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{'item': 'W288 2262225-1'}

Obsah (13)§ 39§ 35Art. 133§ 7§ 46§ 43§ 2§ 38§ 31Art. 130§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlW288 2262225-1 Spruch, W288 2262225-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 39BFA-VG), Zl.

XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2022 (Sicherstellung ihres serbischen Reisepasses

Paragraph 39, BFA-VG), Zl. römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird

§ 39Abs.

1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Serbiens, reiste unbestimmten Datums in Österreich ein.
  2. Mit Bericht vom 28.06.2022 übermittelte die LPD XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Sachverhaltsdarstellung betreffend eines ihr am 17.06.2022 zugegangenes E-Mail, in welchem auf den nicht rechtmäßigen Aufenthalt der BF sowie ihres minderjährigen Sohnes im Bundesgebiet hingewiesen wurde, sowie die darauf veranlasste Erhebung am 23.06.
  3. Im Zuge dieser Erhebung hatte die BF angegeben, über einen slowakischen Aufenthaltstitel zu verfügen und sowohl in der Slowakei als auch in XXXX als Reinigungskraft zu arbeiten.
  4. Mit Bericht vom 28.06.2022 übermittelte die LPD römisch 40 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Sachverhaltsdarstellung betreffend eines ihr am 17.06.2022 zugegangenes E-Mail, in welchem auf den nicht rechtmäßigen Aufenthalt der BF sowie ihres minderjährigen Sohnes im Bundesgebiet hingewiesen wurde, sowie die darauf veranlasste Erhebung am 23.06.
  5. Im Zuge dieser Erhebung hatte die BF angegeben, über einen slowakischen Aufenthaltstitel zu verfügen und sowohl in der Slowakei als auch in römisch 40 als Reinigungskraft zu arbeiten.
  6. Am 04.07.2022 wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF und ihren mj. Sohn eingeleitet.
  7. Am 16.08.2022 langte bei der LPD XXXX ein weiteres E-Mail betreffend die BF ein. Dieses wurde am selben Tag an das BFA weitergeleitet.
  8. Am 16.08.2022 langte bei der LPD römisch 40 ein weiteres E-Mail betreffend die BF ein. Dieses wurde am selben Tag an das BFA weitergeleitet.
  9. Eine vom BFA am 10.10.2022 durchgeführte Melderegisterabfrage ergab, dass die BF seit 30.06.2022 durchgehend über einen Nebenwohnsitz in Österreich verfügt.
  10. Am selben Tag veranlasste das BFA eine neuerliche Erhebung an der Meldeadresse der BF samt Sicherstellung der (serbischen) Reisepässe der BF und ihres mj. Sohnes.
  11. Mit Bericht vom 25.10.2022 informierte die LPD XXXX das BFA über die durchgeführte Erhebung, im Zuge derer die BF angegeben hatte, in XXXX als Reinigungskraft zu arbeiten, und die serbischen Reisepässe der BF und ihres mj. Sohnes sichergestellt worden waren.
  12. Mit Bericht vom 25.10.2022 informierte die LPD römisch 40 das BFA über die durchgeführte Erhebung, im Zuge derer die BF angegeben hatte, in römisch 40 als Reinigungskraft zu arbeiten, und die serbischen Reisepässe der BF und ihres mj. Sohnes sichergestellt worden waren.
  13. Gegen diesen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Sicherstellung ihres serbischen Reisepasses, nicht jedoch gegen die Sicherstellung des Passes ihres Sohnes) erhob die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  14. Das BFA legte nach Aufforderung durch das BVwG den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme.
  15. Die Stellungnahme des BFA wurde der rechtlichen Vertretung der BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt sowie eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, worauf die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung eine schriftliche Stellungnahme erstattete.
  16. Am 14.12.2022 wurde die BF beim BFA niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab die BF unter anderem an, nur in Österreich als Reinigungskraft zu arbeiten. Zudem wurde sie darüber informiert, dass sie unverzüglich auszureisen habe. Auch wurde ihr der verunstaltete serbische Reisepass ihres mj. Sohnes ausgefolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Die BF ist Staatsangehörige Serbiens und reiste spätestens am 23.06.2022 nach Österreich ein. Seit ihrer Einreise in den Schengen-Raum am 16.06.2022 ist sie durchgehend in diesem aufhältig. Im Bundesgebiet hat seit 30.06.2022 einen behördlich gemeldeten Nebenwohnsitz. Die BF verfügte über einen slowakischen Aufenthaltstitel (Gültigkeit 21.06.2021 bis 14.12.2022). Über einen österreichischen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitsbewilligung für Österreich verfügte sie jedoch zu keinem Zeitpunkt. Die BF arbeitete in Österreich illegal als Reinigungskraft. Am 04.07.2022 wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF eingeleitet, das zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor anhängig ist. Am 25.10.2022 wurden die serbischen Reisepässe der BF und ihres mj. Sohnes

§ 39

BFA-VG sichergestellt sowie der BF

§ 39Abs.

3 BFA-VG eine „Bestätigung über Sicherstellung“ ausgefolgt.Am 25.10.2022 wurden die serbischen Reisepässe der BF und ihres mj. Sohnes

Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt sowie der BF

Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG eine „Bestätigung über Sicherstellung“ ausgefolgt. Gegen die Sicherstellung ihres serbischen Reisepasses (nicht jedoch gegen jene ihres Sohnes) erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung am 14.11.2022 eine Maßnahmenbeschwerde beim BVwG. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme der BF beim BFA am 14.12.2022 wurde der BF der verunstaltete serbische Reisepass ihres Sohnes ausgefolgt. Einen neuen Reisepass für ihren Sohn hat die BF noch nicht beantragt. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den am 14.11.2022 vorgelegten Akt des BFA, durch Einsichtnahme in die im ggstdl. Beschwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme des BFA vom 15.11.2022, in den Beschwerdeschriftsatz selbst, in die Stellungnahme der rechtlichen Vertretung der BF vom 21.11.2022 und in die Niederschrift der Einvernahme der BF beim BFA am 14.12.2022 sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister sowie in das Strafregister. Dass die BF Staatsangehörige Serbiens ist, ergibt sich unzweifelhaft aus der sich im Akt befindlichen Kopie ihres serbischen Reisepasses (AS 13 [OZ 4]). Die Einreise der BF in den Schengen-Raum am 16.06.2022 ergibt sich ebenfalls aus der sich im Akt befindlichen Kopie ihres Reisepasses (Sichtvermerk AS 14 [OZ 4]). Die Feststellung, dass sie sich seither durchgehend im Schengen-Raum aufhält, beruht auf ihrer schlüssigen Angabe im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 14.12.2022 (OZ 9), wonach sie vor der Meldung ihres Nebenwohnsitzes in Österreich am 30.06.2022 das letzte Mal in Serbien gewesen sei. Dies steht auch im Einklang mit dem Umstand, dass sich in ihrem Reisepass keine weiteren Sichtvermerke befinden, die auf eine Ausreise und erneute Einreise in den Schengen-Raum schließen lassen würden. Dass sie seit 30.06.2022 über einen Nebenwohnsitz in Österreich verfügt, geht aus dem ZMR-Auszug (OZ 2) hervor. Die Feststellung hinsichtlich des slowakischen Aufenthaltstitels der BF beruht auf der sich im Akt befindlichen Kopie dessen (AS 17ff [OZ4] sowie ihren Angaben dazu im Laufe des Verfahrens (LPD Bericht vom 28.06.2022 AS 7 [OZ 4] niederschriftliche Einvernahme beim BFA am 14.12.2022 [OZ 10]) und in der Maßnahmenbeschwerde (OZ 1). Dass sie nie über einen österreichischen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitsbewilligung für Österreich verfügte, ergibt sich daraus, dass dies weder im Verfahren hervorgekommen ist noch von der BF behauptet wurde. Die Tätigkeit der BF als Reinigungskraft in Österreich, ergibt sich aus ihren wiederholten diesbezüglichen Angaben im Laufe des Verfahrens (LPD Bericht vom 28.06.2022 AS 7, LPD Bericht vom 25.10.2022 AS 53 [OZ 4]; niederschriftliche Einvernahme beim BFA am 14.12.2022 [OZ 10]). Die Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Umstand, dass dieses Verfahren nach wie vor anhängig ist, geht aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (OZ 2) sowie der Durchführung der niederschriftlichen Einvernahme der BF beim BFA (OZ 10) hervor. Die Sicherstellung der Reisepässe sowie die Ausfolgerung einer entsprechenden Bestätigung ergibt sich insbesondere aus der dem BVwG gemeinsam mit der Maßnahmenbeschwerde vorgelegten „Bestätigung über Sicherstellung“ (OZ 1). Dass der BF der verunstaltete Reisepass ihres Sohnes ausgefolgt wurde, ergibt sich ebenso wie die Feststellung, dass sie noch keinen neuen Reisepass für ihren Sohn beantragt hat, aus der Niederschrift ihrer Einvernahme beim BFA am 14.12.2022 (OZ 10). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister vom 14.11.2022 (OZ 2). Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zu A) 3.1.
  4. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt I.):3.1.
  5. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch eins.): 3.1.1.a. Zuständigkeit:

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Dazu gehört auch die Sicherstellung von Reisepässen nach § 39 BFA-VG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Dazu gehört auch die Sicherstellung von Reisepässen nach Paragraph 39, BFA-VG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die gegenständliche Angelegenheit zuständig. 3.1.1.b. Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des BFA-VG lautet: Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld § 39.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.

Im Falle einer Anordnung

§ 43Abs.

1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls

§ 2Abs. 1b bis 1e GVG-B 2005 zu informieren.Paragraph 39,

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung

Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls

Paragraph 2, Absatz eins b bis eins e GVG-B 2005 zu informieren.

(1a)Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Abs. 1 genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.
(1a)Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Absatz eins, genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.
(1b)Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (§ 2 Abs. 1b GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Abs. 1 genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes

Abs. 1 berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.

(1b)Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (Paragraph 2, Absatz eins b, GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Absatz eins, genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Absatz eins, genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes

Absatz eins, berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.

(2)Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3)Über eine Sicherstellung

Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.

(3)Über eine Sicherstellung

Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln. § 39 BFA-VG entspricht dem geltenden § 38 FPG sowie § 21 AsylG 2005 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern (vgl. RV 1803 XXIV. GP).Paragraph 39, BFA-VG entspricht dem geltenden Paragraph 38, FPG sowie Paragraph 21, AsylG 2005 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern vergleiche Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . GP). Die Befugnis des § 39 BFA-VG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur zwangsweisen Abnahme vorgefundener - für das BFA verfahrensrelevanter oder einer Abschiebung dienlichen - Beweismittel (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2016], § 39 BFA-VG RZ 1). Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des § 39 sind dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K6 zu § 39 BFA-VG).Die Befugnis des Paragraph 39, BFA-VG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur zwangsweisen Abnahme vorgefundener - für das BFA verfahrensrelevanter oder einer Abschiebung dienlichen - Beweismittel (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2016], Paragraph 39, BFA-VG RZ 1). Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des Paragraph 39, sind dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K6 zu Paragraph 39, BFA-VG). Nach § 39 Abs. 2 BFA-VG gelten als Beweismittel u.a. auch Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung benötigt werden, was für den sichergestellten Reisepass jedenfalls gilt.Nach Paragraph 39, Absatz 2, BFA-VG gelten als Beweismittel u.a. auch Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung benötigt werden, was für den sichergestellten Reisepass jedenfalls gilt. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt, war beim BFA zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses am 25.10.2022 (samt Ausfolgung einer schriftlichen Bestätigung darüber) ein amtswegig eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF anhängig und ist dieses auch zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor anhängig. Daher waren

§ 39

BFA-VG die Organe des Sicherheitsdienstes zur vorläufigen Sicherstellung des serbischen Reisepasses der BF für das Bundesamt ermächtigt und ist die Sicherstellung im Hinblick darauf nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 05.07.2012, 2011/21/0158). Zudem ist aufgrund der niederschriftlichen Einvernahme der BF beim BFA am 14.12.2022 ersichtlich, dass ein entsprechendes Verfahren geführt wird. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt, war beim BFA zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses am 25.10.2022 (samt Ausfolgung einer schriftlichen Bestätigung darüber) ein amtswegig eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF anhängig und ist dieses auch zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor anhängig. Daher waren

Paragraph 39, BFA-VG die Organe des Sicherheitsdienstes zur vorläufigen Sicherstellung des serbischen Reisepasses der BF für das Bundesamt ermächtigt und ist die Sicherstellung im Hinblick darauf nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 05.07.2012, 2011/21/0158). Zudem ist aufgrund der niederschriftlichen Einvernahme der BF beim BFA am 14.12.2022 ersichtlich, dass ein entsprechendes Verfahren geführt wird. Im gegenständlichen Fall ist somit, wie soeben dargelegt, ersichtlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden ist, auch nach wie vor geführt wird und folglich noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Zu der wesensgleichen Regelung des § 38 FPG („Sicherstellung von Beweismitteln“) hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die mangelnde Durchsetzbarkeit einer Ausweisung noch nicht die Sicherstellung eines für die Vollziehung der Ausweisung benötigten Dokuments

§ 38FPG hindert.

Es ist den Behörden nämlich nicht generell verwehrt, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststehe, ob diese tatsächlich zulässig sein wird. Unzulässig wäre die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erweise (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195 und 25.04.2014, 2013/21/0255).Im gegenständlichen Fall ist somit, wie soeben dargelegt, ersichtlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden ist, auch nach wie vor geführt wird und folglich noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Zu der wesensgleichen Regelung des Paragraph 38, FPG („Sicherstellung von Beweismitteln“) hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die mangelnde Durchsetzbarkeit einer Ausweisung noch nicht die Sicherstellung eines für die Vollziehung der Ausweisung benötigten Dokuments

Paragraph 38, FPG hindert. Es ist den Behörden nämlich nicht generell verwehrt, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststehe, ob diese tatsächlich zulässig sein wird. Unzulässig wäre die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erweise (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195 und 25.04.2014, 2013/21/0255). Das war in der vorliegenden Konstellation schon vor dem Hintergrund des anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF nicht der Fall. Umstände, insbesondere konkret drohende Nachteile, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, hat die BF darüber hinaus auch nicht dargelegt (vgl. dazu VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0195).Das war in der vorliegenden Konstellation schon vor dem Hintergrund des anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF nicht der Fall. Umstände, insbesondere konkret drohende Nachteile, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, hat die BF darüber hinaus auch nicht dargelegt vergleiche dazu VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0195).

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde, die Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, bis zu drei Monate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Wie festgestellt, verfügte die BF über einen slowakischen Aufenthaltstitel, jedoch nicht über einen Österreichischen oder eine österreichische Arbeitsbewilligung und war bzw. ist dennoch im Bundesgebiet als Reinigungskraft tätig. Folglich ist ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig und durfte bzw. darf die Behörde davon ausgehen, dass der Reisepass als Beweismittel im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie für eine (allfällige) Abschiebung der BF benötigt wird. Allein die Angabe in der Stellungnahme vom 21.11.2022, dass die BF ausreisewillig sei, steht der vorläufigen Sicherstellung ihres Reisepasses nicht entgegen. Dies insbesondere auch deshalb nicht, da die BF noch keinen neuen Reisepass für ihren mj. Sohn beantragt hat und im Zuge ihrer Einvernahme beim BFA am 14.12.2022 angab, gemeinsam mit ihrem Sohn ausreisen zu wollen. Dementsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF unmittelbar ausreisen würde. Insgesamt erweist sich die vorläufige Sicherstellung des Reisepasses der BF angesichts des offenen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (auch weiterhin) als verhältnismäßig.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde, die Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, bis zu drei Monate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Wie festgestellt, verfügte die BF über einen slowakischen Aufenthaltstitel, jedoch nicht über einen Österreichischen oder eine österreichische Arbeitsbewilligung und war bzw. ist dennoch im Bundesgebiet als Reinigungskraft tätig. Folglich ist ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig und durfte bzw. darf die Behörde davon ausgehen, dass der Reisepass als Beweismittel im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie für eine (allfällige) Abschiebung der BF benötigt wird. Allein die Angabe in der Stellungnahme vom 21.11.2022, dass die BF ausreisewillig sei, steht der vorläufigen Sicherstellung ihres Reisepasses nicht entgegen. Dies insbesondere auch deshalb nicht, da die BF noch keinen neuen Reisepass für ihren mj. Sohn beantragt hat und im Zuge ihrer Einvernahme beim BFA am 14.12.2022 angab, gemeinsam mit ihrem Sohn ausreisen zu wollen. Dementsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF unmittelbar ausreisen würde. Insgesamt erweist sich die vorläufige Sicherstellung des Reisepasses der BF angesichts des offenen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (auch weiterhin) als verhältnismäßig. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und war somit auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen und ist dieses auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG. 3.1.2. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkte II. und III.):3.1.2. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.): § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:,

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§
  6. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro […]

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, ist

Abs. 2 leg cit der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, ist

Abs. 3 leg cit die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

§ 35Abs. 6 Vw

GVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 leg cit sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist

§ 35Abs. 7 Vw

GVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, ist

Absatz 2, leg cit der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, ist

Absatz 3, leg cit die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, leg cit sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist

Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist das BFA als belangte Behörde obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist das BFA als belangte Behörde obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Der BF als unterlegenen Partei gebührt kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher abzuweisen. 3.1.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W288.2262225.1.00

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