RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlW265 2263410-1 Spruch, W265 2263410-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Ingo Riß, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.10.2022, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Ingo Riß, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.10.2022, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2019 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und darüber hinaus über die Zusatzeintragung „D3“. In dem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.03.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.03.2021, stellte der Sachverständige beim Beschwerdeführer „Schuppenflechte“, „Chronische Depressionen“, „Degenerative Gelenksveränderungen“ und „Beginnende koronare Herzkrankheit, Hypertonie“ und einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest. Des Weiteren stellte er fest, dass ein Dauerzustand vorliegt. Am 29.03.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, der zugleich als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt und schloss eine Reihe von medizinischen Befunden an.Am 29.03.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, der zugleich als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt und schloss eine Reihe von medizinischen Befunden an. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung der Anträge zwei Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Augenheilkunde ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung vom 20.06.2022 erstatteten Gutachten vom 24.06.2022 des Arztes für Allgemeinmedizin wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Letzte hierortige Einstufung 2021-3 mit 50% (Schuppenflechte 40, chron. Depressio 30, degenerative Gelenksveränderungen 20, koronare Herzkrankheit 20) Letzte hierortige Einstufung 2021-3 mit 50% (Schuppenflechte 40, chron. Depressio 30, degenerative Gelenksveränderungen 20, koronare Herzkrankheit 20) , Keine Operationen Psoriasis seit der Kindheit unter Tremfya Injektionen alle 8 Wochen gehe es sehr gut, sobald es feucht werde Knochenschmerzen Arterielle Hypertonie bekannt – derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt. Eine Zyste im Kopf, Nierensteine, Hämorrhoiden und Leistenbruch rechts sei in Beobachtung Obstruktives Schlaf Apnoe Syndrom derzeit ohne CPAP-Gerät Derzeitige Beschwerden: Der Antragswerber klagt „über Schmerzen im Kopf, im Kreuz und den Knien, bei Magenschmerzen nehme er Pantoloc/Lansobene. Bei einem MRT des Schädels seien sie jetzt draufgekommen, dass er eine Zyste im Hirn habe und der Augenarzt sei dann draufgekommen, dass er schlechter sehe, er selbst habe das gar nicht bemerkt. Depressionen unter Medikation stabilisiert“ Keine spezifizierte Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben zu Fuß zur ho. Untersuchung gekommen, er gehe alles zu Fuß. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Pantoloc, Allostad, Thrombo Ass, Candesartan, Atorvastatin, LAnsobene, Tremfya, Fluoxetijn, Dominal forte, Tramabene, Parkemed, Seractil Voltaren Sozialanamnese: seit ca. 8 Jahren beim AMS als Fliesenleger, geschieden seit ca. 8 Jahren, 3 Kinder 12-8, wohnt in einer Gemeindewohnung im Parterre, eine Stufen ist zu überwinden. Kein Pflegegeld Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2022-4 Klinik XXXX , Ambulanzkarte Med: 2022-4 Klinik römisch 40 , Ambulanzkarte Med: Gastroskopie 05/2021: NERD bei kleiner axialer Hiatushernie, geringgradig chronische Antrumgastritis —> Histo: unspezifisch erosive Duodenitis - kein Hinweis auf Zäiiakie Lambliasis bzw. Morbus Whippie; chronische C-Gastritis, H.p. negativ, chronische Carditis, Coloskopie 03/2021: Noduli !-M Grades, sonst unauffällig Stuhl auf Blut 3x negativ 03/2022; Calprotectin hiebt durchgeführt MRT der LWS und Sl-Gelenke 07.04.2022; Breitbasige Diskusherniation L5/S1 mit geringer Tangierung von S1 bds. L5 wird bds. nicht mehr durch Diskusgewebe erreicht sonst unauffällig Sf Gelenke norma! MRT der Hände mit KM 07.04.2022: Tenosynovitis im 6. Strecksehnenfach auf Höhe der distalen Ulna, sonst unauffällig rechts, Tenosynovitis im 3. und 6. Strecksehnenfach, die Fingergelenke unauffällig Röntgen Knie bds. 07.04.2022: Oberer Patellasporn bds., sonst unauffällig Augenarzt 16,02.2022: Zufallsbefund homonyme Hemianopsie nach links. Keine Entzündungszeichen intraokular- Kontrolle in 3 Monaten MRT Schädel 22.02.2022: Zystische teilseptierte Struktur {5x 1,5
- cm)angrenzend an das rechte Seitenventrikelhorn mit zarter umgebender Gliose ohne raumfordernde Wirkung - in erster Linie porenzephalene Zyste DD: posttraumatisch oder postischämische Läsion. Keine Malignitätszeichen. CT Thorax 01.04.2022: Diskrete Zeichen einer RB-ILD. Kein Hinweis auf spezifische residuäre Veränderungen. Gefäßverkalkung und Steatosis hepatis Lungenfacharzt 03.03.2022: Raucherbronchopathie Neuro 28.03.2022: V.a. medikationsinduzierter Kopfschmerz auf Basis einer Migräne. V.a. kongenitale Zyste rechte Hinterhorn —> Kontrolle am 19.04.2022 um 10:00 Labor 31.01.2022: BB normal, CRP 4,3, Senkung 35, NFP, GPT55, HbAlc 6.1 %, LDL 79, Hepatitis Serologie negativ, Autoimmundiagnostik normal Labor 09.03.2022 auswärts: GPT 80, Harnsäure 7,4, LDL 77, Vitamin D 8,7 ng/ml, Eisenstatus normal, CRP 2, PSA normal Labor 08.03.2022: Quantiferon negativ Gastroskopie 05/2021: NERD bei kleiner axialer Hiatushernie, geringgradig chronische Antrumgastritis —> Histo: unspezifisch erosive Duodenitis - kein Hinweis auf Zäiiakie Lambliasis bzw. Morbus Whippie; chronische C-Gastritis, H.p. negativ, chronische Carditis, Coloskopie 03/2021: Noduli !-M Grades, sonst unauffällig Stuhl auf Blut 3x negativ 03 aus 2022,; Calprotectin hiebt durchgeführt MRT der LWS und Sl-Gelenke 07.04.2022; Breitbasige Diskusherniation L5/S1 mit geringer Tangierung von S1 bds. L5 wird bds. nicht mehr durch Diskusgewebe erreicht sonst unauffällig Sf Gelenke norma! MRT der Hände mit KM 07.04.2022: Tenosynovitis im 6. Strecksehnenfach auf Höhe der distalen Ulna, sonst unauffällig rechts, Tenosynovitis im 3. und 6. Strecksehnenfach, die Fingergelenke unauffällig Röntgen Knie bds. 07.04.2022: Oberer Patellasporn bds., sonst unauffällig Augenarzt 16,02.2022: Zufallsbefund homonyme Hemianopsie nach links. Keine Entzündungszeichen intraokular- Kontrolle in 3 Monaten MRT Schädel 22.02.2022: Zystische teilseptierte Struktur {5x 1,5
- cm)angrenzend an das rechte Seitenventrikelhorn mit zarter umgebender Gliose ohne raumfordernde Wirkung - in erster Linie porenzephalene Zyste DD: posttraumatisch oder postischämische Läsion. Keine Malignitätszeichen. CT Thorax 01.04.2022: Diskrete Zeichen einer RB-ILD. Kein Hinweis auf spezifische residuäre Veränderungen. Gefäßverkalkung und Steatosis hepatis Lungenfacharzt 03.03.2022: Raucherbronchopathie Neuro 28.03.2022: römisch fünf.a. medikationsinduzierter Kopfschmerz auf Basis einer Migräne. römisch fünf.a. kongenitale Zyste rechte Hinterhorn —> Kontrolle am 19.04.2022 um 10:00 Labor 31.01.2022: BB normal, CRP 4,3, Senkung 35, NFP, GPT55, HbAlc 6.1 %, LDL 79, Hepatitis Serologie negativ, Autoimmundiagnostik normal Labor 09.03.2022 auswärts: GPT 80, Harnsäure 7,4, LDL 77, Vitamin D 8,7 ng/ml, Eisenstatus normal, CRP 2, PSA normal Labor 08.03.2022: Quantiferon negativ 2022-3 Dr. med. univ. XXXX Facharzt für Psychiatrie: Soziale Phobien {F40.1) Generalisierte Angststörung (F41.1) Hirn TU Psoriasis-Arthropathie 2022-3 Dr. med. univ. römisch 40 Facharzt für Psychiatrie: Soziale Phobien {F40.1) Generalisierte Angststörung (F41.1) Hirn TU Psoriasis-Arthropathie Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 50-jähriger AW in gutem AZ kommt alleine ins Untersuchungszimmer Rechtshänder, Ernährungszustand: gut Größe: 181,00 cm Gewicht: 110,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status – Fachstatus: Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose, keine psoriat. Effloreszenzen. Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiss: zahnlos, Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmung, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. trägt Genutrain beidseits, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 10 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober: Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Halbschuhen freigehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 2/3 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen Status Psychicus: Bewusstsein klar. gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt: dysthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Schuppenflechte unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da unter Tremfyainjektionen in Remission 01.01.02 20 2 Rezidivierende Depression / Angststörung Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da durch regelmäßige Medikamenteneinnahme stabilisierbar 03.06.01 20 3 Degenerative Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringfügige Funktionsstörungen bei Artrhopathie insbesondere der linken Schulter , Hand- Knie- und Ellbogengelenke 02.02.01 20 4 Koronare Herzkrankheit, Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da anginöse Beschwerden ohne Nachweis relevanter Gefäßeinengungen - inkludiert auch arteriellen Bluthochdruck 05.05.01 20 5 Obstruktives Schlaf Apnoe Syndrom Fixer Rahmensatz 06.11.01 10 6 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebleichen Funktionseinschränkungen oder radikuläre Ausfälle – inkludiert auch Cephalea 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2-4 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 5-6 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: für das Augenleiden ist eine augenfachärztliche Einstufung erforderlich (Hemianopsie ohne subj. Beschwerden bei porenzephalener Zyste) Durch Protonenpumpenhemmer behandelbare Magenbeschwerden bei gutem Ernährungszustand und Hämorrhoidalleiden erreicht keinen Grad der Behinderung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige Berücksichtigung von Leiden 5-6, Besserung von Leiden 1+2 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Durch Besserung von Leiden 1+2 auch Absenkung des Gesamt Grades der Behinderung Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptikerin oder Epileptiker ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates Bedarf einer Begleitperson ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegt kein maßgeblich herabgesetzter Allgemein- und Ernährungszustand, keine maßgebliche Einschränkung des Gangbilds, der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit und eine damit einhergehende Mobilitätseinschränkung vor, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würde. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 20 v.H. …“ In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung vom 22.06.2022 erstatteten Gutachten vom 11.07.2022 des Facharztes für Augenheilkunde wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Anamnese: Zyste linker Hinterkopf, Psoriasis dzt mit Methotrexat behandelt, keine Augenbeteiligung Vorgutachten 8.3.2021 Leiden 1: Schuppenflechte GdB 40 % Leiden 2: Chronische Depression GdB 30 % Leiden 3: Degenerativer Gelenksveränderungen GdB 20 % Leiden 4: Beginnende koronare Herzkrankheit, Hypertonie GdB 20 % Gesamt Grad der Behinderung 50 % Derzeitige Beschwerden: keine besonderen Beschwerden angegeben Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: - Sozialanamnese: nicht geprüft Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT Schädel Dr. XXXX MR Ambulatorium 22.2.2022 MRT Schädel Dr. römisch 40 MR Ambulatorium 22.2.2022 Ergebnis: teilseptierte Zyste angrenzend an das rechte Seitenventrikelhinterhorn mit zarter umgebender Gliose ohne raumfordernde Wirkung sowie ohne umgebendes Marklagerödem Gesichtsfeld 17.5.2022 homonymer Quadrantenausfall links inferiorer Quadrant Befund Dr Toschkov 16.2.2022 Visus cc = 1,0/1,0, VAA und HAA bds unauffällig; GF: linker unterer Qu Skotom iS einer homonymen Hemianopsie Sehschule: Motilität frei, Konv+, keine Einstellbewegungen bds Befund Dr. Toschkov 17.5.2022 Visus: cc 0,8/0,63 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: nicht geprüft Ernährungszustand: nicht geprüft Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Visus: rechtes Auge: +0,75+0,25/121° = 0,8 linkes Auge: -0,25+0,75//68° = 1,0 Vordere Augenabschnitte: BH bds reizfrei, HH klar, VK tief, Ze-, Ty-, Pupillen RFZ, Linsen: klar Hintere Augenabschnitte: Papillen bds RS; C/D > 0,5; Makulae und Gefäße a.e., NH anliegend; Gesamtmobilität – Gangbild: nicht geprüft Status Psychicus: nicht geprüft Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 zystische Veränderung im Bereich der rechten Sehbahn mit Homonymen Ausfall eines unteren Quadranten fixer Rahmensatz 11.02.16 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: - Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptikerin oder Epileptiker ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates Bedarf einer Begleitperson ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Die objektivierbare Sehminderung erreicht nicht die Ausprägung der hochgradigen Sehbehinderung 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nicht geprüft Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. …“ In der Gesamtbeurteilung, erstellt durch den Sachverständigen für Allgemeinmedizin am 11.07.2022, wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 zystische Veränderung im Bereich der rechten Sehbahn mit Homonymen Ausfall eines unteren Quadranten fixer Rahmensatz 11.02.16 30 2 Schuppenflechte unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da unter Tremfyainjektionen in Remission 01.01.02 20 3 Rezidivierende Depression / Angststörung Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da durch regelmäßige Medikamenteneinnahme stabilisierbar 03.06.01 20 4 Degenerative Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringfügige Funktionsstörungen bei Artrhopathie insbesondere der linken Schulter , Hand- Knie- und Ellbogengelenke 02.02.01 20 5 Koronare Herzkrankheit, Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da anginöse Beschwerden ohne Nachweis relevanter Gefäßeinengungen - inkludiert auch arteriellen Bluthochdruck 05.05.01 20 6 Obstruktives Schlaf Apnoe Syndrom Fixer Rahmensatz 06.11.01 10 7 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebleichen Funktionseinschränkungen oder radikuläre Ausfälle – inkludiert auch Cephalea 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2-5 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 6-7 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Durch Protonenpumpenhemmer behandelbare Magenbeschwerden bei gutem Ernährungszustand und Hämorrhoidalleiden erreicht keinen Grad der Behinderung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige Berücksichtigung von Leiden 1+6-7, Besserung von Leiden 2+3 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Durch Besserung von Leiden 2-3 auch Absenkung des Gesamt Grades der Behinderung Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptikerin oder Epileptiker ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates Bedarf einer Begleitperson ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine, Die objektivierbare Sehminderung erreicht nicht die Ausprägung der hochgradigen Sehbehinderung Darüber hinaus liegt kein maßgeblich herabgesetzter Allgemein- und Ernährungszustand, keine maßgebliche Einschränkung des Gangbilds, der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit und eine damit einhergehende Mobilitätseinschränkung vor, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würde. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 20 v.H. …“ Mit Schreiben vom 14.07.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Sachverständigengutachten und die Gesamtbeurteilung als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Laut ärztlichen Gutachten bestehe nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H., die Voraussetzungen für den Behindertenpass würden somit nicht mehr vorliegen.Mit Schreiben vom 14.07.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Sachverständigengutachten und die Gesamtbeurteilung als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Laut ärztlichen Gutachten bestehe nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H., die Voraussetzungen für den Behindertenpass würden somit nicht mehr vorliegen. Mit E-Mail vom 29.07.2022 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er mehrere Krankheiten dazu bekommen habe. Er habe gesundheitliche Schwierigkeiten sowie auch psychische Störungen. Mit E-Mail vom 23.08.2022 gab er im Wesentlichen an, dass die Psoriasis nach wie vor stark vorhanden, jedoch mit Tremfya gut unter Kontrolle zu halten sei. Diese würde in den Sommermonaten weniger augenscheinlich sein und seine Knochengelenke angreifen. Er legte dazu ein Foto vor. Er habe ständig Schmerzen und müsse starke Schmerzmittel nehmen. Die nur ca. 300 Meter entfernt gelegene Einkaufsmöglichkeit sei aufgrund von der Arthropathie und den Rückenbeschwerden sowie den ständigen Kopfschmerzen eine Herausforderung. Er könne sich nur mit einer Gehhilfe langsam fortbewegen. Nach jeder kleinen körperlichen Anstrengung müsse er sich hinlegen und entspannen. Seine chronische Depression und Angststörung hätten sich trotz Medikamente nicht gebessert. Er lebe sozial sehr zurückgezogen und meide Menschen, öffentliche Verkehrsmittel und kleine Räumlichkeiten. Die Zyste im Kopf spüre er stark und er habe Magenschmerzen und Darmprobleme, zeitweise mit Blut. Er könne nicht mehr durchschlafen, bekomme schlecht Luft und die Atmung setze aus. Aufgrund seiner Herzkrankheit spüre er beim Liegen auf der linken Seite ein Stechen und einen starken Druck. Die belangte Behörde holte aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers eine Stellungnahme des Sachverständigen für Allgemeinmedizin vom 07.10.2022 ein, in welcher dieser Folgendes ausführte: „Antwort(en): Der Antragswerber gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 1.8.2021 an, dass er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da seine Leiden nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, beziehungsweise die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel“ nicht berücksichtigt wurde. Ein neuer Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt. Die vom Antragsteller beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer Einschätzung gemäß der geltenden EVO unterzogen. Aufgrund der objektivierbaren deutlichen, auch subjektiv so angegebenen, Besserung der Psoriasis und auch der Depressio wurde der Grad der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten abgesenkt. Die zystische Veränderung im Bereich der rechten Sehbahn, das Schlaf Apnoe Syndrom und die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen wurden entsprechend dem objektivierbaren Leidenszustand neu eingestuft, ein einschätzungsrelevanter Diabetes mellitus ist nicht durch Befunde dokumentiert. Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten wird, insbesondere konnte auch in der hierortigen Begutachtung eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit oder körperlichen Leistungsfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnte, gerade eben nicht objektiviert werden – und ist auch den vorhandenen Befundberichten nicht zu entnehmen.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2022 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 30 v.H. neu fest. Im Ermittlungsverfahren seien Gutachten eingeholt worden, nach welchen der Grad der Behinderung 30 v. H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 14.07.2022 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer die ärztlichen Gutachten, die Gesamtbeurteilung und die Stellungnahme vom 07.10.2022 übermittelt. Mit E-Mail vom 23.11.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass es an der Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten mangle. Im Vergleich zum Vorgutachten seien keine wesentlichen Verbesserungen eingetreten. Die Befunde seien nicht nachvollziehbar und mangelhaft im Sachverständigengutachten vom 20.06.2022 und in der Stellungnahme vom 07.10.2022 ausgeführt. Er legte weitere Befunde vor. Mit Schreiben vom 29.11.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
- Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Der Beschwerdeführer leidet unter anderem an psychischen Erkrankungen, welche von einem Arzt für Allgemeinmedizin beurteilt wurden. Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, es kommt jedoch auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Der Arzt für Allgemeinmedizin hat unzureichend begründet, inwiefern sich Leiden 2 und 3 im Vergleich zum Vorgutachten vom 12.03.2021 verbessert hätten. Zudem ging der Sachverständige im Vorgutachten von einem Dauerzustand der Leiden aus. Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Psychiatrie erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer leide nach dem von ihm vorgelegten Befunden an einer generalisierten Angststörung und rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig liege eine leichtgradige bis nahezu vollständig remittierte Episode (unter Medikation) vor. Der Sachverständige für Allgemeinmedizin verweist in seiner Stellungnahme vom 07.10.2022 zwar darauf hin, dass aufgrund der objektivierbaren, deutlichen, auch subjektiv so angegeben, Besserung der Psoriasis (Schuppenflechte) und auch der Depressio, der Grad der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten abgesenkt worden sei, obwohl jedoch der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 20.06.2022 keine subjektive Verbesserung angab, sondern nur anmerkte, dass die Depressionen unter Medikation stabilisiert seien. Die Stabilisation der Depression, aufgrund der Einnahme von Medikamenten, wurde bereits im Vorgutachten vom 12.03.2021 von dem damaligen Sachverständigen mitberücksichtigt und es erfolgte eine entsprechende Einstufung der chronischen Depressionen unter der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H., während der Sachverständige im nunmehrigen Gutachten vom 24.06.2022 von einem Grad der Behinderung von 20 v. H. ausgeht. Zudem gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.08.2022 an, dass er sozial zurückgezogen lebe und Menschenansammlungen meide. Die Einschätzungsverordnung regelt unter Abschnitt 03 sehr differenziert die Kriterien für die Einschätzung des Grades der Behinderung für psychische Störungen. Es wird jeweils das Krankheitsbild beschrieben und entsprechend der Schwere der Funktionsbeeinträchtigung eine Zuordnung zu Positionen festgelegt. Innerhalb der Positionen wird ausgeführt, welche Merkmale für die Wahl eines Rahmensatzes als maßgebend zu erachten sind. Im Abschnitt 03.06 werden die Kriterien für affektive Störungen, wozu manische, depressive und bipolare Störungen zählen, definiert. Der medizinische Sachverständige des Gutachtens vom 24.06.2022 stufte die rezidivierende Depression, Angststörung des Beschwerdeführers als Leiden 3 mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, durch regelmäßige Medikamenteneinnahme stabilisierbar, der Position 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 % ein, während der Sachverständige im Vorgutachten vom 12.03.2021 die chronischen Depressionen als Leiden 2 mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz einstufte, da diese unter Medikation stabil sei, jedoch soziale Rückzugstendenzen und Soziophobieneigung bestehen würden. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Psoriasis nach wie vor stark vorhanden sei, aber in den Sommermonaten (somit auch zum Zeitpunkt der Untersuchung am 20.06.2022) weniger augenscheinlich sei. Diesbezüglich hat der Sachverständige des Vorgutachtens vom 12.03.2021 die Psoriasis mit der Positionsnummer 01.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. eingestuft, wogegen der Sachverständige des Gutachtens vom 24.06.2022 das Leiden zwar unter derselben Positionsnummer, aber mit einem Grad der Behinderung von nur 20 v. H. einstufte, aber sich nur darauf stützte, wie bereits oben ausgeführt, dass objektiv und auch subjektiv, wie vom Beschwerdeführer angegeben worden sei, eine Besserung der Psoriasis eingetreten sei. Obwohl der Beschwerdeführer in der Untersuchung keine Besserung angab, sondern nur darauf hinwies, dass es seit den Injektionen sehr gut gehe, aber sobald es feucht werde, Knochenschmerzen auftreten würden. Dahingehend führte er auch in seiner Stellungnahme vom 23.08.2022 aus, dass die Psoriasis nach wie vor stark vorhanden, jedoch mit Tremfya gut unter Kontrolle zu halten sei. Diese würde in den Sommermonaten weniger augenscheinlich sein. Sie würden seine Knochengelenke angreifen, er habe ständig Schmerzen und müsse starke Schmerzmittel nehmen. Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde im ergänzenden Ermittlungsverfahren ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen sein, wobei die Gutachtenerstellung auf Grundlage einer eingehenden persönlichen psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers zu erfolgen haben wird, insbesondere auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten Befunde. Auch die weiteren Leiden des Beschwerdeführers werden unter Berücksichtigung der Ausführungen im Rahmen der Beschwerde und den neu vorgelegten Befunden durch geeignete medizinische Sachverständige zu beurteilen sein. Es wird sodann ein Gesamtgutachten zu erstellen sein, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen festzustellen sein wird. Dabei wird auf alle Leidenszustände des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise einzugehen sein, und werden diese entsprechend der Einschätzungsverordnung zu beurteilen und einzuschätzen sein. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W265.2263410.1.00