XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2022 (Sicherstellung ihres serbischen Reisepasses
Paragraph 39, BFA-VG), Zl. römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird
1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
BFA-VG sichergestellt sowie der BF
3 BFA-VG eine „Bestätigung über Sicherstellung“ ausgefolgt.Am 25.10.2022 wurden die serbischen Reisepässe der BF und ihres mj. Sohnes
Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt sowie der BF
Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG eine „Bestätigung über Sicherstellung“ ausgefolgt. Gegen die Sicherstellung ihres serbischen Reisepasses (nicht jedoch gegen jene ihres Sohnes) erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung am 14.11.2022 eine Maßnahmenbeschwerde beim BVwG. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme der BF beim BFA am 14.12.2022 wurde der BF der verunstaltete serbische Reisepass ihres Sohnes ausgefolgt. Einen neuen Reisepass für ihren Sohn hat die BF noch nicht beantragt. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
Im Falle einer Anordnung
1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls
Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung
Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls
Paragraph 2, Absatz eins b bis eins e GVG-B 2005 zu informieren.
Abs. 1 berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.
Absatz eins, berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.
Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.
Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln. § 39 BFA-VG entspricht dem geltenden § 38 FPG sowie § 21 AsylG 2005 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern (vgl. RV 1803 XXIV. GP).Paragraph 39, BFA-VG entspricht dem geltenden Paragraph 38, FPG sowie Paragraph 21, AsylG 2005 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern vergleiche Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . GP). Die Befugnis des § 39 BFA-VG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur zwangsweisen Abnahme vorgefundener - für das BFA verfahrensrelevanter oder einer Abschiebung dienlichen - Beweismittel (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2016], § 39 BFA-VG RZ 1). Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des § 39 sind dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K6 zu § 39 BFA-VG).Die Befugnis des Paragraph 39, BFA-VG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur zwangsweisen Abnahme vorgefundener - für das BFA verfahrensrelevanter oder einer Abschiebung dienlichen - Beweismittel (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2016], Paragraph 39, BFA-VG RZ 1). Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des Paragraph 39, sind dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K6 zu Paragraph 39, BFA-VG). Nach § 39 Abs. 2 BFA-VG gelten als Beweismittel u.a. auch Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung benötigt werden, was für den sichergestellten Reisepass jedenfalls gilt.Nach Paragraph 39, Absatz 2, BFA-VG gelten als Beweismittel u.a. auch Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung benötigt werden, was für den sichergestellten Reisepass jedenfalls gilt. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt, war beim BFA zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses am 25.10.2022 (samt Ausfolgung einer schriftlichen Bestätigung darüber) ein amtswegig eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF anhängig und ist dieses auch zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor anhängig. Daher waren
BFA-VG die Organe des Sicherheitsdienstes zur vorläufigen Sicherstellung des serbischen Reisepasses der BF für das Bundesamt ermächtigt und ist die Sicherstellung im Hinblick darauf nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 05.07.2012, 2011/21/0158). Zudem ist aufgrund der niederschriftlichen Einvernahme der BF beim BFA am 14.12.2022 ersichtlich, dass ein entsprechendes Verfahren geführt wird. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt, war beim BFA zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses am 25.10.2022 (samt Ausfolgung einer schriftlichen Bestätigung darüber) ein amtswegig eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF anhängig und ist dieses auch zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor anhängig. Daher waren
Paragraph 39, BFA-VG die Organe des Sicherheitsdienstes zur vorläufigen Sicherstellung des serbischen Reisepasses der BF für das Bundesamt ermächtigt und ist die Sicherstellung im Hinblick darauf nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 05.07.2012, 2011/21/0158). Zudem ist aufgrund der niederschriftlichen Einvernahme der BF beim BFA am 14.12.2022 ersichtlich, dass ein entsprechendes Verfahren geführt wird. Im gegenständlichen Fall ist somit, wie soeben dargelegt, ersichtlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden ist, auch nach wie vor geführt wird und folglich noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Zu der wesensgleichen Regelung des § 38 FPG („Sicherstellung von Beweismitteln“) hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die mangelnde Durchsetzbarkeit einer Ausweisung noch nicht die Sicherstellung eines für die Vollziehung der Ausweisung benötigten Dokuments
Es ist den Behörden nämlich nicht generell verwehrt, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststehe, ob diese tatsächlich zulässig sein wird. Unzulässig wäre die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erweise (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195 und 25.04.2014, 2013/21/0255).Im gegenständlichen Fall ist somit, wie soeben dargelegt, ersichtlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden ist, auch nach wie vor geführt wird und folglich noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Zu der wesensgleichen Regelung des Paragraph 38, FPG („Sicherstellung von Beweismitteln“) hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die mangelnde Durchsetzbarkeit einer Ausweisung noch nicht die Sicherstellung eines für die Vollziehung der Ausweisung benötigten Dokuments
Paragraph 38, FPG hindert. Es ist den Behörden nämlich nicht generell verwehrt, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststehe, ob diese tatsächlich zulässig sein wird. Unzulässig wäre die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erweise (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195 und 25.04.2014, 2013/21/0255). Das war in der vorliegenden Konstellation schon vor dem Hintergrund des anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF nicht der Fall. Umstände, insbesondere konkret drohende Nachteile, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, hat die BF darüber hinaus auch nicht dargelegt (vgl. dazu VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0195).Das war in der vorliegenden Konstellation schon vor dem Hintergrund des anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF nicht der Fall. Umstände, insbesondere konkret drohende Nachteile, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, hat die BF darüber hinaus auch nicht dargelegt vergleiche dazu VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0195).
1 Z 1 FPG halten sich Fremde, die Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, bis zu drei Monate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Wie festgestellt, verfügte die BF über einen slowakischen Aufenthaltstitel, jedoch nicht über einen Österreichischen oder eine österreichische Arbeitsbewilligung und war bzw. ist dennoch im Bundesgebiet als Reinigungskraft tätig. Folglich ist ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig und durfte bzw. darf die Behörde davon ausgehen, dass der Reisepass als Beweismittel im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie für eine (allfällige) Abschiebung der BF benötigt wird. Allein die Angabe in der Stellungnahme vom 21.11.2022, dass die BF ausreisewillig sei, steht der vorläufigen Sicherstellung ihres Reisepasses nicht entgegen. Dies insbesondere auch deshalb nicht, da die BF noch keinen neuen Reisepass für ihren mj. Sohn beantragt hat und im Zuge ihrer Einvernahme beim BFA am 14.12.2022 angab, gemeinsam mit ihrem Sohn ausreisen zu wollen. Dementsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF unmittelbar ausreisen würde. Insgesamt erweist sich die vorläufige Sicherstellung des Reisepasses der BF angesichts des offenen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (auch weiterhin) als verhältnismäßig.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde, die Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, bis zu drei Monate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Wie festgestellt, verfügte die BF über einen slowakischen Aufenthaltstitel, jedoch nicht über einen Österreichischen oder eine österreichische Arbeitsbewilligung und war bzw. ist dennoch im Bundesgebiet als Reinigungskraft tätig. Folglich ist ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig und durfte bzw. darf die Behörde davon ausgehen, dass der Reisepass als Beweismittel im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie für eine (allfällige) Abschiebung der BF benötigt wird. Allein die Angabe in der Stellungnahme vom 21.11.2022, dass die BF ausreisewillig sei, steht der vorläufigen Sicherstellung ihres Reisepasses nicht entgegen. Dies insbesondere auch deshalb nicht, da die BF noch keinen neuen Reisepass für ihren mj. Sohn beantragt hat und im Zuge ihrer Einvernahme beim BFA am 14.12.2022 angab, gemeinsam mit ihrem Sohn ausreisen zu wollen. Dementsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF unmittelbar ausreisen würde. Insgesamt erweist sich die vorläufige Sicherstellung des Reisepasses der BF angesichts des offenen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (auch weiterhin) als verhältnismäßig. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und war somit auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen und ist dieses auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG. 3.1.2. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkte II. und III.):3.1.2. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.): § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) § 35.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:,
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, ist
Abs. 2 leg cit der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, ist
Abs. 3 leg cit die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
GVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 leg cit sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist
GVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, ist
Absatz 2, leg cit der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, ist
Absatz 3, leg cit die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, leg cit sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist das BFA als belangte Behörde obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist das BFA als belangte Behörde obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Der BF als unterlegenen Partei gebührt kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher abzuweisen. 3.1.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W288.2262225.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.