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{'item': 'W265 2144555-2'}

Obsah (5)Art. 133§ 29b§ 40§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlW265 2144555-2 Spruch, W265 2144555-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist seit 01.04.2022 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H., darüber hinaus ist seit 01.09.2022 die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ eingetragen. Am 01.04.2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis), der zugleich als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, und legte den ausgefüllten Antragsformularen medizinische Befunde bei.Am 01.04.2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), der zugleich als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, und legte den ausgefüllten Antragsformularen medizinische Befunde bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.05.2022 basierenden Gutachten der Sachverständigen vom 10.07.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Letzte Begutachtung am 13.3.2017 1 chronische Polyarthritis 50 % 2 Peroneusparese beidseits 20 % Gesamt-GdB 50 % Zwischenanamnese seit 2017: Knietotalendoprothese rechts 10/2020 Knietotalendoprothese rechts 10 aus 2020, Ellenkopfentfernung und Debridement linkes distales Radioulnargelenk Derzeitige Beschwerden: „Beschwerden habe ich vor allem im Bereich des linken Sprunggelenks, ich kann den linken Fuß nur im Bereich der Außenkante belasten, kann nicht länger stehen oder gehen, Probleme beim Stiegen steigen, seit 2 Jahren habe ich zu Hause einen Treppenlift. Geplant ist im November 2022 auch eine Knietotalendoprothese links. Beschwerden habe ich auch mit den Händen, kann mich nicht gut festhalten. Hergekommen bin ich mit dem Auto, bin selber gefahren, habe ein Automatikauto.“ , Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Ebetrexat, Folsan, TASS, Brufen, Remsima Atorvastatin Allergie: 0 Nikotin: 4-5 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1180 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1180 Sozialanamnese: Verheiratet, keine Kinder, lebt in Einfamilienhaus mit Treppenlift. Berufsanamnese: Juristin, ÖGB, Vollzeit Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Honorarnote Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie 31.3.2022 (chronische Polyarthritis, Peroneusparese beidseits angeboren, Valgus-Fehlstellung linkes Knie, Arthrose oberes und unteres Sprunggelenk links, Knietotalendoprothese rechts 10/2020, Ellenkopfentfernung und Debridement) Honorarnote Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie 31.3.2022 (chronische Polyarthritis, Peroneusparese beidseits angeboren, Valgus-Fehlstellung linkes Knie, Arthrose oberes und unteres Sprunggelenk links, Knietotalendoprothese rechts 10 aus 2020,, Ellenkopfentfernung und Debridement) Nachgereichte Befunde: Röntgen beide Kniegelenke beide Sprunggelenke 25.4.2022 (rechts Knietotalendoprothese, unauffällig. Linkes Knie medial betonte femorotibiale und Femoropatellararthrose. Sprunggelenke: mäßige Arthrose rechts, ausgeprägte Arthrose links) Entlassungsbericht XXXX 30.11.2021 (Ellenkopfentfernung, Exostosenabtragung distales Radioulnargelenk, Synovialektomie, Denervation.) Entlassungsbericht römisch 40 30.11.2021 (Ellenkopfentfernung, Exostosenabtragung distales Radioulnargelenk, Synovialektomie, Denervation.) Bericht RZ XXXX

  1. 2021 (Knietotalendoprothese rechts 9.10.2020, seronegative rheumatoide Arthritis Erstdiagnose 1985, derzeit Ebetrexat, Remsima seit 2000, Osteopenie, Peroneusparese beidseits angeboren mit schwerer Arthrose oberes Sprunggelenk und Fußfehlstellung links mehr als rechts) Bericht RZ römisch 40
  2. 2021 (Knietotalendoprothese rechts 9.10.2020, seronegative rheumatoide Arthritis Erstdiagnose 1985, derzeit Ebetrexat, Remsima seit 2000, Osteopenie, Peroneusparese beidseits angeboren mit schwerer Arthrose oberes Sprunggelenk und Fußfehlstellung links mehr als rechts) Bericht rheumatologische Ambulanz
  3. 2022 (Diagnosenliste, Med Liste. Bezüglich Rheuma zufrieden, Infektfrei, CRP 0,4) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 55 Jahre Ernährungszustand: gut Größe: 160,00 cm Gewicht: 60,00 kg Blutdruck:Größe: 160,00 cm Gewicht: 60,00 kg Blutdruck:, Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Schultergelenk rechts mehr als links geringgradig verkürzt Ellbogengelenk endlagig eingeschränkt Handgelenk beidseits geringgradig verplumpt, geringgradige Achsenabweichung, Narben beidseits Polyarthrose der Fingergelenke, Spitzgriff und Grobgriff möglich, Faustschluss fast komplett. Geringgradige Subluxationsstellung der Daumensattelgelenke beidseits. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke endlagig eingeschränkt, Unterarmdrehung Pronation/Supination 10/0/60 beidseits, Handgelenke S 10/0/40 beidseits, Daumen und Langfinger endlagig eingeschränkt frei beweglich. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen mit Schuhen möglich, Zehenballenstand und Fersenstand beidseits angedeutet mit Anhalten mit Schuhen durchführbar, Barfußstand links kaum möglich. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben Kniegelenk rechts: geringgradige Überwärmung bei Knietotalendoprothese, endlagig Bewegungsschmerzen, stabil. Kniegelenk links: Krepitation und endlagig Bewegungsschmerzen, stabil. Sprunggelenk beidseits mäßig verplumpt, Umfangsvermehrung, Bewegungsschmerzen. Fuß beidseits: Hohlfuß mit geringgradiger Spitzfußstellung links mehr als rechts, Mittelfuß verbreitert, verstärkte Beschwielung der lateralen Fußkante links. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/100, IR/AR 10/0/30, Knie rechts 0/0/120, links 0/0/95, Sprunggelenke beidseits 0/10/30, USG beidseits deutlich eingeschränkt, Zehen sind seitengleich beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 25 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit orthopädischen Einlagen ohne Gehhilfe, das Gangbild ist links hinkend, verstärkte Belastung der lateralen Fußkante links, Vorfußheberschwäche beidseits. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronische Polyarthritis Unterer Rahmensatz, da unter Basistherapie stabil, jedoch langjähriger Verlauf und im Bereich der Hand-, Knie-Sprunggelenke dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen objektivierbar, inkludiert Knietotalendoprothese rechts. 02.02.03 50 2 Peroneusparese beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Schwäche beidseits bei ausreichender Bodenfreiheit. 04.05.03 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: -  Dauerzustand  Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es sind belastungsabhängige Probleme im Bereich der Hüft- und Kniegelenke im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein zurückgelegt werden. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Greiffunktionen ausreichend erhalten sind. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  6.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
  7. sowie 05.
  8. bis 05.
  9. Begründung: Knietotalendoprothese rechts“ Mit Schreiben vom 12.07.2022 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihr mit, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden sei, laut welchem ein Grad der Behinderung von 50 v. H. festgestellt worden sei.

§ 40Abs.

1 BBG könne ihr daher ein Behindertenpass ausgestellt werden, die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass würden jedoch nicht vorliegen. Der Beschwerdeführerin werde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben.Mit Schreiben vom 12.07.2022 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und teilte ihr mit, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden sei, laut welchem ein Grad der Behinderung von 50 v. H. festgestellt worden sei.

Paragraph 40, Absatz eins, BBG könne ihr daher ein Behindertenpass ausgestellt werden, die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass würden jedoch nicht vorliegen. Der Beschwerdeführerin werde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 28.07.2022 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte dazu im Wesentlichen aus, dass das Gutachten übersehe, dass im Jahr 2019 eine deformierende/ankylosierende Arthrose im unteren linken Sprunggelenk festgestellt worden sei. In Folge einer Versteifung und Deformation werde der linke Fuß lediglich auf der Außenseite belastet und das kurze Stehen auf einem Fuß führe zu Unsicherheiten, Gleichgewichtsverlust und Sturzgefahr. Dadurch sei ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie die sichere Bewältigung von Niveauunterschieden nicht gewährleistet. Aufgrund dessen habe sie in ihrem Haus einen Treppenlift installiert. Auch die Anmarschwege von 300 bis 400 Meter, teilweise bergauf und bergab, zu den Haltestellen könnten daher auch nicht sicher bewältigt werden, bei ungünstiger Wetterlage sei dies aufgrund der Sturzgefahr gar nicht möglich. Auch beim Betreten der öffentlichen Verkehrsmittel und des oftmals raschen Anfahrens derselben müssten Beschleunigungs- und Abbremsvorgänge von dem Sprunggelenk abgefangen werden. Die Versteifung wäre unter Punkt 02.05.32 im Ausmaß von 10 % bis 40 % zu berücksichtigen gewesen. Abgesehen davon sei die Nutzung von Haltegriffen aufgrund der Arthrodese im rechten Handgelenk sowie im rechten Daumengelenk und der eingeschränkten Benützung des linken Handgelenks aufgrund der im November 2021 durchgeführten Operation in einem sicheren Ausmaß nicht möglich. Sie legte weitere orthopädische Befunde vor. Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme vom 24.08.2022 der Sachverständigen für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin ein. In dieser wurde Folgendes ausgeführt: „Antwort(en): Es wird Beschwerde gegen das Ergebnis der Begutachtung vom 18.05.2022 erhoben, weitere Befunde werden vorgelegt. Vorgebracht wird, dass eine deformierende Arthrose im unteren Sprunggelenk links festgestellt worden sei, sie sei unsicher, könne nicht weit gehen und habe Probleme beim Ein- und Aussteigen und somit bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die nicht sichere Möglichkeit der Benutzbarkeit von Stiegen und Treppen und die sich daraus ergebende erhebliche Sturzgefahr habe auch dazu geführt, dass sie vor zwei Jahren im Haus einen Treppenlift installiert habe. Sie habe auch einschränkende Defizite in den Händen.Die nicht sichere Möglichkeit der Benutzbarkeit von Stiegen und Treppen und die sich daraus ergebende erhebliche Sturzgefahr habe auch dazu geführt, dass sie vor zwei Jahren im Haus einen Treppenlift installiert habe. Sie habe auch einschränkende Defizite in den Händen., Vorgelegte Befunde: Röntgen des rechten Ellenbogengelenks und beider Sprunggelenke 05.11.2019 (Inzipiente Humeroradial- und -ulnargelenksarthrose. Keine periartikulären Verknöcherungen oder Fibroostosen. Mäßige Arthrose im OSG und USG rechts, inzipient im Talonavikulargelenk rechts. Hochgradig deformierende/ankylosierende Arthrose im USG links mit Destruktion/Abflachung des Talus im dorsalen Aspekt. Periartikuläre Verknöcherungen im dorsalen Recessus links, größeres Os trigonum rechts. Mittelgradige Talonavikulargelenksarthrose links. Kleine Fibroostose dorsal am Calcaneus links.) Rechnung 12.10.2020 (Treppenlift) Befund Orthopädie XXXX 26.1.2016 (Clavusabtragung IP Gelenk Großzehe links medial)Befund Orthopädie römisch 40 26.1.2016 (Clavusabtragung IP Gelenk Großzehe links medial) CT des linken Sprunggelenkes und Vorfußes 19.08.2015 (Ergebnis: Höhergradige Subtalararthrose mit partieller weitgehender Ankylose, ohne resorptive Veränderungen im Rahmen der Grunderkrankung. Mittelgradig Arthrose Sprunggelenk und Nearthrose zwischen Malleolus medialis und Sustentaculum tali Talonaviculararthrose.)CT des linken Sprunggelenkes und Vorfußes 19.08.2015 (Ergebnis: Höhergradige Subtalararthrose mit partieller weitgehender Ankylose, ohne resorptive Veränderungen im Rahmen der Grunderkrankung. Mittelgradig Arthrose Sprunggelenk und Nearthrose zwischen Malleolus medialis und Sustentaculum tali Talonaviculararthrose.), Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Es wurden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach objektiven Kriterien geprüft. Die in der Stellungnahme angegebenen Beschwerden, insbesondere hinsichtlich Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und Stufensteigen, werden zur Kenntnis genommen. Ausgeprägte Defizite bei Mobilität, Gehen und Stehen konnten anhand der aktuellen Untersuchung nicht objektiviert werden. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde sind daher nicht geeignet, das bereits vorhandene Begutachtungsergebnis zu entkräften.“ Mit angefochtenem Bescheid vom 01.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Bezugnehmend auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin werde mitgeteilt, dass die nachgereichten Einwendungen keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhalten würden, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden. Auf die Stellungnahme der Sachverständigen werde verwiesen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grund gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Sachverständigen vom 24.08.2022 übermittelt. Mit Begleitschreiben vom 05.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. übermittelt. Mit Schreiben vom 06.10.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme vom 28.07.2022 verweist und im Wesentlichen ergänzend ausführt, dass sich die Sachverständige nicht mit dem Vorbringen in der Stellungnahme auseinandergesetzt habe. Sie sei nicht auf die fortschreitende Gelenksversteifung, auf die im Jahr 2016 festgestellte schwere Fehlstellung im linken Fuß oder auf die schwere Sprunggelenksarthrose eingegangen. Diese gesundheitlichen Einschränkungen im Rahmen der Grunderkrankungen Polyarthritis und Peroneusparese würden sich bei bestehenden Arthrosen und fortschreitendem Alter verschlechtern. Die in der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen aufgezählten Befunde wären schon bei der Begutachtung am 18.05.2022 vorgelegen und zeitlich weit vor den Befunden, die die Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme am 28.07.2022 vorgelegt habe. Daraus ergebe sich, dass sich die Sachverständige mit der verschlechternden Fehlstellung nicht auseinandergesetzt habe. Unrichtig sei, was im Gutachten vom 10.07.2022 festgehalten worden sei, dass ein Barfußstand links kaum möglich sei. Sie könne seit Jahren nicht mehr barfuß stehen. Stehen und Gehen seien nur mit Einlagen und Fußerhöhung möglich. Dies habe die Sachverständige in der Untersuchung ignoriert und sie aufgefordert aufzustehen. Richtig müsste es lauten, dass ein Barfußstand nicht möglich sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum im Gutachten festgestellt worden sei, dass Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich seien, obwohl aus den vorgelegten Befunden eine schwere Fehlstellung des linken Sprunggelenks hervorgehe. Mit Schreiben vom 12.10.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. Dabei wurde angemerkt, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H. Sie stellte am 01.04.2022 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Chronische Polyarthritis - Peroneusparese beidseits Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin trotz dieser Funktionseinschränkungen möglich und zumutbar. Die Leidenszustände der Beschwerdeführerin stellen zweifellos eine Beeinträchtigung ihres Alltagslebens dar, schränken jedoch den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich ein. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und insbesondere der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen des oben wiedergegebenen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.07.2022 sowie der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 24.08.2022 zu Grunde gelegt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem Akt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.07.2022 sowie auf die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 24.08.
  3. Dabei berücksichtigte die Sachverständige die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel. Das Gutachten und die Stellungnahme sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Trotz der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen erreichen diese Einschränkungen noch kein Ausmaß, das eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würde. Die Sachverständige für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin hielt zur Frage der Zumutbarkeit in ihrem Gutachten vom 10.07.2022 infolge einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.05.2022 im Wesentlichen schlüssig fest, dass keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen würden, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würden. Es bestehe kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild, belastungsabhängige Probleme im Bereich der Hüft- und Kniegelenke seien im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken würden. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter könnten jedoch ohne Gehhilfe zurückgelegt werden. Insbesondere hätte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden können. Ein- und Aussteigen sei möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden könnten und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich seien. Ein sicheres Anhalten sei ebenfalls möglich, da die Greiffunktionen ausreichend erhalten seien. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit sei nicht objektivierbar, kognitive Defizite seien nicht fassbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, beim Ein- und Aussteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar seien. Diesen nachvollziehbaren Einschätzungen trat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28.07.2022 und in ihrer Beschwerde vom 10.10.2022 nur insofern entgegen, als sie vorbrachte, dass der linke Fuß in Folge einer Versteifung und Deformation lediglich auf der Außenseite belastet werde und das kurze Stehen auf einem Fuß zu Unsicherheiten, Gleichgewichtsverlust und Sturzgefahr führe, wodurch ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie die sichere Bewältigung von Niveauunterschieden nicht gewährleistet sei. Auch Anmarschwege von 300 bis 400 Metern, teilweise bergauf und bergab, zu den Haltestellen könnten daher auch nicht sicher bewältigt werden bzw. bei ungünstiger Wetterlage sei eine Benützung aufgrund der Sturzgefahr nicht möglich. Dem ist zu entgegnen, dass die Sachverständige im Rahmen der persönlichen Untersuchung nachvollziehbar festhielt, dass das Stehen mit Schuhen, der Zehenballenstand und Fersenstand beidseits sowie der Einbeinstand angedeutet mit Anhalten und Schuhen möglich, der Barfußstand auf der linken Seite jedoch kaum möglich, das rechte Kniegelenk bei geringgradiger Überwärmung bei Knietotalendoprothese und endlagigen Bewegungsschmerzen stabil sei, das linke Kniegelenk bei endlagigen Bewegungsschmerzen ebenso stabil sei, bei beiden Füßen ein Hohlfuß mit geringgradiger Spitzfußstellung bestehe, der Mittelfuß verbreitert sei und auf der linken Seite eine stärkere Beschwielung der lateralen Fußkante bestehe. Des Weiteren stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin selbstständig mit Halbschuhen und orthopädischen Einlagen gehen könne, ihr Gangbild auf der linken Seite hinkend, die linke laterale Fußkante verstärkt sei und der Vorfuß auf beiden Seiten nur sehr schwach gehoben werden könne, jedoch im Allgemeinen die Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt seien. Auf dieser schlüssigen Grundlage ist die Sachverständige in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht vorliege. Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich die gesundheitlichen Einschränkungen im Rahmen der Grunderkrankungen Polyarthritis und Peroneusparese bei bestehenden Arthrosen und fortschreitendem Alter verschlechtern würden. Außerdem wären die in der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen aufgezählten Befunde schon bei der Begutachtung am 18.05.2022 vorgelegen und somit zeitlich weit vor den Befunden, die die Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme am 28.07.2022 vorgelegt habe. Daraus ergebe sich, dass sich die Sachverständige mit der verschlechternden Fehlstellung nicht auseinandergesetzt habe. Dem ist entgegen zu halten, dass die Sachverständige alle vorgelegten Befunde sowie vorgebrachten subjektiven Beschwerdeempfinden nachvollziehbar in ihrem Gutachten und in ihrer Stellungnahme mitberücksichtigte und ausführte, dass ausgeprägte Defizite bei Mobilität, Gehen und Stehen anhand der aktuellen Untersuchung nicht objektiviert werden könnten. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde seien daher nicht geeignet, das bereits vorhandene Begutachtungsergebnis zu entkräften. Im Falle einer späteren Verschlechterung kann von der Beschwerdeführerin ein neuer Antrag gestellt werden und kommt eine neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht. Bezüglich des Einwands der Beschwerdeführerin, dass nicht richtig festgestellt worden sei, dass ein Barfußstand links kaum möglich sei, denn dieser sei nicht möglich, sowie, dass sie seit Jahren nicht mehr barfuß stehen könne und dies nur mit Einlagen und einer Fußerhöhung möglich sei, ist anzumerken, dass die Sachverständige diesen Umstand berücksichtigte und dahingehend feststellte, dass das Stehen mit Schuhen möglich sei, was für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch ausreichend ist. Dem weiteren Vorbringen, dass nicht nachvollziehbar sei, warum im Gutachten festgestellt worden sei, dass Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich seien, obwohl aus den vorgelegten Befunden eine schwere Fehlstellung des linken Sprunggelenks hervorgehe, ist entgegen zu halten, dass die Sachverständige bezüglich des Sprunggelenkes sehr wohl festhielt, dass dieses beidseits mäßig verplumpt sei und eine Umfangsvermehrung und Bewegungsschmerzen bestehen würden, sowie, dass das untere Sprunggelenk deutlich eingeschränkt sei. Schlussendlich brachte die Beschwerdeführerin auch vor, dass die Nutzung von Haltegriffen aufgrund der Arthrodese im rechten Handgelenk sowie im rechten Daumengelenk und der eingeschränkten Benützung des linken Handgelenks aufgrund der im November 2021 durchgeführten Operation in einem sicheren Ausmaß nicht möglich seien. Diesbezüglich ist auf die Feststellungen der Sachverständigen hinsichtlich der oberen Extremitäten hinzuweisen, wonach das Handgelenk beidseits geringgradig verplumpt sei und eine Achsenabweichung bestehe, der Spitz- und Grobgriff jedoch möglich sei, der Faustschluss komplett möglich sei, die Schultern und Ellbogengelenke, der Nacken- und Schürzengriff eingeschränkt, sowie der Daumen und Langfinger zwar endlagig eingeschränkt, aber frei beweglich und sämtliche weitere Gelenke bandfest und klinisch unauffällig seien. Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse ging die Sachverständige in ihrem Gutachten nachvollziehbar davon aus, dass ein sicheres Anhalten ebenfalls möglich sei und die Greiffunktionen ausreichend erhalten seien. Der erkennende Senat sieht daher keinen Grund, von den eben dargelegten schlüssigen und gut nachvollziehbaren Einschätzungen der ärztlichen Sachverständigen abzugehen. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Stellungnahme oder Beschwerde keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Damit ist die Beschwerdeführerin dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Damit ist die Beschwerdeführerin dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 10.07.2022 und der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 24.08.
  4. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  6. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. …….
  2. ……
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller
  5. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  6. Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1Fähigkeiten, Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)…“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt: „Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):„Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (vgl. u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht vergleiche u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.07.2022 und einer ergänzenden Stellungnahme 24.08.2022 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Gesundheitsschädigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin liegen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell insbesondere wie ausgeführt keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten vor. Weiters sind keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Bei der Beschwerdeführerin liegen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell insbesondere wie ausgeführt keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten vor. Weiters sind keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag dieser noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und diese bestärken die Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz seiner zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist.Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag dieser noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und diese bestärken die Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz seiner zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin legte keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines Zustandes zu belegen. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass erforderlichen Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich. Die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von der Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von der Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W265.2144555.2.00

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