BG des Arbeitnehmers XXXX , geb. am XXXX , StA. Sri Lanka, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Meissner & Passin Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 10.05.2021, ABB-Nr: römisch 40 , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft
Paragraph 12 a, AuslBG des Arbeitnehmers römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Sri Lanka, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX (im Folgenden: Antragsteller), geb. am XXXX , Staatsangehöriger von Sri Lanka, stellte am 13.12.2020 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in Mangelberufen
2 Z 1 NAG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) beabsichtigte, den Antragsteller für die berufliche Tätigkeit als „Koch“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von EUR 1.823,52,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden zu beschäftigen.1. Herr römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller), geb. am römisch 40 , Staatsangehöriger von Sri Lanka, stellte am 13.12.2020 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in Mangelberufen
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) beabsichtigte, den Antragsteller für die berufliche Tätigkeit als „Koch“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von EUR 1.823,52,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden zu beschäftigen.
BG ab und begründete dies damit, dass dem BF nur 39 – davon 20 für Qualifikation, 4 für ausbildungsadäquate Berufserfahrung, 0 für Sprachkenntnisse und 15 für Alter – der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten angerechnet werden könnten.5. Mit Bescheiden vom 10.05.2021 wies die belangte Behörde die Zulassung des Antragstellers als Fachkraft nach Anhörung des Regionalbeirates
Paragraph 12 a, AuslBG ab und begründete dies damit, dass dem BF nur 39 – davon 20 für Qualifikation, 4 für ausbildungsadäquate Berufserfahrung, 0 für Sprachkenntnisse und 15 für Alter – der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten angerechnet werden könnten.
2 Z 1 NAG. römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehöriger von Sri Lanka, stellte am 13.12.2020 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in Mangelberufen
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG. Der Antragsteller soll bei der BF für die berufliche Tätigkeit als „Koch“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von EUR 1.823,52,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden. Die Ausbildung zum diplomierten sri-lankischen Koch an der „ XXXX “ besteht aus zwei theoretischen Modulen und einem praktischen Modul. Die Theoriemodule bestehen aus dem Grundmodul „Koch“ und dem Abschlussmodul „Diplom in Küchenmanagement“, das an der „ XXXX “ absolviert werden muss. Das praktische Modul muss zwischen den Theoriemodulen im Ausmaß von zwei Jahren absolviert werden.Die Ausbildung zum diplomierten sri-lankischen Koch an der „ römisch 40 “ besteht aus zwei theoretischen Modulen und einem praktischen Modul. Die Theoriemodule bestehen aus dem Grundmodul „Koch“ und dem Abschlussmodul „Diplom in Küchenmanagement“, das an der „ römisch 40 “ absolviert werden muss. Das praktische Modul muss zwischen den Theoriemodulen im Ausmaß von zwei Jahren absolviert werden. Der Antragsteller absolvierte einen sechsmonatigen Ausbildungskurs zum Koch am XXXX und schloss diesen mit Zertifikat vom 17.10.2012 über den Leistungsnachweis „Koch“ ab. Zudem schloss er einen sechsmonatigen Kurs „Diplom in Küchenmanagement“ am XXXX mit 20.05.2019 ab.Der Antragsteller absolvierte einen sechsmonatigen Ausbildungskurs zum Koch am römisch 40 und schloss diesen mit Zertifikat vom 17.10.2012 über den Leistungsnachweis „Koch“ ab. Zudem schloss er einen sechsmonatigen Kurs „Diplom in Küchenmanagement“ am römisch 40 mit 20.05.2019 ab. Der Antragsteller war von 01.01.2011 bis 31.12.2011 im XXXX , von 01.01.2013 bis 30.04.2014 im XXXX , von 20.04.2014 bis 30.06.2015 im Hotel XXXX , von 12.06.2015 bis 25.12.2017 in der XXXX , von 01.01.2018 bis 31.10.2018 im Hotel XXXX tätig. Von 01.01.2019 bis 20.09.2021 und erneut seit 25.02.2022 ist der Antragsteller laufend beim Hotel XXXX als „Chef de Partie“ tätig.Der Antragsteller war von 01.01.2011 bis 31.12.2011 im römisch 40 , von 01.01.2013 bis 30.04.2014 im römisch 40 , von 20.04.2014 bis 30.06.2015 im Hotel römisch 40 , von 12.06.2015 bis 25.12.2017 in der römisch 40 , von 01.01.2018 bis 31.10.2018 im Hotel römisch 40 tätig. Von 01.01.2019 bis 20.09.2021 und erneut seit 25.02.2022 ist der Antragsteller laufend beim Hotel römisch 40 als „Chef de Partie“ tätig. Der Antragsteller hat durch den Abschluss beider Module und seiner praktischen Tätigkeiten eine einem österreichischen Lehrabschluss im Mangelberuf „Koch“ vergleichbare Berufsausbildung abgeschlossen. Dem Antragsteller gebühren 30 Punkte in der Kategorie „abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf“ nach der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung der Anlage B (BGBl. I Nr. 106/2022, Inkrafttreten mit 01.10.2022) zum AuslBG. Auch die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid vom Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung aus, weshalb sie hierfür 20 Punkte (nach der zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Rechtslage) vergab.Der Antragsteller hat durch den Abschluss beider Module und seiner praktischen Tätigkeiten eine einem österreichischen Lehrabschluss im Mangelberuf „Koch“ vergleichbare Berufsausbildung abgeschlossen. Dem Antragsteller gebühren 30 Punkte in der Kategorie „abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf“ nach der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung der Anlage B Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,, Inkrafttreten mit 01.10.2022) zum AuslBG. Auch die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid vom Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung aus, weshalb sie hierfür 20 Punkte (nach der zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Rechtslage) vergab. Von den Beschäftigungen des Antragstellers können nur jene als ausbildungsadäquate Berufserfahrung angerechnet werden, welche nach Abschluss der Berufsausbildung verübt wurden. Folglich können für die Beschäftigung des Antragstellers bei " XXXX " ab Mai 2019 bis April 2021 (vier Halbjahre) sowie von Februar 2022 bis laufend (ein Halbjahr) jedenfalls 5 Punkte für Berufserfahrung angerechnet werden.Von den Beschäftigungen des Antragstellers können nur jene als ausbildungsadäquate Berufserfahrung angerechnet werden, welche nach Abschluss der Berufsausbildung verübt wurden. Folglich können für die Beschäftigung des Antragstellers bei " römisch 40 " ab Mai 2019 bis April 2021 (vier Halbjahre) sowie von Februar 2022 bis laufend (ein Halbjahr) jedenfalls 5 Punkte für Berufserfahrung angerechnet werden. Der Antragsteller befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im 26. Lebensjahr, sodass weitere 15 Punkte anzurechnen sind. Der Antragsteller verfügt über Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung und sind ihm dafür 10 Punkt für Sprachkenntnisse zu vergeben. Im Ergebnis erreicht der Antragsteller somit 60 Punkte (30 Punkte für Berufsausbildung, 5 Punkte für ausbildungsadäquate Berufserfahrung, 15 Punkte für Alter, 10 Punkte für Sprachkenntnisse Englisch), und damit die
Anlage B erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:„Fachkräfte in MangelberufenDie gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:, „Fachkräfte in Mangelberufen § 12a.Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a,, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“ Anlage B: „Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 20d:„Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und KünstlerParagraph 20 d, :,, „Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.
den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung Paragraph 20 d,
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter
als besonders Hochqualifizierter
Paragraph 12,, 2. als Fachkraft
als Fachkraft
Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 6. als Stammmitarbeiter
als Stammmitarbeiter
Paragraph 12 d, oder 7. als Künstler
7. als Künstler
Paragraph 14, erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: 1. (…) 47. Gaststättenköch(e)innen 48. (…)
1 der Koch/Köchin-Ausbildungsordnung, ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Paragraph eins, Absatz eins, der Koch/Köchin-Ausbildungsordnung, ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Der Antragsteller absolvierte einen sechsmonatigen Ausbildungskurs zum Koch am XXXX und schloss diesen mit Zertifikat vom 17.10.2012 über den Leistungsnachweis „Koch“ ab. Zudem schloss er einen sechsmonatigen Kurs „Diplom in Küchenmanagement“ am XXXX mit 20.05.2019 ab.Der Antragsteller absolvierte einen sechsmonatigen Ausbildungskurs zum Koch am römisch 40 und schloss diesen mit Zertifikat vom 17.10.2012 über den Leistungsnachweis „Koch“ ab. Zudem schloss er einen sechsmonatigen Kurs „Diplom in Küchenmanagement“ am römisch 40 mit 20.05.2019 ab. Wie in der Beweiswürdigung erläutert, wurde im Beschwerdeverfahren nachgewiesen, dass der Antragsteller damit eine sowohl dem Inhalt, als auch dem Umfang nach einem österreichischen Lehrabschluss im Mangelberuf „Koch“ vergleichbare Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Ausbildung zum sri-lankischen Koch an der XXXX besteht aus zwei theoretischen Modulen und einem praktischen Modul. Die Theoriemodule bestehen aus dem Grundmodul „Koch“ und dem Abschlussmodul „Diplom in Küchenmanagement“, das an der XXXX absolviert werden muss. Die Ausbildung zum sri-lankischen Koch wird erst nach Absolvierung beider theoretischen Module (und des praktischen Moduls) abgeschlossen und damit verbunden das Diplom als zertifizierter sri-lankischer Koch erlangt. Die Ausbildung zum sri-lankischen Koch an der römisch 40 besteht aus zwei theoretischen Modulen und einem praktischen Modul. Die Theoriemodule bestehen aus dem Grundmodul „Koch“ und dem Abschlussmodul „Diplom in Küchenmanagement“, das an der römisch 40 absolviert werden muss. Die Ausbildung zum sri-lankischen Koch wird erst nach Absolvierung beider theoretischen Module (und des praktischen Moduls) abgeschlossen und damit verbunden das Diplom als zertifizierter sri-lankischer Koch erlangt. Aus dem Schreiben der Botschaft von Sri Lanka in Wien vom 22.04.2021 ergibt sich, dass die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung bestehend aus Grundmodul und Abschlussmodul, sowie dem praktischen Ausbildungsmodul der Dauer und des Inhalts nach einer österreichischen Kochlehre entspricht. Daraus folgt, dass im Fall des Antragstellers erst die Absolvierung beider Theoriemodule und des praktischen Moduls, nicht jedoch schon des Grundmodules, einer in Österreich abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf gleichgehalten werden kann. Die Berufsausbildung des Antragstellers war daher mit Absolvierung des Moduls „Diploma in kitchen Management“ mit 20.05.2019 abgeschlossen. Auch die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid vom Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung aus, weshalb sie hierfür 20 Punkte (nach der zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Rechtslage) vergab. Dem Antragsteller gebühren nach der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung der Anlage B (BGBl. I Nr. 106/2022, Inkrafttreten mit 01.10.2022) nunmehr 30 Punkte in der Kategorie „abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf“.Dem Antragsteller gebühren nach der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung der Anlage B Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,, Inkrafttreten mit 01.10.2022) nunmehr 30 Punkte in der Kategorie „abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf“. ● Zur ausbildungsadäquaten Berufserfahrung: Für das Kriterium der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung ist ausschließlich solche Berufserfahrung maßgeblich, die einer bereits vorhandenen abgeschlossenen Berufsausbildung nachgelagert ist. Insofern können nur dann Punkte für das Kriterium ausbildungsadäquaten Berufserfahrung der Anlage B vergeben werden, wenn die Berufserfahrung nach Abschluss der vorgebrachten Ausbildung erworben wurde. Wie bereits oben ausgeführt, wurde die Berufsausbildung des Antragstellers mit Absolvierung des Moduls „Diploma in kitchen Management“ mit 20.05.2019 abgeschlossen. Folglich können für die Beschäftigung des Antragstellers bei " XXXX " vom Mai 2019 bis April 2021 (vier Halbjahre) sowie von Februar 2022 bis laufend (ein Halbjahr) jedenfalls 5 Punkte für Berufserfahrung nach Abschluss der Berufsausbildung angerechnet werden.Folglich können für die Beschäftigung des Antragstellers bei " römisch 40 " vom Mai 2019 bis April 2021 (vier Halbjahre) sowie von Februar 2022 bis laufend (ein Halbjahr) jedenfalls 5 Punkte für Berufserfahrung nach Abschluss der Berufsausbildung angerechnet werden. Im Ergebnis erreicht der Antragsteller, da zudem für Sprachkenntnisse Englisch 10 Punkte und für Alter 15 Punkte anzurechnen waren, somit 60 Punkte, und damit die
Anlage B erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten. Der Beschwerde war somit stattzugeben. Zur Ausfertigung des Bescheides
BG:Zur Ausfertigung des Bescheides
Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG: Aus Anlass des Gesetzesprüfungsantrags des VwGH [Antrag an den Verfassungsgerichtshof, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 AlVG („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben; Beschluss v. 25.10.2022, A 2022/0005 (Ra 2021/08/0043), RIS - Ra 2021/08/0043 - Entscheidungstext - Verwaltungsgerichtshof (VwGH) (bka.gv.at)], wird angemerkt, dass sich in § 20 Abs. 4 AuslBG eine wortidente Bestimmung findet.Aus Anlass des Gesetzesprüfungsantrags des VwGH [Antrag an den Verfassungsgerichtshof, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, AlVG („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben; Beschluss v. 25.10.2022, A 2022/0005 (Ra 2021/08/0043), RIS - Ra 2021/08/0043 - Entscheidungstext - Verwaltungsgerichtshof (VwGH) (bka.gv.at)], wird angemerkt, dass sich in Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG eine wortidente Bestimmung findet. Zumal die gegenständliche Rechtssache bereits Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem VwGH war, hierbei jedoch keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausfertigung des gegenständlichen Bescheides aufgekommen sind, wird davon ausgegangen, dass diese Frage im gegenständlichen Fall nicht maßgeblich ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W151.2244118.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.