4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: Zu A) Die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe liegen nicht vor. Für das Einbringen einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht. Der in Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) normierte wirksame Zugang zum Gericht ist gewährleistet.Der in Artikel 47, Absatz 3, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) normierte wirksame Zugang zum Gericht ist gewährleistet. Die Antragstellerin hat am 11.11.2022 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und angeführt, dass ein Nachweis über ihre Mittellosigkeit nachgereicht werde, sodass das Gericht auch keinen diesbezüglichen Auftrag an die Antragstellerin erteilen musste. Bis dato ist nichts vorgelegt worden, es wurde die Mittellosigkeit daher nur behauptet und nicht dargelegt. Auch sind keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung beim Verfassen einer Beschwerde oder im Beschwerdeverfahren erforderlich machen, im konkreten Verfahren zu erwarten. Der Antrag auf Teilverfahrenshilfe wird daher abgewiesen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W151.2262162.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.