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{'item': 'G304 2258541-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 26§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 46§ 28§ 31§ 32§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlG304 2258541-1 Spruch, G304 2258541-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX , (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.06.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 13.10.2021 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
  2. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.06.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 13.10.2021 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Unter Annahme der laut Versandbestätigung am 24.06.2022 erfolgten Versendung des Bescheides vom 20.06.2022 gilt im gegenständlichen Fall die Zustellung dieses Bescheides am 29.06.2022 als bewirkt.
  3. Mit einem mit „Vollmacht und Fristerstreckungsersuchen“ betitelten Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 22.07.2022 wurde unter Hinweis auf die erteilte Vollmacht und Erkrankung des den BF untersuchenden Arztes ersucht, die Beschwerdefrist „um 2 Monate“ zu erstrecken. Dieses Schreiben ist bei der belangten Behörde am 26.07.2022 eingelangt.
  4. Die belangte Behörde wertete nach dem Ablauf der mit 10.08.2022 geendeten gesetzlichen sechswöchigen Beschwerdefrist das von der Rechtsvertretung des BF mit „Vollmachtsbekanntgabe und Fristerstreckungsersuchen“ betitelte Schreiben als „Beschwerde“ und legte dieses folglich mit „Beschwerdevorlage“ – Schreiben vom 22.08.2022 dem BVwG vor. Am 22.08.2022 langte die „Beschwerde“ samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.
  5. Mit Schreiben des BVwG vom 14.10.2022 wurde dem BF die Verspätung seiner „Beschwerde“ vorgehalten. Diese Verfügung wurde am 14.10.2022 im elektronischen Verfügungsbereich der Rechtsvertretung des BF erfolgreich hinterlegt, woraus sich nach § 89d Abs. 2 GOG iVm § 14a Abs. 3 VfGG der 15.10.2022 als Zustellungszeitpunkt ergibt.
  6. Mit Schreiben des BVwG vom 14.10.2022 wurde dem BF die Verspätung seiner „Beschwerde“ vorgehalten. Diese Verfügung wurde am 14.10.2022 im elektronischen Verfügungsbereich der Rechtsvertretung des BF erfolgreich hinterlegt, woraus sich nach Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 3, VfGG der 15.10.2022 als Zustellungszeitpunkt ergibt.
  7. Eine schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme langte bis dato beim BVwG nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2022 wurde der Antrag des BF vom 13.10.2021 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Unter Annahme der laut Versandbestätigung am 24.06.2022 erfolgten Versendung des Bescheides der belangten Behörde vom 20.06.2022 gilt im gegenständlichen Fall die Zustellung dieses Bescheides am 29.06.2022 als bewirkt. Mit einem mit „Vollmachtsbekanntgabe und Fristerstreckungsersuchen“ betitelten Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 22.07.2022 wurde unter Hinweis auf die erteilte Vollmacht und die Erkrankung des den BF untersuchenden Arztes ersucht, die Beschwerdefrist „um 2 Monate“ zu erstrecken“. Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben nach dem Ablauf der mit 10.08.2022 geendeten gesetzlichen sechswöchigen Beschwerdefrist als „Beschwerde“ und legte dieses mit „Beschwerdevorlage-Schreiben“ vom 22.08.2022 dem BVwG vor. Nach „Beschwerdevorlage“ vom 22.08.2022 wurde dem BF mit Schreiben des BVwG vom 14.10.2022 Folgendes vorgehalten: „Die gegenständliche Beschwerde stellt sich nach der Aktenlage aus folgenden Gründen als verspätet dar: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, (…), vom 20.06.2022 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.

§ 26Abs.

2 Zustellgesetz gilt eine Zustellung als am 3. Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz gilt eine Zustellung als am

  1. Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Unter Annahme der laut Versandbestätigung am 24.06.2022 erfolgten Versendung des Bescheides gilt im gegenständlichen Fall die Zustellung am 29.06.2022 als bewirkt. Die gesetzlich vorgesehene Frist zur Einbringung einer Beschwerde von sechs Wochen begann nach Zustellung des Bescheides am 29.06.2022 zu laufen und endete mit 10.08.
  2. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 22.07.2022 wurde unter Hinweis auf die erteilte Vollmacht und die Erkrankung des den BF untersuchenden Arztes ersucht, die Beschwerdefrist „um 2 Monate“ zu erstrecken. Dem BVwG wurde folglich mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 22.08.2022 am 22.08.2022 das als „Beschwerde“ gewertete Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 22.07.2022 und der Verwaltungsakt vorgelegt. Da auch innerhalb von zwei Monaten, um welche Frist die Beschwerde mit Schreiben vom 22.07.2022 zu erstrecken ersucht wurde, bei der belangten Behörde keine begründete Beschwerde eingebracht worden war, beabsichtigt das Bundesverwaltungsgericht, die „Beschwerde“ als verspätet zurückzuweisen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.“ Festgestellt wird, dass bis zum Ablauf der zweiwöchigen Frist und bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme beim BVwG eingelangt ist.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Das mit „Vollmachtsbekanntgabe und Fristerstreckungsersuchen“ der Rechtsvertretung des BF betitelte Schreiben vom 22.07.2022 langte am 26.07.2022 bei der belangten Behörde ein. Dies ging aus dem diesbezüglichen dem Verwaltungsakt einliegenden Schreiben vom 22.07.2022, versehen mit einem mit 26.07.2022 datierten Posteingangsstempel der belangten Behörde, hervor. Im Verwaltungsakt findet sich folgender Aktenvermerk, welcher von einer Bediensteten des Sozialministeriumservice am 16.08.2022, nach dem Ablauf der mit 10.08.2022 geendeten gesetzlichen sechswöchigen Beschwerdefrist, erstellt worden ist: „Beschwerde v. 26.7.2022 gegen ÖV Bescheid; weitere Befunde werden nachgereicht; (…).“ Demnach wurde seitens der belangten Behörde das von der Rechtsvertretung des BF verfasste mit „Vollmachtsbekanntgabe und Fristerstreckungsantrag“ betitelte Schreiben vom 22.07.2022 nach dem Ablauf der mit 10.08.2022 geendeten gesetzlichen sechswöchigen Beschwerdefrist als „Beschwerde“ gewertet. Im Verwaltungsakt finden sich zudem folgende seitens der belangten Behörde verfasste „Persönliche Notizen“: „Lt. Rücksprache mit der AL kann das Verfahren ohne Berücksichtigung der Bitte um Erstreckungsfrist (…) an die zweite Instanz weitergeleitet werden; erstellt von (…) am 22.08.2022.“ Das mit „Vollmachtsbekanntgabe und Fristerstreckungsersuchen“ betitelte Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 22.07.2022 wurde nach Ablauf der gesetzlichen sechswöchigen Beschwerdefrist mit 10.08.2022 von der belangten Behörde als „Beschwerde“ gewertet und folglich am 22.08.2022 mit „Beschwerdevorlage-Schreiben“ vom 22.08.2022 dem BVwG vorgelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 46

Satz 1 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.

Paragraph 46, Satz 1 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zum Spruchteil A (Zurückweisung): Die Beschwerdefrist beträgt im gegenständlichen Fall

§ 46Satz 1 BBG sechs Wochen und ist damit gesetzlich fixiert.

Die Beschwerdefrist beträgt im gegenständlichen Fall

Paragraph 46, Satz 1 BBG sechs Wochen und ist damit gesetzlich fixiert.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs.

2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

§ 33Abs.

4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Aus dem Verwaltungsakt war nicht ersichtlich, wann der Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2022 dem BF zugestellt worden ist.

§ 26Abs. 2 Zustellgesetz (Zust

G) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Unter Annahme der laut Versandbestätigung am 24.06.2022 erfolgten Versendung des Bescheides vom 20.06.2022 gilt im gegenständlichen Fall die Zustellung dieses Bescheides am 29.06.2022 als bewirkt. Die gesetzlich vorgesehene Frist zur Einbringung einer Beschwerde von sechs Wochen begann nach Zustellung des Bescheides am 29.06.2022 zu laufen und endete mit 10.08.

  1. Mit einem mit „Vollmachtsbekanntgabe und Fristerstreckungsersuchen“ betitelten Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 22.07.2022 wurde unter Hinweis auf die erteilte Vollmacht und der Erkrankung des den BF untersuchenden Arztes ersucht, die Beschwerdefrist um zwei Monate zu erstrecken. Bis zum Ablauf der mit 10.08.2022 geendeten gesetzlichen sechswöchigen Beschwerdefrist und danach langte bei der belangten Behörde keine tatsächliche Beschwerde des BF ein. Die belangte Behörde wertete nach dem Ablauf der mit 10.08.2022 geendeten gesetzlichen sechswöchigen Beschwerdefrist das Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 22.07.2022 jedoch als „Beschwerde“ und legte dieses am 22.08.2022 mit „Beschwerdevorlage“-Schreiben vom 22.08.2022 samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem BVwG vor. Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, Zl. 2013/16/0050). Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten vergleiche VwGH 29.08.2013, Zl. 2013/16/0050). Mit Schreiben des BVwG vom 14.10.2022 wurde dem rechtlich vertretenen BF die Verspätung seiner „Beschwerde“ vorgehalten. Dieser Verspätungsvorhalt, im Zuge dessen dem BF auch vorgehalten wurde, dass die Entscheidung des BVwG auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert, wurde am 14.10.2022 bei der Rechtsvertretung des BF im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich hinterlegt und gilt als dem BF folglich am Folgetag am 15.10.2022 als zugestellt. Da innerhalb der gesetzlichen sechswöchigen Beschwerdefrist, welche nach Zustellung des angefochtenen Bescheides am 29.06.2022 zu laufen begonnen und mit 10.08.2022 geendet hatte, bei der belangten Behörde nur das von der Rechtsvertretung des BF verfasste seitens der belangten Behörde nach Ablauf der gesetzlichen sechswöchigen Beschwerdefrist als „Beschwerde“ gewertete „Fristsetzungserstreckungsersuchen“ vom 22.07.2022, nicht jedoch tatsächlich eine Beschwerde eingelangt ist, war, nachdem keine schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.10.2022 eingelangt war, die „Beschwerde“ (als verspätet) zurückzuweisen. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 1. Fall Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,

  1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte. 3.
  2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G304.2258541.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.