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{'item': 'W262 2259856-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlW262 2259856-1 Spruch, , W262 2259856-1/13E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.12.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Sandra FOITL und Herbert KALLMEYER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 24.06.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.09.2022, GZ XXXX , mit dem gemäß § 49 AlVG festgestellt wurde, dass für den Zeitraum 13.06.2022 bis 27.06.2022 keine Notstandshilfe gebührt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Sandra FOITL und Herbert KALLMEYER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 24.06.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.09.2022, GZ römisch 40 , mit dem gemäß Paragraph 49, AlVG festgestellt wurde, dass für den Zeitraum 13.06.2022 bis 27.06.2022 keine Notstandshilfe gebührt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.12.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die beschwerdeführende Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG durch die belangte Behörde am 14.12.2022 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.12.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die beschwerdeführende Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG durch die belangte Behörde am 14.12.2022 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W262.2259856.1.00

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