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{'item': 'W214 2255267-1'}

Obsah (19)§ 28Art. 133§ 1Art. 13Art. 15§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17Art. 130Art. 51Artikel 89Artikel 9Artikel 10Artikel 80Art. 4Art. 57§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlW214 2255267-1 Spruch, W214 2255267-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 22.03.2022 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG durch die belangte Behörde geltend. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde seine private E-Mail-Adresse XXXX ohne seine Einwilligung bzw. Zustimmung an den Rechtsanwalt XXXX (Beschwerdegegner im Verfahren D124.0083/22 wegen Verletzung des Art. 15 DSGVO) weitergegeben habe. 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 22.03.2022 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG durch die belangte Behörde geltend. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde seine private E-Mail-Adresse römisch 40 ohne seine Einwilligung bzw. Zustimmung an den Rechtsanwalt römisch 40 (Beschwerdegegner im Verfahren D124.0083/22 wegen Verletzung des Artikel 15, DSGVO) weitergegeben habe. 2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie aufgrund der Vorgaben des AVG sowie jener der DSGVO verpflichtet sei, alle verfahrensrelevanten Eingaben der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis zu bringen, damit diese ihre Verfahrensrechte wahrnehmen könne. Dies betreffe insbesondere die Beschwerde selbst, weil mit dieser das Verfahren eingeleitet werde. Dass eingebrachte Schriftstücke in einem Zwei-Parteienverfahren der Gegenseite zur Kenntnis gebracht würden, sei Ausfluss des Prinzips der Waffengleichheit, welches einen der Wesenszüge des fairen Verfahrens iSd Art. 6 EMRK darstelle. Die Waffengleichheit iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK erfordere es, dass in einem Verfahren jeder Partei die Möglichkeit eingeräumt werde, von jedem Vorbringen des Gegners Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit bereits mehrere Beschwerden bei der belangten Behörde eingebracht und in den von ihm benutzten Beschwerdeformularen die E-Mail-Adresse XXXX angegeben. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien stets den von ihm bezeichneten Beschwerdegegnern zur Stellungnahme übermittelt worden. Dem Beschwerdeführer sei diese Vorgangsweise bekannt und sei diese auch nie beanstandet worden. Daraus folge aber, dass die nunmehr gerügte Vorgangweise für den Beschwerdeführer keinesfalls überraschend gekommen, noch unvorhersehbar gewesen oder sonst mit der Rechtslage unvereinbar sei. Auch gehe aus den auf der Webseite der belangten Behörde abrufbaren Datenschutzinformationen, auf welche in den Beschwerdeformularen der belangten Behörde explizit hingewiesen werde, hervor, dass personenbezogene Daten für den Zweck der „Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden an die Datenschutzbehörde (DSGVO, DSG, AVG, Zustellgesetz und weitere Verfahrensnormen)“ verarbeitet würden. Weiters sei Punkt d) der Informationen

Art. 13

DSGVO zu entnehmen, dass Empfänger der Daten bei Verfahren andere Verfahrensparteien (Beschwerdegegner), andere Behörden im Rahmen der Amtshilfe, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige seien. Die Übermittlung der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angegebenen E-Mail-Adresse an den Beschwerdegegner im Verfahren zur Zl. D124.0083/22 sei

§ 1Abs. 2 DSG i

Vm Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO rechtmäßig gewesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie aufgrund der Vorgaben des AVG sowie jener der DSGVO verpflichtet sei, alle verfahrensrelevanten Eingaben der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis zu bringen, damit diese ihre Verfahrensrechte wahrnehmen könne. Dies betreffe insbesondere die Beschwerde selbst, weil mit dieser das Verfahren eingeleitet werde. Dass eingebrachte Schriftstücke in einem Zwei-Parteienverfahren der Gegenseite zur Kenntnis gebracht würden, sei Ausfluss des Prinzips der Waffengleichheit, welches einen der Wesenszüge des fairen Verfahrens iSd Artikel 6, EMRK darstelle. Die Waffengleichheit iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK erfordere es, dass in einem Verfahren jeder Partei die Möglichkeit eingeräumt werde, von jedem Vorbringen des Gegners Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit bereits mehrere Beschwerden bei der belangten Behörde eingebracht und in den von ihm benutzten Beschwerdeformularen die E-Mail-Adresse römisch 40 angegeben. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien stets den von ihm bezeichneten Beschwerdegegnern zur Stellungnahme übermittelt worden. Dem Beschwerdeführer sei diese Vorgangsweise bekannt und sei diese auch nie beanstandet worden. Daraus folge aber, dass die nunmehr gerügte Vorgangweise für den Beschwerdeführer keinesfalls überraschend gekommen, noch unvorhersehbar gewesen oder sonst mit der Rechtslage unvereinbar sei. Auch gehe aus den auf der Webseite der belangten Behörde abrufbaren Datenschutzinformationen, auf welche in den Beschwerdeformularen der belangten Behörde explizit hingewiesen werde, hervor, dass personenbezogene Daten für den Zweck der „Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden an die Datenschutzbehörde (DSGVO, DSG, AVG, Zustellgesetz und weitere Verfahrensnormen)“ verarbeitet würden. Weiters sei Punkt d) der Informationen

Artikel 13

, DSGVO zu entnehmen, dass Empfänger der Daten bei Verfahren andere Verfahrensparteien (Beschwerdegegner), andere Behörden im Rahmen der Amtshilfe, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige seien. Die Übermittlung der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angegebenen E-Mail-Adresse an den Beschwerdegegner im Verfahren zur Zl. D124.0083/22 sei

Paragraph eins, Absatz 2, DSG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera c und e DSGVO rechtmäßig gewesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, dass es weder notwendig, noch zweckmäßig noch verhältnismäßig gewesen sei, dass die belangte Behörde einem Dritten seine private E-Mail-Adresse weitergegeben habe. Er habe seine private E-Mail-Adresse auf dem Beschwerdeformular der belangten Behörde nur aufgrund des Hinweises eingetragen, dass diese bloß für die Zustellung behördlicher Schriftstücke verwendet würde. Schriftstücke eines Rechtsanwaltes seien jedoch keine behördlichen Schriftstücke. Der Verwendungszweck sei ein anderer gewesen, als jener, den die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bekanntgegeben habe, was den Vorgang als solches unzulässig mache. Hätte er gewusst, dass nach Bekanntgabe seiner E-Mail-Adresse an die belangte Behörde diese die geheime E-Mail-Adresse einem Dritten weitergebe und damit unerwünscht offenlege, hätte er diese niemals bekanntgegeben. Die belangte Behörde hätte die Verpflichtung gehabt, jene Teile zu schwärzen bzw. unkenntlich zu machen, die von einer Offenlegung ausgenommen seien. Bis zum Verfahren D124.0083/22 seien ihm die Gepflogenheiten des leichtfertigen Umganges der belangten Behörde mit E-Mail-Adressen nicht bekannt gewesen, es könne daher keine Rede davon sein, dass ihm die Vorgangsweise bekannt gewesen und diese von ihm nie beanstandet worden sei. Die Waffengleichheit wäre im Verfahren D124.0083/22 durch die Schwärzung und Unkenntlichmachung der E-Mail-Adresse zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen. Die Übermittlung sei zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen nicht notwendig gewesen, überdies sei seine Postanschrift bekannt.
  2. Mit Schreiben vom 23.05.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  3. Mit Schriftsatz vom 14.06.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass aus einer zwischenzeitig seitens der belangten Behörde erteilten Auskunft hervorgehe, dass seine E-Mail-Adresse unzulässigerweise auch weiteren Dritten bzw. Verfahrensparteien offengelegt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer brachte am 17.01.2022 eine mit 13.01.2022 datierte Beschwerde bei der Datenschutzbehörde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft

Art. 15DSGVO durch den Rechtsanwalt XXXX ein.

Der Beschwerdeführer brachte am 17.01.2022 eine mit 13.01.2022 datierte Beschwerde bei der Datenschutzbehörde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft

Artikel 15, DSGVO durch den Rechtsanwalt römisch 40 ein.

Der Beschwerdeführer verwendete ein auf der Website der belangten Behörde bereitgestelltes Muster-Formular für die Einbringung der Beschwerde. In diesem Formular führte der Beschwerdeführer unter anderem seine E-Mail-Adresse XXXX an. Über dem Eingabefeld für die E-Mail-Adresse befand sich folgender Text: „(Mit Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse erklärt der Beschwerdeführer sich bereit, behördliche Schriftstücken an diese E-Mail-Adresse zu erhalten / By giving an email address, the complainant agrees to receive official documents at this email address)“.Der Beschwerdeführer verwendete ein auf der Website der belangten Behörde bereitgestelltes Muster-Formular für die Einbringung der Beschwerde. In diesem Formular führte der Beschwerdeführer unter anderem seine E-Mail-Adresse römisch 40 an. Über dem Eingabefeld für die E-Mail-Adresse befand sich folgender Text: „(Mit Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse erklärt der Beschwerdeführer sich bereit, behördliche Schriftstücken an diese E-Mail-Adresse zu erhalten / By giving an email address, the complainant agrees to receive official documents at this email address)“. Die belangte Behörde protokollierte das Verfahren zur Zl. D124.0083/22 und übermittelte die Beschwerde dem Beschwerdegegner zur Kenntnis und Stellungnahme. Der Beschwerdegegner erteilte am 17.02.2022 eine Auskunft an den Beschwerdeführer, wobei er die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeformular angegebene E-Mail-Adresse verwendete. Mit Datenschutzbeschwerde vom 22.03.2022 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG durch die belangte Behörde aufgrund der Übermittlung seiner privaten E-Mail-Adresse an den Beschwerdegegner ohne seine Einwilligung bzw. Zustimmung geltend.Mit Datenschutzbeschwerde vom 22.03.2022 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG durch die belangte Behörde aufgrund der Übermittlung seiner privaten E-Mail-Adresse an den Beschwerdegegner ohne seine Einwilligung bzw. Zustimmung geltend. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2022, D124.0512/22 2022-0.274.245, wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Aus den auf der Website der belangten Behörde abrufbaren Datenschutzinformationen, auf die in den Beschwerdeformularen der belangten Behörde explizit hingewiesen wurde, ging zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Auskunft hervor, dass personenbezogene Daten für den Zweck der „Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden an die Datenschutzbehörde (DSGVO, DSG, AVG, Zustellgesetz und weitere Verfahrensnormen)“ verarbeitet werden. Weiters war Punkt d) der Informationen

Art. 13

DSGVO zu entnehmen, dass Empfänger der Daten bei Verfahren andere Verfahrensparteien (Beschwerdegegner), andere Behörden im Rahmen der Amtshilfe, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige sind.Aus den auf der Website der belangten Behörde abrufbaren Datenschutzinformationen, auf die in den Beschwerdeformularen der belangten Behörde explizit hingewiesen wurde, ging zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Auskunft hervor, dass personenbezogene Daten für den Zweck der „Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden an die Datenschutzbehörde (DSGVO, DSG, AVG, Zustellgesetz und weitere Verfahrensnormen)“ verarbeitet werden. Weiters war Punkt d) der Informationen

Artikel 13

, DSGVO zu entnehmen, dass Empfänger der Daten bei Verfahren andere Verfahrensparteien (Beschwerdegegner), andere Behörden im Rahmen der Amtshilfe, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige sind.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer trat in seiner Bescheidbeschwerde dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt sowie den (dislozierten) Feststellungen bezüglich der abrufbaren Datenschutzinformationen (S. 4 des Bescheides), auf die in den Beschwerdeformularen explizit hingewiesen wurde, nicht entgegen (s. dazu auch die aktuelle Datenschutzerklärung auf der Websitehttps://www.dsb.gv.at/ueber-die-website/datenschutzerklaerung.html).
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
  2. In der Sache 3.3.1 Rechtslage: Relevante Rechtsnormen: § 1 Abs. 1 DSG lautet:Paragraph eins, Absatz eins, DSG lautet: „§ 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.“ § 18 Abs. 1 DSG lautet:Paragraph 18, Absatz eins, DSG lautet: „§ 18.
(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde

Art. 51DSGVO eingerichtet.“„§ 18.

(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde

Artikel 51, DSGVO eingerichtet.“ § 24 Abs. 1 und 5 DSG lauten:Paragraph 24, Absatz eins und 5 DSG lauten: „§ 24.

(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.„§ 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“ § 7 AVG samt Überschrift lautet:Paragraph 7, AVG samt Überschrift lautet: „Befangenheit von Verwaltungsorganen § 7.
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:Paragraph 7,
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
  1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
  2. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
  3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
  4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
  5. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
  6. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.
(2)Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.“ § 37 AVG lautet:Paragraph 37, AVG lautet: „§
  1. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.“„§
  2. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.“ § 45 AVG lautet:Paragraph 45, AVG lautet: „§ 45.
(1)Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2)Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3)Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.“ Art. 4 Z 1, 2 und 7 DSGVO lauten:Artikel 4, Ziffer eins, 2 und 7 DSGVO lauten: „
  1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
  3. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;“ Art. 5 DSGVO samt Überschrift lautet:Artikel 5, DSGVO samt Überschrift lautet: „Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt

Artikel 89

Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

  1. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  2. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  3. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“ Art. 6 DSGVO samt Überschrift lautet:Artikel 6, DSGVO samt Überschrift lautet: „Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  2. b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
  3. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
  4. d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  5. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  6. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun.

(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen

Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

  1. a)Unionsrecht oder
  2. b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. 3Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. 3Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4)Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem
  1. a)jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
  2. b)den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
  3. c)die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten

Artikel 9

verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Artikel 10

verarbeitet werden,

  1. d)die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
  2. e)das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.“ Art. 9 Abs. 1 DSGVO samt Überschrift lautet:Artikel 9, Absatz eins, DSGVO samt Überschrift lautet: „Artikel 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.“ Art. 51 Abs. 1 DSGVO samt Überschrift lautet:Artikel 51, Absatz eins, DSGVO samt Überschrift lautet: „Art. 51 DSGVO„"Art". 51 DSGVO Aufsichtsbehörde
(1)Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).“ Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO samt Überschrift lautet:Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO samt Überschrift lautet: „Art. 57 DSGVO„"Art". 57 DSGVO Aufgaben
(1)Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet. f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes

Artikel 80

befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;“ Art. 58 Abs. 4 DSGVO lautet:Artikel 58, Absatz 4, DSGVO lautet: „

(4)Die Ausübung der der Aufsichtsbehörde

diesem Artikel übertragenen Befugnisse erfolgt vorbehaltlich geeigneter Garantien einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren

dem Unionsrecht und dem Recht des Mitgliedstaats im Einklang mit der Charta.“ Art. 77 Abs. 1 DSGVO samt Überschrift lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO samt Überschrift lautet: „Artikel 77 DSGVO Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“ 3.3.
  1. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde seine private E-Mail-Adresse ohne seine Einwilligung bzw. Zustimmung und damit unzulässiger Weise an einen Dritten weitergegeben habe. Es ist der belangten Behörde jedoch beizupflichten, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde vorliegt. Dazu im Einzelnen: 3.3.2.
  2. Zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde Das Bundesverwaltungsgericht vertritt – wie auch die belangte Behörde selbst – die Ansicht, dass die belangte Behörde für gegen sie selbst gerichtete Beschwerden inhaltlich zuständig ist. Hierzu wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2019, Zl. W253 2142374-1/17E, dessen diesbezüglichen tragenden Erwägungen sich das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall anschließt, verwiesen: So ist zwar die Datenschutzbehörde die Beschwerdegegnerin, woraus resultiert, dass alle Organwalter der zuständigen Behörde iSd § 7 AVG befangen sind, jedoch existiert für diesen Fall keine gesetzliche Vertretungsregelung, so dass auf die Regelung des § 7 Abs. 2 AVG zu rekurrieren ist, wonach das befangene Organ die Amtshandlung durchzuführen hat, sofern eine analoge Anwendung bestehender Vertretungsregeln nicht in Betracht kommt. Der Fall der Unmöglichkeit der Vertretung lässt sich bei extensiver Interpretation auch unter den Wortlaut dieser Bestimmung subsumieren, weil insofern Gefahr im Verzug besteht, als die Amtshandlung nicht bis zum Tätigwerden eines Vertreters (also de facto unbegrenzt) aufgeschoben werden kann, ohne dass der Partei oder der Allgemeinheit ein Schaden entstehen würde. Selbst wenn man eine derartige Auslegung ablehnte, führt ein Größen- oder Analogieschluss zu § 7 Abs. 2 AVG zum selben Ergebnis. Wenn nämlich der befangene Organwalter schon dann selbst einzuschreiten hat, wenn die betreffende Amtshandlung ansonsten nicht rechtzeitig vorgenommen werden kann, dann muss dies umso mehr gelten, wenn die Alternative eine gänzliche Rechtsverweigerung wäre (Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 6, 19).Das Bundesverwaltungsgericht vertritt – wie auch die belangte Behörde selbst – die Ansicht, dass die belangte Behörde für gegen sie selbst gerichtete Beschwerden inhaltlich zuständig ist. Hierzu wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2019, Zl. W253 2142374-1/17E, dessen diesbezüglichen tragenden Erwägungen sich das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall anschließt, verwiesen: So ist zwar die Datenschutzbehörde die Beschwerdegegnerin, woraus resultiert, dass alle Organwalter der zuständigen Behörde iSd Paragraph 7, AVG befangen sind, jedoch existiert für diesen Fall keine gesetzliche Vertretungsregelung, so dass auf die Regelung des Paragraph 7, Absatz 2, AVG zu rekurrieren ist, wonach das befangene Organ die Amtshandlung durchzuführen hat, sofern eine analoge Anwendung bestehender Vertretungsregeln nicht in Betracht kommt. Der Fall der Unmöglichkeit der Vertretung lässt sich bei extensiver Interpretation auch unter den Wortlaut dieser Bestimmung subsumieren, weil insofern Gefahr im Verzug besteht, als die Amtshandlung nicht bis zum Tätigwerden eines Vertreters (also de facto unbegrenzt) aufgeschoben werden kann, ohne dass der Partei oder der Allgemeinheit ein Schaden entstehen würde. Selbst wenn man eine derartige Auslegung ablehnte, führt ein Größen- oder Analogieschluss zu Paragraph 7, Absatz 2, AVG zum selben Ergebnis. Wenn nämlich der befangene Organwalter schon dann selbst einzuschreiten hat, wenn die betreffende Amtshandlung ansonsten nicht rechtzeitig vorgenommen werden kann, dann muss dies umso mehr gelten, wenn die Alternative eine gänzliche Rechtsverweigerung wäre (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, Rz 6, 19). Die belangte Behörde war daher für die Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers zuständig. 3.3.2.
  3. In der Sache: § 1 Abs. 1 DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich grundsätzlich aus Abs. 2 leg. cit., die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. den Bescheid der DSB vom
  4. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).Paragraph eins, Absatz eins, DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich grundsätzlich aus Absatz 2, leg. cit., die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen vergleiche den Bescheid der DSB vom
  5. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018). Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass es sich bei der im Beschwerdeformular vom Beschwerdeführer angegebenen E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers um ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO handelt. Ebenso ist unstrittig, dass die belangte Behörde als Verantwortlicher

Art. 4

Z 7 DSGVO dieses personenbezogene Datum des Beschwerdeführers verarbeitet und an den Beschwerdegegner im betroffenen Akt weitergegeben hat. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass es sich bei der im Beschwerdeformular vom Beschwerdeführer angegebenen E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers um ein personenbezogenes Datum im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO handelt. Ebenso ist unstrittig, dass die belangte Behörde als Verantwortlicher

Artikel 4

, Ziffer 7, DSGVO dieses personenbezogene Datum des Beschwerdeführers verarbeitet und an den Beschwerdegegner im betroffenen Akt weitergegeben hat. Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Abs. 1 lit. a, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Absatz eins, Litera a,, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“). Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung - kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung - kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f). Im vorliegenden Fall kommen die Rechtfertigungsgründe des Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Betracht. Im vorliegenden Fall kommen die Rechtfertigungsgründe des Artikel 6, Absatz eins, Litera c, bzw. des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO in Betracht. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO legitimiert Verarbeitungen, die zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind, welcher der Verantwortliche unterliegt. Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO legitimiert Verarbeitungen, die zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind, welcher der Verantwortliche unterliegt. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO unterscheidet zwei Rechtfertigungstatbestände und zwar Aufgaben im öffentlichen Interesse und Aufgaben in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurden.Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO unterscheidet zwei Rechtfertigungstatbestände und zwar Aufgaben im öffentlichen Interesse und Aufgaben in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurden. Aus ErwGr 45 wird deutlich, dass zwischen Art. 6 Abs. 1 lit c und lit e [DSGVO] ein Naheverhältnis besteht, weil dort beide Erlaubnistatbestände gemeinsam näher umschrieben werden. So muss sowohl bei lit c als auch bei lit e eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaates bestehen. Die DSGVO verlangt aber nicht für jede einzelne Verarbeitung ein spezifisches Gesetz, vielmehr kann ein Gesetz auch die Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge bilden. Weiters wird in ErwGr 45 klargestellt, dass durch Art. 6 Abs. 1 lit. c Verarbeitungen sowohl von Verantwortlichen des privaten als auch des öffentlichen Bereichs gerechtfertigt werden können. Der wesentliche Unterschied zwischen Art. 6 Abs. 1 lit. c und lit. e liegt zum einen im erforderlichen Regelungsgehalt der Rechtsgrundlage. Für Art. 6 Abs. 1 lit. c muss diese schon nach dem Wortlaut eine Rechtspflicht begründen, für deren Erfüllung die Verarbeitung erforderlich ist. Für Art. 6 Abs. 1 lit. e genügt hingegen die Erforderlichkeit der Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 6 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Aus ErwGr 45 wird deutlich, dass zwischen Artikel 6, Absatz eins, Litera c und Litera e, [DSGVO] ein Naheverhältnis besteht, weil dort beide Erlaubnistatbestände gemeinsam näher umschrieben werden. So muss sowohl bei Litera c, als auch bei Litera e, eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaates bestehen. Die DSGVO verlangt aber nicht für jede einzelne Verarbeitung ein spezifisches Gesetz, vielmehr kann ein Gesetz auch die Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge bilden. Weiters wird in ErwGr 45 klargestellt, dass durch Artikel 6, Absatz eins, Litera c, Verarbeitungen sowohl von Verantwortlichen des privaten als auch des öffentlichen Bereichs gerechtfertigt werden können. Der wesentliche Unterschied zwischen Artikel 6, Absatz eins, Litera c und Litera e, liegt zum einen im erforderlichen Regelungsgehalt der Rechtsgrundlage. Für Artikel 6, Absatz eins, Litera c, muss diese schon nach dem Wortlaut eine Rechtspflicht begründen, für deren Erfüllung die Verarbeitung erforderlich ist. Für Artikel 6, Absatz eins, Litera e, genügt hingegen die Erforderlichkeit der Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Im vorliegenden Fall ist Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO als zu prüfender Rechtfertigungstatbestand einschlägig, zumal die belangte Behörde – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde -

Art. 57Abs. 1 lit. f i

Vm Art. 77 DSGVO die Aufgabe zu erfüllen hat, sich mit Beschwerden einer betroffenen Person zu befassen und diese mit der aller gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr

§ 24Abs.

5 DSG Folge zu geben und – wenn eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist - diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen. Es handelt sich sohin bei der Beschwerdebehandlung durch die belangte Behörde (jedenfalls auch) um eine hoheitliche Aufgabenwahrnehmung in Ausübung öffentlicher Gewalt. Wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend festgehalten hat, ist sie, aufgrund der Vorgaben des AVG (vgl. dazu insbes. §§ 37, 45 und 46 AVG) sowie jener der DSGVO (Art. 58 Abs. 4) verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Eingaben der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis zu bringen, damit diese ihre Verfahrensrechte wahrnehmen kann. Dies betrifft insbesondere die Beschwerde selbst, weil mit dieser das Verfahren eingeleitet wird. Hierzu hält der OGH zutreffend fest, dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist (vgl. bspw. OGH 27.11.2019, 6 Nc 30/19t). Im vorliegenden Fall ist Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO als zu prüfender Rechtfertigungstatbestand einschlägig, zumal die belangte Behörde – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde -

Artikel 57

, Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 77, DSGVO die Aufgabe zu erfüllen hat, sich mit Beschwerden einer betroffenen Person zu befassen und diese mit der aller gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr

Paragraph 24, Absatz 5, DSG Folge zu geben und – wenn eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist - diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen. Es handelt sich sohin bei der Beschwerdebehandlung durch die belangte Behörde (jedenfalls auch) um eine hoheitliche Aufgabenwahrnehmung in Ausübung öffentlicher Gewalt. Wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend festgehalten hat, ist sie, aufgrund der Vorgaben des AVG vergleiche dazu insbes. Paragraphen 37, 45 und 46 AVG) sowie jener der DSGVO (Artikel 58, Absatz 4,) verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Eingaben der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis zu bringen, damit diese ihre Verfahrensrechte wahrnehmen kann. Dies betrifft insbesondere die Beschwerde selbst, weil mit dieser das Verfahren eingeleitet wird. Hierzu hält der OGH zutreffend fest, dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist vergleiche bspw. OGH 27.11.2019, 6 Nc 30/19t). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer auf dem Beschwerdeformular, mit welchem er seine Datenschutzbeschwerde nach Art. 15 DSGVO bei der belangten Behörde eingebracht hat, seine E-Mail-Adresse bekanntgegeben. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er, wenn er gewusst hätte, dass nach Bekanntgabe seiner E-Mail-Adresse an die belangte Behörde diese die „geheime“ E-Mail-Adresse einem Dritten weitergebe und damit unerwünscht offenlege, diese niemals bekanntgegeben hätte, ist zunächst festzuhalten, dass sich eine ausschließliche Verwendung der angegeben E-Mail-Adresse durch die belangte Behörde so nicht aus dem im Beschwerdeformular enthaltenen „Hinweis“ ergibt. Objektiv gesehen ergibt sich aus der Formulierung „Mit Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse erklärt der Beschwerdeführer sich bereit, behördliche Schriftstücken an diese E-Mail-Adresse zu erhalten“ nur, dass die Behörde Zustellungen an die vom Beschwerdeführer angegebene E-Mail-Adresse wirksam iSd Zustellgesetzes vornehmen kann, nicht jedoch, dass eine sonstige Verarbeitung generell ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer auf dem Beschwerdeformular, mit welchem er seine Datenschutzbeschwerde nach Artikel 15, DSGVO bei der belangten Behörde eingebracht hat, seine E-Mail-Adresse bekanntgegeben. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er, wenn er gewusst hätte, dass nach Bekanntgabe seiner E-Mail-Adresse an die belangte Behörde diese die „geheime“ E-Mail-Adresse einem Dritten weitergebe und damit unerwünscht offenlege, diese niemals bekanntgegeben hätte, ist zunächst festzuhalten, dass sich eine ausschließliche Verwendung der angegeben E-Mail-Adresse durch die belangte Behörde so nicht aus dem im Beschwerdeformular enthaltenen „Hinweis“ ergibt. Objektiv gesehen ergibt sich aus der Formulierung „Mit Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse erklärt der Beschwerdeführer sich bereit, behördliche Schriftstücken an diese E-Mail-Adresse zu erhalten“ nur, dass die Behörde Zustellungen an die vom Beschwerdeführer angegebene E-Mail-Adresse wirksam iSd Zustellgesetzes vornehmen kann, nicht jedoch, dass eine sonstige Verarbeitung generell ausgeschlossen ist. Die belangte Behörde weist zudem zurecht darauf hin, dass aus den auf der Webseite der belangten Behörde abrufbaren Datenschutzinformationen, auf welche in den Beschwerdeformularen der belangten Behörde explizit hingewiesen wurde, hervorging, dass personenbezogene Daten für den Zweck der „Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden an die Datenschutzbehörde (DSGVO, DSG, AVG, Zustellgesetz und weitere Verfahrensnormen)“ verarbeitet werden. Weiters war Punkt d) der Informationen

Art. 13

DSGVO zu entnehmen, dass Empfänger der Daten bei Verfahren andere Verfahrensparteien (Beschwerdegegner), andere Behörden im Rahmen der Amtshilfe, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige sind. Die belangte Behörde weist zudem zurecht darauf hin, dass aus den auf der Webseite der belangten Behörde abrufbaren Datenschutzinformationen, auf welche in den Beschwerdeformularen der belangten Behörde explizit hingewiesen wurde, hervorging, dass personenbezogene Daten für den Zweck der „Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden an die Datenschutzbehörde (DSGVO, DSG, AVG, Zustellgesetz und weitere Verfahrensnormen)“ verarbeitet werden. Weiters war Punkt d) der Informationen

Artikel 13

, DSGVO zu entnehmen, dass Empfänger der Daten bei Verfahren andere Verfahrensparteien (Beschwerdegegner), andere Behörden im Rahmen der Amtshilfe, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige sind. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine E-Mail-Adresse freiwillig im Beschwerdeformular angegeben und nicht explizit ausgeführt hat, dass seine E-Mail-Adresse von der belangten Behörde nicht dem Beschwerdegegner übermittelt werden solle. Der Beschwerdeführer hat somit seine E-Mail-Adresse als Partei selbst in das Verfahren eingebracht und war für ihn somit absehbar, dass diese im Rahmen der Übermittlung der Beschwerde dem Beschwerdegegner als Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gelangt. Eine „Entlockung“ der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde (vgl. Punkt 5.3. der Bescheidbeschwerde) liegt sohin nicht vor. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Verarbeitung und Weiterübermittlung der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs des Beschwerdegegners zur effektiven und zielführenden Verfahrensführung nicht denkmöglich wesentlich und damit nicht erforderlich iSd Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO war, zumal auch der Beschwerdeführer offenkundig ein Interesse daran hat, Informationen auf schnellstmöglichem Weg zugesandt zu bekommen, ansonsten er eine E-Mail-Adresse gar nicht angegeben hätte, zumal dies auch keinen verpflichtenden Bestandteil einer Beschwerde iSd Art. 77 DSGVO iVm § 24 DSG darstellt. Die verfahrensgegenständliche Datenübermittlung verstieß daher nicht gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung

§ 1

DSG des Beschwerdeführers.Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine E-Mail-Adresse freiwillig im Beschwerdeformular angegeben und nicht explizit ausgeführt hat, dass seine E-Mail-Adresse von der belangten Behörde nicht dem Beschwerdegegner übermittelt werden solle. Der Beschwerdeführer hat somit seine E-Mail-Adresse als Partei selbst in das Verfahren eingebracht und war für ihn somit absehbar, dass diese im Rahmen der Übermittlung der Beschwerde dem Beschwerdegegner als Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gelangt. Eine „Entlockung“ der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde vergleiche Punkt 5.3. der Bescheidbeschwerde) liegt sohin nicht vor. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Verarbeitung und Weiterübermittlung der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs des Beschwerdegegners zur effektiven und zielführenden Verfahrensführung nicht denkmöglich wesentlich und damit nicht erforderlich iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO war, zumal auch der Beschwerdeführer offenkundig ein Interesse daran hat, Informationen auf schnellstmöglichem Weg zugesandt zu bekommen, ansonsten er eine E-Mail-Adresse gar nicht angegeben hätte, zumal dies auch keinen verpflichtenden Bestandteil einer Beschwerde iSd Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG darstellt. Die verfahrensgegenständliche Datenübermittlung verstieß daher nicht gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG des Beschwerdeführers. 3.3.2.4. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde vorliegt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.3.2.4. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde vorliegt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:W214.2255267.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.