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{'item': 'W151 2244118-1'}

Obsah (16)§ 12aArt. 133§ 41§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 12c§ 12§ 12b§ 12d§ 14§ 1§ 20§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlW151 2244118-1 Spruch, W151 2244118-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 12aAusl

BG des Arbeitnehmers XXXX , geb. am XXXX , StA. Sri Lanka, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Meissner & Passin Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 10.05.2021, ABB-Nr: römisch 40 , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG des Arbeitnehmers römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Sri Lanka, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX (im Folgenden: Antragsteller), geb. am XXXX , Staatsangehöriger von Sri Lanka, stellte am 13.12.2020 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in Mangelberufen

§ 41Abs.

2 Z 1 NAG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) beabsichtigte, den Antragsteller für die berufliche Tätigkeit als „Koch“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von EUR 1.823,52,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden zu beschäftigen.1. Herr römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller), geb. am römisch 40 , Staatsangehöriger von Sri Lanka, stellte am 13.12.2020 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in Mangelberufen

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) beabsichtigte, den Antragsteller für die berufliche Tätigkeit als „Koch“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von EUR 1.823,52,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden zu beschäftigen.

  1. Mit Schreiben vom 25.03.2021 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung den Antrag dem Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden: AMS).
  2. Mit Bescheiden vom 10.05.2021 wies die belangte Behörde die Zulassung des Antragstellers als Fachkraft nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12aAusl

BG ab und begründete dies damit, dass dem BF nur 39 – davon 20 für Qualifikation, 4 für ausbildungsadäquate Berufserfahrung, 0 für Sprachkenntnisse und 15 für Alter – der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten angerechnet werden könnten.5. Mit Bescheiden vom 10.05.2021 wies die belangte Behörde die Zulassung des Antragstellers als Fachkraft nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 a, AuslBG ab und begründete dies damit, dass dem BF nur 39 – davon 20 für Qualifikation, 4 für ausbildungsadäquate Berufserfahrung, 0 für Sprachkenntnisse und 15 für Alter – der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten angerechnet werden könnten.

  1. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die BF aus, der Antragsteller könne auf insgesamt 109 Monate Berufserfahrung zurückgreifen, was neun Jahren und einem Monat entspreche. Dafür seien ihm 18 Punkte anzurechnen. Zudem seien weitere zehn Punkte in der Kategorie Sprachkenntnisse anzurechnen, da der Antragsteller in den Jahren 2007 und 2008 das English-College von Sri Lanka besucht und entsprechende Bestätigungen vorgelegt habe. Zudem sei Englisch eine offizielle Landessprache Sri Lankas. Insgesamt seien dem BF damit 63 Punkte anzurechnen, sodass dem Antrag Folge gegeben werden müsse.
  2. Einlangend am 07.07.2021 legte das AMS die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor und erstattete eine ergänzende Stellungnahme.
  3. Mit Erkenntnis vom 06.09.2021, GZ. XXXX , wies das BVwG die Beschwerde ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Antragsteller entsprechend der Anlage B zum AuslBG 20 Punkte für seine Qualifikation, vier Punkte für seine ausbildungsadäquate Berufserfahrung, keine Punkte für seine Sprachkenntnisse sowie 15 Punkte für sein Alter, sohin insgesamt 39 Punkte, anzurechnen seien. Damit habe er die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 nicht erreicht. Für die Berufserfahrung könnten Punkte erst nach vollständig abgeschlossener Berufsausbildung in der beabsichtigten Beschäftigung angerechnet werden. Dies sei erst mit Abschluss der Ausbildung zum sri-lankischen Koch mit 20.05.2019 erfolgt.
  4. Mit Erkenntnis vom 06.09.2021, GZ. römisch 40 , wies das BVwG die Beschwerde ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Antragsteller entsprechend der Anlage B zum AuslBG 20 Punkte für seine Qualifikation, vier Punkte für seine ausbildungsadäquate Berufserfahrung, keine Punkte für seine Sprachkenntnisse sowie 15 Punkte für sein Alter, sohin insgesamt 39 Punkte, anzurechnen seien. Damit habe er die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 nicht erreicht. Für die Berufserfahrung könnten Punkte erst nach vollständig abgeschlossener Berufsausbildung in der beabsichtigten Beschäftigung angerechnet werden. Dies sei erst mit Abschluss der Ausbildung zum sri-lankischen Koch mit 20.05.2019 erfolgt.
  5. Nach einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.05.2022, Zl. Ra 2021/09/0245-6 das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH sprach aus, dass es für die Zulassung im Mangelberuf „Koch“ auf die abgeschlossene Berufsausbildung in diesem Beruf, nicht jedoch auf die abgeschlossene Ausbildung als sri-lankischer Spezialkoch ankomme. Das Verwaltungsgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob bereits durch den Erwerb des Zertifikats vom 17.10.2012 über den Leistungsnachweis „Koch“ samt praktischer Tätigkeit eine abgeschlossene Berufsausbildung vorgelegen sei, die einem österreichischen Lehrabschlusses als Koch vergleichbar ist und entsprechende Feststellungen zu treffen gehabt. Zudem wies der VwGH auf das Gebot einer mündlichen Verhandlung hin.
  6. Am 30.08.2022 führte das erkennende Gericht eine mündliche Verhandlung durch, in der Vertreter der BF sowie deren Rechtsvertretung anwesend waren.
  7. Mit Schreiben vom 25.10.2022 legte die BF weitere Unterlagen vor.
  8. Mit Schreiben vom 27.12.2022 erstattete die BF eine Stellungnahme zu den Inhalten der Ausbildung des Antragstellers und legte weitere Unterlagen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehöriger von Sri Lanka, stellte am 13.12.2020 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in Mangelberufen

§ 41Abs.

2 Z 1 NAG. römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehöriger von Sri Lanka, stellte am 13.12.2020 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in Mangelberufen

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG. Der Antragsteller soll bei der BF für die berufliche Tätigkeit als „Koch“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von EUR 1.823,52,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden. Die Ausbildung zum diplomierten sri-lankischen Koch an der „ XXXX “ besteht aus zwei theoretischen Modulen und einem praktischen Modul. Die Theoriemodule bestehen aus dem Grundmodul „Koch“ und dem Abschlussmodul „Diplom in Küchenmanagement“, das an der „ XXXX “ absolviert werden muss. Das praktische Modul muss zwischen den Theoriemodulen im Ausmaß von zwei Jahren absolviert werden.Die Ausbildung zum diplomierten sri-lankischen Koch an der „ römisch 40 “ besteht aus zwei theoretischen Modulen und einem praktischen Modul. Die Theoriemodule bestehen aus dem Grundmodul „Koch“ und dem Abschlussmodul „Diplom in Küchenmanagement“, das an der „ römisch 40 “ absolviert werden muss. Das praktische Modul muss zwischen den Theoriemodulen im Ausmaß von zwei Jahren absolviert werden. Der Antragsteller absolvierte einen sechsmonatigen Ausbildungskurs zum Koch am XXXX und schloss diesen mit Zertifikat vom 17.10.2012 über den Leistungsnachweis „Koch“ ab. Zudem schloss er einen sechsmonatigen Kurs „Diplom in Küchenmanagement“ am XXXX mit 20.05.2019 ab.Der Antragsteller absolvierte einen sechsmonatigen Ausbildungskurs zum Koch am römisch 40 und schloss diesen mit Zertifikat vom 17.10.2012 über den Leistungsnachweis „Koch“ ab. Zudem schloss er einen sechsmonatigen Kurs „Diplom in Küchenmanagement“ am römisch 40 mit 20.05.2019 ab. Der Antragsteller war von 01.01.2011 bis 31.12.2011 im XXXX , von 01.01.2013 bis 30.04.2014 im XXXX , von 20.04.2014 bis 30.06.2015 im Hotel XXXX , von 12.06.2015 bis 25.12.2017 in der XXXX , von 01.01.2018 bis 31.10.2018 im Hotel XXXX tätig. Von 01.01.2019 bis 20.09.2021 und erneut seit 25.02.2022 ist der Antragsteller laufend beim Hotel XXXX als „Chef de Partie“ tätig.Der Antragsteller war von 01.01.2011 bis 31.12.2011 im römisch 40 , von 01.01.2013 bis 30.04.2014 im römisch 40 , von 20.04.2014 bis 30.06.2015 im Hotel römisch 40 , von 12.06.2015 bis 25.12.2017 in der römisch 40 , von 01.01.2018 bis 31.10.2018 im Hotel römisch 40 tätig. Von 01.01.2019 bis 20.09.2021 und erneut seit 25.02.2022 ist der Antragsteller laufend beim Hotel römisch 40 als „Chef de Partie“ tätig. Der Antragsteller hat durch den Abschluss beider Module und seiner praktischen Tätigkeiten eine einem österreichischen Lehrabschluss im Mangelberuf „Koch“ vergleichbare Berufsausbildung abgeschlossen. Dem Antragsteller gebühren 30 Punkte in der Kategorie „abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf“ nach der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung der Anlage B (BGBl. I Nr. 106/2022, Inkrafttreten mit 01.10.2022) zum AuslBG. Auch die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid vom Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung aus, weshalb sie hierfür 20 Punkte (nach der zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Rechtslage) vergab.Der Antragsteller hat durch den Abschluss beider Module und seiner praktischen Tätigkeiten eine einem österreichischen Lehrabschluss im Mangelberuf „Koch“ vergleichbare Berufsausbildung abgeschlossen. Dem Antragsteller gebühren 30 Punkte in der Kategorie „abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf“ nach der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung der Anlage B Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,, Inkrafttreten mit 01.10.2022) zum AuslBG. Auch die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid vom Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung aus, weshalb sie hierfür 20 Punkte (nach der zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Rechtslage) vergab. Von den Beschäftigungen des Antragstellers können nur jene als ausbildungsadäquate Berufserfahrung angerechnet werden, welche nach Abschluss der Berufsausbildung verübt wurden. Folglich können für die Beschäftigung des Antragstellers bei " XXXX " ab Mai 2019 bis April 2021 (vier Halbjahre) sowie von Februar 2022 bis laufend (ein Halbjahr) jedenfalls 5 Punkte für Berufserfahrung angerechnet werden.Von den Beschäftigungen des Antragstellers können nur jene als ausbildungsadäquate Berufserfahrung angerechnet werden, welche nach Abschluss der Berufsausbildung verübt wurden. Folglich können für die Beschäftigung des Antragstellers bei " römisch 40 " ab Mai 2019 bis April 2021 (vier Halbjahre) sowie von Februar 2022 bis laufend (ein Halbjahr) jedenfalls 5 Punkte für Berufserfahrung angerechnet werden. Der Antragsteller befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im 26. Lebensjahr, sodass weitere 15 Punkte anzurechnen sind. Der Antragsteller verfügt über Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung und sind ihm dafür 10 Punkt für Sprachkenntnisse zu vergeben. Im Ergebnis erreicht der Antragsteller somit 60 Punkte (30 Punkte für Berufsausbildung, 5 Punkte für ausbildungsadäquate Berufserfahrung, 15 Punkte für Alter, 10 Punkte für Sprachkenntnisse Englisch), und damit die

Anlage B erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung, sowie zu seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeiten ergeben sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere den im Rahmen des Antrags und nachfolgend angeführten Stellungnahmen bzw. der Beschwerde vorgelegten Urkunden. Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut folgender Urkunden: - Reisepass; - Vertretungsvollmacht der BF durch den Antragsteller; - Curriculum Vitae des Antragstellers; - Dienstvertrag zwischen dem Antragsteller und der BF; - Stellenausschreibung der BF; - Zertifikat des Antragstellers vom 30.04.2020 über abgeschlossenen Kurs „professional Cookery“ XXXX ;- Zertifikat des Antragstellers vom 30.04.2020 über abgeschlossenen Kurs „professional Cookery“ römisch 40 ; - Zertifikat über Abschluss eines sechsmonatigen Ausbildungskurses und Erwerb des Leistungsnachweises „Koch“; - Zertifikat des Antragstellers vom 30.04.2020 über abgeschlossenen Kurs „Diploma in Kitchen Management“ am XXXX ;- Zertifikat des Antragstellers vom 30.04.2020 über abgeschlossenen Kurs „Diploma in Kitchen Management“ am römisch 40 ; - Zertifikat über Abschluss eines sechsmonatigen Ausbildungskurses und Erwerb des Leistungsnachweises in „Diplom in Küchenmanagement“; - Arbeitsbestätigung der XXXX vom 25.12.2017;- Arbeitsbestätigung der römisch 40 vom 25.12.2017; - Arbeitsbestätigung der XXXX vom 31.10.2018;- Arbeitsbestätigung der römisch 40 vom 31.10.2018; - Arbeitsbestätigung der XXXX vom 09.03.2019;- Arbeitsbestätigung der römisch 40 vom 09.03.2019; - Arbeitsbestätigung des XXXX vom 11.04.2019;- Arbeitsbestätigung des römisch 40 vom 11.04.2019; - Arbeitsbestätigung der XXXX . vom 12.05.2019;- Arbeitsbestätigung der römisch 40 . vom 12.05.2019; - Arbeitszeugnis des XXXX vom 02.01.2014;- Arbeitszeugnis des römisch 40 vom 02.01.2014; - Arbeitsbestätigung der XXXX vom 19.02.2020.- Arbeitsbestätigung der römisch 40 vom 19.02.
  3. Weiters wurden im Beschwerdeverfahren folgende Unterlagen eingebracht: - Sprachzertifikate des „Lanka English College“ aus den Jahren 2007, 2008 und 2021, - Bestätigung Ceylon English Training College vom 06.09.2022; Bestätigung XXXX vom 13.08.2021; Bestätigung XXXX vom 18.10.2022; Bestätigung XXXX vom 20.02.2021 (vgl. Urkundenvorlage vom 25.10.2022).- Bestätigung Ceylon English Training College vom 06.09.2022; Bestätigung römisch 40 vom 13.08.2021; Bestätigung römisch 40 vom 18.10.2022; Bestätigung römisch 40 vom 20.02.2021 vergleiche Urkundenvorlage vom 25.10.2022). - Zeitplan der XXXX betreffend das „Diploma in kitchen Management“ (Urkundenvorlage vom 27.12.2022).- Zeitplan der römisch 40 betreffend das „Diploma in kitchen Management“ (Urkundenvorlage vom 27.12.2022). 2.
  4. Zur Berufsausbildung des Antragstellers: Die Feststellungen zur absolvierten Ausbildung des Antragstellers ergibt sich aus den oben angeführten Abschlusszertifikaten der XXXX .Die Feststellungen zur absolvierten Ausbildung des Antragstellers ergibt sich aus den oben angeführten Abschlusszertifikaten der römisch 40 . Die Feststellungen zum Aufbau der sri-lankischen Kochausbildung ergibt sich aus einem seitens der BF vorgelegten Schreiben der Botschaft von Sri Lanka in Wien vom 22.04.
  5. Diesem ist zu entnehmen, dass die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung bestehend aus Grundmodul und Abschlussmodul, sowie dem praktischen Ausbildungsmodul der Dauer und des Inhalts nach einer österreichischen Kochlehre entspricht. Dies deckt sich mit den von der BF eingebrachten Unterlagen, insbesondere der Bestätigung der XXXX vom 20.02.2021 über die vom Antragsteller belegten Fächer, sowie dem Zeitplan der XXXX , indem darüber hinaus ein Wochenstundenausmaß des Moduls „Diploma in kitchen Management“ von 40 Stunden ersichtlich ist.Die Feststellungen zum Aufbau der sri-lankischen Kochausbildung ergibt sich aus einem seitens der BF vorgelegten Schreiben der Botschaft von Sri Lanka in Wien vom 22.04.
  6. Diesem ist zu entnehmen, dass die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung bestehend aus Grundmodul und Abschlussmodul, sowie dem praktischen Ausbildungsmodul der Dauer und des Inhalts nach einer österreichischen Kochlehre entspricht. Dies deckt sich mit den von der BF eingebrachten Unterlagen, insbesondere der Bestätigung der römisch 40 vom 20.02.2021 über die vom Antragsteller belegten Fächer, sowie dem Zeitplan der römisch 40 , indem darüber hinaus ein Wochenstundenausmaß des Moduls „Diploma in kitchen Management“ von 40 Stunden ersichtlich ist. Daraus folgt ferner, dass im Fall des Antragstellers erst die Absolvierung beider Theoriemodule und des praktischen Moduls, nicht jedoch schon des Grundmodules, einer in Österreich abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf gleichgehalten werden kann. Die Berufsausbildung des Antragstellers war daher mit Absolvierung des Moduls „Diploma in kitchen Management“ mit 20.05.2019 abgeschlossen. Auch die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid vom Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung aus, weshalb sie hierfür 20 Punkte (dies nach der zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Anlage B) vergab. Aus diesen Erwägungen ist davon auszugehen, dass die vom Antragsteller mit 20.05.2019 abgeschlossene Ausbildung einer österreichischen Lehre gleichzuhalten ist und er somit über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf verfügt. 2.
  7. Zur Berufserfahrung des Antragstellers: Die Feststellungen zur Berufserfahrung des Antragstellers ergeben sich aus den vorgelegten Arbeitsbestätigungen. 2.
  8. Zu den Sprachkenntnissen des Antragstellers: Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Antragstellers ergeben sich aus den vorgelegten Nachweisen einerseits, sowie dem persönlichen Eindruck des erkennenden Senats in der mündlichen Verhandlung anderseits. Aus den vorgelegten Sprachzertifikaten ergibt sich, dass der Antragsteller am Institut „Lanka English College“ die Sprachlevel IV, V und VII absolvierte und hierbei zweimal die (Best-)Note A, einmal die Note B erreichte. Zudem wurde vom Ceylon English Training College (vormals Lanka English College) mit Schreiben 06.09.2022 bestätigt, dass der Antragsteller über entsprechend gute Sprachfähigkeiten verfügt (vgl. Urkundenvorlage vom 25.10.2022, OZ 26).Aus den vorgelegten Sprachzertifikaten ergibt sich, dass der Antragsteller am Institut „Lanka English College“ die Sprachlevel römisch vier, römisch fünf und römisch sieben absolvierte und hierbei zweimal die (Best-)Note A, einmal die Note B erreichte. Zudem wurde vom Ceylon English Training College (vormals Lanka English College) mit Schreiben 06.09.2022 bestätigt, dass der Antragsteller über entsprechend gute Sprachfähigkeiten verfügt vergleiche Urkundenvorlage vom 25.10.2022, OZ 26). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der erkennende Senat aufgrund des erst verspätet eingetroffenen Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung zunächst auf die Kommunikation mit dem Antragsteller in englischer Sprache angewiesen war und sich hierbei von der Fähigkeit des Antragstellers zur Sprachverwendung in Englisch überzeugen konnte. Der erkennende Senat gelangte infolge dessen – und unter Berücksichtigung der Sprachnachweise – zur Überzeugung, dass der Antragsteller über Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung verfügt.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:„Fachkräfte in MangelberufenDie gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:, „Fachkräfte in Mangelberufen § 12a.Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a,, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“ Anlage B: „Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 20d:„Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und KünstlerParagraph 20 d, :,, „Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung Paragraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter

§ 12, 1.

als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12,, 2. als Fachkraft

§ 12a, 2.

als Fachkraft

Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1, 3.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent), 4.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 5.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 6. als Stammmitarbeiter

§ 12doder 6.

als Stammmitarbeiter

Paragraph 12 d, oder 7. als Künstler

§ 14

7. als Künstler

Paragraph 14, erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(3)…“ Weitere maßgebliche Bestimmungen: Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der für das Jahr 2022 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2022, BGBl. II Nr. 573/2021):Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der für das Jahr 2022 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2021,): „§ 1.
(1)Für das Jahr 2022 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

§ 12ades Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:

(1)Für das Jahr 2022 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: 1. (…) 47. Gaststättenköch(e)innen 48. (…)

(2)…“48. (…),
(2)…“ Einschlägige Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) idgF: „Lehrberufe § 5.
(1)Lehrberufe sind Tätigkeiten, Paragraph 5,
(1)Lehrberufe sind Tätigkeiten,
  1. a)die alle oder einzelne Teile einer den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Beschäftigung oder mehrere solcher Beschäftigungen zum Gegenstand haben,
  2. b)die geeignet sind, im Wirtschaftsleben den Gegenstand eines Berufes zu bilden, und
  3. c)deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert. […]“ „Dauer der Lehrzeit § 6.
(1)Die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf hat in der Regel drei Jahre zu betragen; sie darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis höchstens vier Jahren nur in ganzen oder halben Jahren festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Dauer der Lehrzeit eines Lehrberufes sind die in diesem zu erlernenden Fertigkeiten und Kenntnisse, der Schwierigkeitsgrad der Ausbildung in dem betreffenden Lehrberuf sowie die Anforderungen, die die Berufsausübung stellt, maßgebend.Paragraph 6,
(1)Die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf hat in der Regel drei Jahre zu betragen; sie darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis höchstens vier Jahren nur in ganzen oder halben Jahren festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Dauer der Lehrzeit eines Lehrberufes sind die in diesem zu erlernenden Fertigkeiten und Kenntnisse, der Schwierigkeitsgrad der Ausbildung in dem betreffenden Lehrberuf sowie die Anforderungen, die die Berufsausübung stellt, maßgebend. […]“ Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin (Koch/Köchin-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 137/2019):Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin (Koch/Köchin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2019,): „Lehrberuf Koch/Köchin § 1.Paragraph eins,
(1)Der Lehrberuf Koch/Köchin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)…“ In der Sache folgt daraus: Die belangte Behörde begründete die Abweisung des gegenständlichen Antrages damit, dass der Antragsteller mangels Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl nach Anlage B zu § 12a AuslBG die Voraussetzungen des § 12a AuslBG nicht erfülle. Zwar seien dem Antragsteller 20 Punkte für abgeschlossene Berufsausbildung, jedoch nur vier Punkte für ausbildungsadäquate Berufserfahrung und keine Punkte für Sprachkenntnisse anzurechnen, sodass insgesamt 39 Punkte zu vergeben seien.Die belangte Behörde begründete die Abweisung des gegenständlichen Antrages damit, dass der Antragsteller mangels Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl nach Anlage B zu Paragraph 12 a, AuslBG die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AuslBG nicht erfülle. Zwar seien dem Antragsteller 20 Punkte für abgeschlossene Berufsausbildung, jedoch nur vier Punkte für ausbildungsadäquate Berufserfahrung und keine Punkte für Sprachkenntnisse anzurechnen, sodass insgesamt 39 Punkte zu vergeben seien. ● Zur Berufsausbildung: § 12a Z 1 AuslBG setzt für die Zulassung eines Ausländers in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung voraus.Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG setzt für die Zulassung eines Ausländers in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Nach der Judikatur des VwGH sieht der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068, unter Verweis auf die Erläuterungen [1077 Blg. NR
  1. GP, RV, S 12] zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG). Demnach können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Nach der Judikatur des VwGH sieht der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor vergleiche VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068, unter Verweis auf die Erläuterungen [1077 Blg. NR
  2. GP, RV, S 12] zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG). Demnach können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht.

§ 1Abs.

1 der Koch/Köchin-Ausbildungsordnung, ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Paragraph eins, Absatz eins, der Koch/Köchin-Ausbildungsordnung, ist der Lehrberuf Koch/Köchin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Der Antragsteller absolvierte einen sechsmonatigen Ausbildungskurs zum Koch am XXXX und schloss diesen mit Zertifikat vom 17.10.2012 über den Leistungsnachweis „Koch“ ab. Zudem schloss er einen sechsmonatigen Kurs „Diplom in Küchenmanagement“ am XXXX mit 20.05.2019 ab.Der Antragsteller absolvierte einen sechsmonatigen Ausbildungskurs zum Koch am römisch 40 und schloss diesen mit Zertifikat vom 17.10.2012 über den Leistungsnachweis „Koch“ ab. Zudem schloss er einen sechsmonatigen Kurs „Diplom in Küchenmanagement“ am römisch 40 mit 20.05.2019 ab. Wie in der Beweiswürdigung erläutert, wurde im Beschwerdeverfahren nachgewiesen, dass der Antragsteller damit eine sowohl dem Inhalt, als auch dem Umfang nach einem österreichischen Lehrabschluss im Mangelberuf „Koch“ vergleichbare Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Ausbildung zum sri-lankischen Koch an der XXXX besteht aus zwei theoretischen Modulen und einem praktischen Modul. Die Theoriemodule bestehen aus dem Grundmodul „Koch“ und dem Abschlussmodul „Diplom in Küchenmanagement“, das an der XXXX absolviert werden muss. Die Ausbildung zum sri-lankischen Koch wird erst nach Absolvierung beider theoretischen Module (und des praktischen Moduls) abgeschlossen und damit verbunden das Diplom als zertifizierter sri-lankischer Koch erlangt. Die Ausbildung zum sri-lankischen Koch an der römisch 40 besteht aus zwei theoretischen Modulen und einem praktischen Modul. Die Theoriemodule bestehen aus dem Grundmodul „Koch“ und dem Abschlussmodul „Diplom in Küchenmanagement“, das an der römisch 40 absolviert werden muss. Die Ausbildung zum sri-lankischen Koch wird erst nach Absolvierung beider theoretischen Module (und des praktischen Moduls) abgeschlossen und damit verbunden das Diplom als zertifizierter sri-lankischer Koch erlangt. Aus dem Schreiben der Botschaft von Sri Lanka in Wien vom 22.04.2021 ergibt sich, dass die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung bestehend aus Grundmodul und Abschlussmodul, sowie dem praktischen Ausbildungsmodul der Dauer und des Inhalts nach einer österreichischen Kochlehre entspricht. Daraus folgt, dass im Fall des Antragstellers erst die Absolvierung beider Theoriemodule und des praktischen Moduls, nicht jedoch schon des Grundmodules, einer in Österreich abgeschlossenen Berufsausbildung im Mangelberuf gleichgehalten werden kann. Die Berufsausbildung des Antragstellers war daher mit Absolvierung des Moduls „Diploma in kitchen Management“ mit 20.05.2019 abgeschlossen. Auch die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid vom Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung aus, weshalb sie hierfür 20 Punkte (nach der zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Rechtslage) vergab. Dem Antragsteller gebühren nach der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung der Anlage B (BGBl. I Nr. 106/2022, Inkrafttreten mit 01.10.2022) nunmehr 30 Punkte in der Kategorie „abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf“.Dem Antragsteller gebühren nach der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung der Anlage B Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,, Inkrafttreten mit 01.10.2022) nunmehr 30 Punkte in der Kategorie „abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf“. ● Zur ausbildungsadäquaten Berufserfahrung: Für das Kriterium der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung ist ausschließlich solche Berufserfahrung maßgeblich, die einer bereits vorhandenen abgeschlossenen Berufsausbildung nachgelagert ist. Insofern können nur dann Punkte für das Kriterium ausbildungsadäquaten Berufserfahrung der Anlage B vergeben werden, wenn die Berufserfahrung nach Abschluss der vorgebrachten Ausbildung erworben wurde. Wie bereits oben ausgeführt, wurde die Berufsausbildung des Antragstellers mit Absolvierung des Moduls „Diploma in kitchen Management“ mit 20.05.2019 abgeschlossen. Folglich können für die Beschäftigung des Antragstellers bei " XXXX " vom Mai 2019 bis April 2021 (vier Halbjahre) sowie von Februar 2022 bis laufend (ein Halbjahr) jedenfalls 5 Punkte für Berufserfahrung nach Abschluss der Berufsausbildung angerechnet werden.Folglich können für die Beschäftigung des Antragstellers bei " römisch 40 " vom Mai 2019 bis April 2021 (vier Halbjahre) sowie von Februar 2022 bis laufend (ein Halbjahr) jedenfalls 5 Punkte für Berufserfahrung nach Abschluss der Berufsausbildung angerechnet werden. Im Ergebnis erreicht der Antragsteller, da zudem für Sprachkenntnisse Englisch 10 Punkte und für Alter 15 Punkte anzurechnen waren, somit 60 Punkte, und damit die

Anlage B erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten. Der Beschwerde war somit stattzugeben. Zur Ausfertigung des Bescheides

§ 20Abs. 4 Ausl

BG:Zur Ausfertigung des Bescheides

Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG: Aus Anlass des Gesetzesprüfungsantrags des VwGH [Antrag an den Verfassungsgerichtshof, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 AlVG („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben; Beschluss v. 25.10.2022, A 2022/0005 (Ra 2021/08/0043), RIS - Ra 2021/08/0043 - Entscheidungstext - Verwaltungsgerichtshof (VwGH) (bka.gv.at)], wird angemerkt, dass sich in § 20 Abs. 4 AuslBG eine wortidente Bestimmung findet.Aus Anlass des Gesetzesprüfungsantrags des VwGH [Antrag an den Verfassungsgerichtshof, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, AlVG („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben; Beschluss v. 25.10.2022, A 2022/0005 (Ra 2021/08/0043), RIS - Ra 2021/08/0043 - Entscheidungstext - Verwaltungsgerichtshof (VwGH) (bka.gv.at)], wird angemerkt, dass sich in Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG eine wortidente Bestimmung findet. Zumal die gegenständliche Rechtssache bereits Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem VwGH war, hierbei jedoch keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausfertigung des gegenständlichen Bescheides aufgekommen sind, wird davon ausgegangen, dass diese Frage im gegenständlichen Fall nicht maßgeblich ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W151.2244118.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.