4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Mit Schreiben vom 14.07.2022 wurde ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit geboten eine schriftliche Stellungnahme, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, abzugeben. Das Schreiben wurde ihm durch Hinterlegung am 29.07.2022 zugestellt Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.09.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ab. Seine Entscheidung begründete die Behörde im Grunde damit, dass der Beschwerdeführer über einen aktuell gültigen jemenitischen Reisepass verfügen würde, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen würden. Mit Schreiben vom 25.09.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den abweisenden Bescheid eine Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er einen österreichischen Fremdenpass benötigen würde, da die Botschaft von Saudi-Arabien seinen jemenitischen Reisepass nicht akzeptieren und ihm kein Visum ausstellen würde. Am XXXX .2023 erfolgte die mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Armenisch. Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer folgende Bescheinigungsmittel im Original vor: Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX .2022, des Magistrats XXXX , betreffend die Beantragung eines Aufenthaltstitels (Beilage ./1), Strafregisterbescheinigung vom XXXX (Beilage ./2), Reisepass der Republik Jemen, Nr. XXXX , vom XXXX .2021 (Beilage ./3), Fremdenpass der Republik Österreich, Nr. XXXX , vom XXXX .2016 (Beilage ./4) und einen Reisepass der Republik Jemen, Nr. XXXX (Beilage ./5).Am römisch 40 .2023 erfolgte die mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Armenisch. Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer folgende Bescheinigungsmittel im Original vor: Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 .2022, des Magistrats römisch 40 , betreffend die Beantragung eines Aufenthaltstitels (Beilage ./1), Strafregisterbescheinigung vom römisch 40 (Beilage ./2), Reisepass der Republik Jemen, Nr. römisch 40 , vom römisch 40 .2021 (Beilage ./3), Fremdenpass der Republik Österreich, Nr. römisch 40 , vom römisch 40 .2016 (Beilage ./4) und einen Reisepass der Republik Jemen, Nr. römisch 40 (Beilage ./5). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er wurde in XXXX , in Saudi-Arabien, geboren, ist jemenitischer Staatsangehöriger, spricht arabisch als Muttersprache, ist ledig und hat keine Kinder. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er wurde in römisch 40 , in Saudi-Arabien, geboren, ist jemenitischer Staatsangehöriger, spricht arabisch als Muttersprache, ist ledig und hat keine Kinder. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer reiste mit einem maltesischen Visum, Nr. XXXX , in europäisches Gebiet ein und stellte in weiterer Folge in Österreich einen Asylantrag. Mit Erkenntnis des BVwG, XXXX , vom XXXX .2015 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenhaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde ihm mit Bescheid, XXXX , vom XXXX .2021, um zwei Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer reiste mit einem maltesischen Visum, Nr. römisch 40 , in europäisches Gebiet ein und stellte in weiterer Folge in Österreich einen Asylantrag. Mit Erkenntnis des BVwG, römisch 40 , vom römisch 40 .2015 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenhaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde ihm mit Bescheid, römisch 40 , vom römisch 40 .2021, um zwei Jahre verlängert. Am XXXX .2022 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
2a FPGAm römisch 40 .2022 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG Der Beschwerdeführer verfügt über einen Reisepass der Republik Jemen mit der Nr. XXXX . Dieser wurde ihm jemenitischen Generalkonsulat in Frankfurt am XXXX .2021 ausgestellt und ist bis zum XXXX .2027 gültig.Der Beschwerdeführer verfügt über einen Reisepass der Republik Jemen mit der Nr. römisch 40 . Dieser wurde ihm jemenitischen Generalkonsulat in Frankfurt am römisch 40 .2021 ausgestellt und ist bis zum römisch 40 .2027 gültig.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Spruchteil A)
1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für (Z 1) Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen; (Z 2) ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen; (Z 3) ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind; (Z 4) ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder (Z 5) ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
Paragraph 88, Absatz eins, FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für (Ziffer eins,) Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen; (Ziffer 2,) ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen; (Ziffer 3,) ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind; (Ziffer 4,) ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder (Ziffer 5,) ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Nach Abs. 2 können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.Nach Absatz 2, können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen,
Abs. 2a auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen,
Absatz 2 a, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043 vgl. auch VwGH vom 15.09.2010, Zl. 2010/18/0279, und vom 19.05.2011, Zl. 2009/21/0288, jeweils mwN).Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043 vergleiche auch VwGH vom 15.09.2010, Zl. 2010/18/0279, und vom 19.05.2011, Zl. 2009/21/0288, jeweils mwN). Öffentliches Interesse wird etwa dann nicht gegeben sein, wenn der Fremdenpass nur zur Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse, für Reisen mit österreichischen Familienmitgliedern oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung benötigt wird. Öffentliches Interesse wird jedenfalls dann vorliegen, wenn die Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet wäre (etwa im Fall von EU-Entsendungen, wenn die Dienstleistungsfreiheit des entsendenden Unternehmers mit zu berücksichtigen ist oder zur Umsetzung von allfälligen EuGH-Entscheidungen). Darüber hinaus mag öffentliches Interesse auch dann angenommen werden, wenn Geschäfts- oder Dienstreisen (etwa im Rahmen von Unternehmen, die staatlichen Bezug haben) unternommen werden müssen oder wenn es sich um die neuerliche Ausstellung von Fremdenpässen (Verlängerung) handelt und zwischenzeitlich keine gravierenden Änderungen in Bezug auf die Person des Betreffenden eingetreten sind (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 88 FPG 2005 Anm. 1).Öffentliches Interesse wird etwa dann nicht gegeben sein, wenn der Fremdenpass nur zur Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse, für Reisen mit österreichischen Familienmitgliedern oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung benötigt wird. Öffentliches Interesse wird jedenfalls dann vorliegen, wenn die Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet wäre (etwa im Fall von EU-Entsendungen, wenn die Dienstleistungsfreiheit des entsendenden Unternehmers mit zu berücksichtigen ist oder zur Umsetzung von allfälligen EuGH-Entscheidungen). Darüber hinaus mag öffentliches Interesse auch dann angenommen werden, wenn Geschäfts- oder Dienstreisen (etwa im Rahmen von Unternehmen, die staatlichen Bezug haben) unternommen werden müssen oder wenn es sich um die neuerliche Ausstellung von Fremdenpässen (Verlängerung) handelt und zwischenzeitlich keine gravierenden Änderungen in Bezug auf die Person des Betreffenden eingetreten sind (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 88, FPG 2005 Anmerkung 1). Dahingehend judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass es gerade keinen Grund darstellt, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte, wenn dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).Dahingehend judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass es gerade keinen Grund darstellt, der ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte, wenn dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279). Für den gegenständlichen Fall ist daher unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur Folgendes festzuhalten: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses auf § 88 Abs. 2a FPG und führte dazu in der Begründung aus, dass der Beschwerdeführer weder staatenlos noch Fremder ungeklärter Staatsangehörigkeit sei. Es komme ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG zur Anwendung gelange. Der Beschwerdeführer würde über einen aktuell gültigen Reisepass der Republik Jemen verfügen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses auf Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG und führte dazu in der Begründung aus, dass der Beschwerdeführer weder staatenlos noch Fremder ungeklärter Staatsangehörigkeit sei. Es komme ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG zur Anwendung gelange. Der Beschwerdeführer würde über einen aktuell gültigen Reisepass der Republik Jemen verfügen. Dem Bundesamt für Fremdenwesen kann nicht entgegengetreten werden, wenn es festhält, dass der Beschwerdeführer über ein aktuell gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates verfügt und daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG nicht vorliegen würden.Dem Bundesamt für Fremdenwesen kann nicht entgegengetreten werden, wenn es festhält, dass der Beschwerdeführer über ein aktuell gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates verfügt und daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht vorliegen würden. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptete Weigerung Saudi-Arabiens, ihm ein Visum auszustellen, da sein jemenitischer Reisepass nicht anerkannt werde, ist nicht geeignet eine andere Entscheidung im Beschwerdeverfahren herbeizuführen. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 und 2 FPG ebenso wenig erfüllt sind. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins und 2 FPG ebenso wenig erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W242.2014531.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.