← Österreich

{'item': 'G305 2261566-1'}

Obsah (13)Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlG305 2261566-1 Spruch, G305 2261566-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX , VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), im Zeitraum XXXX bis XXXX

§ 38i

Vm § 10 AlVG den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren habe. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 , VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer eine ihm am XXXX vom AMS XXXX zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX in XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn am XXXX nicht angenommen habe.Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer eine ihm am römisch 40 vom AMS römisch 40 zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 in römisch 40 mit möglichem Arbeitsbeginn am römisch 40 nicht angenommen habe.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am XXXX über sein eAMS-Konto eingebrachte Beschwerde. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er die ihm bei der Fa. XXXX zugewiesene Beschäftigung angenommen hätte. Sonst hätte er wohl kaum den Marathonlauf von der XXXX in die XXXX zum Vorstellungsgespräch auf sich genommen. Die Beschäftigung seiner Person sei vielmehr durch die potentielle Dienstgeberin abgelehnt worden, da er auf die Frage, wann sein letztes Beschäftigungsverhältnis gewesen sei, gesagt habe, dass dies vor ca. 12 Jahren gewesen sei. Die potentielle Dienstgeberin sei folglich davon ausgegangen, dass er nicht arbeiten wolle. Seine Beschwerde verband der BF mit dem Ersuchen, den in Beschwerde gezogenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und ihm den AMS-Bezug für XXXX zur Auszahlung zu bringen.
  2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am römisch 40 über sein eAMS-Konto eingebrachte Beschwerde. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er die ihm bei der Fa. römisch 40 zugewiesene Beschäftigung angenommen hätte. Sonst hätte er wohl kaum den Marathonlauf von der römisch 40 in die römisch 40 zum Vorstellungsgespräch auf sich genommen. Die Beschäftigung seiner Person sei vielmehr durch die potentielle Dienstgeberin abgelehnt worden, da er auf die Frage, wann sein letztes Beschäftigungsverhältnis gewesen sei, gesagt habe, dass dies vor ca. 12 Jahren gewesen sei. Die potentielle Dienstgeberin sei folglich davon ausgegangen, dass er nicht arbeiten wolle. Seine Beschwerde verband der BF mit dem Ersuchen, den in Beschwerde gezogenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und ihm den AMS-Bezug für römisch 40 zur Auszahlung zu bringen.
  3. Im anschließend ergänzend geführten Ermittlungsverfahren teilte der informierte Vertreter der potentiellen Dienstgeberin per E-Mail vom XXXX mit, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht korrekt seien. Vielmehr habe der Beschwerdeführer dem informierten Vertreter der potentiellen Dienstgeberin mitgeteilt, dass er „gar nicht mehr arbeiten möchte.“ Er habe dem BF gesagt, dass „damit alles gesagt“ sei, habe sich für sein Kommen bedankt und ihn verabschiedet. Die Dauer des mit dem Beschwerdeführer geführten Gesprächs habe ca. zwei Minuten gedauert.
  4. Im anschließend ergänzend geführten Ermittlungsverfahren teilte der informierte Vertreter der potentiellen Dienstgeberin per E-Mail vom römisch 40 mit, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht korrekt seien. Vielmehr habe der Beschwerdeführer dem informierten Vertreter der potentiellen Dienstgeberin mitgeteilt, dass er „gar nicht mehr arbeiten möchte.“ Er habe dem BF gesagt, dass „damit alles gesagt“ sei, habe sich für sein Kommen bedankt und ihn verabschiedet. Die Dauer des mit dem Beschwerdeführer geführten Gesprächs habe ca. zwei Minuten gedauert.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
  7. Gegen die ihm am XXXX durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF über sein eAMS-Konto am selben Tag einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  8. Gegen die ihm am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF über sein eAMS-Konto am selben Tag einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  9. Am 28.10.2022 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , XXXX , und den dagegen erhobenen (fristgerechten) Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  10. Am 28.10.2022 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , römisch 40 , und den dagegen erhobenen (fristgerechten) Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  11. Am 09.01.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und eines informierten Vertreters der potentiellen Dienstgeberin durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Der am XXXX in XXXX (Österreich) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (er ist seit dem XXXX in XXXX , gemeldet) [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage vom 09.01.2023]. 1.
  14. Der am römisch 40 in römisch 40 (Österreich) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (er ist seit dem römisch 40 in römisch 40 , gemeldet) [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage vom 09.01.2023]. Nach dem Besuch der Handelsakademie in XXXX von XXXX bis XXXX legte er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX die Konzessionsprüfung für XXXX , zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX den ECDL-Computer-Führerschein und zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX eine Prüfung aus dem Fachgebiet XXXX am XXXX ab [Lebenslauf des Beschwerdeführers ohne Datumsangabe].Nach dem Besuch der Handelsakademie in römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 legte er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 die Konzessionsprüfung für römisch 40 , zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 den ECDL-Computer-Führerschein und zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 eine Prüfung aus dem Fachgebiet römisch 40 am römisch 40 ab [Lebenslauf des Beschwerdeführers ohne Datumsangabe]. 1.
  15. Zuletzt stand er ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des XXXX bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des XXXX in einem Beschäftigungsverhältnis als XXXX beim Steuerberater XXXX in XXXX . 1.
  16. Zuletzt stand er ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des römisch 40 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des römisch 40 in einem Beschäftigungsverhältnis als römisch 40 beim Steuerberater römisch 40 in römisch 40 . Seither scheint bei ihm bis laufend keine weitere, die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Beschäftigung mehr auf. 1.
  17. Im bezogenen Zeitraum stand er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe), wobei diese Zeiten im Zeitraum XXXX bis XXXX durch den Bezug der Sozialhilfe und wiederholt durch den Bezug von Krankengeld unterbrochen waren.1.
  18. Im bezogenen Zeitraum stand er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe), wobei diese Zeiten im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 durch den Bezug der Sozialhilfe und wiederholt durch den Bezug von Krankengeld unterbrochen waren. 1.
  19. Am XXXX schloss das AMS mit dem Beschwerdeführer eine bis XXXX gültige Betreuungsvereinbarung ab, worin sich das AMS verpflichtete, ihn bei der Suche nach einer Stelle als XXXX mit Arbeitsort in den Bezirken XXXX und XXXX im Arbeitsausmaß von 20 bis 40 Wochenstunden zu unterstützen. 1.
  20. Am römisch 40 schloss das AMS mit dem Beschwerdeführer eine bis römisch 40 gültige Betreuungsvereinbarung ab, worin sich das AMS verpflichtete, ihn bei der Suche nach einer Stelle als römisch 40 mit Arbeitsort in den Bezirken römisch 40 und römisch 40 im Arbeitsausmaß von 20 bis 40 Wochenstunden zu unterstützen. Der BF wiederum verpflichtete sich dazu, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf ihm von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote zu bewerben und innerhalb von 8 Tagen über seine Bewerbung Rückmeldung zu geben, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, zu reagieren. 1.
  21. Am XXXX übermittelte ihm die belangte Behörde eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Teilzeitstelle als XXXX bei der Dienstgeberin XXXX in XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden, einer Entlohnung laut Kollektivvertrag mit der Bereitschaft zur Überzahlung und einem Beschäftigungsbeginn per sofort.1.
  22. Am römisch 40 übermittelte ihm die belangte Behörde eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Teilzeitstelle als römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 in römisch 40 im Ausmaß von 20 Wochenstunden, einer Entlohnung laut Kollektivvertrag mit der Bereitschaft zur Überzahlung und einem Beschäftigungsbeginn per sofort. 1.
  23. In der Folge sprach der BF auch tatsächlich bei der potentiellen Dienstgeberin vor und erklärte deren Vertreter, dass er keine Beschäftigung mehr annehmen und nicht mehr arbeiten wolle [Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin an Service für Arbeitskräfte des AMS XXXX vom XXXX ; E-Mail der potentiellen Dienstgeberin vom XXXX , 12:48 Uhr].1.
  24. In der Folge sprach der BF auch tatsächlich bei der potentiellen Dienstgeberin vor und erklärte deren Vertreter, dass er keine Beschäftigung mehr annehmen und nicht mehr arbeiten wolle [Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin an Service für Arbeitskräfte des AMS römisch 40 vom römisch 40 ; E-Mail der potentiellen Dienstgeberin vom römisch 40 , 12:48 Uhr]. 1.
  25. Auf Grund dieser Angabe des Beschwerdeführers kam ein Beschäftigungsverhältnis bei der potentiellen Dienstgeberin nicht zustande. 1.
  26. Auch nach dem stattgehabten Vorstellungsgespräch hat sich der BF mit der potentiellen Dienstgeberin nicht in Kontakt gesetzt, um sich um ein Zustandekommen der ihm angebotenen Stelle zu bemühen. 1.
  27. Bis laufend hat der BF keine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung mehr angenommen.
  28. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen der BF und dessen Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass die belangte Behörde ihm am XXXX eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Teilzeitstelle als Buchhalter bei der Dienstgeberin XXXX in XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden, einer Entlohnung laut Kollektivvertrag mit der Bereitschaft zur Überzahlung und einem Beschäftigungsbeginn ab sofort übermittelte, gründet auf der im Verwaltungsakt einliegenden Stellenzuweisung und auf der diesen Umstand bestätigenden Angabe des BF.Die Feststellung, dass die belangte Behörde ihm am römisch 40 eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Teilzeitstelle als Buchhalter bei der Dienstgeberin römisch 40 in römisch 40 im Ausmaß von 20 Wochenstunden, einer Entlohnung laut Kollektivvertrag mit der Bereitschaft zur Überzahlung und einem Beschäftigungsbeginn ab sofort übermittelte, gründet auf der im Verwaltungsakt einliegenden Stellenzuweisung und auf der diesen Umstand bestätigenden Angabe des BF. Die Feststellung, dass der BF am XXXX bei der potentiellen Dienstgeberin vorsprach und dem Vertreter der Dienstgeberin erklärte, dass er keine Beschäftigung mehr annehmen und nicht mehr arbeiten wolle, gründet einerseits auf der Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin an Service für Arbeitskräfte des AMS XXXX vom XXXX und dem E-Mail der potentiellen Dienstgeberin vom XXXX , 12:48 Uhr, andererseits auf den Angaben eines als Zeugen einvernommenen informierten Vertreters der potentiellen Dienstgeberin. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass der BF in der Beschwerdeschrift angab, dass die potentielle Dienstgeberin die ihm zugewiesene Beschäftigung abgelehnt hätte, als dieser auf die Frage nach seinem letzten Beschäftigungsverhältnis angegeben hatte, dass dies vor ca. 12 Jahren gewesen sei, was schließlich zur Ablehnung der Beschäftigung durch die potentielle Dienstgeberin geführt hätte. Allerdings vermochte er das Gericht mit dem von ihm vermittelten persönlichen Gesamteindruck nicht vom Wahrheitsgehalt seiner Behauptung und davon zu überzeugen, worin der Grund liegen soll, dass die potentielle Dienstgeberin Angaben machen sollte, die der Wahrheit nicht entsprächen.Die Feststellung, dass der BF am römisch 40 bei der potentiellen Dienstgeberin vorsprach und dem Vertreter der Dienstgeberin erklärte, dass er keine Beschäftigung mehr annehmen und nicht mehr arbeiten wolle, gründet einerseits auf der Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin an Service für Arbeitskräfte des AMS römisch 40 vom römisch 40 und dem E-Mail der potentiellen Dienstgeberin vom römisch 40 , 12:48 Uhr, andererseits auf den Angaben eines als Zeugen einvernommenen informierten Vertreters der potentiellen Dienstgeberin. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass der BF in der Beschwerdeschrift angab, dass die potentielle Dienstgeberin die ihm zugewiesene Beschäftigung abgelehnt hätte, als dieser auf die Frage nach seinem letzten Beschäftigungsverhältnis angegeben hatte, dass dies vor ca. 12 Jahren gewesen sei, was schließlich zur Ablehnung der Beschäftigung durch die potentielle Dienstgeberin geführt hätte. Allerdings vermochte er das Gericht mit dem von ihm vermittelten persönlichen Gesamteindruck nicht vom Wahrheitsgehalt seiner Behauptung und davon zu überzeugen, worin der Grund liegen soll, dass die potentielle Dienstgeberin Angaben machen sollte, die der Wahrheit nicht entsprächen. Dem erkennenden Gericht erscheint vielmehr, dass die oben wiedergegebenen Angaben der potentiellen Dienstgeberin der Wahrheit am Nächsten kommen. Die potentielle Dienstgeberin hat ihre Angaben mehrfach vollinhaltlich ident aufrechterhalten. Zudem vermag das Gericht nicht zu erkennen, weshalb die potentielle Dienstgeberin Angaben machen sollte, die dem BF zum Schaden gereichen. Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.
  29. Rechtliche Beurteilung: 3.
  30. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX gründet im Wesentlichen darauf, dass der BF eine ihm vom AMS XXXX am XXXX zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX in XXXX nicht angenommen hat. 3.2.
  3. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom römisch 40 gründet im Wesentlichen darauf, dass der BF eine ihm vom AMS römisch 40 am römisch 40 zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 in römisch 40 nicht angenommen hat. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.
  4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, ● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, ● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, ● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen ● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9). und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,

  1. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
  2. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu § 10 AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu Paragraph 10, AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). 3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Am XXXX übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Teilzeitstelle als Buchhalter bei der Dienstgeberin XXXX in XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden, einer Entlohnung laut Kollektivvertrag mit der Bereitschaft zur Überzahlung und einem Beschäftigungsbeginn per sofort.Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Teilzeitstelle als Buchhalter bei der Dienstgeberin römisch 40 in römisch 40 im Ausmaß von 20 Wochenstunden, einer Entlohnung laut Kollektivvertrag mit der Bereitschaft zur Überzahlung und einem Beschäftigungsbeginn per sofort. In der Folge sprach der BF auch tatsächlich bei der potentiellen Dienstgeberin vor und erklärte deren Vertreter, dass er keine Beschäftigung mehr annehmen und nicht mehr arbeiten wolle. Mit dieser Angabe riskiert der Absender schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine ihm zugewiesene, die die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Beschäftigung nicht zustande kommt. Dem BF gereicht zum Vorwurf, eine dementsprechende Angabe gemacht zu haben, die dazu führte, dass die potentielle Dienstgeberin davon Abstand nahm, ihn einzustellen. Dem BF gereicht weiter zum Vorwurf, keine Bemühungen unternommen zu haben, dass die ihm zugewiesenen Beschäftigung, etwa im Urgenzweg, dennoch zustande kommt. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das Verhalten des Beschwerdeführers als kausal für das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung gewertet und mit dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid, beginnend mit dem möglichen Arbeitsantritt XXXX , eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängt hat. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das Verhalten des Beschwerdeführers als kausal für das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung gewertet und mit dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid, beginnend mit dem möglichen Arbeitsantritt römisch 40 , eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängt hat. Wenn der BF in der Beschwerde ausführt, dass der mögliche Arbeitsbeginn nicht der XXXX , sondern der XXXX gewesen sei und er dies damit begründet, dass das Vorstellungsgespräch am XXXX stattgefunden habe, übersieht er damit, dass ihm zum einen die Beschäftigung bei der potentiellen Dienstgeberin am XXXX zugewiesen wurde und er sich darum sofort zu bewerben gehabt hätte und er dem AMS über seine Bewerbung binnen 8 Tagen Rückmeldung geben hätte müssen [Betreuungsvereinbarung vom XXXX , S. 2 Mitte]. Hinzu kommt, dass sich aus der Stellenzuweisung ergibt, dass der BF die Beschäftigung „ab sofort“ antreten hätte können. Die in der Beschwerde enthaltene Angabe, dass er die Beschäftigung am XXXX antreten hätte können, entbehrt jeder Grundlage.Wenn der BF in der Beschwerde ausführt, dass der mögliche Arbeitsbeginn nicht der römisch 40 , sondern der römisch 40 gewesen sei und er dies damit begründet, dass das Vorstellungsgespräch am römisch 40 stattgefunden habe, übersieht er damit, dass ihm zum einen die Beschäftigung bei der potentiellen Dienstgeberin am römisch 40 zugewiesen wurde und er sich darum sofort zu bewerben gehabt hätte und er dem AMS über seine Bewerbung binnen 8 Tagen Rückmeldung geben hätte müssen [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 , S. 2 Mitte]. Hinzu kommt, dass sich aus der Stellenzuweisung ergibt, dass der BF die Beschäftigung „ab sofort“ antreten hätte können. Die in der Beschwerde enthaltene Angabe, dass er die Beschäftigung am römisch 40 antreten hätte können, entbehrt jeder Grundlage. Geht man davon aus, dass dem BF die Stellenzuweisung am XXXX übermittelt wurde und diese am selben Tag in seine Sphäre gelangte und berücksichtigt man die in der Betreuungsvereinbarung enthaltene Vorgabe, sich auf eine zugewiesene Beschäftigung zu bewerben und binnen 8 Tagen über diese Rückmeldung zu geben, kommt man damit auf einen Beschäftigungsbeginn XXXX .Geht man davon aus, dass dem BF die Stellenzuweisung am römisch 40 übermittelt wurde und diese am selben Tag in seine Sphäre gelangte und berücksichtigt man die in der Betreuungsvereinbarung enthaltene Vorgabe, sich auf eine zugewiesene Beschäftigung zu bewerben und binnen 8 Tagen über diese Rückmeldung zu geben, kommt man damit auf einen Beschäftigungsbeginn römisch 40 . Vor diesem Hintergrund erscheint daher die von der belangten Behörde verhängte Sanktion als gerechtfertigt. 3.2.4. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.4. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: „§ 10 […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Er hat seit dem Ende seiner letzten Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX , im XXXX keine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung mehr angenommen. Dieser Umstand vermag eine (teilweise oder gänzliche) Nachsicht von den Rechtsfolgen

§ 10Al

VG nicht zu rechtfertigen. Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Er hat seit dem Ende seiner letzten Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 , im römisch 40 keine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung mehr angenommen. Dieser Umstand vermag eine (teilweise oder gänzliche) Nachsicht von den Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG nicht zu rechtfertigen. 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2261566.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.