← Österreich

{'item': 'W260 2258287-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlW260 2258287-1 Spruch, W260 2258287-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Marku

Art. 64cAbs.

1 lit. c und Abs. 2 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L 166, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Anna FUCHS sowie den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 03.08.2022 betreffend Abweisung des

Artikel 64

c, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, der Verordnung (EG) des Europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883 aus 2004,, Amtsblatt (EG) L 166, beschlossen: A) Das Verfahren wird eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 03.08.2022 wurde der Antrag der XXXX (im Folgende „Beschwerdeführerin“) auf Notstandshilfe vom 07.06.2022 gemäß Art. 64c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L 166 abgewiesen.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 03.08.2022 wurde der Antrag der römisch 40 (im Folgende „Beschwerdeführerin“) auf Notstandshilfe vom 07.06.2022 gemäß Artikel 64 c, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, der Verordnung (EG) des Europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883 aus 2004,, Amtsblatt (EG) L 166 abgewiesen.
  3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den gegenständlichen Bescheid fristgerecht Einspruch.
  4. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit Schreiben vom 12.08.2022 zur Vorlage übermittelt.
  5. Mit Schreiben vom 04.01.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.01.2023, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 03.08.2022 betreffend Abweisung des

Art. 64cAbs.

1 lit. c und Abs. 2 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L 166, zurückgezogen.Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 03.08.2022 betreffend Abweisung des

Artikel 64

c, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, der Verordnung (EG) des Europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883 aus 2004,, Amtsblatt (EG) L 166, zurückgezogen.

  1. Beweiswürdigung: Das Schreiben vom 04.01.2023 ist eindeutig formuliert und es besteht kein Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der mit Schreiben vom 04.01.2023 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.Mit der mit Schreiben vom 04.01.2023 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W260.2258287.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.