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{'item': 'W289 2259457-1'}

Obsah (8)§ 39§ 35Art. 133§ 46Art. 130§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlW289 2259457-1 Spruch, W289 2259457-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 39BFA-VG), Zl.

XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2022 (Sicherstellung ihres serbischen Reisepasses

Paragraph 39, BFA-VG), Zl. römisch 40 , zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird

§ 39Abs.

1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Sicherstellung des Reisepasses am 19.08.2022 rechtswidrig war.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Sicherstellung des Reisepasses am 19.08.2022 rechtswidrig war. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in Folge auch BF genannt), eine Staatsangehörige Serbiens, reiste in das Bundesgebiet ein und beantragte am 16.07.2018 einen Aufenthaltstitel als Angehörige eines EWR-Bürgers bei der MA 35 in Wien. Wegen des Verdachts einer Scheinehe wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das BFA eingeleitet. Der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid vom 29.11.2021 von der MA 35 wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe zurückgewiesen. Dagegen erhob die BF eine Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX , welches den Bescheid der MA 35 ersatzlos behob, nachdem die BF am 01.06.2022 ihren verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen hatte.
  2. Die Beschwerdeführerin (in Folge auch BF genannt), eine Staatsangehörige Serbiens, reiste in das Bundesgebiet ein und beantragte am 16.07.2018 einen Aufenthaltstitel als Angehörige eines EWR-Bürgers bei der MA 35 in Wien. Wegen des Verdachts einer Scheinehe wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das BFA eingeleitet. Der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid vom 29.11.2021 von der MA 35 wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe zurückgewiesen. Dagegen erhob die BF eine Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 , welches den Bescheid der MA 35 ersatzlos behob, nachdem die BF am 01.06.2022 ihren verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen hatte.
  3. Am 19.08.2022 wurde der Reisepass der BF von dem durchführenden Exekutivbediensteten vor der Wohnung der BF

§ 39BFA-VG für das BFA sichergestellt.2.

Am 19.08.2022 wurde der Reisepass der BF von dem durchführenden Exekutivbediensteten vor der Wohnung der BF

Paragraph 39, BFA-VG für das BFA sichergestellt.

  1. Mit der gegenständlichen fristgerechten Beschwerde vom 11.09.2022, hg. eingebracht am 12.09.2022, erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung ihres Reisepasses am 19.08.
  2. Darin beantragte die BF, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die Sicherstellung des Reisepasses für rechtswidrig erklären, sowie der BF den Ersatz der entstandenen Kosten zuerkennen ( XXXX ).
  3. Mit der gegenständlichen fristgerechten Beschwerde vom 11.09.2022, hg. eingebracht am 12.09.2022, erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung ihres Reisepasses am 19.08.
  4. Darin beantragte die BF, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die Sicherstellung des Reisepasses für rechtswidrig erklären, sowie der BF den Ersatz der entstandenen Kosten zuerkennen ( römisch 40 ). In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF serbische Staatsbürgerin und mit einem rumänischen Staatsbürger verheiratet sei, mit dem sie an der gemeinsamen Adresse leben würde. Es liege keine Scheinehe vor. Die MA 35 habe bisher für die BF keine Aufenthaltskarte ausgestellt, weil von einer Scheinehe ausgegangen worden sei. Die BF habe ihren diesbezüglichen Antrag jedoch zurückgezogen, da sie sich nicht fair behandelt gefühlt habe. Das Gericht habe nach der Antragszurückziehung den Bescheid der MA 35 aufgehoben, weshalb dieser nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die BF habe daher ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Das BFA weigere sich, den Reisepass seit der Sicherstellung herauszugeben. Mit der Beschwerde wurde zugleich die Sicherstellungsbestätigung vom 19.08.2022 der zuständigen Landespolizeidirektion vorgelegt ( XXXX ).Mit der Beschwerde wurde zugleich die Sicherstellungsbestätigung vom 19.08.2022 der zuständigen Landespolizeidirektion vorgelegt ( römisch 40 ).
  5. Am 26.09.2022 legte das BFA die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt vor. Mit behördlicher Stellungnahme vom selben Tag wurde die Abweisung der Maßnahmenbeschwerde und der Zuspruch einer Aufwandsentschädigung beantragt. Das BFA brachte vor, dass es die Entscheidung der MA 35 abgewartet habe und davon ausgehe, dass eine Aufenthaltsehe vorliege, weshalb ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das BFA eingeleitet worden sei. Das BFA habe die Übermittlung der vom Landesverwaltungsgericht XXXX aufgehobenen Entscheidung der MA 35 sowie der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts XXXX selbst beantragt, um sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen. Die BF habe am 22.09.2022 zur Sicherstellung des Reisepasses einvernommen werden sollen ( XXXX ), wozu sie am 31.08.2022 geladen worden sei, jedoch sei die zuständige Sachbearbeiterin des BFA kurzfristig erkrankt. Der sichergestellte Reisepass könne nach Durchführbarkeit der Entscheidung des BFA über das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verwendet werden ( XXXX ).
  6. Am 26.09.2022 legte das BFA die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt vor. Mit behördlicher Stellungnahme vom selben Tag wurde die Abweisung der Maßnahmenbeschwerde und der Zuspruch einer Aufwandsentschädigung beantragt. Das BFA brachte vor, dass es die Entscheidung der MA 35 abgewartet habe und davon ausgehe, dass eine Aufenthaltsehe vorliege, weshalb ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das BFA eingeleitet worden sei. Das BFA habe die Übermittlung der vom Landesverwaltungsgericht römisch 40 aufgehobenen Entscheidung der MA 35 sowie der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 selbst beantragt, um sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen. Die BF habe am 22.09.2022 zur Sicherstellung des Reisepasses einvernommen werden sollen ( römisch 40 ), wozu sie am 31.08.2022 geladen worden sei, jedoch sei die zuständige Sachbearbeiterin des BFA kurzfristig erkrankt. Der sichergestellte Reisepass könne nach Durchführbarkeit der Entscheidung des BFA über das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verwendet werden ( römisch 40 ).
  7. In weiterer Folge wurde der BF die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör übermittelt. Die BF beantragte mit Schreiben vom 12.10.2022 neuerlich, der Beschwerde stattzugeben und monierte, dass die Abnahme des Reisepasses sie in ihrer persönlichen Freiheit und der Möglichkeit, einfachste Verträge abzuschließen, extrem beschränke. Es sei unfassbar, dass das BFA nach eigenen Angaben den Reisepass beschlagnahmt habe, ohne die Entscheidungen der MA 35 oder des Landesverwaltungsgerichts gelesen zu haben. Aus den Akten sei ersichtlich, dass die BF den Antrag auf Ausstellung der Aufenthaltskarte beim Landesverwaltungsgericht zurückgezogen habe, weshalb das Verfahren vor der MA 35 und dem Landesverwaltungsgericht hinfällig sei. Es liege keine Aufenthaltsehe vor und sei eine solche auch nie rechtskräftig festgestellt worden. Die Reisepassabnahme sei unvertretbar und stehe außer Verhältnis. Es sei nicht ersichtlich, warum die BF während dem nun drohenden jahrelangen Verfahren beim BFA zur Feststellung einer Aufenthaltsehe und einer damit einhergehenden Ausweisung, ohne Reisepass leben müsse ( XXXX ).
  8. In weiterer Folge wurde der BF die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör übermittelt. Die BF beantragte mit Schreiben vom 12.10.2022 neuerlich, der Beschwerde stattzugeben und monierte, dass die Abnahme des Reisepasses sie in ihrer persönlichen Freiheit und der Möglichkeit, einfachste Verträge abzuschließen, extrem beschränke. Es sei unfassbar, dass das BFA nach eigenen Angaben den Reisepass beschlagnahmt habe, ohne die Entscheidungen der MA 35 oder des Landesverwaltungsgerichts gelesen zu haben. Aus den Akten sei ersichtlich, dass die BF den Antrag auf Ausstellung der Aufenthaltskarte beim Landesverwaltungsgericht zurückgezogen habe, weshalb das Verfahren vor der MA 35 und dem Landesverwaltungsgericht hinfällig sei. Es liege keine Aufenthaltsehe vor und sei eine solche auch nie rechtskräftig festgestellt worden. Die Reisepassabnahme sei unvertretbar und stehe außer Verhältnis. Es sei nicht ersichtlich, warum die BF während dem nun drohenden jahrelangen Verfahren beim BFA zur Feststellung einer Aufenthaltsehe und einer damit einhergehenden Ausweisung, ohne Reisepass leben müsse ( römisch 40 ). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zum Verfahrensgang und zur Person der Beschwerdeführerin 1.1.
  11. Die BF ist serbische Staatsbürgerin. Sie ist verheiratet mit einem rumänischen Staatsbürger, den sie am XXXX in Serbien ehelichte. Beide leben in XXXX .1.1.
  12. Die BF ist serbische Staatsbürgerin. Sie ist verheiratet mit einem rumänischen Staatsbürger, den sie am römisch 40 in Serbien ehelichte. Beide leben in römisch 40 . Die BF ist in Österreich sozialversichert und berufstätig. Sie hat zwei Kinder, die ebenfalls in Österreich leben. Die BF bezieht keine Grundversorgung. Sie ist seit 20.06.2018 durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. 1.1.
  13. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.1.
  14. Die BF reiste in Österreich ein und beantragte am 16.07.2018 einen Aufenthaltstitel als Angehörige eines EWR-Bürgers bei der MA 35 in Wien. Wegen des Verdachts einer Scheinehe wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Am 12.02.2020 wurde der Ehemann der BF für eine Einvernahme am 19.03.2020 geladen, welche aufgrund der Corona Pandemie durch das BFA abgesagt wurde. Am 25.11.2020 wurde ein Bericht zum Verdacht der Aufenthaltsehe verfasst und an die MA 35 sowie an das BFA übermittelt. Der Antrag der BF auf einen Aufenthaltstitel wurde am 29.11.2021 von der MA 35 zurückgewiesen. Dagegen erhob die BF Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX , welches die Entscheidung der MA 35 – aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die BF am 01.06.2022 – ersatzlos behob ( XXXX ).1.1.
  15. Die BF reiste in Österreich ein und beantragte am 16.07.2018 einen Aufenthaltstitel als Angehörige eines EWR-Bürgers bei der MA 35 in Wien. Wegen des Verdachts einer Scheinehe wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Am 12.02.2020 wurde der Ehemann der BF für eine Einvernahme am 19.03.2020 geladen, welche aufgrund der Corona Pandemie durch das BFA abgesagt wurde. Am 25.11.2020 wurde ein Bericht zum Verdacht der Aufenthaltsehe verfasst und an die MA 35 sowie an das BFA übermittelt. Der Antrag der BF auf einen Aufenthaltstitel wurde am 29.11.2021 von der MA 35 zurückgewiesen. Dagegen erhob die BF Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 , welches die Entscheidung der MA 35 – aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die BF am 01.06.2022 – ersatzlos behob ( römisch 40 ). Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde am 09.03.2022 amtswegig durch das BFA eingestellt. Am 10.08.2022 wurde ein neues Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das BFA eingeleitet. 1.1.
  16. Das BFA geht laut eigenen Angaben davon aus, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt und die BF keine begünstigte Drittstaatsangehörige ist. Das BFA hat sich vor Sicherstellung des Reisepasses aber weder inhaltlich mit der (aufgehobenen) Entscheidung der MA 35 noch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts XXXX auseinandergesetzt ( XXXX ).1.1.
  17. Das BFA geht laut eigenen Angaben davon aus, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt und die BF keine begünstigte Drittstaatsangehörige ist. Das BFA hat sich vor Sicherstellung des Reisepasses aber weder inhaltlich mit der (aufgehobenen) Entscheidung der MA 35 noch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 auseinandergesetzt ( römisch 40 ). Gegen die BF ist seit der Einleitung des Verfahrens durch das BFA am 10.08.2022 zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und bis zur Sicherstellung des Reisepasses am 19.08.2022 keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden. Auch bis zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt ist gegen die BF keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden. 1.
  18. Zur Sicherstellung des Reisepasses 1.2.
  19. Am 10.08.2022 wurde im Zuge der Untersuchungen betreffend den Verdacht einer Aufenthaltsehe vom BFA ein Erhebungsersuchen mit dem Auftrag an die LPD XXXX übermittelt, den Reisepass der BF sicherzustellen, sollte sie an der Wohnadresse angetroffen und ein illegaler Aufenthalt festgestellt werden ( XXXX ).1.2.
  20. Am 10.08.2022 wurde im Zuge der Untersuchungen betreffend den Verdacht einer Aufenthaltsehe vom BFA ein Erhebungsersuchen mit dem Auftrag an die LPD römisch 40 übermittelt, den Reisepass der BF sicherzustellen, sollte sie an der Wohnadresse angetroffen und ein illegaler Aufenthalt festgestellt werden ( römisch 40 ). Am 19.08.2022 um 19:45 wurde die BF an der Wohnadresse angetroffen und der Reisepass der BF von dem durchführenden Exekutivbediensteten vor der Wohnung der BF

§ 39BFA-VG für das BFA sichergestellt.

Der serbische Reisepass der BF wurde am 18.09.2014 in XXXX , Serbien mit der Nummer XXXX ausgestellt und ist gültig bis XXXX XXXX Am 19.08.2022 um 19:45 wurde die BF an der Wohnadresse angetroffen und der Reisepass der BF von dem durchführenden Exekutivbediensteten vor der Wohnung der BF

Paragraph 39, BFA-VG für das BFA sichergestellt. Der serbische Reisepass der BF wurde am 18.09.2014 in römisch 40 , Serbien mit der Nummer römisch 40 ausgestellt und ist gültig bis römisch 40 römisch 40 Die Sicherstellungsbestätigung wurde vom Exekutivbediensteten am 19.08.2022 um 20:00 an die BF ausgefolgt ( XXXX ). Laut Kurzbrief des Exekutivbediensteten an das BFA vom 19.08.2022 sei die Vermutung nahegelegen, dass sich die BF illegal im Bundesgebiet aufhalte, da die letzte Einreise nach Österreich im XXXX stattgefunden habe, die BF aber serbische Staatsbürgerin sei. Daher sei, wie vom BFA ersucht, der Reisepass sichergestellt worden ( XXXX ).Die Sicherstellungsbestätigung wurde vom Exekutivbediensteten am 19.08.2022 um 20:00 an die BF ausgefolgt ( römisch 40 ). Laut Kurzbrief des Exekutivbediensteten an das BFA vom 19.08.2022 sei die Vermutung nahegelegen, dass sich die BF illegal im Bundesgebiet aufhalte, da die letzte Einreise nach Österreich im römisch 40 stattgefunden habe, die BF aber serbische Staatsbürgerin sei. Daher sei, wie vom BFA ersucht, der Reisepass sichergestellt worden ( römisch 40 ). 1.2.

  1. Die BF übergab den Reisepass nicht freiwillig an die Behörde, sondern auf Verlangen des Exekutivbediensteten ( XXXX ).1.2.
  2. Die BF übergab den Reisepass nicht freiwillig an die Behörde, sondern auf Verlangen des Exekutivbediensteten ( römisch 40 ). 1.2.
  3. Die BF hat dadurch, dass sie ihren Reisepass nicht vorweisen kann, im täglichen Leben Nachteile, da sie ihre Identität etwa vor Behörden nicht nachweisen und unter anderem keine Verträge abschließen kann. 1.2.
  4. Der Reisepass befindet sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei der belangten Behörde. 1.2.
  5. Mit Ausnahme des vergangenen Antragsverfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der MA 35 und dem aufrechten Verfahren des BFA zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht kein weiteres asyl- oder fremdenrechtliches Verfahren in Bezug auf die BF.
  6. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen die verfahrensgegenständliche Sicherstellung betreffend. 2.
  7. Zum Verfahrensgang und zur Person der Beschwerdeführerin 2.1.
  8. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.1.
  9. Die Feststellungen zur Identität der BF und ihrer Familien- sowie Lebenssituation in Österreich ergeben sich aus dem Verfahrensakt sowie den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem GV-System sowie dem AJ-WEB vom XXXX Diese Feststellungen stimmen auch mit dem Vorbringen der BF in der Beschwerde ( XXXX ) und dem Vorbringen des BFA in der Stellungnahme ( XXXX ) überein.2.1.
  10. Die Feststellungen zur Identität der BF und ihrer Familien- sowie Lebenssituation in Österreich ergeben sich aus dem Verfahrensakt sowie den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem GV-System sowie dem AJ-WEB vom römisch 40 Diese Feststellungen stimmen auch mit dem Vorbringen der BF in der Beschwerde ( römisch 40 ) und dem Vorbringen des BFA in der Stellungnahme ( römisch 40 ) überein. 2.1.
  11. Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.1.
  12. Die Feststellungen zur Antragstellung der BF bei der MA 35 und dem diesbezüglichen Verfahrenslauf bzw. der Zurückziehung des Antrags, ergeben sich aus dem in der Stellungnahme des BFA dargestellten Verfahrensgang, dem auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde ( XXXX ) sowie aus dem Zentralen Fremdenregister ( XXXX ) und dem Akteninhalt ( XXXX ).2.1.
  13. Die Feststellungen zur Antragstellung der BF bei der MA 35 und dem diesbezüglichen Verfahrenslauf bzw. der Zurückziehung des Antrags, ergeben sich aus dem in der Stellungnahme des BFA dargestellten Verfahrensgang, dem auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde ( römisch 40 ) sowie aus dem Zentralen Fremdenregister ( römisch 40 ) und dem Akteninhalt ( römisch 40 ). 2.1.
  14. Der Aufenthaltsstatus der BF ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister ( XXXX ) sowie aus dem in der Stellungnahme des BFA geschilderten Verfahrenslauf, dem auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde ( XXXX ).2.1.
  15. Der Aufenthaltsstatus der BF ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister ( römisch 40 ) sowie aus dem in der Stellungnahme des BFA geschilderten Verfahrenslauf, dem auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde ( römisch 40 ). 2.
  16. Zur Sicherstellung des Reisepasses 2.2.
  17. Mit der Beschwerde wurde auch die Sicherstellungsbestätigung der zuständigen Landespolizeidirektion vom 19.08.2022 vorgelegt, aus der die festgestellte Reisepassabnahme und die Uhrzeit dessen sowie Bestätigung hierüber hervorgehen. Die Feststellung zum Reisepass ergibt sich aus den Kopien des Reisepasses, die im Akt aufliegen (vgl. XXXX .).2.2.
  18. Mit der Beschwerde wurde auch die Sicherstellungsbestätigung der zuständigen Landespolizeidirektion vom 19.08.2022 vorgelegt, aus der die festgestellte Reisepassabnahme und die Uhrzeit dessen sowie Bestätigung hierüber hervorgehen. Die Feststellung zum Reisepass ergibt sich aus den Kopien des Reisepasses, die im Akt aufliegen vergleiche römisch 40 .). Auch aus dem in der Stellungnahme des BFA geschilderten Verfahrenslauf, dem auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, ergibt sich die Feststellung zur Sicherstellung des Reisepasses der BF ( XXXX ).Auch aus dem in der Stellungnahme des BFA geschilderten Verfahrenslauf, dem auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, ergibt sich die Feststellung zur Sicherstellung des Reisepasses der BF ( römisch 40 ). 2.2.
  19. Eine freiwillige Herausgabe des Reisepasses der BF zur längeren Einbehaltung (Sicherstellung) des Dokumentes ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet. 2.2.
  20. Dass die BF Nachteile im täglichen Leben hat, ergibt sich daraus, dass ein Reisepass ganz allgemein ein wichtiges identitätsbezeugendes Dokument darstellt. Seitens des Gerichts wird es als höchst plausibel angesehen, dass die BF ohne ihren Reisepass im täglichen Leben, etwa bei Behördengängen oder am Postamt dadurch Nachteile erleiden könnte, die daraus resultieren, dass sie sich nicht eindeutig zu legitimieren im Stande ist. Die diesbezügliche Feststellung ergibt sich daraus, sowie aus dem Vorbringen der BF mit Stellungnahme vom 12.10.2022, wonach sie die Wegnahme des Reisepasses in ihrer persönlichen Freiheit und der Möglichkeit, einfachste Verträge abzuschließen extrem beschränkt ( XXXX ).2.2.
  21. Dass die BF Nachteile im täglichen Leben hat, ergibt sich daraus, dass ein Reisepass ganz allgemein ein wichtiges identitätsbezeugendes Dokument darstellt. Seitens des Gerichts wird es als höchst plausibel angesehen, dass die BF ohne ihren Reisepass im täglichen Leben, etwa bei Behördengängen oder am Postamt dadurch Nachteile erleiden könnte, die daraus resultieren, dass sie sich nicht eindeutig zu legitimieren im Stande ist. Die diesbezügliche Feststellung ergibt sich daraus, sowie aus dem Vorbringen der BF mit Stellungnahme vom 12.10.2022, wonach sie die Wegnahme des Reisepasses in ihrer persönlichen Freiheit und der Möglichkeit, einfachste Verträge abzuschließen extrem beschränkt ( römisch 40 ). 2.2.
  22. Dass sich der Reisepass der BF beim BFA befindet, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA sowie aus der Beschwerde ( XXXX ).2.2.
  23. Dass sich der Reisepass der BF beim BFA befindet, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA sowie aus der Beschwerde ( römisch 40 ). 2.2.
  24. Der Aufenthaltsstatus und das laufende Verfahren der BF beim BFA ergeben sich aus dem Zentralen Fremdenregister ( XXXX ).2.2.
  25. Der Aufenthaltsstatus und das laufende Verfahren der BF beim BFA ergeben sich aus dem Zentralen Fremdenregister ( römisch 40 ).
  26. Rechtliche Beurteilung: 3.
  27. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. – Beschwerde gegen die Sicherstellung des Reisepasses3.
  28. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. – Beschwerde gegen die Sicherstellung des Reisepasses 3.1.
  29. Gesetzliche Grundlage: Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des BFA-VG lautet: „Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld § 39.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. […]Paragraph 39,

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. […]

(2)Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3)Über eine Sicherstellung

Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. […].“

(3)Über eine Sicherstellung

Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. […].“ 3.1.2. Judikatur: Der VwGH hat bereits festgestellt, dass § 39 Abs. 1 BFA-VG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass (vgl. Vw

GH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 12 sowie VwGH 30.8.2011, 2010/21/0188).Der VwGH hat bereits festgestellt, dass Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 12 sowie VwGH 30.8.2011, 2010/21/0188). Es kann nicht zweifelhaft sein, dass als "Beweismittel" iSd § 38 FrPolG 2005 auch (und vor allem) ein Reisepass in Betracht kommt. Das ergibt sich aus Abs. 2 des § 38 FrPolG 2005, wonach als Beweismittel auch Dokumente gelten, die (

  1. ua)im Zuge der Vollziehung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes benötigt werden. Dass darunter auch ein Reisepass fällt, der für die Ausreise aus Österreich und zur Einreise (insbesondere) in den Heimatstaat des betreffenden Fremden erforderlich ist, liegt auf der Hand (vgl. VwGH 30.8.2011, 2010/21/0188 sowie Ablehnungsbeschluss 17. Juli 2008, 2007/21/0234; Ablehnungsbeschluss 22. Oktober 2009, 2008/21/0542 und ErläutRV, 952 BlgNR 22. GP, 91).Es kann nicht zweifelhaft sein, dass als "Beweismittel" iSd Paragraph 38, FrPolG 2005 auch (und vor allem) ein Reisepass in Betracht kommt. Das ergibt sich aus Absatz 2, des Paragraph 38, FrPolG 2005, wonach als Beweismittel auch Dokumente gelten, die (
  2. ua)im Zuge der Vollziehung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes benötigt werden. Dass darunter auch ein Reisepass fällt, der für die Ausreise aus Österreich und zur Einreise (insbesondere) in den Heimatstaat des betreffenden Fremden erforderlich ist, liegt auf der Hand vergleiche VwGH 30.8.2011, 2010/21/0188 sowie Ablehnungsbeschluss 17. Juli 2008, 2007/21/0234; Ablehnungsbeschluss 22. Oktober 2009, 2008/21/0542 und ErläutRV, 952 BlgNR 22. GP, 91). Wichtig ist, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen ist (siehe in diesem Sinn zuletzt VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 14 sowie schon VwGH 25.4.2014, 2013/21/0255; vgl. zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Abschiebungen etwa VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0179 bis 0182, Rn. 14, mit dem Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0089, Rn. 8, mwN, und allgemein z.B. VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0081, Rn. 12, mwN).Wichtig ist, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen ist (siehe in diesem Sinn zuletzt VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 14 sowie schon VwGH 25.4.2014, 2013/21/0255; vergleiche zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Abschiebungen etwa VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0179 bis 0182, Rn. 14, mit dem Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0089, Rn. 8, mwN, und allgemein z.B. VwGH 26.6.2018, Ra 2016/05/0081, Rn. 12, mwN). Dies bedeutet nicht, dass bei der Beurteilung, ob die Sicherstellung eines Reisepasses rechtmäßig war, sämtliche Umstände, die dem Akt der Sicherstellung zeitlich nachgelagert sind, ausgeblendet werden müssen. Vielmehr ist bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213,Rz 15). Dies bedeutet nicht, dass bei der Beurteilung, ob die Sicherstellung eines Reisepasses rechtmäßig war, sämtliche Umstände, die dem Akt der Sicherstellung zeitlich nachgelagert sind, ausgeblendet werden müssen. Vielmehr ist bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213,Rz 15). Zur Sicherstellung eines Reisepasses nach § 39 BFA-VG hat der VwGH hinsichtlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung somit festgelegt, dass nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen ist, sondern auf sämtliche absehbare Auswirkungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213,Rz 14f). Zur Sicherstellung eines Reisepasses nach Paragraph 39, BFA-VG hat der VwGH hinsichtlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung somit festgelegt, dass nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen ist, sondern auf sämtliche absehbare Auswirkungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213,Rz 14f). 3.1.3. Zum gegenständlichen Fall: Am 19.08.2022 wurde der Reisepass der BF von dem durchführenden Exekutivbediensteten

§ 39BFA-VG für das BFA sichergestellt.

Am 19.08.2022 wurde der Reisepass der BF von dem durchführenden Exekutivbediensteten

Paragraph 39, BFA-VG für das BFA sichergestellt. Die BF hat im Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass sie dadurch, dass sie ihren Reisepass nicht vorweisen kann, im täglichen Leben Nachteile hat, da sie ihre Identität etwa vor Behörden nicht nachweisen kann und auch keine Verträge abschließen kann. Der Reisepass befindet sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei der belangten Behörde. Die belangte Behörde argumentiert mit Stellungnahme vom 26.09.2022, dass sie den Reisepass der BF aufgrund des eingeleiteten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 39BFA-VG sicherstellen habe können.

Dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen, jedoch bestünden begründete Hinweise für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Es sei üblich, bis zum Abschluss des Verfahrens der MA 35 über den Verdacht der Aufenthaltsehe abzuwarten, da dadurch Doppelgleisigkeiten vermieden würden. Danach könne im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zügig durch das BFA entschieden werden. Der sichergestellte Reisepass könne nach Durchführbarkeit der Entscheidung des BFA über das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verwendet werden ( XXXX ).Die belangte Behörde argumentiert mit Stellungnahme vom 26.09.2022, dass sie den Reisepass der BF aufgrund des eingeleiteten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraph 39, BFA-VG sicherstellen habe können. Dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen, jedoch bestünden begründete Hinweise für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Es sei üblich, bis zum Abschluss des Verfahrens der MA 35 über den Verdacht der Aufenthaltsehe abzuwarten, da dadurch Doppelgleisigkeiten vermieden würden. Danach könne im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zügig durch das BFA entschieden werden. Der sichergestellte Reisepass könne nach Durchführbarkeit der Entscheidung des BFA über das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verwendet werden ( römisch 40 ). In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF ein Aufenthaltsrecht in Österreich habe ( XXXX ). Die BF beantragte die Stattgebung der Beschwerde und brachte mit Stellungnahme vom 12.10.2022 vor, dass sie die Wegnahme des Reisepasses in ihrer persönlichen Freiheit und der Möglichkeit, einfachste Verträge abzuschließen, extrem beschränken würde. Die Reisepassabnahme sei unvertretbar und unverhältnismäßig. Es sei nicht ersichtlich, warum die BF während dem nun drohenden wohl jahrelangen Verfahren vor dem BFA ohne Reisepass leben müsse ( XXXX ).In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF ein Aufenthaltsrecht in Österreich habe ( römisch 40 ). Die BF beantragte die Stattgebung der Beschwerde und brachte mit Stellungnahme vom 12.10.2022 vor, dass sie die Wegnahme des Reisepasses in ihrer persönlichen Freiheit und der Möglichkeit, einfachste Verträge abzuschließen, extrem beschränken würde. Die Reisepassabnahme sei unvertretbar und unverhältnismäßig. Es sei nicht ersichtlich, warum die BF während dem nun drohenden wohl jahrelangen Verfahren vor dem BFA ohne Reisepass leben müsse ( römisch 40 ). Fallgegenständlich erfolgte die Bekämpfung der angefochtenen Sicherstellung des Reisepasses der BF mit Maßnahmenbeschwerde zu Recht: Nach § 39 Abs. 1 iVm Abs. 3 BFA-VG können Reisepässe „vorläufig“ als Beweismittel für das Verfahren sichergestellt werden. Das Bundesamt hat derartige Dokumente jedoch nach Abs. 3 leg. cit. zurückzustellen, sobald diese nicht mehr für das Verfahren benötigt werden. Eine Sicherstellung ist nach Filzwieser/Frank u.a., Asyl- u. Fremdenrechtskommentar 2016, zu § 39 BFA-VG (K2), dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt. Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können.Nach Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, BFA-VG können Reisepässe „vorläufig“ als Beweismittel für das Verfahren sichergestellt werden. Das Bundesamt hat derartige Dokumente jedoch nach Absatz 3, leg. cit. zurückzustellen, sobald diese nicht mehr für das Verfahren benötigt werden. Eine Sicherstellung ist nach Filzwieser/Frank u.a., Asyl- u. Fremdenrechtskommentar 2016, zu Paragraph 39, BFA-VG (K2), dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt. Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Vorgangsweise des BFA sowie insbesondere dessen Stellungnahme vom 26.09.2022, dass die belangte Behörde vor der Reisepassabnahme zunächst die Entscheidung der MA 35 zur Frage abwartete, ob eine Aufenthaltsehe vorliegt. Sodann leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, welches jedoch noch nicht abgeschlossen ist. Die Abnahme des Reisepasses erfolgte jedoch, ohne sich inhaltlich mit der vom Landesverwaltungsgericht XXXX aufgehobenen Entscheidung der MA 35 sowie der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts selbst zu befassen, wenngleich das BFA die Übermittlung jener (nach der Reisepassabnahme) beantragt hat. Eine inhaltliche Auseinandersetzung damit erfolgte jedoch nicht. Die BF sollte am 22.09.2022 zur Sicherstellung des Reisepasses zwar einvernommen werden ( XXXX ), wozu sie am 31.08.2022 geladen wurde, jedoch erkrankte die zuständige Sachbearbeiterin des BFA kurzfristig ( XXXX ).Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Vorgangsweise des BFA sowie insbesondere dessen Stellungnahme vom 26.09.2022, dass die belangte Behörde vor der Reisepassabnahme zunächst die Entscheidung der MA 35 zur Frage abwartete, ob eine Aufenthaltsehe vorliegt. Sodann leitete das BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, welches jedoch noch nicht abgeschlossen ist. Die Abnahme des Reisepasses erfolgte jedoch, ohne sich inhaltlich mit der vom Landesverwaltungsgericht römisch 40 aufgehobenen Entscheidung der MA 35 sowie der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts selbst zu befassen, wenngleich das BFA die Übermittlung jener (nach der Reisepassabnahme) beantragt hat. Eine inhaltliche Auseinandersetzung damit erfolgte jedoch nicht. Die BF sollte am 22.09.2022 zur Sicherstellung des Reisepasses zwar einvernommen werden ( römisch 40 ), wozu sie am 31.08.2022 geladen wurde, jedoch erkrankte die zuständige Sachbearbeiterin des BFA kurzfristig ( römisch 40 ). Im vorliegenden Fall kann die Vorgangsweise des BFA jedoch nicht anders gedeutet werden, als dass beabsichtigt ist, den Reisepass (zumindest) für die gesamte Dauer des Verfahrens des BFA sicherzustellen, wiewohl davor keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung der MA 35 sowie des Landesverwaltungsgerichts im Hinblick auf eine etwaige Aufenthaltsehe erfolgte. Diesen Zweck der Sicherstellung verdeutlichen auch die Äußerungen des BFA im Maßnahmenbeschwerdeverfahren, in denen vor allem auf Verfahrensschritte im Gefolge einer etwaigen Rückkehrentscheidung hingewiesen wurde (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 16).Im vorliegenden Fall kann die Vorgangsweise des BFA jedoch nicht anders gedeutet werden, als dass beabsichtigt ist, den Reisepass (zumindest) für die gesamte Dauer des Verfahrens des BFA sicherzustellen, wiewohl davor keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung der MA 35 sowie des Landesverwaltungsgerichts im Hinblick auf eine etwaige Aufenthaltsehe erfolgte. Diesen Zweck der Sicherstellung verdeutlichen auch die Äußerungen des BFA im Maßnahmenbeschwerdeverfahren, in denen vor allem auf Verfahrensschritte im Gefolge einer etwaigen Rückkehrentscheidung hingewiesen wurde vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 16). Das BVwG kann die schon im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbaren Beeinträchtigungen, die sich für die BF für die gesamte Verfahrensdauer im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit des Reisepasses ergeben, in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbeziehen (vgl. dazu kürzlich ein ähnlicher Fall in dem das BVwG zu Recht davon ausging, dass die Nachteile der BF, ihren Reisepass nicht verwenden zu können, die Vorteile für das BFA in Bezug auf Vorbereitungsmaßnahmen für eine (etwaige) Abschiebung überwiegen: VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 17). Das BVwG kann die schon im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbaren Beeinträchtigungen, die sich für die BF für die gesamte Verfahrensdauer im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit des Reisepasses ergeben, in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbeziehen vergleiche dazu kürzlich ein ähnlicher Fall in dem das BVwG zu Recht davon ausging, dass die Nachteile der BF, ihren Reisepass nicht verwenden zu können, die Vorteile für das BFA in Bezug auf Vorbereitungsmaßnahmen für eine (etwaige) Abschiebung überwiegen: VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213, Rz 17). Die BF hat im Verfahren nachvollziehbar dargetan, dass der Reisepass als gültiger Lichtbildausweis für sie wichtig ist und sie derzeit Nachteile ohne diesen hat. Sie benötigt ihn zum Identitätsnachweis oder etwa beim Abschluss selbst einfachster Verträge. Im Gegenzug dazu liegt das Interesse der Behörde darin, für weitere fremdenrechtliche Verfahren bereits vorhandene Beweismittel gesichert zu haben. Gemeint ist das Verfahren über den Verdacht einer Aufenthaltsehe bzw. zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. Abschiebung der BF. Das Gericht hat daher diesbezüglich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, die zugunsten der BF ausfällt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts überwiegen die durch die BF in der Beschwerdeschrift erörterten Nachteile wegen des Fehlens des Reisepasses die möglichen Vorteile der Behörde in dem ungewissen Fall, ob der BF kein Aufenthaltstitel erteilt bzw. das Rückkehrverfahren mit Erlass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ausgehen würde. Die weiter andauernde Beschränkung der BF, sich im täglichen Leben hinreichend legitimieren zu können, stellt daher nach Ansicht des Gerichts einen weitaus größeren Nachteil dar, als das Fehlen eines Reisepasses im Zuge eines Rückkehrverfahrens zumal Kopien des Reisepasses ohnehin bereits im Akt aufliegen und die BF regelmäßig mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist (vgl. die Passkopien XXXX . und ZMR-Auszug).Das Gericht hat daher diesbezüglich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, die zugunsten der BF ausfällt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts überwiegen die durch die BF in der Beschwerdeschrift erörterten Nachteile wegen des Fehlens des Reisepasses die möglichen Vorteile der Behörde in dem ungewissen Fall, ob der BF kein Aufenthaltstitel erteilt bzw. das Rückkehrverfahren mit Erlass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ausgehen würde. Die weiter andauernde Beschränkung der BF, sich im täglichen Leben hinreichend legitimieren zu können, stellt daher nach Ansicht des Gerichts einen weitaus größeren Nachteil dar, als das Fehlen eines Reisepasses im Zuge eines Rückkehrverfahrens zumal Kopien des Reisepasses ohnehin bereits im Akt aufliegen und die BF regelmäßig mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist vergleiche die Passkopien römisch 40 . und ZMR-Auszug). 3.1.4. Ergebnis: Das Gericht beurteilt die Zurückbehaltung des Reisepasses als unverhältnismäßigen Nachteil. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Behörde hat daher unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).Die Behörde hat daher unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Zustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). 3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte II. - III. – Kostenersatz3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch zwei. - römisch drei. – Kostenersatz 3.2.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.2.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) „§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:,

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§
  6. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“ 3.2.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.2.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als

§ 35Vw

GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Legt die belangte Behörde die erforderlichen Verwaltungsakte nicht vollständig vor, steht ihr der Ersatz für den Vorlageaufwand nicht zu (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525 3.2.

  1. Im gegenständlichen Verfahren wurde Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung des Reisepasses der BF erhoben. Mit gegenständlicher Beschwerde beantragte die BF den Ersatz der durch die Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß ( XXXX ).3.2.
  2. Im gegenständlichen Verfahren wurde Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung des Reisepasses der BF erhoben. Mit gegenständlicher Beschwerde beantragte die BF den Ersatz der durch die Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß ( römisch 40 ). Am 26.09.2022 legte das BFA die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt vor. Mit behördlicher Stellungnahme vom selben Tag wurde die Abweisung der Maßnahmenbeschwerde und der Zuspruch einer Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 57,40 als Ersatz für den Vorlageaufwand sowie von EUR 368,80 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand beantragt ( XXXX ).Am 26.09.2022 legte das BFA die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt vor. Mit behördlicher Stellungnahme vom selben Tag wurde die Abweisung der Maßnahmenbeschwerde und der Zuspruch einer Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 57,40 als Ersatz für den Vorlageaufwand sowie von EUR 368,80 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand beantragt ( römisch 40 ). 3.2.
  3. Da der Beschwerde gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Sicherstellung des Reisepasses am 19.08.2022) stattgegeben und festgestellt wurde, dass die Sicherstellung des Reisepasses am 19.08.2022 rechtswidrig war, ist die BF obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß (Spruchpunkt II.). Dieser Umfasst den Ersatz des Schriftsatzaufwands der BF als obsiegende Partei in Höhe von EUR 737,60 sowie die Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,- da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den ersatzfähigen Barauslagen zählt (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). 3.2.4. Da der Beschwerde gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Sicherstellung des Reisepasses am 19.08.2022) stattgegeben und festgestellt wurde, dass die Sicherstellung des Reisepasses am 19.08.2022 rechtswidrig war, ist die BF obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Umfasst den Ersatz des Schriftsatzaufwands der BF als obsiegende Partei in Höhe von EUR 737,60 sowie die Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,- da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den ersatzfähigen Barauslagen zählt vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). 3.2.

  1. Dem Bundesamt hingegen gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren abzuweisen war (Spruchpunkt III.).3.2.
  2. Dem Bundesamt hingegen gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren abzuweisen war (Spruchpunkt römisch drei.). 3.
  3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W289.2259457.1.00

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