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{'item': 'W203 2260089-1'}

Obsah (15)§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 17Art. 14§ 1§ 2§ 3§ 5§ 11§ 42§ 78§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlW203 2260089-1 Spruch, W203 2260089-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 28Abs. 4 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Oberösterreich zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Oberösterreich zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Zweitbeschwerdeführer erfüllte im Schuljahr 2021/22 seine allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht. Vor Ende des Unterrichtsjahres 2021/22 trat der Zweitbeschwerdeführer erfolgreich zur Externistenprüfung an und wurde dabei in sämtlichen Unterrichtsgegenständen mit den Noten „Sehr gut“ oder „Gut“ beurteilt.
  2. Am 30.06.2022 zeigten die Erstbeschwerdeführer die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 an.
  3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.09.2022, GZ.: Präs/3a-102-2/173-2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule im Schuljahr 2022/23 untersagt (Spruchpunkt 1.). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde zu Spruchpunkt
  4. auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt ausgeführt: Aufgrund der einschlägigen Erfahrungen hinsichtlich der Teilnahme des Bruders des Zweitbeschwerdeführers, der in den Schuljahren 2019/20, 2020/21 und 2021/22 zahlreiche Schulpflichtverletzungen begangen habe, an häuslichem Unterricht sowie dessen Schulbesuch sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geforderte Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nicht gegeben sei.
  5. Am 14.09.2022 brachten die Erstbeschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2022 ein und begründeten diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Der Zweitbeschwerdeführer habe am 13.06.2022 die Externistenprüfung an der zugewiesenen Schule positiv abgeschlossen und es sei fristgerecht die Abmeldung zum häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/23 erfolgt. Hinsichtlich des Bruders des Zweitbeschwerdeführers sei die belangte Behörde über dessen Situation informiert worden und es seien die Verwaltungsstrafverfahren in diesem Zusammenhang jeweils eingestellt worden. Man stehe diesbezüglich auch seit Herbst 2020 in Kontakt mit den zuständigen Behörden (Kinder- und Jugendhilfe, zuständige Bezirkshauptmannschaft, zuständige Schule uns zuständige Bildungsdirektion) und es sei auch eine Betreuung durch zwei Sozialpädagoginnen erfolgt.
  6. Einlangend am 26.09.2022 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen Der am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführer absolvierte im Schuljahr 2021/22 seine Schulpflicht durch Teilnahme an häuslichem Unterricht, welcher von der belangten Behörde nicht untersagt worden war. Vor Ende des Unterrichtsjahres trat er zur Externistenprüfung an und bestand diese auch. Der am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführer absolvierte im Schuljahr 2021/22 seine Schulpflicht durch Teilnahme an häuslichem Unterricht, welcher von der belangten Behörde nicht untersagt worden war. Vor Ende des Unterrichtsjahres trat er zur Externistenprüfung an und bestand diese auch. Am 30.06.2022 zeigten die Erstbeschwerdeführer rechtzeitig die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 an. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht ausschließlich mit der Begründung, dass aufgrund der Erfahrungen im Zusammenhang mit der Teilnahme des Bruders des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht und dessen Schulbesuch während der drei abgelaufenen Schuljahre, in denen zahlreiche Schulpflichtverletzungen begangen worden seien, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben sei. Die erforderlichen Ermittlungsschritte dahingehend, ob die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts des Zweitbeschwerdeführers selbst im Schuljahr 2022/23 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist, wurden in dem Verfahren von der belangten Behörde nicht gesetzt.
  8. Beweiswürdigung,
  9. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  10. Rechtliche Beurteilung 3.
  11. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs. 1 Z. 1 i

Vm. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bezirksschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bezirksschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A 3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 4 Vw

GVG hat - hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben - das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat - hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben - das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Art. 17 StGG garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfSlg. 4579/1963 und 4990/1965). Die Garantie des Art. 17 Abs. 3 StGG ist im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 2 StGG zu sehen. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen - wie beispielsweise der Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung eines solchen Unterrichts - zu unterwerfen (VfSlg. 2670/1954; VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (vgl. VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332 mwN).Artikel 17, StGG garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung vergleiche VfSlg. 4579 aus 1963, und 4990 aus 1965,). Die Garantie des Artikel 17, Absatz 3, StGG ist im Zusammenhang mit Artikel 17, Absatz 2, StGG zu sehen. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen - wie beispielsweise der Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung eines solchen Unterrichts - zu unterwerfen (VfSlg. 2670 aus 1954,; VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf vergleiche VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332 mwN).

Art. 14Abs.

7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Artikel 14

, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

§ 1Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht, BGBl. Nr. 76/1985 idg

F (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11Abs. 1 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs. 4 Sch

PflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Abs. 5 zu erfolgen.

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Absatz 5, zu erfolgen.

§ 11Abs. 5 Sch

PflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges

Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

§ 42Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

Paragraph 11, Absatz 5, SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges

Absatz 4, erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

Paragraph 42, Absatz 4, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten. Findet das Reflexionsgespräch

Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht

Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat

§ 11Abs. 6 Sch

PflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

§ 78der Strafprozessordnung 1975, BGBl.

Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.Findet das Reflexionsgespräch

Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht

Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat

Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren. 3.2.

  1. Mit
  2. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen. 3.2.
  3. Mit
  4. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr Paragraph 11, SchPflG durch die Änderungen im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, einige Neuerungen. Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Abs. 5 leg.cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, XXVII. GP, S 3). Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Absatz 5, leg.cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, römisch 27 . GP, S 3). Weiters sieht § 11 Abs. 6 SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges

Abs. 4 nicht erbracht wird.Weiters sieht Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges

Absatz 4, nicht erbracht wird. Folglich sind die wesentlichen Bestimmungen grundsätzlich inhaltsgleich geblieben. 3.2.

  1. Mit Erkenntnis vom
  2. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, siehe dazu bspw. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S 127 und . 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S 65 und S 73 f.; siehe auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, jeweils mwH. sowie VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0097).3.2.
  3. Mit Erkenntnis vom
  4. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, siehe dazu bspw. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S 127 und . 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S 65 und S 73 f.; siehe auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, jeweils mwH. sowie VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0097).

Art. 130Abs.

3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht in diesem Fall sogar verwehrt, das Ermessen anders zu üben als es die Verwaltungsbehörde getan hat (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 140 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (siehe dazu VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (siehe etwa VwGH 25.04.1974, 0016/74 und 0017/74 bzw. allgemein VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (siehe VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157).

Artikel 130

, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht in diesem Fall sogar verwehrt, das Ermessen anders zu üben als es die Verwaltungsbehörde getan hat (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 140 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (siehe dazu VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (siehe etwa VwGH 25.04.1974, 0016/74 und 0017/74 bzw. allgemein VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (siehe VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157). Ein Ermessensfehler und somit eine nicht gesetzeskonforme Ermessensausübung der Behörde liegt dann vor, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden (siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 146 [Stand 15.02.2017, rdb.at] sowie VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012).Ein Ermessensfehler und somit eine nicht gesetzeskonforme Ermessensausübung der Behörde liegt dann vor, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden (siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 146 [Stand 15.02.2017, rdb.at] sowie VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012). 3.2.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht um eine Ermessensentscheidung handelt, die nur hinsichtlich der Frage, ob das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt wurde, einer Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Eine Ermessensübung im Sinne des Gesetzes liegt aber verfahrensgegenständlich nicht vor, wie im Folgenden aufzuzeigen ist. Verfahrensgegenständlich stützt die belangte Behörde ihren abweisenden Bescheid ausschließlich darauf, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der häusliche Unterricht des Zweitbeschwerdeführers deswegen nicht gleichwertig mit dem Unterricht an einer Regelschule sei, weil es in den drei abgelaufenen Schuljahren zu massiven Problemen im Zusammenhang mit der Teilnahme des Bruders des Beschwerdeführers an häuslichem Unterricht bzw. dessen Schulbesuch sowie zu mehreren Schulpflichtverletzungen gekommen sei und daher von einer Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden könne. Dieser Rechtsansicht schließt sich das erkennende Gericht nicht an, und zwar aus folgenden Erwägungen: Wie sich aus § 11 Abs. 3 SchPflG ergibt, ist die Teilnahme an häuslichem Unterricht jährlich und für jedes Kind gesondert anzuzeigen, woraus gefolgert werden kann, dass auch das Vorliegen der geforderten Gleichwertigkeit nach jeder Anzeige hinsichtlich jeden einzelnen Kindes neu zu prüfen ist. Dabei ist auch durchaus denkbar, dass die geforderte Gleichwertigkeit hinsichtlich eines Kindes – aus welchen Gründen immer - nicht besteht, hinsichtlich eines anderen Kindes aber sehr wohl vorliegt. Wie sich aus Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ergibt, ist die Teilnahme an häuslichem Unterricht jährlich und für jedes Kind gesondert anzuzeigen, woraus gefolgert werden kann, dass auch das Vorliegen der geforderten Gleichwertigkeit nach jeder Anzeige hinsichtlich jeden einzelnen Kindes neu zu prüfen ist. Dabei ist auch durchaus denkbar, dass die geforderte Gleichwertigkeit hinsichtlich eines Kindes – aus welchen Gründen immer - nicht besteht, hinsichtlich eines anderen Kindes aber sehr wohl vorliegt. Probleme im Zusammenhang mit dem häuslichen Unterricht sowie mehrere begangene Schulpflichtverletzungen betreffend ein Geschwisterkind eines zum häuslichen Unterricht abgemeldeten Kindes können zwar Indizien für die nicht vorliegende Gleichwertigkeit des Unterrichts iSd § 11 Abs. 3 SchPflG sein, reichen aber ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens für sich alleine genommen nicht aus, um jedenfalls auch für alle weiteren Kinder innerhalb des betreffenden Familienverbandes zu dieser Feststellung zu gelangen.Probleme im Zusammenhang mit dem häuslichen Unterricht sowie mehrere begangene Schulpflichtverletzungen betreffend ein Geschwisterkind eines zum häuslichen Unterricht abgemeldeten Kindes können zwar Indizien für die nicht vorliegende Gleichwertigkeit des Unterrichts iSd Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG sein, reichen aber ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens für sich alleine genommen nicht aus, um jedenfalls auch für alle weiteren Kinder innerhalb des betreffenden Familienverbandes zu dieser Feststellung zu gelangen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass der Zweitbeschwerdeführer bereits im abgelaufenen Schuljahr 2021/22 zur Teilnahme an häuslichem Unterricht abgemeldet war und die am Ende des Schuljahres verpflichtend vorgesehenen Externistenprüfung erfolgreich abgelegt hat, was – zumindest prima facie – nicht gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts spricht. Weiters, dass trotz der im angefochtenen Bescheid angeführten „zahlreichen Schulpflichtverletzungen“ hinsichtlich des Bruders des Zweitbeschwerdeführers

dem Beschwerdevorbringen sämtliche diesbezüglich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sind. Zusammenfassend lässt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus den einschlägigen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes somit nicht zwingend ableiten, dass zahlreiche Schulpflichtverletzungen hinsichtlich eines Geschwisterkindes für sich allein ausreichend ist, um generell von der mangelnden Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts auch im Hinblick auf weitere Kinder innerhalb desselben Familienverbandes auszugehen. Vielmehr wäre die Schulbehörde verpflichtet gewesen, konkrete Feststellungen über die Art und die Organisation des häuslichen Unterrichtes sowie die praktischen Fähigkeiten der den Unterricht erteilenden Personen zur Ausbildung des Zweitbeschwerdeführers zu treffen (vgl. wieder VwGH 25.04.1974, 0016/74 und 0017/74; siehe auch BVwG 28.08.2018, W203 2202029-1, 28.08.2018, W227 2203478-1 und 04.09.2018, W128 2204160-1).Vielmehr wäre die Schulbehörde verpflichtet gewesen, konkrete Feststellungen über die Art und die Organisation des häuslichen Unterrichtes sowie die praktischen Fähigkeiten der den Unterricht erteilenden Personen zur Ausbildung des Zweitbeschwerdeführers zu treffen vergleiche wieder VwGH 25.04.1974, 0016/74 und 0017/74; siehe auch BVwG 28.08.2018, W203 2202029-1, 28.08.2018, W227 2203478-1 und 04.09.2018, W128 2204160-1). Da sie dieses unterlassen hat, hat die belangte Behörde folglich (noch) keine geeigneten Ermittlungen getätigt, welche konkreten Umstände für und welche gegen die Gleichwertigkeit des angezeigten häuslichen Unterrichts des Zweitbeschwerdeführers sprechen. Da die belangte Behörde somit das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen (Grobprüfung der Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts) nicht ausgeübt hat, ist der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 4 Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an diese zurückzuverweisen.Da die belangte Behörde somit das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen (Grobprüfung der Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts) nicht ausgeübt hat, ist der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an diese zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde Ermittlungen dahingehend durchzuführen haben, ob die Gleichwertigkeit des angezeigten häuslichen Unterrichts des Zweitbeschwerdeführers gegeben ist. 3.2.

  1. Durch die erfolgte Erledigung der Beschwerde gegen die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. 3.2.
  2. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). 3.2.
  2. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). 3.2.
  2. Es war daher ohne Durchführung einer Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B: 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2260089.1.00

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