Vm Abs. 2 ASVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BKNR römisch 40 , vertreten durch römisch 40 OG, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.04.2022, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2022, Zl. römisch 40 , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages iHv EUR 300,00
Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 26.04.2022, Zl. XXXX , hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), BKNR XXXX ,
Vm Abs. 2 und Abs. 3 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 300,00 vorgeschrieben.1. Mit Bescheid vom 26.04.2022, Zl. römisch 40 , hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), BKNR römisch 40 ,
Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3, ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 300,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 27.03.2022 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei, Team XXXX , im Heurigenlokal des Beschwerdeführers in XXXX , festgestellt worden sei, dass die Anmeldung für Frau XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmerin
Vm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Komme der Dienstgeber der Verpflichtung zur Erstattung der Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht nach, so könne ihm ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG vorgeschrieben werden. Dem Beschwerdeführer sei ein Beitragszuschlag im Ausmaß von EUR 300,00 (reduzierter Teilbetrag für den Prüfeinsatz
2 und Abs. 3 ASVG) anzulasten, da es sich um den ersten Meldeverstoß dieser Art handle, nicht mehr als zwei DienstnehmerInnnen ohne Anmeldung betreten worden seien und die Anmeldung zur Pflichtversicherung bereits nachgeholt worden sei.Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 27.03.2022 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei, Team römisch 40 , im Heurigenlokal des Beschwerdeführers in römisch 40 , festgestellt worden sei, dass die Anmeldung für Frau römisch 40 , VSNR römisch 40 , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmerin
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Komme der Dienstgeber der Verpflichtung zur Erstattung der Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht nach, so könne ihm ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG vorgeschrieben werden. Dem Beschwerdeführer sei ein Beitragszuschlag im Ausmaß von EUR 300,00 (reduzierter Teilbetrag für den Prüfeinsatz
Paragraph 113, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG) anzulasten, da es sich um den ersten Meldeverstoß dieser Art handle, nicht mehr als zwei DienstnehmerInnnen ohne Anmeldung betreten worden seien und die Anmeldung zur Pflichtversicherung bereits nachgeholt worden sei. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 20.05.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin beantragte der Beschwerdeführer den Bescheid vom 26.04.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einen Weinbaubetrieb und nebenbei einen Heurigen betreibe. Wie in der Landwirtschaft üblich, sei es auch in der Familie des Beschwerdeführers so, dass alle Familienmitglieder immer wieder unentgeltlich mithelfen. Am 27.03.2022 sei der Heurige geöffnet gewesen und habe dabei die langjährige Lebensgefährtin des Vaters des Beschwerdeführers, Frau XXXX , unentgeltlich ausgeholfen, wobei sie nur freie Kost und Getränke erhalten habe. Sie habe aber weder einen fixen Arbeitsantritt, noch fixe Arbeitszeiten oder Ähnliches gehabt. Vielmehr sei einvernehmlich zwischen ihr und dem Beschwerdeführer vereinbart worden, wann sie gebraucht werden würde und habe sie dies auch jederzeit ablehnen können bzw. habe sie gehen können wann sie wollte. Nach der Kontrolle der Finanzpolizei am 27.03.2022 habe der Beschwerdeführer auf Drängen der ermittelnden Beamten, um weiteren Strafen bzw. Zuschläge zu entgehen – obwohl dies nicht notwendig war – Frau XXXX zur Sozialversicherung gemeldet.In der Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einen Weinbaubetrieb und nebenbei einen Heurigen betreibe. Wie in der Landwirtschaft üblich, sei es auch in der Familie des Beschwerdeführers so, dass alle Familienmitglieder immer wieder unentgeltlich mithelfen. Am 27.03.2022 sei der Heurige geöffnet gewesen und habe dabei die langjährige Lebensgefährtin des Vaters des Beschwerdeführers, Frau römisch 40 , unentgeltlich ausgeholfen, wobei sie nur freie Kost und Getränke erhalten habe. Sie habe aber weder einen fixen Arbeitsantritt, noch fixe Arbeitszeiten oder Ähnliches gehabt. Vielmehr sei einvernehmlich zwischen ihr und dem Beschwerdeführer vereinbart worden, wann sie gebraucht werden würde und habe sie dies auch jederzeit ablehnen können bzw. habe sie gehen können wann sie wollte. Nach der Kontrolle der Finanzpolizei am 27.03.2022 habe der Beschwerdeführer auf Drängen der ermittelnden Beamten, um weiteren Strafen bzw. Zuschläge zu entgehen – obwohl dies nicht notwendig war – Frau römisch 40 zur Sozialversicherung gemeldet. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig, da die belangte Behörde keine weiteren Zeugen (insbesondere Frau XXXX sowie ihren Lebensgefährten und Vater des Beschwerdeführers, XXXX , welcher selbst regelmäßig und unentgeltlich mithelfe) vernommen habe. Diese Zeugen würden belegen, dass kein meldepflichtiges Dienstverhältnis, sondern eine unentgeltliche Aushilfstätigkeit im familiären Bereich vorliege. Zudem ergebe sich das Naheverhältnis und damit die unentgeltliche Mithilfe von Frau XXXX aus dem vorgelegten Übergabevertrag, mit welchem die gesamte Landwirtschaft samt Heurigenbetrieb übergeben worden sei, wofür sowohl dem übergebenden Vater des Beschwerdeführers als auch dessen Lebensgefährtin, Frau XXXX , ein lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt worden sei.Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig, da die belangte Behörde keine weiteren Zeugen (insbesondere Frau römisch 40 sowie ihren Lebensgefährten und Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , welcher selbst regelmäßig und unentgeltlich mithelfe) vernommen habe. Diese Zeugen würden belegen, dass kein meldepflichtiges Dienstverhältnis, sondern eine unentgeltliche Aushilfstätigkeit im familiären Bereich vorliege. Zudem ergebe sich das Naheverhältnis und damit die unentgeltliche Mithilfe von Frau römisch 40 aus dem vorgelegten Übergabevertrag, mit welchem die gesamte Landwirtschaft samt Heurigenbetrieb übergeben worden sei, wofür sowohl dem übergebenden Vater des Beschwerdeführers als auch dessen Lebensgefährtin, Frau römisch 40 , ein lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt worden sei. Darüber hinaus leide der Bescheid an einem wesentlichen Verfahrensmangel, da sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung darauf beschränkt habe, auf die beiliegenden Beweismittel zu verweisen ohne diese zu benennen und ohne auszuführen, wie diese Beweismittel gewürdigt wurden. Dies ergebe eine Begründungslücke, die die Nachprüfbarkeit des Inhalts des Bescheides auf Gesetzmäßigkeit verhindere. Schlussendlich habe die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt auch unrichtig rechtlich gewürdigt. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde erschöpfe sich lediglich in einer Ausführung des Ablaufes der Meldepflicht
Es sei nicht ersichtlich bzw. nachvollziehbar, wie die belangte Behörde auf das Vorliegen eines meldepflichtigen Dienstverhältnisses komme. Nach eigenen Angaben der belangten Behörde auf ihrer Website unterliege familienhafte Mitarbeit im Betrieb nicht der Meldepflicht. Eine Lebensgemeinschaft stelle eine eheähnliche Gemeinschaft dar und bei Frau XXXX handle es sich um die langjährige Lebensgefährtin (seit 2016) des Vaters des Beschwerdeführers, die für den Beschwerdeführer quasi eine „Stiefmutter in spe“ darstelle. Sie habe dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dessen Vater rein aus familiärer Verbundenheit angeboten unentgeltlich zu helfen und sei es natürlich im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes auch üblich, dass Familienmitglieder bei Bedarf zusammenhelfen. Frau XXXX beziehe auch durch das Erhalten freier Kost und Getränke keine Sachbezüge, wie auch die belangte Behörde selbst auf ihrer Website ausführe. Im Ergebnis liege eindeutig kein meldepflichtiges Dienstverhältnis vor. Mangels einer Meldepflicht sei daher auch kein Beitragszuschlag zu entrichten.Schlussendlich habe die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt auch unrichtig rechtlich gewürdigt. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde erschöpfe sich lediglich in einer Ausführung des Ablaufes der Meldepflicht
Paragraph 33, ASVG, wobei eine Subsumtion gänzlich unterlassen worden sei. Es sei nicht ersichtlich bzw. nachvollziehbar, wie die belangte Behörde auf das Vorliegen eines meldepflichtigen Dienstverhältnisses komme. Nach eigenen Angaben der belangten Behörde auf ihrer Website unterliege familienhafte Mitarbeit im Betrieb nicht der Meldepflicht. Eine Lebensgemeinschaft stelle eine eheähnliche Gemeinschaft dar und bei Frau römisch 40 handle es sich um die langjährige Lebensgefährtin (seit 2016) des Vaters des Beschwerdeführers, die für den Beschwerdeführer quasi eine „Stiefmutter in spe“ darstelle. Sie habe dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dessen Vater rein aus familiärer Verbundenheit angeboten unentgeltlich zu helfen und sei es natürlich im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes auch üblich, dass Familienmitglieder bei Bedarf zusammenhelfen. Frau römisch 40 beziehe auch durch das Erhalten freier Kost und Getränke keine Sachbezüge, wie auch die belangte Behörde selbst auf ihrer Website ausführe. Im Ergebnis liege eindeutig kein meldepflichtiges Dienstverhältnis vor. Mangels einer Meldepflicht sei daher auch kein Beitragszuschlag zu entrichten. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde
Vm Abs. 2 ASVG als unbegründet ab.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde
Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG als unbegründet ab. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass Frau XXXX im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei im Heurigenlokal des Beschwerdeführers – bekleidet mit einer grünen Schürze – bei Küchentätigkeiten betreten worden sei, ohne als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Dabei handle es sich zweifellos um Tätigkeiten unter solchen Umständen, die iSd Rechtsprechung des VwGH die Annahme eines entgeltlichen Dienstverhältnisses rechtfertigen würden, sofern nicht atypische Umstände gegen eine solche Deutung sprechen.Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass Frau römisch 40 im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei im Heurigenlokal des Beschwerdeführers – bekleidet mit einer grünen Schürze – bei Küchentätigkeiten betreten worden sei, ohne als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Dabei handle es sich zweifellos um Tätigkeiten unter solchen Umständen, die iSd Rechtsprechung des VwGH die Annahme eines entgeltlichen Dienstverhältnisses rechtfertigen würden, sofern nicht atypische Umstände gegen eine solche Deutung sprechen. Unter der vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Mitarbeit bzw. unter Gefälligkeitsdiensten seien kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Frau XXXX habe für Ihre Tätigkeit Essen und Trinken erhalten. Eine (ausdrückliche oder konkludente) Vereinbarung der Unentgeltlichkeit könne aus diesem Umstand nicht abgeleitet werden, zumal
1 ASVG auch Sachleistungen und somit auch Essen und Trinken unter Entgelt zu verstehen seien. Auch wenn die gebotene Gegenleistung (Essen und Trinken) nach den für die belangte Behörde glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers nicht das ausschlaggebende Motiv für das Tätigwerden von Frau XXXX sei, könne von einer unentgeltlichen Tätigkeit unter diesen Umständen keine Rede sein. Familiendienste würden nur dann unbestritten nicht den Dienstvertragsregeln des ABGB unterliegen, wenn die Dienste von Familienmitgliedern erbracht werden, die ausschließlich aus Gründen familiärer Beistandspflicht tätig werden. Auch der VwGH judiziere in ständiger Rechtsprechung, dass die Vermutung bei Beschäftigungsverhältnissen zwischen wechselseitig nicht unterhaltspflichtigen bzw. unterhaltsberechtigten Verwandten oder Verschwägerten nicht für die Ausübung der Beschäftigung im Rahmen bloß familienhafter Beziehungen spreche, sondern im Zweifel ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis anzunehmen sei. Da es sich im gegenständlichen Fall um die Lebensgefährtin des Vaters des Beschwerdeführers handle, gebe es bei dieser Konstellation („Stiefmutter in spe“ zu Stiefkind) keine familienrechtlichen Verpflichtungen bzw. keine wechselseitigen Unterhaltsansprüche. Abgesehen davon sei ein weiteres Merkmal der familiären Mitarbeit, nämlich die Kurzfristigkeit der Tätigkeit, im vorliegenden Fall nicht gegeben. Frau XXXX sei durch den Beschwerdeführer bereits per 23.03.2022 geringfügig zur Sozialversicherung nachgemeldet worden. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei sie bereits ab diesem Datum im Heurigenbetrieb mit fixen Arbeitszeiten tätig, weshalb von kurzfristigen Hilfsdiensten nicht gesprochen werden könne. Unter der vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Mitarbeit bzw. unter Gefälligkeitsdiensten seien kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Frau römisch 40 habe für Ihre Tätigkeit Essen und Trinken erhalten. Eine (ausdrückliche oder konkludente) Vereinbarung der Unentgeltlichkeit könne aus diesem Umstand nicht abgeleitet werden, zumal
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG auch Sachleistungen und somit auch Essen und Trinken unter Entgelt zu verstehen seien. Auch wenn die gebotene Gegenleistung (Essen und Trinken) nach den für die belangte Behörde glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers nicht das ausschlaggebende Motiv für das Tätigwerden von Frau römisch 40 sei, könne von einer unentgeltlichen Tätigkeit unter diesen Umständen keine Rede sein. Familiendienste würden nur dann unbestritten nicht den Dienstvertragsregeln des ABGB unterliegen, wenn die Dienste von Familienmitgliedern erbracht werden, die ausschließlich aus Gründen familiärer Beistandspflicht tätig werden. Auch der VwGH judiziere in ständiger Rechtsprechung, dass die Vermutung bei Beschäftigungsverhältnissen zwischen wechselseitig nicht unterhaltspflichtigen bzw. unterhaltsberechtigten Verwandten oder Verschwägerten nicht für die Ausübung der Beschäftigung im Rahmen bloß familienhafter Beziehungen spreche, sondern im Zweifel ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis anzunehmen sei. Da es sich im gegenständlichen Fall um die Lebensgefährtin des Vaters des Beschwerdeführers handle, gebe es bei dieser Konstellation („Stiefmutter in spe“ zu Stiefkind) keine familienrechtlichen Verpflichtungen bzw. keine wechselseitigen Unterhaltsansprüche. Abgesehen davon sei ein weiteres Merkmal der familiären Mitarbeit, nämlich die Kurzfristigkeit der Tätigkeit, im vorliegenden Fall nicht gegeben. Frau römisch 40 sei durch den Beschwerdeführer bereits per 23.03.2022 geringfügig zur Sozialversicherung nachgemeldet worden. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei sie bereits ab diesem Datum im Heurigenbetrieb mit fixen Arbeitszeiten tätig, weshalb von kurzfristigen Hilfsdiensten nicht gesprochen werden könne. Insgesamt liege somit weder familienhafte Mitarbeit noch ein Gefälligkeitsdienst vor, sondern ein Dienstverhältnis, bei welchem Frau XXXX zumindest am Betretungstag im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden sei. Somit sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, Frau XXXX vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger zur Pflichtversicherung anzumelden, was vorliegend nicht erfolgt sei. Der Umstand, dass Frau XXXX nunmehr von 23.03.2022 bis 02.04.2022 beim Beschwerdeführer zur Sozialversicherung gemeldet aufscheine und der Beschwerdeführer die Anmeldung bis dato nicht storniert habe, sei eindeutig als Indiz dafür zu werten, dass auch der Beschwerdeführer von einem Dienstverhältnis
Vm Abs. 2 ASVG ausgehe.Insgesamt liege somit weder familienhafte Mitarbeit noch ein Gefälligkeitsdienst vor, sondern ein Dienstverhältnis, bei welchem Frau römisch 40 zumindest am Betretungstag im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden sei. Somit sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, Frau römisch 40 vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger zur Pflichtversicherung anzumelden, was vorliegend nicht erfolgt sei. Der Umstand, dass Frau römisch 40 nunmehr von 23.03.2022 bis 02.04.2022 beim Beschwerdeführer zur Sozialversicherung gemeldet aufscheine und der Beschwerdeführer die Anmeldung bis dato nicht storniert habe, sei eindeutig als Indiz dafür zu werten, dass auch der Beschwerdeführer von einem Dienstverhältnis
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ausgehe. Daher könne der Sozialversicherungsträger
Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag vorschreiben. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung des Verfahrens sei mangels Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Gründe nicht nachzukommen. Da der Beschwerdeführer die Anmeldung für Frau XXXX nachträglich durchgeführt habe und bisher keine gleichartigen Meldevergehen vorliegen würden, habe die belangte Behörde
Hv EUR 300,00 vorgeschrieben. Im Ergebnis sei die Vorschreibung des Beitragszuschlages somit gesetzeskonform erfolgt.Daher könne der Sozialversicherungsträger
Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag vorschreiben. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung des Verfahrens sei mangels Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Gründe nicht nachzukommen. Da der Beschwerdeführer die Anmeldung für Frau römisch 40 nachträglich durchgeführt habe und bisher keine gleichartigen Meldevergehen vorliegen würden, habe die belangte Behörde
Paragraph 113, Absatz 3, ASVG den reduzierten Teilbetrag für den Prüfeinsatz iHv EUR 300,00 vorgeschrieben. Im Ergebnis sei die Vorschreibung des Beitragszuschlages somit gesetzeskonform erfolgt.
G) eingestellt wurde. Ergänzend führte die BH St. Pölten aus, dass dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig sei und die Beschwerdefrist jedenfalls noch bis zum 16.11.2022 laufe.7. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die BH St. Pölten am 08.11.2022 per E-Mail den Bescheid vom 19.10.2022, mit dem das nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG geführte Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt wurde. Ergänzend führte die BH St. Pölten aus, dass dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig sei und die Beschwerdefrist jedenfalls noch bis zum 16.11.2022 laufe. 8. Nach Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2022 gab die BH St. Pölten mit E-Mail vom 07.12.2022 bekannt, dass die Rechtskraft dieses Bescheides mit 18.11.2022 eingetreten sei. 9. Am 07.12.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 07.11.2022 sowie den Bescheid der BH St. Pölten vom 19.10.2022 und wies zugleich auf die Möglichkeit hin, im Rahmen des Parteiengehörs bis spätestens 19.12.2022 dazu Stellung zu nehmen. 10. Mit Schreiben vom 15.12.2022 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführt, dass für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Bindungswirkung an die Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren bestehe, sondern dieser Entscheidung – da es sich um den identen Sachverhalt handle – lediglich eine Indizwirkung für das vorliegende Verfahren zukomme. Im gegenständlichen Verfahren sei nämlich für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses die BH im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG in der Hauptfrage nicht zuständig, weshalb auch keine Bindungswirkung für das Beitragszuschlagverfahren nach § 113 Abs. 2 ASVG bestehen könne. Ob eine meldepflichtige Beschäftigung vorliege, sei daher von der Kasse bzw. den weiteren Instanzen eigenständig als Vorfrage zu beurteilen.10. Mit Schreiben vom 15.12.2022 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführt, dass für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Bindungswirkung an die Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren bestehe, sondern dieser Entscheidung – da es sich um den identen Sachverhalt handle – lediglich eine Indizwirkung für das vorliegende Verfahren zukomme. Im gegenständlichen Verfahren sei nämlich für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses die BH im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG in der Hauptfrage nicht zuständig, weshalb auch keine Bindungswirkung für das Beitragszuschlagverfahren nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG bestehen könne. Ob eine meldepflichtige Beschäftigung vorliege, sei daher von der Kasse bzw. den weiteren Instanzen eigenständig als Vorfrage zu beurteilen. Für die belangte Behörde stehe fest, dass Frau XXXX als Dienstnehmerin für den Beschwerdeführer agiert habe, zumal sie von 23.03.2022 bis 02.04.2022 – somit auch am Betretungstag – geringfügig durch den Beschwerdeführer zur Sozialversicherung gemeldet aufscheine. Für die vorliegende Konstellation („Stiefmutter in spe“ zu Stiefkind) gebe es keine familienrechtlichen Verpflichtungen und keine wechselseitigen Unterhaltsansprüche, die eine familiäre Mitarbeit rechtfertigen würden. Zudem sei ein weiteres Merkmal der familiären Mitarbeit die Kurzfristigkeit der Tätigkeit, welche bei der vorliegenden Tätigkeitsdauer von 1,5 Wochen nicht gegeben sei. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei Frau XXXX bereits Tage vor der Kontrolle, konkret ab dem 23.03.2022 im Heurigenbetrieb mit fixen Arbeitszeiten tätig gewesen. Von kurzfristigen Hilfsdiensten könne folglich nicht gesprochen werden. Darüber hinaus sei der Beitragszuschlag gegenständlich bereits in reduzierter Höhe vorgeschrieben worden, da die Voraussetzungen dafür – insbesondere die Nachmeldung von Frau XXXX – vorgelegen seien. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe die einen völligen Entfall des Beitragszuschlages rechtfertigen würden, könne die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht erkennen. Daher beantrage die belangte Behörde die Beschwerde vom 20.05.2022 als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2022 zu bestätigen.Für die belangte Behörde stehe fest, dass Frau römisch 40 als Dienstnehmerin für den Beschwerdeführer agiert habe, zumal sie von 23.03.2022 bis 02.04.2022 – somit auch am Betretungstag – geringfügig durch den Beschwerdeführer zur Sozialversicherung gemeldet aufscheine. Für die vorliegende Konstellation („Stiefmutter in spe“ zu Stiefkind) gebe es keine familienrechtlichen Verpflichtungen und keine wechselseitigen Unterhaltsansprüche, die eine familiäre Mitarbeit rechtfertigen würden. Zudem sei ein weiteres Merkmal der familiären Mitarbeit die Kurzfristigkeit der Tätigkeit, welche bei der vorliegenden Tätigkeitsdauer von 1,5 Wochen nicht gegeben sei. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei Frau römisch 40 bereits Tage vor der Kontrolle, konkret ab dem 23.03.2022 im Heurigenbetrieb mit fixen Arbeitszeiten tätig gewesen. Von kurzfristigen Hilfsdiensten könne folglich nicht gesprochen werden. Darüber hinaus sei der Beitragszuschlag gegenständlich bereits in reduzierter Höhe vorgeschrieben worden, da die Voraussetzungen dafür – insbesondere die Nachmeldung von Frau römisch 40 – vorgelegen seien. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe die einen völligen Entfall des Beitragszuschlages rechtfertigen würden, könne die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht erkennen. Daher beantrage die belangte Behörde die Beschwerde vom 20.05.2022 als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2022 zu bestätigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Finanzpolizei, Team XXXX , am 27.03.2022 um 11:08 Uhr im Heurigenlokal des Beschwerdeführers in XXXX , wurde Frau XXXX – bekleidet mit einer grünen Schürze – im Küchenbereich arbeitend angetroffen.Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Finanzpolizei, Team römisch 40 , am 27.03.2022 um 11:08 Uhr im Heurigenlokal des Beschwerdeführers in römisch 40 , wurde Frau römisch 40 – bekleidet mit einer grünen Schürze – im Küchenbereich arbeitend angetroffen. Zum Zeitpunkt der Betretung war Frau XXXX nicht als Dienstnehmerin des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung angemeldet.Zum Zeitpunkt der Betretung war Frau römisch 40 nicht als Dienstnehmerin des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung angemeldet. Das Heurigenlokal, das zum vom Beschwerdeführer geführten landwirtschaftlichen Betrieb (Weinbaubetrieb) gehört, ist nur an wenigen Tagen im Jahr (ca. vier Mal jährlich für jeweils zwei Wochen) geöffnet. Es handelt sich dabei um einen Familienbetrieb. Frau XXXX ist die langjährige Lebensgefährtin des Vaters des Beschwerdeführers, XXXX . Seit 06.05.2016 ist Frau XXXX mit ihrem Hauptwohnsitz an der Wohnadresse von XXXX , in XXXX gemeldet.Frau römisch 40 ist die langjährige Lebensgefährtin des Vaters des Beschwerdeführers, römisch 40 . Seit 06.05.2016 ist Frau römisch 40 mit ihrem Hauptwohnsitz an der Wohnadresse von römisch 40 , in römisch 40 gemeldet. Mit Notariatsakt vom 06.06.2019 übergab Herr XXXX seinem Sohn, dem Beschwerdeführer, den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich dem gegenständlichen Heurigenlokal. Als Gegenleistung wurde sowohl XXXX als auch seiner Lebensgefährtin, Frau XXXX , ein grundbücherlich sicherzustellendes lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht im ganzen Haus XXXX (entspricht der oben angeführten Meldeadresse), verbunden mit dem Recht der Mitbenützung des Gartens und den Rechten der freien Bewegung im Hof und in den Wirtschaftsgebäuden sowie Besuche bei sich zu empfangen und vorübergehend auch zu beherbergen, eingeräumt.Mit Notariatsakt vom 06.06.2019 übergab Herr römisch 40 seinem Sohn, dem Beschwerdeführer, den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich dem gegenständlichen Heurigenlokal. Als Gegenleistung wurde sowohl römisch 40 als auch seiner Lebensgefährtin, Frau römisch 40 , ein grundbücherlich sicherzustellendes lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht im ganzen Haus römisch 40 (entspricht der oben angeführten Meldeadresse), verbunden mit dem Recht der Mitbenützung des Gartens und den Rechten der freien Bewegung im Hof und in den Wirtschaftsgebäuden sowie Besuche bei sich zu empfangen und vorübergehend auch zu beherbergen, eingeräumt. Frau XXXX ist als Lebensgefährtin von XXXX ein vollwertiges Mitglied der Familie des Beschwerdeführers. Nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers nahm Frau XXXX deren Rolle in der Familie ein. Als Familienmitglied kocht sie bspw. für die Familie oder passt im Bedarfsfall auf die Enkelkinder auf. Wie den anderen Familienmitgliedern steht es ihr auch jederzeit frei, sich unentgeltlich Essen und Trinken aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers zu entnehmen.Frau römisch 40 ist als Lebensgefährtin von römisch 40 ein vollwertiges Mitglied der Familie des Beschwerdeführers. Nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers nahm Frau römisch 40 deren Rolle in der Familie ein. Als Familienmitglied kocht sie bspw. für die Familie oder passt im Bedarfsfall auf die Enkelkinder auf. Wie den anderen Familienmitgliedern steht es ihr auch jederzeit frei, sich unentgeltlich Essen und Trinken aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers zu entnehmen. Am Betretungstag (27.03.2022) hat Frau XXXX aufgrund ihrer familiären Verbundenheit für vier Stunden im Heurigenbetrieb des Beschwerdeführers kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich ausgeholfen. Insbesondere ist auch das Essen und Trinken, das sich Frau XXXX als Familienmitglied jederzeit aus dem landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich dem Heurigen unentgeltlich entnehmen kann, keine Gegenleistung für diese Aushilfstätigkeit.Am Betretungstag (27.03.2022) hat Frau römisch 40 aufgrund ihrer familiären Verbundenheit für vier Stunden im Heurigenbetrieb des Beschwerdeführers kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich ausgeholfen. Insbesondere ist auch das Essen und Trinken, das sich Frau römisch 40 als Familienmitglied jederzeit aus dem landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich dem Heurigen unentgeltlich entnehmen kann, keine Gegenleistung für diese Aushilfstätigkeit. Nach der Betretung durch die Finanzpolizei meldete der Beschwerdeführer Frau XXXX rückwirkend zur Sozialversicherung an. Für den Zeitraum von 23.03.2022 bis 02.04.2022 scheint nunmehr eine Sozialversicherungsmeldung von Frau XXXX als geringfügig Beschäftigte des Beschwerdeführers auf.Nach der Betretung durch die Finanzpolizei meldete der Beschwerdeführer Frau römisch 40 rückwirkend zur Sozialversicherung an. Für den Zeitraum von 23.03.2022 bis 02.04.2022 scheint nunmehr eine Sozialversicherungsmeldung von Frau römisch 40 als geringfügig Beschäftigte des Beschwerdeführers auf. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen konnten in Zusammenschau mit der Anzeige der Finanzpolizei an die belangte Behörde vom 12.04.2022 samt Anhängen, dem Bescheid vom 26.04.2022, der Beschwerde vom 20.05.2022, der Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2022, dem Vorlageantrag vom 13.06.2022, dem Bescheid vom 19.10.2022 mit welchem das Verwaltungsstrafverfahren seitens der BH St. Pölten eingestellt wurde, dem Schriftverkehr im Ermittlungsverfahren sowie den im Akt befindlichen Urkunden getroffen werden. Die Feststellungen zur Betretung am 27.03.2022 und zur an diesem Zeitpunkt nicht vorliegenden Sozialversicherungsmeldung konnten aufgrund der diesbezüglich unbedenklichen und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten Angaben der Finanzpolizei in ihrer Anzeige an die belangte Behörde (siehe im vorgelegten Verwaltungsakt: S. 1
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da im gegenständlichen Verfahren über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da im gegenständlichen Verfahren über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.3.3.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels gesetzlicher Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, RZ. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24 GP. 5).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels gesetzlicher Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, RZ. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24 GP. 3).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 3). 3.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […]
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. […] Entgelt § 49.
ASVG die Meldung zur Sozialversicherung vorzunehmen.Im vorliegenden Fall war strittig, ob die bei der Kontrolle der Finanzpolizei im Heurigenbetrieb des Beschwerdeführers am 27.03.2022 angetroffene Frau römisch 40 in einem Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer stand und damit der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre,
Paragraph 33, ASVG die Meldung zur Sozialversicherung vorzunehmen. Das Vorliegen einer
ASVG meldepflichtigen Beschäftigung stellt im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages
GH 24.04.2014, 2012/08/0177).Das Vorliegen einer
Paragraph 33, ASVG meldepflichtigen Beschäftigung stellt im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG – wie auch in einem Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG – eine Vorfrage dar vergleiche VwGH 24.04.2014, 2012/08/0177). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist vergleiche VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028). Hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 26.05.2014, 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, 2003/08/0274).Hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche auch VwGH 26.05.2014, 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, 2003/08/0274). Der Beschwerdeführer brachte vor, dass hinsichtlich Frau XXXX kein Beschäftigungsverhältnis, sondern unentgeltliche familienhafte Mitarbeit bzw. ein Gefälligkeitsdienst vorgelegen sei. Wie in der Landwirtschaft üblich, sei es auch im Familienbetrieb des Beschwerdeführers so, dass alle Familienmitglieder immer wieder unentgeltlich mithelfen. So habe auch Frau XXXX am Betretungstag – ohne fixen Arbeitsantritt, fixe Arbeitszeiten oder Ähnlichem – rein aus familiärer Verbundenheit angeboten unentgeltlich auszuhelfen.Der Beschwerdeführer brachte vor, dass hinsichtlich Frau römisch 40 kein Beschäftigungsverhältnis, sondern unentgeltliche familienhafte Mitarbeit bzw. ein Gefälligkeitsdienst vorgelegen sei. Wie in der Landwirtschaft üblich, sei es auch im Familienbetrieb des Beschwerdeführers so, dass alle Familienmitglieder immer wieder unentgeltlich mithelfen. So habe auch Frau römisch 40 am Betretungstag – ohne fixen Arbeitsantritt, fixe Arbeitszeiten oder Ähnlichem – rein aus familiärer Verbundenheit angeboten unentgeltlich auszuhelfen. Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nach der Judikatur des VwGH nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165). Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 14.03.2013, 2010/08/0229). Das Kriterium der sachlichen Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ein entsprechendes Vorbringen unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten dahingehend zu beurteilen, ob die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nur nachträglich behauptet bzw. bloß zum Schein geschlossen wurde; eine Aussage, wonach Unentgeltlichkeit gewollt war, ist nämlich vor dem Hintergrund zu prüfen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse nur ausnahmsweise und nur dann vorkommen, wenn sie ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen (vgl. VwGH 25.02.2021, Ra 2019/08/0133, mwN).Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nach der Judikatur des VwGH nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165). Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche VwGH 14.03.2013, 2010/08/0229). Das Kriterium der sachlichen Rechtfertigung der Unentgeltlichkeit einer Dienstleistung dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ein entsprechendes Vorbringen unter Glaubwürdigkeitsgesichtspunkten dahingehend zu beurteilen, ob die Unentgeltlichkeitsvereinbarung nur nachträglich behauptet bzw. bloß zum Schein geschlossen wurde; eine Aussage, wonach Unentgeltlichkeit gewollt war, ist nämlich vor dem Hintergrund zu prüfen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse nur ausnahmsweise und nur dann vorkommen, wenn sie ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen vergleiche VwGH 25.02.2021, Ra 2019/08/0133, mwN). Der Beweis für das Vorliegen sämtlicher in der Rechtsprechung des VwGH angeführter Voraussetzungen für die Annahme eines Gefälligkeitsdienstes ist dem Beschwerdeführer, wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ersichtlich, gelungen. Frau XXXX ist am Betretungstag in der Küche des Heurigenlokals – für die Dauer von vier Stunden – kurzfristig aushilfsweise eingesprungen. Diese Hilfstätigkeit erfolgte auch freiwillig, wobei es ihr freistand, über ihr Kommen und Gehen und ihre Mithilfe selbst zu entscheiden. Dafür erhielt sie vom Beschwerdeführer auch kein Entgelt. Insbesondere ist auch das Essen und Trinken, das sie als Familienmitglied jederzeit unentgeltlich aus dem Weinbaubetrieb einschließlich dem Heurigen entnehmen kann, keine Gegenleistung für ihre Aushilfstätigkeit. Die sachliche Rechtfertigung für die Aushilfstätigkeit von Frau XXXX war ausschließlich das Naheverhältnis bzw. die familiäre Verbundenheit zum Beschwerdeführer.Der Beweis für das Vorliegen sämtlicher in der Rechtsprechung des VwGH angeführter Voraussetzungen für die Annahme eines Gefälligkeitsdienstes ist dem Beschwerdeführer, wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ersichtlich, gelungen. Frau römisch 40 ist am Betretungstag in der Küche des Heurigenlokals – für die Dauer von vier Stunden – kurzfristig aushilfsweise eingesprungen. Diese Hilfstätigkeit erfolgte auch freiwillig, wobei es ihr freistand, über ihr Kommen und Gehen und ihre Mithilfe selbst zu entscheiden. Dafür erhielt sie vom Beschwerdeführer auch kein Entgelt. Insbesondere ist auch das Essen und Trinken, das sie als Familienmitglied jederzeit unentgeltlich aus dem Weinbaubetrieb einschließlich dem Heurigen entnehmen kann, keine Gegenleistung für ihre Aushilfstätigkeit. Die sachliche Rechtfertigung für die Aushilfstätigkeit von Frau römisch 40 war ausschließlich das Naheverhältnis bzw. die familiäre Verbundenheit zum Beschwerdeführer. Somit liegt familienhafte Mitarbeit bzw. ein Gefälligkeitsdienst im Sinne der Judikatur des VwGH vor (zu diesem Schluss kam auch die BH St. Pölten in ihrem Bescheid vom 19.10.2022, mit dem das Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG iVm § 33 ASVG eingestellt wurde) und damit kein versicherungspflichtiges (freies) Dienstverhältnis im Sinne des ASVG. Den Beschwerdeführer traf somit auch nicht die Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG und es war kein Beitragszuschlag nach § 113 ASVG zu verhängen.Somit liegt familienhafte Mitarbeit bzw. ein Gefälligkeitsdienst im Sinne der Judikatur des VwGH vor (zu diesem Schluss kam auch die BH St. Pölten in ihrem Bescheid vom 19.10.2022, mit dem das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, ASVG eingestellt wurde) und damit kein versicherungspflichtiges (freies) Dienstverhältnis im Sinne des ASVG. Den Beschwerdeführer traf somit auch nicht die Meldepflicht des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG und es war kein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, ASVG zu verhängen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu behoben. 3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung
GVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben waren.Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben waren. 3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W145.2256550.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.