F (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: Der Antrag, der XXXX einen Kostenersatz in Höhe von EUR 2.620,00 aufzutragen, wird als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag, der römisch 40 einen Kostenersatz in Höhe von EUR 2.620,00 aufzutragen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Eine solche Verknüpfung bedürfe aber stets eines Erlaubnistatbestands nach Art. 6, 9 oder 10 DSGVO. Wie von der belangten Behörde richtig beurteilt worden sei, falle die Interessensabwägung zu Gunsten der Mitbeteiligten aus, sodass die gegenständliche Beschwerde unbegründet sei.8. Die Mitbeteiligte erstattete am 21.12.2021 eine Stellungnahme und führte aus, dass alleine der Umstand, dass es sich um eine öffentliche Gemeinderatssitzung gehandelt habe, gerade nicht bedeute, dass die der Sitzung zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder zum Beispiel gerichtskundig seien. Schon aus diesem Grund könne nicht schlichtweg von allgemein verfügbaren Daten iSd Paragraph eins, Absatz eins, DSG gesprochen werden. Darüber hinaus habe sich die vorliegende Verwendung der Daten der Mitbeteiligten aus dem Sitzungsprotokoll nicht auf die bloße Reproduktion beschränkt. Sofern zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht bloß reproduziert würden, sondern ein neues Element mit diesen Daten verknüpft werde – wenn wie hier vom Beschwerdeführer die Verarbeitung von Daten auf einem Schreiben zur Gemeinderatswahl und eine Weiterleitung an Dritte erfolgt sei – handle es sich bei dieser Verknüpfung um eine Verarbeitung der Daten
Eine solche Verknüpfung bedürfe aber stets eines Erlaubnistatbestands nach Artikel 6, 9, oder 10 DSGVO. Wie von der belangten Behörde richtig beurteilt worden sei, falle die Interessensabwägung zu Gunsten der Mitbeteiligten aus, sodass die gegenständliche Beschwerde unbegründet sei.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“); c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);“ Art. 6 DSGVO lautet:Artikel 6, DSGVO lautet: „Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Kapitel römisch neun.
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
verarbeitet werden,
befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;“ Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO lautet: „Artikel 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
Z 1 DSGVO handelt es sich bei „personenbezogenen Daten“ um „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“. Der Ausdruck „alle Informationen“ ist äußerst weit zu verstehen und umfasst sowohl Tatsachen als auch Werturteile. In der Rechtssache Novak bezieht der EuGH – noch zur Begrifflichkeit der Datenschutz-Richtlinie – neben sensiblen und privaten Informationen auch potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur mit ein, soweit es sich dabei um Informationen „über“ eine Person handelt (EuGH 20.12.2017, C-434/16 Rz 33). So können neben (objektiv) beweisbaren Tatsachen auch (subjektive) Werturteile, Vermutungen, Beurteilungen und Prognosen, die sich auf eine natürliche Person beziehen, personenbezogene Inhalte darstellen. Es spielt keine Rolle, ob solche Aussagen tatsächlich zutreffen und wahr sind oder es sich dabei nur um Gerüchte oder Unwahrheiten handelt (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 4 Z 1 DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 9).
, Ziffer eins, DSGVO handelt es sich bei „personenbezogenen Daten“ um „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“. Der Ausdruck „alle Informationen“ ist äußerst weit zu verstehen und umfasst sowohl Tatsachen als auch Werturteile. In der Rechtssache Novak bezieht der EuGH – noch zur Begrifflichkeit der Datenschutz-Richtlinie – neben sensiblen und privaten Informationen auch potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur mit ein, soweit es sich dabei um Informationen „über“ eine Person handelt (EuGH 20.12.2017, C-434/16 Rz 33). So können neben (objektiv) beweisbaren Tatsachen auch (subjektive) Werturteile, Vermutungen, Beurteilungen und Prognosen, die sich auf eine natürliche Person beziehen, personenbezogene Inhalte darstellen. Es spielt keine Rolle, ob solche Aussagen tatsächlich zutreffen und wahr sind oder es sich dabei nur um Gerüchte oder Unwahrheiten handelt (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 9). Der Begriff „personenbezogene Daten“ ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (EuGH 20.12.2017, Rs C-434/16, Novak, Rz 34 f). Vor diesem Hintergrund sind die Informationen im verfahrensgegenständlichen Schreiben als personenbezogene Daten der Mitbeteiligten zu qualifizieren. Es ist der belangten Behörde dabei insofern auch zuzustimmen, dass unter Berücksichtigung der Größe bzw. Einwohnerzahl der Marktgemeinde XXXX (weniger als 3.000 Einwohner) davon auszugehen ist, dass die im Schreiben enthaltenen Informationen, nämlich die (ehemalige) Liegenschaftsadresse der Mitbeteiligten, den Empfängern desselben – wie etwa Nachbarn oder sonstigen Bekannten der Mitbeteiligten – bekannt war, dergestalt, dass die Liegenschaft mit der betreffenden Adresse im Eigentum der Mitbeteiligten stand und so die Informationen zumindest für diese auf die Mitbeteiligte zurückzuführen war. Vor diesem Hintergrund sind die Informationen im verfahrensgegenständlichen Schreiben als personenbezogene Daten der Mitbeteiligten zu qualifizieren. Es ist der belangten Behörde dabei insofern auch zuzustimmen, dass unter Berücksichtigung der Größe bzw. Einwohnerzahl der Marktgemeinde römisch 40 (weniger als 3.000 Einwohner) davon auszugehen ist, dass die im Schreiben enthaltenen Informationen, nämlich die (ehemalige) Liegenschaftsadresse der Mitbeteiligten, den Empfängern desselben – wie etwa Nachbarn oder sonstigen Bekannten der Mitbeteiligten – bekannt war, dergestalt, dass die Liegenschaft mit der betreffenden Adresse im Eigentum der Mitbeteiligten stand und so die Informationen zumindest für diese auf die Mitbeteiligte zurückzuführen war.
der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. § 1 Abs. 1 Satz 2 schließt die Verletzung eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses der Betroffenen bei „allgemein verfügbaren Daten“ ausdrücklich aus (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum DSG § 1, [Stand 1.1.2020, rdb.at], Rz 114).Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 schließt die Verletzung eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses der Betroffenen bei „allgemein verfügbaren Daten“ ausdrücklich aus (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum DSG Paragraph eins,, [Stand 1.1.2020, rdb.at], Rz 114). Die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten ist mit den Bestimmungen der DSGVO nicht vereinbar. Die Tatsache, dass diese personenbezogenen Daten bereits zum Teil öffentlich zugänglich sind, bedeutet nicht, dass das Datenschutzregime dafür nicht gelten würde. Der Datenschutz für bereits veröffentlichte Daten unterscheidet sich grundsätzlich nicht vom Schutzumfang von sonstigen personenbezogener Daten (Thiele/Wagner, § 1 Rz 115 jeweils mwN).Die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten ist mit den Bestimmungen der DSGVO nicht vereinbar. Die Tatsache, dass diese personenbezogenen Daten bereits zum Teil öffentlich zugänglich sind, bedeutet nicht, dass das Datenschutzregime dafür nicht gelten würde. Der Datenschutz für bereits veröffentlichte Daten unterscheidet sich grundsätzlich nicht vom Schutzumfang von sonstigen personenbezogener Daten (Thiele/Wagner, Paragraph eins, Rz 115 jeweils mwN). Es ist daher zu berücksichtigen, dass die ganz generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht mit den Bestimmungen der DSGVO vereinbar ist. Dies bedeutet, dass nicht alle Daten, die veröffentlicht werden oder öffentlich zugänglich sind, von einem Verantwortlichen für beliebige eigene Zwecke verwendet werden dürfen (Thiele/Wagner, § 1 Rz 116).Es ist daher zu berücksichtigen, dass die ganz generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht mit den Bestimmungen der DSGVO vereinbar ist. Dies bedeutet, dass nicht alle Daten, die veröffentlicht werden oder öffentlich zugänglich sind, von einem Verantwortlichen für beliebige eigene Zwecke verwendet werden dürfen (Thiele/Wagner, Paragraph eins, Rz 116). Sofern zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht bloß reproduziert werden, sondern ein neues Element mit diesen Daten verknüpft wird – wie etwa die Schaffung eines informationellen Mehrwerts zur Schaffung einer „Ärzte-Bewertungsplattform“ oder die Verwendung der Daten zur möglichen Akquise von Liegenschaften im Rahmen des Gewerbes als Immobilientreuhänder –, handelt es sich bei dieser Verknüpfung um eine Verarbeitung
Eine solche Verknüpfung bedarf stets eines Erlaubnistatbestandes nach Art 6, 9 oder 10 (Thiele/Wagner, § 1 Rz 117).Sofern zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht bloß reproduziert werden, sondern ein neues Element mit diesen Daten verknüpft wird – wie etwa die Schaffung eines informationellen Mehrwerts zur Schaffung einer „Ärzte-Bewertungsplattform“ oder die Verwendung der Daten zur möglichen Akquise von Liegenschaften im Rahmen des Gewerbes als Immobilientreuhänder –, handelt es sich bei dieser Verknüpfung um eine Verarbeitung
Eine solche Verknüpfung bedarf stets eines Erlaubnistatbestandes nach Artikel 6, 9, oder 10 (Thiele/Wagner, Paragraph eins, Rz 117). Die verfassungsrechtliche Ausnahme für veröffentlichte Daten im § 1 Abs. 1 hat daher unionsrechtlich zurückzutreten (siehe Thiele/Wagner, § 1 Rz 118 ff mit weiteren Beispielen). Die verfassungsrechtliche Ausnahme für veröffentlichte Daten im Paragraph eins, Absatz eins, hat daher unionsrechtlich zurückzutreten (siehe Thiele/Wagner, Paragraph eins, Rz 118 ff mit weiteren Beispielen). So etwa kann der Umstand, dass die von einem Beschwerdegegner veröffentlichten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers (Funktion, Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse) ohnehin auf einer bestimmten Webseite ersichtlich sind, nicht schon dazu führen, dass diese personenbezogenen Daten als allgemein verfügbar im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG gelten. Würde dies bejaht werden, wäre ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung von Daten – bloß, weil sich diese auch an beliebiger Stelle im Internet finden lassen – stets ausgeschlossen und zwar selbst dann, wenn die verfügbaren Daten mit anderen – nicht allgemein verfügbaren – verknüpft werden (Thiele/Wagner, § 1 Rz 119).So etwa kann der Umstand, dass die von einem Beschwerdegegner veröffentlichten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers (Funktion, Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse) ohnehin auf einer bestimmten Webseite ersichtlich sind, nicht schon dazu führen, dass diese personenbezogenen Daten als allgemein verfügbar im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG gelten. Würde dies bejaht werden, wäre ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung von Daten – bloß, weil sich diese auch an beliebiger Stelle im Internet finden lassen – stets ausgeschlossen und zwar selbst dann, wenn die verfügbaren Daten mit anderen – nicht allgemein verfügbaren – verknüpft werden (Thiele/Wagner, Paragraph eins, Rz 119). Die Tatsache, dass es sich beim Grundbuch um ein öffentliches Register handelt, bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des OGH nur, dass jeder darin – gegen Kostenersatz – Einsicht nehmen und daraus Abschriften erhalten kann. Es bedeutet aber nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig (iSv § 269 ZPO) sind (vgl. OGH 4.11.2010 8 Ob 11/10s). Insofern kann schon aus diesem Grund nicht schlichtweg von allgemein verfügbaren Daten iSd § 1 Abs. 1 gesprochen werden (Thiele/Wagner, § 1 Rz 121). Die Tatsache, dass es sich beim Grundbuch um ein öffentliches Register handelt, bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des OGH nur, dass jeder darin – gegen Kostenersatz – Einsicht nehmen und daraus Abschriften erhalten kann. Es bedeutet aber nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig (iSv Paragraph 269, ZPO) sind vergleiche OGH 4.11.2010 8 Ob 11/10s). Insofern kann schon aus diesem Grund nicht schlichtweg von allgemein verfügbaren Daten iSd Paragraph eins, Absatz eins, gesprochen werden (Thiele/Wagner, Paragraph eins, Rz 121). Grundsätzlich ist daher im Rahmen der unmittelbaren Anwendbarkeit der DSGVO eine unionsrechtskonforme Interpretation des § 1 Abs. 1 DSG geboten. Nur soweit eine Kollision zwischen § 1 und den Bestimmungen der DSGVO vorliegt, wird § 1 durch die sekundärrechtlichen Vorschriften verdrängt (Lachmayer in Knyrim, DatKomm Art. 1 DSGVO, [Stand 01.12.2018, rdb.at], Rz 70).Grundsätzlich ist daher im Rahmen der unmittelbaren Anwendbarkeit der DSGVO eine unionsrechtskonforme Interpretation des Paragraph eins, Absatz eins, DSG geboten. Nur soweit eine Kollision zwischen Paragraph eins und den Bestimmungen der DSGVO vorliegt, wird Paragraph eins, durch die sekundärrechtlichen Vorschriften verdrängt (Lachmayer in Knyrim, DatKomm Artikel eins, DSGVO, [Stand 01.12.2018, rdb.at], Rz 70). In Anbetracht dieser Darstellung ist gegenständlich festzuhalten, dass die Verwendung von allenfalls öffentlich zugänglichen Daten zur Gestaltung eines Wahlkampfschreibens und dessen Weiterleitung an potenzielle Wähler und Wählerinnen anlässlich einer Gemeinderatswahl als wahlwerbender Politiker als über eine bloße Reproduktion von Daten hinausgehend angesehen wird, somit die Daten (der Mitbeteiligten) mit einem neuen Element – hier dem Wahlkampzweck – verknüpft werden. Es handelt sich bei dieser Verknüpfung daher um eine Verarbeitung
6, 9 oder 10 DSGVO bedarf.In Anbetracht dieser Darstellung ist gegenständlich festzuhalten, dass die Verwendung von allenfalls öffentlich zugänglichen Daten zur Gestaltung eines Wahlkampfschreibens und dessen Weiterleitung an potenzielle Wähler und Wählerinnen anlässlich einer Gemeinderatswahl als wahlwerbender Politiker als über eine bloße Reproduktion von Daten hinausgehend angesehen wird, somit die Daten (der Mitbeteiligten) mit einem neuen Element – hier dem Wahlkampzweck – verknüpft werden. Es handelt sich bei dieser Verknüpfung daher um eine Verarbeitung
, Ziffer 2, DSGVO, die stets eines Erlaubnistatbestandes nach Artikel 6, 9, oder 10 DSGVO bedarf. Zur fallbezogenen Interessensabwägung: Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. Den Kern des Grundrechts auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 DSG bildet die Achtung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig. Aus § 1 Abs. 1 DSG folgt sohin kein absolutes Verbot der Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern nur ein grundsätzliches Verbot, das infolge „überwiegender berechtigter Interessen anderer“ allenfalls durchbrochen werden kann. Weiters muss jeder an sich zulässige Eingriff im konkreten Fall auch verhältnismäßig sein, d.h. dem Prinzip des gelindesten Mittels nach § 1 Abs. 2 letzter Satz entsprechen.Den Kern des Grundrechts auf Datenschutz nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG bildet die Achtung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig. Aus Paragraph eins, Absatz eins, DSG folgt sohin kein absolutes Verbot der Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern nur ein grundsätzliches Verbot, das infolge „überwiegender berechtigter Interessen anderer“ allenfalls durchbrochen werden kann. Weiters muss jeder an sich zulässige Eingriff im konkreten Fall auch verhältnismäßig sein, d.h. dem Prinzip des gelindesten Mittels nach Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz entsprechen. Gegenständlich ist es unstrittig, dass weder eine Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse der Mitbeteiligten, noch eine Zustimmung der Mitbeteiligten zur Verarbeitung der gegenständlichen personenbezogenen Daten, noch eine qualifizierte gesetzliche Grundlage vorliegt. Somit ist zu prüfen, ob das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen eine Verarbeitung nach § 1 Abs. 2 DSG rechtfertigt. Somit ist zu prüfen, ob das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen eine Verarbeitung nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG rechtfertigt. Dabei können sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus Abs. 2, allerdings nicht (unmittelbar) aus Art. 6 Abs. 1 (bzw. Art. 9 Abs. 2 DSGVO) ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (DSB 4.7.2019, DSB-D123.652/0001-DSB/2019 [Parkgaragenbenutzung]); DSB 31.10.2018, DSB-D123.076/0003-DSB/2018 [Informationspflichtenverletzung beim Cold Calling]).Dabei können sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus Absatz 2,, allerdings nicht (unmittelbar) aus Artikel 6, Absatz eins, (bzw. Artikel 9, Absatz 2, DSGVO) ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (DSB 4.7.2019, DSB-D123.652/0001-DSB/2019 [Parkgaragenbenutzung]); DSB 31.10.2018, DSB-D123.076/0003-DSB/2018 [Informationspflichtenverletzung beim Cold Calling]). Thiele/Wagner führen dazu aus: „Das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Art 6 Abs. 1 lit f DSGVO kann eine Verarbeitung nach § 1 Abs. 2 rechtfertigen. Es hat dazu eine Bewertung der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers zu erfolgen und sind diese den berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin sowie Dritter gegenüberzustellen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass zwei kumulative Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit sich die Beschwerdegegnerin auf diesen Erlaubnistatbestand stützen kann:Thiele/Wagner führen dazu aus: „Das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO kann eine Verarbeitung nach Paragraph eins, Absatz 2, rechtfertigen. Es hat dazu eine Bewertung der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers zu erfolgen und sind diese den berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin sowie Dritter gegenüberzustellen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass zwei kumulative Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit sich die Beschwerdegegnerin auf diesen Erlaubnistatbestand stützen kann: ▹Erforderlichkeit: Zum einen muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein. ▹Verhältnismäßigkeit: Zum anderen dürfen Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen (vgl EuGH 24.11.2011, C-468/10, C-469/10 [ASNEF und FECEMD] Rz 38 = ECLI:EU:C:2011:777)“ (Thiele/Wagner, § 1 Rz 43).▹Verhältnismäßigkeit: Zum anderen dürfen Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen vergleiche EuGH 24.11.2011, C-468/10, C-469/10 [ASNEF und FECEMD] Rz 38 = ECLI:EU:C:2011:777)“ (Thiele/Wagner, Paragraph eins, Rz 43). Grundsätzlich hat eine Bewertung der Interessen des Beschwerdeführers bzw. Dritter zu erfolgen und sind diese den berechtigten Interessen der Mitbeteiligten gegenüberzustellen. Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall insofern ein berechtigtes Interesse an der gegenständlichen Datenverarbeitung aufzeigte, als er im Rahmen seiner politischen Tätigkeit auf etwaige Missstände innerhalb der betreffenden Gemeinde aufmerksam machen möchte. Wie aus den Feststellungen hervorgeht, wurde das betreffende Grundstück tatsächlich um EUR XXXX an die Marktgemeinde XXXX verkauft, obwohl sich laut einem Gutachten der geschätzte Marktwert auf EUR XXXX belief. Insofern ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es zu einer Überbezahlung bei dem Ankauf des Grundstückes um 22% (exakter 21,42 %) gekommen ist, nachvollziehbar. Sofern der Beschwerdeführer in seinem Wahlkampfschreiben dazu noch ausführt, nicht mit dieser Überzahlung einverstanden gewesen zu sein, ist wiederum hinzuzufügen, dass er laut dem entsprechenden Protokoll zur diesbezüglichen Gemeinderatssitzung tatsächlich als einziger gegen den Antrag zum Ankauf des Grundstückes durch die Gemeinde gestimmt hat.Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall insofern ein berechtigtes Interesse an der gegenständlichen Datenverarbeitung aufzeigte, als er im Rahmen seiner politischen Tätigkeit auf etwaige Missstände innerhalb der betreffenden Gemeinde aufmerksam machen möchte. Wie aus den Feststellungen hervorgeht, wurde das betreffende Grundstück tatsächlich um EUR römisch 40 an die Marktgemeinde römisch 40 verkauft, obwohl sich laut einem Gutachten der geschätzte Marktwert auf EUR römisch 40 belief. Insofern ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es zu einer Überbezahlung bei dem Ankauf des Grundstückes um 22% (exakter 21,42 %) gekommen ist, nachvollziehbar. Sofern der Beschwerdeführer in seinem Wahlkampfschreiben dazu noch ausführt, nicht mit dieser Überzahlung einverstanden gewesen zu sein, ist wiederum hinzuzufügen, dass er laut dem entsprechenden Protokoll zur diesbezüglichen Gemeinderatssitzung tatsächlich als einziger gegen den Antrag zum Ankauf des Grundstückes durch die Gemeinde gestimmt hat. Des Weiteren liegt es auch – wie schon die belangte Behörde zutreffend anführte – im Interesse der Bewohner der Gemeinde, Kenntnis von (tatsächlichen oder behaupteten) Überzahlungen zu erlangen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Mitbeteiligte dem Vorbringen des Beschwerdeführers, was den Kaufpreis und den gutachterlichen Schätzwert des gegenständlichen Grundstücks anbelangt, nicht entgegengetreten ist. Somit ist zunächst an dieser Stelle ein Vorliegen von berechtigten Interessen an der Datenverarbeitung des Beschwerdeführers sowie auch von Dritten (den Gemeindebewohnern) zu bejahen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass diesem allgemeinen Informationsinteresse der Gemeindebewohner ohnehin die –
der Steiermärkischen Gemeindeordnung öffentlich zugänglichen – Gemeinderatsprotokolle Rechnung tragen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass diesem allgemeinen Informationsinteresse der Gemeindebewohner ohnehin die –
Paragraph 60, der Steiermärkischen Gemeindeordnung öffentlich zugänglichen – Gemeinderatsprotokolle Rechnung tragen. Was hingegen die gegenständliche Verwendung dieser Daten durch den Beschwerdeführer für Wahlkampfzwecke betrifft, so steht seinem berechtigten Interesse jedenfalls ein gewichtiges Interesse der Mitbeteiligten gegenüber, als Privatperson nicht persönlich in einen Wahlkampf einer politischen Partei hineingezogen zu werden, wobei davon auszugehen ist, dass sie von den Lesern der Zeitschrift als eine Person wahrgenommen wird, die sich zulasten der Gemeinde bereicherte, und nicht einmal auszuschließen ist, dass sie von den Lesern der Zeitschrift auch als „politische Gegnerin“ des Beschwerdeführers wahrgenommen wird, was die Sensibilität dieser Datenverarbeitung verstärkt. Insofern kann schon diesbezüglich nicht davon ausgegangen werden, dass die Interessen des Beschwerdeführers die Interessen der Mitbeteiligten überwiegen. Aber selbst wenn man das Interesse des Beschwerdeführers oder der Öffentlichkeit anders gewichten würde, könnte dies nichts am Resultat eines Datenschutzverstoßes ändern: Als besondere Betonung der Verhältnismäßigkeit sieht nämlich § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG in einem dritten Schritt ausdrücklich das Gebot des gelindesten Mittels vor. Unter mehreren grundsätzlich geeigneten und erforderlichen Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz ist nur jene mit der geringsten Eingriffsintensität verfassungsrechtlich zulässig (sog Grundsatz der Datensparsamkeit). Das Gebot bezieht sich sowohl auf Art und Umfang der verarbeiteten Daten als auch auf die zeitlichen Grenzen zulässiger Datennutzungen und die Form der Datenverwendung. Eine Datenverwendung, die dieses Übermaßverbot missachtet, stellt eine Grundrechtsverletzung dar (VfSlg 17.065/2003) (Ennöckl in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 1 DSG [Stand 1.1.2021, rdb.at] Rz 40).Als besondere Betonung der Verhältnismäßigkeit sieht nämlich Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG in einem dritten Schritt ausdrücklich das Gebot des gelindesten Mittels vor. Unter mehreren grundsätzlich geeigneten und erforderlichen Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz ist nur jene mit der geringsten Eingriffsintensität verfassungsrechtlich zulässig (sog Grundsatz der Datensparsamkeit). Das Gebot bezieht sich sowohl auf Art und Umfang der verarbeiteten Daten als auch auf die zeitlichen Grenzen zulässiger Datennutzungen und die Form der Datenverwendung. Eine Datenverwendung, die dieses Übermaßverbot missachtet, stellt eine Grundrechtsverletzung dar (VfSlg 17.065 aus 2003,) (Ennöckl in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel eins, DSG [Stand 1.1.2021, rdb.at] Rz 40). Im vorliegenden Fall ist als maßgeblich herauszustreichen, dass der Beschwerdeführer in seinem Wahlkampfschreiben die konkrete (ehemalige) Liegenschaftsadresse („ XXXX “) der Mitbeteiligten angeführt hat. Insoweit hat der Beschwerdeführer unmittelbar einen üblichen Identifikator – nämlich die Adresse – in seinem Schreiben angefügt, der für die Empfänger des Schreibens auf die Mitbeteiligte rückgeführt werden kann, insbesondere, wenn man die schon oben erläuterte Größe der betreffenden Gemeinde und deren Einwohnerzahl (weniger als 3.000) in diesem Zusammenhang mitberücksichtigt. Im Lichte des obenerwähnten Prinzips des gelindesten Mittels nach § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG ist daher festzuhalten, dass es für den Beschwerdeführer gelindere Mittel gegeben hätte, auf diesen Missstand aufmerksam zu machen (wie etwa durch Hinweis auf die Sportplatzerweiterung), er hat gegenständlich nicht jenes Mittel mit der geringsten Eingriffsintensität gewählt. Daher ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer für die Zweckerreichung beispielsweise nicht die konkrete Liegenschaftsadresse samt Hausnummer in seinem Wahlkampfschreiben hätte nennen müssen. Im vorliegenden Fall ist als maßgeblich herauszustreichen, dass der Beschwerdeführer in seinem Wahlkampfschreiben die konkrete (ehemalige) Liegenschaftsadresse („ römisch 40 “) der Mitbeteiligten angeführt hat. Insoweit hat der Beschwerdeführer unmittelbar einen üblichen Identifikator – nämlich die Adresse – in seinem Schreiben angefügt, der für die Empfänger des Schreibens auf die Mitbeteiligte rückgeführt werden kann, insbesondere, wenn man die schon oben erläuterte Größe der betreffenden Gemeinde und deren Einwohnerzahl (weniger als 3.000) in diesem Zusammenhang mitberücksichtigt. Im Lichte des obenerwähnten Prinzips des gelindesten Mittels nach Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG ist daher festzuhalten, dass es für den Beschwerdeführer gelindere Mittel gegeben hätte, auf diesen Missstand aufmerksam zu machen (wie etwa durch Hinweis auf die Sportplatzerweiterung), er hat gegenständlich nicht jenes Mittel mit der geringsten Eingriffsintensität gewählt. Daher ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer für die Zweckerreichung beispielsweise nicht die konkrete Liegenschaftsadresse samt Hausnummer in seinem Wahlkampfschreiben hätte nennen müssen. Im Ergebnis erweist sich daher die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung im Schreiben als unverhältnismäßig und somit als unrechtmäßig, obzwar der Beschwerdeführer eine vorhandene Interessenslage aufzeigen konnte, diese Interessen jedoch im konkreten Fall nicht die Interessen der Mitbeteiligten überwiegen (sondern vielmehr die Interessen der Mitbeteiligten an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegen) und der Beschwerdeführer im Endeffekt dem Prinzip des gelindesten Mittels bzw. dem Grundsatz der Datensparsamkeit nicht ausreichend nachgekommen ist. Überdies ist im gegebenen Fall davon auszugehen, dass die Gemeinderatsprotokolle automationsunterstützt verarbeitet werden und somit in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen: Unter „Verarbeitung“ ist
Z 2 DSGVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung zu verstehen. Übermittlung (transmission) iSd DSGVO ist eine Unterform der Offenlegung und ist die Mitteilung an individuell bestimmte Adressaten, sei es mündlich, schriftlich, elektronisch oder auf andere Weise (Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO (Stand 1.12.2018, rdb.at). Unter „Verarbeitung“ ist
, Ziffer 2, DSGVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung zu verstehen. Übermittlung (transmission) iSd DSGVO ist eine Unterform der Offenlegung und ist die Mitteilung an individuell bestimmte Adressaten, sei es mündlich, schriftlich, elektronisch oder auf andere Weise (Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO (Stand 1.12.2018, rdb.at). Da sich die gegenständliche Verarbeitung von Daten, die ein Gemeinderat aus Gemeinderatsprotokollen erhalten hat und für Wahlkampfzwecke verwendet, im Gegensatz zur gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit für jedermann, in Gemeinderatsprotokolle Einsicht zu nehmen, nicht auf eine spezielle gesetzliche Ermächtigung stützen kann, wäre im gegebenen Fall die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu beurteilen.Da sich die gegenständliche Verarbeitung von Daten, die ein Gemeinderat aus Gemeinderatsprotokollen erhalten hat und für Wahlkampfzwecke verwendet, im Gegensatz zur gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit für jedermann, in Gemeinderatsprotokolle Einsicht zu nehmen, nicht auf eine spezielle gesetzliche Ermächtigung stützen kann, wäre im gegebenen Fall die Verarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu beurteilen. Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig:
Z 2 DSGVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung zu verstehen. Übermittlung (transmission) iSd DSGVO ist eine Unterform der Offenlegung und ist die Mitteilung an individuell bestimmte Adressaten, sei es mündlich, schriftlich, elektronisch oder auf andere Weise. (Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO (Stand 1.12.2018, rdb.at). Unter „Verarbeitung“ ist
, Ziffer 2, DSGVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung zu verstehen. Übermittlung (transmission) iSd DSGVO ist eine Unterform der Offenlegung und ist die Mitteilung an individuell bestimmte Adressaten, sei es mündlich, schriftlich, elektronisch oder auf andere Weise. (Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO (Stand 1.12.2018, rdb.at). Somit ist Art. 6 Abs. 4 DSGVO auch auf die genannte Verarbeitung durch einen anderen Zweck anzuwenden.Somit ist Artikel 6, Absatz 4, DSGVO auch auf die genannte Verarbeitung durch einen anderen Zweck anzuwenden. Insofern ist im gegebenen Fall anhand der von Art. 6 Abs. 4 DSGVO vorgegebenen Kriterien eine Interessenabwägung bezüglich der Vereinbarkeit mit dem ursprünglichen Verarbeitungszweck vorzunehmen. Insofern ist im gegebenen Fall anhand der von Artikel 6, Absatz 4, DSGVO vorgegebenen Kriterien eine Interessenabwägung bezüglich der Vereinbarkeit mit dem ursprünglichen Verarbeitungszweck vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall wurden vom Beschwerdeführer personenbezogene Daten, die im in einem Gemeinderatssitzungsprotokoll aufscheinen und welche einer Einsicht interessierter Personen während der Amtsstunden des Gemeindeamtes unterliegen und somit nicht generell „veröffentlicht“ wurden, für Wahlkampfzwecke seiner Partei verarbeitet. Dabei handelt es sich um einen anderen Zweck als jener, der der ursprünglichen Verarbeitung zugrunde liegt. Die Verarbeitung konnte auch nicht im Interesse der Mitbeteiligten sein die keinerlei Interesse hatte, in einen Wahlkampf hineingezogen zu werden und als Person bloßgestellt zu werden, die sich (angeblich oder tatsächlich) zulasten der Gemeinde bereichert. Insofern war auch abzusehen, dass die Verarbeitung negative Folgen für die Mitbeteiligte haben werde. Vorhandene Garantien, wie Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, kamen im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Somit wurden die Kriterien des Art. 6 Abs. 4 DSG nicht erfüllt. Somit wurden die Kriterien des Artikel 6, Absatz 4, DSG nicht erfüllt. Darüber hinaus ist auch in diesem Zusammenhang der Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) von besonderer Relevanz. Somit führen die hier durchgeführten rechtlichen Erwägungen zum selben Ergebnis wie die oben dargelegtem Erwägungen zu § 1 Abs. 2 DSG.Darüber hinaus ist auch in diesem Zusammenhang der Grundsatz der Datenminimierung (Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO) von besonderer Relevanz. Somit führen die hier durchgeführten rechtlichen Erwägungen zum selben Ergebnis wie die oben dargelegtem Erwägungen zu Paragraph eins, Absatz 2, DSG. Gesamtbetrachtet steht daher eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung der Mitbeteiligten nach § 1 DSG fest und liegt auch eine Verletzung der Art. 5 und 6 DSGVO vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.Gesamtbetrachtet steht daher eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung der Mitbeteiligten nach Paragraph eins, DSG fest und liegt auch eine Verletzung der Artikel 5 und 6 DSGVO vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.3.4. Zur Zurückweisung des Antrages, der Mitbeteiligten einen Kostenersatz in Höhe von EUR 2.620,00 aufzutragen: Gegenständlich handelt es sich um ein Verfahren über eine Bescheidbeschwerde
1 Z 1 B-VG.Gegenständlich handelt es sich um ein Verfahren über eine Bescheidbeschwerde
GVG für Bescheidbeschwerden keinen Kostenersatz vorsieht, sind
GVG subsidiär die entsprechenden Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) anzuwenden.Nachdem das VwGVG für Bescheidbeschwerden keinen Kostenersatz vorsieht, sind
Paragraph 17, VwGVG subsidiär die entsprechenden Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) anzuwenden.
1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Nach Abs. 2 leg. cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwieweit einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht.
Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Nach Absatz 2, leg. cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwieweit einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Ein wie vom Beschwerdeführer beantragter Kostenersatz käme daher nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts darüber vorliegen würde, über einen solchen Antrag abzusprechen (Art. 18 Abs. 1 B-VG).Ein wie vom Beschwerdeführer beantragter Kostenersatz käme daher nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts darüber vorliegen würde, über einen solchen Antrag abzusprechen (Artikel 18, Absatz eins, B-VG). Gegenständlich besteht weder im VwGVG, noch im subsidiär anzuwendenden AVG eine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz im Verfahren über eine Bescheidbeschwerde, da § 35 VwGVG einen Kostenersatzanspruch lediglich über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vorsieht. Mangels materienspezifischer Sonderregelung im DSG oder in der DSGVO ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG kein Kostenersatzanspruch.Gegenständlich besteht weder im VwGVG, noch im subsidiär anzuwendenden AVG eine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz im Verfahren über eine Bescheidbeschwerde, da Paragraph 35, VwGVG einen Kostenersatzanspruch lediglich über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vorsieht. Mangels materienspezifischer Sonderregelung im DSG oder in der DSGVO ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG kein Kostenersatzanspruch. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine planwidrige Lücke im Gesetz vor, die es erlauben würde, diese im Wege der Analogie zu schließen. Im Gegenteil hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich für eine grundsätzliche Selbstbestreitung der Kosten im Verwaltungsverfahren entschieden und ist auch nicht davon auszugehen, dass er im DSG einen Kostenersatzanspruch regeln wollte und dies bloß „vergessen“ hat. Weiters ist festzuhalten, dass weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwaltspflicht bzw. eine Vertretungspflicht herrscht (§ 17 VwGVG iVm § 10 AVG) und es gerade intendiert war, den Beschwerdeführern ohne (außer den bei Einbringung der Beschwerde erforderlichen Gebühren) weitere Kosten niederschwellig eine Anrufung des Bundesverwaltungsgerichtes möglich zu machen. Eine Heranziehung eines Rechtsvertreters ist deshalb nicht zwingend notwendig.Weiters ist festzuhalten, dass weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwaltspflicht bzw. eine Vertretungspflicht herrscht (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, AVG) und es gerade intendiert war, den Beschwerdeführern ohne (außer den bei Einbringung der Beschwerde erforderlichen Gebühren) weitere Kosten niederschwellig eine Anrufung des Bundesverwaltungsgerichtes möglich zu machen. Eine Heranziehung eines Rechtsvertreters ist deshalb nicht zwingend notwendig. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Regelung des § 74 auch nicht verfassungswidrig ist. Der Verfassungsgerichtshof führte dazu aus:Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Regelung des Paragraph 74, auch nicht verfassungswidrig ist. Der Verfassungsgerichtshof führte dazu aus: „Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 74 AVG bestehen keine Bedenken. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Verwaltungsverfahrensgesetzgebers, ob und in welchen Fällen er eine Selbsttragung der Verfahrenskosten (iSd § 74 Abs. 1 AVG) oder einen Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten (vgl. § 74 Abs. 2 AVG iVm dem jeweiligen Materiengesetz) normiert. Dem Nachteil im (datenschutzrechtlichen) Verwaltungsverfahren, die eigenen Kosten selbst zu tragen, steht der Vorteil des fehlenden Risikos gegenüber, zur Übernahme von Kosten eines anderen Beteiligten verpflichtet zu werden.“ (VfGH vom 26.02.2020, E 315/2020-5).„Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 74, AVG bestehen keine Bedenken. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Verwaltungsverfahrensgesetzgebers, ob und in welchen Fällen er eine Selbsttragung der Verfahrenskosten (iSd Paragraph 74, Absatz eins, AVG) oder einen Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten vergleiche Paragraph 74, Absatz 2, AVG in Verbindung mit dem jeweiligen Materiengesetz) normiert. Dem Nachteil im (datenschutzrechtlichen) Verwaltungsverfahren, die eigenen Kosten selbst zu tragen, steht der Vorteil des fehlenden Risikos gegenüber, zur Übernahme von Kosten eines anderen Beteiligten verpflichtet zu werden.“ (VfGH vom 26.02.2020, E 315/2020-5). Der Antrag auf Verpflichtung der Mitbeteiligten auf Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Beschwerdeführer war daher mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen. 3.3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage - wie in der Beweiswürdigung näher dargestellt - geklärt war, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage - wie in der Beweiswürdigung näher dargestellt - geklärt war, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher
GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine nicht revisible Einzelfallentscheidung. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine nicht revisible Einzelfallentscheidung. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2023:W214.2244219.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.