Obsah (13)
§ 52§ 46§ 53Art 133§ 57§ 58§ 55§ 9§ 50§ 20§ 99§ 37§ 366RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2023 GeschäftszahlI406 2263888-1 SpruchI406 2263888-1/3E, I406 2263888-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 52
Abs 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§ 46FPG nach Algerien zulässig ist.“„III.
Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist.“ „IV.
§ 53
Abs 2 Z 7 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„IV.
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, wurde am 19.10.2022 von der Finanzpolizei bei Schwarzarbeit betreten. Mit Schreiben vom 19.10.2022 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn eingeleitet wurde. Gleichzeitig forderte das Bundesamt ihn auf, den übermittelten Fragenkatalog zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten, und binnen einer Woche ab Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Hierauf erstattete der Beschwerdeführer am 11.11.2022 eine Stellungnahme.
- Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach … (Herkunftsstaat fehlt) zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 53
Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Außerdem erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach … (Herkunftsstaat fehlt) zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Außerdem erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 06.12.
- Inhaltlich wird vorgebracht, das Bundesamt treffe seine Feststellungen auf Basis der Aktenlage und meine, das Privat und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wäre nicht schutzwürdig und aufgrund des öffentlichen Interesses wäre ein Einreiseverbot von vier Jahren angemessen. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Hinblick auf Art 8 EMRK vorliegen, sei eine gesamtheitliche Betrachtung anzuwenden. Es werde daher um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht, damit der Beschwerdeführer seine Integration in Österreich und seine Befürchtungen bezüglich einer Rückkehr nach Algerien sowie seine Situation in Österreich persönlich erläutern könne, da er offenbar vom Bundesamt nicht ernst genommen worden sei.Inhaltlich wird vorgebracht, das Bundesamt treffe seine Feststellungen auf Basis der Aktenlage und meine, das Privat und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wäre nicht schutzwürdig und aufgrund des öffentlichen Interesses wäre ein Einreiseverbot von vier Jahren angemessen. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Hinblick auf Artikel 8, EMRK vorliegen, sei eine gesamtheitliche Betrachtung anzuwenden. Es werde daher um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht, damit der Beschwerdeführer seine Integration in Österreich und seine Befürchtungen bezüglich einer Rückkehr nach Algerien sowie seine Situation in Österreich persönlich erläutern könne, da er offenbar vom Bundesamt nicht ernst genommen worden sei. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung werde den unrichtigen Behauptungen des Bundesamtes bezüglich der Integration des Beschwerdeführers in Österreich widersprochen. Der Beschwerdeführer sei seit fast zehn Jahren in Österreich und intensiv um eine Integration bemüht. Er sei in der Lage, sich auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, er habe bereits zahlreiche soziale Kontakte geknüpft, wünsche die deutsche Sprache noch besser zu erlernen und sei unbescholten. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keiner adäquaten Beurteilung unterzogen worden, insbesondere keiner aktuellen Beurteilung, und die Ausweisung stelle daher einen Widerspruch zu Art 8 EMRK dar. Die derart willkürliche Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen sei nicht nachvollziehbar und sei daher eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 7 B-VG bzw. dem Verbot der Ungleichbehandlung Fremder untereinander insbesondere da, wie dargestellt, offensichtlich nicht alle Fragen geklärt gewesen seien, und die Glaubwürdigkeit sowie die Integration des Beschwerdeführers keiner wirklichen Beurteilung unterzogen worden sei, entgegen vorgeschriebener Verfahrensrichtlinien im Asylverfahren.Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keiner adäquaten Beurteilung unterzogen worden, insbesondere keiner aktuellen Beurteilung, und die Ausweisung stelle daher einen Widerspruch zu Artikel 8, EMRK dar. Die derart willkürliche Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen sei nicht nachvollziehbar und sei daher eine Verletzung des Willkürverbotes nach Artikel 7, B-VG bzw. dem Verbot der Ungleichbehandlung Fremder untereinander insbesondere da, wie dargestellt, offensichtlich nicht alle Fragen geklärt gewesen seien, und die Glaubwürdigkeit sowie die Integration des Beschwerdeführers keiner wirklichen Beurteilung unterzogen worden sei, entgegen vorgeschriebener Verfahrensrichtlinien im Asylverfahren. Der Verpflichtung, konkrete Recherchen durchzuführen, abgestellt auf das persönliche Vorbringen, sei das Bundesamt nicht nachgekommen. Es sei nicht ausreichend, wenn das Bundesamt allgemeine Bemerkungen im Bescheid abdrucke, es sei vielmehr verpflichtet, zum persönlichen Vorbringen des Asylwerbers konkrete Feststellungen zu treffen. Insbesondere hätten auch die aktuellen Länderberichte bezüglich Algerien berücksichtigt werden müssen, bzw. auf das konkrete Vorbringen und zu den Befürchtungen des Beschwerdeführers bezüglich einer Rückkehr hin Recherchen angestellt werden müssen. Das Bundesamt habe im angefochtenen Bescheid keine Angaben über die Situation in Algerien getätigt und keine Analyse der Länderberichte durchgeführt trotz der konkreten Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach er weiterhin in Algerien Verfolgung ausgesetzt sei und auch aufgrund seiner Entwurzelung aus Algerien befürchte, im Falle einer Abschiebung in eine existentielle Notlage zu geraten. Der Beschwerdeführer habe keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Algerien mehr, er müsse daher weiter realistisch befürchten, im Falle einer Rückkehr menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein, auch aufgrund der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage und wegen der sich durch die bereits extrem langen Abwesenheit des Beschwerdeführers ergebene Entwurzelung aus seiner Heimat und wegen seiner weiterhin bestehenden Verfolgungsbefürchtungen, auch wenn diese nicht als asylrelevant anerkannt worden seien. Ein soziales Auffangnetz bestünde in seiner Heimat für ihn nicht und es wäre im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass eine Verletzung der durch Art 2 bzw 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei durchaus eine Verletzung seiner Rechte abzuleiten, und es hätte dies überprüft werden müssen, anstatt bloß lapidar darauf zu verweisen, der Fall sei ohnehin geklärt.Ein soziales Auffangnetz bestünde in seiner Heimat für ihn nicht und es wäre im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass eine Verletzung der durch Artikel 2, bzw 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei durchaus eine Verletzung seiner Rechte abzuleiten, und es hätte dies überprüft werden müssen, anstatt bloß lapidar darauf zu verweisen, der Fall sei ohnehin geklärt. Im Hinblick auf den Beschwerdeführer sei relevant, dass er schon lange nicht mehr in der Heimatregion gewesen sei und so naheliegend sei, dass keine sozialen Kontakte bestünden und überdies durch die Fluchtbewegungen innerhalb Algeriens ehemalige soziale Kontakte nicht mehr aufzufinden oder zu erneuern seien. Allenfalls sei aufgrund des Fehlens eines sozialen bzw, familiären Auffangnetzes für den Beschwerdeführer in seinem konkreten Einzelfall festzustellen gewesen, dass er im Falle einer Abschiebung in Gefahr wäre, einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt zu sein. Daher sei festzustellen, dass eine Abschiebung nach Algerien eine Verletzung von Art 2, 3 und im Fall der Beschwerdeführer auch Art. 8 EMRK darstellen würde.Im Hinblick auf den Beschwerdeführer sei relevant, dass er schon lange nicht mehr in der Heimatregion gewesen sei und so naheliegend sei, dass keine sozialen Kontakte bestünden und überdies durch die Fluchtbewegungen innerhalb Algeriens ehemalige soziale Kontakte nicht mehr aufzufinden oder zu erneuern seien. Allenfalls sei aufgrund des Fehlens eines sozialen bzw, familiären Auffangnetzes für den Beschwerdeführer in seinem konkreten Einzelfall festzustellen gewesen, dass er im Falle einer Abschiebung in Gefahr wäre, einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt zu sein. Daher sei festzustellen, dass eine Abschiebung nach Algerien eine Verletzung von Artikel 2, 3 und im Fall der Beschwerdeführer auch Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hinsichtlich des Einreiseverbotes sei außerdem festzustellen, dass die Begründung, der Beschwerdeführer würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen, nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer könne aus verständlichen Gründen, die ihm nicht anzurechnen seien, nicht in sein Heimatland zurückkehren, er habe keinerlei Verschulden daran, dass er in Österreich festsitze, und er sei seit mehr als einem Jahrzehnt unbescholten, weshalb jedenfalls kein aktueller Grund dafür bestehe, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen, und keine Dringlichkeit, ihn abzuschieben. Für die Erlassung eines Einreiseverbotes bestehe daher kein dringender Anlass, weder aus präventiven Gründen noch zur Wahrung der Interessen Österreichs. Auch die Dauer des Einreiseverbotes sei im angefochtenen Bescheid nicht adäquat begründet. Jedenfalls hätte mit einem kürzeren Einreiseverbot das Auslangen gefunden werden können. Es hätte auf der Basis der Situation des Beschwerdeführers eine aktuelle Beurteilung stattfinden müssen, und festgestellt werden müssen, dass ein kürzeres Verbot angemessen wäre, bzw. überhaupt keines. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation in keiner Weise erfülle und insbesondere nicht in sich konsistent sei.
- Mit Schriftsatz vom 06.12.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.12.2022, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest. Im Oktober 2022 begab sich der Beschwerdeführer wegen Bauchschmerzen zu einer Ambulanz und es bestand der Verdacht, dass er an Gastroenteritis und an einer Herpes-zoster Infektion leidet. Zuletzt wurde ihm im November 2022 empfohlen, das Arzneimittel Molaxole zur Stuhlerweichung und Novalgin 500 mg bei Schmerzen einzunehmen. Ein akut chirurgischer Handlungsbedarf bestand nicht. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig. In Algerien absolvierte der Beschwerdeführer eine neunjährige Schulausbildung und hat danach als Maler und Anstreicher gearbeitet. Seine Mutter lebt nach wie vor in Algerien. Am 10.04.2013 reiste er illegal nach Österreich ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein, den er mit wirtschaftlichen Gründen begründete. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.4.2013, Zl. XXXX , wurde der von ihm gestellte Asylantrag vollinhaltlich abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.09.2013, GZ: XXXX , als unbegründet ab. Am 09.11.2015 wurde ihm eine bis 08.11.2016 gültige Karte für Geduldete ausgestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.4.2013, Zl. römisch 40 , wurde der von ihm gestellte Asylantrag vollinhaltlich abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.09.2013, GZ: römisch 40 , als unbegründet ab. Am 09.11.2015 wurde ihm eine bis 08.11.2016 gültige Karte für Geduldete ausgestellt. Der Beschwerdeführer kam bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Von 20.03.2015 bis 13.06.2016 und von 30.08.2016 bis 29.08.2018 war er als obdachlos gemeldet. Ansonsten hatte er bislang keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz in Österreich. Am 19.10.2022 war er bei der Sozialversicherung als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet und ging einer Arbeit auf einer Baustelle nach, ohne über einen Aufenthaltstitel und eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Zu keinem Zeitpunkt ging er einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreitet er durch die finanzielle Unterstützung von Freunden und durch Hilfstätigkeiten, wodurch er im Gegenzug Taschengeld, Kleidung und Essen erhält. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und hat im Bundesgebiet keine Verwandten und abgesehen von einigen Freunden, keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er ist in Österreich nicht vorbestraft. 1.
- Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: COVID-19 Letzte Änderung: 27.09.2022 Die algerischen Behörden melden nur mehr wenige COVID-19-Neuinfektionen pro Tag (BMEIA 12.9.2022). Der Flugverkehr von Algerien nach Europa bzw. anderen Destinationen ist erst zu einem geringen Teil wiederaufgenommen, weitere Flugöffnungen sind angekündigt. Der Passagier-Fährverkehr wurde eingeschränkt wieder aufgenommen (BMEIA 12.9.2022). Bei Einreise ist für Ungeimpfte ein negativer PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden (ab Entnahme des Abstrichs), nachzuweisen. Der PCR-Test muss in ausgedruckter Form und in französischer oder englischer Sprache vorgelegt werden (AA 28.7.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022, WKO 24.3.2022). Seit 20.3.2022 werden von vollständig geimpften Personen bei der Einreise keine weiteren Tests verlangt. „Genesung“ zählt nicht, es wird die vollständige Impfung verlangt (BMEIA 12.9.2022; vgl. WKO 24.3.2022). Geimpfte müssen ein gültiges Impfzertifikat bzw. einen gültigen Impfpass vorlegen, der nicht älter als neun Monate ist (AA 28.7.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022, WKO 24.3.2022). Als geimpft gilt, wer mindestens zwei Impfdosen erhalten hat. Einzige Ausnahme gilt für Johnson & Johnson, hier reicht eine Impfdosis aus, um als geimpft zu gelten (AA 28.7.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022).Bei Einreise ist für Ungeimpfte ein negativer PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden (ab Entnahme des Abstrichs), nachzuweisen. Der PCR-Test muss in ausgedruckter Form und in französischer oder englischer Sprache vorgelegt werden (AA 28.7.2022; vergleiche BMEIA 12.9.2022, WKO 24.3.2022). Seit 20.3.2022 werden von vollständig geimpften Personen bei der Einreise keine weiteren Tests verlangt. „Genesung“ zählt nicht, es wird die vollständige Impfung verlangt (BMEIA 12.9.2022; vergleiche WKO 24.3.2022). Geimpfte müssen ein gültiges Impfzertifikat bzw. einen gültigen Impfpass vorlegen, der nicht älter als neun Monate ist (AA 28.7.2022; vergleiche BMEIA 12.9.2022, WKO 24.3.2022). Als geimpft gilt, wer mindestens zwei Impfdosen erhalten hat. Einzige Ausnahme gilt für Johnson & Johnson, hier reicht eine Impfdosis aus, um als geimpft zu gelten (AA 28.7.2022; vergleiche BMEIA 12.9.2022). Innerhalb Algeriens sind Inlandsflugrouten und der Eisenbahnverkehr teilweise wieder geöffnet. Diese Vorschriften sind einer ständigen Evaluierung und Änderung unterworfen (BMEIA 12.9.2022). Es bestehen im ganzen Land keine Ausgangssperren mehr. Öffentliche Strände, Kultur- und Sporteinrichtungen sind wieder geöffnet. In Teilen ist der Zutritt allerdings nur mit Impfnachweis möglich. Aufgrund von örtlichen Infektionsherden können lokale Behörden jederzeit auch kurzfristig einschränkende Anordnungen verfügen. Außerhalb der eigenen Wohnung gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen. Zu anderen Personen muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Die Einhaltung der Maßnahmen wird durch die staatlichen Sicherheitskräfte (Polizei, Gendarmerie) kontrolliert (AA 28.7.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 20.9.2022 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (12.9.2022): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 20.9.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (24.3.2022): Coronavirus: Situation in Algerien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-algerien.html, Zugriff 20.9.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 27.09.2022 Demonstrationen In den Amtsbezirken (Wilayas) von Tébessa, Bouira, Béjaia, Skikda und Jijel kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen lokalen Gruppen und Sicherheitskräften. Spontane Demonstrationen finden trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier statt, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 28.7.2022). Terrorismus Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die algerischen Ableger von AQIM und des sogenannten Islamischen Staates (IS) bleiben im Land, stehen aber unter erheblichem Druck der algerischen Sicherheitsbehörden. Im Februar 2020 fand ein Selbstmordanschlag statt, zu dem sich der IS bekannte, und bei dem der Attentäter und ein algerischer Soldat getötet wurden. Bei Antiterror-Militäroperationen kommen immer wieder sowohl Soldaten als auch Terroristen ums Leben. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt. Terroristische Angriffe auf Zivilisten sowie die Armee im Jahr 2021 zeigen jedoch, dass die Bedrohung durch den Terrorismus in Algerien weiterhin gegeben ist (STDOK 17.3.2022). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 28.7.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 23.2.2022). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 28.7.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vergleiche BS 23.2.2022). Spezifische regionale Risiken - Terrorismus Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vgl. AA 28.7.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 12.9.2022; vgl. AA 28.7.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 28.7.2022). Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vergleiche AA 28.7.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 12.9.2022; vergleiche AA 28.7.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 28.7.2022). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren. Die aufgrund politischer Gegebenheiten bzw. mangelnder Ressourcen nicht vorhandene oder zu schwache Präsenz von Sicherheitskräften in den angrenzenden Staaten erleichtert dies. Die algerische Armee hat daher generell die Kontrolle der Grenzregionen verstärkt. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation in Libyen und Tunesien auch für die Streifen- und Übungstätigkeit in Grenznähe (BMEIA 12.9.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 20.9.2022 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (12.9.2022): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 20.9.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (17.3.2022): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf. Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 27.09.2022 Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er-Jahre abgenommen (AA 6.10.2021). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit; rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 12.4.2022); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich strafrechtlicher Verleumdungsgesetze, ungerechtfertigter Verhaftungen von Journalisten, staatlicher Zensur und Sperrung von Websites (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 6.10.2021).Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er-Jahre abgenommen (AA 6.10.2021). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit; rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 12.4.2022); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich strafrechtlicher Verleumdungsgesetze, ungerechtfertigter Verhaftungen von Journalisten, staatlicher Zensur und Sperrung von Websites (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 6.10.2021). Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.4.2022), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022, FH 28.2.2022). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Die Regierung kontrolliert die meisten Druckereien und verteilt Werbegelder und kann dadurch Einfluss ausüben (USDOS 12.4.2022). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren oder sie bestrafen kontroverse Berichterstattung (FH 28.2.2022).Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.4.2022), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022, FH 28.2.2022). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Die Regierung kontrolliert die meisten Druckereien und verteilt Werbegelder und kann dadurch Einfluss ausüben (USDOS 12.4.2022). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren oder sie bestrafen kontroverse Berichterstattung (FH 28.2.2022). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 12.4.2022). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten, fanden aber vor der COVID-Pandemie mehrmals wöchentlich statt. Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vergleiche USDOS 12.4.2022). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten, fanden aber vor der COVID-Pandemie mehrmals wöchentlich statt. Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Algerien erlebte ab Februar 2019 die größten und nachhaltigsten Anti-Regierungsdemonstrationen ["Hirak"] seit seiner Unabhängigkeit
- Jeden Freitag demonstrierten Algerier in den Straßen der Hauptstadt Algier und anderswo. Als Reaktion auf die anhaltenden Proteste zerstreuten die Behörden friedliche Demonstrationen, hielten willkürlich Protestierende fest, blockierten von politischen und Menschenrechtsgruppen organisierte Treffen und inhaftierten Kritiker (HRW 14.1.2020). Zunächst forderten die Demonstranten den Rücktritt des Präsidenten, welcher dieser Forderung schließlich nachkam. Die Proteste endeten jedoch nicht mit dem Rücktritt Bouteflikas (IPB 2.9.2022). Die Hirak-Proteste, die im Februar 2019 begannen, wurden von den Behörden zeitweise toleriert, zeitweise unter Anwendung von Gewalt aufgelöst. Mit März 2020, Beginn der COVID-Pandemie, wurden die Proteste ausgesetzt, aber im Februar 2021 fortgesetzt (FH 28.2.2022). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 12.4.2022). Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte die Gründung von politischen Parteien (BS 23.2.2022), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten. Es gibt jedoch islamistisch ausgerichtete Parteien, v.a. jene der Grünen Allianz (USDOS 12.4.2022). Seit Verabschiedung des Parteiengesetzes 2012 nahm die Anzahl der Parteien deutlich zu. Dies führte jedoch auch zu einer Zersplitterung der Opposition (BS 23.2.2022). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 11.7.2020). Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat budgetäre Autonomie und die verfassungsmäßige Aufgabe angebliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land, die dem Präsidenten, dem Premierminister und den zwei Parlamentssprechern vorgelegt werden (USDOS 12.4.2022). Zahlreiche Einzelfälle zeigen, dass die Effektivität der Ombudsstelle nur gering ist (ÖB 11.2020). Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen sind aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation mit dieser möglich. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert (USDOS 12.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2021): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 19.9.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Algeria, https://www.ecoi.net/en/document/2066470.html, Zugriff 19.9.2022 HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022696.html, Zugriff 19.9.2022 IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (2.9.2022): Hirak - Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/, Zugriff 19.9.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 16.9.2022 Grundversorgung Letzte Änderung: 29.09.2022 Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Bestimmend für die Wirtschaft sind die Förderung und der Export von Erdöl und -gas (ABG 6.2021). Die Wirtschaftsleistung war in den letzten zehn Jahren aufgrund der hohen Öl- und Gaspreise recht solide. Obwohl weitere Finanzreformen angekündigt wurden, ist die Wirtschaft nach wie vor stark von den Kohlenwasserstoffen abhängig und daher anfällig für internationale Preisschocks, wie sie in den letzten Jahren aufgetreten sind. Erdöl macht etwa 30 % des BIP aus (BS 23.2.2022). Die steigende Öl- und Gasnachfrage und die steigenden Preise führten 2021 zu einem kräftigen Aufschwung bei der Erdölproduktion und den Exporten, wodurch sich der Finanz- und Außenfinanzierungsbedarf drastisch verringerte. Die Erholung in den Nicht-Erdöl-Segmenten der Wirtschaft bleibt jedoch unvollständig, während die Inflation steigt. Angeführt vom Öl- und Gassektor wuchs die algerische Wirtschaft in den ersten neun Monaten des Jahres 2021 um 3,9 % im Vergleich zum Vorjahr, nachdem sie 2020 um 5,5 % geschrumpft war (WB 14.4.2022). Für 2022 erwartet das Land einen BIP-Anstieg von 3,5 %, der angesichts der hohen Weltmarktpreise für Erdgas und Erdöl eigentlich besser ausfallen sollte, doch ein Teil der algerischen Wirtschaft ist Corona-bedingt weggebrochen und der staatliche bzw. private Industriebereich beklagt den Mangel an Vormaterialien, den Kampf um Devisen, gestiegene Importpreise und die geringe Bereitschaft von Banken, Kredite günstig zur Verfügung zu stellen. Die letzten Monate brachten acht neue Funde von Öl- und Gasvorkommen, sodass das Land im Verbund mit amerikanischen, französischen und italienischen Erdölgesellschaften für Europa ein verlässlicher Energielieferant ist; auch beim Flüssiggas ist Algerien derzeit bereits der achtwichtigste Anbieter weltweit. Algerien leidet 2022 jedoch stark unter importierter Inflation. Der Anstieg der Weltmarktpreise für Agrarprodukte, Schnittholz, Stahl und auch für Frachtraten heizte die Inflation weiter an; in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022 stiegen die Preise um 9,2 %, für Lebensmittel sogar um 14,1 % (WKO 28.9.2022). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z. B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). Derzeit steigen die Lebensmittelpreise stark an, vor allem bei Speiseöl und Milch. Die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie und nun der Krieg in der Ukraine zeigen Auswirkungen. Diese Situation kann zu weiteren Protesten führen (BBC 29.3.2022). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020). Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2021 bei 12,7 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24-jährige) 2021 bei 31,9 % (WKO 7.2022). In einer weiteren Quelle wird die Jugendarbeitslosigkeit mit Stand 2020 mit 30 % angegeben, v. a. unter Frauen und höher Gebildeten (DI / DTDA 2020). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z. B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ABG - Africa Business Guide (6.2021): Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 19.9.2022 BBC - BBC News (29.3.2022): Algeria's cash crunch: 'Buying oil feels like buying drugs', https://www.bbc.com/news/world-africa-60710362, Zugriff 26.9.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark]
(2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 19.9.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf WB - World Bank (14.4.2022): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2022, Zugriff 19.9.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.9.2022): Die algerische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Die-algerische-Wirtschaft.html, Zugriff 29.9.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.2022): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 19.9.2022 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 28.09.2022 Die Effizienz des Gesundheitswesens in Algerien ist im weltweiten Vergleich eher überdurchschnittlich. Die wohl wichtigste Kennzahl, mit der sich die Effizienz aller Maßnahmen zusammenfassen lässt, ist die allgemeine Lebenserwartung. Also das theoretische Alter, das ein heute Neugeborenes potenziell erreichen wird. Im Moment liegt dieses Alter in Algerien für Männer bei 75,9 und für Frauen bei 78,3 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung etwa 4,3 Jahre niedriger (Männer: 70,6 / Frauen: 75,1 Jahre). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 209,86 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 6,2 % des Bruttoinlandsproduktes. International liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 948,65 Euro (~ 9,8 % des jeweiligen BIP) (LD 19.9.2022). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Algerien ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,9 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 81.600 ausgebildeten Ärzten in Algerien stehen pro 1000 Einwohner rund 1,83 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,
- Durch den niedrigen Versorgungsstand kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten nur in vergleichsweise wenigen Fällen reduziert werden (LD 19.9.2022). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und sowie von Behinderten. Generell wird, um ein Intensivbett zu kommen oder eines behalten zu können, oft auch zu Bestechung gegriffen (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 11.7.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 LD - Laenderdaten.info (19.9.2022): Gesundheitswesen in Algerien, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Algerien/gesundheit.php, Zugriff 19.9.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rückkehr Letzte Änderung: 28.09.2022 Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
- algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020). Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf 1.
- Zur aktuell vorliegenden Covid-19 Pandemie: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80% der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses). Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf eine Ärztin/ein Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen. Die medizinischen Hauptindikationen sind: -fortgeschrittene chronische Lungenkrankheiten, welche eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigen -chronische Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind, wie ischämische Herzerkrankungen sowie Herzinsuffizienzen -aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie -Erkrankungen, die mit einer Immunsuppression behandelt werden müssen -fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen -chronische Lebererkrankungen mit Organumbau und dekompensierter Leberzirrhose ab Childs-Stadium B -ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad III mit einem BMI >= 40-ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad römisch drei mit einem BMI >= 40 -Diabetes mellitus -arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung. Diese medizinischen Hauptindikationen werden in der Verordnung weiter unterteilt und genau beschrieben (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom
- September 2013, GZ: B4 434.637-1/2013/3E, und aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 11.11.
- Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest. Soweit Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seinem Besuch in einer Ambulanz getroffen wurden, basieren diese auf seinen Angaben in der Stellungnahme vom 11.11.2022, dem vorgelegten Ambulanzbrief vom 05.11.2022 und dem Ambulanzblatt vom 27.10.
- Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet oder nicht arbeitsfähig wäre, liegen nicht vor und wurden nicht substantiiert dargelegt. Aus dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister ergibt sich die getroffene Feststellung zur Ausstellung der Karte für Geduldete. Dass er bislang keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zur Schwarzarbeit gründen sich insbesondere auf den eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug und den Bericht der Finanzpolizei vom 19.10.
- Mangels Vorlage von Unterlagen, die einen hinreichenden Grad an Integration aufzeigen würden, konnten maßgebliche Integrationsmerkmale nicht festgestellt werden. Im Verfahren haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Verfestigung im Bundesgebiet ergeben. Der Beschwerdeführer wies keine maßgeblichen Deutschkenntnisse nach und ging bislang keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister. 2.
- Zum Herkunftsstaat und zur Covid 19 Pandemie: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Algerien vom 29.09.2022 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Die Feststellungen zur Covid 19 Pandemie ergeben sich aus den zitierten Quellen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen 3.1.
- Rechtslage
§ 58Abs 1 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).
§ 58Abs 2 Asyl
G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl
G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet und liegen die Voraussetzungen dafür weiterhin vor, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet und liegen die Voraussetzungen dafür weiterhin vor, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung 3.2.1. Rechtslage
§ 52
Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 9
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.
- Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249). Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters die Rechtsansicht, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters die Rechtsansicht, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. zu einem ungefähr neuneinhalbjährigen Aufenthalt: VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169).Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche zu einem ungefähr neuneinhalbjährigen Aufenthalt: VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169). Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E
- Jänner 2013, 2011/23/0365).Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E
- Jänner 2013, 2011/23/0365). Bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- November 2015, Ro 2015/19/0001; B
- September 2015, Ra 2015/21/0121; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E
- Oktober 2012, 2012/18/0062; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E
- Jänner 2013, 2012/23/0006).Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- November 2015, Ro 2015/19/0001; B
- September 2015, Ra 2015/21/0121; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E
- Oktober 2012, 2012/18/0062; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E
- Jänner 2013, 2012/23/0006). In der Rechtsprechung wurde bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen (vgl. aus der Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197: Täuschungshandlungen durch den Gebrauch einer falschen Identität; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 12.11.2019, Ra 2019/21/0077: sich im Verborgenen halten; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034: absichtliches Verzögern des Asylverfahrens durch Vorgabe psychischer Probleme sowie Gebrauch einer Alias-Identität zur Verhinderung der Abschiebung; vgl. auch die beispielhafte Darstellung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, auch zu anderem, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung verstärkenden Fehlverhalten).In der Rechtsprechung wurde bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen vergleiche aus der Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197: Täuschungshandlungen durch den Gebrauch einer falschen Identität; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 12.11.2019, Ra 2019/21/0077: sich im Verborgenen halten; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034: absichtliches Verzögern des Asylverfahrens durch Vorgabe psychischer Probleme sowie Gebrauch einer Alias-Identität zur Verhinderung der Abschiebung; vergleiche auch die beispielhafte Darstellung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, auch zu anderem, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung verstärkenden Fehlverhalten). Der Beschwerdeführer ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich seit seiner Antragstellung auf Asyl im April 2013 durchgehend in Österreich auf. Sein Aufenthalt war zunächst lediglich auf seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht, abgesehen vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht aufgrund seines gestellten Antrags auf internationalen Schutz, verfügte. Das geführte Asylverfahren wurde rasch abgeschlossen und ging auf keine erheblichen Verzögerungen zurück. Zwar ist ihm nach Abschluss des Asylverfahrens eine Karte für Geduldete ausgestellt worden, die ein Jahr gültig war, dabei handelt es sich aber um keine Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer war seit negativem Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich aufhältig und musste sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Er durfte zu keinem Zeitpunkt annehmen, sich in Österreich bleibend verfestigen zu können. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer hielt sich nach Abschluss des Asylverfahrens über neun Jahre lang unrechtmäßig in Österreich auf. Allein auf die Dauer des Aufenthaltes im Inland kann nicht das Überwiegen seiner persönlichen Interessen gestützt werden. Er hat die Zeit in Österreich nicht genützt, um sich zu integrieren. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können. Der Beschwerdeführer legte keine Unterlagen vor, welche maßgebliche Integrationsmerkmale oder gesetzte Integrationsschritte dokumentieren würden. Die ausgeübte Schwarzarbeit reicht nicht aus, um annehmen zu können, dass er die Zeit in Österreich genützt hätte, um sich zu integrieren. Seine Tätigkeiten, die der finanziellen Absicherung seines Aufenthalts in Österreich dienten, stellen keine integrationsbegründenden Umstände dar, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration überhaupt nicht genützt wurde. Dagegen ist der Beschwerdeführer in Algerien aufgewachsen und ist mit den sprachlichen und kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit bewirkt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Stärkung seiner persönlichen Interessen (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.Die strafgerichtliche Unbescholtenheit bewirkt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Stärkung seiner persönlichen Interessen vergleiche VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG mit einzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG mit einzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Falle des volljährigen und arbeitsfähigen Beschwerdeführers nicht vor. Er kann seine existenziellen Grundbedürfnisse sichern, indem er einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Zudem leidet er an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen, gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist auf keine akuten chirurgischen Eingriffe angewiesen. Überdies ist in Algerien grundsätzlich die medizinische Versorgung allgemein zugänglich und kostenfrei. Dem bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Dazu zählt das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die - wie der Beschwerdeführer - ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind, gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages und durch die Verletzung der Ausreiseverpflichtung erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages und durch die Verletzung der Ausreiseverpflichtung erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche VfSlg 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, ist besonders zu berücksichtigen, dass einige Umstände vorliegen, die die lange Aufenthaltsdauer relativieren und das öffentliche Interesse an seiner Ausreise erheblich verstärken, insbesondere verletzte er seine Ausreiseverpflichtung und verblieb beharrlich illegal im Bundesgebiet. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Ansicht handelt es sich bei den Gesichtspunkten - unsicherer und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßiger Aufenthalt und Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung, - um solche, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen, weshalb sie somit - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht fallen (VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0243). Im vorliegenden Fall kommt allerdings noch zusätzlich hinzu, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet „schwarz“ arbeitete, ohne über einen Aufenthaltstitel und eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen, und die melderechtlichen Vorschriften missachtete, indem er ohne aufrecht gemeldeten Hauptwohnsitz langjährig in Österreich aufhältig war. An der Unterbindung von Schwarzarbeit besteht ein großes öffentliches Interesse, um das wirtschaftliche Wohl Österreichs aufrechtzuerhalten. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche das Erk. des VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Insgesamt greift die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung nicht ungerechtfertigt in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ein. Insgesamt greift die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung nicht ungerechtfertigt in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ein. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist insbesondere unter Berücksichtigung der fehlenden Integrationsmerkmale und der vorliegenden Umstände, die das öffentliche Interesse an der Ausreise der Beschwerdeführerin verstärken, trotz langjährigen Aufenthalts nicht im Sinne von § 9 BFA-VG unzulässig, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist insbesondere unter Berücksichtigung der fehlenden Integrationsmerkmale und der vorliegenden Umstände, die das öffentliche Interesse an der Ausreise der Beschwerdeführerin verstärken, trotz langjährigen Aufenthalts nicht im Sinne von Paragraph 9, BFA-VG unzulässig, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
- Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist 3.3.
- Rechtslage
§ 52
Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.
bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
- bzw
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
§ 50
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.
- Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung nach Algerien unzulässig wäre. Es wurde bereits im Asylverfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer fürchte sich vor einer Verfolgung in Algerien ist diesbezüglich anzumerken, dass er seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen hat und ihm in Algerien keine Verfolgung droht. Ganz allgemein besteht in einem sicheren Herkunftsstaat wie Algerien (§ 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in einem sicheren Herkunftsstaat wie Algerien (Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig. Dementsprechend ist er in der Lage, in Algerien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Darüber hinaus hat Algerien ein aufwendiges Sozialsystem. Die Grundversorgung der Bevölkerung war bislang gewährleistet und Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig. Dementsprechend ist er in der Lage, in Algerien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Darüber hinaus hat Algerien ein aufwendiges Sozialsystem. Die Grundversorgung der Bevölkerung war bislang gewährleistet und Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Des Weiteren steht die Covid 19 Pandemie einer Rückkehr nicht entgegen. Seine konkrete Situation spricht nicht für eine reale Gefahr einer Verletzung nach Art 2, 3 EMRK. Selbst bei einer Infektion ist nämlich aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Situation davon auszugehen, dass er diese relativ komplikationslos überstehen wird. Bei volljährigen Männern ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 überwiegend symptomlos oder mit nur geringen Symptomen. Auch wenn einzelne Personen zwar schwer erkranken oder sogar versterben können, besteht nach den derzeit verfügbaren Informationen jedoch jedenfalls keine „reale“ Gefahr hierfür. Abgesehen davon ist in Algerien grundsätzlich die medizinische Versorgung allgemein zugänglich und kostenfrei und es können in einigen Krankenhäusern auch schwierige Operationen durchgeführt werden, wenngleich die medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern in Algerien nicht dem europäischen Standard entspricht.Des Weiteren steht die Covid 19 Pandemie einer Rückkehr nicht entgegen. Seine konkrete Situation spricht nicht für eine reale Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, 3, EMRK. Selbst bei einer Infektion ist nämlich aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Situation davon auszugehen, dass er diese relativ komplikationslos überstehen wird. Bei volljährigen Männern ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 überwiegend symptomlos oder mit nur geringen Symptomen. Auch wenn einzelne Personen zwar schwer erkranken oder sogar versterben können, besteht nach den derzeit verfügbaren Informationen jedoch jedenfalls keine „reale“ Gefahr hierfür. Abgesehen davon ist in Algerien grundsätzlich die medizinische Versorgung allgemein zugänglich und kostenfrei und es können in einigen Krankenhäusern auch schwierige Operationen durchgeführt werden, wenngleich die medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern in Algerien nicht dem europäischen Standard entspricht. Es liegen daher auch im Hinblick auf die bloße Möglichkeit einer COVID-19-Erkrankung nicht solche exzeptionellen Umstände vor, die bei Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Art 3 EMRK garantierten Rechte darstellten (vgl. etwa VwGH, 05.08.2020, Ra 2020/14/0199-8).Es liegen daher auch im Hinblick auf die bloße Möglichkeit einer COVID-19-Erkrankung nicht solche exzeptionellen Umstände vor, die bei Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK garantierten Rechte darstellten vergleiche etwa VwGH, 05.08.2020, Ra 2020/14/0199-8). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Da in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nicht angeführt wurde, in welchen konkreten Staat die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist, war der Bescheid entsprechend zu berichtigen und spruchgemäß zu entscheiden. Da in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nicht angeführt wurde, in welchen konkreten Staat die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist, war der Bescheid entsprechend zu berichtigen und spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Einreiseverbot 3.4.
- Rechtslage:
§ 53
Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs 2 FPG ist ein Einreiseverbot
§ 53
Abs 1, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeNach Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. 3.4.
- Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230) Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer gestützt auf § 53 Abs 2 Z 6 ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot. Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot. Begründend führte das Bundesamt im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer nicht die erforderlichen Mittel für seinen Lebensunterhalt in Österreich nachweisen könne. Am 19.10.2022 sei er von der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung betreten worden, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Er befinde sich bereits neun Jahre lang illegal im Bundesgebiet und sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Sein Verhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar. Der Verfassungsgerichtshof hat am
- Oktober 2022 beschlossen, den § 53 Abs 2 Z 6 FPG von Amts wegen auf Verfassungsmäßigkeit zu prüfen, insbesondere ob die Bestimmung gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt.Der Verfassungsgerichtshof hat am
- Oktober 2022 beschlossen, den Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG von Amts wegen auf Verfassungsmäßigkeit zu prüfen, insbesondere ob die Bestimmung gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt. Mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022, hob der VfGH § 53 Abs. 2 Z 6 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr.100/2005, idF BGBl. I Nr. 87/2012 wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebots des Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973 als verfassungswidrig auf.Mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264 aus 2022,, hob der VfGH Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebots des Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, als verfassungswidrig auf. Das Bundesamt stützte das erlassene Einreiseverbot somit im Spruch des angefochtenen Bescheides auf eine Rechtsgrundlage, die aufgehoben wurde und nicht mehr anzuwenden ist. Wie die belangte Behörde aber zu Recht ausführte, wurde der Beschwerdeführer bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Ein Einreiseverbot kann folglich auf die Z 7 des § 53 Abs 2 FPG gestützt werden, weshalb der Spruchpunkt IV. dahingehend zu berichtigen war. Das Bundesamt stützte das erlassene Einreiseverbot somit im Spruch des angefochtenen Bescheides auf eine Rechtsgrundlage, die aufgehoben wurde und nicht mehr anzuwenden ist. Wie die belangte Behörde aber zu Recht ausführte, wurde der Beschwerdeführer bei einer Beschäftigung betreten, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Ein Einreiseverbot kann folglich auf die Ziffer 7, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützt werden, weshalb der Spruchpunkt römisch vier. dahingehend zu berichtigen war. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, der im Bundesgebiet einer Schwarzarbeit nachging, gefährdet sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Ausreiseverpflichtung qualifiziert verletzte und sich mehrere Jahre lang ohne aufrecht gemeldeten Wohnsitz in Österreich aufhielt, wodurch das Vorliegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bestärkt wird. Liegt eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.8.2019, Ra 2018/20/0514). Liegt eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.8.2019, Ra 2018/20/0514). Eine