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{'item': 'W142 2233033-1'}

Obsah (11)§ 55Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18Art. 11

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlW142 2233033-1 Spruch, W142 2233033-1/20EW142 2233033-1/20E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 55Abs.

1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch sechs. insofern abgeändert, dass dieser zu lauten hat: „

Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. IV. Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird ebenso ersatzlos behoben.römisch vier. Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird ebenso ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt ins Bundesgebiet ein. Am 07.10.2019 stellte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 08.10.2019, gab der BF zu Protokoll, er sei ledig und spreche muttersprachlich Punjabi. Er sei am XXXX geboren und gehöre er der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und habe er zuletzt auch keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden im Dorf XXXX , im Bezirk Amritsar, im Bundesstaat Punjab, in Indien leben. Dies sei auch seine Wohnsitzadresse gewesen. Bei der Erstbefragung am 08.10.2019, gab der BF zu Protokoll, er sei ledig und spreche muttersprachlich Punjabi. Er sei am römisch 40 geboren und gehöre er der Religion des Sikhismus und der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und habe er zuletzt auch keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden im Dorf römisch 40 , im Bezirk Amritsar, im Bundesstaat Punjab, in Indien leben. Dies sei auch seine Wohnsitzadresse gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jänner 2019 gefasst. Er habe nach England gewollt. Der BF habe seinen Wohnort am 24.01.2019 mit dem Flugzeug legal mit einem indischen Reisepass nach Serbien (Belgrad) verlassen, wo er dann ca. 6-7 Monate lang gewesen sei, bevor er nach Österreich gekommen sei. Sein Freund, XXXX , habe die Reise mit dem Schlepper organisiert. Dieser sei von Serbien wieder nach Indien abgeschoben worden. Die Reise habe ca. 800.000 indische Rupien gekostet. Seinen Reisepass habe ihm der Schlepper in Serbien abgenommen. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jänner 2019 gefasst. Er habe nach England gewollt. Der BF habe seinen Wohnort am 24.01.2019 mit dem Flugzeug legal mit einem indischen Reisepass nach Serbien (Belgrad) verlassen, wo er dann ca. 6-7 Monate lang gewesen sei, bevor er nach Österreich gekommen sei. Sein Freund, römisch 40 , habe die Reise mit dem Schlepper organisiert. Dieser sei von Serbien wieder nach Indien abgeschoben worden. Die Reise habe ca. 800.000 indische Rupien gekostet. Seinen Reisepass habe ihm der Schlepper in Serbien abgenommen. Zur Frage nach seinem Fluchtgrund bzw. warum er sein Land verlassen habe, gab der BF folgendes an (Schreibfehler korrigiert): „Ich habe in Indien einen religiösen Streit mit der indischen Regierung wegen der Unabhängigkeit der Sikh und ein eigenes Land („Khalistan“) für uns zu schaffen. Mitte 2016 hatten wir einen Protest gegen die Regierung organisiert. Meine Freunde und ich haben an dem Protest teilgenommen. Die Polizei hat uns gestoppt und brutal geschlagen, wobei ich mein linkes Auge verloren habe. Meine Freunde waren ebenfalls schwer verletzt. Keiner hat uns geholfen. Ich war zwei Tage im Krankenhaus wo mich aber niemand behandelt hat. Danach ist unser „Bewegungsführer“, XXXX , ins Spital gekommen wo er Druck auf die Ärzte gemacht hat. Danach haben mich die Ärzte eine Woche lang stationär behandelt.“„Ich habe in Indien einen religiösen Streit mit der indischen Regierung wegen der Unabhängigkeit der Sikh und ein eigenes Land („Khalistan“) für uns zu schaffen. Mitte 2016 hatten wir einen Protest gegen die Regierung organisiert. Meine Freunde und ich haben an dem Protest teilgenommen. Die Polizei hat uns gestoppt und brutal geschlagen, wobei ich mein linkes Auge verloren habe. Meine Freunde waren ebenfalls schwer verletzt. Keiner hat uns geholfen. Ich war zwei Tage im Krankenhaus wo mich aber niemand behandelt hat. Danach ist unser „Bewegungsführer“, römisch 40 , ins Spital gekommen wo er Druck auf die Ärzte gemacht hat. Danach haben mich die Ärzte eine Woche lang stationär behandelt.“ Bei einer Rückkehr habe er Angst vor radikalen Hindus.
  2. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hielt am 08.10.2019 mittels Aktenvermerk fest, dass der BF gegenüber Beamten angegeben habe gesundheitliche Beschwerden zu haben (künstliches Auge, Flüssigkeitsabsonderung im Auge, Allergien und Medikamentenunverträglichkeit) bzw. der Amtsarzt mitgeteilt habe, dass der BF haftunfähig sei.
  3. Da die belangte Behörde Zweifel am angegebenen Geburtsdatum bzw. der Minderjährigkeit des BF hatte, wurde beim BF eine Bestimmung des Knochenalters durchgeführt (Ergebnis vom 11.10.2019: Schmeling
  4. GP 31).
  5. Da die belangte Behörde Zweifel am angegebenen Geburtsdatum bzw. der Minderjährigkeit des BF hatte, wurde beim BF eine Bestimmung des Knochenalters durchgeführt (Ergebnis vom 11.10.2019: Schmeling
  6. Gesetzgebungsperiode 31).
  7. Am 11.11.2019 teilte die Rechtsberatung des BF mit, dass der BF im Rahmen des Family Tracing Projektes mitgeteilt habe, dass er zuletzt vor einem Monat mit seiner Familie telefoniert habe. Seine Heimatadresse laute: XXXX , Punjab, Indien. Der BF habe keine Verwandten oder Bezugspersonen in der EU. Er habe 2 Brüder, wobei einer Geistlicher sei und der andere als Fahrer in Dubai arbeite. Seine Schwester sei Studentin. Der BF habe 10 Jahre lang die Schule in XXXX besucht und habe er Jahre lang beim „Goldenen Tempel“ in XXXX als Musiker gearbeitet.
  8. Am 11.11.2019 teilte die Rechtsberatung des BF mit, dass der BF im Rahmen des Family Tracing Projektes mitgeteilt habe, dass er zuletzt vor einem Monat mit seiner Familie telefoniert habe. Seine Heimatadresse laute: römisch 40 , Punjab, Indien. Der BF habe keine Verwandten oder Bezugspersonen in der EU. Er habe 2 Brüder, wobei einer Geistlicher sei und der andere als Fahrer in Dubai arbeite. Seine Schwester sei Studentin. Der BF habe 10 Jahre lang die Schule in römisch 40 besucht und habe er Jahre lang beim „Goldenen Tempel“ in römisch 40 als Musiker gearbeitet.
  9. In weiterer Folge wurde beim BF am 05.11.2019 eine „multifaktorielle Diagnostik zur Feststellung eines absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt“ durchgeführt. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 13.11.2019, wurde beim BF als spätestmögliches „fiktives“ Geburtsdatum der XXXX festgestellt.
  10. In weiterer Folge wurde beim BF am 05.11.2019 eine „multifaktorielle Diagnostik zur Feststellung eines absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt“ durchgeführt. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 13.11.2019, wurde beim BF als spätestmögliches „fiktives“ Geburtsdatum der römisch 40 festgestellt.
  11. Am 27.05.2020 fand durch das BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi statt. Der BF gab an, am XXXX geboren zu sein. Nach Vorhalt, dass laut dem Gutachten als fiktives Geburtsdatum der XXXX festgestellt worden sei, gab der BF an, dass ihm seine Eltern gesagt hätten, dass er am XXXX geboren wäre. Welches Geburtsdatum im Reisepass stehe, wisse der BF nicht. Nach Vorhalt, dass er laut seinen eigenen Angaben legal nach Serbien geflogen sei und dies als Minderjähriger ohne Begleitung nicht möglich sei, gab der BF an, dass niemand etwas beanstandet habe, obwohl er im Zuge des Grenzübertrittes seinen Reisepass vorgewiesen habe. Betreffend eine Reisepasskopie befragt, gab der BF an, er habe um den 02./03.01.2020 seine Eltern im Heimatland angerufen, welche ihm gesagt hätten, dass sie die Kopie nicht finden können. Der BF wolle keine Beweismittel vorlegen, diese seien alle in Indien. Befragt, welche Beweismittel dies wären, gab der BF an, er habe einen medizinischen Bericht, datiert mit 06.06.2017, dass er geschlagen worden sei. Andere Beweismittel habe er nicht. Der BF gab an, am römisch 40 geboren zu sein. Nach Vorhalt, dass laut dem Gutachten als fiktives Geburtsdatum der römisch 40 festgestellt worden sei, gab der BF an, dass ihm seine Eltern gesagt hätten, dass er am römisch 40 geboren wäre. Welches Geburtsdatum im Reisepass stehe, wisse der BF nicht. Nach Vorhalt, dass er laut seinen eigenen Angaben legal nach Serbien geflogen sei und dies als Minderjähriger ohne Begleitung nicht möglich sei, gab der BF an, dass niemand etwas beanstandet habe, obwohl er im Zuge des Grenzübertrittes seinen Reisepass vorgewiesen habe. Betreffend eine Reisepasskopie befragt, gab der BF an, er habe um den 02./03.01.2020 seine Eltern im Heimatland angerufen, welche ihm gesagt hätten, dass sie die Kopie nicht finden können. Der BF wolle keine Beweismittel vorlegen, diese seien alle in Indien. Befragt, welche Beweismittel dies wären, gab der BF an, er habe einen medizinischen Bericht, datiert mit 06.06.2017, dass er geschlagen worden sei. Andere Beweismittel habe er nicht. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, es gehe ihm gut und verneinte er sich in ärztlicher Behandlung oder Therapie zu befinden. Er nehme keine Medikamente ein und sei er geistig und körperlich dazu in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Er spreche kein Deutsch, sondern nur Punjabi. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er gehöre der Volksgruppe/dem Glauben der Sikh an. Er sei ledig und kinderlos. Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen. Er halte sich seit dem 08.10.2019 in Österreich auf. Identitätsdokumente habe er nicht. Er habe von 2005-2013, 10 Jahre lang die Schule besucht. Im Jahr 2013 habe er die Schule abgeschlossen und fortan im Tempel, wo seine Eltern beschäftigt seien, am Religionsunterricht teilgenommen. Nach Vorhalt, dass er bei einem 10-jährigen Schulbesuch im Jahr 2003 mit der Schule begonnen haben müsste, gab der BF an, es stimme, dass er im Jahr 2003 mit der Schule begonnen habe. Er sei damals bereits 6 Jahre alt gewesen. Weiters gab er an, er habe von 2013 bis Dezember 2019 in einem Tempel Religionsunterricht genommen, bevor er seine Aussage kurz darauf korrigierte und angab, bis Dezember 2018 Religionsunterricht genommen zu haben. Er habe von Spenden gelebt. Seine Eltern würden in einem Tempel in XXXX (Amritsar) arbeiten. Sein Vater sei Küchenleiter, seine Mutter mache die Buchhaltung. Nach Vorhalt, dass er dann XXXX geboren sein müsste und nicht XXXX , gab der BF an, dass dies schon sein könne, er stütze sich auf die Angaben seiner Eltern. Der BF habe nicht gearbeitet. Ein Bruder lebe in Dubai und arbeite als Chauffeur, der andere Bruder sei in Australien. Seine Schwester, welche eigentlich seine Cousine sei, sei vom Vater adoptiert worden und lebe im Heimatdorf. Alle seine Geschwister seien ledig und kinderlos. Der BF habe auch mehrere Onkel und Tanten sowie Cousinen und Cousins, welche in Indien leben würden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er gehöre der Volksgruppe/dem Glauben der Sikh an. Er sei ledig und kinderlos. Er sei in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Er halte sich seit dem 08.10.2019 in Österreich auf. Identitätsdokumente habe er nicht. Er habe von 2005-2013, 10 Jahre lang die Schule besucht. Im Jahr 2013 habe er die Schule abgeschlossen und fortan im Tempel, wo seine Eltern beschäftigt seien, am Religionsunterricht teilgenommen. Nach Vorhalt, dass er bei einem 10-jährigen Schulbesuch im Jahr 2003 mit der Schule begonnen haben müsste, gab der BF an, es stimme, dass er im Jahr 2003 mit der Schule begonnen habe. Er sei damals bereits 6 Jahre alt gewesen. Weiters gab er an, er habe von 2013 bis Dezember 2019 in einem Tempel Religionsunterricht genommen, bevor er seine Aussage kurz darauf korrigierte und angab, bis Dezember 2018 Religionsunterricht genommen zu haben. Er habe von Spenden gelebt. Seine Eltern würden in einem Tempel in römisch 40 (Amritsar) arbeiten. Sein Vater sei Küchenleiter, seine Mutter mache die Buchhaltung. Nach Vorhalt, dass er dann römisch 40 geboren sein müsste und nicht römisch 40 , gab der BF an, dass dies schon sein könne, er stütze sich auf die Angaben seiner Eltern. Der BF habe nicht gearbeitet. Ein Bruder lebe in Dubai und arbeite als Chauffeur, der andere Bruder sei in Australien. Seine Schwester, welche eigentlich seine Cousine sei, sei vom Vater adoptiert worden und lebe im Heimatdorf. Alle seine Geschwister seien ledig und kinderlos. Der BF habe auch mehrere Onkel und Tanten sowie Cousinen und Cousins, welche in Indien leben würden. Ende 2018 habe erstmals daran gedacht, Indien zu verlassen. Im Jänner 2019 sei er aus der Heimat weggegangen. An das genaue Datum erinnere er sich nicht. Er sei mit dem Flugzeug von New Delhi über Moskau nach Belgrad geflogen. Dort habe er mit der Schlepperorganisation Kontakt aufgenommen. Seine Reise nach Serbien sei legal gewesen. Für die Schleppung von Serbien nach Österreich habe seine Familie 800.000 Rupien bezahlt. Woher seine Familie das Geld habe, wisse er nicht. Die letzte Nacht vor der Ausreise sei er an der Heimatadresse im Dorf XXXX aufhältig gewesen. Dabei handle es sich um ein Einfamilienhaus, bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche, einem Bad und einem Vorraum. Darüber hinaus würden sie keine Grundstücke besitzen. Ein Grundstück sei Ende 2017, zur Finanzierung des Schleppers, verkauft worden. Die Frage, ob er sohin bereits Ende 2017 an eine Ausreise gedacht habe, verneinte der BF und gab er an, vorerst hätten sie damit das Visum seines Bruders für Dubai bezahlt. Wer das Geld für seine Ausreise bezahlt habe, wisse der BF nicht, sein Onkel habe die Ausreise nach Serbien organisiert. Bis Serbien sei er legal, unter Vorweisung seines indischen Reisepasses gereist. Diesen habe er in Serbien dem Schlepper gegeben, welcher gesagt hätte, dass es besser sei, wenn er im Zuge des Asylverfahrens keine Dokumente vorweisen könne. Aufgefordert, seine Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in der Heimat chronologisch und lückenlos zu nennen, gab der BF an, er habe immer im Dorf XXXX , Bezirk Amritsar, in der Provinz Punjab gelebt. Ende 2018 habe erstmals daran gedacht, Indien zu verlassen. Im Jänner 2019 sei er aus der Heimat weggegangen. An das genaue Datum erinnere er sich nicht. Er sei mit dem Flugzeug von New Delhi über Moskau nach Belgrad geflogen. Dort habe er mit der Schlepperorganisation Kontakt aufgenommen. Seine Reise nach Serbien sei legal gewesen. Für die Schleppung von Serbien nach Österreich habe seine Familie 800.000 Rupien bezahlt. Woher seine Familie das Geld habe, wisse er nicht. Die letzte Nacht vor der Ausreise sei er an der Heimatadresse im Dorf römisch 40 aufhältig gewesen. Dabei handle es sich um ein Einfamilienhaus, bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche, einem Bad und einem Vorraum. Darüber hinaus würden sie keine Grundstücke besitzen. Ein Grundstück sei Ende 2017, zur Finanzierung des Schleppers, verkauft worden. Die Frage, ob er sohin bereits Ende 2017 an eine Ausreise gedacht habe, verneinte der BF und gab er an, vorerst hätten sie damit das Visum seines Bruders für Dubai bezahlt. Wer das Geld für seine Ausreise bezahlt habe, wisse der BF nicht, sein Onkel habe die Ausreise nach Serbien organisiert. Bis Serbien sei er legal, unter Vorweisung seines indischen Reisepasses gereist. Diesen habe er in Serbien dem Schlepper gegeben, welcher gesagt hätte, dass es besser sei, wenn er im Zuge des Asylverfahrens keine Dokumente vorweisen könne. Aufgefordert, seine Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in der Heimat chronologisch und lückenlos zu nennen, gab der BF an, er habe immer im Dorf römisch 40 , Bezirk Amritsar, in der Provinz Punjab gelebt. Weiters gab der BF in der Einvernahme wie folgt an (F: Frage des BFA, A: Antwort des BF): „(...) F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? A.: Nein. F.: Standen Sie je vor Gericht. A.: Nein. F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert? A.: Nein. F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat. A.: Nein. F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie politisch tätig. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei. A.: Nein. F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation. A.: Nein. F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein. A.: Nein. F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme? A.: Nein. F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. A.: Nein. F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) A.: Nein. F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil. A.: Nein. (...)“ Befragt, warum er sein Heimatland verlassen habe bzw. einen Asylantrag gestellt habe, brachte der BF wie folgt vor: „(…) A.: Meine Volksgruppe – die Sikh – hat Probleme mit der indischen Regierung. Seit 1984 gibt es eine Freiheitsbewegung – jedes Jahr am 05.
  12. machen wir eine Demonstration an die Erinnerung an diesen Tag. Am 05.06.2016 habe ich mit meiner Schulklasse und den Lehrern an eine Demonstration teilgenommen. Wir wurden von der Polizei angehalten und geschlagen. Es gab viele Verletzte. Seit dem Jahr 2016 habe ich ein Glasauge. Während ich im Krankenhaus war, kam unser Führer XXXX und er hat dann dafür gesorgt, dass ich im Krankenhaus zwei Tage lang gut behandelt wurde. Am 08.06.2016 war in der Stadt Ludhiana. Ich wurde von der Polizei angehalten, zur Polizeistation gebracht und dort war ich zwei Tage in Gewahrsam. Unser Führer XXXX hat gute Beziehungen zur Polizei und hat mir geholfen. Dann wurde ich entlassen. Am 11.06.2016 kam die Polizei zu meinen Eltern. Meine Eltern fühlten sich von der Polizei bedroht. Das ist alles, was ich zu meinen Fluchtgründen sagen habe. Ich habe den Wunsch in Österreich zu bleiben und ich wünsche mir Unterstützung. A.: Meine Volksgruppe – die Sikh – hat Probleme mit der indischen Regierung. Seit 1984 gibt es eine Freiheitsbewegung – jedes Jahr am 05.
  13. machen wir eine Demonstration an die Erinnerung an diesen Tag. Am 05.06.2016 habe ich mit meiner Schulklasse und den Lehrern an eine Demonstration teilgenommen. Wir wurden von der Polizei angehalten und geschlagen. Es gab viele Verletzte. Seit dem Jahr 2016 habe ich ein Glasauge. Während ich im Krankenhaus war, kam unser Führer römisch 40 und er hat dann dafür gesorgt, dass ich im Krankenhaus zwei Tage lang gut behandelt wurde. Am 08.06.2016 war in der Stadt Ludhiana. Ich wurde von der Polizei angehalten, zur Polizeistation gebracht und dort war ich zwei Tage in Gewahrsam. Unser Führer römisch 40 hat gute Beziehungen zur Polizei und hat mir geholfen. Dann wurde ich entlassen. Am 11.06.2016 kam die Polizei zu meinen Eltern. Meine Eltern fühlten sich von der Polizei bedroht. Das ist alles, was ich zu meinen Fluchtgründen sagen habe. Ich habe den Wunsch in Österreich zu bleiben und ich wünsche mir Unterstützung. F.: Welche Unterstützung meinen Sie. A.: Ich brauche eine Versorgung, ich leide wirtschaftliche Not. Ich werde derzeit im Tempel in der XXXX betreut. Dort wurde mir aber gesagt, ich solle etwas unternehmen. Normalerweise verlangen diese dort Miete, aber ich habe bislang noch keine Miete bezahlt.A.: Ich brauche eine Versorgung, ich leide wirtschaftliche Not. Ich werde derzeit im Tempel in der römisch 40 betreut. Dort wurde mir aber gesagt, ich solle etwas unternehmen. Normalerweise verlangen diese dort Miete, aber ich habe bislang noch keine Miete bezahlt. F.: Wie alt waren Sie damals als Sie an der Demonstration im Jahr 2016 teilnahmen. A.: Ich war damals 10 Jahre alt. F.: Sie wollen behaupten, dass die Polizei einem 10jährigen Kind ein Auge ausgeschlagen und dieses eingesperrt hat und sie wollen behaupten, dass Sie als Zehnjähriger als „Freiheitskämpfer“ aufgetreten sind – und von den Sicherheitskräften dermaßen ernstgenommen worden sind, dass Sie festgenommen worden sind, wiederum freigelassen worden sind und seither polizeilich gesucht werden. A.: Ich gebe nunmehr an, dass ich damals 15 Jahre alt (ich schätze das so). F.: Das ist genauso unglaubhaft, wie Ihre Angaben, dass sie damals 10 Jahre alt waren. Wenn Sie im Jahr 2016 fünfzehn Jahre alt sind, sind Sie XXXX und nicht XXXX geboren.F.: Das ist genauso unglaubhaft, wie Ihre Angaben, dass sie damals 10 Jahre alt waren. Wenn Sie im Jahr 2016 fünfzehn Jahre alt sind, sind Sie römisch 40 und nicht römisch 40 geboren. A.: Ich bleibe dabei. F.: In welchem Alter haben Sie das Glasauge bekommen. A.: Bitte rechnen Sie sich dieses Datum selbst aus. F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Nein. F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Ich werde von der Polizei seit dem Jahr 2016 gesucht. Wenn ich in meine Heimat zurückkehre, werde ich festgenommen. F.: Warum sollten Sie von der Polizei festgenommen werden, wenn Sie in die Heimat zurückkehren. A.: Ich bin davongelaufen, deswegen werde ich festgenommen. V.: Sie haben die Heimat auf legalem Wege im Besitz und unter Vorweisung des eigenen authentischen Reisepasses verlassen Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Sie haben die Heimat auf legalem Wege im Besitz und unter Vorweisung des eigenen authentischen Reisepasses verlassen Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Nein. Ich möchte ausführen, dass, wenn ein Sikh in Indien mit einem Hindu in Steit gerät und der Sikh Anzeige erstattet, der Hindu Recht bekommt. F.: Warum sind Sie dann nicht bereits früher (z.B. im Jahr 2016) aus der Heimat ausgereist, wenn Sie seither von der Polizei gesucht werden. A.: Ich habe an verschiedenen Stellen gewohnt. F.: Wo haben Sie seit 2016 gewohnt. A.: Ich lebte im Bezirk Chandighar und im Bezirk Amritsar in verschiedenen Sikh Tempeln XXXX .A.: Ich lebte im Bezirk Chandighar und im Bezirk Amritsar in verschiedenen Sikh Tempeln römisch 40 . V.: Sie sagten eingangs, Sie hätten bis Ende 2018 (oder Ende 2019) im Tempel XXXX römisch fünf.: Sie sagten eingangs, Sie hätten bis Ende 2018 (oder Ende 2019) im Tempel römisch 40 Ich habe in diesen Tempel auf der Trommel gespielt und an die Menschen vor dem Tempel Essen verteilt – ich habe in dieser Zeit keinen Religionsunterricht genommen. Mit anderen Worten, ich habe nicht bis Ende 2018 oder Ende 2019, sondern nur bis Mitte Juni 2016 Religionsunterricht genommen. F.: Während dieser Zeit, also von Mitte Juni 2016 bis zu Ihrer Ausreise hat die Polizei Sie nicht gefunden. A.: Nein, ich wurde von der Polizei in dieser Zeit (Mitte Juni 2016 bis April 2019) nicht behelligt. F.: Wann haben Sie die Heimat nun verlassen. A.: Ich flog am 24.06.2019 von Delhi über Moskau (Zwischenlandung) nach Belgrad. Ich habe die Heimat auf legalem Wege verlassen. (…)“ Zu seinem Leben in Österreich gab der BF an, dass er hier niemanden habe. Er lebe im Tempel. Der Verein XXXX komme für seinen Lebensunterhalt auf. Er sei krankenversichert. In Österreich/Europa habe er keine Verwandten, sondern habe er hier nur einen indischen Bekannten. Er sei in keinem Verein tätig und besuche er aktuell keinen Deutschkurs. Er lebe von der Grundversorgung. Der BF arbeite nicht. Er habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich und bejahte der BF, sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten sein Heimatland verlassen zu haben, vollständig geschildert zu haben. An einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen habe er kein Interesse. Zu seinem Leben in Österreich gab der BF an, dass er hier niemanden habe. Er lebe im Tempel. Der Verein römisch 40 komme für seinen Lebensunterhalt auf. Er sei krankenversichert. In Österreich/Europa habe er keine Verwandten, sondern habe er hier nur einen indischen Bekannten. Er sei in keinem Verein tätig und besuche er aktuell keinen Deutschkurs. Er lebe von der Grundversorgung. Der BF arbeite nicht. Er habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich und bejahte der BF, sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten sein Heimatland verlassen zu haben, vollständig geschildert zu haben. An einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen habe er kein Interesse.
  14. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z 3 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.). 7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). Im Bescheid wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er täusche bewusst hinsichtlich seines wahren Lebensalters. Der BF gehöre der Glaubensgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe 10 Jahre lang die Grundschule besucht und keinen Beruf ausgeübt. Er stamme aus dem Dorf XXXX , Bezirk Amritsar, Provinz Punjab. Der BF sei strafrechtlich unbescholten, nicht selbsterhaltungsfähig und nicht integriert. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. Sein Aufenthalt sei von 21.04.2020 bis 08.05.2020 unbekannt gewesen. Von der Grundversorgung habe er sich abgemeldet. Er lebe derzeit von der Unterstützung durch Landsleute im Sikh Tempel. Er habe keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht und auch nicht festgestellt werden können. Sein Ausreisegrund sei nicht glaubhaft. Der BF hab nicht angeben können, wann das fluchtauslösende Ereignis genau passiert sei bzw. in welchem Lebensalter er sich befunden habe. Laut seinen eigenen Angaben sei dies schon im Jahr 2016 - sohin vor über 3 Jahren – passiert. Der BF habe auch sein Lebensalter verschleiert. Seine Angaben, wonach er als 10-jähriger wegen der Teilnahme an einer Demonstration von der Polizei dermaßen misshandelt worden sei, dass ihm seither ein Auge fehle, würde kein nachvollziehbares und der Logik folgendes Verhalten der indischen Polizei widerspiegeln. Auch sei nicht logisch, dass er von der indischen Polizei gesucht werde, weil er davongelaufen sei, zumal er mit einem Reisepass über den Luftweg ausgereist sei. Der BF habe auch nicht angegeben, dass seine Verwandten in Indien Probleme hätten. Es müsse von einem missbräuchlichen Asylantrag aus rein wirtschaftlichen Gründen ausgegangen werden. Der BF wäre bei einer Rückkehr auch keiner realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder würde für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Er würde nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten. Der BF sei ledig, kinderlos und verfüge über Verwandte in der Heimat. Er sei ein selbsterhaltungsfähiger, gesunder Mann und könne jedwede berufliche Tätigkeit annehmen oder eine Tätigkeit in einem Sikh-Tempel aufnehmen bzw. sich von seinen Eltern unterstützen lassen. Er leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, nehme keine Medikamente und trage eine Augenprothese. Etwaige in Zukunft notwendige Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten stünden ihm in der Heimat offen. In Österreich habe er keine Verwandten. Er verfüge über keinerlei Deutschkenntnisse, arbeite nicht und lebe von Unterstützung des Sikh Tempels. Der BF sei krankenversichert. Er sei nicht in einem Verein oder ehrenamtlich tätig. Es sei keine Integrationsverfestigung gegeben und daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass

Art. 11Abs.

1 der RL 2008/115/EG Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen würden, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt worden sei. Dies sei im Fall des BF erfüllt, da

§ 18Abs.

1 Z 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltes, seiner Lebensumstände und seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte ergebe, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Einreiseverbot sei dringend geboten. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Bescheid ausgeführt, dass der BF die Behörde bewusst über sein wahres Lebensalter täusche. Er behaupte, am XXXX geboren worden zu sein und stütze sich dabei auf die Angaben seiner Eltern. Seine Angaben würden nicht mit seinen Aussagen über seine Schulbildung zusammenpassen und könne er auch nicht angeben, welches Geburtsdatum in seinem Pass stehe. Auf Vorhalte reagiere er ausweichend. Somit könne nur davon ausgegangen werden, dass der BF die Behörde hinsichtlich seines wahren Geburtsdatums und somit hinsichtlich seiner Identität täusche. Zudem habe er keine Fluchtgründe vorgebracht, aus denen hervorgehe, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK drohe. Für das BFA stehe fest, dass dem BF bei einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei und die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Es sei ihm zumutbar den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Im Bescheid wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er täusche bewusst hinsichtlich seines wahren Lebensalters. Der BF gehöre der Glaubensgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe 10 Jahre lang die Grundschule besucht und keinen Beruf ausgeübt. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , Bezirk Amritsar, Provinz Punjab. Der BF sei strafrechtlich unbescholten, nicht selbsterhaltungsfähig und nicht integriert. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. Sein Aufenthalt sei von 21.04.2020 bis 08.05.2020 unbekannt gewesen. Von der Grundversorgung habe er sich abgemeldet. Er lebe derzeit von der Unterstützung durch Landsleute im Sikh Tempel. Er habe keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht und auch nicht festgestellt werden können. Sein Ausreisegrund sei nicht glaubhaft. Der BF hab nicht angeben können, wann das fluchtauslösende Ereignis genau passiert sei bzw. in welchem Lebensalter er sich befunden habe. Laut seinen eigenen Angaben sei dies schon im Jahr 2016 - sohin vor über 3 Jahren – passiert. Der BF habe auch sein Lebensalter verschleiert. Seine Angaben, wonach er als 10-jähriger wegen der Teilnahme an einer Demonstration von der Polizei dermaßen misshandelt worden sei, dass ihm seither ein Auge fehle, würde kein nachvollziehbares und der Logik folgendes Verhalten der indischen Polizei widerspiegeln. Auch sei nicht logisch, dass er von der indischen Polizei gesucht werde, weil er davongelaufen sei, zumal er mit einem Reisepass über den Luftweg ausgereist sei. Der BF habe auch nicht angegeben, dass seine Verwandten in Indien Probleme hätten. Es müsse von einem missbräuchlichen Asylantrag aus rein wirtschaftlichen Gründen ausgegangen werden. Der BF wäre bei einer Rückkehr auch keiner realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder würde für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Er würde nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten. Der BF sei ledig, kinderlos und verfüge über Verwandte in der Heimat. Er sei ein selbsterhaltungsfähiger, gesunder Mann und könne jedwede berufliche Tätigkeit annehmen oder eine Tätigkeit in einem Sikh-Tempel aufnehmen bzw. sich von seinen Eltern unterstützen lassen. Er leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, nehme keine Medikamente und trage eine Augenprothese. Etwaige in Zukunft notwendige Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten stünden ihm in der Heimat offen. In Österreich habe er keine Verwandten. Er verfüge über keinerlei Deutschkenntnisse, arbeite nicht und lebe von Unterstützung des Sikh Tempels. Der BF sei krankenversichert. Er sei nicht in einem Verein oder ehrenamtlich tätig. Es sei keine Integrationsverfestigung gegeben und daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass

Artikel 11

, Absatz eins, der RL 2008/115/EG Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen würden, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt worden sei. Dies sei im Fall des BF erfüllt, da

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltes, seiner Lebensumstände und seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte ergebe, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Einreiseverbot sei dringend geboten. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Bescheid ausgeführt, dass der BF die Behörde bewusst über sein wahres Lebensalter täusche. Er behaupte, am römisch 40 geboren worden zu sein und stütze sich dabei auf die Angaben seiner Eltern. Seine Angaben würden nicht mit seinen Aussagen über seine Schulbildung zusammenpassen und könne er auch nicht angeben, welches Geburtsdatum in seinem Pass stehe. Auf Vorhalte reagiere er ausweichend. Somit könne nur davon ausgegangen werden, dass der BF die Behörde hinsichtlich seines wahren Geburtsdatums und somit hinsichtlich seiner Identität täusche. Zudem habe er keine Fluchtgründe vorgebracht, aus denen hervorgehe, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK drohe. Für das BFA stehe fest, dass dem BF bei einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei und die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Es sei ihm zumutbar den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

  1. Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde und wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es wurde ausgeführt, dass die Eltern des BF Bedienstete des örtlichen Tempels und Anhänger der Unabhängigkeitsbewegung Kahlistans gewesen seien, welche für einen unabhängigen Sikh-Staat auf dem Territorium des Punjab eintreten würden. Der BF habe 10 Jahre lang die Schule besucht und danach in dem Tempel, in welchem seine Eltern gearbeitet hätten, Religionsunterricht genommen. Im Rahmen einer Demonstration, an welcher der BF und seine Klassenkameraden, zum Jahrestag der Operation Blue Star im Zuge derer im Jahr 1984 nach Angaben der Sikhs bis zu 5.000 Religionsangehörige von der indischen Armee getötet worden seien, teilgenommen hätten, sei es zu dem Ereignis gekommen, welches in der Folge zur Flucht aus der Heimat geführt habe. Die indische Polizei sei 4 Mal zu ihm nach Hause gekommen und habe nach dem BF gefragt. Wie der BF zuletzt erfahren habe, sei sein Vater ebenso von der Polizei in Gewahrsam genommen und am 02.04.2020 in Polizeigewahrsam umgebracht worden. Der BF habe nach den Ereignissen im Juni 2016 nicht mehr zu Haues leben können, sondern habe er immer wieder seinen Aufenthaltsort gewechselt und in verschiedenen Tempeln gelebt. Nachdem die indischen Behörden nicht aufgehört hätten, nach dem BF zu suchen, habe er keine andere Wahl gesehen als das Land zu verlassen. Betreffend die Beweiswürdigung der Behörde wurde ausgeführt, es sei richtig, dass es Unstimmigkeiten in zeitlicher Hinsicht gebe. Der BF habe sich betreffend sein Geburtsdatum auf die Angaben seiner Mutter gestützt. Das Ergebnis der Altersfeststellung weiche davon lediglich 1 Monat und 6 Tage ab. Diese relativ geringe Abweichung könne noch im Rahmen des möglichen Spielraums einer medizinischen Altersfeststellung sein, bei welcher nie ein zu 100% genauer Geburtstermin festgestellt werden könne. Zu den weiteren zeitlichen Angaben habe der BF meist nur ungefähre Schätzungen abgegeben und handle es sich dabei nicht um genaue Angaben. Dies habe er auch gesagt und habe er im Kopf nachrechnen müssen, um zumindest die geforderten ungefähren Angaben machen zu können. Der BF sei zum Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses noch ein Kind gewesen, bei der Einvernahme nervös gewesen und tue er sich generell bei der genauen zeitlichen Einordnung von Ereignissen schwer. So sei es zu den ungefähren zeitlichen Angaben gekommen, die teilweise zueinander gesehen nicht 100% stimmig gewesen seien. Dies sei nicht die Absicht des BF gewesen und heiße nicht, dass er nicht die Wahrheit zu seinen Fluchtgründen gesagt habe. Wenn das BFA argumentiere, es sei nicht logisch nachvollziehbar, dass die indische Polizei mit solcher Härte gegen Kinder vorgehe, so sei dies dennoch passiert und handle es sich aus Sicht der Polizei nicht um irgendwelche Kinder, sondern Religionsschüler aus einem Tempel, welcher von Anhänger der Khalistan-Bewegung geführt werde, die zum Gedenken an die Märtyrer des Massakers vom Juni 1984 protestiert hätten. Aus Sicht der Polizei handle es sich dabei um eine verbotene Veranstaltung von separatistischen Terroristen, was sie keinesfalls seien. Deshalb handle es sich beim Vorgehen der Polizei gegen friedliche Demonstranten um asylrelevante Verfolgung aus politischen/religiösen Gründen. Es seien zwar 60% der Einwohner des Punjabs Sikhs, davon seien aber nicht alle Anhänger von XXXX und somit Anhänger einer Abspaltung des Punjabs von Indien. Die Anhänger des zum Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses im Jahr 2016 den Chief Minister stellenden Shiromani Akali Dal Badal (SAD) seien nicht so streng religiös wie die Anhänger von XXXX und seien auch keine offenen Verfechter einer Abspaltung. Obwohl ihre Bewegung friedlich sei, würde sie von den gegnerischen Fraktionen oft ins Eck von separatistischen Terroristen gestellt werden. Da ihre politischen Gegner der SAD die politische Macht im Punjab innegehabt hätten, hätten sie auch die Kontrolle über die Polizei gehabt. Es sei daher unrealistisch zu glauben, der BF hätte nur in eine andere Polizeistation gehen müssen, um zu seinem Recht zu kommen. Da sich das BFA nicht näher mit den vorgebrachten Problemen in Indien rund um die Unabhängigkeitsbewegung von Khalistan auseinandergesetzt habe, werde zum Nachweis dafür, dass es zum Jahrestag der Operation Blue Star immer wieder zu blutigen Auseinandersetzungen komme, auf einen Artikel der britischen Nachrichten-Website „Telegraph“ vom 06.06.2014 hingewiesen. Weiters sei es für Angehörige der Sikh schon aufgrund des auffallend optischen Erscheinungsbildes nicht möglich, unerkannt in einem anderen Landesteil eine sichere IFA zu finden. Dem BF sei daher keine andere Wahl geblieben als zu fliehen, um nicht erneut willkürlicher Polizeigewalt ausgesetzt zu sein. Die herangezogenen Länderberichte würden die Angaben des BF bestätigen. Vor allem Gruppierungen mit separatistischen Tendenzen würden im Fokus der Polizei stehen und werde mit großer Härte gegen solche Gruppen vorgegangen. Diese würden als Terroristen bezeichnet werden und habe die Polizei auch eine Vielzahl von Befugnissen, um gegen diese Gruppen vorzugehen. Es komme laufend zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, welche oftmals ungesühnt bleiben würden. Der BF habe im Verfahren gleichbleibend ausgesagt, im Kindesalter aufgrund der Teilnahme an einer friedlichen (wenn auch von der Polizei nicht gebilligten) Demonstration von der indischen Polizei derart geschlagen worden zu sein, dass er sogar ein Auge verloren habe. Es handle sich dabei um eine asylrelevante Verfolgung und auch um eine derart überschießende Gewaltanwendung, dass von relevanter Intensität der Verfolgungshandlung und dadurch ausgelöst von Furcht vor weiterer Verfolgung ausgegangen werden könne. Falls dem Vorbringen dennoch keine Asylrelevanz beigemessen werde, werde die Zuerkennung von subsidiärem Schutz beantragt, da eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu befürchten sei. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF bereits jetzt keine Mittel aus der staatlichen Grundversorgung beziehe, gerade Deutsch lerne, in der Gemeinschaft des Sikh-Tempels helfe und bereits einige Freundschaften/Bekanntschaften geschlossen habe. Die Rückkehrentscheidung sei daher auf Dauer für unzulässig zu erklären. Auch die Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht nachvollziehbar, zumal der BF nicht versucht habe über seine Identität oder Staatsangehörigkeit zu täuschen bzw. die Annahme, er habe keinen Verfolgungsgrund vorgebracht, aktenwidrig sei. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass sich das BFA im Spruch des Bescheides auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG stütze, in der rechtlichen Beurteilung aber nicht mehr näher auf diese Rechtsgrundlage eingegangen werde, weshalb jegliche Begründung fehle. Der BF beziehe keine Mittel aus der Staatskasse, sondern werde von einem Verein unterstützt und lebe im Sikh-Tempel. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF aufgrund von Mittellosigkeit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Soweit dazu auf die RL 2008/115/EG verwiesen werde, so sei darauf hinzuweisen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgt sei und daher auch dieser Grund für die Verhängung des Einreiseverbotes wegfalle. Das BFA habe auch keinen Grund dafür angeführt, weshalb die höchstmögliche Dauer (5 Jahre) verhängt worden sei. Der BF sei erst 18 Jahre, nie straffällig geworden und habe er aus einem plausiblen Grund seine Heimat verlassen.
  2. Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde und wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es wurde ausgeführt, dass die Eltern des BF Bedienstete des örtlichen Tempels und Anhänger der Unabhängigkeitsbewegung Kahlistans gewesen seien, welche für einen unabhängigen Sikh-Staat auf dem Territorium des Punjab eintreten würden. Der BF habe 10 Jahre lang die Schule besucht und danach in dem Tempel, in welchem seine Eltern gearbeitet hätten, Religionsunterricht genommen. Im Rahmen einer Demonstration, an welcher der BF und seine Klassenkameraden, zum Jahrestag der Operation Blue Star im Zuge derer im Jahr 1984 nach Angaben der Sikhs bis zu 5.000 Religionsangehörige von der indischen Armee getötet worden seien, teilgenommen hätten, sei es zu dem Ereignis gekommen, welches in der Folge zur Flucht aus der Heimat geführt habe. Die indische Polizei sei 4 Mal zu ihm nach Hause gekommen und habe nach dem BF gefragt. Wie der BF zuletzt erfahren habe, sei sein Vater ebenso von der Polizei in Gewahrsam genommen und am 02.04.2020 in Polizeigewahrsam umgebracht worden. Der BF habe nach den Ereignissen im Juni 2016 nicht mehr zu Haues leben können, sondern habe er immer wieder seinen Aufenthaltsort gewechselt und in verschiedenen Tempeln gelebt. Nachdem die indischen Behörden nicht aufgehört hätten, nach dem BF zu suchen, habe er keine andere Wahl gesehen als das Land zu verlassen. Betreffend die Beweiswürdigung der Behörde wurde ausgeführt, es sei richtig, dass es Unstimmigkeiten in zeitlicher Hinsicht gebe. Der BF habe sich betreffend sein Geburtsdatum auf die Angaben seiner Mutter gestützt. Das Ergebnis der Altersfeststellung weiche davon lediglich 1 Monat und 6 Tage ab. Diese relativ geringe Abweichung könne noch im Rahmen des möglichen Spielraums einer medizinischen Altersfeststellung sein, bei welcher nie ein zu 100% genauer Geburtstermin festgestellt werden könne. Zu den weiteren zeitlichen Angaben habe der BF meist nur ungefähre Schätzungen abgegeben und handle es sich dabei nicht um genaue Angaben. Dies habe er auch gesagt und habe er im Kopf nachrechnen müssen, um zumindest die geforderten ungefähren Angaben machen zu können. Der BF sei zum Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses noch ein Kind gewesen, bei der Einvernahme nervös gewesen und tue er sich generell bei der genauen zeitlichen Einordnung von Ereignissen schwer. So sei es zu den ungefähren zeitlichen Angaben gekommen, die teilweise zueinander gesehen nicht 100% stimmig gewesen seien. Dies sei nicht die Absicht des BF gewesen und heiße nicht, dass er nicht die Wahrheit zu seinen Fluchtgründen gesagt habe. Wenn das BFA argumentiere, es sei nicht logisch nachvollziehbar, dass die indische Polizei mit solcher Härte gegen Kinder vorgehe, so sei dies dennoch passiert und handle es sich aus Sicht der Polizei nicht um irgendwelche Kinder, sondern Religionsschüler aus einem Tempel, welcher von Anhänger der Khalistan-Bewegung geführt werde, die zum Gedenken an die Märtyrer des Massakers vom Juni 1984 protestiert hätten. Aus Sicht der Polizei handle es sich dabei um eine verbotene Veranstaltung von separatistischen Terroristen, was sie keinesfalls seien. Deshalb handle es sich beim Vorgehen der Polizei gegen friedliche Demonstranten um asylrelevante Verfolgung aus politischen/religiösen Gründen. Es seien zwar 60% der Einwohner des Punjabs Sikhs, davon seien aber nicht alle Anhänger von römisch 40 und somit Anhänger einer Abspaltung des Punjabs von Indien. Die Anhänger des zum Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses im Jahr 2016 den Chief Minister stellenden Shiromani Akali Dal Badal (SAD) seien nicht so streng religiös wie die Anhänger von römisch 40 und seien auch keine offenen Verfechter einer Abspaltung. Obwohl ihre Bewegung friedlich sei, würde sie von den gegnerischen Fraktionen oft ins Eck von separatistischen Terroristen gestellt werden. Da ihre politischen Gegner der SAD die politische Macht im Punjab innegehabt hätten, hätten sie auch die Kontrolle über die Polizei gehabt. Es sei daher unrealistisch zu glauben, der BF hätte nur in eine andere Polizeistation gehen müssen, um zu seinem Recht zu kommen. Da sich das BFA nicht näher mit den vorgebrachten Problemen in Indien rund um die Unabhängigkeitsbewegung von Khalistan auseinandergesetzt habe, werde zum Nachweis dafür, dass es zum Jahrestag der Operation Blue Star immer wieder zu blutigen Auseinandersetzungen komme, auf einen Artikel der britischen Nachrichten-Website „Telegraph“ vom 06.06.2014 hingewiesen. Weiters sei es für Angehörige der Sikh schon aufgrund des auffallend optischen Erscheinungsbildes nicht möglich, unerkannt in einem anderen Landesteil eine sichere IFA zu finden. Dem BF sei daher keine andere Wahl geblieben als zu fliehen, um nicht erneut willkürlicher Polizeigewalt ausgesetzt zu sein. Die herangezogenen Länderberichte würden die Angaben des BF bestätigen. Vor allem Gruppierungen mit separatistischen Tendenzen würden im Fokus der Polizei stehen und werde mit großer Härte gegen solche Gruppen vorgegangen. Diese würden als Terroristen bezeichnet werden und habe die Polizei auch eine Vielzahl von Befugnissen, um gegen diese Gruppen vorzugehen. Es komme laufend zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, welche oftmals ungesühnt bleiben würden. Der BF habe im Verfahren gleichbleibend ausgesagt, im Kindesalter aufgrund der Teilnahme an einer friedlichen (wenn auch von der Polizei nicht gebilligten) Demonstration von der indischen Polizei derart geschlagen worden zu sein, dass er sogar ein Auge verloren habe. Es handle sich dabei um eine asylrelevante Verfolgung und auch um eine derart überschießende Gewaltanwendung, dass von relevanter Intensität der Verfolgungshandlung und dadurch ausgelöst von Furcht vor weiterer Verfolgung ausgegangen werden könne. Falls dem Vorbringen dennoch keine Asylrelevanz beigemessen werde, werde die Zuerkennung von subsidiärem Schutz beantragt, da eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu befürchten sei. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF bereits jetzt keine Mittel aus der staatlichen Grundversorgung beziehe, gerade Deutsch lerne, in der Gemeinschaft des Sikh-Tempels helfe und bereits einige Freundschaften/Bekanntschaften geschlossen habe. Die Rückkehrentscheidung sei daher auf Dauer für unzulässig zu erklären. Auch die Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht nachvollziehbar, zumal der BF nicht versucht habe über seine Identität oder Staatsangehörigkeit zu täuschen bzw. die Annahme, er habe keinen Verfolgungsgrund vorgebracht, aktenwidrig sei. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass sich das BFA im Spruch des Bescheides auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG stütze, in der rechtlichen Beurteilung aber nicht mehr näher auf diese Rechtsgrundlage eingegangen werde, weshalb jegliche Begründung fehle. Der BF beziehe keine Mittel aus der Staatskasse, sondern werde von einem Verein unterstützt und lebe im Sikh-Tempel. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF aufgrund von Mittellosigkeit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Soweit dazu auf die RL 2008/115/EG verwiesen werde, so sei darauf hinzuweisen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgt sei und daher auch dieser Grund für die Verhängung des Einreiseverbotes wegfalle. Das BFA habe auch keinen Grund dafür angeführt, weshalb die höchstmögliche Dauer (5 Jahre) verhängt worden sei. Der BF sei erst 18 Jahre, nie straffällig geworden und habe er aus einem plausiblen Grund seine Heimat verlassen.
  3. Am 16.07.2020 langte die Beschwerdevorlage sowie der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein.
  4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 21.07.2020, GZl.: W142 2233033-1/5Z, wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Revision wurde

Art. 133B-GV für nicht zulässig erklärt. 10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVw

G) vom 21.07.2020, GZl.: W142 2233033-1/5Z, wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Revision wurde

Artikel 133, B-GV für nicht zulässig erklärt.

  1. Am 07.06.2021 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Punjabi teilnahmen. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor: [...] „R: Sind Sie gesund? Können Sie der Verhandlung folgen? BF: Ja, ich bin gesund. R: Verstehgen Sie die D gut? BF: Ein wenig, ja. R: Was heißt ein wenig? BF: Ich verstehe sie. Die RV legt eine Arbeitserlaubnis vor, diese wird in Kopie als Beilage A zum Akt genommen. Die Regierungsvorlage legt eine Arbeitserlaubnis vor, diese wird in Kopie als Beilage A zum Akt genommen. R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Meine Schwester. R: Wie heißt Ihre Schwester? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihre Schwester? BF: Sie ist hier geboren. R: Wann ist sie geboren? BF: Ich habe sie hier kennengelernt. R: Ist das Ihre Halbschwester? BF: Sie ist nicht mit mir verwandt, aber ich sehe sie so wie meine Schwester. R: Ich habe Sie nach Ihren Verwandten gefragt! BF: Sonst habe ich keine Verwandte hier. R: Das heißt, Frau XXXX ist Ihre Freundin! R: Das heißt, Frau römisch 40 ist Ihre Freundin! BF: Ok. R: Haben Sie Geschwister die in der EU leben? BF: Nein. R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen wie ein typischer Tag hier in Österreich aussieht? BF: Ich spreche kein Deutsch. R: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Punjabi. R: Haben Sie in Indien eine Schule besucht? BF: Ja. R: Was haben Sie für eine Schule besucht? BF: In meinem Dorf, dort wo ich gelebt habe. R: Wie viele Jahre haben Sie die Schule besucht? BF: Ich ging 10 Jahre in die Schule. R: Welche Schule haben Sie nun genau besucht? BF: Dort wo ich gelebt habe, im Dorf. R: Was ist das für eine Schule? BF: Eine Volksschule. R: Sie haben 10 Jahre eine Volksschule besucht? BF: Ich ging dort in die Schule und so weiter. R: Was ging so weiter? BF: Zuerst Volksschule und dann die höhere Schule. R: Wie lange haben Sie dann die Volksschule besucht? BF: Das ist nicht so getrennt, da steht nur, dass ich in die Schule gegangen bin. R: In welchem Dorf haben Sie in Indien gelebt? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: In welcher Provinz? In welchen Teil von Indien? BF: In Amritsar. R: Wann haben Sie Indien genau verlassen? BF:
  2. R: Können Sie ein genaueres Datum angeben? BF: Am 24.01.
  3. R: Wie lange haben Sie gebraucht bis Sie nach Österreich gekommen sind? BF: Ein Jahr habe ich gebraucht. R: Wo haben Sie sich während dieses Jahres genau aufgehalten? BF: In verschiedenen Ländern, hinten nach. R: Was soll das heißen? BF: Zuerst Armenien. R: Von wann bis wann waren Sie in Armenien? BF: Ich habe es nicht mehr in Erinnerung. R: In welchen Ländern waren Sie noch aufhältig bevor Sie nach Österreich gekommen sind? BF: In Serbien und von Serbien direkt hier her. R: Wie lange waren Sie in Serbien aufhältig? BF: Vier Tage. R: Wie sind Sie von Indien nach Armenien gelangt? BF: Mit dem Flugzeug. R: Hatten Sie ein Visum oder wie hat es ausgesehen? BF: Der Schlepper hat das organisiert. R: Wieso habe Sie bei der Erstbefragung mitgeteilt, dass Sie in Serbien sechs bis sieben Monate waren, heute sagen Sie, Sie waren lediglich vier Tage in Serbien aufhältig. BF: Ich habe es nicht mehr in Erinnerung. R: Was war der Grund, wieso haben Sie Ihr Heimatland verlassen? BF: Weil ich verfolgt und geschlagen wurde. R: Wer hat Sie verfolgt und geschlagen? BF: Diejenigen, die gegen unsere Religion sind, die gegen den Sikhismus sind. R: Können Sie das detaillierter schildern? BF: Die Sikh Gemeinde wird in Indien nicht akzeptiert. Unsere Religion wird dort nicht akzeptiert. Wenn wir einen Feiertag im sikhistischen Glauben feiern, dann werden die Leute, die eine andere Religion haben, wie z.B. die Hindus oder andere religiöse Gemeinschaft, werden wir verfolgt und diskriminiert. Weder wird uns Schutz gewährt, noch werden wir in Frieden gelassen. Wir werden immer diskriminiert und verfolgt. R: Wann sind Sie konkret geschlagen worden? Können Sie sich erinnern? BF: Ich wurde am
  4. Juni 2016 geschlagen. Wir wollten den Tag gedenken, an die Personen, die 1984 getötet wurden, die wir als Märtyrer feiern. Als wir dort hingingen, wir waren auf dem Weg zum goldenen Tempel um zu beten und um ihnen zu gedenken. Jedoch gab es dort Leute, die dagegen waren und gegen den Sikhismus sind. Diese Personen verübten einen Anschlag auf uns. R: Wie viele Personen waren anwesend, um zu gedenken? BF: Die Personen, die von unserer religiösen Community sind. In der Community sind sehr viele Leute. Es waren ca. 150-200 Personen. R: Wurden Sie verletzt? Was ist genau passiert? BF: Ja, ich wurde plötzlich angegriffen. Die ganze Menschenmasse wurde plötzlich angegriffen. R: Was war dann? BF: Sie haben nicht einmal Frauen und Kinder in Ruhe gelassen, sie haben alle angegriffen, die sie zu Gesicht bekommen haben. Es wurden alle angegriffen. Ich wurde mit einem Schlagstock an meinen Augen getroffen. Seitdem habe ich solche Augen. R: Wer hat mit dem Schlagstock auf Sie getroffen? Was waren das für Menschen? BF: Ich weiß es nicht genau, es war auch die Polizei dabei. R: Was genau ist dann passiert? Sind Sie ins Krankenhaus gekommen? BF: Nein, es war nicht so, dass ich dort hingebracht wurde, ich bin vier Tage lang dortgeblieben wo ich geschlagen wurde. Wir alle, die betroffen waren, haben dort demonstriert. R: Das heißt Sie sind dann vier Tage lang auf der Straße geblieben? Oder wie sah das aus? BF: Wir sind etwas weg vom Vorfallsort gegangen, unsere Hauptführer der Sikh-Community haben das organisiert, wir haben dort protestiert. R: Was heißt „etwas weit weg vom Vorfallsort“? BF: Wir wurden danach einzeln zu Spitälern gebracht. R: Sie sagen Sie sind nicht weit weg vom Vorfallsort gebracht worden und waren dann dort vier Tage lang aufhältig. Waren Sie vier Tage lang auf der Straße? BF: Vier Tage waren wir dort auf der Straße und haben demonstriert. Danach kamen die Führer unserer Community. Sie erfuhren von dem Anschlag. Uns wurde nur von den Führern geholfen, sie haben uns Essen und Trinken zur Verfügung gestellt und ins Spital gebracht. R: Wie lange waren Sie dann im Spital aufhältig? BF: Ich war im Spital und meine Augen wurden behandelt. Ich wusste nichts mehr, ich kann mich an nichts mehr erinnern. R: Wieso können Sie sich nicht daran erinnern, wie lange Sie im Spital waren? BF: Weil ich stärker am Kopf geschlagen wurde. R: Die Ärzte müssen mit Ihnen gesprochen haben oder auch Krankenschwestern. BF: Nur die Community also der Führer der Community hat uns geholfen. Die bedürftigen und Verletzten wurden behandelt. R: Wieso wissen Sie nicht, wie lange Sie im Spital aufhältig waren? Es muss jemand mit Ihnen gesprochen haben, wie Ärzte oder Krankenschwestern? BF: Ich wusste ja selbst nicht mehr, ob ich am Leben bin oder nicht. Wir wollten ja nur unseren religiösen Feiertag feiern gehen. R: Bitte beantworten Sie die Fragen! BF: Ich war ungefähr eine Woche dort. R: In welchem Spital waren Sie aufhältig? BF: Ich kann mich an den Namen des Spitals nicht erinnern. R: Welche Verletzungen hatten Sie konkret? BF: In der linken Gesichtshälfte, von den Augen bis daher (der BF zeigt auf die linke Seite des Kopfes). R: Mussten Sie operiert werden? BF: Nein, ich hatte Probleme mit den Augen, mir wurde ein künstliches Auge gesetzt. R: Ist das ein Glasauge? BF: Das weiß ich nicht. R: Das ist im Jahr 2016 passiert? BF: Ja. R: Warum sind Sie erst im Jahr 2019 ausgereist? BF: Als ich wieder gesundheitlich stabil war, die Community, die ganze Sikh-Gemeinschaft hat demonstriert. In einzelnen Städten, Distrikten, in Punjab wurde danach demonstriert. R: Haben Sie dann wieder mitdemonstriert? BF: Ja. Danach wurden wir wieder verfolgt. R: Was war dann der auslösende Moment, dass Sie sagten Sie verlassen Indien? BF: Als wir erneut demonstriert haben und wieder geschlagen wurden, haben wir unsere Stimmen erhoben und haben für die Gerechtigkeit gekämpft. R: Wieso haben Sie dann Indien verlassen und nicht weiter gekämpft? BF: Weil ich verfolgt wurde. R: Die anderen sind auch mitverfolgt worden, nicht nur Sie. BF: Es wurden alle verfolgt und belästigt, ich ebenso. Es waren nur noch 10 Personen, wenn ich nicht geflüchtet wäre, dann hätte man mich auch geschnappt. R: Haben Sie Geschwister? BF: Ja. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Wir sind zwei Brüder. R: Können Sie mir die Namen nennen? BF: XXXX (siehe Beilage B). Mein anderer Bruder heißt XXXX (siehe Beilage B). BF: römisch 40 (siehe Beilage B). Mein anderer Bruder heißt römisch 40 (siehe Beilage B). R: Wo leben diese zwei Brüder? BF: Sie habe Indien verlassen. R: Wo lebt XXXX ? R: Wo lebt römisch 40 ? BF: In Dubai, seit ca. vier Jahren. R: Und Ihr Bruder XXXX ? R: Und Ihr Bruder römisch 40 ? BF: In Australien, seit ca. sechs Monaten. R: Haben Sie auch noch Schwestern? BF: Doch, aber sie ist nicht meine leibliche Schwester. R: Was ist sie dann? BF: Es ist die Cousine, die Tochter vom Onkel. R: Können Sie mir den Namen Ihrer Cousine aufschreiben? Können Sie mir den Namen Ihrer Mutter und Ihres Vaters aufschreiben? BF: XXXX heißt meine Cousine (siehe Beilage B). Meine Mutter heißt XXXX und mein Vater heißt XXXX (siehe Beilage B). BF: römisch 40 heißt meine Cousine (siehe Beilage B). Meine Mutter heißt römisch 40 und mein Vater heißt römisch 40 (siehe Beilage B). R: Wie viele Onkel und Tanten haben Sie? BF: Mein Onkel väterlicherseits heißt XXXX und dessen Frau heißt XXXX (siehe Beilage B). Der andere Onkel väterlicherseits heißt XXXX und dessen Frau heißt XXXX (siehe Beilage B). BF: Mein Onkel väterlicherseits heißt römisch 40 und dessen Frau heißt römisch 40 (siehe Beilage B). Der andere Onkel väterlicherseits heißt römisch 40 und dessen Frau heißt römisch 40 (siehe Beilage B). R: Haben Sie mütterlicherseits auch noch Onkel und Tanten? BF: Meine Mutter hat drei Brüder und zwei Schwestern. R: Leben die alle in Indien? BF: Ja. R: Wo genau? BF: Sie leben weiter entfernt von meinem Heimatdorf. Ein Bruder meiner Mutter lebt in Amritsar, einer lebt in Kofkar, einem Dorf und der dritte Bruder lebt in einem Sikh-Tempel. R: Wo ist dieser Sikh-Tempel? BF: Er ist in XXXX . BF: Er ist in römisch 40 . R: Und die zwei Schwestern Ihrer Mutter? BF: Sie leben in einem Dorf namens XXXX . BF: Sie leben in einem Dorf namens römisch 40 . R: Wo leben die Onkel und Tanten väterlicherseits in Indien? BF: In XXXX und der andere in meinem Heimatdorf. Der in meinem Heimatdorf lebt, heißt XXXX .BF: In römisch 40 und der andere in meinem Heimatdorf. Der in meinem Heimatdorf lebt, heißt römisch 40 . R: Wieso können alle Ihre Verwandte in Indien leben und Sie nicht? BF: Sie kommen alle nicht zu uns. Wir haben kein kommen und kein gehen. R: Wo leben Ihre Eltern derzeit? BF: Mein Vater ist verstorben. Als ich hier herkam, habe ich es erfahren, dass er verstorben ist. R: Wo lebt Ihre Mutter derzeit? BF: In verschiedenen Sikh-Tempeln. R: Wieso lebt sie in verschiedenen Sikh-Tempeln? BF: Meine Eltern haben in verschiedenen Sikh-Tempeln gearbeitet. R: In welchem Jahr haben Sie die Schule beendet? BF: Ca. im Jahr 2015 oder
  5. R: Was haben Sie danach gemacht, nachdem Sie die Schule beendet haben? BF: Nachdem ich hierherkam? R: Sie haben die Schule im Jahr 2015 oder 2016 abgeschlossen. BF: Ja. R: Was haben Sie danach gemacht um Ihren Lebensunterhalt zu verdienen? BF: Ich war mit meiner Community und habe den Anweisungen gefolgt. Ich habe ein indisches Musikinstrument spielen gelernt. Ich habe die Gebete, die man im Sikh-Tempel spricht, erlernt. R: Warum haben Sie dieses nicht schon vorher gelernt? BF: Davor war ich nicht so gebunden, ich habe es nicht gelernt. R: Wann haben Sie begonnen die Schule zu besuchen? Können Sie mir das Jahr nennen? BF: Es war 2004 oder
  6. R: Wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben die Schule zu besuchen? BF: Ich weiß es nicht mehr. Ich ging mit meinem Bruder in die Schule. Ich bin mit ihm in die Schule gegangen, in die Klasse, in die er gegangen ist. R: Wie konnten Sie sich ernähren? Wer hat Ihren Lebensunterhalt bezahlt? BF: Die Sikh-Community, meine Eltern haben dort gearbeitet. R: Wieso haben Sie vor dem Bundesamt angegeben, dass Sie im Jahr 2013 die Schule abgeschlossen haben? BF: Damals hatte ich einen pakistanischen Dolmetscher, ich habe ihm geantwortet, aber er hat mich nicht ganz verstanden und er hat mich nie aussprechen lassen. R: Was glauben Sie, was würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten? BF: Das was mit meinem Vater geschehen ist, wird mir ebenso zustoßen. R: Was ist Ihrem Vater passiert? BF: Ich habe nur erfahren, dass er verstorben ist, wie das zustande kam, weiß ich nicht. R: Wieso sind Sie nicht in einen anderen Teil von Indien gezogen? Indien ist sehr groß und dort leben 1,4 Milliarden Menschen. BF: Ich habe es versucht, ich war auch in Neu-Delhi. Wenn ich dort lebe, werde ich nach einem Ausweis gefragt mit dem geht man direkt zur Polizei. Dort muss man von der Polizei flüchten. R: Das heißt, Sie können in Indien nicht leben, weil Sie keinen Ausweis haben? BF: Es gibt hier das Meldewesen, dort ist es so, wenn ich Unterkunft nehme, dann werde ich von meinem Unterkunftgeber nach einem Ausweis gefragt. Er nimmt die Daten auf und registriert meine Daten bei der Polizei. R: Ich verstehe immer noch nicht, warum Sie nicht in einem anderen Teil von Indien leben können. BF: Meine Mutter selbst lebt in verschiedenen Sikh-Tempeln. Sie hat gesehen, dass mein Leben in Gefahr war und es wurde meine Ausreise organisiert. R: Ihre Mutter hat Ihre Ausreise organisiert? BF: Nein, sie hat gesehen, dass ich in Gefahr bin und gesucht werde. Ich bin selbst ausgereist. R: Wie viel haben Sie für Ihre Ausreise bezahlt? BF: Das hat die Familie meiner Mutter bezahlt. Ich weiß es nicht. R: Wer hat die Ausreise organisiert? BF: Ich und meine Freunde, die es gibt. R: Welche Freunde haben Ihnen geholfen die Ausreise zu organisieren? BF: Diejenigen die auch verletzt wurde, wir haben uns alle vereinigt. R: Das heißt Sie sind gemeinsam aus Indien ausgereist? BF: Nein, es war so, dass an einem Tag z.B. zwei geflüchtet sind und an einem anderen Tag mehrere oder ein Einzelner. R: Von wo genau sind Sie abgeflogen? BF: Von Delhi bis Armenien. R: Wie ging es weiter? Sind Sie in Armenien aus dem Flugzeug ausgestiegen? BF: Ja. R: War es ein Direktflug von Delhi bis Armenien? BF: Ja, es war ein Direktflug. R: Wo sind Sie in Armenien gelandet? BF: In der Hauptstadt Jerewan. R: Was haben Sie dann gemacht? BF: Dort habe ich sechs Monate verbracht. R: Was haben Sie dort sechs Monate gemacht? BF: Ich habe ein wenig gearbeitet und das Geld gespart. R: Was haben Sie gearbeitet? BF: Als Hilfsarbeiter, z.B. als Maurer. R: Wieso sind Sie nicht in Armenien geblieben? BF: Der Schlepper sagte uns, dass wir hier nicht durchgehend bleiben werden. Man braucht dort kein Visum für die Einreise. R: Wie sind Sie von Armenien nach Österreich gelangt? BF: Der Schlepper hat danach einen Flug bis nach Serbien organisiert. R: Wie lange waren Sie dann in Serbien aufhältig? BF: In der Früh um ca. 6 Uhr hatte ich meinen Flug, am Abend war ich schon weg. R: Was meinen Sie damit, dass Sie am Abend schon weg waren? BF: Ich meine damit, dass ich am Abend in Serbien ankam. R: War das ein Direktflug? BF: Nein, in Moskau hatten wir einen Transit. R: Wo sind Sie in Serbien gelandet? BF: In Belgrad. R: Wann war das als Sie in Belgrad gelandet sind? BF: In Belgrad kam ich ca. im Oktober oder November an. R: In welchem Jahr? BF:
  7. R: Haben Sie dann sofort Belgrad verlassen, um nach Österreich zu reisen? BF: Nein, ich war ca. 1,5 Monate in Belgrad. R: Was war dann? BF: Ich habe danach einen pakistanischen Schlepper kennengelernt. Ich hatte dort keine Unterkunft und kein Geld für meine Versorgung. Ich bin danach mit der Schlepperunterstützung und mit einem Container hier hergelangt. R: Was haben Sie 1,5 Monate in Belgrad gemacht? BF: Gar nichts, ich habe nach einer Arbeit gesucht, damit ich mir Essen leisten kann. R: Haben Sie eine Arbeit gefunden? BF: Nein. R: Wie konnten Sie dann leben? Wie war das möglich? BF: Der pakistanische Schlepper hat für meine Versorgung gesorgt. R: Wie viel haben Sie dem gezahlt? BF: Ich bezahlte ihm 7.000€. R: Um von Belgrad nach Österreich zu gelangen haben Sie 7.000€ gezahlt? BF: Ja. R: Woher hatten Sie so viel Geld? BF: Die Freunde die mit mir dabei waren, haben bei ihnen zuhause angerufen und haben nach Unterstützung gefragt. R: Das heißt von den Freunden haben Sie das Geld bekommen? BF: Es war so, dass die Freunde danach mit meinem Bruder Kontakt aufgenommen haben und mein Vater das Geld organisiert hat. R: Wieso haben Sie nicht selbst mit der Familie Kontakt aufgenommen? Wieso haben das Ihre Freund gemacht? BF: Weil jedes Mal wenn ich sie kontaktiere, meine Eltern belästigt werden. R: Wieso sollten Ihre Eltern belästigt werden? BF: Weil die Verfolger nach mir und meinem Bruder, der in Dubai ist, gefragt haben. R: Welche Verfolger? BF: Diejenigen, die gegen die Sikh-Community sind. R: Diese 7.000€ sind wie viele Rupien? BF: Das weiß ich nicht, der Schlepper hat das Geld auf seinem Konto erhalten. R: Wo haben Sie jetzt in Indien in Ihrem Heimatdorf gelebt? Hatten Sie eine Wohnung oder ein Haus? BF: In einer Wohnung habe ich gelebt. R: Mit wie vielen Zimmern? BF: Eigentlich nur eines, es hat sich aber danach geändert. R: Was bedeutet das? BF: Zwei Zimmer, ich habe es falsch verstanden. R: Also die Wohnung hat aus zwei Zimmer bestanden? BF: Ja. R: Von der Geburt an bis zur Ausreise aus Indien haben Sie in dieser zwei Zimmer Wohnung gelebt? BF: Ja. R: Mit Ihren Eltern und Geschwistern haben Sie in dieser zwei Zimmer Wohnung gelebt? BF: Ich, meine Eltern und meine zwei Brüder. R: Haben Sie Grundstücke besessen? BF: Ja, meine Onkel väterlicherseits haben alles in Besitz genommen. R: Was heißt das? BF: Als mein Vater noch am Leben war, hat es uns gehört. Nach dem Tod meines Vaters haben sich die zwei Brüder meines Vaters das Erbe geteilt. R: Haben Ihre Eltern dann Grundstücke besessen? BF: Ja, hatten sie, jetzt haben sie nichts mehr. R: Wie viele Grundstücke hatten Ihre Eltern? Sie waren damals ja auch in Indien? BF: Ein Kila. R: Wie groß ist das? Ist das ein Grundstücke in der Größe eines Kila? BF: Ich weiß es nicht. Es ist größer als dieser Raum. Es ist ein Grundstück. R: Nachdem Ihr Vater gestorben ist, haben Ihre Onkeln das Grundstück geerbt? BF: Sie haben es in Besitz genommen und es meiner Mutter nicht überlassen. R: In welchem Jahr war das? BF: Ich war hier in Österreich. R: Sie haben vor dem Bundesamt andere Angaben gemacht? BF: Nein, ich habe das angeben, ich habe auch angeben, dass auch die Wohnung in Besitz genommen wurde. R: Sie haben vor dem Bundesamt angegeben, in einem Einfamilienhaus mit drei Zimmern gelebt zu haben. Weiters gaben Sie an, dass das Grundstück Ende 2017 verkauft wurde um den Schlepper zu finanzieren. Heute haben Sie völlig andere Angaben gemacht. Was sagen Sie dazu? BF: Nein, es wurde falsch verstanden. Das Einfamilienhaus wurde von meinem Bruder verkauft, damit er sich die Ausreise finanzieren kann. R: Haben Sie nun in verschiedenen Tempeln in Indien gelebt? BF: Ja. R: In welchen Tempeln haben Sie denn gelebt? BF: Im Sikh-Tempel Tarm Taram. R: Von wann bis wann haben sie in diesem Tempel gelebt? BF: Ca. zwei oder drei Tage. R: Wann war das? In welchem Jahr? BF: Als ich auf der Flucht hier her war, damals. R: Wann? BF: Meinen Sie wie viele Tage ich dort war? R: Das Jahr oder Monat. BF: Wir haben dort groß gefeiert und nachdem die Feier zu Ende war, gingen wir in den nächsten Sikh-Tempel. R: Wo war dieser Sikh-Tempel Tarm Taram? BF: Der Distrikt heißt Tarm Taram. R: In welchem Jahr war das? BF: Nachdem ich die Schule beendet habe. R: Wann genau? BF: Nach 2016 war es als ich die Schule beendet habe. R: In welchem Tempel haben Sie anschließend gelebt? BF: Goindwar. R: Wann haben Sie dann dort gelebt? BF: Ich habe dort zwei Monate verbracht. R: In welchen Monaten und in welchem Jahr? BF: Im Jahr 2017 im Juni, Juli. ... R: Wohin sind Sie dann? In welchem Tempel haben Sie dann gelebt? BF: Danach war ich im Sikh- Tempel in Nanpur Sahib. R: Wie lange waren Sie im Tempel Nanpur Sahib? BF: Bis zu meiner Ausreise aus Indien war ich dort. R: Von wann bis wann? BF: Ca. ein Jahr. R: Waren Sie sonst noch in irgendwelchen Tempeln aufhältig? BF: Ich habe der Sikh-Community gefolgt, überall wo sie hingegangen sind, bin ich auch hingegangen. R wiederholt die Frage. BF: Ja, war ich, aber ich bin nicht so lange geblieben, in Hujur Sahib und Mahrashtra. R: Wie lange haben Sie in Hujur Sahib gelebt? BF: Ich habe drei Tage dort gelebt R: In welchem Bezirk lebt dieser Tempel? BF: Im Distrikt Mahrashtra. R: Ist Mahrashtra auch ein Tempel? BF: Nein. Dort gibt es einen, aber dort waren wir nicht. R: In welchem Bezirk liegt der Tempel Nanpur Sahib? BF: Im Distrikt Chandigarh, in der Stadt Mahali, in der Stadt Rupngar. Der Tempel liegt zwischen den zwei Städten. R: Was machen Sie hier in Österreich den ganzen Tag? BF: Ich lebe hier mit der Sikh-Community. Wir beten von in der Früh bis zum Nachmittag. Die Arbeiten die es dort gibt, die verrichte ich, wie z.B biete ein Sikh-Tempel Essen an, ich bereite das Essen zu. R: Machen Sie sonst noch etwas? BF: Nichts. R: Wie alt waren Sie, als Sie Ihr Ersatzauge bekommen haben? BF: Ich glaube 10 Jahre alt. R: Als 10-jähriger haben Sie demonstriert? BF: Ja, habe ich. R: Dieses Ersatzauge haben Sie aufgrund des Vorfalles im Jahr 2016 bekommen? BF: Ja. R: Dann kann Ihr Geburtsdatum nicht stimmen. BF: Warum kann das nicht stimmen? R: Wenn Sie im Jahre 2016 10 Jahre alt waren, dann müssten Sie im Jahr 2006 geboren sein. BF: Ich habe nichts mehr in Erinnerung. R: Ihre Angaben stimmen nicht mit den Angaben vor dem Bundesamt überein. BF: Ich habe alles korrekt angegeben, mein Vater ist später verstorben, das habe ich auch angegeben. R: Wie stellen Sie sich das Leben hier in Österreich vor? BF: Ich möchte nach Indien nicht zurückkehren, weil dort mein Leben in Gefahr ist. R wiederholt die Frage. BF: Ich kann jede Arbeit hier machen. Wie z.B. am Bau oder z.B. kann ich die religiösen Rituale oder das Musikinstrument spielen. R: Sie müssen Ihren Lebensunterhalt verdienen. BF: Ich werde mich bemühen, ich werde eine Arbeit ausführen. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit hier in Österreich? BF: In meiner Freizeit mache ich nichts, das was ich gelernt habe, übe ich. Dort wo ich lebe, wenn es in der Umgebung Dreck gibt, dann entsorge ich diesen Dreck. R: Was meinen Sie, was Sie gelernt haben üben Sie? Meinen Sie ein Instrument spielen? BF: Ja, z.B. das oder z.B. die religiösen Predigten die ich gelernt habe. R: Was für ein Instrument spielen Sie? BF: Es ist quasi eine Trommel. Der BF zeigt auf seinem Handy ein Video. Darauf spielen mehrere Personen, darunter auch der BF. R: Mit welchem Instrument spielen Sie? BF: Das heißt Kirtan. R: Wo wurde das Video aufgenommen? BF: In der Stadt XXXX im Sikh-Tempel. BF: In der Stadt römisch 40 im Sikh-Tempel. R: Ist Kirtan, das Instrument mit dem Sie spielen? BF: Das Instrument heißt Tabla. R: Wieso haben Sie vorhin zur Dolmetscherin gesagt, dass das Instrument Kirtan heißt? BF: Wenn sich viele Leute im Sikh-Tempel versammeln und Tabla gespielt wird, dann nennt man das Kirtan. Die D gibt an, dass der BF das Instrument immer als Tabla bezeichnet hat. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Ich möchte von Ihnen wissen, ob Sie seit Ihrem
  8. Lebensjahr an den Demonstrationen teilgenommen haben? BF: Ja. BFV: An dieser besagten Demonstration, an der Sie am Auge verletzt wurden waren Sie 10 Jahre alt. Stimmt das? BF: Nein, das stimmt nicht. R: Wieso haben Sie oben andere Angaben gemacht? BF: Ich hatte es nicht in Erinnerung. R an BFV: Sie haben gesagt, dass Sie Fotos vorlegen möchten. BFV: Ich habe keine Fotos. Erörtert werden folgende Berichte: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Indien, Stand 02.06.2021 - Landkarten von Indien R: Wollen Sie zur Situation in Ihrem Herkunftsstaat etwas sagen? Sie haben während der ganzen Verhandlung geschrieben. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? BFV: 2 ACCORD-Anfragebeantwortungen zur Lage der Sikhs, eine ist auf Deutsch vom 21.09.
  9. Das ist wie die Sikhs bedroht sind, das ist eine Umsiedelung. Das zweite heißt India: Situation of Sikhs outside the staate of Punjab, incl. Treatment by authoritys and society vom Oktober
  10. Ich verweise auf diese 2 Anfragebeantwortungen, weiters beziehe ich mich auf die ausführliche Beschwerde und der Stattgabe der Beschwerde. R an BF: Wollen Sie etwas sagen? BF: Wir bekommen dort unsere Rechte nicht. Wir werden dort alle geschlagen. Es wurde ein neues Gesetz eingeführt. Es ist jetzt so, dass die Sikhs wenn sie ihre Grundstücke verkaufen, kein Geld dafür erhalten. Früher konnte man es verkaufen und hat Geld bekommen. Jetzt wurde dieses System beendet. In Neu-Delhi wird deshalb protestiert. Ca. 300 Menschen sind in Delhi verstorben aufgrund der Demonstrationen. Der 26.
  11. ist ein Feiertag in Indien. Als an diesem Tag in Neu-Delhi demonstriert wurde, wurde sogar jemand, der in Australien geboren wurden, getötet. Auch andere Personen aus unterschiedlichen Ländern, die die Staatsbürgerschaft dieser Länder haben, kamen auch zu diesen Demonstrationen, es wurde ihnen geschadet. Einige von ihnen bekamen die Todesstrafe. Sie wurden als Täter beschuldigt. Aber nicht nur in Indien, auch außerhalb in anderen Ländern wurde demonstriert. Wie z.B. in Amerika, Kanada, England und Österreich. R: Möchten Sie noch etwas vorlegen? BF: Das sind Fotos vom Lager als ich neu nach Österreich kam. R: Was möchten Sie mit diesen Fotos aussagen? BF: Ich möchte damit sagen, dass ich damals noch sehr jung war. Jetzt habe ich einen Bart, vielleicht sehe ich damit erwachsener aus. (Beilage C). [...]“ In der Verhandlung legte der BF folgende Unterlagen vor: - Schreiben mit dem Titel „Arbeitserlaubnis“ vom 04.06.2021, wonach der Verein XXXX den BF als religiösen Musiker (Taabla) und als Hausmeister des Gebäudes einstellen wolle. Der BF besitze die Fähigkeit religiöser Musiker zu sein, da er in Indien in XXXX die Ausbildung von der Volksschule aus bis hin zur Hauptschule als religiöser Musiker abgeschlossen habe. Als Hausmeister werde er eingestellt, da er sich handwerklich im Bereich der Gebäude-Instandhaltung auskenne;- Schreiben mit dem Titel „Arbeitserlaubnis“ vom 04.06.2021, wonach der Verein römisch 40 den BF als religiösen Musiker (Taabla) und als Hausmeister des Gebäudes einstellen wolle. Der BF besitze die Fähigkeit religiöser Musiker zu sein, da er in Indien in römisch 40 die Ausbildung von der Volksschule aus bis hin zur Hauptschule als religiöser Musiker abgeschlossen habe. Als Hausmeister werde er eingestellt, da er sich handwerklich im Bereich der Gebäude-Instandhaltung auskenne; - Gruppenfotos auf denen der BF mit mehreren anderen Personen zu sehen ist. Nachdem die mündliche Verhandlung beendet wurde, warf die Vertreterin des BF der Dolmetscherin vor, die Interpretation des BF nicht verstanden zu haben bzw. die Dolmetscherin nicht verstehe, was der BF meine. Die Vertreterin wurde seitens der Richterin erklärt, dass die Dolmetscherin das Gesagte des BF wiedergibt. Die Vertreterin weigerte sich wutentbrannt das Verhandlungsprotokoll zu unterschreiben, da sie der Auffassung war, den BF, als sprachkundige Person, trotz ihres bereits 38-jährigen Aufenthaltes in Österreich besser verstanden zu haben, als die Dolmetscherin. Der BF gab nach der Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolles an, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben und das Gesagte während der gesamten Verhandlung richtig übersetzt wurde. Die Vertrauensperson, die während der gesamten Verhandlung anwesend war, machte den BF nach der Rückübersetzung aufmerksam, zu sagen, die Dolmetscherin nicht verstanden zu haben. Die Dolmetscherin gab an, schon bei vielen Einvernahmen im Beisein der Vertreterin gedolmetscht zu haben und diese ihr noch nie vorgeworfen habe, falsch zu übersetzen bzw. sie den BF nicht richtig interpretieren könne (Aktenvermerk des erkennenden Gerichts vom 07.06.2021).
  12. Am 10.06.2021 langte von der Rechtsberatung des BF ein „Antrag auf Ausfertigung des Protokolls der am 07.06.2021 stattgefundenen Verhandlung“ sowie eine Stellungahme zur dieser Verhandlung (datiert mit 10.06.2021) ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2021 die Möglichkeit verwehrt worden sei, eine Anmerkung zur Übersetzung ins Protokoll aufzunehmen zu lassen. Sie habe als sprachkundige Rechtsvertretung beanstandet, dass die Kenntnisse der Sprache Punjabi der Dolmetscherin nicht ausreichen würden, um eine ausführliche und tiefergehende Übersetzung zu gewährleisten. Da die Dolmetscherin einen Migrationshintergrund aus Bangladesch habe und ihr viele Punjabi-Begriffe nicht geläufig seien, habe die Rechtsvertretung feststellen müssen, dass zwar auf Punjabi übersetzt worden sei, allerdings der BF viele geläufige Begriffe erklären habe müssen und auch die Erklärung kaum verstanden worden sei. Die Rechtsvertreterin habe 2 Beispielfragen genannt, die für die Richterin wahrnehmbar falsch übersetzt worden seien und dann hätten korrigiert werden müssen. Da während der Verhandlung keine Möglichkeit gewährt worden sei, eine Beanstandung der Übersetzung zu machen, habe die Rechtsvertretung erst am Ende der Verhandlung den Umstand der nicht korrekten Übersetzung des Vorbringens an die Richterin herangetragen. Trotz beharrlicher Beanstandung der Übersetzung, habe sich die Richterin geweigert diese Anmerkung ins Protokoll aufzunehmen. Es seien seitens der Richterin nur die Rechtsvertreterin diskreditierende Vorwürfe gemacht worden, ihre Sprachkunde in Zweifel gestellt worden und sei mit persönlichen Angriffen auf die Rechtsvertretung entgegnet worden. Insbesondere sei der Rechtsvertretung mehrmals aufgetragen worden, sie solle den Verhandlungsaal verlassen, wenn sie sich nicht gebührlich verhalten könne. Schließlich sei seitens der Rechtsvertretung verweigert worden, das Protokoll zu unterfertigen. Es werde ersucht, eine Kopie des Protokolls der Rechtsberatung zukommen zu lassen.
  13. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung wurde in weiterer Folge vom erkennenden Gericht an die Dolmetscherin weitergeleitet und diese ersucht, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  14. Am 17.06.2021 langte die Stellungahme der Dolmetscherin beim erkennenden Gericht ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Inhalt der Stellungnahme vom 10.06.2021 nicht die wahre Willenserklärung des BF sein könne, sondern es sich dabei um eine Wiederspiegelung der persönlichen Empfindlichkeiten der Rechtsvertreterin handle. Die Dolmetscherin sei bereits seit April 2016 tätig und werde aufgrund der Zufriedenheit der Übersetzungsleistungen dauerhaft und sehr gerne von den diversen Behörden und Gerichten beauftragt. Auch in Anbetracht der regelmäßig hohen Anzahl an Einvernahmen und Verhandlungen könne die hervorragend gute Dolmetscherqualität durch die Zufriedenheit der bisherigen den Parteien begleitenden Rechtsvertretern festgestellt werden. Dies sei amts- und gerichtsbekannt. Auch sprachkundige Rechtsvertretungen seien bisher stets mit der Dolmetscherleistung zufrieden gewesen. Dies sei auch der Rechtsvertreterin bekannt. Soweit behauptet werde, dass die Sprachkenntnisse der Dolmetscherin in der Sprache Punjabi nicht ausreichen würden um eine ausführliche und tiefergehende Übersetzung zu gewährleisten, müsse dies als rein spekulative Annahme abgestellt werden und werde dies zurückgewiesen. Es sei fragwürdig, aufgrund welcher Annahme die sprachkundige Rechtsvertretung solch eine massive Aussage tätige. Einerseits sei der Rechtsvertreterin bekannt, dass die Dolmetscherin für die Sprache Punjabi schon seit langem tätig sei, andererseits habe sie auch in der Verhandlung wahrnehmen können, dass inhaltlich auf die Fragen der Richterin geantwortet worden sei. Festzuhalten sei, dass der BF das Verhandlungsprotokoll nach Rückübersetzung unterschrieben habe und damit die Richtigkeit bestätigt habe. Das Protokoll zeige, dass hinsichtlich der Fragestellung sprachlich einfachste Sätze verwendet worden seien. Zur Behauptung, dass viele Begriffe nicht verstanden worden seien bzw. ihr diese nicht geläufig seien, werde festgehalten, dass die Rechtsvertretung während der Verhandlung mehrfach sowohl von der Richterin, als auch von der Dolmetscherin aufgeklärt bzw. darauf hingewiesen werden habe müssen, dass die Dolmetscherin lediglich das Sprachrohr des BF sei. Sie sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Dolmetscherin nur die gesagten Worte wiedergeben dürfe. Die Rechtsvertreterin wolle offenbar, dass die Dolmetscherin das „Gemeinte“ interpretativ in beschönigenden Worten wiedergebe. Dazu sei aber auf die einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen. Bezüglich des Vorwurfs, dass der Dolmetscherin Begriffe nicht geläufig seien oder sie diese nicht richtig verstanden habe, sei darauf hinzuweisen, dass bestimmte Begriffe als Namen und Bezeichnungen nicht zu übersetzen seien. Erforderlichenfalls könne die Richterin nach der Begriffsbedeutung die Partei auch befragen. Eine Interpretation und Erklärung derartiger Begriffe sei nicht die Aufgabe einer Dolmetscherin im gegenständlichen Fall. Auch würde im Falle von Verständigungsschwierigkeiten (sprachlicher Natur) die Richterin dies aufgrund ihrer Berufserfahrung und Sensibilisierung respektive der Aufnahme des persönlichen Eindrucks der Partei bemerken. Zur Behauptung, dass die Dolmetscherin einen Migrationshintergrund aus Bangladesch habe, sei darauf hinzuweisen, dass derartige personenbezogenen Daten weder dem BF, noch der Rechtsvertretung erzählt worden seien und auch keine Erlaubnis erteilt worden sei, solch sensible Daten weiterzugeben. Tatsächlich umfasse ihr Migrationshintergrund Indien. Falls die Rechtsvertretung meine, dass der Dolmetscherin die Punjabi-Begriffe „Kirtan“ und „Tabla“ nicht bekannt seien, werde darauf hingewiesen, dass Namen nicht zu übersetzen seien und erforderlichenfalls die Richterin nach der Bedeutung die Partei fragen könne, was gegenständlich auch passiert sei (S. 20 Verhandlungsprotokoll). Der BF habe nicht konkret auf die Frage der Richterin geantwortet, sondern werde angenommen, dass er mit „Das heißt Kirtan“ das Video auf seinem Handy gemeint habe. Es werde befürchtet, dass die Rechtsvertretung diese Art an unkonkreten oder abweichenden Antworten des BF mit vorgeworfenen Verständigungsschwierigkeiten „sanieren“ wolle. Ihr persönlicher Eindruck von der Verhandlung und der anschließenden schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich der behaupteten Verständigungsschwierigkeiten, sei die Erfassung eines von der Rechtsvertretung die verfahrensrechtliche Sphäre überschießendes und in die persönliche Sphäre mündendes Vorbringen. Der BF selbst habe, wie auch in der Verhandlungsniederschrift ersichtlich sei, die Richtigkeit der Übersetzung bestätigt.
  15. Am 20.12.2022 fand vor dem erkennenden Gericht neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung, eine Dolmetscherin für die Sprache Punjabi sowie eine Vertrauensperson des BF teilnahmen. Der BF brachte in der Verhandlung wie folgt vor: [...] „R: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut? BF: Ja. R: Falls Sie etwas nicht verstehen, fragen Sie bitte nach. BF: Ok. R an D: Wenn Sie etwas nicht verstehen, bitte auch nachfragen. D: Ja. R: Sind Sie gesund? BF: Ja. R: Waren Sie in letzter Zeit in ärztlicher Behandlung? BF: Nein, ich bin gesund. Ich war zwar verkühlt und hatte Fieber, aber jetzt bin ich wieder gesund. R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag aussieht? BF: Nein, in deutscher Sprache kann ich das nicht sagen. R: Können Sie überhaupt kein Wort Deutsch sprechen? BF: Doch, z. B. kann ich mich vorstellen. R: Gut, dann stellen Sie sich bitte vor. BF auf Deutsch: Hallo, ich bin XXXX , ich bin von Punjab, ich habe indische Kirche schlafen, essen. Alles clean, everyday, all time, Tisch, Teller, etc. BF auf Deutsch: Hallo, ich bin römisch 40 , ich bin von Punjab, ich habe indische Kirche schlafen, essen. Alles clean, everyday, all time, Tisch, Teller, etc. R: Können Sie sonst etwas auf Deutsch sagen? Verstehen Sie mich? BF: Nein. R: Sie haben eine Bestätigung vorgelegt, dass Sie einen Deutschkurs auf der Volkshochschule besucht haben. Der Beginn war 21.03.2022, das Ende war 12.05.
  16. Haben Sie diesen Kurs besucht? BF: Doch, ich habe den Kurs besucht. R: Haben Sie den Kurs nicht abgeschlossen? Haben Sie eine Prüfung gemacht? BF: Ich musste für die Prüfung Geld zahlen, ich hatte dieses Geld nicht, daher konnte ich die Prüfung nicht abschließen. R: Was haben Sie in diesem Kurs gelernt? Erzählen Sie mir auf Deutsch, was Sie in diesem Kurs gelernt haben. BF auf Deutsch: Wo bist du, ich bin Österreich. Der BF spricht weiter in Punjabi. D übersetzt: Tut mir leid, ich verstehe Sie nicht ganz. R: Was haben Sie noch gelernt? BF auf Deutsch: Ich wohne XXXX , XXXX , ich bin Arbeit, nicht Arbeit, Kirche schlafen, essen, spielen Fußball, fertig. BF auf Deutsch: Ich wohne römisch 40 , römisch 40 , ich bin Arbeit, nicht Arbeit, Kirche schlafen, essen, spielen Fußball, fertig. R: Haben Sie sonst noch Deutschkurse besucht, außer dem Deutschkurs von 21.03.2022 bis 12.05.2022? BF: Nein, sonst keinen. Ich habe kein Geld für Kurse. R: Was machen Sie hier in Österreich, was arbeiten Sie? BF: Ich wohne hier in einem Sikh Tempel. Ich werde dort mit Essen versorgt, weil ich Reinigungstätigkeiten ausübe. Ich führe außerhalb und innerhalb des Sikh Tempels Reinigungsarbeiten durch. R: Wie viel Geld verdienen Sie? BF: Ich habe kein Einkommen. Ich werde dort, im Gegensatz für meine Arbeit, mit Essen versorgt. R: Sind Sie verheiratet? BF: Nein. R: Haben Sie Kinder? BF: Nein. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Ich habe noch zwei weitere Brüder und eine Schwester. Eigentlich ist das meine Cousine, aber sie lebt bei uns und ich sehe sie wie meine Schwester. R: Das heißt, eine leibliche Schwester haben Sie nicht? BF: Nein. R: Wo leben Ihre beiden Brüder derzeit? BF: Einer lebt in Indien, der andere ist in Australien. R: Wo lebt Ihr Bruder in Indien? BF: Das weiß ich nicht. R: Wo leben Ihre Eltern? BF: Mein Vater ist bereits verstorben. Mit meiner Mutter spreche ich nicht, ich weiß es nicht. R: Wieso sprechen Sie mit Ihrer Mutter nicht? BF: Sie weiß ja gar nicht, dass ich hier bin. R: Wieso nicht? BF: Ich wurde dort verfolgt, mein Leben war in Gefahr, aus diesem Grund musste ich flüchten. R: Haben Sie sich auf der Reise Richtung Europa nie bei Ihrer Mutter gemeldet? BF: Nein. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihren Brüdern? BF: Ja, mit meinem älteren Bruder, der in Australien ist. R: Haben Sie Ihren Bruder nicht gefragt, wie es Ihrer Mutter geht und wo sich Ihre Mutter befindet? BF: Er hat gesagt, er kümmert sich nicht um die Mutter, er ist mit seiner Arbeit beschäftigt. R: Seit wann lebt Ihr Bruder in Australien? BF: Als ich noch in Indien war, war er bereits in Australien, ich weiß nicht mehr genau, wann er ausgereist ist. R: Ihr anderer Bruder, der derzeit in Indien lebt, hat der immer schon in Indien gelebt? BF: Nein, er hat früher in Dubai als Fahrer gearbeitet. R: Wann ist Ihr Bruder von Dubai nach Indien zurückgekehrt? BF: Das weiß ich nicht, ich bin ja jetzt hier. R: Woher wissen Sie, dass Ihr Bruder von Dubai wieder nach Indien zurückgekehrt ist? BF: Mein älterer Bruder hat es mir gesagt. R: Wie alt waren Sie, als Sie Indien verlassen haben? BF: Ich war damals 17 Jahre alt, ich war noch nicht volljährig. R: Von wann bis wann haben Sie die Schule in Indien besucht? BF: Ich war in der Schule, zuerst 10 Jahre, dann hatte ich ein Jahr Pause. R: Können Sie mir die Jahreszahlen angeben, wann Sie die Schule besucht haben? BF: Ich weiß es leider nicht mehr. R: Wie alt waren Sie, als Sie mit der Schule begonnen haben? BF: Ich weiß es wirklich nicht mehr. R: Sie werden doch wissen, wie alt Sie waren, als Sie das erste Mal in die Schule gekommen sind. BF: Nein, wirklich, ich habe es nicht mehr in Erinnerung. R: Haben Sie in Indien etwas gearbeitet? BF: Nein, habe ich nicht. Ich habe im Sikh Tempel in Indien gelernt, wie man ein Tabla spielt (indisches Instrument) und wie man Gebete ausführt. R: Wenn Sie diese Probleme nicht hätten, könnten Sie wieder im Sikh Tempel in Indien leben? BF: Ja, meine Eltern haben ja für den Sikh Tempel gearbeitet, wir haben dort gelebt. R: Was haben Ihre Eltern genau im Sikh Tempel gearbeitet? BF: Mein Vater ist ja bereits verstorben, meine Mutter hat dort das Essen zubereitet. R: Wann ist Ihr Vater verstorben? BF: Im Jahr 2020, am XXXX . BF: Im Jahr 2020, am römisch 40 . R: Was hat Ihr Vater im Sikh Tempel gearbeitet, bevor er gestorben ist? BF: Er hat sämtliche Tätigkeiten dort ausgeführt, man nennt es Seva. R: Was bedeutet sämtliche Tätigkeiten? BF: Zum Beispiel hat er vor dem Sikh Tempel als Wache gearbeitet, damit keine Tiere hineinkommen. Er hat sich z. B. die Kennzeichen von den Motorrädern und Autos aufgeschrieben, damit man weiß, welche Leute in den Sikh Tempel hineingekommen sind. R: Wann haben Sie Indien verlassen, können Sie sich noch an den Zeitpunkt erinnern? BF: Ich habe meine Heimat im Jahr 2018 verlassen, genauer weiß ich es nicht mehr. R: Können Sie mir Ihre Reiseroute näher beschreiben, wie Sie nach Österreich gelangt sind? BF: Ich bin von Indien nach Serbien geflogen und von Serbien über den Fußweg hierhergekommen. R: Wie lange hat Ihre Reise von Indien nach Österreich gedauert? BF: So genau weiß ich es nicht mehr. R: Wie viele Monate circa? BF: Innerhalb von 10 Monaten war ich bereits in Österreich, also weniger als ein Jahr. R: Können Sie sich an den Monat erinnern, wann Sie Indien mit dem Flugzeug verlassen haben? BF: Nein, das weiß ich nicht mehr. R: Wo haben Sie ständig in Indien gelebt? BF: Ich habe in XXXX gelebt. BF: Ich habe in römisch 40 gelebt. R: XXXX , ist das ein Dorf? R: römisch 40 , ist das ein Dorf? BF: So heißt der Sikh Tempel. R: XXXX ist das das Dorf? R: römisch 40 ist das das Dorf? BF: Ja, das ist das Dorf. R: Als Sie XXXX verlassen haben, wohin sind Sie da genau gereist? R: Als Sie römisch 40 verlassen haben, wohin sind Sie da genau gereist? BF: Ich bin von dort direkt nach Neu-Delhi gegangen. R: Wie lange waren Sie in Neu-Delhi aufhältig? BF: Ich bin dort nicht geblieben, ich bin direkt weiter nach Serbien geflogen. R: Wie lange haben Sie sich in Serbien aufgehalten, wissen Sie das? BF: In Serbien war ich ca. zwei Monate aufhältig. R: Wie viel hat Ihre Reise gekostet? BF: Das weiß ich leider nicht mehr. R: Wer hat die Reise bezahlt? BF: Mein älterer Bruder hat es bezahlt, als er gesehen hat, dass ich verfolgt werde. R: Wie heißt Ihr älterer Bruder? BF: XXXX (siehe Beilage./II) BF: römisch 40 (siehe Beilage./II) R: Ihr älterer Bruder ist der Bruder, der in Australien lebt? BF: Ja, genau. R: Wie hat er das Geld gezahlt, wie hat das funktioniert? BF: Er hat all unsere Grundstücke verkauft und dadurch die Flucht finanziert. R: Wann hat er die Grundstücke verkauft, können Sie sich an das Jahr erinnern? BF: Das weiß ich nicht. R: Wo hat sich Ihr Bruder zu diesem Zeitpunkt befunden, als er die Grundstücke verkauft hat? BF: Er war in Indien. R: Zu diesem Zeitpunkt, als er die Grundstücke verkauft hat, war Ihr älterer Bruder ständig in Indien aufhältig? BF: Er war in Indien, um die Grundstücke zu verkaufen. R: Was heißt das nun genau, können Sie mir das erklären? BF: Zuerst hat der Sikh Tempel das Geld für die Finanzierung der Flucht organisiert. Ich bin danach ausgereist, in weiterer Folge ist mein Bruder nach Indien geflogen, hat dort die Grundstücke verkauft und die Schulden beglichen. R: Wer hat Ihre Ausreise organisiert? BF: Der Sikh Tempel. Auch die Ausreise meines Bruders wurde vom Sikh Tempel organisiert und finanziert. R: Welchen Bruder meinen Sie jetzt, der nach Australien ausgereist ist? BF: Ja. R: Wieso wurde für Ihren Bruder die Ausreise organisiert? BF: Weil der Sikh Tempel in Australien einen Helfer benötigt hat. R: Ihr Bruder arbeitet für den Sikh Tempel in Australien? BF: Ja. R: Heißt das, dass Sie für den Sikh Tempel in Österreich arbeiten? BF: Ja, ich arbeite und diene dem Sikh Temple. R: Wurde Ihre Ausreise vom Sikh Tempel in Indien organisiert, damit Sie im Sikh Tempel hier in Österreich arbeiten? BF: Nein, nein. R: Wie heißt der Sikh Tempel hier in Österreich? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wo ist dieser Tempel hier in Österreich? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Hat eine bestimmte Person Ihre Ausreise aus Indien organisiert? BF: Nein. R: Was glauben Sie, was würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten? BF: Wenn ich Ihnen zeigen würde, was in Indien herrscht, würden Sie mir dann glauben? R: Ich will von Ihnen wissen, was würde Ihnen persönlich passieren, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst getötet und gefoltert zu werden. R: Wer sollte Sie töten und wer sollte Sie foltern? BF: Anhänger der Hindu-Radikalen Partei RSS. R: Wieso sollten diese Sie töten und foltern? BF: Durch mein Erscheinungsbild merkt man, welche Religion ich habe. Zum Beispiel durch meinen Bart und meinen Turban. Sie verabscheuen unsere Religion. R: Wieso konnte Ihr Bruder wieder von Dubai nach Indien zurückkehren und wieder in Indien leben? BF: Ich weiß ja nicht, ob er tatsächlich in Indien lebt oder nicht, ich habe Ihnen das gesagt, was ich gehört habe. R: Wieso kann Ihre Mutter in Indien leben? BF: Meine Mutter lebt im Sikh Tempel. R: Wieso können Sie nicht im Sikh Tempel leben? BF: Ich wurde dort gefoltert, nicht nur gefoltert, auch verfolgt. Ich kann ja nicht mein ganzes Leben in einem Zimmer verbringen. R: Wieso werden gerade Sie verfolgt? BF: Ich bin nicht der einzige, alle werden dort verfolgt. R: Haben Sie nicht versucht, Hilfe zu erlangen? BF: Dort wird nicht unterstützt, der stärkere gewinnt. R: Sie haben gesagt, Sie persönlich haben mit Ihrer Familie im Sikh Tempel gelebt, stimmt das? BF: Ja. R: Das heißt, Sie haben nie in einem eigenen Haus gelebt? BF: Nein, wir hatten auch ein eigenes Zuhause, aber da wir im Sikh Tempel gearbeitet haben und dort gedient haben, haben wir auch dort gelebt. R: Was meinen Sie jetzt mit eigenem Zuhause, war das ein Haus mit Landwirtschaft? BF: Ja, ein Haus und Grundstücke hatten wir. R: Was ist mit dem Haus passiert, wer lebt in diesem Haus? BF: Das Haus wurde verkauft und die Grundstücke. R: Sind Sie persönlich von jemanden angegriffen worden, als Sie in Indien gelebt haben? BF: Ja. R: Wann sind Sie angegriffen worden? BF: Es war am
  17. Juni, an das Jahr kann ich mich nicht mehr erinnern. Es wurde da ein Anschlag auf mich verübt. An diesem Tag gab es einen religiösen Feiertag, wir wollten diesen feiern, also sind wir alle in die Richtung der Schule in Amritsar gegangen. R: Wer ist in Richtung der Schule gegangen? BF: Also religiöse Gläubige, Eltern und Schüler waren da anwesend. Es war eine Menschenmasse. R: Wie viele Leute waren das ungefähr? BF: Es waren drei Schulklassen, also jeweils 50 Schüler pro Klasse, die Eltern und Polizisten waren auch dort. Bevor wir zum Ziel angekommen sind, wurde ich geschlagen und am Kopf verletzt. R: Wer hat Sie nun geschlagen? BF: Diejenigen, die Hindus, die unsere Religion verabscheuen. R: Das heißt, es wurden alle angegriffen, die Schüler, die Eltern, die Lehrer? BF: Ja. R: Ist die Polizei gekommen, sind Sicherheitskräfte gekommen? BF: Die Polizei war auch anwesend, aber sie ist auf der Seite der Gegner, nicht auf unserer. R: Was hat die Polizei gemacht, als sie gekommen ist? BF: Sie haben uns gemeinsam mit den Angreifern geschlagen. R: Sind auch Schüler, Eltern und Lehrer verletzt worden? BF: Sie haben alle versucht zu Flüchten. Die, die nicht flüchten konnten, wurden erwischt, geschlagen und verletzt, so wie ich. R: Wieso sind Sie nicht in Neu-Delhi geblieben, oder in einem anderen Teil von Indien, wieso haben Sie sich auf den Weg nach Europa gemacht? BF: Ich hatte Angst um mein Leben, kein Ort ist sicher, wenn man dort das Ziel hat, unsere Religion zu vernichten. R: Haben Sie Verwandte, die hier in Österreich leben? BF: Ein Mitarbeiter, der mit meinem Vater gearbeitet hat, lebt zwar in Österreich, ich weiß aber nicht genau, wo er lebt. Sonst habe ich keine Verwandten hier. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Meine Mutter hat drei Brüder, mit meiner Mutter sind sie drei Schwestern. R: Wo leben nun Ihre Onkel und Tanten ms? BF: Im Dorf, in Indien. R: In Ihrem Heimatdorf? BF: Nein, in einem anderen Dorf. R: Wo leben sie? BF: Meine Tante ms lebt in Bhutar Kalan. R: Wo lebt Ihre andere Tante ms? BF: Ein Onkel lebt in Amritsar. R: Wo lebt Ihre andere Tante ms? BF: Die andere Tante lebt in XXXX . Ein Onkel lebt in XXXX . BF: Die andere Tante lebt in römisch 40 . Ein Onkel lebt in römisch 40 . R: Wo lebt der dritte Onkel? BF: Der andere Onkel lebt in XXXX . BF: Der andere Onkel lebt in römisch 40 . R: Wie viele Cousinen und Cousins haben Sie ms? BF: Ich habe fünf Cousins und eine Cousine. R: Wo leben diese? BF: Alle in Indien, ich weiß aber nicht wo. Ich habe keinen Kontakt zu ihnen. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Mein Vater hatte eine Schwester und zwei Brüder. R: Wo leben nun Ihre Onkel und Ihre Tante vs? BF: Mit ihnen habe ich nichts zu tun, ich weiß es nicht. R: Leben diese Verwandten vs in Indien? BF: Als ich noch in Indien war, habe ich gehört, dass sie in Indien leben. R: Wie viele Cousins und Cousinen haben Sie vs? BF: Ehrlich gesagt, weiß ich das nicht genau. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit hier in Österreich? BF: Wenn ich dem Sikh Tempel nicht diene, dann spiele ich gerne Fußball mit Kindern. Sonst versuche ich immer dem Tempel zu dienen, z. B. indem ich den Boden reinige oder die Fenster reinige. R: Alle Ihre Verwandten sind Sikhs, stimmt das? BF: Ja, wir alle sind Sikh religiös. R: Sie wurden ja in Indien verletzt, wie lange waren Sie im Krankenhaus? BF: Nach zwei Tagen kam die Rettung, ich war zwei Tage lang auf der Straße. R: Was heißt das, ich war zwei Tage lang auf der Straße? BF: Als der Anschlag auf mich verübt wurde und ich verletzt wurde, war ich zwei Tage lang auf der Straße. R: Hat Ihnen niemand geholfen, was war mit Ihrer Mutter und Ihrem Vater? BF: Das weiß ich nicht, ich war ohnmächtig. R: Wo sind Sie aufgewacht? BF: Im Spital. R: In welchem Spital waren Sie, können Sie mir den Namen nennen? BF: Das weiß ich nicht, ich war ja in einem verletzten Zustand. R: Wie lange waren Sie im Spital aufhältig? BF: Einen Tag, ich wurde dann medizinisch behandelt. R: Welche medizinische Behandlung haben Sie erfahren? BF: Ich wurde am Kopf, auf der Stirn verletzt und auch am Auge, ich habe mein Sehvermögen verloren. R: Um welches Auge handelt es sich? BF: Es ist das linke Auge. R: Wie wurden Sie medizinisch behandelt, wenn Sie nur einen Tag lang im Krankenhaus aufhältig waren? BF: Ich wurde hier bei der Verletzung mit einem Tuch eingewickelt. R: Sonst hat man nichts gemacht, sonst wurden Sie nicht medizinisch versorgt? BF: Nein, ehrlich gesagt, hatten Sie auch keine Zeit mehr, weil viele Verletzte dort waren. R: Das heißt, nach einem Tag sind Sie wieder nach Hause gegangen? BF: Ich bin zurück in den Sikh Tempel gegangen. R: Sind Sie im Sikh Tempel medizinisch behandelt worden? BF: Die Leute im Sikh Tempel haben mir gesagt, dass sie Angst um mich hätten, weil ich mein Sehvermögen verloren habe. Sie meinten, was wäre, wenn etwas Schlimmeres passiert wäre. Deshalb organisierten sie die Ausreise. R: Wie lange waren Sie dann noch im Sikh Tempel aufhältig, nachdem Sie aus dem Krankenhaus entlassen wurden? BF: Ich war zwei Tage im Sikh Tempel, als mein Bruder vom Vorfall erfuhr, wollte er mich ins Ausland bringen. R: Das heißt, Sie sind zwei Tage im Sikh Tempel gewesen und dann haben Sie die Ausreise aus Indien Richtung Europa angetreten? BF: Ja, das hat alles mein Bruder organisiert. R: Wie konnten Sie so schnell mit Ihrem verletztem Auge reisen, nachdem Sie einen Tag im Krankenhaus aufhältig waren und anschließend zwei Tage im Sikh Tempel? BF: Ich habe ja ein künstliches Auge, ich sehe nach wie vor nichts. R: Das heißt, Sie wurden am linken Auge verletzt und haben dann gleich ein Glasauge bekommen? BF: Ja. R: Wie soll das in einem Tag gehen, Sie müssten doch operiert worden sein. Sie können doch nicht innerhalb eines Tages gleich ein Glasauge bekommen haben. BF: Ich habe das künstliche Auge bezahlt, deswegen ging alles so schnell. R: Wie viele Jahre sind Sie nun in Österreich? BF: Drei, dreieinhalb Jahre habe ich nun in Österreich verbracht. R: Wieso können Sie dann so schlecht Deutsch sprechen? BF: Weil ich kein Geld für einen Kurs habe, wie soll ich die Sprache lernen? R: Es gibt ja Deutschkurse, die für Asylwerber vom österreichischen Staat bezahlt werden? BF: Können Sie mir zeigen, welche Kurse Sie meinen, ich habe keine gefunden. R: Haben Sie nicht um Unterstützung angefragt? BF: Die Inder kommen jeden Sonntag in den Sikh Tempel. ... R: Diese Inder, die jeden Sonntag in den Sikh Tempel kommen, haben Sie nicht unterstützt? BF: Von Montag bis Samstag kommen keine Gäste, sonntags finden immer religiöse Feste statt, damit sind alle beschäftigt. R: Meinen Sie, dass niemand Zeit hatte, Sie zu unterstützen? BF: Ja. Unter der Woche arbeiten alle und am Sonntag wollen Sie Gott anbeten, daher hat keiner Zeit. R: Das heißt, als Sie in Österreich angekommen sind, haben Sie sich gleich zum Sikh Tempel nach XXXX begeben? R: Das heißt, als Sie in Österreich angekommen sind, haben Sie sich gleich zum Sikh Tempel nach römisch 40 begeben? BF: Ja. Zuerst war ich in XXXX , in XXXX war ich hier beim Sikh Tempel, ich fand es hier sehr unangenehm, weil ich hier nicht erwünscht war. Man sagte mir, ich bin kein Asylwerber hier, ich darf dort nicht sein. Also bin ich zum Camp gegangen, vom Camp wurde ich dann nach XXXX überstellt, in XXXX habe ich mich erkundigt, wo es einen Sikh Tempel gibt, da wurde mir gesagt, dass es in XXXX einen gibt. BF: Ja. Zuerst war ich in römisch 40 , in römisch 40 war ich hier beim Sikh Tempel, ich fand es hier sehr unangenehm, weil ich hier nicht erwünscht war. Man sagte mir, ich bin kein Asylwerber hier, ich darf dort nicht sein. Also bin ich zum Camp gegangen, vom Camp wurde ich dann nach römisch 40 überstellt, in römisch 40 habe ich mich erkundigt, wo es einen Sikh Tempel gibt, da wurde mir gesagt, dass es in römisch 40 einen gibt. R: Das heißt, der Sikh Tempel in XXXX wollte Sie nicht haben? R: Das heißt, der Sikh Tempel in römisch 40 wollte Sie nicht haben? BF: Ja, man war hier unerwünscht, das hat mir nicht gefallen. In XXXX ist es schön, dort ist es gut. BF: Ja, man war hier unerwünscht, das hat mir nicht gefallen. In römisch 40 ist es schön, dort ist es gut. R: Als Sie in Indien waren, waren Sie immer im gleichen Sikh Tempel XXXX aufhältig? R: Als Sie in Indien waren, waren Sie immer im gleichen Sikh Tempel römisch 40 aufhältig? BF: Ja. R: Wenn Sie in Österreich bleiben können, was würden Sie gerne arbeiten wollen, wollen Sie weiterhin im Sikh Tempel arbeiten? BF: Ja, ich würde weiter gerne dem Sikh Tempel dienen, aber auch woanders arbeiten. R: Was würden Sie denn arbeiten wollen? BF: Ich könnte jede Arbeit ausführen, z. B. Reinigungsarbeiten. Ich würde auch gerne als Freiwilliger arbeiten. R: Welche Arbeiten als Freiwilliger würden Sie durchführen wollen? BF: Alles, was es gibt. R an RV: Haben Sie Fragen? R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen? RV: Können Sie etwas zu den Todesumständen Ihres Vaters sagen? Regierungsvorlage, Können Sie etwas zu den Todesumständen Ihres Vaters sagen? BF: Das weiß ich nicht, ich war hier. RV: Von wem haben Sie vom Tod Ihres Vaters erfahren? Regierungsvorlage, Von wem haben Sie vom Tod Ihres Vaters erfahren? BF: Die Leute, die mit meinem Vater gearbeitet haben, haben es auf Facebook veröffentlicht und ich habe es auch von meinem Bruder erfahren. RV: Was haben die geschrieben, bzw. gesagt? Regierungsvorlage, Was haben die geschrieben, bzw. gesagt? BF: So genau stand es nicht, es stand nur R.I.P. RV: Bei Ihrem Bruder haben Sie nicht nachgefragt? Regierungsvorlage, Bei Ihrem Bruder haben Sie nicht nachgefragt? BF: Doch, ich habe meinen Bruder gefragt, er sagte, mein Vater war etwas krank und er erfuhr von meiner Flucht, dass ich verfolgt wurde. Ich konnte mich auch nicht mit ihm in Verbindung setzen, weil ich kein Handy hatte. Mein Bruder sagte mir, dass die Polizei ihn meinetwegen belästigt hätte. Ich und meine zwei anderen Brüder waren bei der Verbrennung meines Vaters nicht dabei. Das heißt, die Verbrennung und die Todeszeremonie wurden von dem Sikh Tempel organisiert. RV: Sie haben heute gesagt, dass Sie prinzipiell gesund sind, Sie haben mir gestern gesagt, dass Sie Probleme mit dem anderen Auge hätten. Regierungsvorlage, Sie haben heute gesagt, dass Sie prinzipiell gesund sind, Sie haben mir gestern gesagt, dass Sie Probleme mit dem anderen Auge hätten. BF: Ja, es ist so, wenn ich z. B. nachts einschlafe und in der Früh aufstehe, dann fällt es mir sehr schwer, das künstliche Auge zu öffnen. Es fühlt sich wie verklebt an. Es dauert dann sehr lange, bis ich es geschafft habe, es zu öffnen. Aber auch danach habe ich Probleme und Schmerzen, also muss ich das Glasauge hinausgeben, mit warmen Wasser abwaschen und dann wiedereinsetzen. Im Sikh Tempel müssen mindestens zwei Personen anwesend sein, manchmal sind es auch vier Personen. Einige haben bereits gemerkt, dass ich mein Glasauge abwasche und wiedereinsetze. Sie lachen mich aus, ich fühle mich dabei sehr schlecht. R: Wenn Sie das Glasauge abwaschen, dann geht es? BF: Ja, deshalb war ich gerade am W.C. und habe es abgewaschen. R: Wieso gehen Sie nicht zum Arzt? BF: Ich habe kein Geld, keine Arbeit, keine E-Card, um medizinisch versorgt zu werden. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. R: Wie lange haben Sie diese Schmerzen, wo Ihr Glasauge drinnen ist? BF: Zwei Stunden vor dem Aufstehen und fünf Minuten, bis ich das Glasauge abgewaschen habe. R: Ich fasse zusammen, wenn Sie das Glasauge abwaschen, haben Sie keine Schmerzen? BF: Ich habe Schmerzen, aber nicht so sehr. Erörtert werden folgende Berichte: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Indien, 08.03.
  18. - Landkarte R an RV: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? R an Regierungsvorlage, Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ich verweise auf den Inhalt der Beschwerde. Regierungsvorlage, Ich verweise auf den Inhalt der Beschwerde. R an BF: Möchten Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Wenn Sie nicht böse werden, würde ich Ihnen gerne ein Video von Indien zeigen. R: Können Sie mir den Inhalt des Videos wiedergeben? BF: Zum Beispiel ist im Video ersichtlich, dass in einem Dorf, wo viele Landwirte leben, die landwirtschaftlichen Grundstücke durch eine Fabrik ersetzt werden. Es werden Drogen verkauft und die Landwirte können ihre Arbeit nicht mehr ausführen. R: Wollen Sie sonst noch etwas über die Lage in Ihrem Heimatland mitteilen? BF: Ich möchte auch sagen, dass die Kriminalität dort gestiegen ist. Ein Mann aus Norwegen ist mit dem Fahrrad nach Indien gefahren. Man hat ihm seine Dokumente und sein Handy abgenommen. Zwei große Künstler in Punjab, zwei Sänger, es wurden zwei Anschläge auf diese zwei Personen verübt, dadurch wurden sie getötet. Außerdem gibt es dort keine Arbeit. Die Kriminalität ist gestiegen.“ [...]“ Der BF legte in der mündlichen Verhandlung die Kopie einer Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs A1/1 Intensivkurses vom 18.05.2022 (Zeitraum: 21.03.2022-12.05.2022) vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen erwogen:
  19. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  20. Zur Person des BF und zum Verfahrensgang: Der bei seiner Einreise nach Österreich noch minderjährige und nunmehr volljährige BF ist Staatsangehöriger von Indien, der Volksgruppe der Punjabi sowie der Glaubensrichtung des Sikhismus zugehörig. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht nicht fest. Er führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität steht nicht fest. Der BF beherrscht die Sprache Punjabi muttersprachlich. Er ist ledig und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Der BF leidet an keinen Krankheiten oder medizinischen Beschwerden, die einer Rückkehr nach Indien entgegenstehen. Er trägt auf der linken Seite ein Glasauge und hat er deshalb zeitweise Schmerzen. Ansonsten ist der BF gesund. Er nimmt keine Medikamente ein und ist arbeitsfähig. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX , im Bezirk Amritsar, im Bundesstaat Punjab. Er hat in Indien 10 Jahre lang die Grundschule besucht. Es ist nicht glaubhaft, dass seine Eltern, gemeinsam mit dem BF, in einem Sikh-Tempel gelebt und gearbeitet haben bzw. der BF dort Religionsunterricht bekommen hat. Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 , im Bezirk Amritsar, im Bundesstaat Punjab. Er hat in Indien 10 Jahre lang die Grundschule besucht. Es ist nicht glaubhaft, dass seine Eltern, gemeinsam mit dem BF, in einem Sikh-Tempel gelebt und gearbeitet haben bzw. der BF dort Religionsunterricht bekommen hat. Weiters ist nicht glaubhaft, dass der Vater des BF verstorben ist. Zahlreiche Familienangehörige des BF (Eltern, ein Bruder sowie mehrere Onkel, Tanten, Cousins und eine Cousine) leben nach wie vor noch in Indien. Eine Tante des BF lebt im Dorf XXXX , eine in XXXX . Ein Onkel des BF lebt in Amritsar, einer in XXXX und einer in XXXX . Ein Bruder des BF lebt in Australien. Der BF steht mit ihm in Kontakt. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten in Indien hat. Weiters ist nicht glaubhaft, dass der Vater des BF verstorben ist. Zahlreiche Familienangehörige des BF (Eltern, ein Bruder sowie mehrere Onkel, Tanten, Cousins und eine Cousine) leben nach wie vor noch in Indien. Eine Tante des BF lebt im Dorf römisch 40 , eine in römisch 40 . Ein Onkel des BF lebt in Amritsar, einer in römisch 40 und einer in römisch 40 . Ein Bruder des BF lebt in Australien. Der BF steht mit ihm in Kontakt. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten in Indien hat. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.10.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige oder intensive soziale Kontakte. Er konnte hier Freundschaften/Bekanntschaften knüpfen. Der BF hat in Österreich einen Deutschkurs auf dem Niveau A1/1 besucht, Deutschprüfungen hat er nicht absolviert. Er verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse. Der BF hat in Österreich keine Schule oder sonstige Fortbildungen besucht und ist kein Mitglied in österreichischen Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er lebt hier in einem Sikh-Tempel, wo er kleinere Tätigkeiten (wie Reinigungstätigkeiten, Zubereitung/Ausgabe von Essen) ausübt. Er ist seit 16.09.2022 bei der Sozialversicherungsanstalt als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger gemeldet. Seit April 2020 bezieht er keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. In seiner Freizeit spielt er gerne Fußball. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  21. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Indien: Die Verfolgungsbehauptungen des BF sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem BF steht in Indien zudem eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative zur Verfügung. Der BF läuft nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. 1.
  22. Zur maßgeblichen Situation in Indien wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Covid-19 Letzte Änderung: 08.03.2022 Während der zweiten Covid-19-Welle im April/Mai 2021 war das Gesundheitssystem vielerorts überlastet, es fehlte an Spitalsbetten und lebensnotwendigem Sauerstoff, viele Menschen starben vor den Eingängen der Spitäler, da sie nicht mehr versorgt werden konnten (ÖB 8.2021). Diese verheerende zweite Welle deckte die systemischen Schwächen der indischen Gesundheitsinfrastruktur und den falschen Umgang der Regierung mit der Pandemie auf. Die Behörden drohten mit Maßnahmen gegen Kritik an ihrer Vorgangsweise bei der Pandemie und unterdrückten angeblich Daten, um die Bedrohung durch die Pandemie herunterzuspielen. Als Indien mit einem enormen Anstieg der Todesfälle und Infektionen durch die zweite Covid-19-Welle zu kämpfen hatte, stoppte die Regierung alle Impf

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