RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlW136 2250719-1 Spruch, W136 2250719-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde am 27.04.2017 (Rechtskraftdatum 27.04.2017) einer Stellung unterzogen, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde.
- Mit Bescheid vom 20.07.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur (in Folge: ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 02.07.2021 fest.
- Mit Bescheid vom 20.07.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur (in Folge: ZD) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 02.07.2021 fest.
- Mit Bescheid der ZD vom 22.10.2021, dem BF am 29.10.2021 durch Hinterlegung zugestellt und vom BF am 09.11.2021 übernommen, wurde der BF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am 03.01.2022 zugewiesen.
- Mit Mail vom 30.11.2021 teilte der BF der ZD mit, dass er sich derzeit in Ausbildung befinde und um einen Aufschub des Zivildienstes bis April 2022 ersuche.
- Mit Schreiben vom 01.12.2021 wurde der BF von der ZD aufgefordert, bis spätestens 15.12.2021 ab Zustellung dieses Schreibens, einen aktuellen Ausbildungsnachweis der verfolgten Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung unter Angabe der Ausbildungsdauer, einen aktuellen Versicherungsdatenauszug der Krankenkasse in Kopie, sowie gegebenenfalls einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.
- Mit Schreiben vom 01.12.2021 wurde der BF von der ZD aufgefordert, bis spätestens 15.12.2021 ab Zustellung dieses Schreibens, einen aktuellen Ausbildungsnachweis der verfolgten Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung unter Angabe der Ausbildungsdauer, einen aktuellen Versicherungsdatenauszug der Krankenkasse in Kopie, sowie gegebenenfalls einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.
- Mit Mail vom 13.12.2021 teilte der BF mit, dass er derzeit die letzte Klasse der Berufsschule besuche. Eine entsprechende Bestätigung sei noch nicht ausgestellt worden. Nach Abschluss der Berufsschule plane er den er den Besuch verschiedener Kurse, er plane den 11.03.2022 als Termin für die außerordentliche Lehrabschlussprüfung. Müsste er den Zivildienst Anfang 2022 antreten, müsste er seine Ausbildung unterbrechen und wäre sein Lernziel für den Berufsabschluss gefährdet, wo ca 900 Fragen zu beantworten wären. Dieser Umstand stelle eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil dar. Dem Schreiben war das Jahreszeugnis der dritten Fachklasse der Berufsschule sowie vier Anmeldebestätigungen für WIFI Kurse beigelegt.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 16.12.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG ab.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 16.12.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG ab. Hierzu begründend nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG und des Verfahrensganges ausgeführt, dass die nach Angaben des BF noch bis 21.12.2021 verfolgte Berufsschule nicht in den Zuweisungszeitraum falle, und daher einen Anspruch auf Aufschub nicht begründen könne. Ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Zivildienstes nach § 14 Abs. 1 Z 1 ZDG bestehe nur in Ansehung bereits begonnener Ausbildungen nicht jedoch hinsichtlich geplanter Ausbildungen. In Bezug auf die geplante Lehrabschlussprüfung wurde auf die Bestimmung des § 23a Abs. 4a ZDG verwiesen, wonach aus Gründen der Ausbildung ein zusätzlicher Anspruch auf Dienstfreistellung vom Zivildienst vorgesehen sei. Hierzu begründend nach Wiedergabe der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG und des Verfahrensganges ausgeführt, dass die nach Angaben des BF noch bis 21.12.2021 verfolgte Berufsschule nicht in den Zuweisungszeitraum falle, und daher einen Anspruch auf Aufschub nicht begründen könne. Ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Zivildienstes nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG bestehe nur in Ansehung bereits begonnener Ausbildungen nicht jedoch hinsichtlich geplanter Ausbildungen. In Bezug auf die geplante Lehrabschlussprüfung wurde auf die Bestimmung des Paragraph 23 a, Absatz 4 a, ZDG verwiesen, wonach aus Gründen der Ausbildung ein zusätzlicher Anspruch auf Dienstfreistellung vom Zivildienst vorgesehen sei. Trotz Aufforderung habe der BF nicht nachgewiesen, dass er in einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehe, weshalb sein Antrag abzuweisen sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 13.01.2021 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er die vierte Klasse der Berufsschule am 21.12.2021 positiv absolviert habe, sich jedoch seit Erhalt des bekämpften Bescheides sein bestehendes Krankheitsbild verstärkt habe, weshalb er seit 03.01.2022 krankgeschrieben sei. Aufgrund seiner später diagnostizierten Erkrankung sei sein Lehrverhältnis vom Dienstgeber am 15.08.2019 gelöst worden und habe es bis Frühjahr 2021 gedauert, bis der BF die Kraft gehabt habe, die Berufsschule als Externist abzuschließen. Wenn die Behörde anführe, dass er sich in keiner Ausbildung befinde, sei dies falsch. Der Gesetzgeber habe auf die „Externisten“ vergessen, weshalb eine planwidrige Lücke vorliege. Kurse seien für Externisten die einzige Möglichkeit, Wissen und Fertigkeiten für den Lehrabschluss zu erwerben, der BF stehe daher in einer Berufsvorbereitung. Durch die Abweisung sei er aus der Zuständigkeit des AMS gefallen, was dazu führe, dass das AMS die Kostenübernahme für die gebuchten Vorbereitungskurse zurückgezogen habe. Außerdem sei er ab 03.01.2022 wieder krankgeschrieben und leide an Zukunftsängsten und Schlaflosigkeit. Aus den vom BF seiner Beschwerde beigelegten Unterlagen geht hervor, dass er an einer spezifischen Persönlichkeitsstörung (F 60.) leidet.
- Mit Schreiben der ZD vom 18.01.2022 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 18.01.2022) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 27.04.2017 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des BF (02.07.2021) sowie den Abschluss der Berufsschule mit der vierten Fachklasse am 21.12.2021 sowie den Zeitpunkt der Erlassung des Zuweisungsbescheides (29.10.2021) und des geplanten Dienstantrittes (03.01.2022) betrifft, aufgrund des Parteienvorbringens und der Aktenlage fest. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 2.. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu Spruchpunkt A)
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 –ZDG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2021, von Bedeutung:
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 –ZDG, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2021,, von Bedeutung: „§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht. „§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“ 2. Der Antrag des BF ist an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF, der am 27.04.2017 erstmals für tauglich befunden wurde, seine gegenständliche Ausbildung (Lehre) erst im Jahr 2018 begonnen hat. 2. Der Antrag des BF ist an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF, der am 27.04.2017 erstmals für tauglich befunden wurde, seine gegenständliche Ausbildung (Lehre) erst im Jahr 2018 begonnen hat. 3. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:3. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
- a)Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
- a)Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, leg.cit) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
- b)Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Der BF wurde mit Bescheid vom 22.10.2021, zugestellt am 29.10.2021 durch Hinterlegung, zum Zivildienst mit Dienstantritt am 03.01.2022 zugewiesen. Nachdem seine Zivildiensterklärung mit 02.07.2021 wirksam wurde, er somit binnen Jahresfrist zum Zivildienst zu gewiesen wurde, hat der BF, selbst wenn eine Unterbrechung einer Ausbildung vorliegen würde und diese Unterbrechung einen bedeutenden Nachteil darstellen würde, keinen Anspruch auf Aufschub des Zivildienstes nach § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG. Der BF wurde mit Bescheid vom 22.10.2021, zugestellt am 29.10.2021 durch Hinterlegung, zum Zivildienst mit Dienstantritt am 03.01.2022 zugewiesen. Nachdem seine Zivildiensterklärung mit 02.07.2021 wirksam wurde, er somit binnen Jahresfrist zum Zivildienst zu gewiesen wurde, hat der BF, selbst wenn eine Unterbrechung einer Ausbildung vorliegen würde und diese Unterbrechung einen bedeutenden Nachteil darstellen würde, keinen Anspruch auf Aufschub des Zivildienstes nach Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG. Gegenständlich liegt aber auch kein Sachverhalt im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG vor, da es sich bei der Ausbildung des BF um keine weiterführende Ausbildung im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle handelt. Denn jene vier Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung, für die sich der BF beim WIFI angelmeldet hat, stellen keine weiterführende Ausbildung dar.Gegenständlich liegt aber auch kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG vor, da es sich bei der Ausbildung des BF um keine weiterführende Ausbildung im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle handelt. Denn jene vier Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung, für die sich der BF beim WIFI angelmeldet hat, stellen keine weiterführende Ausbildung dar. Zusammengefasst hat der BF somit keinen Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 ZDG im Zusammenhang mit einer allfälligen Unterbrechung einer Ausbildung, weshalb seinem Beschwerdevorbringen insgesamt keine Berechtigung zukommt. Es erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf das Vorbringen, dass eine nicht näher dargestellte planwidrige Gesetzeslücke bestünde.Zusammengefasst hat der BF somit keinen Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach Paragraph 14, ZDG im Zusammenhang mit einer allfälligen Unterbrechung einer Ausbildung, weshalb seinem Beschwerdevorbringen insgesamt keine Berechtigung zukommt. Es erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf das Vorbringen, dass eine nicht näher dargestellte planwidrige Gesetzeslücke bestünde. Zum Vorbringen des BF, wonach das AMS seine Zusage bezüglich Kostenübernahme für die Vorbereitungskurse für die Lehrabschlussprüfung zurückgenommen habe, ist zu bemerken, dass ein Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren betreffend Aufschub nicht zu erkennen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine kostenfreie Abmeldung von den Kursen zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides möglich war. Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2250719.1.00