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{'item': 'W293 2256125-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlW293 2256125-1 Spruch, W293 2256125-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom 09.11.2022 die bescheidmäßige Abklärung der Abgeltung für die Bereitschaftsstunden (Rufbereitschaft) im Zuge der erhöhten Einsatzbereitschaft für ABC-Abwehrkräfte zum Zweck der Bewältigung der COVID-19-Krise. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, ihm sei zwischen 25.03.2020 und 02.06.2020 – um Desinfektionseinsätze (COVID-19) sicherstellen zu können – tageweise Rufbereitschaft angeordnet worden. Diese Rufbereitschaft habe den Auftrag zur Gewährleistung einer „Notice To Move“ von einer Stunde während der Normdienstzeit, sowie von drei Stunden außerhalb der Normdienstzeit beinhaltet. Diese Einschränkung der persönlichen Freiheit sei wie eine Rufbereitschaft nach § 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, VBl I Nr. 14/2011, (an Werktagen mit 0,5 vH [wohl: vT] und an Sonn- und Feiertagen mit 0,7 vH [wohl: vT]) abgegolten worden.
  2. Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom 09.11.2022 die bescheidmäßige Abklärung der Abgeltung für die Bereitschaftsstunden (Rufbereitschaft) im Zuge der erhöhten Einsatzbereitschaft für ABC-Abwehrkräfte zum Zweck der Bewältigung der COVID-19-Krise. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, ihm sei zwischen 25.03.2020 und 02.06.2020 – um Desinfektionseinsätze (COVID-19) sicherstellen zu können – tageweise Rufbereitschaft angeordnet worden. Diese Rufbereitschaft habe den Auftrag zur Gewährleistung einer „Notice To Move“ von einer Stunde während der Normdienstzeit, sowie von drei Stunden außerhalb der Normdienstzeit beinhaltet. Diese Einschränkung der persönlichen Freiheit sei wie eine Rufbereitschaft nach Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, VBl römisch eins Nr. 14 aus 2011,, (an Werktagen mit 0,5 vH [wohl: vT] und an Sonn- und Feiertagen mit 0,7 vH [wohl: vT]) abgegolten worden. Die Abgeltung der geleisteten Stunden sei auf Grundlage des VBI I Nr. 18/2015 befohlen worden. Dieses VBI sei jedoch mit
  3. April 2018 außer Kraft gesetzt worden. Das zu dieser Zeit gültige und somit für die Abgeltung korrekte VBI sei das VBI I Nr. 64/2018 gewesen. In diesem sei von der sogenannten „Wohnungsbereitschaft“ die Rede. Die Abgeltung der geleisteten Stunden sei auf Grundlage des VBI römisch eins Nr. 18 aus 2015, befohlen worden. Dieses VBI sei jedoch mit
  4. April 2018 außer Kraft gesetzt worden. Das zu dieser Zeit gültige und somit für die Abgeltung korrekte VBI sei das VBI römisch eins Nr. 64 aus 2018, gewesen. In diesem sei von der sogenannten „Wohnungsbereitschaft“ die Rede. Die Anordnung von „Notice To Move“ bedeute, dass man mit dem jeweiligen Element nach einer bzw. nach drei Stunden abmarschbereit zu sein habe. Gemäß der obzitierten VBI gebühre Beamten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden nach § 1 Z 2 Abs. 1 an einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, eine Abgeltung nach § 3 Abs. 1 des bereits genannten VBI. Dies sei allerdings mit einem Stundensatz von 40 vH für die Dauer der Bereitschaft abzugelten. Die Anordnung von „Notice To Move“ bedeute, dass man mit dem jeweiligen Element nach einer bzw. nach drei Stunden abmarschbereit zu sein habe. Gemäß der obzitierten VBI gebühre Beamten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden nach Paragraph eins, Ziffer 2, Absatz eins, an einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, eine Abgeltung nach Paragraph 3, Absatz eins, des bereits genannten VBI. Dies sei allerdings mit einem Stundensatz von 40 vH für die Dauer der Bereitschaft abzugelten. Ihm sei zwar nicht dezidiert ein Aufenthaltsort vorgegeben worden, de facto habe jedoch die Anordnung bedeutet, dass er einen gewissen Umkreis der XXXX bzw. seines Wohnortes nicht verlassen habe dürfen, um die befohlene „Notice To Move“ einhalten zu können. Durch die Vorgabe von „Notice To Move“ habe sich somit eine Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit und ein de facto vorgegebener Aufenthaltsort/-bereich ergeben. Freizeitaktivitäten, die während der ersten COVID-19-Welle durchaus zulässig gewesen seien, habe er aufgrund dieser Anordnung nicht wahrgenommen können, da sich dies mit der angeordneten „Notice To Move“ teilweise widersprochen hätte. Die Umstände gingen somit über das hinaus, wofür Rufbereitschaft vorgesehen sei. Tatsächlich habe es sich um die Bereithaltung „an einer Dienststelle oder an einem bestimmten Ort“ gehandelt, sodass eine bloße Abgeltung gemäß § 3 Abs. 2 der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung in diesem Fall nicht ausreiche. Ihm sei zwar nicht dezidiert ein Aufenthaltsort vorgegeben worden, de facto habe jedoch die Anordnung bedeutet, dass er einen gewissen Umkreis der römisch 40 bzw. seines Wohnortes nicht verlassen habe dürfen, um die befohlene „Notice To Move“ einhalten zu können. Durch die Vorgabe von „Notice To Move“ habe sich somit eine Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit und ein de facto vorgegebener Aufenthaltsort/-bereich ergeben. Freizeitaktivitäten, die während der ersten COVID-19-Welle durchaus zulässig gewesen seien, habe er aufgrund dieser Anordnung nicht wahrgenommen können, da sich dies mit der angeordneten „Notice To Move“ teilweise widersprochen hätte. Die Umstände gingen somit über das hinaus, wofür Rufbereitschaft vorgesehen sei. Tatsächlich habe es sich um die Bereithaltung „an einer Dienststelle oder an einem bestimmten Ort“ gehandelt, sodass eine bloße Abgeltung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung in diesem Fall nicht ausreiche.
  5. Nach Erörterung des Sachverhalts und Einräumung eines Parteiengehörs sprach das Kommando Streitkräfte (im Folgenden: belangte Behörde) mit dem nun angefochtenen Bescheid aus, dem Beschwerdeführer gebühre für die geleisteten Bereitschaftsdienste während der erhöhten Einsatzbereitschaft zum Zwecke der Bewältigung der COVID-19-Krise im Zeitraum vom 25.03.2020 bis 02.06.2020 gemäß § 50 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit § 17b Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) eine finanzielle Abgeltung nach § 3 Z 2 der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung (BMLV 2012 – JDBEV BMLV 2012) im Ausmaß von 0,5 vT an Werktagen und 0,7 vT an Sonn- und Feiertagen des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG für jede geleistete Rufbereitschaftsstunde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei weder angeordnet worden, sich an der Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort, noch in seiner Wohnung aufzuhalten. Auch habe es darauf aufbauend keine Verpflichtung gegeben, die vorgesehene dienstliche Tätigkeit entweder „auf der Stelle“ (quasi aus dem Stand heraus) wahrzunehmen oder bei Eintritt von selbst zu beobachtenden Umständen aus Eigenem heraus tätig zu werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs. 1 und 2 BDG 1979 (Dienststellenbereitschaft bzw. Wohnungsbereitschaft) iVm dessen Vergütung nach § 17b Abs. 1 und 2 GehG seien daher nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer sei lediglich angeordnet worden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit (im gegenständlichen Fall innerhalb von 180 min) zum Antritt seines Dienstes bereit sei. Dies entspreche den Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs. 3 BDG 1979 (Rufbereitschaft) iVm dessen Vergütung nach § 17b Abs. 3 GehG.
  6. Nach Erörterung des Sachverhalts und Einräumung eines Parteiengehörs sprach das Kommando Streitkräfte (im Folgenden: belangte Behörde) mit dem nun angefochtenen Bescheid aus, dem Beschwerdeführer gebühre für die geleisteten Bereitschaftsdienste während der erhöhten Einsatzbereitschaft zum Zwecke der Bewältigung der COVID-19-Krise im Zeitraum vom 25.03.2020 bis 02.06.2020 gemäß Paragraph 50, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit Paragraph 17 b, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) eine finanzielle Abgeltung nach Paragraph 3, Ziffer 2, der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung (BMLV 2012 – JDBEV BMLV 2012) im Ausmaß von 0,5 vT an Werktagen und 0,7 vT an Sonn- und Feiertagen des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG für jede geleistete Rufbereitschaftsstunde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei weder angeordnet worden, sich an der Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort, noch in seiner Wohnung aufzuhalten. Auch habe es darauf aufbauend keine Verpflichtung gegeben, die vorgesehene dienstliche Tätigkeit entweder „auf der Stelle“ (quasi aus dem Stand heraus) wahrzunehmen oder bei Eintritt von selbst zu beobachtenden Umständen aus Eigenem heraus tätig zu werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 50, Abs. 1 und 2 BDG 1979 (Dienststellenbereitschaft bzw. Wohnungsbereitschaft) in Verbindung mit dessen Vergütung nach Paragraph 17 b, Absatz eins und 2 GehG seien daher nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer sei lediglich angeordnet worden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit (im gegenständlichen Fall innerhalb von 180 min) zum Antritt seines Dienstes bereit sei. Dies entspreche den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979 (Rufbereitschaft) in Verbindung mit dessen Vergütung nach Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG.
  7. In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wiederholt aus, dass de facto eine Bereitschaft an einem bestimmten Ort bzw. innerhalb eines bestimmten Radius zur Kaserne angeordnet worden und er hierdurch in seiner Freizeitgestaltung massiv eingeschränkt gewesen sei. Sein Bereitschaftsdienst sei daher als Dienststellenbereitschaft oder Wohnungsbereitschaft nach § 50 Abs. 1 bzw. 2 BDG 1979 zu qualifizieren, die nach § 17b Abs. 1 bzw. 2 GehG abzugelten sei. Darüber hinaus lasse sich aus § 50 Abs. 3 BDG 1979 entnehmen, dass Rufbereitschaft nur „fallweise“ angeordnet werden dürfe. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 25.03.2020 bis 02.06.2020 sei er jedoch über Monate hindurch in Bereitschaft gewesen, weshalb hier nicht mehr von einer nur „fallweisen“ Anordnung die Rede sein könne, sodass auch aus diesem Grund die Qualifizierung als bloße Rufbereitschaft ausscheide. Er beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit ausgesprochen werde, dass ihm für die geleisteten Bereitschaftsdienste im Zeitraum von 25.03.2020 bis 02.06.2020 eine finanzielle Abgeltung gemäß § 50 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 17 Abs. 1 GehG; in eventu gemäß § 50 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 17 Abs. 2 GehG für jede geleistete Bereitschaftsstunde gebühre; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  8. In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wiederholt aus, dass de facto eine Bereitschaft an einem bestimmten Ort bzw. innerhalb eines bestimmten Radius zur Kaserne angeordnet worden und er hierdurch in seiner Freizeitgestaltung massiv eingeschränkt gewesen sei. Sein Bereitschaftsdienst sei daher als Dienststellenbereitschaft oder Wohnungsbereitschaft nach Paragraph 50, Absatz eins, bzw. 2 BDG 1979 zu qualifizieren, die nach Paragraph 17 b, Absatz eins, bzw. 2 GehG abzugelten sei. Darüber hinaus lasse sich aus Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979 entnehmen, dass Rufbereitschaft nur „fallweise“ angeordnet werden dürfe. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 25.03.2020 bis 02.06.2020 sei er jedoch über Monate hindurch in Bereitschaft gewesen, weshalb hier nicht mehr von einer nur „fallweisen“ Anordnung die Rede sein könne, sodass auch aus diesem Grund die Qualifizierung als bloße Rufbereitschaft ausscheide. Er beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit ausgesprochen werde, dass ihm für die geleisteten Bereitschaftsdienste im Zeitraum von 25.03.2020 bis 02.06.2020 eine finanzielle Abgeltung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, GehG; in eventu gemäß Paragraph 50, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, GehG für jede geleistete Bereitschaftsstunde gebühre; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  9. Einlangend am 21.06.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und gehört der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst – Berufsmilitärpersonen, Verwendungsgruppe Militärperson Berufsunteroffizier (M BUO) an. Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2020 bei der XXXX ), auf dem Arbeitsplatz PosNr. XXXX als Kommandant Datenfunktrupp (Kdt DFuTrp), in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.07.2020 auf dem Arbeitsplatz PosNr. XXXX als Fernmeldeunteroffizier und Kommandant LANTrupp (mobil) (FMUO & Kdt LANTrp(mbl)) sowie im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 28.02.2021 auf dem Arbeitsplatz PosNr. XXXX als Kommandant Datenfunktrupp & Fernmeldeunteroffizier (Kdt DFuTrp & FMUO) bei der ABCAbwKp/StbB3 jeweils in der XXXX tätig. Seit 01.03.2021 versieht er seinen Dienst in derselben Kaserne bei der ABCAbwehrkompanie Stabsbataillon 3 (ABCAbwKp/StbB3) auf dem Arbeitsplatz PosNr XXXX als Informations- und Kommunikationstechnologie Unteroffizier (IKTUO).Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2020 bei der römisch 40 ), auf dem Arbeitsplatz PosNr. römisch 40 als Kommandant Datenfunktrupp (Kdt DFuTrp), in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.07.2020 auf dem Arbeitsplatz PosNr. römisch 40 als Fernmeldeunteroffizier und Kommandant LANTrupp (mobil) (FMUO & Kdt LANTrp(mbl)) sowie im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 28.02.2021 auf dem Arbeitsplatz PosNr. römisch 40 als Kommandant Datenfunktrupp & Fernmeldeunteroffizier (Kdt DFuTrp & FMUO) bei der ABCAbwKp/StbB3 jeweils in der römisch 40 tätig. Seit 01.03.2021 versieht er seinen Dienst in derselben Kaserne bei der ABCAbwehrkompanie Stabsbataillon 3 (ABCAbwKp/StbB3) auf dem Arbeitsplatz PosNr römisch 40 als Informations- und Kommunikationstechnologie Unteroffizier (IKTUO). Die Wohnadresse des Beschwerdeführers lautet XXXX . Die einfache Fahrstrecke zwischen Wohnort und Dienststelle beträgt (bei Ermittlung über „Google Maps“ mit Optionsfestlegung „PKW und schnellste Route“) 0,9 Straßenkilometer, wofür eine Fahrtzeit von etwa 3 Minuten veranschlagt wird.Die Wohnadresse des Beschwerdeführers lautet römisch 40 . Die einfache Fahrstrecke zwischen Wohnort und Dienststelle beträgt (bei Ermittlung über „Google Maps“ mit Optionsfestlegung „PKW und schnellste Route“) 0,9 Straßenkilometer, wofür eine Fahrtzeit von etwa 3 Minuten veranschlagt wird. Bei der ABCAbwKp/StbB3 – somit auch für den Beschwerdeführer – galt das Gleitzeitmodell. Dieses gliedert sich in • die Blockzeit (jener Teil der täglichen Dienstzeit, innerhalb der der Dienstnehmer der Anwesenheitspflicht unterliegt); • die Gleitzeit (jene Zeit, die vor und nach der Blockzeit liegt und in deren Rahmen der Dienstnehmer Beginn und Ende der täglichen Dienstzeit selbst bestimmen kann); • die Rahmenzeit (Summe der Gleit- und der Blockzeit); • den fiktiven Normaldienstplan (Dienstplan, der ohne gleitende Dienstzeit gelten würde). Für die ABCAbwKp/StbB3 wurde das Gleitzeitmodell konkret wie folgt festgelegt: • Blockzeit täglich (Montag bis Freitag) 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr • Gleitzeit täglich (Montag bis Freitag) 06:00 Uhr bis 09.00 Uhr, 14:00 bis 19:00 Uhr • Rahmenzeit täglich (Montag bis Freitag) 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr • Normaldienstplan (Montag bis Donnerstag) 07:30 Uhr bis 15:45 Uhr (Freitag) 07:30 Uhr bis 15:30 Neben diesen Zeiten wurde im Bedarfsfall auch Rufbereitschaft angeordnet. Mit Befehl ABC-Abwehrzentrum (ABCAbwZ) vom 26.02.2020, GZ S93331/2-ABCAbwZ/StbAbt/2020 und maßgeblichem Folgebefehl ABCAbwZ vom 18.03.2020, GZ S93331/1-ABCAbwZ/2020 wurde unter anderem zum Zwecke der Bewältigung der COVID-19-Krise die Erhöhung der Einsatzbereitschaft im Zeitraum vom 26.02.2002 bis 31.01.2021 angeordnet. Aufgrund dessen hatte sich der Beschwerdeführer – wenn er zur Bereitschaft eingeteilt war – erreichbar zu halten und musste für den Fall einer Alarmierung innerhalb von drei Stunden (180 min) in der Lage sein, die Kaserne in XXXX zu erreichen. Der Beschwerdeführer hatte seinen Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft so zu wählen, dass er ab Alarmierung innerhalb der genannten Zeitspanne die Dienststelle erreichen konnte. Diese Vorgabe wurde vom Beschwerdeführer im Anlassfall immer erfüllt. Dies wurde als Rufbereitschaft abgegolten.Mit Befehl ABC-Abwehrzentrum (ABCAbwZ) vom 26.02.2020, GZ S93331/2-ABCAbwZ/StbAbt/2020 und maßgeblichem Folgebefehl ABCAbwZ vom 18.03.2020, GZ S93331/1-ABCAbwZ/2020 wurde unter anderem zum Zwecke der Bewältigung der COVID-19-Krise die Erhöhung der Einsatzbereitschaft im Zeitraum vom 26.02.2002 bis 31.01.2021 angeordnet. Aufgrund dessen hatte sich der Beschwerdeführer – wenn er zur Bereitschaft eingeteilt war – erreichbar zu halten und musste für den Fall einer Alarmierung innerhalb von drei Stunden (180 min) in der Lage sein, die Kaserne in römisch 40 zu erreichen. Der Beschwerdeführer hatte seinen Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft so zu wählen, dass er ab Alarmierung innerhalb der genannten Zeitspanne die Dienststelle erreichen konnte. Diese Vorgabe wurde vom Beschwerdeführer im Anlassfall immer erfüllt. Dies wurde als Rufbereitschaft abgegolten. Im Rahmen dieser Bereitschaftsdienste wurde der Beschwerdeführer nie zu einem Einsatz herangezogen. Der Beschwerdeführer war nicht verpflichtet, sich in dieser Zeit an der Dienststelle bzw. einem bestimmten anderen Ort oder in seiner Wohnung aufzuhalten.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Insbesondere die Anzahl der vom Beschwerdeführer geleisteten Bereitschaftsstunden ist unstrittig.
  12. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  13. Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise): Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979 Bereitschaft und Journaldienst § 50.

(1)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).Paragraph 50,
(1)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3)Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Gehaltsgesetz 1956 – GehG Bereitschaftsentschädigung § 17b.
(1)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.Paragraph 17 b,
(1)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(2)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
(3)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
(4)Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(4)Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Absatz eins bis 3 bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2012 – JDBEV BMLV 2012) § 1
(1)Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2. Paragraph eins,
(1)Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 2,
(2)Den Beamten und Vertragsbediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden 1. in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder 2. erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3. 2. erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3, […][…], § 3. Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach § 17b Abs. 3 GehG Paragraph 3, Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG 1. für die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Personen 40 vH der Vergütung für einer der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung nach den §§ 16 und 17 GehG und 1. für die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Personen 40 vH der Vergütung für einer der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung nach den Paragraphen 16 und 17 GehG und 2. für die im § 1 Abs. 2 Z 2 angeführten Personen folgende Tausendsätze des 2. für die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Personen folgende Tausendsätze des Bezugsansatzes
  1. a)an Werktagen 0,5 vT
  2. b)an Sonn- und Feiertagen 0,7 vT.
  3. b)an Sonn- und Feiertagen 0,7 vT., 3.2. Zur höchstgerichtlichen Judikatur: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz (im materiellen Sinne) enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. u.a. VwGH 21.02.2022, Ra 2021/12/0058). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz (im materiellen Sinne) enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind vergleiche u.a. VwGH 21.02.2022, Ra 2021/12/0058). Die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen – sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind – weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. VwGH 01.02.1995, 93/12/0075). Die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen – sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind – weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind vergleiche VwGH 01.02.1995, 93/12/0075). Nach der Judikatur zum Arbeitszeitgesetz (vgl. VwGH 02.12.1991, 91/19/0248; 30.09.1993, 92/18/0118) handelt es sich bei der Arbeitsbereitschaft – in Abgrenzung zur bloßen Rufbereitschaft – um jene Zeit, während der sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an einer von diesem bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Arbeit verrichtet. Wesentlich für die Arbeitsbereitschaft ist demnach die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Aufenthaltspflicht), wobei diese Bestimmung dem Arbeitgeber zukommt, sowie die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten (Bereitschaftspflicht). Demgegenüber ist die Rufbereitschaft dadurch charakterisiert, dass der Arbeitnehmer den Ort des Bereitseins selbst wählen kann und über die Verwendung der von der Bereitschaft erfassten Zeit im Großen und Ganzen auch selbst befinden kann. Er muss für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein (vgl. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0050 mwN).Nach der Judikatur zum Arbeitszeitgesetz vergleiche VwGH 02.12.1991, 91/19/0248; 30.09.1993, 92/18/0118) handelt es sich bei der Arbeitsbereitschaft – in Abgrenzung zur bloßen Rufbereitschaft – um jene Zeit, während der sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an einer von diesem bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Arbeit verrichtet. Wesentlich für die Arbeitsbereitschaft ist demnach die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Aufenthaltspflicht), wobei diese Bestimmung dem Arbeitgeber zukommt, sowie die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten (Bereitschaftspflicht). Demgegenüber ist die Rufbereitschaft dadurch charakterisiert, dass der Arbeitnehmer den Ort des Bereitseins selbst wählen kann und über die Verwendung der von der Bereitschaft erfassten Zeit im Großen und Ganzen auch selbst befinden kann. Er muss für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein vergleiche VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0050 mwN). Der Umstand, dass der Beamte sich während seiner Bereitschaftszeit einsatzbereit zu halten hat, spricht nicht gegen das Vorliegen einer Rufbereitschaft. So ergibt sich bereits aus dem unzweideutigen Wortlaut des § 50 Abs. 3 BDG 1979, dass der Beamte während der Rufbereitschaft nicht nur jederzeit erreichbar sein muss, sondern sich überdies zum Antritt seines Dienstes „binnen kürzester Zeit“ bereitzuhalten hat. Es ist auch nicht zu erkennen, welchen Wert es für den Dienstgeber hätte, den Beamten zwar erreichen zu können, wenn eine Aufnahme des Dienstes durch diesen sodann aber nicht möglich wäre (vgl. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0050).Der Umstand, dass der Beamte sich während seiner Bereitschaftszeit einsatzbereit zu halten hat, spricht nicht gegen das Vorliegen einer Rufbereitschaft. So ergibt sich bereits aus dem unzweideutigen Wortlaut des Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979, dass der Beamte während der Rufbereitschaft nicht nur jederzeit erreichbar sein muss, sondern sich überdies zum Antritt seines Dienstes „binnen kürzester Zeit“ bereitzuhalten hat. Es ist auch nicht zu erkennen, welchen Wert es für den Dienstgeber hätte, den Beamten zwar erreichen zu können, wenn eine Aufnahme des Dienstes durch diesen sodann aber nicht möglich wäre vergleiche VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0050). Nicht jede im Interesse des Dienstes notwendige Leistung außerhalb der Dienstzeit bzw. Einschränkung im persönlichen Bereich bedingt einen Anspruch auf Abgeltung. Ein solcher besteht vielmehr nur nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften (VwGH 08.11.1995, 94/12/0218). 3.3. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der klare und eindeutige Wortlaut des im vorliegenden Fall zu prüfenden Gesetzestextes des § 17b Abs. 1 und 2 GehG („in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können“ bzw. „sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat“), lässt in Zusammenschau mit der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur nach Ansicht des erkennenden Gerichts keinen Interpretationsspielraum zu. Der klare und eindeutige Wortlaut des im vorliegenden Fall zu prüfenden Gesetzestextes des Paragraph 17 b, Absatz eins und 2 GehG („in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können“ bzw. „sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat“), lässt in Zusammenschau mit der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur nach Ansicht des erkennenden Gerichts keinen Interpretationsspielraum zu. Aus der dem Grunde nach unstrittigen Aktenlage ergibt sich, dass gegenüber dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 25.03.2020 bis 02.06.2020 weder die Anordnung ergangen ist, sich außerhalb der Normaldienstzeit an der Dienstelle bzw. einem bestimmten Ort noch an seiner Wohnadresse aufzuhalten. Die Anwendung des § 17b Abs. 1 oder 2 GehG kommt daher mangels Vorliegens der Tatbestandvoraussetzungen nicht in Betracht.Aus der dem Grunde nach unstrittigen Aktenlage ergibt sich, dass gegenüber dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 25.03.2020 bis 02.06.2020 weder die Anordnung ergangen ist, sich außerhalb der Normaldienstzeit an der Dienstelle bzw. einem bestimmten Ort noch an seiner Wohnadresse aufzuhalten. Die Anwendung des Paragraph 17 b, Absatz eins, oder 2 GehG kommt daher mangels Vorliegens der Tatbestandvoraussetzungen nicht in Betracht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es habe sich in seinem Fall um keine „fallweise“ Rufbereitschaft gehandelt, ist dem zu erwidern, dass Gegenstand des konkreten Verfahrens die Abgeltung für die Bereitschaftsstunden (Rufbereitschaft) im Zuge der erhöhten Einsatzbereitschaft ist, nicht jedoch, ob die Anordnung dieser Rufbereitschaft zulässig war. Soweit der Beschwerdeführer dabei vorbringt, es könne nicht von einer bloß fallweise angeordneten Rufbereitschaft ausgegangen werden, kann daraus kein Anspruch abgeleitet werden, dass diese Zeiten als Dienststellen- bzw. Wohnungsbereitschaft gemäß § 17b Abs. 1 oder 2 BDG 1979 zu vergüten wären.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es habe sich in seinem Fall um keine „fallweise“ Rufbereitschaft gehandelt, ist dem zu erwidern, dass Gegenstand des konkreten Verfahrens die Abgeltung für die Bereitschaftsstunden (Rufbereitschaft) im Zuge der erhöhten Einsatzbereitschaft ist, nicht jedoch, ob die Anordnung dieser Rufbereitschaft zulässig war. Soweit der Beschwerdeführer dabei vorbringt, es könne nicht von einer bloß fallweise angeordneten Rufbereitschaft ausgegangen werden, kann daraus kein Anspruch abgeleitet werden, dass diese Zeiten als Dienststellen- bzw. Wohnungsbereitschaft gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, oder 2 BDG 1979 zu vergüten wären. Dem Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt – im Sinne des § 17b Abs. 1 und 2 GehG –aufgetragen, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden an der Dienststelle bzw. an einem bestimmten Ort oder an seiner Wohnadresse aufzuhalten. Dem Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt – im Sinne des Paragraph 17 b, Absatz eins und 2 GehG –aufgetragen, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden an der Dienststelle bzw. an einem bestimmten Ort oder an seiner Wohnadresse aufzuhalten. Im Ergebnis war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 Grundrechte-Charta entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, Grundrechte-Charta entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im vorliegenden Fall ergibt sich der unstrittige Sachverhalt aus dem Akteninhalt und liegt keine übermäßig komplexe Rechtsfrage vor, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2256125.1.00

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