GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen., B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
Vertragsbedienstetengesetz 1948 habe sein Dienstverhältnis mit Ablauf des 30.09.2019 mit geendet, da dem Beschwerdeführer seitens des COM KFOR - in dessen unmittelbarer Nähe er Dienst zu versehen gehabt habe - das Vertrauen entzogen worden sei. Eine ordnungsgemäße und uneingeschränkte Dienstverrichtung durch den Beschwerdeführer sei daher nicht mehr gewährleistet gewesen. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer eindeutige Anordnungen des COM KFOR bezüglich der Verwendung der NATO Travel Order missachtet und weitere nationale und internationale Regulative im Einsatzraum nicht befolgt, wodurch sein Verbleib im Einsatzraum unter Beachtung der erforderlichen Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin nicht geboten gewesen sei. Durch seine Vorgehensweise habe der Beschwerdeführer einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zur Schädigung des internationalen Ansehens von AUTCON/KFOR sowie zur Beeinträchtigung der Reputation Österreich geleistet.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 11.07.2019 als römisch 40 im HQ KFOR eingeteilt gewesen sei. Mit Wirksamkeit 26.09.2019 sein aus militärischen Rücksichten eine vorzeitige Repatriierung verfügt worden.
Paragraph 34, Vertragsbedienstetengesetz 1948 habe sein Dienstverhältnis mit Ablauf des 30.09.2019 mit geendet, da dem Beschwerdeführer seitens des COM KFOR - in dessen unmittelbarer Nähe er Dienst zu versehen gehabt habe - das Vertrauen entzogen worden sei. Eine ordnungsgemäße und uneingeschränkte Dienstverrichtung durch den Beschwerdeführer sei daher nicht mehr gewährleistet gewesen. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer eindeutige Anordnungen des COM KFOR bezüglich der Verwendung der NATO Travel Order missachtet und weitere nationale und internationale Regulative im Einsatzraum nicht befolgt, wodurch sein Verbleib im Einsatzraum unter Beachtung der erforderlichen Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin nicht geboten gewesen sei. Durch seine Vorgehensweise habe der Beschwerdeführer einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zur Schädigung des internationalen Ansehens von AUTCON/KFOR sowie zur Beeinträchtigung der Reputation Österreich geleistet. Der geltende Erlass Personalmanagement Ausland vom 15.1.2018, GZ 893161/18-PersFü/2017, VB11 Nr. 39/2018, Abschnitt K, Punkt 2, lege fest:Der geltende Erlass Personalmanagement Ausland vom 15.1.2018, GZ 893161/18-PersFü/2017, VB11 Nr. 39 aus 2018,, Abschnitt K, Punkt 2, lege fest: „Bei vorzeitiger Repatriierung aus militärischen Rücksichten, die ausschließlich in der Person des Betreffenden (vorwerfbares Verhalten) liegen, ist diese vom HPA oder dem einsatzverantwortlichen Kommando (je nach PersGrp) aus der Personalauswahl für einen weiteren Auslandseinsatz auszuscheiden. Nach drei Jahren Mindestwartefrist und Bewährung im Inland kann eine neuerliche Bewerbung für einen Auslandseinsatz erfolgen. " In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass militärische Rücksichten insbesondere dann anzunehmen seien, wenn ● die ordnungsgemäße und uneingeschränkte Dienstleistung nicht mehr gewährleistet sei oder ● die Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin schwer beeinträchtigt sei oder der Verbleib im Einsatzraum zur körperlichen Gefährdung des Entsendeten oder anderer Personen führen könnte (z. B. Blutrache) oder ● das Gebot der Unparteilichkeit massiv verletzt worden sei und der Verbleib zu einer Schädigung des Ansehens der Republik Österreich oder des Bundesheeres führen könnte oder ● der Entsendete durch eine maßgebliche Instanz zur „ Unerwünschten Person " erklärt worden sei oder ● die freiwillige Meldung zum Auslandseinsatz zurückgezogen werde. Im gegenständlichen Fall sei dem Beschwerdeführer vom COM KFOR das Vertrauen entzogen worden, wodurch eine ordnungsgemäße und uneingeschränkte Dienstverrichtung nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Dies umso mehr, als er in seiner Funktion „ XXXX " im unmittelbaren Umfeld des COM KFOR Dienst versehen habe. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer eindeutige Anordnungen des COM KFOR bezüglich der Verwendung der NATO Travel Order missachtet und weitere nationale und internationale Regulative im Einsatzraum nicht befolgt, wodurch sein Verbleib im Einsatzraum unter Beachtung der erforderlichen Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin nicht geboten gewesen sei. Durch seine Vorgehensweise habe der Beschwerdeführer einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zur Schädigung des internationalen Ansehens von AUTCON/KFOR sowie zur Beeinträchtigung der Reputation Österreich geleistet.Im gegenständlichen Fall sei dem Beschwerdeführer vom COM KFOR das Vertrauen entzogen worden, wodurch eine ordnungsgemäße und uneingeschränkte Dienstverrichtung nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Dies umso mehr, als er in seiner Funktion „ römisch 40 " im unmittelbaren Umfeld des COM KFOR Dienst versehen habe. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer eindeutige Anordnungen des COM KFOR bezüglich der Verwendung der NATO Travel Order missachtet und weitere nationale und internationale Regulative im Einsatzraum nicht befolgt, wodurch sein Verbleib im Einsatzraum unter Beachtung der erforderlichen Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin nicht geboten gewesen sei. Durch seine Vorgehensweise habe der Beschwerdeführer einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zur Schädigung des internationalen Ansehens von AUTCON/KFOR sowie zur Beeinträchtigung der Reputation Österreich geleistet. Bei vorzeitiger Repatriierung aus militärischen Rücksichten könne erst nach drei Jahren Mindestwartefrist und Bewährung im Inland eine neuerliche Bewerbung für einen Auslandseinsatz erfolgen. Eine Verkürzung der Mindestwartefrist sei daher aus obigen Gründen nicht möglich. Darüber hinaus begründe die Abgabe einer freiwilligen Meldung zu Auslandseinsätzen kein subjektives Recht auf die Leistung von Auslandseinsätzen („Antragsrecht"). Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 19.01.1988, ZI 87/11/0274, festgehalten, dass ein subjektives öffentliches Recht auf Leistung der Wehrpflicht weder aus den einschlägigen Verfassungsbestimmungen der Bundesverfassung noch aus dem (damals anwendbaren) Wehrgesetz 1978 abzuleiten sei. Wenn nun aber schon kein subjektives Recht auf die Leistung von Auslandseinsätzen bestehe, sei auch ein Antrag auf Verkürzung der Mindestwartefrist bei vorzeitiger Repatriierung aus militärischen Rücksichten unzulässig. Somit stehe auch diesbezüglich niemandem ein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung zu. Hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer anhängigen Verfahren nach dem Organhaftpflichtgesetz wurde darauf hingewiesen, dass es sich dabei um zivilrechtliche Ansprüche handle, die daher nicht Gegenstand einer bescheidmäßige Absprache sein könnten. I.
dem ersten Antrag vom 14.02.2020 auftragen. I.6. Mit hg. Beschluss vom 30.06.2020, GZ. W213 2232212-1/2Z, verfügte das Bundesverwaltungsgericht
die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des unter GZ. 1061-DKS/2019 gegen den Beschwerdeführer anhängigen Disziplinarverfahrens. Aufgrund einer dagegen erhobenen Amtsrevision wurde dieser Beschluss durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.11.2022, GZ. Ra 2020/11/0141-9, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf „bescheidmäßige Aufhebung der Auslandseinsatzsperre“ im Wesentlichen deshalb als unzulässig zurückgewiesen habe, weil kein subjektives Recht auf die Leistung von Auslandseinsätzen und daher auch kein Anspruch auf Verkürzung der Mindestwartefrist bestehe. Das Verwaltungsgericht sei somit nur zuständig gewesen zu prüfen, ob diese Zurückweisung der Rechtslage entsprochen habe (vgl. etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN) und bei Nichtvorliegen des in erster Instanz angenommenen Zurückweisungsgrundes den Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden habe (vgl. etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, mwN). Vor diesem Hintergrund erweise sich die Entscheidung der Disziplinarkommission darüber, ob der Mitbeteiligte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zu verantworten habe oder nicht, für die Beurteilung der Zulässigkeit des Antrages - nur diese sei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens - nicht als präjudiziell. römisch eins.6. Mit hg. Beschluss vom 30.06.2020, GZ. W213 2232212-1/2Z, verfügte das Bundesverwaltungsgericht
die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des unter GZ. 1061-DKS/2019 gegen den Beschwerdeführer anhängigen Disziplinarverfahrens. Aufgrund einer dagegen erhobenen Amtsrevision wurde dieser Beschluss durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.11.2022, GZ. Ra 2020/11/0141-9, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf „bescheidmäßige Aufhebung der Auslandseinsatzsperre“ im Wesentlichen deshalb als unzulässig zurückgewiesen habe, weil kein subjektives Recht auf die Leistung von Auslandseinsätzen und daher auch kein Anspruch auf Verkürzung der Mindestwartefrist bestehe. Das Verwaltungsgericht sei somit nur zuständig gewesen zu prüfen, ob diese Zurückweisung der Rechtslage entsprochen habe vergleiche etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN) und bei Nichtvorliegen des in erster Instanz angenommenen Zurückweisungsgrundes den Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden habe vergleiche etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, mwN). Vor diesem Hintergrund erweise sich die Entscheidung der Disziplinarkommission darüber, ob der Mitbeteiligte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zu verantworten habe oder nicht, für die Beurteilung der Zulässigkeit des Antrages - nur diese sei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens - nicht als präjudiziell. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Wehrpflichtiger der Miliz (Dienstgrad Oberstleutnant) und nahm in der Zeit vom 11.07.2019 bis 26.09.2019 als XXXX im HQ KFOR an einem Auslandseinsatz im Rahmen der Mission KFOR im Kosovo teil. Er stand dabei
AZGH in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist Wehrpflichtiger der Miliz (Dienstgrad Oberstleutnant) und nahm in der Zeit vom 11.07.2019 bis 26.09.2019 als römisch 40 im HQ KFOR an einem Auslandseinsatz im Rahmen der Mission KFOR im Kosovo teil. Er stand dabei
Paragraph 15, AZGH in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom 26.09.2019 wurde seine vorzeitige Repatriierung aus militärischen Rücksichten verfügt. Sein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter wurde mit 30.09.2019 beendet. Der Repatriierung des Beschwerdeführers erfolgte, da dem Beschwerdeführer seitens des COM KFOR - in dessen unmittelbarer Nähe er Dienst zu versehen hatte - das Vertrauen entzogen wurde. Eine ordnungsgemäße und uneingeschränkte Dienstverrichtung durch den Beschwerdeführer war daher nicht mehr gewährleistet. Der Beschwerdeführer hat eindeutige Anordnungen des COM KFOR bezüglich der Verwendung der NATO Travel Order missachtet und weitere nationale und internationale Regulative im Einsatzraum nicht befolgt, wodurch sein Verbleib im Einsatzraum unter Beachtung der erforderlichen Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin nicht mehr geboten war. Durch seine Vorgehensweise hat der Beschwerdeführer einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zur Schädigung des internationalen Ansehens von AUTCON/KFOR sowie zur Beeinträchtigung der Reputation Österreichs geleistet. Hinsichtlich der Auflösung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers ist unter GZ. 10 Cga 157/19h ein Verfahren vor dem Arbeit-und Sozialgericht XXXX anhängig. Ferner hat der Beschwerdeführer am 30.09.2019 eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft XXXX eingebracht (GZ. 6 St 94/19v9.Hinsichtlich der Auflösung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers ist unter GZ. 10 Cga 157/19h ein Verfahren vor dem Arbeit-und Sozialgericht römisch 40 anhängig. Ferner hat der Beschwerdeführer am 30.09.2019 eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft römisch 40 eingebracht (GZ. 6 St 94/19v9. Darüber hinaus ist unter GZ. 1061-DKS/2019 bei der Disziplinarkommission für Soldaten gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren im Hinblick auf die von ihm während des in Rede stehenden Auslandseinsatzes gesetzten Verhaltensweisen anhängig. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH, 31.03.2006, GZ. 2005/12/0161 mwN). Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.02.2020 den Antrag „die im Zusammenhang mit meiner Repatriierung und Kündigung rechtswidrig über mich verhängte Auslands einer Platzsperre unverzüglich bescheidmäßig aufzuheben […].“ In der gegen den bekämpften Bescheid erhobenen Beschwerde räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass ihm kein subjektives Recht auf Heranziehung zu einem Auslandseinsatz zustehe und der verfahrenseinleitende Antrag nicht darauf gerichtet gewesen sei, einen konkreten Auslandseinsatz zu leisten. Der verfahrensgegenständliche Feststellungsantrag vom 14.02.2020 ziele auf die Berichtigung eines tatsachenwidrigen Akten- und Verfahrensstandes ab. Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer selbst vorgegebenen Deutung seines Antrages liegt es auf der Hand, dass er auf die bescheidförmige Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen gerichtet ist. Eine dafür erforderliche ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ist aber nicht vorhanden und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ist daher davon auszugehen, dass der gegenständliche Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 14.02.2020 als unzulässig zu betrachten ist und von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen wurde. Darüber hinaus wird bemerkt, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragestellungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seiner Repatriierung bzw. der Beendigung seines privatrechtlichen Dienstverhältnisses nach § 15 AZHG Gegenstand eines anhängigen Verfahrens vor dem Arbeit-und Sozialgericht XXXX sind.Darüber hinaus wird bemerkt, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragestellungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seiner Repatriierung bzw. der Beendigung seines privatrechtlichen Dienstverhältnisses nach Paragraph 15, AZHG Gegenstand eines anhängigen Verfahrens vor dem Arbeit-und Sozialgericht römisch 40 sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2232212.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.