zurückgelegt werden. römisch 40 2022-08-04 (Kommt nach Speed-Bridge-Operation November/21 mit einem fortbestehenden Knochenmarksödem im Bereich des Calcaneus in die Fußambulanz. llomedintherapie vor 4 Wochen durchgeführt. Seither kaum Besserungstendenz. Die Patientin mit schmerzadaptierter Vollbelastung mit einer Unterarmgehstütze zu Hause mobil. Nicht möglich den Alltag ohne Hilfe zu bewältigen aufgrund der starken Schmerzsituation, als auch der deutlich reduzierten Mobilität. Längere Strecken größer 50 Meter können kaum ohne Pause zurückgelegt werden. Procedere: Von unserer komplette Entlastung für 4 Wochen empfehlenswert, schmerzmedikamentöse Therapie mit Naproxen, wie bereits verordnet als auch Novalgin-Tropfen 3 x 30, als auch Fortführung der lokalen Anwendung der DMSO-Salbe Ein Rezept wird hierfür ausgehändigt. Aufgrund der deutlich herabgesetzten Selbstständigkeit im Haushalt als auch Hilfebedürftigkeit der Patientin bitten wir um ein Invaliditätsbescheinigung. Diese von Seiten der Pat. bereits einmal beantragt, allerdings abgelehnt. Von unserer Seite aufgrund der starken Schmerzsituation, als auch des prolongierten Krankheitsverlaufes hingehend dessen befürwortet. Ein Kontroll-MRT ist frühestens nach 8 Wochen zu empfehlen. Hierfür wird eine MRT-Überweisung mitgegeben.) Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Thyrex, Cal D Vit, Tramal, Ibuprofen, Oleovit D3, Vimovo, Candesartan, Mg, DMSO Salbe Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Korrekturoperationen im Bereich beider Füße, Verdacht auf chronisches Schmerzsyndrom rechts Unterer Rahmensatz, da anhaltende Beschwerden mit geringgradiger Gangbildbeeinträchtigung 02.05.36 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. […] Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung Die nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird. Insbesondere ist keine länger als 6 Monate andauernde Entlastung erforderlich. […]  Dauerzustand  Nachuntersuchung - […]
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keines der anerkannten Leiden behindert das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m, Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild.
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […]“ Mit Schreiben vom 14.11.2022 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Da das beabsichtigte Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht fristgerecht abgeschlossen werden könnte, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 07.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Eingabe vom selben Tag reichte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 06.12.2022, eingelangt am 07.12.2022, samt beiliegendem Ambulanzbrief eines näher genannten Spitals vom 24.11.2022 nach, welches bei dieser nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingelangt war. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass jeder Schritt extrem schmerzhaft sei und sie sich im Jänner wieder einer Fußoperation unterziehen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 04.04.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde.Die Beschwerdeführerin stellte am 04.04.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin liegt aktuell als einschätzungsrelevante Funktionseinschränkung ein Zustand nach Korrekturoperationen im Bereich beider Füße bei Verdacht auf ein chronisches Schmerzsyndrom rechts vor, welcher mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzen ist. Der Grad der Behinderung beträgt somit 30 v.H.

  1. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkung und dem Grad der Behinderung basieren auf den im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.05.2022 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 06.08.2022) und vom 14.11.2022, welche in den entscheidungswesentlichen Teilen im Verfahrensgang wiedergegeben wurden. Darin wurde unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Funktionseinschränkung ordnungsgemäß eingeschätzt und dabei stimmt die von der Sachverständigen gewählte Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung und der gewählte Rahmensatz mit den diesbezüglichen Kriterien überein. Die Gutachten basieren auf einer am 30.05.2022 durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und sind in die Beurteilung der Sachverständigen sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die beigezogene Gutachterin ordnete das festgestellte Leiden „Zustand nach Korrekturoperationen im Bereich beider Füße, Verdacht auf chronisches Schmerzsyndrom rechts“ korrekt dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.36 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Untere Extremitäten – Fußdeformitäten nicht kompensiert – Beidseitig mit Funktionseinschränkungen geringen bis mittleren Grades) mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. zu. Die Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes zutreffend mit anhaltenden Beschwerden bei geringgradiger Gangbildbeeinträchtigung. So konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.05.2022 im Bereich des rechten Fußes eine geringgradige Umfangsvermehrung im Ansatzbereich der Achillessehne bei deutlichem Druckschmerz und Berührungsschmerz im Ansatzbereich der Achillessehne und im gesamten Rückfüßbereich festgestellt werden. Doch zeigte sich das Gangbild barfuß nur geringgradig rechts hinkend mit gehemmtem Abrollen, in Schuhen zeigte sich weiters lediglich ein diskret rechts hinkendes Gangbild. Die Schrittlänge war nicht verkürzt, die Spurbreite physiologisch und die Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Auch sämtliche Gelenke der unteren Extremitäten stellten sich – abgesehen von einer geringgradigen Beweglichkeitseinschränkung im Bereich der oberen Sprunggelenke beidseits – seitengleich frei beweglich dar. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber ausführt, dass der festgestellte Grad der Behinderung von 30 v.H. lediglich den rechten Fuß betreffe, sie aber bei jedem Schritt große Schmerzen habe, so ist festzuhalten, dass unter der gegenständlich vorgenommenen Einstufung unter die mit „Fußdeformitäten nicht kompensiert – Beidseitig mit Funktionseinschränkungen geringen bis mittleren Grades“ bezeichnete Positionsnummer 02.05.36 auch die Korrekturoperationen im Bereich des linken Fußes umfasst sind. Eine aus den Korrekturoperationen resultierende maßgebliche Funktionseinschränkung im Bereich des linken Fußes konnte jedoch weder im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin festgestellt werden („Fuß links: Narbe im Bereich des Vorfußes
  2. Strahl streckseitig, keine Schwellung, Quergewölbe abgeflacht.“), noch ist eine solche durch die vorliegenden Befunde belegt. Überdies sind auch die seitens der Beschwerdeführerin eingewendeten starken Schmerzen mit einer deutlichen Herabsetzung der Gehstrecke anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Fachstatus mit einer lediglich geringgradigen Gangbildbeeinträchtigung nicht ausreichend objektivierbar. Soweit in diesem Zusammenhang etwa im Ambulanzbrief eines näher genannten Spitals vom 04.08.2022 – offenkundig anamnestisch – eine deutliche Einschränkung im Alltag und der Mobilität beschrieben wird, ist weiters anzumerken, dass diese Angaben mangels eines im vorliegenden Ambulanzbrief erhobenen Fachstatus nicht ausreichend nachvollziehbar sind. Aus den eingeholten Gutachten bzw. dem gesamten Verwaltungsakt ergeben sich schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beschwerdeführerin keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Dies wird im Übrigen auch mit den unsubstantiierten Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach die beigezogene Gutachterin unfreundlich gewesen sei und sie nicht bezüglich der Bewältigung des Alltages befragt worden sei, nicht ausreichend dargetan. Schließlich setzte sich auch die beigezogene Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 06.08.2022 und in ihrem Aktengutachten vom 14.11.2022 mit den seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren erhobenen Einwendungen und den nachgereichten Befunden auseinander und kam nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die nachgereichten Befunde keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten. Maßgeblich für die Einstufung der Leiden seien objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Untersuchung seien sämtliche Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung eingestuft worden. Insbesondere seien auch die Veränderungen im Bereich des rechten Rückfußes im ausreichenden Maße beachtet worden. Eine länger als sechs Monate andauernde Entlastung sei nicht erforderlich. Darüber hinaus ist auch der mit Eingabe vom 07.12.2022 nachgereichte Ambulanzbrief eines näher genannten Spitals vom 24.11.2022 nicht dazu geeignet, eine zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Verschlechterung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Im vorliegenden Ambulanzbrief werden zwar anamnestisch anhaltende Schmerzen im rechten Fersenbein beschrieben, weshalb im Jänner 2023 eine Operation angedacht ist. Jedoch ist das Ausmaß der angegebenen Beschwerden mangels Statuserhebung nicht objektivierbar und ist der vorliegende Ambulanzbrief sohin auch nicht dazu geeignet, die eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden medizinischen Sachverständigengutachten zu entkräften. In Bezug auf die bevorstehende Operation ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass eine Operation per se noch nicht für eine maßgebliche Verschlechterung eines Leidenszustandes spricht, zumal das Ziel einer Operation naturgemäß in erster Linie die Behebung oder zumindest die Besserung eines bestehenden Leidenszustandes ist. Die Beschwerdeführerin legte sohin im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten vom 31.05.2022 (samt ergänzender Stellungnahme vom 06.08.2022) und vom 14.11.
  3. Diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)

§ 40Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 43Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 46

BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. […] 02.05 Untere Extremitäten Fußdeformitäten nicht kompensiert Fußdeformitäten und Restzustand nach operativer Sanierung je nach Funktionsstörung. Kompensierbare Fehlstellungen, beispielsweise durch Schuheinlagen und nicht über das zivilisatorische Ausmaß hinausgehende Fehlstellungen, sind nicht im Sinne einer Behinderung einzuschätzen (Senk-Spreiz-Hohlfuß). 02.05.35 Je nach Funktionseinschränkung einseitig 10 – 40 % 02.05.36 Beidseitig mit Funktionseinschränkungen geringen bis mittleren Grades 30 – 40% 02.05.37 Beidseitig mit Funktionseinschränkungen schweren Grades 50 – 60 % […]“ Wie oben unter Punkt 2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.05.2022 (samt ergänzender Stellungnahme vom 06.08.2022) und vom 14.11.2022 zugrunde gelegt und wurde darin der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 30 v.H. eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, unzutreffend oder unschlüssig wären. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. beträgt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten samt Ergänzung, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet werden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnten. Die von der fachärztlichen Sachverständigen gewählte Positionsnummer und der Rahmensatz werden in der Beschwerde bzw. in den Stellungnahmen nicht substantiiert bestritten. Überdies hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten samt Ergänzung, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet werden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnten. Die von der fachärztlichen Sachverständigen gewählte Positionsnummer und der Rahmensatz werden in der Beschwerde bzw. in den Stellungnahmen nicht substantiiert bestritten. Überdies hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W135.2263866.1.00

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