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{'item': 'W228 2258835-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlW228 2258835-1 Spruch, W228 2258835-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer meldete sich am 28.06.2021 erstmals arbeitslos und beantragte beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) Arbeitslosengeld. Da der Beschwerdeführer am Beginn seiner bisherigen Beschäftigung in Österreich über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich verfügte, übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Fragebogen zur Beurteilung seiner Grenzgängereigenschaft unter Setzung einer Frist für die Beibringung der erforderlichen Informationen. Der Beschwerdeführer kam diesem Auftrag trotz mehrmaliger Urgenz samt Hinweis auf eine allfällige Zurückweisung seines Antrages nicht nach. Infolgedessen wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 25.08.2021 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer am 27.09.2021 fristgerecht Beschwerde erhob und dabei auch die geforderten Unterlagen nachreichte.Infolgedessen wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 25.08.2021 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer am 27.09.2021 fristgerecht Beschwerde erhob und dabei auch die geforderten Unterlagen nachreichte. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2021 wurde dieser Beschwerde mangels Vorliegen eines verbesserungsfähigen Mangels gemäß § 13 Abs. 3 AVG stattgegeben.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2021 wurde dieser Beschwerde mangels Vorliegen eines verbesserungsfähigen Mangels gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG stattgegeben. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.05.2022 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld (erst) ab 27.09.2021 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern erst am 27.09.2021 beigebracht habe. Eine Zuerkennung mit dem Tag der Arbeitslosmeldung am 29.06.2021 könne bereits mangels Arbeitslosigkeit in diesem Zeitpunkt nicht erfolgen. Aufgrund der fristgerecht erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde die Beschwerde am 28.07.2022 unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 11.10.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Rumäniens, meldete sich am 28.06.2021 erstmals arbeitslos und brachte am 05.07.2021 das Antragsformular für die Beantragung von Arbeitslosengeld ein. Für den Beschwerdeführer war in den folgenden Zeiträumen in Österreich versichert bzw. beschäftigt: 18.10.2010 bis 31.01.2017 (GSVG Pflichtversicherung) 01.12.2015 bis 11.03.2016 (Arbeiter) 12.03.2016 bis 12.03.2016 (Urlaubsersatzleistung) 01.06.2016 bis 30.06.2021 (Angestellter) Bis zu seiner Arbeitslosmeldung verfügte der Beschwerdeführer in folgenden, jeweils zusammenhängenden Zeiträumen über einen gemeldeten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet: 28.07.2010 bis 29.11.2010 01.12.2010 bis 15.03.2012 ab 25.08.2017 Im Zeitraum 15.03.2012 bis 08.06.2015 scheint für den Beschwerdeführer lediglich ein Nebenwohnsitz in Österreich auf; zwischen 08.06.2015 und 25.08.2017 liegt für den Beschwerdeführer keine Wohnsitzmeldung vor. Am 08.07.2021 übermittelte die belangte Behörde aufgrund der lückenhaften Hauptwohnsitzmeldungen dem Beschwerdeführer per Nachricht im eAMS-Konto die Formblätter „Selbstauskunft zur Feststellung des Wohnsitzes, des Aufenthaltsortes und der Pendelbewegungen“ (im Folgenden: Selbstauskunft) und „Fragebogen zur Zuständigkeit des AMS“ (Grenzgängerfragebogen) mit der Aufforderung, diese Dokumente vollständig ausgefüllt und unterfertigt bis spätestens 15.07.2021 zu retournieren. Der Beschwerdeführer hat diese Nachricht am 09.07.2021 gelesen. Mit Urgenz vom 15.07.2021, übermittelt über das eAMS-Konto, setzte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den 21.07.2021 als letztmalige Frist für die Beibringung der geforderten Dokumente und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass andernfalls sein Antrag aufgrund von Mängeln zurückgewiesen werden müsse. Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass die EWR-Anmeldebescheinigung des Beschwerdeführers benötigt werde. Der Beschwerdeführer hat diese Nachricht am 16.07.2021 gelesen. Mit RSa-Brief vom 29.07.2021 wiederholte die belangte Behörde die Urgenz vom 15.07.2021 und übermittelte erneut die beiden Formblätter unter Setzung einer letztmaligen Frist bis 12.08.
  2. Dieses Schreiben wurde nach einem Zustellversuch am 02.08.2021 in der örtlichen Filiale des Zustelldienstes ab 03.08.2021 zur Abholung bereitgehalten und schließlich am 24.08.2021 als nicht behoben an die belangte Behörde retourniert. Mit E-Mail vom 09.08.2021 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er die von der belangten Behörde geforderte Anmeldebescheinigung bereits beantragt habe und auf einen Termin der zuständigen Magistratsabteilung warte. Weiters erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verbleib seines Arbeitslosengeldes. Mit Antwort vom selben Tag, vom Beschwerdeführer gelesen am 10.08.2021, wurde der Beschwerdeführer erneut auf die nachzubringenden Dokumente hingewiesen. Mit Bescheid vom 25.08.2021 – behoben mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2021– wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld zurück. Anlässlich seiner dagegen gerichteten Beschwerde, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.09.2021, schloss der Beschwerdeführer die von ihm ausgefüllten und unterfertigten Formblätter Selbstauskunft und Grenzgängerfragebogen an. Die angeforderten Dokumente langten sohin erst am 27.09.2021, nach der gesetzten Frist bis zum 12.08.2021, bei der belangten Behörde ein.
  3. Beweiswürdigung: Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seine Arbeitslosmeldung sowie die Einbringung des Antragsformulars ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Der bisherige Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers sowie die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet sind den diesbezüglichen von der belangten Behörde eingeholten Auszügen zu entnehmen. Wie aus dem ZMR-Auszug vom 06.07.2021 ersichtlich ist, besteht im Zeitraum 08.06.2015 und 25.08.2017 eine Meldungslücke und war im Zeitraum 15.03.2012 bis 08.06.2015 auf den Beschwerdeführer lediglich ein Nebenwohnsitz in Österreich angemeldet. Die Feststellungen zur Korrespondenz der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer am 08.07.2021, 15.07.2021 und 29.07.2021 basieren auf den im Akt aufliegenden Schreiben sowie den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 19.05.2022 sowie ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11.10.2022 auch gar nicht bestritten, dass er die Nachrichten gelesen habe, sondern führte dieser aus, er habe erfolglos versucht, jemanden telefonisch zu erreichen und sei eine Vorsprache vor Ort ohne Termin nicht möglich gewesen. Er sei sich nicht mehr sicher, ob er versucht habe, die Dokumente via eAMS einzubringen. Der Zustellversuch, die Hinterlegung des Schreibens vom 29.07.2021 sowie dessen Retournierung ergeben sich unstrittig aus dem Rückschein sowie dem im Akt einliegenden Schriftstück selbst. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er habe in diesem Zeitraum an seiner österreichischen Wohnadresse gelebt. Auf die Frage, warum er den Brief nicht behoben habe, gab der Beschwerdeführer an, auf seinem Postkasten stehe nicht sein Name und sei ihm in der Vergangenheit bereits einmal passiert, dass er eine Abholbenachrichtigung nicht bei seiner, sondern bei einer anderen Türnummer entdeckt habe. Die Übermittlung der geforderten Dokumente – datiert mit 12.07.2021 – im Rahmen der Beschwerdeerhebung gegen den zurückweisenden Bescheid vom 25.08.2021 ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer schilderte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe die Dokumente bereits am 12.07.2021 ausgefüllt, für sich selbst eingescannt und in seinen E-Mails aufbewahrt sowie (nicht eingeschrieben) an die Behörde versendet. Das Einlangen eines solchen Schriftstückes wurde von der belangten Behörde verneint und ist ein solches auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Dokumentiert ist jedoch das Einlangen der Beschwerde samt Beilagen am 27.09.
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG hat über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden. Im vorliegenden Fall liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG hat über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden. Im vorliegenden Fall liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass, hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass, hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. § 46 AlVG stellt eine lex specialis zur Mängelbehebung nach § 13 Abs. 3 AVG dar. Die Bestimmung ist insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der Geltendmachung von Anträgen – fallgegenständlich der Dokumente Selbstauskunft und Grenzgängerfragebogen – spezieller, da sie auf das Einlangen abstellt, das sohin ausschließlich maßgeblich ist.Paragraph 46, AlVG stellt eine lex specialis zur Mängelbehebung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar. Die Bestimmung ist insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der Geltendmachung von Anträgen – fallgegenständlich der Dokumente Selbstauskunft und Grenzgängerfragebogen – spezieller, da sie auf das Einlangen abstellt, das sohin ausschließlich maßgeblich ist. Wie oben festgestellt wurde, erwies sich für die belangte Behörde aufgrund der lückenhaften Meldedaten die Beibringung der genannten Dokumente zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen – nämlich des (Nicht-)Vorliegens der Grenzgängereigenschaft – als erforderlich. Nach mehrmaliger Aufforderung, welche jeweils dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt ist, wurde die letzte Frist mit 12.08.2021 gesetzt und ist ungenützt ausgelaufen. Erst mit 27.09.2021 langten diese Dokumente ein und gilt gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld als mit diesem Tag geltend gemacht.Wie oben festgestellt wurde, erwies sich für die belangte Behörde aufgrund der lückenhaften Meldedaten die Beibringung der genannten Dokumente zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen – nämlich des (Nicht-)Vorliegens der Grenzgängereigenschaft – als erforderlich. Nach mehrmaliger Aufforderung, welche jeweils dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt ist, wurde die letzte Frist mit 12.08.2021 gesetzt und ist ungenützt ausgelaufen. Erst mit 27.09.2021 langten diese Dokumente ein und gilt gemäß Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld als mit diesem Tag geltend gemacht. Da fallgegenständlich einzig das Datum des Einlangens der Dokumente maßgeblich ist, kann es sohin auch dahingestellt bleiben, welche Bemühungen der Beschwerdeführer gesetzt hat, um diese zu versenden. Soweit vom Beschwerdeführer eine Diskriminierung wegen der Staatsbürgerschaft vorgebracht wird, so haben sich weder im Akt noch in der Verhandlung Anhaltspunkte diesbezüglich ergeben. Aufgrund des ZMR-Auszuges war eine Meldungslücke zu Beginn der letzten Beschäftigung erkennbar, welche durch entsprechende Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde zu füllen waren, woraufhin die beiden Formblätter an den Beschwerdeführer versandt wurden. Da die Norm des § 46 AlVG laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine abschließende Regelung darstellt, war der Bescheid der belangten Behörde, mit dem ein Leistungsanspruch vor den 27.09.2021 implizit abgewiesen wurde, im Ergebnis zu bestätigen.Da die Norm des Paragraph 46, AlVG laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine abschließende Regelung darstellt, war der Bescheid der belangten Behörde, mit dem ein Leistungsanspruch vor den 27.09.2021 implizit abgewiesen wurde, im Ergebnis zu bestätigen. Für den Fall, dass Erwägungen hinsichtlich einer Amtshaftung der belangten Behörde seitens des Beschwerdeführers vorliegen sollten, ist weiters anzumerken, dass nach dem derzeitigen Erhebungsstand auch kein ausreichendes Verschulden der belangten Behörde erkennbar ist, da entsprechende Urgenzen erfolgten, wovon der Beschwerdeführer die letzte zumindest am 10.08.2021 gelesen hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2258835.1.00

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