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{'item': 'I403 2234030-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlI403 2234030-1 SpruchI403 2234030-1/21E, I403 2234030-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein bulgarischer Staatsangehöriger, meldete am 01.12.2016 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an. Am 04.06.2020 wurde er von Exekutivbeamten einer Personskontrolle unterzogen. Hierbei wurde festgestellt, dass er weder über Barmittel noch über einen Aufenthaltstitel verfügte. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 04.06.2020 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Ausweisung zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich innerhalb von vierzehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 18.06.2020 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein und brachte im Wesentlichen vor, dass er im Dezember 2016 zum Zweck der Arbeitssuche nach Österreich gekommen sei, allerdings 2017 und 2018 für einen Mann gearbeitet habe, der die Dokumente des Beschwerdeführers benützt habe, um diverse Betrugsdelikte durchzuführen. Ein Ermittlungsverfahren sei bei der Staatsanwaltschaft XXXX anhängig. Der Beschwerdeführer müsse aufgrund des anhängigen Gerichtsverfahrens in Österreich bleiben. Der Beschwerdeführer wohne in einem Notquartier für Obdachlose und verfüge über keine Kranken- oder Unfallversicherung. Seine beiden in Österreich lebenden Söhne würden ihn mit etwa 200 Euro monatlich unterstützen. Er werde in Bulgarien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt, jedoch sei das Haus, in welchem er dort gelebt habe, sehr alt und „zusammengefallen“. Mit Schriftsatz vom 18.06.2020 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein und brachte im Wesentlichen vor, dass er im Dezember 2016 zum Zweck der Arbeitssuche nach Österreich gekommen sei, allerdings 2017 und 2018 für einen Mann gearbeitet habe, der die Dokumente des Beschwerdeführers benützt habe, um diverse Betrugsdelikte durchzuführen. Ein Ermittlungsverfahren sei bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 anhängig. Der Beschwerdeführer müsse aufgrund des anhängigen Gerichtsverfahrens in Österreich bleiben. Der Beschwerdeführer wohne in einem Notquartier für Obdachlose und verfüge über keine Kranken- oder Unfallversicherung. Seine beiden in Österreich lebenden Söhne würden ihn mit etwa 200 Euro monatlich unterstützen. Er werde in Bulgarien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt, jedoch sei das Haus, in welchem er dort gelebt habe, sehr alt und „zusammengefallen“. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.08.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Opfer und Zeuge von Menschenhandel. Nach § 57 AsylG sei insbesondere Zeugen oder Opfern von Menschenhandel „der Aufenthaltstitel besonderer Schutz“ von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen. Zudem werde er von den Menschenhändlern verfolgt.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.08.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Opfer und Zeuge von Menschenhandel. Nach Paragraph 57, AsylG sei insbesondere Zeugen oder Opfern von Menschenhandel „der Aufenthaltstitel besonderer Schutz“ von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen. Zudem werde er von den Menschenhändlern verfolgt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2020, I403 2234030-1/3E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd § 51 NAG noch für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd § 52 NAG vorliege und es insoweit auch an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG fehle. Auch wenn nicht verkannt werde, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in einem anhängigen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl. XXXX u.a. als Opfer von Menschenhandel geführt werde, so falle er als EWR-Bürger weder in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/81/EG noch in jenen der innerstaatlichen Umsetzung des § 57 AsylG 2005, wonach die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG ausdrücklich nur für Drittstaatsangehörige in Betracht kommt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2020, I403 2234030-1/3E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd Paragraph 51, NAG noch für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd Paragraph 52, NAG vorliege und es insoweit auch an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, NAG fehle. Auch wenn nicht verkannt werde, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in einem anhängigen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zl. römisch 40 u.a. als Opfer von Menschenhandel geführt werde, so falle er als EWR-Bürger weder in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/81/EG noch in jenen der innerstaatlichen Umsetzung des Paragraph 57, AsylG 2005, wonach die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG ausdrücklich nur für Drittstaatsangehörige in Betracht kommt. Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) am 13.10.2022, Ra 2020/21/0427 behoben; es stehe außer Zweifel, dass § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht auf Unionsbürger anwendbar sei, doch hätte das Bundesverwaltungsgericht zu einer möglichen Verfolgung des Beschwerdeführers in Bulgarien weitere Ermittlungen vornehmen und zweckmäßigerweise auch eine mündliche Verhandlung mit Einvernahme insbesondere des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin durchführen müssen. Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) am 13.10.2022, Ra 2020/21/0427 behoben; es stehe außer Zweifel, dass Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht auf Unionsbürger anwendbar sei, doch hätte das Bundesverwaltungsgericht zu einer möglichen Verfolgung des Beschwerdeführers in Bulgarien weitere Ermittlungen vornehmen und zweckmäßigerweise auch eine mündliche Verhandlung mit Einvernahme insbesondere des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin durchführen müssen. Am 11.01.2023 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer unter Heranziehung eines Dolmetschers für die bulgarische Sprache befragt wurde und auch seine Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest. Er stammt aus XXXX und war in Bulgarien am Bau, als Fahrer und in der Landwirtschaft tätig. Nach der Scheidung von seiner früheren Ehefrau, mit der er zwei Söhne hat, die 1985 und 1987 geboren wurden, geriet der Beschwerdeführer in finanzielle Schwierigkeiten, die ihn im Dezember 2016 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin M.M., ebenfalls bulgarische Staatsbürgerin, veranlassten, nach Österreich zu ziehen, um hier eine Arbeitsstelle zu finden.Der volljährige Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest. Er stammt aus römisch 40 und war in Bulgarien am Bau, als Fahrer und in der Landwirtschaft tätig. Nach der Scheidung von seiner früheren Ehefrau, mit der er zwei Söhne hat, die 1985 und 1987 geboren wurden, geriet der Beschwerdeführer in finanzielle Schwierigkeiten, die ihn im Dezember 2016 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin M.M., ebenfalls bulgarische Staatsbürgerin, veranlassten, nach Österreich zu ziehen, um hier eine Arbeitsstelle zu finden. Dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin gelang es zunächst nicht, eine Anstellung zu finden. Sie kamen im März/April 2017 in Kontakt mit E.K., einem bosnischen Staatsbürger, der in XXXX lebt. E.K. bot den beiden an, sie bei der Arbeitssuche zu unterstützen. Er nützte den Umstand aus, dass beide der deutschen Sprache nicht mächtig waren und M.M. zudem Analphabetin ist. Unter der Vortäuschung, dass dies für die Erlangung von Arbeit erforderlich wäre, ließ E.K. beide Verträge auf ihren Namen bei Banken, Versicherungsunternehmen und Filialen von Mobilfunkunternehmen unterschreiben. E.K. behielt die Unterlagen, Bankomat- und Kreditkarten sowie die erlangten Vermögensgegenstände für sich. Unter anderem wurde in weiterer Folge etwa ein PKW Jaguar auf den Beschwerdeführer zugelassen, ohne dass dieser davon Kenntnis hatte. E.K. nützte gezielt auch die Unerfahrenheit und sprachlichen Barrieren anderer vulnerabler Ausländer aus, die nach Österreich kamen und sich Arbeit im Bundesgebiet versprachen. Dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin gelang es zunächst nicht, eine Anstellung zu finden. Sie kamen im März/April 2017 in Kontakt mit E.K., einem bosnischen Staatsbürger, der in römisch 40 lebt. E.K. bot den beiden an, sie bei der Arbeitssuche zu unterstützen. Er nützte den Umstand aus, dass beide der deutschen Sprache nicht mächtig waren und M.M. zudem Analphabetin ist. Unter der Vortäuschung, dass dies für die Erlangung von Arbeit erforderlich wäre, ließ E.K. beide Verträge auf ihren Namen bei Banken, Versicherungsunternehmen und Filialen von Mobilfunkunternehmen unterschreiben. E.K. behielt die Unterlagen, Bankomat- und Kreditkarten sowie die erlangten Vermögensgegenstände für sich. Unter anderem wurde in weiterer Folge etwa ein PKW Jaguar auf den Beschwerdeführer zugelassen, ohne dass dieser davon Kenntnis hatte. E.K. nützte gezielt auch die Unerfahrenheit und sprachlichen Barrieren anderer vulnerabler Ausländer aus, die nach Österreich kamen und sich Arbeit im Bundesgebiet versprachen. Mit der Zeit wurde insbesondere M.M. misstrauisch, in der Folge jedoch durch E.K. mehrfach eingeschüchtert und tätlich angegriffen. Bereits im Sommer 2017 sprach sie ihn auf die Umstände an, wurde daraufhin von diesem aber mit der Faust in das Gesicht geschlagen, wodurch das Gesicht anschwoll, sie ein Hämatom erlitt und einen Zahn verlor. Als der Beschwerdeführer und M.M. ihre Unterkunft bei der Caritas verloren, schliefen sie anfänglich in Parks und wurden schließlich von E. K. gemeinsam mit anderen Personen an verschiedenen Quartieren, unter anderem in einem Abbruchhaus, untergebracht. Schließlich brachte E.K. sie in der Wohnung einer Komplizin unter. Am 30.06.2018 befand sich M. M. allein in der Wohnung, als E. K. und die Wohnungsinhaberin kamen und sie mit Gewalt zwangen, sich auf den Boden zu legen und die Augen zu öffnen, woraufhin sie ihr Salzsäure in das linke Auge tropften, um in der Folge bei der Versicherung einen Haushaltsunfall mit Putzmittel geltend zu machen. Am 22.07.2018 fuhr E.K. mit M.M. nach Ungarn, wo sie geknebelt und ihr ein Sack über den Kopf gezogen wurde, ehe der Daumen ihrer linken Hand abgehackt wurde. Im Anschluss fuhr E.K. mit ihr zurück über die Grenze nach Österreich, wo sie ins Krankenhaus geflogen wurde. Die Verletzungen fügte E.K. der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu, weil er im Anschluss unter Vortäuschung eines Reinigungs- und eines Arbeitsunfalls Versicherungen kontaktierte, bei denen er zuvor jeweils für M.M. eine Unfallversicherung abgeschlossen hatte. Da er bei Eröffnung der Konten sich selbst auch eine Zeichnungsberechtigung eingeräumt und ihre Bankomatkarte weggenommen hatte, konnte er nach den Überweisungen das Geld beheben. Als M.M. sich nach diesem Vorfall weigerte, weitere Unterschriften zu leisten, bedrohte sie E.K. im November 2018 mit dem Umbringen. Zu diesem Zeitpunkt vertraute sich M.M. endlich dem Beschwerdeführer an, woraufhin beide flüchteten. Noch am 24.01.2019 begegnete M.M. zufällig dem Täter E.K., wobei dieser ihr ankündigte, sie umzubringen, wenn sie jemandem von ihm erzähle. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge von MEN VIA, einer Einrichtung des Opferschutzes für Männer, die von Menschenhandel betroffen sind, betreut; seine Lebensgefährtin von LEFÖ-Interventionsstelle für Betroffene von Frauenhandel. E.K. wurde (nicht rechtskräftig) mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.03.2022, XXXX , unter anderem wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs 1 StGB; des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 84 Abs 4 StGB; des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs 1 StGB; des Vergehens der Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1 StGB; des Verbrechen des Menschenhandels nach dem § 104a Abs 1 StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Oberste Gerichtshof behob Teile dieses Urteils wegen mangelnder Feststellungen des Erstgerichtes; am 19.01.2023 erfolgt eine neue Hauptverhandlung, zu welcher der Beschwerdeführer und M.M. geladen sind.E.K. wurde (nicht rechtskräftig) mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.03.2022, römisch 40 , unter anderem wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem Paragraph 87, Absatz eins, StGB; des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB; des Vergehens der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB; des Vergehens der Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB; des Verbrechen des Menschenhandels nach dem Paragraph 104 a, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Oberste Gerichtshof behob Teile dieses Urteils wegen mangelnder Feststellungen des Erstgerichtes; am 19.01.2023 erfolgt eine neue Hauptverhandlung, zu welcher der Beschwerdeführer und M.M. geladen sind. Der Beschwerdeführer wird in Bulgarien nicht verfolgt. In Bulgarien wurden in Burgas und Varna Zentren für Opfer von Menschenhandel wieder eröffnet und erweitert, auch in Sofia gibt es eine Anlaufstelle und eine Notschlafstelle. Neben den staatlichen Einrichtungen gibt es auch die NGO Animus Association Foundation, die in Sofia Opfern von Menschenhandel Unterkunft und Schutz bietet. Insgesamt wurden die staatlichen Maßnahmen zum Schutz von Opfern von Menschenhandel durch den bulgarischen Staat in den letzten Jahren stark verbessert. Sowohl die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers, die wieder verheiratet ist, wie auch seine beiden volljährigen Söhne halten sich in Österreich auf; allerdings hat der Beschwerdeführer kaum Kontakt zu ihnen. Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer (neben seiner Lebensgefährtin) im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Insgesamt ist der Beschwerdeführer seit dem 01.12.2016 – mit einer kurzen Unterbrechung vom 02.02.2017 bis zum 28.02.2017 - durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem 10.01.2019 lebt er dauerhaft in karitativen Einrichtungen der Johanniter oder des österreichischen Roten Kreuzes, während er vom 22.11.2018 bis zum 10.01.2019 an einer Obdachlosenaderesse gemeldet war. Der Beschwerdeführer erlitt zwei Myokardinfarkte; ihm wurden Stents gesetzt. Zudem leidet er an Diabetes, bedarf aber keiner Insulintherapie. Der Beschwerdeführer hat vor etwa zwei Jahren einen Deutschkurs besucht und ist aktuell für einen weiteren angemeldet. Seine Deutschkenntnisse sind zum Entscheidungszeitpunkt aber noch gering. Der Beschwerdeführer bezieht (mit Unterbrechungen) seit 02.11.2020 Mindestsicherung. Er ist beim Arbeitsmarktservice gemeldet, doch ist aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und seinen fehlenden Deutschkenntnissen nicht damit zu rechnen, dass er in naher Zukunft eine Anstellung findet. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer führt seit 15 Jahren die Beziehung mit seiner Lebensgefährtin M.M. und wohnt ebenso lange mit ihr zusammen. Auch in Österreich wohnen beide gemeinsam. Es handelt sich um eine enge emotionale Beziehung; zudem ist M.M. vom Beschwerdeführer abhängig, da sie aufgrund ihrer Diabetes-Erkrankung und des Verlusts ihres Daumens seiner Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen bedarf, etwa bei der täglichen Hygiene. M.M. verfügt über eine Anmeldebescheinigung und ist zum Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig in Österreich aufhältig.
  2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Verfahren in Vorlage gebrachten – sowie sich in Kopie im Akt befindlichen - bulgarischen Personalausweises Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Verfahren in Vorlage gebrachten – sowie sich in Kopie im Akt befindlichen - bulgarischen Personalausweises Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen und seiner Beziehung ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung am 11.01.
  3. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung am 11.01.2023 und aus den in der Verhandlung vorgelegten ärztlichen Befunde, insbesondere dem Befund des Gesundheitszentrums „ XXXX “ vom 28.12.
  4. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung am 11.01.2023 und aus den in der Verhandlung vorgelegten ärztlichen Befunde, insbesondere dem Befund des Gesundheitszentrums „ römisch 40 “ vom 28.12.
  5. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 01.12.2016 – mit einer kurzen Unterbrechung vom 02.02.2017 bis zum 28.02.2017 - durchgehend in Österreich gemeldet ist, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik, ebenso wie die Feststellung, dass er geschieden ist sowie die bulgarische Staatsangehörigkeit eines seiner Söhne. Der zweite, im Rahmen seiner Stellungnahme vom 18.06.2020 genannte Sohn des Beschwerdeführers scheint mit der betreffenden Schreibweise nicht im zentralen Melderegister auf, jedoch erachtet es das Bundesverwaltungsgericht für glaubhaft, dass er einen zweiten Sohn im Bundesgebiet hat und ist mangels anderweitiger Hinweise auch von dessen bulgarischer Staatsangehörigkeit auszugehen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich Mindestsicherung bezieht, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 11.01.
  6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik vom 11.01.
  7. Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Vertrauensperson in der Verhandlung. Der rechtmäßige Aufenthalt seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet ergibt sich aus einer Abfrage im „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vom 11.01.2023 und der vorgelegten Anmeldebescheinigung, ausgestellt am 29.04.2022 vom Amt der XXXX Landesregierung.Der rechtmäßige Aufenthalt seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet ergibt sich aus einer Abfrage im „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ vom 11.01.2023 und der vorgelegten Anmeldebescheinigung, ausgestellt am 29.04.2022 vom Amt der römisch 40 Landesregierung. Die Feststellungen zur Unterstützung von Opfern des Menschenhandels in Bulgarien ergeben sich aus einem Evaluierungsbericht der Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings (GRETA) des Europarates, „Access to justice and effective remedies for victims of trafficking in human beings“ vom 29.04.2021 (abrufbar unter https://rm.coe.int/greta-evaluation-report-on-the-implementation-of-the-council-of-europe/1680a249f9).Die Feststellungen zur Unterstützung von Opfern des Menschenhandels in Bulgarien ergeben sich aus einem Evaluierungsbericht der Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings (GRETA) des Europarates, „Access to justice and effective remedies for victims of trafficking in human beings“ vom 29.04.2021 (abrufbar unter , https://rm.coe.int/greta-evaluation-report-on-the-implementation-of-the-council-of-europe/1680a249f9). Dass der Beschwerdeführer in Bulgarien nicht verfolgt wird, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Täter, die den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren ausbeuteten und bedrohten, in Österreich wohnhaft sind. Der einzige Bezug zu Bulgarien, den der Beschwerdeführer in der Verhandlung nennen konnte, war der Umstand, dass der Ehemann einer Mittäterin ebenfalls bulgarischer Staatsbürger ist. Aus Sicht der erkennenden Richterin reicht dies aber nicht aus, um von der realen Gefahr einer Verfolgung in Bulgarien ausgehen zu können, sondern ist diese Gefahr in Österreich weitaus höher. Die Feststellungen zur Ausbeutung des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin durch E.K. ergeben sich insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.03.2022, XXXX . Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass Teile des Urteils vom OGH wegen mangelnder Feststellungen behoben wurden, doch scheint der wesentliche Ablauf der Geschehnisse plausibel und stimmig und wurde etwa die im Strafurteil festgestellte Ausbeutung der beiden durch E.K. dadurch bestätigt, dass der OGH den Schuldspruch hinsichtlich des Menschenhandels nicht behob.Die Feststellungen zur Ausbeutung des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin durch E.K. ergeben sich insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.03.2022, römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass Teile des Urteils vom OGH wegen mangelnder Feststellungen behoben wurden, doch scheint der wesentliche Ablauf der Geschehnisse plausibel und stimmig und wurde etwa die im Strafurteil festgestellte Ausbeutung der beiden durch E.K. dadurch bestätigt, dass der OGH den Schuldspruch hinsichtlich des Menschenhandels nicht behob.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  10. Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  11. Rechtsgrundlagen der Ausweisung: § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 206/2021 regelt die Ausweisung:Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, regelt die Ausweisung: „

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
  1. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ 3.1.
  2. Zum Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bulgarien und damit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bulgarien und damit EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG. Er hält sich seit dem 01.12.2016 im Bundesgebiet auf. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, ist er zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich weder Arbeitnehmer oder Selbstständiger (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG), noch ist der Hauptzweck seines Aufenthaltes eine Ausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, ist er zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich weder Arbeitnehmer oder Selbstständiger (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG), noch ist der Hauptzweck seines Aufenthaltes eine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG. Eine Ausweisung hat allerdings auch dann zu unterbleiben, wenn ein EWR-Bürger zur Arbeitssuche eingereist ist und nachweisen kann, dass er weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Der Beschwerdeführer ist zwar beim Arbeitsmarktservice gemeldet und hat auch Bewerbungen verschickt, doch war die Arbeitssuche in den letzten zwei Jahren erfolglos. Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich eingeschränkt und verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse, was seine Möglichkeiten am Arbeitsmarkt mindert. Von einer begründeten Aussicht, eingestellt zu werden, kann daher nicht ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer zur Arbeitssuche eingereist ist und 2016/2017 durchaus die Aussicht einer Anstellung bestand. Dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin im April 2017 an E.K. gerieten, der sie in der Folge ausbeutete (und im Fall der Lebensgefährtin auch schwer verletzte), verhinderte aber eine geregelte Arbeitsaufnahme zu diesem Zeitpunkt. Letztlich ist daher auch der im § 66 FPG geregelte Ausnahmetatbestand der Arbeitssuche („es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden“) im gegenständlichen Fall nicht gegeben.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer zur Arbeitssuche eingereist ist und 2016 aus 2017, durchaus die Aussicht einer Anstellung bestand. Dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin im April 2017 an E.K. gerieten, der sie in der Folge ausbeutete (und im Fall der Lebensgefährtin auch schwer verletzte), verhinderte aber eine geregelte Arbeitsaufnahme zu diesem Zeitpunkt. Letztlich ist daher auch der im Paragraph 66, FPG geregelte Ausnahmetatbestand der Arbeitssuche („es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden“) im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ist zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (vgl. VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH vom 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH vom 16.07.2015, Singh u., C-218/14).Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel vergleiche VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH vom 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH vom 16.07.2015, Singh u., C-218/14). Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendigerweise impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH vom 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH vom 19.09.2013, Brey, C-140/12). Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendigerweise impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen vergleiche VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH vom 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH vom 19.09.2013, Brey, C-140/12). Der Beschwerdeführer bezieht Mindestsicherung; er verfügt ansonsten über kein Einkommen und kein Vermögen und lebt seit dem 10.01.2019 durchgehend in karitativen Einrichtungen der Johanniter oder des österreichischen Roten Kreuzes, während er vom 22.11.2018 bis zum 10.01.2019 an einer Obdachlosenaderesse gemeldet war. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes konnte er sohin nicht nachweisen, dass er die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt.Der Beschwerdeführer bezieht Mindestsicherung; er verfügt ansonsten über kein Einkommen und kein Vermögen und lebt seit dem 10.01.2019 durchgehend in karitativen Einrichtungen der Johanniter oder des österreichischen Roten Kreuzes, während er vom 22.11.2018 bis zum 10.01.2019 an einer Obdachlosenaderesse gemeldet war. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes konnte er sohin nicht nachweisen, dass er die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers somit weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd § 51 NAG noch für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd § 52 NAG vor und fehlt es insoweit auch an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG.Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers somit weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd Paragraph 51, NAG noch für ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern iSd Paragraph 52, NAG vor und fehlt es insoweit auch an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, NAG. Auch hat der Beschwerdeführer mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a Abs. 1 NAG erworben.Auch hat der Beschwerdeführer mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet kein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erworben. Gemäß § 53a Abs. 3 Z 1 NAG erwerben EWR-Bürger, die in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, zudem abweichend von § 53a Abs. 1 leg cit vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht zum Daueraufenthalt, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben. Im gegenständlichen Fall ist jedoch auch die Voraussetzung nach § 53a Abs. 3 Z 1 NAG nicht erfüllt, hat der Beschwerdeführer doch zum Entscheidungszeitpunkt sein Regelpensionsalter noch gar nicht erreicht und während der letzten zwölf Monate im Bundesgebiet auch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG erwerben EWR-Bürger, die in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind, zudem abweichend von Paragraph 53 a, Absatz eins, leg cit vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht zum Daueraufenthalt, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben. Im gegenständlichen Fall ist jedoch auch die Voraussetzung nach Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG nicht erfüllt, hat der Beschwerdeführer doch zum Entscheidungszeitpunkt sein Regelpensionsalter noch gar nicht erreicht und während der letzten zwölf Monate im Bundesgebiet auch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Auch die Voraussetzungen für das Recht auf einen Daueraufenthalt nach § 53a Abs. 3 Z 2 und Z 3 NAG sind im Falle des Beschwerdeführers unstreitig nicht erfüllt, da er weder seine Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben musste (Z 2) noch drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig war und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig wurde (Z 3).Auch die Voraussetzungen für das Recht auf einen Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, NAG sind im Falle des Beschwerdeführers unstreitig nicht erfüllt, da er weder seine Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben musste (Ziffer 2,) noch drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig war und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig wurde (Ziffer 3,). Auch ergibt sich für den Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht aus anderweitigen niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften oder unmittelbar auf Grund des Unionsrechts, welches einer Ausweisung entgegenstehen würde (derartige Vorschriften hätte die Behörde bzw. das Gericht nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „in die Prüfung der Ausweisungsentscheidung“ mit einzubeziehen, vgl. VfSlg 18.985/2010; VfGH 30.11.2010, U 833/10; 18.06.2012, U 1553/11; 05.06.2014, U 2238/2013).Auch ergibt sich für den Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht aus anderweitigen niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften oder unmittelbar auf Grund des Unionsrechts, welches einer Ausweisung entgegenstehen würde (derartige Vorschriften hätte die Behörde bzw. das Gericht nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „in die Prüfung der Ausweisungsentscheidung“ mit einzubeziehen, vergleiche VfSlg 18.985 aus 2010,; VfGH 30.11.2010, U 833/10; 18.06.2012, U 1553/11; 05.06.2014, U 2238 aus 2013,). Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ist daher gegenständlich nicht gegeben. Der Vollständigkeit halber wird von der erkennenden Richterin darauf hingewiesen, dass von keiner Verfolgung des Beschwerdeführers in Bulgarien auszugehen ist bzw. würde er vom bulgarischen Staat als Opfer von Menschenhandel Schutz und Unterstützung erfahren; zudem erschiene ein Antrag auf internationalen Schutz als das adäquate Mittel, um eine etwaige Verfolgung zu prüfen. Bei einer Ausweisung ist eine Gefährdung im Herkunftsstaat nicht vorrangig zu prüfen. So wies der VwGH 16.01.2007, 2006/18/0398 darauf hin, dass bei es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht von Relevanz ist, ob der Fremde in seinem Heimatstaat willkürlicher Verfolgung ausgesetzt wäre, denn mit dem Aufenthaltsverbot wird nicht darüber abgesprochen, in ein bestimmtes Land auszureisen oder allenfalls abgeschoben zu werden. Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie aber gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie aber gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Fallgegenständlich hält sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2016 und sohin seit etwa sechs Jahren im Bundesgebiet auf. Jedoch kam ihm hierbei (wie zuvor dargelegt) kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu und war er als EWR-Bürger auf Basis von Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie") lediglich zu einem Aufenthalt, welcher 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, berechtigt. Fallgegenständlich hält sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2016 und sohin seit etwa sechs Jahren im Bundesgebiet auf. Jedoch kam ihm hierbei (wie zuvor dargelegt) kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu und war er als EWR-Bürger auf Basis von Artikel 6, der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie") lediglich zu einem Aufenthalt, welcher 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, berechtigt. Eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht gegeben, so dass alleine aufgrund des sechsjährigen Aufenthaltes noch nicht von einem Überwiegen seiner privaten Interessen auszugehen wäre. Unstreitig verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, nachdem seine zwei erwachsenen Söhne im Bundesgebiet leben. Jedoch gab er selbst in der Verhandlung an, kaum Kontakt zu ihnen zu haben, so dass nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis oder Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität ausgegangen werden kann. Ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben liegt allerdings in Bezug auf seine Lebensgefährtin M.M. vor. Die Beziehung dauert bereits seit 15 Jahren und ist von hoher Intensität. M.M. ist in Österreich aufenthaltsberechtigt und plant nicht, nach Bulgarien zurückzukehren. Beide wurden im Bundesgebiet Opfer von Menschenhandel, M.M. erlitt darüber hinaus auch schwere physische Qualen, wurde ihr doch Säure ins Auge getropft und der Daumen abgehackt. Der Beschwerdeführer wurde ebenso wie seine Lebensgefährtin über eineinhalb Jahre ausgebeutet und genötigt; eine Trennung der beiden erscheint aufgrund ihrer engen Beziehung und der erhöhten Vulnerabilität nach dem in Österreich erlittenen Trauma unverhältnismäßig.Ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben liegt allerdings in Bezug auf seine Lebensgefährtin M.M. vor. Die Beziehung dauert bereits seit 15 Jahren und ist von hoher Intensität. M.M. ist in Österreich aufenthaltsberechtigt und plant nicht, nach Bulgarien zurückzukehren. Beide wurden im Bundesgebiet Opfer von Menschenhandel, M.M. erlitt darüber hinaus auch schwere physische Qualen, wurde ihr doch Säure ins Auge getropft und der Daumen abgehackt. Der Beschwerdeführer wurde ebenso wie seine Lebensgefährtin über eineinhalb Jahre ausgebeutet und genötigt; eine Trennung der beiden erscheint aufgrund ihrer engen Beziehung und der erhöhten Vulnerabilität nach dem in Österreich erlittenen Trauma unverhältnismäßig. Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Ausreise des Beschwerdeführers mit seinen gegenläufigen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet hat sich bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls daher ein Überwiegen des privaten Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet ergeben. Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des ihm mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des ihm mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2234030.1.00

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