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{'item': 'W203 2259862-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 71Art. 130§ 6§ 59§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlW203 2259862-1 Spruch, W203 2259862-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Zweitbeschwerdeführer trat am 10.
  2. 2022 zur Externistenprüfung über die
  3. Schulstufe einer allgemein bildenden höheren Schule an.
  4. Am 22.06.2022 entschied der Vorsitzende der zuständigen Externistenprüfungskommission, dass der Zweitbeschwerdeführer aufgrund der Beurteilungen jeweils mit „Nicht genügend“ in den Pflichtgegenständen „Geometrisches Zeichnen“ und „Chemie“ die Externistenprüfung über die
  5. Schulstufe nicht bestanden habe.
  6. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.08.2022, GZ.: 9131.003/1539-Präs3a/2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der gegen die Entscheidung des Vorsitzeden der Externistenprüfungskommission vom 22.06.2022 eingebrachte Widerspruch der Beschwerdeführer abgewiesen. Der Bescheid wurde am 05.08.2022 zugestellt.
  7. Am 02.09.2022 brachten die Beschwerdeführer über ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein.
  8. Hg. einlangend am 21.09.2022 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts W203 2259862-1/2Z vom 07.11.2022 wurde das Beschwerdeverfahren

§ 71Abs. 2 lit. f und Abs. 4 Sch

UG unterbrochen und angeordnet, dass der Zweitbeschwerdeführer in den Gegenständen „Geometrisches Zeichnen“ und „Chemie“ zu einer kommissionellen Prüfung über die

  1. Schulstufe nach dem Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schulen zuzulassen sei.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts W203 2259862-1/2Z vom 07.11.2022 wurde das Beschwerdeverfahren

Paragraph 71, Absatz 2, Litera f und Absatz 4, SchUG unterbrochen und angeordnet, dass der Zweitbeschwerdeführer in den Gegenständen „Geometrisches Zeichnen“ und „Chemie“ zu einer kommissionellen Prüfung über die

  1. Schulstufe nach dem Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schulen zuzulassen sei.
  2. Mit Schreiben vom 12.12.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Zweitbeschwerdeführer am 21.10.2022 im Gegenstand „Geometrisches Zeichnen“ sowie am 18.11.2022 im Gegenstand „Chemie“ jeweils zur Widerholungsprüfung der Externistenprüfung über die
  3. Schulstufe angetreten sei und diese bestanden habe, weswegen von der Durchführung einer – mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2022 angeordneten – kommissionellen Prüfung abgesehen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates) wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates) wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

  1. Zu Spruchpunkt A) 2.
  2. Analog zu § 33 VwGG kann eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 5 zu § 28 VwGVG [S. 151]).2.
  3. Analog zu Paragraph 33, VwGG kann eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG [S. 151]). Bei einer Bescheidbeschwerde ist unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch die formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. VwGH vom 29.11.2016, Ro 2017/17/0074; 22.04.2015, Ro 2014/12/0038).Bei einer Bescheidbeschwerde ist unter einer Klaglosstellung nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch die formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides eingetreten ist. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat vergleiche VwGH vom 29.11.2016, Ro 2017/17/0074; 22.04.2015, Ro 2014/12/0038). Von „Klaglosstellung“ ist demnach dann auszugehen, wenn der Beschwerdeführer durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr „beschwert“ ist, er also kein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde mehr hat. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur). 2.
  4. Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse der Beschwerdeführer an einer Entscheidung durch die inzwischen erfolgte positive Absolvierung der Externistenprüfung weggefallen. Der Entscheidung über die Beschwerde käme nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung des Zweitbeschwerdeführers könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern. 2.
  5. Die Beschwerde war daher wegen Klaglosstellung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
  6. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): 3.1.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2259862.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.