GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 22.03.2022 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
1 DSG durch die belangte Behörde geltend. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde seine private E-Mail-Adresse XXXX ohne seine Einwilligung bzw. Zustimmung an den Rechtsanwalt XXXX (Beschwerdegegner im Verfahren D124.0083/22 wegen Verletzung des Art. 15 DSGVO) weitergegeben habe. 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 22.03.2022 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG durch die belangte Behörde geltend. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde seine private E-Mail-Adresse römisch 40 ohne seine Einwilligung bzw. Zustimmung an den Rechtsanwalt römisch 40 (Beschwerdegegner im Verfahren D124.0083/22 wegen Verletzung des Artikel 15, DSGVO) weitergegeben habe. 2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie aufgrund der Vorgaben des AVG sowie jener der DSGVO verpflichtet sei, alle verfahrensrelevanten Eingaben der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis zu bringen, damit diese ihre Verfahrensrechte wahrnehmen könne. Dies betreffe insbesondere die Beschwerde selbst, weil mit dieser das Verfahren eingeleitet werde. Dass eingebrachte Schriftstücke in einem Zwei-Parteienverfahren der Gegenseite zur Kenntnis gebracht würden, sei Ausfluss des Prinzips der Waffengleichheit, welches einen der Wesenszüge des fairen Verfahrens iSd Art. 6 EMRK darstelle. Die Waffengleichheit iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK erfordere es, dass in einem Verfahren jeder Partei die Möglichkeit eingeräumt werde, von jedem Vorbringen des Gegners Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit bereits mehrere Beschwerden bei der belangten Behörde eingebracht und in den von ihm benutzten Beschwerdeformularen die E-Mail-Adresse XXXX angegeben. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien stets den von ihm bezeichneten Beschwerdegegnern zur Stellungnahme übermittelt worden. Dem Beschwerdeführer sei diese Vorgangsweise bekannt und sei diese auch nie beanstandet worden. Daraus folge aber, dass die nunmehr gerügte Vorgangweise für den Beschwerdeführer keinesfalls überraschend gekommen, noch unvorhersehbar gewesen oder sonst mit der Rechtslage unvereinbar sei. Auch gehe aus den auf der Webseite der belangten Behörde abrufbaren Datenschutzinformationen, auf welche in den Beschwerdeformularen der belangten Behörde explizit hingewiesen werde, hervor, dass personenbezogene Daten für den Zweck der „Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden an die Datenschutzbehörde (DSGVO, DSG, AVG, Zustellgesetz und weitere Verfahrensnormen)“ verarbeitet würden. Weiters sei Punkt d) der Informationen
DSGVO zu entnehmen, dass Empfänger der Daten bei Verfahren andere Verfahrensparteien (Beschwerdegegner), andere Behörden im Rahmen der Amtshilfe, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige seien. Die Übermittlung der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angegebenen E-Mail-Adresse an den Beschwerdegegner im Verfahren zur Zl. D124.0083/22 sei
Vm Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO rechtmäßig gewesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sie aufgrund der Vorgaben des AVG sowie jener der DSGVO verpflichtet sei, alle verfahrensrelevanten Eingaben der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis zu bringen, damit diese ihre Verfahrensrechte wahrnehmen könne. Dies betreffe insbesondere die Beschwerde selbst, weil mit dieser das Verfahren eingeleitet werde. Dass eingebrachte Schriftstücke in einem Zwei-Parteienverfahren der Gegenseite zur Kenntnis gebracht würden, sei Ausfluss des Prinzips der Waffengleichheit, welches einen der Wesenszüge des fairen Verfahrens iSd Artikel 6, EMRK darstelle. Die Waffengleichheit iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK erfordere es, dass in einem Verfahren jeder Partei die Möglichkeit eingeräumt werde, von jedem Vorbringen des Gegners Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit bereits mehrere Beschwerden bei der belangten Behörde eingebracht und in den von ihm benutzten Beschwerdeformularen die E-Mail-Adresse römisch 40 angegeben. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien stets den von ihm bezeichneten Beschwerdegegnern zur Stellungnahme übermittelt worden. Dem Beschwerdeführer sei diese Vorgangsweise bekannt und sei diese auch nie beanstandet worden. Daraus folge aber, dass die nunmehr gerügte Vorgangweise für den Beschwerdeführer keinesfalls überraschend gekommen, noch unvorhersehbar gewesen oder sonst mit der Rechtslage unvereinbar sei. Auch gehe aus den auf der Webseite der belangten Behörde abrufbaren Datenschutzinformationen, auf welche in den Beschwerdeformularen der belangten Behörde explizit hingewiesen werde, hervor, dass personenbezogene Daten für den Zweck der „Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden an die Datenschutzbehörde (DSGVO, DSG, AVG, Zustellgesetz und weitere Verfahrensnormen)“ verarbeitet würden. Weiters sei Punkt d) der Informationen
, DSGVO zu entnehmen, dass Empfänger der Daten bei Verfahren andere Verfahrensparteien (Beschwerdegegner), andere Behörden im Rahmen der Amtshilfe, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige seien. Die Übermittlung der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angegebenen E-Mail-Adresse an den Beschwerdegegner im Verfahren zur Zl. D124.0083/22 sei
Paragraph eins, Absatz 2, DSG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera c und e DSGVO rechtmäßig gewesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Der Beschwerdeführer brachte am 17.01.2022 eine mit 13.01.2022 datierte Beschwerde bei der Datenschutzbehörde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft
Der Beschwerdeführer verwendete ein auf der Website der belangten Behörde bereitgestelltes Muster-Formular für die Einbringung der Beschwerde. In diesem Formular führte der Beschwerdeführer unter anderem seine E-Mail-Adresse XXXX an. Über dem Eingabefeld für die E-Mail-Adresse befand sich folgender Text: „(Mit Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse erklärt der Beschwerdeführer sich bereit, behördliche Schriftstücken an diese E-Mail-Adresse zu erhalten / By giving an email address, the complainant agrees to receive official documents at this email address)“.Der Beschwerdeführer verwendete ein auf der Website der belangten Behörde bereitgestelltes Muster-Formular für die Einbringung der Beschwerde. In diesem Formular führte der Beschwerdeführer unter anderem seine E-Mail-Adresse römisch 40 an. Über dem Eingabefeld für die E-Mail-Adresse befand sich folgender Text: „(Mit Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse erklärt der Beschwerdeführer sich bereit, behördliche Schriftstücken an diese E-Mail-Adresse zu erhalten / By giving an email address, the complainant agrees to receive official documents at this email address)“. Die belangte Behörde protokollierte das Verfahren zur Zl. D124.0083/22 und übermittelte die Beschwerde dem Beschwerdegegner zur Kenntnis und Stellungnahme. Der Beschwerdegegner erteilte am 17.02.2022 eine Auskunft an den Beschwerdeführer, wobei er die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeformular angegebene E-Mail-Adresse verwendete. Mit Datenschutzbeschwerde vom 22.03.2022 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
1 DSG durch die belangte Behörde aufgrund der Übermittlung seiner privaten E-Mail-Adresse an den Beschwerdegegner ohne seine Einwilligung bzw. Zustimmung geltend.Mit Datenschutzbeschwerde vom 22.03.2022 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG durch die belangte Behörde aufgrund der Übermittlung seiner privaten E-Mail-Adresse an den Beschwerdegegner ohne seine Einwilligung bzw. Zustimmung geltend. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2022, D124.0512/22 2022-0.274.245, wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Aus den auf der Website der belangten Behörde abrufbaren Datenschutzinformationen, auf die in den Beschwerdeformularen der belangten Behörde explizit hingewiesen wurde, ging zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Auskunft hervor, dass personenbezogene Daten für den Zweck der „Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden an die Datenschutzbehörde (DSGVO, DSG, AVG, Zustellgesetz und weitere Verfahrensnormen)“ verarbeitet werden. Weiters war Punkt d) der Informationen
DSGVO zu entnehmen, dass Empfänger der Daten bei Verfahren andere Verfahrensparteien (Beschwerdegegner), andere Behörden im Rahmen der Amtshilfe, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige sind.Aus den auf der Website der belangten Behörde abrufbaren Datenschutzinformationen, auf die in den Beschwerdeformularen der belangten Behörde explizit hingewiesen wurde, ging zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Auskunft hervor, dass personenbezogene Daten für den Zweck der „Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden an die Datenschutzbehörde (DSGVO, DSG, AVG, Zustellgesetz und weitere Verfahrensnormen)“ verarbeitet werden. Weiters war Punkt d) der Informationen
, DSGVO zu entnehmen, dass Empfänger der Daten bei Verfahren andere Verfahrensparteien (Beschwerdegegner), andere Behörden im Rahmen der Amtshilfe, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige sind.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
Kapitel römisch neun.
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. 3Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. 3Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
verarbeitet werden,
befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;“ Art. 58 Abs. 4 DSGVO lautet:Artikel 58, Absatz 4, DSGVO lautet: „
diesem Artikel übertragenen Befugnisse erfolgt vorbehaltlich geeigneter Garantien einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren
dem Unionsrecht und dem Recht des Mitgliedstaats im Einklang mit der Charta.“ Art. 77 Abs. 1 DSGVO samt Überschrift lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO samt Überschrift lautet: „Artikel 77 DSGVO Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
Z 7 DSGVO dieses personenbezogene Datum des Beschwerdeführers verarbeitet und an den Beschwerdegegner im betroffenen Akt weitergegeben hat. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass es sich bei der im Beschwerdeformular vom Beschwerdeführer angegebenen E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers um ein personenbezogenes Datum im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO handelt. Ebenso ist unstrittig, dass die belangte Behörde als Verantwortlicher
, Ziffer 7, DSGVO dieses personenbezogene Datum des Beschwerdeführers verarbeitet und an den Beschwerdegegner im betroffenen Akt weitergegeben hat. Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Abs. 1 lit. a, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Absatz eins, Litera a,, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“). Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung - kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung - kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f). Im vorliegenden Fall kommen die Rechtfertigungsgründe des Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Betracht. Im vorliegenden Fall kommen die Rechtfertigungsgründe des Artikel 6, Absatz eins, Litera c, bzw. des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO in Betracht. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO legitimiert Verarbeitungen, die zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind, welcher der Verantwortliche unterliegt. Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO legitimiert Verarbeitungen, die zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind, welcher der Verantwortliche unterliegt. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO unterscheidet zwei Rechtfertigungstatbestände und zwar Aufgaben im öffentlichen Interesse und Aufgaben in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurden.Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO unterscheidet zwei Rechtfertigungstatbestände und zwar Aufgaben im öffentlichen Interesse und Aufgaben in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurden. Aus ErwGr 45 wird deutlich, dass zwischen Art. 6 Abs. 1 lit c und lit e [DSGVO] ein Naheverhältnis besteht, weil dort beide Erlaubnistatbestände gemeinsam näher umschrieben werden. So muss sowohl bei lit c als auch bei lit e eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaates bestehen. Die DSGVO verlangt aber nicht für jede einzelne Verarbeitung ein spezifisches Gesetz, vielmehr kann ein Gesetz auch die Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge bilden. Weiters wird in ErwGr 45 klargestellt, dass durch Art. 6 Abs. 1 lit. c Verarbeitungen sowohl von Verantwortlichen des privaten als auch des öffentlichen Bereichs gerechtfertigt werden können. Der wesentliche Unterschied zwischen Art. 6 Abs. 1 lit. c und lit. e liegt zum einen im erforderlichen Regelungsgehalt der Rechtsgrundlage. Für Art. 6 Abs. 1 lit. c muss diese schon nach dem Wortlaut eine Rechtspflicht begründen, für deren Erfüllung die Verarbeitung erforderlich ist. Für Art. 6 Abs. 1 lit. e genügt hingegen die Erforderlichkeit der Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 6 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Aus ErwGr 45 wird deutlich, dass zwischen Artikel 6, Absatz eins, Litera c und Litera e, [DSGVO] ein Naheverhältnis besteht, weil dort beide Erlaubnistatbestände gemeinsam näher umschrieben werden. So muss sowohl bei Litera c, als auch bei Litera e, eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaates bestehen. Die DSGVO verlangt aber nicht für jede einzelne Verarbeitung ein spezifisches Gesetz, vielmehr kann ein Gesetz auch die Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge bilden. Weiters wird in ErwGr 45 klargestellt, dass durch Artikel 6, Absatz eins, Litera c, Verarbeitungen sowohl von Verantwortlichen des privaten als auch des öffentlichen Bereichs gerechtfertigt werden können. Der wesentliche Unterschied zwischen Artikel 6, Absatz eins, Litera c und Litera e, liegt zum einen im erforderlichen Regelungsgehalt der Rechtsgrundlage. Für Artikel 6, Absatz eins, Litera c, muss diese schon nach dem Wortlaut eine Rechtspflicht begründen, für deren Erfüllung die Verarbeitung erforderlich ist. Für Artikel 6, Absatz eins, Litera e, genügt hingegen die Erforderlichkeit der Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Im vorliegenden Fall ist Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO als zu prüfender Rechtfertigungstatbestand einschlägig, zumal die belangte Behörde – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde -
Vm Art. 77 DSGVO die Aufgabe zu erfüllen hat, sich mit Beschwerden einer betroffenen Person zu befassen und diese mit der aller gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr
5 DSG Folge zu geben und – wenn eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist - diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen. Es handelt sich sohin bei der Beschwerdebehandlung durch die belangte Behörde (jedenfalls auch) um eine hoheitliche Aufgabenwahrnehmung in Ausübung öffentlicher Gewalt. Wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend festgehalten hat, ist sie, aufgrund der Vorgaben des AVG (vgl. dazu insbes. §§ 37, 45 und 46 AVG) sowie jener der DSGVO (Art. 58 Abs. 4) verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Eingaben der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis zu bringen, damit diese ihre Verfahrensrechte wahrnehmen kann. Dies betrifft insbesondere die Beschwerde selbst, weil mit dieser das Verfahren eingeleitet wird. Hierzu hält der OGH zutreffend fest, dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist (vgl. bspw. OGH 27.11.2019, 6 Nc 30/19t). Im vorliegenden Fall ist Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO als zu prüfender Rechtfertigungstatbestand einschlägig, zumal die belangte Behörde – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde -
, Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 77, DSGVO die Aufgabe zu erfüllen hat, sich mit Beschwerden einer betroffenen Person zu befassen und diese mit der aller gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr
Paragraph 24, Absatz 5, DSG Folge zu geben und – wenn eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist - diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen. Es handelt sich sohin bei der Beschwerdebehandlung durch die belangte Behörde (jedenfalls auch) um eine hoheitliche Aufgabenwahrnehmung in Ausübung öffentlicher Gewalt. Wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend festgehalten hat, ist sie, aufgrund der Vorgaben des AVG vergleiche dazu insbes. Paragraphen 37, 45 und 46 AVG) sowie jener der DSGVO (Artikel 58, Absatz 4,) verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Eingaben der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis zu bringen, damit diese ihre Verfahrensrechte wahrnehmen kann. Dies betrifft insbesondere die Beschwerde selbst, weil mit dieser das Verfahren eingeleitet wird. Hierzu hält der OGH zutreffend fest, dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist vergleiche bspw. OGH 27.11.2019, 6 Nc 30/19t). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer auf dem Beschwerdeformular, mit welchem er seine Datenschutzbeschwerde nach Art. 15 DSGVO bei der belangten Behörde eingebracht hat, seine E-Mail-Adresse bekanntgegeben. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er, wenn er gewusst hätte, dass nach Bekanntgabe seiner E-Mail-Adresse an die belangte Behörde diese die „geheime“ E-Mail-Adresse einem Dritten weitergebe und damit unerwünscht offenlege, diese niemals bekanntgegeben hätte, ist zunächst festzuhalten, dass sich eine ausschließliche Verwendung der angegeben E-Mail-Adresse durch die belangte Behörde so nicht aus dem im Beschwerdeformular enthaltenen „Hinweis“ ergibt. Objektiv gesehen ergibt sich aus der Formulierung „Mit Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse erklärt der Beschwerdeführer sich bereit, behördliche Schriftstücken an diese E-Mail-Adresse zu erhalten“ nur, dass die Behörde Zustellungen an die vom Beschwerdeführer angegebene E-Mail-Adresse wirksam iSd Zustellgesetzes vornehmen kann, nicht jedoch, dass eine sonstige Verarbeitung generell ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer auf dem Beschwerdeformular, mit welchem er seine Datenschutzbeschwerde nach Artikel 15, DSGVO bei der belangten Behörde eingebracht hat, seine E-Mail-Adresse bekanntgegeben. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er, wenn er gewusst hätte, dass nach Bekanntgabe seiner E-Mail-Adresse an die belangte Behörde diese die „geheime“ E-Mail-Adresse einem Dritten weitergebe und damit unerwünscht offenlege, diese niemals bekanntgegeben hätte, ist zunächst festzuhalten, dass sich eine ausschließliche Verwendung der angegeben E-Mail-Adresse durch die belangte Behörde so nicht aus dem im Beschwerdeformular enthaltenen „Hinweis“ ergibt. Objektiv gesehen ergibt sich aus der Formulierung „Mit Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse erklärt der Beschwerdeführer sich bereit, behördliche Schriftstücken an diese E-Mail-Adresse zu erhalten“ nur, dass die Behörde Zustellungen an die vom Beschwerdeführer angegebene E-Mail-Adresse wirksam iSd Zustellgesetzes vornehmen kann, nicht jedoch, dass eine sonstige Verarbeitung generell ausgeschlossen ist. Die belangte Behörde weist zudem zurecht darauf hin, dass aus den auf der Webseite der belangten Behörde abrufbaren Datenschutzinformationen, auf welche in den Beschwerdeformularen der belangten Behörde explizit hingewiesen wurde, hervorging, dass personenbezogene Daten für den Zweck der „Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden an die Datenschutzbehörde (DSGVO, DSG, AVG, Zustellgesetz und weitere Verfahrensnormen)“ verarbeitet werden. Weiters war Punkt d) der Informationen
DSGVO zu entnehmen, dass Empfänger der Daten bei Verfahren andere Verfahrensparteien (Beschwerdegegner), andere Behörden im Rahmen der Amtshilfe, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige sind. Die belangte Behörde weist zudem zurecht darauf hin, dass aus den auf der Webseite der belangten Behörde abrufbaren Datenschutzinformationen, auf welche in den Beschwerdeformularen der belangten Behörde explizit hingewiesen wurde, hervorging, dass personenbezogene Daten für den Zweck der „Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden an die Datenschutzbehörde (DSGVO, DSG, AVG, Zustellgesetz und weitere Verfahrensnormen)“ verarbeitet werden. Weiters war Punkt d) der Informationen
, DSGVO zu entnehmen, dass Empfänger der Daten bei Verfahren andere Verfahrensparteien (Beschwerdegegner), andere Behörden im Rahmen der Amtshilfe, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige sind. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine E-Mail-Adresse freiwillig im Beschwerdeformular angegeben und nicht explizit ausgeführt hat, dass seine E-Mail-Adresse von der belangten Behörde nicht dem Beschwerdegegner übermittelt werden solle. Der Beschwerdeführer hat somit seine E-Mail-Adresse als Partei selbst in das Verfahren eingebracht und war für ihn somit absehbar, dass diese im Rahmen der Übermittlung der Beschwerde dem Beschwerdegegner als Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gelangt. Eine „Entlockung“ der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde (vgl. Punkt 5.3. der Bescheidbeschwerde) liegt sohin nicht vor. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Verarbeitung und Weiterübermittlung der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs des Beschwerdegegners zur effektiven und zielführenden Verfahrensführung nicht denkmöglich wesentlich und damit nicht erforderlich iSd Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO war, zumal auch der Beschwerdeführer offenkundig ein Interesse daran hat, Informationen auf schnellstmöglichem Weg zugesandt zu bekommen, ansonsten er eine E-Mail-Adresse gar nicht angegeben hätte, zumal dies auch keinen verpflichtenden Bestandteil einer Beschwerde iSd Art. 77 DSGVO iVm § 24 DSG darstellt. Die verfahrensgegenständliche Datenübermittlung verstieß daher nicht gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung
DSG des Beschwerdeführers.Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine E-Mail-Adresse freiwillig im Beschwerdeformular angegeben und nicht explizit ausgeführt hat, dass seine E-Mail-Adresse von der belangten Behörde nicht dem Beschwerdegegner übermittelt werden solle. Der Beschwerdeführer hat somit seine E-Mail-Adresse als Partei selbst in das Verfahren eingebracht und war für ihn somit absehbar, dass diese im Rahmen der Übermittlung der Beschwerde dem Beschwerdegegner als Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gelangt. Eine „Entlockung“ der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde vergleiche Punkt 5.3. der Bescheidbeschwerde) liegt sohin nicht vor. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Verarbeitung und Weiterübermittlung der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs des Beschwerdegegners zur effektiven und zielführenden Verfahrensführung nicht denkmöglich wesentlich und damit nicht erforderlich iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO war, zumal auch der Beschwerdeführer offenkundig ein Interesse daran hat, Informationen auf schnellstmöglichem Weg zugesandt zu bekommen, ansonsten er eine E-Mail-Adresse gar nicht angegeben hätte, zumal dies auch keinen verpflichtenden Bestandteil einer Beschwerde iSd Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG darstellt. Die verfahrensgegenständliche Datenübermittlung verstieß daher nicht gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG des Beschwerdeführers. 3.3.2.4. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
1 DSG des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde vorliegt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.3.2.4. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde vorliegt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2023:W214.2255267.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.