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{'item': 'W141 2262696-2'}

Obsah (9)§ 8aArt. 133§ 1§ 6§ 9d§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlW141 2262696-2 Spruch, W141 2262696-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhar

§ 8aVw

GVG abgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird

Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 22.08.2022 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.11.2021 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 1Abs.

1 und Abs. 7 sowie § 6a des Verbrechensopfergesetzes (VOG) für die aufgrund des Vorfalls vom 05.04.2021 erlittenen schweren Körperverletzung als einmalige Geldleistung in Höhe von € 4.000,00 bewilligt. Der vom Täter an den Beschwerdeführer gezahlte Betrag in Höhe von € 2.000,00 ist anzurechnen. Daraus ergibt sich ein Anweisungsbetrag von € 2.000,00. 1. Mit Bescheid vom 22.08.2022 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.11.2021 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

, Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 7, sowie Paragraph 6 a, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) für die aufgrund des Vorfalls vom 05.04.2021 erlittenen schweren Körperverletzung als einmalige Geldleistung in Höhe von € 4.000,00 bewilligt. Der vom Täter an den Beschwerdeführer gezahlte Betrag in Höhe von € 2.000,00 ist anzurechnen. Daraus ergibt sich ein Anweisungsbetrag von € 2.000,

  1. Mit Schreiben vom 10.10.2022 erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.08.2022, in dem er im Wesentlichen vorbrachte, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Pauschalentschädigung in Höhe von € 4.000,00 zuerkannt erhalten habe, dies sei bei einer durch eine schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung von länger als drei Monaten zuzuerkennen. Die belangte Behörde habe jedoch übersehen, dass die inkriminierte Handlung vom 05.04.2021 beim Beschwerdeführer eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach sich gezogen habe, da die Sehkraft am linken Auge des Beschwerdeführers dauerhaft gemindert sei. Daher sei § 6a Abs. 2 VOG anzuwenden und stehe dem Beschwerdeführer eine Pauschalentschädigung in Höhe von € 8.000,00 zu.
  2. Mit Schreiben vom 10.10.2022 erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.08.2022, in dem er im Wesentlichen vorbrachte, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Pauschalentschädigung in Höhe von , € 4.000,00 zuerkannt erhalten habe, dies sei bei einer durch eine schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung von länger als drei Monaten zuzuerkennen. Die belangte Behörde habe jedoch übersehen, dass die inkriminierte Handlung vom 05.04.2021 beim Beschwerdeführer eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach sich gezogen habe, da die Sehkraft am linken Auge des Beschwerdeführers dauerhaft gemindert sei. Daher sei , Paragraph 6 a, Absatz 2, VOG anzuwenden und stehe dem Beschwerdeführer eine Pauschalentschädigung in Höhe von € 8.000,00 zu.
  3. Am 07.12.2022 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes. Der Beschwerdeführer beantragte die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind sowie die Beigebung eines Rechtsanwaltes. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers stimmte im Antrag der Bestellung als Verfahrenshelfer zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
  5. Beweiswürdigung: Die im Verfahrensgang enthaltenen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 9dAbs.

1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach VOG das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach VOG das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Da es sich beim Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Entscheidung in der Sache: Die im vorliegenden Fall anzuwendende maßgebende Rechtsvorschrift lautet: § 8a VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017:Paragraph 8 a, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2017: „Verfahrenshilfe § 8a.

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (s. dazu auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (s. dazu auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR

  1. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). Aus § 8a Abs. 8 VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn der Beschwerdeführer bereits einen Vertreter hat.Aus Paragraph 8 a, Absatz 8, VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn der Beschwerdeführer bereits einen Vertreter hat. Die Beschwerde vom 10.10.2022 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.08.2022 wurde bereits vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eingebracht. Am 07.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Der Beschwerdeführer war sohin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und der Antragstellung bereits anwaltlich vertreten. Somit besteht schon aus diesem Grund kein Bedarf an der Beigebung eines Rechtsvertreters im Wege der Verfahrenshilfe. In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten.In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach , Paragraph 8 a, VwGVG klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahren der Verwaltungsgerichte – anders als der Zivilprozess in allgemeinen Streitsachen –

§ 17Vw

GVG iVm. § 37 und § 39 Abs. 2 AVG vom Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) beherrscht werden. Demnach hat das Gericht, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der im AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen (vgl. etwa VwGH 2.5.2019, Ro 2019/08/0009, mwN). Das Verwaltungsgericht hat daher von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln. Dabei hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge darf sich das Verwaltungsgericht nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. (vgl. zum Ganzen VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN).Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahren der Verwaltungsgerichte – anders als der Zivilprozess in allgemeinen Streitsachen –

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG vom Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) beherrscht werden. Demnach hat das Gericht, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der im AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen vergleiche etwa VwGH 2.5.2019, Ro 2019/08/0009, mwN). Das Verwaltungsgericht hat daher von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln. Dabei hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge darf sich das Verwaltungsgericht nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. vergleiche zum Ganzen VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, mwN). Seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden stellte der Antragsteller durch seinen eigenständig eingebrachten Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld unter Beweis, da dieser Antrag sämtlichen Formvorschriften entspricht und in dem er auch den Tathergang und die Folgen anführen konnte. Es wird zwar nicht verkannt, dass das Sozialministeriumservice Unterlagen nachfordern musste und diese vom bevollmächtigten Vertreter nachgereicht wurden, doch ist dem Antrag zu entnehmen, dass dieser vollständig ausgefüllt wurde und übermittelte der Beschwerdeführer mit diesem Antrag auch bereits eigenständig den Großteil der geforderten Unterlagen. Komplexität des Falles in der Weise, dass der Antragsteller bei der Beschwerdeerhebung im Verfahren betreffend Antrag auf Gewährung von Pauschalentschädigung

§ 1Abs.

1 und Abs. 7 sowie § 6a VOG anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, da es vorliegend nicht um die Lösung schwieriger Rechtsfragen geht. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice bereits die Pauschalentschädigung dem Grunde nach zuerkannt, beschwerdegegenständlich ist lediglich zu prüfen, ob hierbei eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen vorliege und daher eine Pauschalentschädigung in Höhe von € 8.000,00 gebühre. Beschwerdegegenständlich ist sohin das Ausmaß der gesundheitlichen Folgeschäden durch die Körperverletzung am 05.04.2022 zu prüfen, welche unter Mitwirkung des Beschwerdeführers durch Sachverständige zu erfolgen hat.Komplexität des Falles in der Weise, dass der Antragsteller bei der Beschwerdeerhebung im Verfahren betreffend Antrag auf Gewährung von Pauschalentschädigung

Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 7, sowie Paragraph 6 a, VOG anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, da es vorliegend nicht um die Lösung schwieriger Rechtsfragen geht. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice bereits die Pauschalentschädigung dem Grunde nach zuerkannt, beschwerdegegenständlich ist lediglich zu prüfen, ob hierbei eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen vorliege und daher eine Pauschalentschädigung in Höhe von € 8.000,00 gebühre. Beschwerdegegenständlich ist sohin das Ausmaß der gesundheitlichen Folgeschäden durch die Körperverletzung am 05.04.2022 zu prüfen, welche unter Mitwirkung des Beschwerdeführers durch Sachverständige zu erfolgen hat. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung in der Verhandlung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten. Eine etwaige erforderliche Manuduktion in der Verhandlung, z.B. wann die Aussage verweigert werden darf, erfolgt durch den erkennenden Richter, weshalb der Antragsteller durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfährt. Aussagen zu etwaigen Erfolgsaussichten können derzeit nicht getätigt werden, weil dies letztlich von dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters bzw. der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung abhängt. Verfahrenshilfe ist

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.Verfahrenshilfe ist

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich resümierend, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Somit braucht nicht mehr geprüft werden, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können.Aus den obigen Feststellungen ergibt sich resümierend, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Somit braucht nicht mehr geprüft werden, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Aus demselben Grund ist auch nicht mehr zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint und liegen somit die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2262696.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.